…bzw. unzurechnungsfähig gewesen sei. Der Schaden sei zwischenzeitig zum Großteil gut gemacht. Der Bw. habe sich in der Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht schuldig bekannt und auf seine Schuldunfähigkeit verwiesen, weil er nach einem schweren Autounfall im Jahre 1987 an so genannten "Temporallappenanfällen" und einem…
…19.01.2017, 29.12.2016 sowie 30.12.2016 Schuldunfähigkeit aufgrund einer paranoiden Schizophrenie. …Taten unter dem Einfluss paranoider Erlebnisverarbeitung mit gestörtem Realitätsbezug im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie begangen und war somit nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäß…
…aber bestreite. Die auf das Schädel-Hirn-Trauma, das hirnorganische Psychosyndrom und die Folgeepilepsie zurückzuführenden psychiatrischen Auffälligkeiten würden jedenfalls eine Schuldunfähigkeit bewirken. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat führte der Bw. ergänzend aus, dass er nach einem schweren Autounfall im Jahr 1987 ca…
…zeigen jedoch Gründe auf, dass der Bf. außer Stande gewesen wäre das Unrecht seiner Taten zu erkennen. Zum Antrag auf Bestellung eines Gutachters zur allfälligen Feststellung der Schuldunfähigkeit des Bf. zu den Tatzeitpunkten: Außerhalb von Kriegszeiten stellt es ein außergewöhnliches Ereignis dar, wenn jemand den…
…ohne jedwede Reaktion (z. B. Fristverlängerungsansuchen), verstreichen lässt, setzt sich, sofern nicht die Sachlage Anhaltspunkte bzw. begründete Hinweise für eine Schuldunfähigkeit (§ 7 FinStrG), einen Schuldausschließungsgrund (§ 9 FinStrG) oder einen Rechtfertigungsgrund (§ 10 FinStrG) ergibt, schon aus der Tat heraus regelmäßig dem Vorwurf einer vorsätzlichen Handlungsweise iSd. …
…StGB sind, wie bereits im Erstverfahren, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB), die zwar nicht eine Schuldunfähigkeit nach sich ziehende, aber (möglicherweise) doch mit einer gewissen Einschränkung der Zurechnungs- bzw. Handlungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt einhergehende gesundheitliche Beeinträchtigung des Bw. (vgl. § 34…
…Bewusstseinsstörung gleichwertigen seelischen Störung unfähig gewesen sei, das Unrecht ihrer Tat(en) einzusehen oder dieser Einsicht entsprechend zu handeln, bei ihr eine, einen entsprechenden Tatvorsatz jedenfalls ausschließende Schuldunfähigkeit iSd § 7 Abs. 1 FinStrG vor. Zudem wurde geltend gemacht, dass aufgrund der genannten Umstände die Beschuldigte…
…dass die dort geschilderten Umstände - die aus der familiären Trennungssituation resultierende Depression, die schweren Kopfschmerzen, die Notwendigkeit des Konsums von Tabletten sowie der Alkoholabusus - keine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG begründen können: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine das Verschulden…
…4. Oktober 2011 habe der Verteidiger nach der ausführlichen Schilderung der Depression seines Mandanten zwar laut und deutlich einen Antrag auf Bestellung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen auf dem Gebiete der forensischen Psychiatrie zum Beweis einer depressionskrankheitsbedingten Dispositionsunfähigkeit und damit der Schuldunfähigkeit des Berufungswerbers erwogen, diesen…
…Umstände (existenzbedrohender Prozess; Tod des Vaters, Unfall der Tochter) für sich nicht ausreichend sind, um beim Bf. von vornherein auf eine, die Schuldunfähigkeit begründende Zurechnungsunfähigkeit iSd § 7 Abs. 1 FinStrG schließen zu können. Zum erforderlichen Vorsatz iSd § 33 Abs. 1 FinStrG ist festzustellen, dass sich…
…keineswegs ein "teilweises Geständnis" abgelegt. Der Bw. ersuche den UFS seinen Gesundheitszustand, seine Verhandlungsfähigkeit und Schuldfähigkeit von Amts wegen feststellen zu lassen, falls die hier beigeschlossenen Unterlagen nicht genügen sollten. Mit Schreiben vom 18. September 2007 ersuchte der nach der Geschäftsverteilung befasste Vorsitzende des Unabhängigen…
…Argument sei "so zwingend logisch, dass man als Alternative zur Fahrlässigkeit oder schuldhaftem Verhalten nur Dummheit annehmen könnte, woraus aber wiederum Schuldunfähigkeit resultieren müsste". Seiner Ansicht nach liege daher keine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Die Richtigkeit der Verantwortung des Bw., wonach nur mehr die Juni-Gehälter…
…7 RZ 17). Dass ein Burn-Out-Syndrom vorliegt wird nicht bezweifelt und bedarf somit keiner näheren Erläuterung durch Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Allerdings liegt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung keine Zurechnungsunfähigkeit und damit jedenfalls eine Schuldfähigkeit vor, sodass der Beweisantrag abzuweisen war. Strafbemessung: Gemäß …
Bahnhofplatz 7 4020 Linz www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11.8.2011, betreffend Haftung für Abgaben der Firma X-GmbH zu Recht…
Mit jeweils Schreiben vom 16. Dezember 2011 wurde dem Bf und dem Zollamt Innsbruck Parteiengehör gegeben. Dem Bf wurde das Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates an das Zollamt Innsbruck vom 16. Juni 2011, die Stellungnahme des Zollamtes Innsbruck vom 29. August 2011, die Niederschrift über die…
Mit jeweils Schreiben vom 16. Dezember 2011 wurde dem Bf und dem Zollamt Innsbruck Parteiengehör gegeben. Dem Bf wurde das Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates an das Zollamt Innsbruck vom 16. Juni 2011, die Stellungnahme des Zollamtes Innsbruck vom 29. August 2011, die Niederschrift über die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1025-2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG über die Beschwerde…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. A.H., vertreten durch Dr. Andreas Ceconi, Steuerberater, 5020 Salzburg, Schiffmanngasse 19, vom 30. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 17. Mai 2006 betreffend Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch RA Dr. Günther Hödl, Schulerstraße 18, 1010 Wien, über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M., die Richterin Mag.a Gertraud Hausherr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Fischer, BA und Mag. Johannes Denk in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Peter Johannes Mayerhofer…