Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0125-W/07
Zurückweisung eines verspäteten Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
geltende FassungSonstiger BescheidFSRV/0125-W/07vom 20.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Herbert Frantsits und Kommerzialrat Gottfried Hochhauser als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Antragsteller,
wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über den
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 165 FinStrG vom 31. August 2007, in nicht
öffentlicher Sitzung am 20. Mai 2008
zu
Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens wird als verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 28. Jänner
2005, SpS XY, wurde der Antragsteller der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er vorsätzlich
a) für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31.
Dezember 2000 (Lohnsteuerprüfung vom 24. Jänner 2001) Lohnsteuer
in Höhe von S 176.394,00 (€ 12.819,05) sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt
Zuschlägen in Höhe von S 85.737,00 (€ 6.230,75)
b) für den Zeitraum Jänner 2001 bis Mai 2001
(Lohnsteuerprüfung vom 6. Juli 2001) Lohnsteuer in Höhe von
S 71.348,00 (€ 5.185,06) sowie Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen in Höhe von
S 32.370,00 (€ 2.352,42)
c) für den Zeitraum Juni 2001 bis Dezember 2001
(Lohnsteuerprüfung vom 18. Jänner 2002) Lohnsteuer in Höhe
von S 162.021,00 (€ 11.774,53) sowie Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen in Höhe von
S 60.086,00 (€ 4.366,62)
d) für den Zeitraum Jänner 2002 bis Mai 2002
(Lohnsteuerprüfung vom 5. Juni 2002) Lohnsteuer in Höhe von
S 62.172,00 (€ 4.518,25) sowie Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen in Höhe von
S 30.902,88 (€ 2.245,80)
e) für den Zeitraum Juni 2002 und Jänner bis Mai
2003 (Lohnsteuerprüfung vom 4. Juli 2003) Lohnsteuer in Höhe von
S 163.041,94 (€ 11.848,72) und Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen in Höhe von
S 57.370,96 (€ 4.169,31) sowie Lohnsteuer in Höhe von
S 61.935,11 (€ 4.501,00) und Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen in Höhe von
S 31.774,47 (€ 2.309,14)
nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet hat.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 14.000,00 und eine an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 35 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 14. Juni
2005 wendete der nunmehrige Antragsteller als Berufungswerber (Bw.) seine
Schuldunfähigkeit ein.
Er glaube, der Spruchsenat habe die Begriffe
Schuldunfähigkeit und Unzurechnungsfähigkeit durcheinander gebracht
und sich ohne medizinischen Sachverständigen in dem Verfahren einfach nicht
mehr ausgekannt. Wobei noch zu erwähnen sei, dass seine durch Gutachten
nachgewiesenen Dämmerzustände periodisch aber nicht vorhersehbar
auftreten würden und daher erst im Nachhinein beurteilt werden
könnten.
Der Bw. habe bereits seit Jahren (Verfahrensdauer)
angeboten, die nötigen Gutachten vorzulegen.
Dieser Vorschlag sei immer abgelehnt worden, sodass eine
eventuelle Verfahrensverzögerung ihm keinesfalls angelastet werden
könne.
Daher seien sämtliche medizinische Erkenntnisse in
diesem Verfahren beim Spruchsenat rechtlich unzulässig und dem Vorbringen
des Bw. sei kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt
worden.
Am 10. November 1994 habe Univ.
Prof. Dr. H.B. an das Landesgericht X. ein nervenärztliches
Gutachten erstattet. Darin komme dieser zum abschließenden Ergebnis, dass
der Berufungswerber infolge eines Unfalles am 16. März 1987 mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Schädel-Hirn-Trauma und ein
Schleudertrauma erlitten habe, welches mit den Symptomen eines hirnorganischen
Psychosyndroms, eines Zervikalsyndroms und partial komplexen epileptischen
Anfällen im Sinne posttraumatischer Spätanfälle verbunden gewesen
sei.
Am 17. Juli 1998 habe Univ. Prof. Dr. H.B.
in einem weiteren Gutachten an das Landesgericht X. über eine, vor allem in
den letzten Monaten eingetretene, Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
berichtet. Er beschreibe anfallsartige Erscheinungen, welche im Wesentlichen mit
jenen übereinstimmen würden, die nach dem Verkehrsunfall im Jahre 1987
aufgetreten seien und im Vorgutachten des Jahres 1994 als partiell-komplexe
Anfälle beschrieben worden seien. Das aktuelle EEG zeige wiederum einen
eindeutigen Herdbefund in der linken Hirnhälfte und Zeichen einer
gesteigerten cerebralen Erregbarkeit.
Damit sei klar, dass der Bw. seit 1987 Epileptiker sei. Es
würden Wesensveränderungen bestehen, die vom Doz. DDr. L.
als Borderline (Schizophrenieform) gedeutet würden, was der Bw. aber
bestreite. Die auf das Schädel-Hirn-Trauma, das hirnorganische
Psychosyndrom und die Folgeepilepsie zurückzuführenden psychiatrischen
Auffälligkeiten würden jedenfalls eine Schuldunfähigkeit
bewirken.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat führte der Bw. ergänzend aus, dass er nach einem
schweren Autounfall im Jahr 1987 ca. ein Jahr im Krankenstand gewesen sei. 1995
habe er dann einen Pensionsantrag gestellt und es sei ein Gerichtsverfahren
angestrengt worden, im Rahmen dessen sämtliche Sachverständige
dahingehend geurteilt hätten, dass ihm eine Arbeit nicht mehr zuzumuten
sei. Dennoch sei die Pension nicht bewilligt worden, da er unter 50 Jahre
gewesen sei und ihm eine andere Tätigkeit (Bsp.: Portier,
Parkplatzwächter) zumutbar erschien.
Im Jahr 1999 habe er dann einen 2. Verkehrsunfall erlitten
und sei seither von der AUVA als schwerstbehindert anerkannt.
Auf Grund diverser Streitigkeiten mit der
Abgabenbehörde, welche alle seine Einkünfte gepfändet habe, habe
er die Auffassung vertreten, dass keine Erklärungen dem Finanzamt
gegenüber abzugeben seien, nachdem ohnehin sämtliches Geld beim
Finanzamt gewesen sei.
Er habe bis inklusive 2005 als Zahnarzt selbstständig
gearbeitet, was so recht und schlecht auch möglich gewesen sei. Die in der
Berufung beschriebenen Dämmerzustände hätten sich derart
geäußert, dass ihm plötzlich der "Faden" gerissen sei, zum
Beispiel wenn er etwas vor gehabt habe, z.B. eine Zahlung, einen Brief zu
schreiben oder eine Steuererklärung abzugeben, habe er in der Folge dann
Stunden später gedacht, er hätte dies ohnehin erledigt, obwohl dies
tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Wenn während der
Ordinationszeiten derartige Dämmerzustände aufgetreten seien, habe
seine Ordinationsgehilfin die Patienten für einige Stunden weggeschickt
bzw. diesen, wenn das knapp vor Ordinationsende passiert sei, einen neuen Termin
gegeben. Er habe fast täglich ordiniert, die genauen Zeiten könne er
aber nicht mehr sagen.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen vom 27.
Juni 2006, FSRV, wurde die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung
abgewiesen, dass eine ein schuldhaftes Verhalten ausschließende
Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG zu den
Tatzeitpunkten nicht gegeben war, zumal der Berufungswerber im Tatzeitraum von
insgesamt 41 Monaten keine einzige Lohnabgabe bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet hatte und eine derartige Vielzahl von Tathandlungen
nicht mit zeitweiligen Dämmerzuständen auf Grund von
Temporallappenanfällen entschuldigt werden könne. Dies umso mehr, da
der Berufungswerber in den gesamten Tatzeiträumen den hoch qualifizierten
Beruf eines Zahnarztes tatsächlich ausgeübt hat.
Diese Berufungsentscheidung ist ohne Einbringung einer
Beschwerde an ein Höchstgericht in Rechtskraft erwachsen.
Mit Antrag vom 31. Juli 2007 begehrt der Antragsteller
nunmehr die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 165 FinStrG
betreffend das Verfahren SpS XY.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich
mittlerweile praktisch alle Steuerbescheide nach einem
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis geändert hätten bzw. gerade
geändert würden und deswegen das bezeichnete Verfahren auf unrichtigen
Zahlen basiere.
Im Rahmen des Wiederaufnahmsantrages kündigte der
Antragsteller die Vorsprache vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz
für den 3 August 2007 an.
Mit Niederschrift der Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 3.8.2007 wurde die Vorlage folgender Beweismittel festgehalten wie
folgt:
Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen
Wirtschaft vom 28.11.1990, mit welchem Hypertonie, Temporallappenepilepsie,
mäßiggradiges organisches Psychosyndrom bei einer primär
zykloiden Persönlichkeit, sowie leichte Reizbarkeit des Antragstellers
bestätigt wurde.
Bescheid des Bundessozialamtes vom 8. Jänner 2001, mit
welchem der Grad der Behinderung mit 100 % festgestellt wurde, inklusive Ausweis
gemäß
§ 29b StVO.
Weiters Gutachten des Univ. Prof. Dr. D.K vom 15. Oktober
1990, aus welchem eine Dauerinvalidität von 55 % hervorgeht, sowie das
Vorhandensein einer partiellen Epilepsie (Temporallappenanfälle).
Weiters sei in einem Verfahren vor dem Sozialgericht von
DDr. L. behauptet worden, dass beim Antragsteller ein Borderline-Syndrom
vorliegt, wobei dies eine Bezeichnung für akute Schizophrenie sei. Diese
Diagnose bedeute 100% Schuldunfähigkeit.
Weiters vorgelegt wurden Gutachten von Primar Dr. B.K. vom
30. Juni 2004 und vom 19. August 2004, mit welchen ein abnormes EEG mit
inkonsistentem Herdbefund links fronttemporal mit epileptogener Potenz
festgestellt wurde.
In einem ergänzenden Schreiben vom 16. August 2007 gab
der Antragsteller bekannt, dass das Gutachten von Dozent DDr. L. derzeit
nicht auffindbar sei und es werde daher um Herbeischaffung dieses Gutachtens im
Sozialgerichtsverfahren beim Landesgericht Y., GZ:, ersucht. Bekanntlich habe
Dozent DDr. L. eine Borderline Störung (Synonym zu Borderline Syndrom bzw.
akute Schizophrenie) diagnostiziert.
Mit ergänzenden Schriftsatz vom 18. April 2008
verwies der Antragsteller auf das im Rahmen des Berufungsverfahrens zur
Geschäftszahl XXX eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 8. Oktober
2007, mit welchem eine generelle Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit
zwar nicht festgestellt, aber vom Amtsarzt wegen der gesundheitlichen
Einschränkungen empfohlen worden sei, Erholungspausen wegen möglicher
Schmerzäußerungen einzuplanen, einen gepolsterten Sessel zur
Reduzierung der Druckbelastung des Beckens bereit zu stellen sowie, falls
möglich, die Einvernahme durch eine einzelne Person durchzuführen.
Diese gesundheitlichen Einschränkungen bestünden
seit einem Arbeitsunfall am 1. September 1999.
Eine Nichtbeachtung der Empfehlungen des Amtsarztes
führe beim Bw. zu quälenden Schmerzen, wenn er gezwungen werde auf
ungepolsterten Sitzen länger als 2-3 Minuten zu sitzen, ohne aufstehen und
herumgehen zu dürfen.
Diese Schmerzen würden zusammen mit seiner Blindheit
am linken Auge sowie seiner de facto Taubheit am rechten Ohr bei
gleichzeitiger Vernehmung durch mehrere Personen seine Möglichkeit sich
angemessen zu äußern und zu verteidigen beeinträchtigen.
Durch die Nichtbeachtung dieser Umstände im bisherigen
Verfahren sei sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 165 Abs. 1 FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch
Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen
Finanzstrafverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein
ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a)
die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen
worden ist oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervor kommen, die im abgeschlossenen Verfahren
nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c)
die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
d)
der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zu
Grunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des
Abgabenverfahrens geändert wurde und die Kenntnis dieser Umstände
allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens
voraussichtlich eine Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt
hätte.
Abs. 2:
In den Fällen des Abs. 1 lit. b) bis d) darf die Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen nur verfügt werden, wenn das abgeschlossene
Verfahren durch Einstellung beendet worden ist.
Abs. 3:
Antragsberechtigt sind die Beschuldigten und die Nebenbeteiligten des
abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens, die letzteren jedoch nur, wenn der Spruch
der Entscheidung Feststellungen der im § 138 Abs. 2 lit. f
bis h bezeichneten Art enthält.
Abs. 4:
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in
dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt
hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen
Verfahren die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß
§ 166 Abs. 1 FinStrG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme
der Finanzstrafbehörde zu, die in letzter Instanz die Entscheidung im
abgeschlossenen Verfahren gefällt hat.
Zunächst wird festgestellt, dass gemäß
§ 166 Abs. 1 FinStrG der Unabhängige Finanzsenat zur
Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 165 FinStrG im Finanzstrafverfahren zur
Geschäftszahl SpS XY zuständig ist, da dieser mit
Berufungsentscheidung vom 27. Juni 2006, FSRV, in letzter Instanz die
Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren gefällt hat.
Der Antragsteller begründet seinen Antrag auf
Wiederaufnahme zunächst damit, dass mittlerweile praktisch alle
Steuerbescheide nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geändert
worden seien bzw. geändert werden würden und dass das angeführte
Verfahren daher auf unrichtigen Zahlen basieren würde.
Mit diesem Vorbringen macht der Antragsteller offenkundig
den Wiederaufnahmsgrund des § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG geltend, und
zwar dass der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden
Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des
Abgabenverfahrens geändert worden sei. Eine derartig geänderte
Abgabenfestsetzung betreffend die verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben
(L, DB, DZ) der Zeiträume Jänner 2000 bis Mai 2003 hat jedoch nach der
Aktenlage tatsächlich nicht stattgefunden, sodass dieses nicht näher
begründete und belegte Vorbringen des Antragstellers insoweit nicht
nachvollziehbar ist.
Gemäß
§ 165 Abs. 4 FinStrG ist der Antrag
auf Wiederaufnahme binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die
Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss der Wiederaufnahmswerber schon im Antrag
datumsmäßig (oder sonst genau) angeben, wann er von dem Vorhandensein
des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe, und
die Beweis hierfür anbieten. Ein Fehlen dieser für die Beurteilung der
Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages maßgeblichen Angaben ist einem
Auftrag zur Behebung des Gebrechens nicht zugänglich und führt zur
Zurückweisung des Antrages, da nicht von dessen Rechtzeitigkeit ausgegangen
werden kann (vgl. VwGH 16.11.1984, 84/17/0148 bzw. auch VwGH vom 15.4.1988,
88/17/0051).
Ein Vorbringen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit fehlt dem
gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 165 FinStrG zur Gänze, wobei sich der Bw. mit seinem
Antragsvorbringen einerseits auf eine nicht stattgefundene Änderung der dem
gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Abgabenbescheide beruft bzw.
sich auf medizinische Befunde und Gutachten bezieht, von deren Inhalt er bereits
seit Jahren Kenntnis hat und die im abgeschlossenen Finanzstrafverfahren zum
Zwecke der Untermauerung der behaupteten Schuldunfähigkeit großteils
auch vorgelegen sind.
Abgesehen von der Tatsache, dass die vorgelegten Befunde
und Gutachten keine neuen Tatsachen bzw. Beweismitteln darstellen, hatte der
Wiederaufnahmewerber von diesen von ihm als Wiederaufnahmsgrund angesehenen
vorgelegten Befunden und Gutachten jedenfalls schon länger als einen Monat
vor Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens Kenntnis erlangt. Er selbst
führt im ergänzenden Schriftsatz vom 18. April 2008 aus, dass
seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit einem Arbeitsunfall am
1. September 1999 bestehen, weswegen sich der gegenständliche Antrag
jedenfalls als verspätet erweist und daher zurückzuweisen war.
Wenn der Antragsteller ausführt, dass durch die
Nichtbeachtung seiner Blindheit am linken Auge und seiner
Hörbeeinträchtigung sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt
worden sei, so kann dieser nicht näher präzisierte Einwand nicht
nachvollzogen werden. Seine Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit wurde,
wie er selbst einräumt, vom Amtsarzt bestätigt, er hat in der
mündlichen vor dem Berufungssenat vom 27. Juni 2006 voll orientiert
und präzise sein Vorbringen erstattet, auf gestellte Fragen geantwortet und
keine wie immer gearteten Äußerungen dahingehend gemacht, von
Schmerzen beeinträchtigt zu sein oder der Verhandlung wegen
Schwerhörigkeit nicht folgen zu können.
Wien, am 20.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 165 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 166 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- FSRV/0125-W/07
- Stammnummer
- 34820
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF