Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0095-W/05
Behauptete Schuldunfähigkeit eines selbständig tätigen Zahnarztes im Bezug auf die Abfuhr der Lohnabgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0095-W/05vom 27.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Herbert Frantsits als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 14. Juni 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Waldviertel vom
28. Jänner 2005, SpS, nach der am 27. Juni 2006 in Anwesenheit
des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 28. Jänner
2005, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er vorsätzlich
a) für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31.
Dezember 2000 (Lohnsteuerprüfung vom 24. Jänner 2001) Lohnsteuer
in Höhe von S 176.394,00 (€ 12.819,05) sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt
Zuschlägen in Höhe von S 85.737,00
(€ 6.230,75)
b) für den Zeitraum Jänner 2001 bis Mai 2001
(Lohnsteuerprüfung vom 6. Juli 2001) Lohnsteuer in Höhe von
S 71.348,00 (€ 5.185,06) sowie Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen in Höhe von
S 32.370,00 (€ 2.352,42)
c) für den Zeitraum Juni 2001 bis Dezember 2001
(Lohnsteuerprüfung vom 18. Jänner 2002) Lohnsteuer in Höhe
von S 162.021,00 (€ 11.774,53) sowie Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen in Höhe von
S 60.086,00 (€ 4.366,62)
d) für den Zeitraum Jänner 2002 bis Mai 2002
(Lohnsteuerprüfung vom 5. Juni 2002) Lohnsteuer in Höhe von
S 62.172,00 (€ 4.518,25) sowie Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen in Höhe von
S 30.902,88 (€ 2.245,80)
e) für den Zeitraum Juni 2002 und Jänner bis Mai
2003 (Lohnsteuerprüfung vom 4. Juli 2003) Lohnsteuer in Höhe von
S 163.041,94 (€ 11.848,72) und Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen in Höhe von
S 57.370,96 (€ 4.169,31) sowie Lohnsteuer in Höhe von
S 61.935,11 (€ 4.501,00) und Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen in Höhe von
S 31.774,47 (€ 2.309,14)
nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 14.000,00 und eine an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 35 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen wird im Spruchsenatserkenntnis zunächst ausgeführt,
dass der Bw. geschieden und sorgepflichtig für drei Kinder sei. Sein
monatliches Nettoeinkommen gebe er mit ca. € 700,00 an, über
seine derzeitige Vermögenssituation könne keine Aussage getroffen
werden. Er weise zwei einschlägige finanzbehördliche Vorverurteilungen
auf. Zuletzt sei er mit Strafverfügung vom 20. Mai 1999 wegen
§ 33 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von S 70.000,00, im
Fall der Uneinbringlichkeit zu 42 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt
worden.
Der Bw. betreibe an den Standorten A., W., B., G. und H.
Zahnarztpraxen bzw. Zahnlabors. Er sei für sämtliche steuerliche
Agenden verantwortlich und kenne seine steuerlichen Verpflichtungen.
Ungehörig seiner zwei finanzbehördlichen Vorverurteilungen habe sich
der Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beharrlich geweigert, seiner
Verpflichtung zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen nachzukommen. Er habe
gewusst, dass die aus dem Spruch ersichtlichen lohnabhängigen Abgaben nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet würden und
habe dies billigend in Kauf genommen. Da der Bw. keine Lohnsteueranmeldungen
vorgenommen habe, sei das Finanzamt gezwungen gewesen, in sehr kurzen
Abständen Lohnsteuerprüfungen durchzuführen und die
lohnabhängigen Abgaben festzusetzen. Die Berechnung der Lohnsteuer und der
lohnabhängigen Abgaben sei aufgrund der bei der Gebietskrankenkasse
aufliegenden Unterlagen erfolgt bzw. seien Lohnkonten betreffend der
Lohnsteuerprüfung vom 4. Juli 2003 [Punkt e) des Spruches] dem
Finanzamt vorgelegt worden. Die bezughabenden Bescheide seien allesamt in
Rechtskraft erwachsen.
Seitens des Spruchsenates werde festgestellt, dass sich der
Bw. in den verfahrensgegenständlichen Jahren seiner fiskalischen Situation
durchaus bewusst gewesen und nicht davon auszugehen sei, dass er in den aus dem
Spruch ersichtlichen Zeiten ständig in einem "Dämmerzustand" bzw.
unzurechnungsfähig gewesen sei.
Der Schaden sei zwischenzeitig zum Großteil gut
gemacht.
Der Bw. habe sich in der Verhandlung vor dem Spruchsenat
nicht schuldig bekannt und auf seine Schuldunfähigkeit verwiesen, weil er
nach einem schweren Autounfall im Jahre 1987 an so genannten
"Temporallappenanfällen" und einem "Borderlinesyndrom" leide.
Nach Ansicht des Spruchsenates sei diese Verantwortung des
Bw. jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch wenn der Bw. seit seinem
Autounfall gesundheitliche Probleme habe und vielleicht auch teilweise unter
"Dämmerzuständen" leide, sei keinesfalls davon auszugehen, dass die
temporalen Beeinträchtigungen an allen Tagen der
verfahrensgegenständlichen Zeiten gegeben waren. Außerhalb der
geschilderten "Anfälle" hätte er durchaus seinen steuerlichen
Verpflichtungen nachkommen können. Er habe sich jedoch in den
gesamten - aus dem Spruch ersichtlichen - Zeiträumen
beharrlich geweigert, irgendeine Meldung und Entrichtung der lohnabhängigen
Abgaben durchzuführen. Erst nach mehreren Lohnsteuerprüfungen sei man
zur Festsetzung der Abgaben gelangt, die Lohnkonten seien lediglich für den
aus Punkt e) des Spruches ersichtlichen Zeitraum im Zuge der
Lohnsteuerprüfung vorgelegt worden.
Gegen eine Unzurechnungsfähigkeit im gesamten
verfahrensgegenständlichen Zeitraum spreche die Tatsache, dass der Bw. in
all den Jahren als Zahnarzt und im Zahnlabor aktiv tätig gewesen sei. Eine
Unzurechnungsfähigkeit in diesem Beruf wäre im höchsten
Maße bedenklich. Der Bw. habe auch in all den Zeiten seinen
Führerschein gehabt und sei mit seinem Auto zur mündlichen Verhandlung
vor dem Spruchsenat gekommen. Insgesamt habe er auch bei der Verhandlung einen
durchaus intelligenten Eindruck gemacht, sei auf die rechtliche Lage eingegangen
und sei nach Ansicht des Spruchsenates zumindest während der Verhandlung
keinesfalls unzurechnungsfähig gewesen. Vielmehr habe der Bw. auf die
steuerlichen Verpflichtungen angesprochen, eher emotional und zum Teil auch
ziemlich aggressiv reagiert, sodass der Eindruck entstanden sei, dass er seinen
steuerlichen Verpflichtungen einfach nicht nachkommen wolle. Dafür spreche
auch, dass er in der Verhandlung gemeint habe, er hätte gedacht, dass er
ohnehin vom Finanzamt gepfändet werde und er nicht wisse, was er dann noch
in Erklärungen angeben solle. Aus dieser Aussage lasse sich sein
grundsätzlicher Ärger über das Bestehen von Abgabepflichten
ableiten. Der Antrag auf Erstellung eines Befundes und Gutachtens zur
Beurteilung seiner Zurechnungsunfähigkeit sei abzuweisen gewesen, weil sich
der Spruchsenat zur Beurteilung dieser Frage im Stande gesehen habe und der
Antrag des Beschuldigten lediglich als Verzögerungstaktik zu werten sei.
Auch der Zeuge FOI S., welcher in gegenständlichen Causa der
Lohnsteuerprüfer gewesen sei, habe durchaus den Eindruck gehabt, dass der
Bw. bei den Lohnsteuerprüfungen gewusst habe, worum es gegangen
sei.
Dass der Bw. seine steuerlichen Verpflichtungen gekannt
habe, ergebe sich schon aus seiner langjährigen Tätigkeit. Die
Kenntnis sei von ihm auch gar nicht bestritten worden. Wenn er behaupte, sich an
die zwei Vorverurteilungen nicht erinnern zu können, so sei dies nicht
glaubwürdig, zumal er insgesamt S 100.000,00 bereits an Geldstrafe
bezahlt habe.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages sei
unbestritten, sie gründe sich im Übrigen auf die nachvollziehbaren
Ermittlungen des Finanzamtes, die als qualifizierte Vorprüfung dem
Verfahren zugrunde gelegt worden seien.
Rechtlich ergebe sich daraus, dass sowohl objektiv als auch
subjektiv das Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
vom Bw. zu verantworten sei.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
die großteilige Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die zwei
einschlägigen Vorverurteilungen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 14. Juni 2005, mit
welcher die Einstellung des Finanzstrafverfahrens wegen erwiesener
Schuldunfähigkeit aus medizinischen Gründen beantragt
wird.
Zum Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung
aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung führt der Bw. aus, dass er
persönlich überhaupt kein Zahnlabor betreibe. Er persönlich sei
seit 1. April 2005 als Kassenarzt in G. tätig. An den anderen im
Spruchsenatserkenntnis genannten Orten seien andere, in der Berufung namentlich
genannte Zahnärzte tätig.
Dem Bw. sei es völlig unverständlich, wie der
Spruchsenat zu seinen Schlüssen gekommen sei. Im Erkenntnis sei als
einziger Zeuge FOI S. angeführt, vielleicht sei er der Urheber dieser
unrichtigen Feststellungen.
Damit seien auch die Schlüsse, die sich aus den
unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben würden,
hinfällig.
Die auf Seite 3 des Spruchsenatserkenntnisses gemachte
Feststellung "...es ist nicht davon
auszugehen, dass der Bw. in den aus dem Spruch ersichtlichen Zeiten ständig
in einem "Dämmerzustand" bzw. unzurechnungsfähig war", sei eine
Sachverhaltsfeststellung, die nur einem medizinischen Sachverständigen
zustehe. Laut Ärztegesetz sei jeder zur selbständigen Ausübung
des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und
ärztliche Gutachten zu erstatten. Die selbständige Ausübung des
ärztlichen Berufes sei ausschließlich den Ärzten für
Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie den Fachärzten
vorbehalten.
Da der Bw. seines Wissens der Einzige zur
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte
Anwesende gewesen sei, und er nur gesagt habe, dass er aufgrund diverser
Diagnosen schuldunfähig sei, jedoch nicht behauptet habe
unzurechnungsfähig zu sein, sei die von einem Nichtmediziner gemachte
Feststellung rechtlich bedeutungslos und somit als Begründung für
irgendwelche Erkenntnisse rechtlich wertlos.
Wie bereits erwähnt, seien sämtliche Argumente
gegen eine Unzurechnungsfähigkeit irrelevant, da der Bw. weder behauptet
habe unintelligent zu sein, noch unzurechnungsfähig.
Bereits vor mehreren Jahren habe das Bezirksgericht X. die
Bestellung eines Sachwalters (wegen Unzurechnungsfähigkeit)
rechtskräftig abgelehnt.
Wie auf Seite 3 des Spruchsenatserkenntnisses richtig
angeführt wird, habe sich der Bw. für nicht schuldig bekannt und auf
seine Schuldunfähigkeit im Zusammenhang mit einem schweren Autounfall im
Jahr 1987 verwiesen.
Er habe angeboten, die zum Beweis seiner Angaben
notwendigen ärztlichen Gutachten vorzulegen. Dies sei abgelehnt worden,
weil sich der Senat zur Beurteilung dieser Frage im Stande gesehen habe und der
Antrag des Bw. lediglich als Verzögerungstaktik zu werten sei.
Laut Erkenntnis habe der Zeuge FOI S., der in
gegenständlicher Causa Lohnsteuerprüfer gewesen sei, auch durchaus den
Eindruck gehabt, dass der Bw. bei den Lohnsteuerprüfungen gewusst habe,
worum es gegangen sei. Daraus könne man nur den Schluss ziehen, dass der
Lohnsteuerprüfer nicht nur Zeuge gewesen sei, sondern quasi auch
medizinischer Gutachter in diesem Verfahren gewesen sei.
Wie bereits erwähnt, seien sämtliche Aussagen,
z.B. auch "...wenn er behauptet, sich an die
zwei Vorverurteilungen nicht erinnern zu können, so ist das nicht
glaubwürdig, zumal er insgesamt S 100.000,00 bereits an Geldstrafe
bezahlt hat" eine medizinische Wertung, die einem Nichtmediziner nicht
zustehe.
Der Bw. glaube, das Gericht habe die Begriffe
Schuldunfähigkeit und Unzurechnungsfähigkeit durcheinander gebracht
und sich ohne medizinischen Sachverständigen in dem Verfahren einfach nicht
mehr ausgekannt. Wobei noch zu erwähnen sei, dass seine durch Gutachten
nachgewiesenen Dämmerzustände periodisch aber nicht vorhersehbar
auftreten würden und daher erst im Nachhinein beurteilt werden
könnten.
Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung
wird vorgebracht, dass weder Richterin, Beisitzer oder Zeugen über eine
Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes
verfügt hätten. Zur Feststellung irgendwelcher medizinischen
Sachverhalte bedürfe es eines medizinischen Gutachters. Das Vorliegen von
bestehenden Gutachten oder die in eventu Beistellung eines Gutachters sei vom
Spruchsenat trotz seines Antrages abgelehnt worden.
Der Bw. habe bereits seit Jahren (Verfahrensdauer)
angeboten, die nötigen Gutachten vorzulegen.
Dieser Vorschlag sei immer abgelehnt worden, sodass eine
eventuelle Verfahrensverzögerung ihm keinesfalls angelastet werden
könne.
Daher seien sämtliche medizinische Erkenntnisse in
diesem Verfahren beim Spruchsenat rechtlich unzulässig und dem Vorbringen
des Bw. sei kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt
worden.
Am 10. November 1994 habe
Univ.Prof. Dr. H.B. an das Landesgericht K. ein nervenärztliches
Gutachten erstattet. Darin komme dieser zum abschließenden Ergebnis, dass
der Bw. infolge eines Unfalles am 16. März 1987 mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ein Schädel-Hirn-Trauma und ein
Schleudertrauma erlitten habe, welches mit den Symptomen eines hirnorganischen
Psychosyndroms, eines Zervikalsyndroms und partial komplexen epileptischen
Anfällen im Sinne posttraumatischer Spätanfälle verbunden gewesen
sei.
Am 17. Juli 1998 habe Univ.Prof. Dr. H.B. in
einem weiteren Gutachten an das Landesgericht K. über eine, vor allem in
den letzten Monaten eingetretene, Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
berichtet. Er beschreibe anfallsartige Erscheinungen, welche im Wesentlichen mit
jenen übereinstimmen würden, die nach dem Verkehrsunfall im Jahre 1987
aufgetreten seien und im Vorgutachten des Jahres 1994 als partiell-komplexe
Anfälle beschrieben worden seien. Das aktuelle EEG zeige wiederum einen
eindeutigen Herdbefund in der linken Hirnhälfte und Zeichen einer
gesteigerten cerebralen Erregbarkeit.
Damit sei klar, dass der Bw. seit 1987 Epileptiker sei. Es
würden Wesensveränderungen bestehen, die vom Doz. DDr. L.
als Borderline (Schizophrenieform) gedeutet würden, was der Bw. aber
bestreite. Die auf das Schädel-Hirn-Trauma, das hirnorganische
Psychosyndrom und die Folgeepilepsie zurückzuführenden psychiatrischen
Auffälligkeiten würden jedenfalls eine Schuldunfähigkeit
bewirken.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat führte der Bw. ergänzend aus, dass
er nach einem schweren Autounfall im Jahr 1987 ca. ein Jahr im Krankenstand
gewesen sei. 1995 habe er dann einen Pensionsantrag gestellt und es sei ein
Gerichtsverfahren angestrengt worden, im Rahmen dessen sämtliche
Sachverständige dahingehend geurteilt hätten, dass ihm eine Arbeit
nicht mehr zuzumuten sei. Dennoch sei die Pension nicht bewilligt worden, da er
unter 50 Jahre gewesen sei und ihm eine andere Tätigkeit (Bsp.: Portier,
Parkplatzwächter) zumutbar erschien.
Im Jahr 1999 habe er dann
einen 2. Verkehrsunfall erlitten und sei seither von der AUVA als
schwerstbehindert anerkannt.
Auf Grund diverser
Streitigkeiten mit der Abgabenbehörde, welche alle seine Einkünfte
gepfändet habe, habe er die Auffassung vertreten, dass keine
Erklärungen dem Finanzamt gegenüber abzugeben seien, nachdem ohnehin
sämtliches Geld beim Finanzamt gewesen sei.
Derzeit beziehe er auf Grund
seines Konkurses kein Einkommen. Den Lebensunterhalt bestreite er mit Hilfe
seiner Ex-Gattin und der Eltern. Die Gesamtschulden im Konkurs beliefen sich in
etwa auf € 720.000,00 (bestehend aus Finanzamtsverbindlichkeiten und
Schließungskosten). Er habe in den Tatzeiträumen 2000 bis 2003 und
auch danach bis inklusive 2005 als Zahnarzt selbstständig gearbeitet, was
so recht und schlecht auch möglich gewesen sei. Die in der Berufung
beschriebenen Dämmerzustände hätten sich derart
geäußert, dass ihm plötzlich der "Faden" gerissen sei, zum
Beispiel wenn er etwas vor gehabt habe, z.B. eine Zahlung, einen Brief zu
schreiben oder eine Steuererklärung abzugeben, habe er in der Folge dann
Stunden später gedacht, er hätte dies ohnehin erledigt, obwohl dies
tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Wenn während der
Ordinationszeiten derartige Dämmerzustände aufgetreten seien, habe
seine Ordinationsgehilfin die Patienten für einige Stunden weggeschickt
bzw. diesen, wenn das knapp vor Ordinationsende passiert sei, einen neuen Termin
gegeben. Er habe fast täglich ordiniert, die genauen Zeiten könne er
aber nicht mehr sagen.
Auf Vorhalt führte der
Bw. vor dem Berufungssenat weiter aus, dass er im Prinzip die Verpflichtung zur
Berechnung und Abführung der Lohnabgaben und deren Fälligkeit gekannt
habe. Er sei nur der Meinung gewesen, dass ohnedies alles durch das Finanzamt
kassiert worden sei, so auch die Lohnabgaben. Er hätte keine
Möglichkeit zur Entrichtung der Lohnabgaben gehabt, weil ihm die
Abgabenbehörde sowieso alles gepfändet habe. Eine pünktliche
Meldung habe er nicht durchgeführt, warum könne er nicht mehr sagen.
Auf die Frage, warum er in
Kenntnis seiner Krankheit keine Vorsorge für eine Berechnung der
Lohnabgaben durch einen Steuerberater bzw. Buchhalter getroffen habe führte
der Bw. aus, dass er dies aus Geldmangel nicht machen habe können. Der
springende Punkt sei, dass ihm das Betriebskapital vom Finanzamt laufend
entzogen worden sei und er daher einfach einen "Pfeifdrauf" bekommen habe. Er
habe ab 1996 gar nicht mehr arbeiten können, sei aber durch die
Nichtgewährung der Pension dazu gezwungen worden.
Die Zahlungen an die Gebietskrankenkasse seien derart
erfolgt, dass er mit dieser vereinbart habe, die fälligen Beiträge
gleich im Abzugswege einzubehalten. Schließlich habe das Finanzamt auch
diese Beiträge gepfändet, sodass letztendlich der Konkurs nicht zu
vermeiden gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 FinStrG handelt nicht schuldhaft, wer zur
Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tief
greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einen
dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist,
das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht nach zu
handeln.
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung wendet der Bw.
seine Schuldunfähigkeit im Bezug auf das angeschuldigte Delikt der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für Tatzeiträume Jänner 2000 bis Mai
2003 ein und begründet dies im Wesentlichen damit, dass er im März
1987 bei einem schweren Autounfall ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe
und er seither regelmäßig an den Temporallappenanfällen leide,
die sich oft in Dämmerzustände ausweiten würden, die mehrere Tage
dauern könnten, die nicht vorhersehbar auftreten würden und daher erst
im Nachhinein beurteilt werden könnten. Im diesem Zustand bestehe Amnesie.
Der Bw. wendet ein schuldunfähig zu sein, jedoch habe er niemals behauptet,
dass er unzurechnungsfähig wäre. Die Argumente des Spruchsenates gegen
die Unzurechnungsfähigkeit wären daher irrelevant, da er weder
behauptet habe unintelligent, noch unzurechnungsfähig zu sein. So sei auch
vor mehreren Jahren durch das zuständige Bezirksgericht die Bestellung
eines Sachwalters rechtskräftig abgelehnt worden.
Entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 1
FinStrG handelt nicht schuldhaft, wer zur Zeit der Tat wegen einer
Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tief greifenden
Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser
Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, dass
Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes kann eine das Verschulden ausschließende
Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG nur
dann angenommen werden, wenn die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit
der betreffenden Person ausgeschlossen gewesen ist (VwGH 02.07.2002,
2002/14/0052). Entgegen dem Berufungsvorbringen des Bw. ist die Frage der
Zurechnungsfähigkeit eine Tatfrage, deren Beurteilung Ergebnis der freien
Beweiswürdigung ist und die nicht nur medizinisch, sondern auch rechtlich -
unter dem Blickwinkel der Sinnhaftigkeit strafrechtlicher Reaktionen - zu
erfolgen hat (VwGH 31.01.1995, 90/14/0223). Der durch eine Geisteskrankheit oder
andere schwere seelische Störung hervorgerufene Ausnahmezustand muss dabei
so intensiv und ausgeprägt sein, dass das Persönlichkeitsbild des
Betroffenen zur Tatzeit völlig zerstört war.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und medizinischen
Befunde und insbesonders des Berufungsvorbringen des Bw. ist der Berufungssenat
in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass beim Bw. eine
ein schuldhaftes Verhalten ausschließende Zurechnungsunfähigkeit im
Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG zu den Tatzeitpunkten nicht gegeben
war. Führt man sich vor Augen, dass der Bw. im gegenständlichen
Tatzeitraum von insgesamt 41 Monaten keine einzige Lohnabgabe bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit gemeldet und entrichtet hat, so kann diese
Vielzahl der Tathandlungen nicht mit zeitweiligen Dämmerzuständen
aufgrund von Temporallappenanfällen entschuldigt werden. Der Bw. selbst hat
im Schreiben vom 21. Dezember 2004, gerichtet an den Spruchsenat beim
Finanzamt für den 1. Bezirk Wien ausgeführt, dass die durch die
Anfälle hervorgerufenen Dämmerzustände sich oft auf mehrere Tage
ausweiten würden. Der Bw. behauptet im gegenständlichen
Berufungsverfahren nicht, dass diese Dämmerzustände monatlich gerade
zu den Fälligkeitstagen der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben
eingetreten wären. Selbst wenn dies zu einzelnen Fälligkeitstagen der
Tatzeiträume der Fall gewesen wäre, so sieht das vom Spruchsenat der
Bestrafung zugrunde gelegte Delikt des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG eine gesetzliche Toleranzfrist von fünf Tagen
für eine noch zeitgerechte Meldung und Entrichtung der Lohnabgaben im Sinne
dieser Gesetzesbestimmung vor. Der Bw. hat im gegenständlichen
Berufungsverfahren nicht vorgebracht und es ist auch aus den vorgelegten
ärztlichen Unterlagen und zitierten medizinischen Befunden nicht ableitbar,
dass derartige Dämmerzustände länger als fünf Tage gedauert
hätten. Auch kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass sich der Bw.
seiner schon seit langem bestehenden Krankheit und seiner regelmäßig
aber unvorhersehbar eintretenden Anfälle im Klaren war und er für
derartige Fälle durch Veranlassung einer entsprechenden steuerlichen
Vertretung Vorsorge treffen hätte können. Führt man sich weiter
vor Augen, dass der Bw. in den gesamten Tatzeiträumen den
hochqualifizierten Beruf eines Zahnarztes tatsächlich ausgeübt hat, er
ständig im Besitz eines Führerschein war und er ansonsten durchaus
auch laufend Saldozahlungen durch Überweisungen bzw. Entrichtungen an den
Vollstrecker getätigt hat, er selbst seine Zurechnungsfähigkeit
bestätigt und auch eine Sachwalterbestellung durch das zuständige
Gericht abgelehnt wurde, so kann der erkennende Berufungssenat die Feststellung
des erstinstanzlichen Spruchsenates dahingehend, dass eine die
Schuldfähigkeit ausschließende Zurechnungsunfähigkeit zu den
einzelnen Tatzeitpunkten nicht gegeben war, nur voll inhaltlich
bestätigen.
Auch schließt sich der Berufungssenat den
erstinstanzlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite vollinhaltlich an.
Macht man sich weiter bewusst, dass der Bw. in einem
Zeitraum von dreieinhalb Jahren seine steuerlichen Verpflichtungen zur Meldung
und Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben völlig
negiert hat, so kann dieses Verhalten bei festgestellter Schuldfähigkeit
nur mit vorsätzlicher Vorgangsweise erklärt werden. Der Bw. hat dazu
in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat eingestanden, dass ihm
seine Verpflichtung zur Berechnung und Abfuhr der Lohnabgaben im Prinzip bekannt
gewesen ist. Da ihm jedoch das Betriebskapital durch Pfändungen des
Finanzamtes laufend entzogen wurde, habe er resigniert (wörtliche Aussage:
"einen Pfeifdrauf bekommen") und keine Meldungen und Zahlungen mehr
durchgeführt, da das Finanzamt ohnehin alles kassiert habe.
Das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist daher in objektiver und
subjektiver Hinsicht zweifelsfrei erwiesen.
Die gegenständliche Berufung enthält keine
Einwendungen in Bezug auf die Höhe der durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz bemessenen Geldstrafe. Auf Grund der Tatsache, dass zwei
Vorstrafen zu keiner Besserung des steuerlichen Verhaltens des Bw. geführt
haben und der vollständigen Vernachlässigung der Melde- und
Abfuhrverpflichtungen hinsichtlich der Lohnabgaben über mehrere Jahre ist
von einem hohen Verschuldensgrad auszugehen. Daher kann trotz
eingeschränkter wirtschaftlicher Situation des Bw. (über das
Vermögen des Bw. wurde am 1. Februar 2005 das Konkursverfahren
eröffnet) von einer tat- und schuldangemessenen Bestrafung durch den
Spruchsenat ausgegangen werden, wobei die Milderungs- und
Erschwerungsgründe nach Ansicht des Berufungssenates richtig festgestellt
und gewichtet wurden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0095-W/05
- Stammnummer
- 23122
- Gültig
- 27.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF