Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300037/2017
Verkürzungen der Selbstberechnungsabgaben, lückenlose Umsatzsteuernachschauen, schwierige persönliche Verhältnisse, Öffentlichkeit der Verhandlung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300037/2017vom 08.05.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Abs. 4: Ist die mündliche Verhandlung nicht öffentlich oder ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so haben der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten das Recht, zur Verhandlung zwei an der Sache nicht beteiligte Personen ihres Vertrauens beizuziehen. Personen, die im Verfahren als Zeugen oder Sachverständige in Betracht kommen, dürfen als Vertrauenspersonen nicht beigezogen werden.
Richtig ist,
dass sich der Verhandlungsraum des Spruchsenates bei der Finanzstrafbehörde Wien, Marxergasse 4, 1030 Wien im dritten Stock des Gebäudes Finanzzentrum Wien Mitte befindet. Er ist von der Straße her über das Infocenter in der Marxergasse zu erreichen. Nach dem Betreten des Infocenters fährt man mit dem Aufzug in den dritten Stock und gelangt in einen Wartebereich mit einer versperrten Glastür mit der Folierung Personaleingang und zwei aufgeklebten Zetteln mit der Überschrift Spruchsenat. Wie das vom Bf. vorgelegte Foto zeigt, trägt der linke Zettel zudem den Text "Bitte hier warten Sie werden aufgerufen!" und der rechte Zettel die weitere Überschrift Verhandlungssaal und zwei kleinere Textzeilen mit der Telefonnummer des Verhandlungssaales und dem Hinweis, dass man nur in dringenden Fällen anrufen möge und nicht bei längerer Wartezeit.
Vor nunmehr über 20 Jahren, im Jahr 1995, wurde der bis dahin offene Zugang zu Gerichten und öffentlichen Gebäuden nach einem Amoklauf in einem Bezirksgerichtsverfahren mit 6 Toten sukzessive eingeschränkt und Gerichte flächendeckend mit Personenkontrolleinrichtungen versehen. Eine solche Einrichtung besitzt der Spruchsenat nicht, es ist daher umso mehr legitim, den Zugang zum Verhandlungsbereich wenigstens durch eine von außen nicht frei zu öffnende Tür zu kontrollieren.
Im Zusammenhang mit der Bildung von Gruppierungen, die dem österreichischen Staat und seinen Einrichtungen jede Anerkennung versagen und es sich zur Angewohnheit gemacht haben, mit Berufung auf ein Recht der Öffentlichkeit an Verhandlungen bei Gerichten teilnehmen zu können, in Massen Verhandlungssäle zu stürmen, hat der Oberste Gerichtshof richtungsweisende Entscheidungen zu Rechten der Öffentlichkeit an der Teilnahme an Verhandlungen gefällt.
OGH 21.8.2013, 15 Os 84/13m:
Öffentlichkeit der Hauptverhandlung bedeutet, dass es jedermann, freilich im Rahmen der technischen Möglichkeiten, erlaubt ist, einer Verhandlung beizuwohnen. In diesem Sinn fordert der Begriff der Öffentlichkeit aber nicht, dass der Zutritt zur Hauptverhandlung schlechthin allen interessierten Personen nach ihrem Belieben und ohne Begrenzung möglich ist. Es sind stets die Beschränkungen des Zutritts gestattet, welche die Raumverhältnisse und die Handhabung der Ordnung erfordern, wenn sie nur nicht soweit gehen, dass sie einem tatsächlichen Ausschluss der Öffentlichkeit gleichkommen. In diesem Sinn ist es nicht erforderlich, allen potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Betreten (und Verlassen) des Verhandlungssaals zu ermöglichen, vielmehr kann dies - schon zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal (§ 233 Abs. 1 StPO) - auf die Zeitpunkte des Aufrufs der Hauptverhandlung, der Aufruf von Zeugen und Sachverständigen sowie von Unterbrechungen der Hauptverhandlung beschränkt werden (15 Os 95/07w, 13 Os 131/12g; Danek, WK-StPO § 228 Rz 5).
Die Grundsätze dieser Entscheidung sind auch für Verhandlungen in Finanzstrafsachen vor der Finanzstrafbehörde und für Verhandlungen vor dem Bundesfinanzgericht übernehmbar. Durch den Aufruf der Sache in einem Bereich der frei zugänglich ist, wird gewährleistet, dass auch jemand, der keine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat hat, in die Möglichkeit versetzt wird, ein Recht auf Teilnahme an einer Verhandlung geltend zu machen. Es obliegt in der Folge bei Geltendmachung dieses Rechts dem Senat, allenfalls mit verfahrensregelnder Anordnung (§ 152 Abs. 1 FinStrG) die Öffentlichkeit von dem Verfahren unter den in § 127 Abs. 2 FinStrG normierten Voraussetzungen auszuschließen.
Ein tatsächlicher Ausschluss der Öffentlichkeit lag nicht vor, es wäre einer interessierten Person offen gestanden, bei Aufruf der Sache ein Recht auf Teilnahme als Zuhörer geltend zu machen, wobei verfahrensrechtlich eine konkrete Verletzung von diesbezüglichen Rechten einer konkreten Person nicht eingewendet, sondern nur ein faktischer Ausschluss der Öffentlichkeit behauptet wurde.
Zum objektiven Tatbestand der vorliegenden Schuldsprüche:
Gemäß § 21 Abs.
1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Für den Zeitraum 4/2011 bis 6/2012 wurde eine Umsatzsteuernachschau vorgenommen, deren Ergebnisse im Bericht vom 22.8.2012 ausgewiesen sind. Demnach wurden vor Prüfungsbeginn für den gesamten Zeitraum keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen entrichtet, weswegen der Prüfer die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelte und Festsetzungen basierend auf einer Annahme eines monatlichen Umsatzes von € 10.000,00 vornahm.
Auch für die Monate 7 und 8/2012 wurden bei Fälligkeit keinerlei Meldungen erstattet und auch keine Vorauszahlungen geleistet. Wiederum blieb dem Prüfer nur eine Schätzung übrig, die in Weiterführung der Annahmen der Vorprüfung ebenfalls von einem monatlichen Umsatz von € 10.000,00 ausging (siehe Bericht vom 2.11.2012).
Da auch für Nachfolgezeiträume den Verpflichtungen des § 21 UStG nicht nachgekommen wurde, ergingen am 23.8.2012 in Summe folgende Festsetzungen der Abgabenbehörde: 4-8/2011 € 10.000,00, 9-12/2011 € 8.000,00, 1-3/2012 € 6.000,00, 4-6/2012 € 6.000,00.
Wie die Niederschrift vom 23.5.2013 aufzeigt, mussten auch für die Monate 10/2012 bis 3/2013 wiederum die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. Für diese Monate ging die Prüfung von vereinbarten Entgelten in der Höhe von € 20.000,00/Monat aus, daher wurde für 10-12/2012 eine Zahllast von € 7.500,00 vorgeschrieben und für 1-3/2013 ebenfalls.
Am 24.7.2014 wurde sodann die vierte Umsatzsteuernachschau abgeschlossen, deren Ergebnisse als Basis des verfahrensgegenständlichen Finanzstrafverfahrens anzusehen sind. Sie betraf die Zeiträume 4-12/2013 und 1-4/2014. Für diese Monate wurde von jeweils vereinbarten Entgelten von € 25.000,00 ausgegangen.
Mit der Jahreserklärung für das Jahr 2011 (betreffend 9/2010 bis 8/2011, abweichendes Wirtschaftsjahr) wurde eine Gesamtzahllast von € 13.544,92 einbekannt, die zu einer bescheidmäßigen Festsetzung der Jahresumsatzsteuer in dieser Höhe führte.
Mit Erkenntnis des Finanzamtes Baden Mödling vom 8.9.2014 wurde der Bf. bereits mehrerer Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt u.a. der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 9/2010 bis 3/2011 im Ausmaß von € 7.901,18.
Daher berücksichtigte die Finanzstrafbehörde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, dass hinsichtlich dieses Betrages (Teilbetrages) bereits ein Schuldspruch für Monate des Jahres 2011 vorlag und berechnete den auf die Monate 4-8/2011 entfallenden strafbestimmenden Wertbetrag für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens mit Bescheid vom 29.1.2015 durch Substraktion des Betrages von € 7.901,18 von der Jahreszahllast von € 13.544,92 (Bescheid vom 6.8.2013) mit € 5.643,74.
Wegen Nichtabgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 wurden die Besteuerungsgrundlagen zunächst ebenfalls nach § 184 BAO geschätzt (Bescheid vom 16.9.2014).
Der Beschwerde vom 16.3.2015 gegen diesen Festsetzungsbescheid war jedoch Erfolg beschieden, die Zahllast für das Jahr 2012 wurde mit Beschwerdevorentscheidung mit € 16.339,62 festgesetzt. Dieser Betrag stellt den strafbestimmenden Wertbetrag hinsichtlich der 12 Umsatzsteuervorauszahlungsmonate 9/2011 bis 8/2012 dar.
Auch die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2013 wurde nicht den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend eingereicht, daher mussten die Besteuerungsgrundlagen ebenfalls geschätzt werden (Bescheid vom 14.10.2014).
Wiederum wurden mit Beschwerde die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen bekannt gegeben, die Jahreszahllast wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 15.5.2015 mit € 8.647,08 festgesetzt. Dieser Betrag stellt den strafbestimmenden Wertbetrag für die 12 Umsatzsteuervoranmeldungsmonate 9/2012 bis 8/2013 dar.
Demnach wurden insgesamt für 29 Monate Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zum gesetzlich vorgesehenen Termin gemeldet und entrichtet und ist in der Folge hinsichtlich 29 Taten deren Strafbarkeit auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen.
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.
Gemäß § 43 Abs.
1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.
Am 11.9.2014 wurde eine Prüfung der lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 1.1.2012 bis 28.7.2014 vorgenommen, dabei wurden Abfuhrdifferenzen zwischen den in der Buchhaltung ausgewiesenen und den gegenüber der Abgabenbehörde erklärten lohnabhängigen Abgaben festgestellt:
Für 6/12, 11/2013 wurden zu niedrige lohnabhängige Abgaben einbekannt, für 1-9/2013, 12/2013 und 1-6/2014 wurden bei Fälligkeit weder Meldungen erstattet noch entsprechende Abgabenzahlungen geleistet.
| Zeitraum
| Abgabe
| Betrag
| 6/2012
| L
| 664,87
| 6/2012
| DB
| 418,89
| 6/2012
| DZ
| 37,24
| 1/2013
| L
| 1.532,77
| 1/2013
| DB
| 516,43
| 1/2013
| DZ
| 45,90
| 2/2013
| L
| 1.532,77
| 2/2013
| DB
| 516,43
| 2/2103
| DZ
| 45,90
| 3/2013
| L
| 1.532,77
| 3/2013
| DB
| 516,43
| 3/2013
| DZ
| 45,90
| 4/2013
| L
| 1.532,77
| 4/2013
| DB
| 516,43
| 4/2013
| DZ
| 45,90
| 5/2013
| L
| 1.532,77
| 5/2013
| DB
| 516,43
| 5/2013
| DZ
| 45,90
| 6/2013
| L
| 2.221,83
| 6/2013
| DB
| 948,67
| 6/2013
| DZ
| 84,33
| 7/2013
| L
| 1.532,77
| 7/2013
| DB
| 516,43
| 7/2013
| DZ
| 45,90
| 8/2013
| L
| 1.532,77
| 8/2013
| DB
| 516,43
| 8/2013
| DZ
| 45,90
| 9/2013
| L
| 1.532,77
| 9/2013
| DB
| 516,43
| 9/2013
| DZ
| 45,90
| 11/2013
| L
| 477,21
| 11/2013
| DB
| 432,24
| 11/2013
| DZ
| 38,43
| 12/2013
| L
| 1.532,77
| 12/2013
| DB
| 516,43
| 12/2013
| DZ
| 45,90
| 1/2014
| L
| 1.615,47
| 1/2014
| DB
| 527,82
| 1/2014
| DZ
| 46,92
| 2/2014
| L
| 1.615,47
| 2/2014
| DB
| 527,82
| 2/2014
| DZ
| 46,92
| 3/2014
| L
| 1.615,47
| 3/2014
| DB
| 527,82
| 3/2014
| DZ
| 46,92
| 4/2014
| L
| 2.297,50
| 4/2014
| DB
| 357,52
| 4/2014
| DZ
| 31,78
| 5/2014
| L
| 650,10
| 5/2014
| DB
| 228,90
| 5/2014
| DZ
| 20,35
| 6/2014
| L
| 650,10
| 6/2014
| DB
| 228,90
| 6/2014
| DZ
| 20,35
Es liegen somit 18 Taten zur Prüfung vor, da zu 18 Fälligkeitstagen die lohnabhängigen Abgaben nicht in der richtigen Höhe gemeldet und nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet wurden.
Die Summe an Lohnsteuer 1-6/2014 macht € 8.444,11 aus, an DB € 2.398,78 und an DZ € 213,24. Da jedoch keine Beschwerde der Amtsbeauftragten vorliegt, zieht das Verböserungsverbot und ist von den unrichtigen niedrigeren Beträgen laut Schuldspruch im Erkenntnis des Spruchsenates auszugehen.
Zur subjektiven Tatseite:
Mit Strafverfügung vom 26. März 2012 wurde der Bf. bereits wegen Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 9/2009 bis 3/2011 bestraft. In diesem Verfahren hat er sich zum Tatvorwurf der wissentlichen Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geäußert.
Mit Bescheid vom 8. September 2014 wurde das Verfahren wiederaufgenommen und neuerlich in dieser Finanzstrafsache mit Erkenntnis vom 8. September 2014 (SN2011) abgesprochen. Der Bf. hat sich auch im wiederaufgenommenen Verfahren hinsichtlich der subjektiven Tatseite nicht verantwortet, an der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde hat er nicht teilgenommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 15.2.2017 wurde in dem beschwerdegegenständlichen Verfahren wie folgt erhoben, vorgebracht und festgestellt:
"Generalien des Beschuldigten: geschieden, keine Sorgepflichten für Kinder, monatliches Bruttoeinkommen ca. € 1.200,-- als angestellter GF, Vermögen - Einfamilienhaus samt Grundstück, jedoch belastet.
Besch. gibt an: An der angegebenen Anschrift bin ich tatsächlich aufhältig. Angesprochen auf die 3 hintereinander erfolgten Ortsabwesenheiten lt. Rückschein: Ich habe mich bei der Post aus Vorsicht immer dann ortsabwesend gemeldet, wenn ich längere Zeit nicht im Büro anwesend war, ich war durchwegs auf Kundenbesuchen und Aquisition unterwegs, teilweise in Österreich, teilweise in Deutschland. Es gab immer wieder Probleme mit der Postzustellerin, die hat offensichtlich ein Alkoholproblem. Um keine Termine zu versäumen habe ich diese Vorsichtsmaßnahme getroffen.
FA bringt dazu vor, dass bereits seit September 2016 versucht wurde, dem Besch. zuzustellen und er auch ab diesem Zeitraum bereits mehr oder weniger durchgehend ortsabwesend gemeldet war.
Vert. dazu: es gab tatsächl. ein massives Problem im Jahr 2011, da wurde der Besch. bereits von uns vertreten, mit Zustellungen die sogar zu einer amtswegigen Löschung der Firma führten. Die gemeldeten Ortsabwesenheiten sind keine Vogelstraußpolitik sondern wirklich reine Vorsichtsmaßnahme vor bösen Folgen.
Besch. gibt an: Ich bekenne mich nicht schuldig im Sinne der Anschuldigung. Zur Höhe
können wir keine Aussage treffen, die war aufgrund der kurzen Vorbereitungszeit nicht
überprüfbar für uns.
Vert. gibt an:
Die subj. Tatseite wird bestritten: Hier sind sehr viele Dinge zusammen gekommen, begonnen mit dem Unfalltod des damals 6 jährigen Sohnes, 2008 die Wirtschaftskrise, ungefähr in diesem Zeitraum hat ein Mitarbeiter das Unternehmen verlassen, welche Position aus finanziellen Gründen nicht mehr nachbesetzt werden konnte. Immer mehr Agenden sind am Besch. hängen geblieben, zudem kam 2011 die Scheidung. Seine Frau hat bis dahin die Buchhaltung erledigt. Auch diese Position konnte nicht mit Fremdhilfe nachbesetzt werden, das wäre zu teuer gekommen. Außer dem Besch. gibt es nur einen weiteren Werkstättenmitarbeiter, der nicht im Bereich Buchhaltung eingesetzt werden kann. Der Besch. war überlastet. Es gab immer einen StB, weil das Bestreben da war, sich ordnungsgemäß um buchhalterische Belange zu kümmern, der konnte aber aufgrund mangelnden Übermittelns von Buchhaltungsunterlagen nicht ordnungsgemäß tätig werden. Außerdem gab es die bereits angesprochenen Probleme mit der irrtümlich erfolgten amtswegigen Löschung der Firma 2011, die den Besch. viel Aufwand und Kraft gekostet hat. Auch aus familiärer Loyalität zu seinem Vater, von dem er die Firma übernommen hat, konnte er die Firma nicht stilllegen trotz mäßigen Geschäftserfolgs.
Besch. dazu: Ich habe wirklich versucht, hier möglichst gut alles aufzuarbeiten, habe mir das Buchhaltungsprogramm auch selbst beigebracht. Mir ist es gelungen einige Jahre bis zum Jahr 2011/2012 komplett aufzuarbeiten, dies wurde tiptop der StB-Kanzlei übergeben.
Darüberhinaus war es effektiv ein Zeitproblem für mich, hier möchte ich nochmal auf die
großen Probleme mit der Löschung der Firma hinweisen, das mich übermäßig viel Zeit und Geld gekostet hat.
Über Befragen der Beisitzerin, dass über Jahre hinweg keinerlei UVAs erfolgten und auch keinerlei Zahlungen geleistet wurden (quasi als Alternativleistung gegenüber dem FA):
Besch.: Ja das ist richtig. Es ist einfach zu viel über mich zusammen gebrochen, ich war auch im Burnout und in psychologischer Behandlung. Sie können sich gar nicht vorstellen, wie schwierig diese Situation für mich war.
Über Befragen der Beisitzerin:
Besch.: Bis dato konnte keine weitere Aufarbeitung der Buchhaltung durchgeführt werden. Ich bin derzeit, so ich dazu komme, bei der Nachbuchung der Jahre
2012/13. Zur Höhe der UVAs in der Anschuldigung kann ich keinerlei Aussagen tätigen, die Schätzung der € 42.000,-- ist jedenfalls zu hoch, das kann ich schon jetzt sagen.
Über neuerliches Nachfragen bekenne ich mich aber auch für die Abfuhrdifferenzen aufgrund mangelnder subj. Tatseite nicht schuldig.
Über Befragen AB:
Besch.: Wenn ich meine, ich arbeite derzeit 2012/13 auf, so meine ich das
Wirtschaftsjahr.
Über Vorhalt der AB, dass die vom FA herangezogenen Zahlen zu UVAen 2011-2013 schon aufgrund der dem FA vom Besch./StB übermittelten Buchhaltungsunterlagen erfolgt sind:
Besch.: Auch das konnte ich in der kurzen Zeit nicht überprüfen. Wirtschaftsjahr 2011/ 12 wurde vom FA gebucht am 15.5.2015, dies habe ich heute in der Früh von meinem StB erfahren.
Vert. bringt nochmals vor, dass der hohe Anspruch von Perfektion vom Besch. selbst bezügl. seiner Buchhaltungsführung und deren Aufarbeitung auch der Grund dafür sind, dass es so lange dauert.
Vert. legt vor unter ./1 das fachärztl. Attest über das Burnout des Besch.
Vert. führt detailliert aus, die Probleme, die sich im Zuge der amtswegigen Löschung der Firma 2011 ergeben haben (Wiedereinsetzung, Rekurs, Stattgebung durch die Instanz etc) und beantragt dazu Beischaffung des Aktes HG Wien GZ.
Zur subjekt. Tatseite: Wissentlichkeit kann aufgrund des Zusammenspiels aller bereits
erwähnten Umstände beim Besch. keinesfalls angenommen werden. Die Firma des Besch.
wurde seitens des FA auffallend oft, beinahe lückenlos überprüft, auch das ist ein Indiz gegen die Wissentlichkeit, weil der Besch. davon in Kenntnis war, dass aufgrund dieser Überprüfung eine Abgabenhinterziehung nicht möglich sein kann.
Vert. beantragt:
Zum Beweis dafür, dass beim Besch. nicht der erforderliche Vorsatz vorgelegen hat, sondern zahlreiche Indizien vorliegen, dass ihm aufgrund von sonstigen Auslastungen die Zeit gefehlt hat die richtigen und rechtzeitigen Dispositionen zu treffen, werden zum Beweis angeboten, die Beischaffung der folgenden Akten: Verwaltungsverfahren bei der BH XX GZ K; GZ KZ GZ MDS-KM; Verfahren G, Insolvenzverfahren vor dem LG XY zu GZ SE sowie die Einvernahme der Zeugin N.G.1 p.A. der GmbH, Adr.G und des Zeugen K.K. (Verteidiger) p.A. der Kanzlei Rechtsanwältekanzlei 1010 Wien, Tuchlauben 13.
Beschluss auf Abweisung der gestellten Beweisanträge, da kein weiterer Erkenntnisgewinn hinsichtlich der subj. Tatseite des Besch. zu erwarten ist und sie lediglich das Verfahren verzögern würden.
AB beantragt wie schriftlich und teilt mit, dass teilweise Schadensgutmachung geleistet
wurde."
Ein Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG setzt Wissentlichkeit hinsichtlich des Bewirkens einer Verkürzung und ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden hinsichtlich des Unterbleibens der Meldung der geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlungen bei deren Fälligkeit voraus.
Ein Vergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hat zu verantworten, wer es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass er seiner Zahlungsverpflichtung nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit verfahrensgegenständlich der lohnabhängigen Abgaben nachkommt.
Nach dem Firmenbuchauszug fungierte der Bf. ab 18.9.1992 bis 22.8.2015 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und erneut ab 14.9.2015 bis dato.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XY v. Datum1 wurde ein Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss des Landesgerichtes XY vom Datum2 der Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben.
Am 23.3.2011 wurde die Gesellschaft gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Am 30.11.2011 erfolgte eine Berichtigung/Herstellung der Eintragung.
OGH 22.4.2014, 7 Ob 55/14k:
Eine Kapitalgesellschaft verliert mit der Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit. Voraussetzung dafür ist ihre Vermögenslosigkeit, also der Mangel an Aktivvermögen; die Löschung im Firmenbuch hat insofern nur deklarativen Charakter.
Der Bf. war somit im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer verpflichtet die Meldungen für die D.GmbH zu erstatten und die Zahlungen der Selbstberechnungsabgaben bei deren Fälligkeit vorzunehmen. Dass er die gesetzlichen Fälligkeitstermine nicht gekannt habe, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. Ihm oblag als Geschäftsführer die Entrichtung der Abgaben, daher wusste er, dass die Entrichtung bei Fälligkeit jeweils unterblieb. Da er auch die Steuerberatungskanzlei mangels fristgerechter Weiterleitung der für die Erstellung der Meldungen erforderlichen Unterlagen nicht in die Lage versetzte bei Fälligkeit richtige Erklärungen einreichen zu können, hielt er es bei jeweiliger Fälligkeit auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass eine richtige Meldung unterblieb. Dass er die Buchhaltungsunterlagen nicht vor Fälligkeit der Vorauszahlungen und lohnabhängigen Abgaben vollständig an die Steuerberatungskanzlei übergeben hat, hat der Bf. vor dem Spruchsenat zugestanden, daher konnte von einer Einvernahme der Zeugin N.G.1 abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist.
Eine Abgabenverkürzung im Voranmeldungsstadium besteht bereits darin, dass die geschuldeten Beträge nicht zu den gesetzlichen Terminen abgeführt werden, es ist zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich, dass eine dauerhafte Schädigung des Abgabengläubigers angestrebt wird.
Da letztlich für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume, wenn auch verspätet, durch die Steuerberatungskanzlei entsprechende Jahreserklärungen eingereicht wurden, liegt nach Ansicht des BFG kein prävalierender Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer (§ 33 Abs. 1, 3 lit. a i.V. 13 FinStrG) vor. Diesbezüglich überzeugt die Verantwortungslinie des Bf., dass er dank lückenloser Schätzungen im Voranmeldungszeitraum für den Fall der Nichtabgabe einer Jahreserklärung mit einer Schätzung der Jahresumsatzsteuer gerechnet und ihm somit der bedingte Vorsatz hinsichtlich einer dauerhaften Verkürzung gefehlt hat.
Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist bewirkt, wenn vorsätzlich die lohnabhängigen Abgaben nicht binnen 5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet werden. Der Bf. kannte unzweifelhaft als langjähriger Unternehmer die Fälligkeitstage und ist dennoch seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen, damit ist auch dieser Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
In § 9 und 10 FinStrG sind Bestimmungen zu Schuldausschließungsgründen und Rechtfertigungsgründen normiert.
§ 9 FinStrG: Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
§ 10 FinStrG: Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand (§ 10 StGB) entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbild eines Finanzvergehens entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Weder die Beschwerdeschrift noch das ergänzende Vorbringen des Bf. zeigen jedoch Gründe auf, dass der Bf. außer Stande gewesen wäre das Unrecht seiner Taten zu erkennen.
Zum Antrag auf Bestellung eines Gutachters zur allfälligen Feststellung der Schuldunfähigkeit des Bf. zu den Tatzeitpunkten:
Außerhalb von Kriegszeiten stellt es ein außergewöhnliches Ereignis dar, wenn jemand den Tod seines Kindes miterleben muss. Unzweifelhaft hat es den Bf. sehr betroffen gemacht, dass er im Jahr 2005 seinen damals 6 jährigen Sohn bei einem Verkehrsunfall verloren hat und genauso ist auch nachvollziehbar, dass er derzeit nach dem fast zeitgleichen Tod seiner Lebensgefährtin und seines Vaters wiederum unter einer starken Anspannung und Belastung steht. Dennoch hat auch der ihn derzeit behandelnde Arzt die sehr weiche Bezeichnung gewählt, dass der Bf. derzeit nur seine Interessen nicht in vollem Umfang zu vertreten in der Lage sei.
Wie die Vorstrafakten zeigen hatte der Bf. bereits im Jahr 1999 erstmals Kontakt mit der Finanzstrafbehörde, dann wiederum im Sommer 2005. Zu SN2011 wurde ab Jänner 2012 ein Finanzstrafverfahren geführt und hat der Bf. im Jahr 2016 gemeinnützige Leistungen erbracht und das nunmehrige Strafverfahren wurde bereits mit Bescheid vom 29. Jänner 2015 (fast 10 Jahre nach dem Tod des Sohnes des Bf.) anhängig gemacht. In diesem Licht erscheint das erst in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG nach einer mehr als dreijährigen Verfahrensdauer in diesem zu entscheidenden Finanzstrafverfahren erstattete Vorbringen, der Bf. sei in den Tatzeiträumen schuldunfähig gewesen, als Schutzbehauptung. Der Bf. hat nach seinem Schicksalsschlag die GmbH weitergeführt und hat laufend Umsätze erzielt, ist aber seinen monatlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen und hat auch nicht die durchgehend für ihn tätig gewesene Steuerberatungskanzlei durch die Übergabe aller für die Erstellung der Meldungen zu den Selbstberechnungsabgaben erforderlichen Unterlagen in die Lage versetzt, die Berechnungen für ihn vorzunehmen. Er hat, wie die Textierung des in der mündlichen Verhandlung vorgelesenen Mails des Verteidigers gezeigt hat, auch bis dato ein Auto und einen Führerschein. Demnach kann seine Beeinträchtigung kein Ausmaß erreicht haben, dass einer Schuldunfähigkeit gleichkäme. Nachdem sich die Lage für den erkennenden Senat nach Einsichtnahme in die Vorakten und unter Berücksichtigung der Verfahrenseinlassung des Bf. als eindeutig dargestellt hat, konnte von der Einholung eines Gutachtens abgesehen werden.
Aus den Akten der weiteren Verwaltungsverfahren kann maximal ein Rückschluss auf eine zusätzliche Arbeitsbelastung des Bf. gezogen werden, dennoch hat er seine Geschäftstätigkeit stets so einzurichten, dass neben einer Erwerbstätigkeit auch steuerliche Belange nicht vernachlässigt werden, daher kann ihn dies nicht exculpieren, damit war dieser Beweisantrag nicht entscheidungsrelevant und konnte abgewiesen werden.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich aus den Nachmeldungen der steuerlichen Vertretung, daher kann er auch für Zwecke des Strafverfahrens übernommen werden. Der Bf. hat in einem Zeitraum von mehr als 3 Jahren keine qualifizierte Bestreitung der Höhe vorgenommen, sondern stets nur weitere Berechnungen in Aussicht gestellt. Finanzstrafverfahren sind nach den Vorgaben der Menschenrechtskonvention tunlichst zügig zu beenden, ein weiteres Zuwarten mit einer Entscheidung schien daher nicht mehr vertretbar.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG gilt: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.
Abs. 2: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.
Abs. 3: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere als die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
Abs. 4: Ist die Zusatzstrafe (Abs. 3) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu verhängen, so ist es ohne Einfluss, ob die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde anderer sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit oder durch das Gericht erfolgt ist. Wird die Zusatzstrafe durch ein Gericht verhängt, so hat dieses auch die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde zu berücksichtigen.
Der strafbestimmende Wertbetrag betrug laut Erkenntnis des Spruchsenates € 64.652,40, die Strafdrohung € 78.271,86, die ausgesprochene Geldstrafe somit 13,79% der Strafdrohung.
Zudem war bei der Strafbemessung auf das Erkenntnis vom 8. September 2014 (SN2011) im wiederaufgenommenen Verfahren Bedacht zu nehmen (Zusatzstrafe), da alle Tatzeitpunkte im verfahrensgegenständlichen Finanzstrafverfahren vor dem 8. September 2014 lagen und somit schon eine Bestrafung in diesem vorangegangenen Verfahren hätte erfolgen können.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.
Bei der Strafbemessung war laut Erkenntnis des Spruchsenates für den Bf. sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung, das teilweise faktische Geständnis und das Handeln aus einer angespannten wirtschaftlichen und persönlichen Lage heraus mildernd, als erschwerend mehrfache Tathandlungen.
Das Abgabenkonto der Gesellschaft weist derzeit einen Rückstand von € 55.138,83 aus, zudem ist die Einbringung eines Betrages von € 116.632,23 ausgesetzt. Schadensgutmachung liegt hinsichtlich der Umsatzsteuer 2011 und 2012 und der lohnabhängigen Abgaben für 6/2012 vor.
Sieht man allein die letzten Blätter der Kontoauszüge der Gesellschaft durch fällt auf, dass für 5-8/2015, 9-12/2015, 1-4/2016, 5-8/2016, 9-12/2016 wiederum Schätzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen vorgenommen werden mussten und für das Jahr 2017 nur eine einzige Voranmeldung für 9/2017 (Zahllast € 493,00) eingebracht wurde, demnach kommt der Bf. seinen steuerlichen Verpflichtungen auch weiterhin in keiner Weise nach. Die lohnabhängigen Abgaben werden fristgerecht gemeldet, aber ebenfalls nicht bei Fälligkeit entrichtet.
Von einem Wohlverhalten in steuerlichen Belangen nach den verfahrensgegenständlichen Taten kann daher nicht gesprochen werden.
Die außerordentliche private Lage des Bf. als Motiv für die nahezu gänzliche Vernachlässigung steuerlicher Agenden hat bei der Verhängung einer Geldstrafe von knapp unter 4 % über der Mindeststrafe trotz des langen Tatzeitraumes und des vielfachen Tatentschlusses bereits beim Spruchsenat ganz erheblich als Milderungsgrund Bewertung gefunden.
Sie kann jedoch den Bf. nicht gänzlich von der Wahrnehmung der ihm gesetzlich als Geschäftsführer zukommenden Verpflichtungen entheben. Wer in der Lage ist eine Gesellschaft zu führen und Umsätze zu erzielen, hat auch für die Einhaltung steuerlicher Vorschriften und sei es durch die Übertragung dieser Agenden an andere Personen Sorge zu tragen.
Einer Herabsetzung der Geldstrafe standen somit general- (Abhalten von potentiellen Nachahmungstätern) und spezialpräventive Überlegungen (bisher konnte die Verhängung einer Geldstrafe den Bf. nicht von der Fortführung seines Verhaltens abbringen) entgegen.
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 8. Mai 2018
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300037/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7300037.2017
- Stammnummer
- 120170
- Gültig
- 08.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF