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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300037/2017

Verkürzungen der Selbstberechnungsabgaben, lückenlose Umsatzsteuernachschauen, schwierige persönliche Verhältnisse, Öffentlichkeit der Verhandlung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300037/2017vom 08.05.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen D.A, (Bf.) vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Tuchlauben 13 wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 9.6.2017 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 und Klosterneuburg als Organ der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom 14.02.2017 , Strafnummer SN, in der mündlichen Verhandlung am 8.5.2018 in Abwesenheit des Beschuldigten, in Anwesenheit seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten ***** sowie der Schriftführerin **** zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betragen nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG € 500,00. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 14.2.2017 wurde der Bf. schuldig erkannt, I./ er habe im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich als Geschäftsführer des Verbandes „D.GmbH“ St.Nr: StNr. 1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 04/2011-08/2011 in Höhe von € 5.643,74 für die Monate 09/2011-08/2012 in Höhe von € 16.339,62 für die Monate 09/2012-08/2013 in Höhe von € 8.647,08 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten sowie 2.) Lohnsteuer für den Monat 06/2012 in Höhe von € 664,87 für die Monate 01-09/2013 in Höhe von € 14.483,99 für die Monate 11-12/2013 in Höhe von € 2.009,98 für die Monate 01-06/2014 in Höhe von € 7.844,02 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für den Monat 06/2012 in Höhe von € 418,89 für die Monate 01-09/2013 in Höhe von € 5.080,11 für die Monate 11-12/2013 in Höhe von € 948,67 für die Monate 01-06/2014 in Höhe von € 2.386,21 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für den Monat 06/2012 in Höhe von € 37,24 für die Monate 01-09/2013 in Höhe von € 451,53 für die Monate 11-12/2013 in Höhe von € 84,33 für die Monate 01-06/2014 in Höhe von € 212,12 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt). Er habe hiedurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde nach §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Strafverfügung des Finanzamtes Baden Mödling im wiederaufgenommenen Verfahren AZ 016-2011/y vom 8.9.2014 auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.800,-, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 27 Tagen trete, erkannt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,- als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen. II. / Hingegen werde das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. hinsichtlich des Vorwurfs, er habe im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich als Geschäftsführer des Verbandes „D.GmbH“ St.Nr: StNr. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 09/2013 - 05/2014 in Höhe von € 42.000,- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, gemäß § 136 zweiter Fall (§ 82 Absatz 3 lit. c) FinStG eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der am GebDat geborene Beschuldigte D ist wohnhaft in Adr., finanzbehördlich unbescholten und ist seit 18.9.1992 im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als Geschäftsführer der "D.GmbH" tätig. Zu dieser GmbH wurde mit Datum1 ein Konkursverfahren eröffnet. Mit Datum2 wurde der Konkurs aufgehoben. Er hat keine Sorgepflichten, ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. € 1.200,- als angestellter Geschäftsführer und besitzt ein Einfamilienhaus samt Grundstück im Wert von etwa € 170.000,-, welches jedoch zur Gänze belastet ist. Er hat als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich als Geschäftsführer des Verbandes „D.GmbH“ St.Nr: StNr. 1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 USTG entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 04/2011-08/2011 in Höhe von € 5.643,74 für die Monate 09/2011-08/2012 in Höhe von € 16.339,62 für die Monate 09/2012-08/2013 in Höhe von € 8.647,08 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie 2.) Lohnsteuer für den Monat 06/2012 in Höhe von € 664,87 für die Monate 01-09/2013 in Höhe von € 14.483,99 für die Monate 11-12/2013 in Höhe von € 2.009,98 für die Monate 01-06/2014 in Höhe von € 7.844,02 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für den Monat 06/2012 in Höhe von € 418,89 für die Monate 01-09/2013 in Höhe von € 5.080,11 für die Monate 11-12/2013 in Höhe von € 948,67 für die Monate 01-06/2014 in Höhe von € 2.386,21 Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für den Monat 06/2012 in Höhe von € 37,24 für die Monate 01-09/2013 in Höhe von € 451,53 für die Monate 11-12/2013 in Höhe von € 84,33 für die Monate 01-06/2014 in Höhe von € 212,12 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt). Dabei hielt er zu 2.) die Verwirklichung des finanzstrafrechtlich Tatbestandes ernsthaft für möglich und nahm dies billigend in Kauf. Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass er im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich als Geschäftsführer des Verbandes „D.GmbH“ St.Nr: StNr. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 09/2013 - 05/2014 in Höhe von € 42.000,- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Eine Schadensgutmachung ist bislang teilweise erfolgt. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Vorleben des Beschuldigten ergeben sich aus dem Strafakt in Zusammenhalt mit seinen eigenen Angaben. Der Beschuldigte erklärte sich schriftlich nicht zu den Vorwürfen, bekannte sich jedoch vor dem Spruchsenat nicht schuldig, indem er zwar zur Höhe wegen der „kurzen Vorbereitungszeit“ keine Aussagen treffen konnte, wobei bemerkt wurde, dass die Schätzung in der Höhe von € 42.000 zur UVA für die Monate 09/2013 - 05/2014 jedenfalls zu hoch sei, jedoch die subjektive Tatseite bestritt. Hier seien sehr viele Dinge zusammengekommen, begonnen mit dem Unfalltod des damals sechsjährigen Sohnes, der im Jahr 2008 folgenden Wirtschaftskrise und außerdem habe in diesem Zeitraum ein Mitarbeiter das Unternehmen verlassen, dessen Position aus finanziellen Gründen nicht nachbesetzt werden konnte. Immer mehr Agenden seien am Beschuldigten selbst hängen geblieben, zudem kam 2011 die Scheidung, wobei seine Frau bis dahin die Buchhaltung geführt habe. Auch diese Position konnte nicht mit Fremdhilfe nachbesetzt werden, das wäre zu teuer gekommen. Außer dem Beschuldigten habe es nur einen weiteren Werkstättenmitarbeiter gegeben, der nicht im Bereich Buchhaltung eingesetzt werden konnte, was zu einer Überlastung des Beschuldigten geführt habe. Es habe zwar immer einen Steuerberater gegeben, weil das Bestreben da gewesen sei, sich ordnungsgemäß um buchhalterische Belange zu kümmern, dieser habe aber aufgrund mangelnder Übermittlung vom Buchhaltungsunterlagen nicht ordnungsgemäß tätig werden können. Nebenbei gab es Probleme mit der irrtümlich erfolgten amtswegigen Löschung der Firma und konnte diese überdies aus familiärer Loyalität zum Firmengründer, seinem Vater, trotz mäßigem Geschäftserfolg nicht stillgelegt werden. Der Beschuldigte selbst sei im Burn-Out und in psychologischer Behandlung gewesen, trotzdem sei es ihm gelungen, bis zum Jahr 2011/2012 alles komplett aufzuarbeiten, das wurde dann tiptop der Steuerberatungskanzlei übergeben. Bis dato konnte keine weitere Aufarbeitung der Buchhaltung durchgeführt werden. Laut Niederschrift vom 22.8.2012, vom 2.11.2012, vom 23.5.2013 und vom 24.7.2014, wurden Umsatzsteuer-Sonderprüfungen für die Zeiträume 04/2011-06/2012, 07-08/2012, 10/2012-03/2013 und 04-12/2013 durchgeführt. Bei den vier Umsatzsteuersonderprüfungen wurde festgestellt, dass der Beschuldigte für im Schuldspruch genannte Zeiträume weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch USt-Bemessungsgrundlagen gemeldet hat. Somit mussten die Umsatzsteuern im Schätzungswege festgesetzt werden. Laut Bericht vom 11.9.2014 wurde eine Lohnsteuerprüfung für die Zeiträume 01/2012 bis 07/2014 durchgeführt. Hier wurden Abfuhrdlfferenzen für die im Spruch angeführten Zeiträume festgestellt, die zu einer Nachbuchung an Lohnabgaben am Abgabenkonto der D.GmbH führten. Diese Feststellungen wurden dem Spruch des Erkenntnisses zugrunde gelegt. Als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person sowie aufgrund der langjährigen fehlenden UVA’s trotz vielfacher Ermahnungen ist von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen und der jeweils vom Gesetz geforderten Form des Vorsatzes auszugehen. Gegenteiliges wurde trotz Beteuerung des Beschuldigten, es liege keine subjektive Tatseite vor, nicht vorgebracht, übersieht er dabei doch, dass seine Ausführungen inhaltlich genau die vom Gesetz geforderte Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bestärkt. Inhaltlich beschränkt sich der Beschuldigte nämlich darauf, eine absichtliche Verkürzung in Abrede zu stellen Absichtlichkeit ist jedoch von Gesetzgeber zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStG nicht gefordert. Wenn der Beschuldigte angibt, dass es einen Steuerberater gegeben habe, dieser aber mangels Übermittlung von Unterlagen nicht arbeiten konnte, wobei er selbst für die Übermittlung dieser Unterlagen verantwortlich gewesen sei, dies aber wegen Arbeitsüberlastung, Burn-Out und familiären Problemen nicht geschafft habe, gesteht er wissentliches Handeln zu. Umso mehr gilt das für den bedingten Vorsatz hinsichtlich § 49 Abs. 1 lit. a FinStG und stellt auch gar nicht in Abrede, die Verwirklichung des finanzstrafrechtlichen Tatbestandes ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben. Der strafbestimmende Wertbetrag beruht auf den bereits geschilderten und nachvollziehbaren Berechnungen des Finanzamtes, die Schätzungen und die Bescheide aufgrund der Betriebsprüfung wurden nicht bekämpft, die Bescheide sind somit in Rechtskraft erwachsen. Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt: Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich. Dazu sei ausgeführt, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahmen nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Für die Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der bei D beim festgestellten Sachverhalt vorlag, zumal er als im Wirtschaftsleben stehende Person die Verwirklichung des Sachverhaltes zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich offenbar damit abfand. Somit hat D aufgrund der getroffenen Feststellungen sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Bei der Strafbemessung wertete der Senat als mildernd den ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung, das teils faktisch abgelegte Geständnis, die angespannte wirtschaftliche und persönliche Lage und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Wege der Schätzung, als erschwerend die mehrfach aufeinanderfolgenden Tathandlungen. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auch auf die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle." ********** Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 9.6.2017, in der wie folgt ausgeführt wird: "1. Zur Zulässigkeit: Gemäß § 151 Abs. 1 lit. a FinStrG ist der Beschuldigte zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse berechtigt, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich im Hinblick auf den angefochtenen Spruchpunkt (Pkt. I. des Erkenntnisses) vor, sodass die Beschwerde zulässig ist. Zudem ist die Beschwerde, wie eingangs dargelegt, rechtzeitig. 2. Zur formellen Rechtswidrigkeit: 2.1 Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes: Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren stellt insbesondere im Strafrecht eine wesentliche Prozessmaxime dar. Gem. § 127 Abs. 2 FinStrG ist die Verhandlung vor dem Spruchsenat (grundsätzlich) öffentlich, sofern die Öffentlichkeit nicht aus den in selber Gesetzesstelle genannten Gründen ausgeschlossen wird. lm gegenständlichen Verfahren erging kein Beschluss auf Ausschluss der Öffentlichkeit. Zudem lagen keine solchen Gründe vor, geschweige denn setzte sich der Spruchsenat überhaupt mit der Frage auseinander, ob Umstände einen Ausschluss der Öffentlichkeit als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die gegenständliche Verhandlung vom 8.2.2017 fand - wie in der Ladung angeführt - in den Räumlichkeiten des FA Wien, im Bürogebäude Marxergasse 4, 1030 Wien, 3. Stock, Zimmer B.3.M04 statt. Der Verhandlungssaal war jedoch bis zum Aufruf der Sache, danach sohin während der Verhandlung durchgehend nicht öffentlich zugänglich. An der verschlossenen (von außen nicht zu öffnenden) Tür fand sich für den verwunderten Besucher die Aufschrift „Personaleingang“, der zum Einen flankiert war mit dem Aushang des „BMF Finanzzentrum Wien Mitte“ mit dem Inhalt „Spruchsenat, bitte hier warten, sie werden aufgerufen!“ und zum Anderen mit dem Aushang „Spruchsenat, Verhandlungssaal, Telefonnummer Verhandlungssaal: 05 0233 510 932 (Bitte NUR in dringenden Notfällen anrufen, wie zB. Verspätung - NICHT bei längerer Wartezeit!!!)“. Diese in Rede stehende Tür lässt sich jedoch von außen nicht öffnen, sodass der öffentliche Zugang zum Verhandlungssaal des Spruchsenats de facto unmöglich war. Der Beschuldigte bzw. im Übrigen auch dessen Verteidiger fanden sich in einer wahrlich kafkaesken Situation wieder, da es mangels Beschriftung zunächst nicht erkennbar war, ob sie sich in der davor befindlichen allgemein zugänglichen Wartezone überhaupt in der Nähe des laut Ladung bezeichneten Verhandlungssaales befinden würden. Selbst bei dem im Wartebereich etablierten Schalter konnte keine weiterbringende Information eingeholt werden. Beweis: Lichtbilder zeigend den „Personaleingang“ vor dem gegenständlichen Verhandlungsaal samt Aushängen, Beilage .1 Dies stellt eine Verletzung von § 127 Abs. 2 FinStrG bzw. im Weiteren von Art. 6 Abs 1 EMRK dar und begründet einen Verfahrensmangel, wenn nicht sogar Nichtigkeit des Verfahrens, vor allem auch im Hinblick darauf, dass im Verfahren vor dem Spruchsenat der Vorsitzende nach Schluss der mündlichen Verhandlung aufgrund der Ergebnisse der Beratung und Abstimmung das Erkenntnis öffentlich zu verkünden und hierbei die wesentlichen Entscheidungsgründe bekannt zu geben hat. Da die Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung nicht mittels Beschluss ausgeschlossen war, die öffentliche Zugänglichkeit des Verhandlungssaales lediglich kurzfristig zu Beginn der Verhandlung (dies erfolgte mit mehr als einer einstündigen Verspätung!) gegeben war, liegt auch diesbezüglich ein Verfahrensmangel bzw. Nichtigkeitsgrund vor. 2.2 Unzulässige Abweisung von Beweisanträgen: Der Beschuldigte beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 8.2.2017 zum Beweis dafür, dass bei ihm nicht der für eine Verurteilung erforderliche Vorsatz vorgelegen hat, die Beischaffung der Akten über die Verwaltungsverfahren jeweils abgeführt bei der BH Mödling zu GZ K; zu GZ. KZ; zu GZ MDS-1-K-MD-594/Z; zu GZ G, die Beischaffung des Aktes zum Insolvenzverfahren der D.GmbH vor dem LG XY zu GZ SE, die Beischaffung des Aktes zum Löschungsverfahren der D.GmbH beim Firmenbuch des HG Wien zu GZ und die Einvernahme der Zeugin N.G., p.A. der SteuerberatungsgmbH, Adr.G, sowie des Zeugen K.K., p.A. Adr.K.. Der Spruchsenat wies all diese Beweisanträge mit der Begründung ab, es sei kein weiterer Erkenntnisgewinn hinsichtlich der subjektiven Tatseite des Beschuldigten daraus zu erwarten, sondern würde dies lediglich das Verfahren verzögern. Die Abweisung der Beweisanträge erfolgte zu Unrecht. Zwar wurden, wie aus der Niederschrift zur Verhandlung vom 8.2.2017 hervorgeht, vom Verteidiger detailliert am Beispiel der irrtümlichen amtswegigen Löschung der Firma im Jahr 2011 die vielschichtigen Schwierigkeiten, wie sie sich für den Beschwerdeführer im inkriminierten Tatzeitraum aufgetan haben, dargelegt. Die Beischaffung des Aktes HG Wien GZ hätte jedoch schon anhand der in diesem Zusammenhang eingebrachten Schriftsätze und Urkunden eine umfassendere und damit substanziierte Entscheidungsgrundlage ergeben, die weit über die geschilderten Sachverhaltselemente hinausgeht. Gleiches gilt für die darüber hinaus beantragten Beweismittel, wie die Beischaffung von Behördenakten der BH XX bzw. des Konkursaktes beim Landesgericht XY sowie für die Einvernahme der beantragten Zeugen. Die Aufnahme der beantragten Beweise hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund zahlreicher Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten über Jahre hinweg mit der Situation völlig überfordert war und dadurch trotz höchstem persönlichen Einsatzes der Berg an abzuarbeitenden Aufgaben immer größer statt kleiner wurde. Das obwohl der Beschwerdeführer aber noch mit den besten Absichten zu Werke ging und daran glaubte - wenn auch mit gewisser Verspätung und unter Zahlung von Säumniszuschlägen - alles letzten Endes bewältigen und ordnungsgemäß erledigen zu können. Es liegt geradezu ein Musterbeispiel für fehlenden Vorsatz vor. Die belangte Behörde hätte bei Aufnahme der genannten Beweise in jedem Fall die Entscheidungsgrundlage entsprechend verbreitert, was zu einem für den Beschuldigten günstigeren Ergebnis, nämlich zu einer Einstellung auch diesbezüglich führen hätte müssen. Aus den genannten Gründen liegt gegenständlich ein Verfahrensmangel vor, der das bekämpfte Erkenntnis mit formeller Rechtswidrigkeit belastet. 2.3. Mangelhafte Begründung: Die Begründung der belangten Behörde ist ungenügend. Sie ist über weite Strecken nicht logisch nachvollziehbar bzw. teilweise sogar widersprüchlich: Einerseits wird festgestellt, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Zeitraum April 2011 bis August 2013 bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie Lohnsteuer für den Zeitraum Juni 2012 mit teilweisen Unterbrechungen mit Juni 2014, Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfond im Zeitraum Juni 2012 bis Juni 2014, sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen im selben Zeitraum, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und dabei die Verwirklichung des finanzstrafrechtlichen Tatbestands ernsthaft für möglich gehalten und dies billigend in Kauf genommen. Andererseits habe aber nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum September 2013 bis Mai 2014 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. In der Begründung bzw. Beweiswürdigung führt die belangte Behörde mit keinem Wort aus, weshalb betreffend die zunächst vorgeworfene Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von (geschätzt) gesamt € 42.000,00 im Zeitraum September 2013 bis Mai 2014 das Vorliegen der Voraussetzungen auf subjektiver Tatbestandsebene nicht feststellen habe können. Das ist aber nicht nachvollziehbar. Richtig ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. keinerlei Vorsatz hatte, sondern sich in völliger Fehleinschätzung der Illusion hingab, er werde die aufgestauten Arbeiten allesamt - wenn auch verspätet - erledigen und seinen Pflichten bzw. den Zahlungspflichten der D.GmbH nachkommen. Den geforderten Vorsatz hatte er gerade nicht gefasst. Zudem wird weitwendig ausgeführt, weshalb die Argumentation und die Behauptungen des Beschwerdeführers zu kurz greifen würden. Etwa führt die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass seine Ausführungen inhaltlich genau die vom Gesetz geforderte Wissentlichkeit hinsichtlich Verkürzung von USt-Vorauszahlungen bestärken würden. Genau das Gegenteil ist der Fall. Weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers - wenn auch aus Sicht der belangten Behörde den Vorsatz bestärkend - nicht für den inkriminierten Zeitraum September 2013 bis Mai 2014 (jener Zeitraum wurde vom Finanzamt geschätzt) gelten soll, erklärt sie nicht. Vielmehr merkt sie aber an, dass sich der Beschuldigte darauf beschränkt habe, eine absichtliche Verkürzung in Abrede zu stellen, wobei die Absichtlichkeit vom Gesetzgeber zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 33 Abs. 2 a FinStrG jedoch gar nicht gefordert werde. Das ist jedoch gar nicht der Fall: Vielmehr wurde in der mündlichen Verhandlung vom 14.2.2017 explizit dargelegt, dass das subjektive Tatbestandselement der Wissentlichkeit nicht gegeben ist. Die belangte Behörde übersieht, dass das innere Tatvorhaben mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit lediglich durch Indizien, die ihren Niederschlag im Wahrnehmbaren gefunden haben, feststellbar ist. Im gegenständlich abgeführten Beweisverfahren sind Umstände hervorgekommenen, die schon auf Schuldebene Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat einzusehen nicht im Stande war oder dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Die belangte Behörde hätte die Ergebnisse des Beweisverfahrens entsprechend richtig rechtlich zu würdigen gehabt (dazu unten zur materiellen Rechtswidrigkeit) bzw. geht aus dem Gesamtkontext der mangelhaften Begründung und unrichtigen Lösung der Rechtsfrage hervor, dass sie das nicht getan hat. Insbesondere stellte die belangte Behörde, wenn auch disloziert, im Rahmen der Beweiswürdigung (Seite 5, letzter Absatz) fest, dass betreffend das vom Beschuldigten seinerzeit geleitete Unternehmen, nämlich die D.GmbH USt-Sonderprüfungen betreffend die Zeiträume April 2011 bis Juni 2012, Juli bis August 2012, Oktober 2012 bis März 2013 und April bis Dezember 2013 durchgeführt wurden. Schon anhand dieses Beweisergebnisses hätte sich die belangte Behörde auch in der Begründung damit auseinanderzusetzen gehabt, dass die Finanzbehörde anhand der Prüfungen Kenntnis von der Steuerpflicht hatte und der Beschuldigte nicht auch nur im Ansatz davon ausgehen konnte, dass es im Ergebnis zu einer (endgültigen) Steuerhinterziehung kommen könnte. Im Ergebnis war der Vorsatz des Beschuldigten weder auf ein Unterbleiben jeglicher Festsetzung noch auf eine zu niedrige Festsetzung der Abgaben, sondern bloß darauf gerichtet, dass die Festsetzung möglicherweise verspätet, jedoch der Höhe nach richtig (inkl. Säumniszuschlägen, etc.) festgesetzt wird. Eine Abgabenverkürzung bzw. der hierfür erforderliche Vorsatz liegen jedoch nicht vor. In solchen Fällen kommt daher eine Tatbeurteilung als Abgabenhinterziehung mangels eines darauf ausgerichteten Vorsatzes vorweg nicht in Betracht (OGH 18.2.1999, 12 Os 139/98). Damit hat sich die belangte Behörde jedoch nicht erkennbar - schon gar nicht im Rahmen der Begründung - auseinandergesetzt, sodass auch aus diesem Grund ein Verfahrensmangel vorliegt. 3. Zur materiellen Rechtswidrigkeit: Die belangte Behörde hat die Feststellungen bzw. das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht richtig subsumiert, sodass es inhaltlich zu einer unrichtigen Beurteilung gekommen ist. Obwohl sich im Beweisverfahren zahlreiche Indizien dafür gezeigt haben, dass beim Beschuldigten keine Wissentlichkeit im Hinblick auf das vorgeworfene Finanzvergehen und auch kein (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich der vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeit vorgelegen haben, wurden diese im weiteren festgestellten Umstände rechtlich nicht richtig beurteilt. Im Beweisverfahren ist, nicht zuletzt aufgrund des vorgelegten fachärztlichen Attestes (Beilage ./1), hervorgekommen, dass der Beschuldigte im inkriminierten Tatzeitraum an einem sogenannten Burn-Out-Syndrom litt und daher entsprechend seelisch beeinträchtigt war. Aufgrund des Zustandes einer seelischen Störung ist schon auf Schuldebene fraglich, inwieweit der Beschuldigte überhaupt in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und/oder nach dieser Einsicht zu handeln. Zudem ergibt sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der amtsbekannte Umstand über die Anhängigkeit zahlreicher Behörden- und Gerichtsverfahren einen solchen Zustand weiter verstärken und damit die faktische Handlungsunfähigkeit im Sinne der relevierten Gesetzespflichten aggravieren kann. Die Bemühungen des Beschuldigten, wie sie im Zuge des Beweisverfahrens dargelegt wurden, nämlich die Buchhaltung bzw. die Steuererklärungen möglichst nachzureichen, zeigen deutlich, dass der Beschuldigte keinerlei Vorsatz hatte, die ihm nunmehr zur Last gelegten Taten zu begehen. Nachdem hinsichtlich des Verkürzungsdelikts zu § 33 Abs 2 lit. a Wissentlichkeit hinsichtlich des Verkürzungserfolgs gefordert ist, reicht es nicht aus, wenn der Täter die Verkürzung bloß für möglich gehalten hat, gegenständlich nämlich in der Weise, dass sich allenfalls seine Bemühungen die Buchhaltung bzw. die entsprechenden Steuererklärungen noch rechtzeitig abzugeben, scheitern würden. Dieses Vorhaben bzw. diese (löbliche) Absicht des Beschuldigten kam im Zuge des Beweisverfahrens aber gerade hervor, sodass die belangte Behörde nicht von dem Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements der Wissentlichkeit ausgehen konnte. Weiters wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 14.2.2017 dargelegt, dass der Beschuldigte einen Hang zum Perfektionismus hat, der ihn nicht nur im täglichen Alltag Zeit kostet, sondern auch die Zeitverzögerung hinsichtlich der Erledigung der Buchhaltung erklärt. Dieser Umstand wurde durch die Trennung und Scheidung von seiner Ehefrau, die bis dahin mit der Erledigung der Buchhaltung befasst war, zusätzlich verstärkt. Aus der völligen Überforderungen mit den neuen nach Absicht des Beschuldigten von ihm sodann zu bewältigenden Agenden einen Tatvorsatz im Hinblick auf die vorgeworfenen Delikte abzuleiten, ist verfehlt. Vielmehr ergibt sich daraus genau das Gegenteil, nämlich, dass es dem Beschuldigten schlechthin nicht möglich war, rechtzeitig seinen Pflichten nachzukommen, obwohl er dies aber vorhatte und - wenn auch verfehlt - fest daran glaubte. Aufgrund der inzwischen virulent gewordenen finanziellen Bedrängnis war dieses Vorhaben durch den Beschuldigten alternativlos, was bedeutet, er bzw. das Unternehmen konnte sich schlicht keine Unterstützung leisten, um rascher zu agieren. Festgestellt wurde, dass eine Schadenswiedergutmachung „teilweise erfolgt“ ist. Um - wenn auch im Rahmen der Strafbemessung - diesen Umstand gebührend zu berücksichtigen, hätten konkrete Feststellungen getroffen werden müssen. Solche fehlen jedoch, sodass in keiner Weise nachvollziehbar ist, wie die belangte Behörde den Umstand der Schadenswiedergutmachung gewichtet hat. Das bekämpfte Erkenntnis leidet aus den genannten Gründen (auch) an materieller Rechtswidrigkeit. Aus alle den oben genannten Gründen stellt der Beschwerdeführer den ANTRAG: Das Bundesfinanzgericht möge das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats beim FA Wien 9/18/19/Klosterneuburg, GZ SpS 270/16-V, vom 14.2.2017, wegen Nichtigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos beheben und die Finanzstrafsache zur Einstellung bringen. ********** Am 20.11.2017 erging seitens des BFG folgender Vorhalt: "In Ihrer Finanzstrafsache wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden Sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten: Zu den Anlastungen in objektiver Hinsicht: Umsatzsteuer: Mit der Jahreserklärung für das Jahr 2011 (betreffend 9/2010 bis 8/2011, abweichendes Wirtschaftsjahr) wurde eine Gesamtzahllast von € 13.544,92 einbekannt, die zu einer bescheidmäßigen Festsetzung der Jahresumsatzsteuer in dieser Höhe führte. Mit Erkenntnis des Finanzamtes Baden Mödling vom 8.9.2014 wurde der Bf. bereits mehrerer Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt u.a. der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 9/2010 bis 3/2011 im Ausmaß von € 7.901,18. Daher berücksichtigte die Finanzstrafbehörde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, dass hinsichtlich dieses Betrages (Teilbetrages) bereits ein Schuldspruch für Monate des Jahres 2011 vorlag und berechnete den auf die Monate 4-8/2011 entfallenden strafbestimmenden Wertbetrag für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens mit Bescheid vom 29.1.2015 durch Substraktion des Betrages von € 7.901,18 von der Jahreszahllast von € 13.544,92 (Bescheid vom 6.8.2013) mit € 5.643,74. Wegen Nichtabgabe eine Jahresumsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 wurden die Besteuerungsgrundlagen zunächst ebenfalls nach § 184 BAO geschätzt (Bescheid vom 16.9.2014). Der Beschwerde vom 16.3.2015 gegen diesen Festsetzungsbescheid war jedoch Erfolg beschieden, die Zahllast für das Jahr 2012 wurde mit Beschwerdevorentscheidung mit € 16.339,62 festgesetzt. Dieser Betrag stellt den strafbestimmenden Wertbetrag hinsichtlich der 12 Umsatzsteuervorauszahlungsmonate 9/2011 bis 8/2012 dar. Auch die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2013 wurde nicht den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend eingereicht, daher mussten die Besteuerungsgrundlagen ebenfalls geschätzt werden (Bescheid vom 14.10.2014). Wiederum wurden mit Beschwerde die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen bekannt gegeben, die Jahreszahllast wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 15.5.2015 mit € 8.647,08 festgesetzt. Dieser Betrag stellt den strafbestimmenden Wertbetrag für die 12 Umsatzsteuervoranmeldungsmonate 9/2012 bis 8/2013 dar. Demnach wurden insgesamt für 29 Monate Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zum gesetzlich vorgesehenen Termin gemeldet und entrichtet und ist in der Folge hinsichtlich 29 Taten deren Strafbarkeit auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen. Die als strafbestimmender Wertbetrag angesetzten Zahlen ergeben sich aus den vom Bf. gemeldeten Daten, es sind keine Schätzungen (siehe die vorangegangenen Umsatzsteuernachschauen) mehr enthalten. Es wird somit angefragt, ob noch qualifizierte Einwände gegen den strafbestimmenden Wertbetrag bestehen? Lohnabhängige Abgaben: Am 11.9.2014 wurde eine Prüfung der lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 1.1.2012 bis 28.7.2014 vorgenommen, dabei wurden Abfuhrdifferenzen zwischen den in den Buchhaltungsunterlagen erfassten und den gegenüber der Abgabenbehörde erklärten lohnabhängigen Abgaben festgestellt: Für 6/12, 11/2013 wurden zu niedrige lohnabhängige Abgaben einbekannt, für 1-9/2013, 12/2013 und 1-6/2014 wurden bei Fälligkeit weder Meldungen erstattet noch entsprechende Abgabenzahlungen geleistet. | Zeitraum | Abgabe | Betrag | 6/2012 | L | 664,87 | 6/2012 | DB | 418,89 | 6/2012 | DZ | 37,24 | 1/2013 | L | 1.532,77 | 1/2013 | DB | 516,43 | 1/2013 | DZ | 45,90 | 2/2013 | L | 1.532,77 | 2/2013 | DB | 516,43 | 2/2103 | DZ | 45,90 | 3/2013 | L | 1.532,77 | 3/2013 | DB | 516,43 | 3/2013 | DZ | 45,90 | 4/2013 | L | 1.532,77 | 4/2013 | DB | 516,43 | 4/2013 | DZ | 45,90 | 5/2013 | L | 1.532,77 | 5/2013 | DB | 516,43 | 5/2013 | DZ | 45,90 | 6/2013 | L | 2.221,83 | 6/2013 | DB | 948,67 | 6/2013 | DZ | 84,33 | 7/2013 | L | 1.532,77 | 7/2013 | DB | 516,43 | 7/2013 | DZ | 45,90 | 8/2013 | L | 1.532,77 | 8/2013 | DB | 516,43 | 8/2013 | DZ | 45,90 | 9/2013 | L | 1.532,77 | 9/2013 | DB | 516,43 | 9/2013 | DZ | 45,90 | 11/2013 | L | 477,21 | 11/2013 | DB | 432,24 | 11/2013 | DZ | 38,43 | 12/2013 | L | 1.532,77 | 12/2013 | DB | 516,43 | 12/2013 | DZ | 45,90 | 1/2014 | L | 1.615,47 | 1/2014 | DB | 527,82 | 1/2014 | DZ | 46,92 | 2/2014 | L | 1.615,47 | 2/2014 | DB | 527,82 | 2/2014 | DZ | 46,92 | 3/2014 | L | 1.615,47 | 3/2014 | DB | 527,82 | 3/2014 | DZ | 46,92 | 4/2014 | L | 2.297,50 | 4/2014 | DB | 357,52 | 4/2014 | DZ | 31,78 | 5/2014 | L | 650,10 | 5/2014 | DB | 228,90 | 5/2014 | DZ | 20,35 | 6/2014 | L | 650,10 | 6/2014 | DB | 228,90 | 6/2014 | DZ | 20,35 Es liegen somit 18 Taten zur Prüfung vor, da zu 18 Fälligkeiten die lohnabhängigen Abgaben nicht in der richtigen Höhe gemeldet und entrichtet wurden. Die Summe an Lohnsteuer 1-6/2014 macht € 8.444,11 aus, an DB € 2.398,78 und an DZ € 213,24. Da jedoch keine Beschwerde der Amtsbeauftragten vorliegt, zieht das Verböserungsverbot und ist von den unrichtigen niedrigeren Beträgen laut Schuldspruch im Erkenntnis des Spruchsenates auszugehen. Weitere Fragen: Wer war am Firmenkonto zeichnungsberechtigt? Wer hätte die Selbstbemessungsabgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen und lohnabhängige Abgaben) bei Fälligkeit entrichten sollen? Wer hat die Umsatzsteuervorauszahlungen errechnet? Wurden die Unterlagen an die steuerliche Vertretung zur Berechnung fristgerecht weitergeleitet, laufend deren Honorare bezahlt? Wer hätte die Meldungen vornehmen sollen? Wer hat die Lohnverrechnung gemacht und die lohnabhängigen Abgaben errechnet? Wieso wurden die lohnabhängigen Abgaben teilweise zu niedrig, in den meisten Tatzeiträumen gar nicht gemeldet? Zu welchem Beweisthema wird die Zeugin N.G. beantragt? Hat sie die Selbstbemessungsabgaben errechnet, die steuerlichen Belange wahrgenommen? Wird sie von der Verschwiegenheit entbunden? Welche Themen betreffen die in der Beschwerde bezeichneten Akten zu Verwaltungsverfahren, welcher Bezug soll zu den bei Fälligkeit nicht gemeldeten und entrichteten Selbstbemessungsabgaben bestehen? Es ist geplant die mündliche Verhandlung am 8.1.2018 abzuhalten, die Ladungen werden Anfang Dez. verschickt werden." ********** Am 14.12.2017 wurde folgender Fristerstreckungsantrag eingebracht: "ANTRAG auf FRISTERSTRECKUNG. Die vom Bundesfinanzgericht gestellten Fragen bedürfen zu ihrer Beantwortung eines nicht unbetrachtlichen Aufwandes. Dies unter Beiziehung der standigen Steuerberatung des Berufungswerbers bzw. der D.GmbH, nämlich Frau N.G.1. Aufgrund der dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Lebensgefährtin (geb. GebDat) des Berufungswerbers, kann der gegenständlich gesetzten Frist nicht rechtzeitig entsprochen werden. Die Lebensgefährtin leidet an einem metastasierenden Karzinom und ist seit 21.8.2017 arbeitsunfähig. lnzwischen ist sie durch die gesundheitliche Verschlechterung bettlägrig und bedarf nahezu in jeder Situation der täglichen Lebensführung der umfassenden Unterstützung durch den Berufungswerber (An- und Auskleiden, Körperpflege, etc.), da ihre Kräfte zusehends schwinden. Hinzu kommen unzählige damit im Zusammenhang stehende Termine bei Ärzten, Therapeuten und Spital, die sie lediglich mit Hilfe des Berufungswerbers bewältigen kann. Beweis: Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Lebensgefährtin vom 21.8.2017 Zudem ist der inzwischen im 91. Lebensjahr befindliche Vater des Berufungswerbers am 15.11.2017 schwer gestürzt und bedarf nach Entlassung in die häusliche Pflege ebenso der sehr aufwendigen Unterstützung durch den Berufungswerber. Hier wird er lediglich fallweise durch die Heimhilfe entlastet. Beweis: Ambulanzkarte Landesklinikum ***** vom 5.11.2017 Neben diesen ohnedies schon aufwandsbezogen und emotional nur schwer zu bewältigenden bzw. zu verkraftenden Schicksalsschlägen hat der Berufungswerber als Geschäftsführer der D.GmbH teilweise nicht aufschiebbare Agenden des Kerngeschäfts im Betrieb zu erledigen, sodass auf jeder Ebene die Anspannung ohnedies schon (nahezu unerträglich) hoch ist. Aus den vorgenannten Griinden wird daher höflichst um Verstandnis ersucht sowie die gesetzte Frist bis zumindest 31.1.2018 zu erstrecken bzw. einen Verhandlungstermin keinesfalls vor Ende März 2018 anzuberaumen." ********** Mit Schreiben des BFG vom 21.12.2017 wurde einer Fristverlängerung bis 31.1.2018 zugestimmt. Eine Vorhaltsbeantwortung ging nicht ein. In der Folge wurde für 6.3.2018 eine mündliche Senatsverhandlung ausgeschrieben. ********** Am 2.3.2018 ging ein neuerliches Fristerstreckungsansuchen und eine Vertagungsbitte ein. Unter Vorlage der Parten von Frau E, verstorben am Datum1 2018 und F, verstorben am Datum2 2018 wurde um Fristerstreckung bis 31.3.2018 und Vertagung der Verhandlung auf einen Termin nicht vor Ende April 2018 ersucht. ********** Eine Stellungnahme zu den Anfragen wurde nicht eingebracht. Die Ladung für die Verhandlung am 8.5.2018 wurde dem Verteidiger am 1.4.2018 zugestellt, der Bf. hat die Ladung wiederum nicht behoben. ********** Am Nachmittag vor der mündlichen Verhandlung wurde eine Mail an die Vorsitzende verschickt und festgehalten, dass diesbezüglich auch mittels Fax ein Antrag auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung eingebracht werde. Das Fax wurde am 7.5.2018 um 15:30 Uhr als Eingang im elektronischen Akt erfasst. Der Bf. sei, wie bereits in den Fristerstreckungsanträgen vom 14.12.2017 und 28.2.2018 ausgeführt, aufgrund der traurigen Umstände nach wie vor kaum in der Lage den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, geschweige denn, die verfahrensbezogenen Aufgaben zu erledigen (siehe Attest vom 4.5.2018 von Arzt). Aus den vorgenannten Gründen werde daher höflichst um Verständnis ersucht sowie einen Verhandlungstermin keinesfalls vor Ende Juli 2018 anzuberaumen. Dem Schriftsatz liegt ein Attest vom 4.5.2018 von Arzt, Neurologe mit folgendem Wortlaut bei: "Attest zur Vorlage bei Gericht: Herr A steht seit März 2018 in fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Es besteht aktuell eine krankheitswertige psychische Störung, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit führt. Es ist dem Patienten dzt. nicht möglich, seine Interessen in vollem Umfang zu vertreten." Dem Verteidiger wurde am Tag der mündlichen Verhandlung gegen 8:30 Uhr mittels Mail bekannt gegeben, dass ein ganzer Senatstag angesetzt worden und nicht nur der von ihm vertretene Fall durch den Senat zu behandeln sei. Die Verhandlung werde durch die Vorsitzende nicht abberaumt. ********** In der mündlichen Verhandlung wurde erhoben und festgestellt: "Die Vorsitzende gibt bekannt, dass am Nachmittag vor der mündlichen Verhandlung eine Mail an die Vorsitzende verschickt und festgehalten wurde, dass diesbezüglich auch mittels Fax ein Antrag auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung eingebracht werde. Das Fax wurde am 7.5.2018 um 15:30 Uhr als Eingang im elektronischen Akt erfasst. Der Bf. sei, wie bereits in den Fristerstreckungsanträgen vom 14.12.2017 und 28.2.2018 ausgeführt, aufgrund der traurigen Umstände nach wie vor kaum in der Lage den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, geschweige denn, die verfahrensbezogenen Aufgaben zu erledigen (siehe Attest vom 4.5.2018 von Arzt). Aus den vorgenannten Gründen werde daher höflichst um Verständnis ersucht sowie einen Verhandlungstermin keinesfalls vor Ende Juli 2018 anzuberaumen. Dem Schriftsatz liegt ein Attest vom 4.5.2018 von Arzt, Neurologe mit folgendem Wortlaut bei: "Attest zur Vorlage bei Gericht: Herr A steht seit März 2018 in fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Es besteht aktuell eine krankheitswertige psychische Störung, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit führt. Es ist dem Patienten dzt. nicht möglich, seine Interessen in vollem Umfang zu vertreten." AB: keine Stellungnahme Dem Verteidiger wurde am Tag der mündlichen Verhandlung gegen 8:30 Uhr mittels Mail bekannt gegeben, dass ein ganzer Senatstag angesetzt worden und nicht nur der von ihm vertretene Fall durch den Senat zu behandeln sei. Die Verhandlung werde durch die Vorsitzende nicht abberaumt, über eine allfällige Abberaumung entscheide der Senat. Vorhalt: Auf das Schreiben der Vorsitzenden vom 20.11.2017 ist in 5 1/2 Monaten keine einzige Antwort eingelangt. Eine Frage, wer am Firmenkonto zeichnungsberechtigt war, bzw. wer die Selbstberechnungsabgaben hätte bei deren Fälligkeit entrichten sollen, ist binnen Sekunden beantwortbar. Der Bf. ist nach der Aktenlage in der Lage den Geschäftsbetrieb aufrecht zu halten und Pflegeaufgaben wahrzunehmen, verweigert aber in einem Strafverfahren die Mitwirkung. Wie die Kontoauszüge des Abgabenkontos der D.GmbH zeigen, wurden auch in nachfolgenden Zeiträumen wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen Schätzungen vorgenommen. Es wird weitergearbeitet aber weder die Zahllasten gemeldet noch die Vorauszahlungen entrichtet. Vert.: Verweist auf das bisherige Vorbringen und verliest eine lange Mail seines Mandanten vom Februar 2018 vom Handy, in der dieser umfangreich seine momentane Überlastungslage mit Arbeit, Rechnungslegung an Auftraggeber und zusätzliche Pflegeleistungen für seinen Vater darlegt. Er berichtet u.a. auch, dass er die Vignette vom Auto abgelöst und eine neue angebracht hat. Alle Arbeiten fielen ihm schwer, er habe sehr lange für diese Mail gebraucht. Im Zeitpunkt der Mailverfassung war die ebenfalls krebskranke Lebensgefährtin des Bf. bereits verstorben. Sein Bruder sei auch erkrankt und außer Stande ihm zu helfen. Es war seit Ende November nicht möglich mit dem Bf. ein Gespräch über den Vorhalt des BFG zu führen, er hat stets in Aussicht gestellt Unterlagen noch aufzubuchen. Der objektive Tatbestand scheint nach den Ausführungen im Vorhalt gegeben, hinsichtlich der subjektiven Tatseite vermeine ich, dass der Zustand der Überlastung bereits im Tatzeitraum gegeben gewesen ist. Auslöser war der Tod des Kindes des Bf. im Jahr 2005. Um 11:20 Uhr zieht sich der Senat zur Beratung zurück. Beschluss auf Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Bf. Es gibt eine persönliche Anhörung des Bf. vor dem Spruchsenat, wo er Gelegenheit hatte zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen, diese Stellungnahme wurde den Laienrichtern in der Besprechung aus dem Akt vorgelesen. Der Berichterstatter trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens vor. Zu den persönlichen Verhältnissen des Bf. wird aus der Niederschrift vom 15.2.2017 vorgelesen. Verteidiger: Das Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod des Vaters des Bf. ist noch nicht abgeschlossen. Es könnte sein, dass daraus ein Erbe zu erwarten ist. Der Verteidiger beantragt wie in der Beschwerde. Es wird zudem die Einholung eines neurologisch-psychatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Bf. im Tatzeitraum beantragt. Der Bf. war im Tatzeitraum nicht schuldfähig. Verteidiger auf Vorhalt des Schreibens des BFG vom 20.11.2017: Zum objektiven Tatbestand kann ich keine detaillierten Einwendungen vornehmen, dies ist im Vorhalt schlüssig dagestellt. V: In einer GmbH ist üblicherweise der Geschäftsführer am Firmenkonto zeichnunsgberechtigt und nimmt zu den Fälligkeitstagen die Überweisungen vor. Wer hätte die Zahlungen vornehmen sollen? Vert: Der Bf. war alleine zeichnungsberechtigt und vertretungsbefugt. Die Tathandlungen beziehen sich alle auf den Zeitpunkt vor Konkurseröffnung. V: Wobei die Gesellschaft nach dem irrtümlich eröffneten Konkursverfahren durch den Bf. weitergeführt wurde und er auch während des Verfahrens gearbeitet hat. Wer hätte die Umsatzsteuervorauszahlungen errechnen sollen? Vert: Die Berechnung der Vorauszahlungen hätte in Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und dem Bf. erfolgen sollen. Dies betrifft auch die lohnabhängigen Abgaben. V: Zur nichtordnungsgemäßen Übermittlung von Buchhaltungsunterlagen gibt es bereits die Angaben des Bf. in der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 15.2.2017. Ich habe in der Beratung zu einer Verhandlungsführung, ja oder nein, diese Niederschrift den Beisitzern bereits vorgelesen. Vert: Ob es auch Außenstände bei Honoraren beim Steuerberater gegeben hat, weiß ich nicht. Zu den Beweisanträgen wird ergänzt, dass die Zeugin N.G. Angaben dazu tätigen kann, dass sich der Bf. um die Übergabe der Buchhaltungsunterlagen bemüht hat und ihm der entsprechende Vorsatz gefehlt hat. Sie würde von der Verschwiegenheit entbunden werden. Aus den Akten BH XX ergeben sich die außerordentlichen Belastungen des Bf. als Geschäftführer und der GmbH, die aus der irrtümlichen Löschung im Firmenbuch des HG Wien ergeben haben. Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Verlesen wird der wesentliche Inhalt der Straf- und Steuerakten. Schluss des Beweisverfahrens. Die Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Der Verteidiger beantragt nebst der Einholung des Gutachtens über die Schuldfähigkeit des Bf. in eventu die Einstellung des Verfahrens." Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Abs. 3: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Eine Beschwerde der Amtsbeauftragten gegen das verfahrensgegenständliche Erkenntnis liegt nicht vor, daher unterliegt es lediglich im Umfang seines Schuldspruches und nicht der Teileinstellung, im Rahmen der Anfechtungsberechtigung des Bestraften einer Überprüfung durch das Bundesfinanzgericht im Rahmen seiner Kompetenzen als Tatsacheninstanz. Behauptung der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes: Gemäß § 127 Abs. 1 FinStrG wird die mündliche Verhandlung vom Vorsitzenden des Spruchsenates, in den Fällen des § 125 Abs. 2 von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde geleitet (Verhandlungsleiter). Der mündlichen Verhandlung ist ein Schriftführer und wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm ist, ein Dolmetscher gemäß § 57 Abs. 4 beizuziehen. Der Verhandlungsleiter kann, wenn er es für notwendig erachtet, die mündliche Verhandlung vertagen. Abs. 2: Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen: a) wenn der Beschuldigte und die gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten es übereinstimmend verlangen; b) von Amts wegen oder auf Antrag des Amtsbeauftragten, des Beschuldigten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des Beschuldigten, des Nebenbeteiligten oder des Zeugen erörtert werden müssen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300037/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7300037.2017
Stammnummer
120170
Gültig
08.05.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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