Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0030-S/06
Berufung gegen Erkenntnis des Einzelbeamten wegen Finanzordnungswidrigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0030-S/06vom 21.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, vertreten durch Mag. Hernot Strobl, Rechtsanwalt,
5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 46A, wegen
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
25. September 2006 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
22. August 2006, SN 091/2003/00097-001, ohne mündliche
Verhandlung weil eine solche gem. § 160 Bs. 1 lit. b FinStrG nicht
beantragt worden ist,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
wird in der Form teilweise Folge gegeben, dass von der Verhängung einer
Strafe gegen den Berufungswerber gem. § 25 FinStrG abgesehen wird.
Der im erstinstanzlichen Erkenntnis ausgesprochene
Schuldspruch gegen A bleibt damit aufrecht. Der diesem Erkenntnis zugrunde
liegende strafbestimmende Wertbetrag wird auf S 120.072,-- (in € 8.725,97)
herabgesetzt. Die mit Erkenntnis festgesetzte Geldstrafe von €
1.400,-- und der Kostenausspruch von
€ 140,-- haben jedoch zu
entfallen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 22. August 2006, SN 091/2003/00097-001, hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber
(Bw). A nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt,
weil er als verantwortlicher Geschäftsführer der C, diese als
Komplementär-GmbH zur D, für den Zeitraum September 2000
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind und zwar Lohnsteuer
für 9/2000 in Höhe von S 103.706,-- und Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen in Höhe von S 36.800,--, insgesamt somit S
140.506,-- (€ 10.210,97) nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abgeführt zu haben.
Er habe
dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Aus diesem
Grund wurde über ihn gemäß
§ 49 Abs.2 iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von € 1.400,-- verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG pauschal mit € 140,-- bestimmt.
Das Finanzamt
stützte sich hinsichtlich der objektiven Tatseite auf die im November 2000
abgehaltene Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 17. November 2000) wobei sich im
Zuge des Untersuchungsverfahrens herausstellte, dass Abfuhrdifferenzen aus der
Nichtabfuhr bzw. aus der Nichtentrichtung der Lohnabgaben nur für September
2000 bestehen. Es stehe außer Zweifel, dass die Lohnabgaben
für September 2000 nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet
worden sind.
Zur
subjektiven Tatseite führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass der
Beschuldigte gewusst hat, dass Lohnabgaben jeweils am 15. des Folgemonats zu
entrichten sind. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass im September 2000
Lohnabgaben anfallen. Der Beschuldigte habe auch eingeräumt, dass die
Lohnabgaben für September 2000 nicht rechtzeitig entrichtet bzw.
abgeführt wurden.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
25. September 2006, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die subjektive
Tatseite, nämlich das Vorhandensein eines zumindest bedingten Vorsatzes
beim Beschuldigten, sei nicht gegeben.
Auf die
Ausführungen betreffend den Strafausschließungsgrund der
rechtzeitigen Bekanntgabe der Lohnabgaben, insbesondere der Aussagen der Zeugin
E bzw. dass eine große Wahrscheinlichkeit für die Einreichung der
Lohnsteueranmeldung bestehe, wird verwiesen.
Unter b) wird
ausgeführt, dass die Verwirklichung des objektiven Tatbildes des § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG nicht gegeben sei. Dazu wird darauf verwiesen, dass
dem Täter die Möglichkeit rechtmäßigen Alternativverhaltens
offen stehen müsste. Weiter wird ausgeführt, dass es irrelevant
sei, ob dem Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten
Bestimmung als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge
an das Finanzamt ein Verschulden trifft (mit Hinweis auf die VwGH
Judikatur).
Durch die
Kontensperre der Hausbank am 4. Oktober 2000 sei klargestellt, dass den
Beschuldigten nicht das geringste Verschulden daran traf, da er für die KG
die Lohnabgaben für den Monat September nicht mehr entrichten
konnte. Der Beschuldigte könne nichts dafür, dass die Hausbank
der KG dieser die Konten ohne Vorankündigung und obwohl der Kreditrahmen
nicht ausgeschöpft war, sperrte und damit Zahlungen der KG unmöglich
machte, andererseits könne der Beschuldigte wohl auch nichts dafür,
dass seine steuerliche Vertretung die Lohnsteueranmeldung für den September
2000 nicht fristgerecht bzw. nicht mit Zugangsnachweis
durchführte. Auf die weiteren Ausführungen betreffend einen
Vergleichssachverhalt wird verwiesen.
Unter Punkt c)
bemängelt der Beschuldigte dass im angefochtenen Erkenntnis der wesentliche
Inhalt des Tatgeschehens nicht ausreichend konkretisiert wiedergegeben werde.
Aus dem Erkenntnis ergebe sich nicht von welchem konkreten Sachverhalt das
Finanzamt Salzburg-Stadt ausgegangen sei. Es sei auch nicht zu entnehmen,
ob es von der Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten sowie der Zeugin E
ausgehe, insbesondere sei dem Erkenntnis nicht zu entnehmen, ob es davon
ausging, dass die Zeugin E die Lohnsteueranmeldung für den Monat September
2000 (wenn auch ohne Zugangsnachweis) durchführte oder nicht.
Unter d)
führte der Beschuldigte aus, dass gem. § 31 Abs. 2 FinStrG von der
Verjährung der dem Beschuldigten vorgehaltenen Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auszugehen sei. Dem Beschuldigten
wurde im gesamten Verfahren vorsätzliche Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs.
1 FinStrG vorgeworfen. Die diesbezüglich erste Verfolgungshandlung sei die
Strafverfügung vom 9. Februar 2006 gewesen und lag nur hinsichtlich des
§ 33 Abs. 1 FinStrG keine Verjährung der Strafbarkeit vor. Bei
einer Finanzordnungswidrigkeit beträgt die Verjährungsfrist lediglich
drei Jahre und war Verjährung bereits im Oktober 2003 gegeben.
Unter e) wurde
darauf hingewiesen, dass hinsichtlich eines Dienstgebers der per 30. September
2000 ausgetreten ist eine Bezahlung seiner Lohnforderungen durch den
Insolvenzentgeltsicherungsfond erfolgte. Dazu wurde die Forderungsanmeldung im
Konkurs sowie die Gehaltsverrechnung bezüglich dieses Dienstnehmers
für September 2000 vorgelegt.
Der
Beschuldigte stellte daher den Antrag seiner Berufung Folge zu geben, das
Erkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Finanzstrafverfahren
einzustellen.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Mit Schreiben
der Hausbank vom 4. Oktober 2006 wurde dem Bw mitgeteilt, dass diese eine
Kontosperre vorgenommen hat und den Betrag von mehr als S 25 Mio. bis
längstens 18. Oktober fällig stellte. Der Bw wusste daher, dass
zukünftige Lohnabgaben anfallen würden, er diese aber nicht entrichten
kann.
Abfuhrdifferenzen
wurden letztlich nur für September 2006 festgestellt.
Nach
Beendigung des Konkurses der Fa. D ergab sich für die Gläubiger eine
Quote von ca. 4,85%.
Aus den Akten
des Finanzamtes ist nicht zu ersehen, dass zum 5. Tag nach Fälligkeit,
somit bis zum 20. Oktober 2006 eine Lohnsteueranmeldung eingereicht bzw. eine
Bekanntgabe der Lohnabgaben bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Ein
Nachweis, dass die gegenständliche Lohnsteueranmeldung von der
zuständigen Sachbearbeiterin der Steuerberatungskanzlei tatsächlich
gefaxt wurde, liegt nicht vor. Die Lohnsteuerabrechnung für
September 2006 enthält den Vermerk, dass laut "F" (Finanzbeamter) die
Lohnsteueranmeldung fehlt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. §
49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
vorsätzlich
a) Abgaben,
die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder
Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens
am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei
denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die
Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.
Gemäß
§ 25 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von
der weiteren Durchführung eines Finanzvergehens und von der Verhängung
einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig
ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie
hat jedoch dem Täter eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies gefordert ist,
um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Dass die
gegenständlichen Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet wurden, wurde vom Bw nicht bestritten (er habe
faktisch nicht mehr zahlen können) und ist durch Akteninhalt
(Lohnsteuerprüfung; Kontoabfragen) gedeckt. Dass der Bw gewusst hat, dass
Lohnabgaben jeweils am 15. des Monats zu entrichten sind, er diese Abgaben nach
Sperrung des Kontos aber nicht mehr entrichten kann, ergibt sich aus der
niederschriftlichen Einvernahme über die mündliche Verhandlung vom 22.
August 2006. Diese Aussage wurde zudem in der Berufung bestätigt: "...er
habe gewusst, dass zukünftige Lohnabgaben anfallen würden, er diese
aber nicht mehr bezahlen könne...". Dass grundsätzlich
wirtschaftliche Schwierigkeiten insbesondere der Umstand, dass der dem
Abgabepflichtigen eingeräumte Kreditrahmen erschöpft ist,
vorsätzliches handeln nicht ausschließen hat der VwGH bereits
mehrfach ausgeführt (z.B. VwGH vom 31. März 1998, 96/13/0004).
Bei dieser Sachlage ist jedoch zweifelsfrei von der Verwirklichung
sowohl der objektiven als auch subjektiven Tatseite auszugehen.
Diesbezüglich lässt auch das angefochtene Erkenntnis klar (Spruch und
Begründung) erkennen weshalb ein Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit.
a FinStrG angenommen wurde.
Zum
Strafausschießungsgrund der Bekanntgabe der Steuerbeträge bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit ist auszuführen, dass diese
Offenlegung der Behörde zur Kenntnis gelangen muss. Dabei sind lediglich
objektive Kriterien ausschlaggebend. Auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen
an der Unterlassung einer rechtzeitigen Meldung kommt es, wie der Bw in der
Berufung selbst ausführt, nicht an. Ebenso wenig kommt es darauf an ob die
Nichtmeldung seitens der Steuerberatungskanzlei verschuldet oder unverschuldet
unterblieben ist. Wie aus den Feststellungen aus dem Akteninhalt zu
ersehen ist, ist eine Bekanntgabe der Beträge im Sinne des § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG gegenüber dem Finanzamt Salzburg-Stadt nicht erfolgt. Der
Strafausschießungsgrund nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist daher
nicht gegeben.
Daran
ändert nichts, dass mit großer Wahrscheinlichkeit von der Einreichung
der Lohnsteueranmeldung auszugehen sei, zumal ein Nachweis der Übermittlung
nicht vorliegt. Bei der Annahme eines Strafausschießungsgrundes kann nicht
wie bei der Verwirklichung eines Sachverhaltes der einem gesetzlichen Tatbild
entspricht, der Grundsatz, im Zweifel für den Angeklagten, angenommen
werden, sondern zählen allein objektive Kriterien.
Wenn der Bw
das Vorhandensein der Möglichkeit rechtmäßigen
Alternativverhaltens bemängelt, ist auf § 49 FinStrG hinzuweisen,
wonach die rechtzeitige Bekanntgabe der Steuerbeträge eine Bestrafung
ausschließt. .
Zur
Verjährung ist auszuführen dass die Einleitung des Strafverfahrens
wegen der gegenständlichen Tat gem. § 33 Abs. 1 FinStrG am 14.
März 2003, somit vor Ablauf der Verjährungsfrist für
Finanzordnungswidrigkeiten erfolgte. Als Tat wurden ausdrücklich auch
Lohnabgaben wie Lohnnebenabgaben für den Zeitraum September 2000
angeführt. Dabei ist zu beachten, dass eine Verkürzung dieser Steuern
gem. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG dann gegeben ist, wenn diese selbst zu
berechnenden Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet werden. Dabei ist auf
den Fälligkeitszeitpunkt abzustellen. Damit wird aber auch der Tatbestand
der Finanzordnungswidrigkeit erfasst. Durch die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens wird dieses bei der Finanzstrafbehörde im Sinne des
§ 31 Abs. 4 lit. b FinStrG anhängig und wird diese Zeit daher in die
Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Siehe dazu auch im Kommentar
zum Finanzstrafgesetz " Fellner" zu § 31 Rz 15, wonach es nur erforderlich
ist, dass wegen der Tathandlung an sich ein Verfahren durchgeführt wird. Es
wird nicht gefordert, dass bereits während des ganzen Verfahrens die Tat
unter den entsprechenden Tatbestand subsumiert wird. Eine Verjährung
der Strafbarkeit im Sinne des § 31 FinStrG ist daher nicht gegeben.
Zur teilweisen
Stattgabe hinsichtlich des strafbestimmenden Wertbetrages war dem Antrag des Bw
zu folgen, sodass aufgrund der Anmeldung im Insolvenzverfahren von der
Nichtbezahlung der gegenständlichen Lohnforderungen auszugehen war.
Die Lohnsteuer, der Dienstgeberbeitrag sowie der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag war daher aufgrund der vorgelegten Gehaltsverrechnung um S
20.434,-- (Lohnsteuer S11.787,--, DB und DZ S 8.647,--) auf nunmehr S 120.072,--
zu verringern.
Hinsichtlich
des Verschuldens ist im gegenständlichen Fall jedoch zu beachten, dass die
Sperre des Kontos bei der Hausbank für den Bw überraschend gekommen
ist, sodass die Unmöglichkeit der Entrichtung der Abgaben einem Umstand,
ähnlich wie durch höhere Gewalt verursacht, darstellt. Dem Bw ist
daher verständlicher Weise zuzugestehen, dass er bei Fälligstellung
eines Betrages von mehr als S 25 Mio., was sowohl die Existenz der Firma als
auch seine eigene Existenz gefährdete, sein Augenmerk nicht auf die
Entrichtung der gegenständlichen Lohnabgaben, die lediglich 0,56 % dieses
Betrages ausmachten, richtete. Tatsächlich wurde bereits am 7. November
2000, also nicht einmal drei Wochen nach dem letzten Zahlungstermin gem. §
49 FinStrG, über die gegenständliche Kommanditgesellschaft das
Konkursverfahren eröffnet. Zu beachten ist auch, dass
Abfuhrdifferenzen lediglich für den Monat September festgestellt wurden,
sodass dem Bw nur für diesen einen Monat eine Nichtentrichtung vorgeworfen
wurde. Bei dieser speziellen Sachlage ist jedoch von einem geringen Verschulden
im Sinne des § 25 FinStrG auszugehen.
Weiters setzt
§ 25 FinStrG voraus, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach
sich gezogen hat. Durch die Kontensperre der Hausbank ist die
gegenständliche Firma Zahlungsunfähig geworden. Dies wurde durch die
darauf folgende Konkurseröffnung am 7. November 2000 bestätigt. Zum
Fälligkeitszeitpunkt war aufgrund der Überschuldung eine
vollständige Zahlung der Lohnabgaben nicht mehr möglich und hätte
auch bei rechtzeitiger Meldung der Steuerbeträge seitens der
Finanzverwaltung nicht mehr der gesamte Betrag eingebracht werden können.
Wie aus dem Akteninhalt zu ersehen ist, ergab sich für die Gläubiger
nach Beendigung des Konkursverfahrens eine Quote in Höhe von ca. 4,85 % das
entspricht S 5.823,--, ausgehend von S 120.072,--. Für die
Finanzverwaltung ist daher lediglich in diesem Ausmaß ein Schaden
eingetreten. Bei Würdigung dieser besonderen Umstände kommt die
Rechtsmittelbehörde daher zu dem Schluss, dass die Voraussetzung im Sinne
des § 25 FinStrG gegeben sind, sodass von der Verhängung einer Strafe
abstand zu nehmen war. Von dem Ausspruch einer Verwarnung konnte aufgrund
der Besonderheiten dieses Einzelfalles abstand genommen werden, da eine solche
nicht geboten erscheint um den Bw von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.Salzburg, am 21. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0030-S/06
- Stammnummer
- 25073
- Gültig
- 21.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF