Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0083-L/06
Erstattung von teilweise strafbefreienden Selbstanzeigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0083-L/06vom 27.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache gegen AB, geb. X, Adresse, vertreten durch Dkfm. RS,
Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, Adresse2, wegen der Finanzvergehens
gemäß
§§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie 49 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 11. August 2006 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes A
vom 27. Juli 2006, SN 041/2006/00078-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie folgt
abgeändert:
AB ist schuldig, im Bereich des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen
für die Monate April und Mai sowie September bis November 2004 eine
Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt
12.513,20 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten sowie
b) für die Monate Juli und
Oktober 2003 Lohnsteueranmeldungen nicht eingereicht, somit unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für
die betreffenden Monate eine Verkürzung an Lohnsteuer,
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu diesen in Höhe von 720,35 € bewirkt
sowie
c) für die Monate Juni,
Juli, November und Dezember 2004 sowie Juni 2005 Lohnsteuer in Höhe von
insgesamt 702,24 € und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
in Höhe von insgesamt 978,92 € nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und dadurch eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu
haben.
Hinsichtlich der Lohnsteuer und
den Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für die Monate
Jänner bis Mai 2003 und Jänner 2005 in Höhe von insgesamt
932,82 € und der Umsatzsteuer März (1.762,43 €), Juli
(2.806,66 €), August (im Umfang von 340,50 €) und Dezember
2004 (1.104,75 €) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und das
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Gemäß
§§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird die
Geldstrafe mit 2.900,00 € und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 15 Tagen
neu bemessen.
Gemäß
§ 185
FinStrG werden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit 290,00 € neu
bestimmt.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. April 2006 leitete das Finanzamt
Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) das Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachtes ein, er habe vorsätzlich
a) für die Monate Juli und Oktober 2003
Lohnsteueranmeldungen nicht eingereicht, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die
betreffenden Monate eine Verkürzung an Lohnsteuer,
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu diesen in Höhe von 720,35 € bewirkt
sowie
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen
für die Monate März bis Mai und Juli bis Dezember 2004 eine
Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt
18.527,54 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten
und damit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG (zu a) und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (zu b)
begangen.
Zur Begründung des objektiven Tatbestandes verwies das
Finanzamt auf Feststellungen im Zuge der Überprüfung des
Abgabenkontos. Trotz der Verpflichtung zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen
seien solche für die im Spruch genannten Monate erst verspätet
eingereicht worden; mangels gleichzeitiger Entrichtung komme diesen
Selbstanzeigen keine strafbefreiende Wirkung zu. In subjektiver Hinsicht verwies
das Finanzamt auf die Unternehmereigenschaft des Bw.
Gleichzeitig wurde der Bw von der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes, er habe vorsätzlich für
die Monate Jänner bis Mai 2003, Juni und Juli, November und Dezember 2004
sowie Jänner und Juni 2005 Lohnsteuer in Höhe von insgesamt
918,07 € und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen in
Höhe von insgesamt 1.685,92 € nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und dadurch eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen,
gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG verständigt.
In einer Stellungnahme dazu führte der steuerliche
Vertreter des Bw aus, dass sowohl die Lohnverrechnung als auch die Buchhaltung
die in seiner Kanzlei beschäftigte BS durchführe. Diese sei seit
vielen Jahren bei ihm beschäftigt und habe nie Anlass zu Beanstandungen
gegeben. Zu den nicht gemeldeten Abgaben erkläre sie Folgendes:
Lohnsteuer: Anmeldung 7/2003, Abmeldung 10/2003
Zur Umsatzsteuer März bis Mai und Juli bis Dezember
2004 erklärte er, die Umsatzsteuervoranmeldungen seit 1. Jänner
2003 elektronisch zu übermitteln. Er habe nach Fertigstellung der
Buchhaltung die Voranmeldung erstellt und elektronisch übermittelt. Bei
Kontrolle der UVA sei ihm die Rückmeldung "UVA bereits erstellt" angezeigt
worden, sodass er angenommen habe, er habe diese ordnungsgemäß auf
elektronischem Weg übermittelt. Der Bw habe die Abgabe der
Lohnsteueranmeldungen und der Umsatzsteuervoranmeldungen seiner Kanzlei
übertragen, sodass ihm kein vorsätzliches Verhalten zuzurechnen sei.
In der Zwischenzeit seien alle Abgaben bezahlt worden.
Mit Strafverfügung vom 31. Mai 2006 erkannte das
Finanzamt den Bw im Sinne des Spruches des Einleitungsbescheides der
Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie 49 Abs.
1 lit. a FinStrG für schuldig und verhängte über ihn
gemäß
§§ 33 Abs. 5 FinStrG und 49 Abs. 2 iVm 21
FinStrG eine Geldstrafe von 4.500,00 €. Die für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
setzte es mit 25 Tagen fest. Die Kosten des Strafverfahrens wurden
gemäß
§ 185 FinStrG pauschal mit 363,00 €
bemessen.
In dem gegen diese Strafverfügung fristgerecht
eingebrachten Einspruch brachte der steuerliche Vertreter des Bw vor, dass im
Spruch des Einleitungsbescheides die Lohnabgaben für die Monate Jänner
bis Mai 2003, Juni, Juli, November und Dezember 2004 sowie Jänner und Juni
2005 nicht genannt seien. Das Finanzstrafverfahren sei für diese Abgaben
nicht eingeleitet worden. Was in der so genannten "Verfügung" stehe, sei
rechtlich ohne Bedeutung. Außer den Standardfloskeln habe das Finanzamt
das Vergehen und den Vorsatz nicht begründet. Die Stellungnahme sei
völlig ignoriert worden. Sowohl die Tat selbst als auch der Vorsatz
würden bestritten.
In der am 18. Juli 2006 vor der Erstbehörde
durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Bw im Wesentlichen
vor, dass er auf seine diesbezüglichen Eingaben verweise und die
Zeugenaussage von BS, Buchhalterin im Steuerbüro des Dkfm. RS, anbiete. Er
sei seit 1969 selbstständig und habe sich seit dieser Zeit um seine
steuerlichen Angelegenheiten gekümmert. Insbesondere habe er davon
Kenntnis, dass die Umsatzsteuer 45 Tage nach Ablauf des Voranmeldungsmonats zu
entrichten sei; das Gleiche gelte für die Lohnabgaben. Die Unterlagen
für die Umsatzsteuervoranmeldungen bringe er immer zeitgerecht zu seinem
Steuerberater, damit dieser die zu zahlende Umsatzsteuer errechnen könne.
Den ausgefüllten Zahlschein hole er vor dem 15. bei ihm ab. Unabhängig
davon übermittle sein Steuerberater die Voranmeldung. Für die
Lohnsteueranmeldungen gelte grundsätzlich das Gleiche wie für die
Umsatzsteuer. Die Einreichung der Lohnsteueranmeldungen sei aber teilweise nicht
fristgerecht erfolgt. Die Zahlungen auf Grund der ausgefüllten Zahlscheine
habe er mangels verfügbarer Mittel kaum zum Fälligkeitstag
erfüllen können. Hinsichtlich der Abgabe der Voranmeldungen habe er
sich auf seinen Steuerberater verlassen.
Aus dem Einkommensteuerakt ist ersichtlich, dass der Bw per
1. Jänner 2003 den Betrieb (ein Kaffeehaus) seiner Gattin
übernommen hat.
Mit Straferkenntnis vom 27. Juli 2006 wurde der Bw
schuldig erkannt, er habe vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen
für die Monate März bis Mai und Juli bis Dezember 2004 eine
Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt
18.527,54 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten, sowie
b) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichtabgabe von
Lohnsteueranmeldungen für die Monate Juli und Oktober 2003 eine
Verkürzung an Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
in Höhe von insgesamt 720,35 € bewirkt sowie
c) für die Monate Jänner bis Mai 2003, Juni und
Juli, November und Dezember 2004 sowie Jänner und Juni 2005 Lohnsteuer,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von insgesamt
2.603,99 € nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet.
Die gemäß
§§ 33 Abs. 5 FinStrG
und 49 Abs. 2 iVm 21 FinStrG verhängte Geldstrafe betrug
4.500,00 €, die für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 30 Tagen
festgesetzt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG pauschal mit 363,00 € bemessen.
Nach Zitierung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
führte das Finanzamt begründend aus, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März bis Mai und Juli bis
Dezember 2004 verspätet eingereicht und die Umsatzsteuer nicht zeitgerecht
entrichtet worden sei.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2003 sei die Verpflichtung
zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen für die Monate Juni 2003 bis Mai 2004
ausgesprochen worden. Trotz dieser Verpflichtung habe der Bw es unterlassen,
Anmeldungen für die Monate Juli und Oktober 2003 bis zum 15. des dem
Anmeldezeitraum folgenden Monats einzureichen. Diese nicht fristgerechte
Einreichung stelle eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht dar.
Die Lohnabgaben für die Monate Jänner bis Mai
2003, Juni, Juli, November und Dezember 2004 sowie Jänner und Juni
2005 seien weder bis zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet, noch die
geschuldeten Beträge bis zu diesem Termin bekannt gegeben worden. Dass die
Abgaben zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben worden seien,
könne an der bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Abgabe
eingetretenen Abgabenverkürzung nichts mehr ändern. Die Entrichtung
sei nicht gleichzeitig mit der verspäteten Bekanntgabe erfolgt, sodass eine
strafaufhebende Selbstanzeige nicht vorliege.
Die Verantwortung des Bw, die fristgerechte Entrichtung
wegen finanzieller Schwierigkeiten unterlassen zu haben, ändere nichts an
den ihm zur Last gelegten Finanzvergehen, stelle aber einen Milderungsgrund dar.
Als langjähriger Unternehmer habe der Bw um seine steuerlichen
Verpflichtungen gewusst. Wissentlichkeit sei dadurch erwiesen, dass der Bw durch
die ihm von seinem Steuerberater ausgehändigten Zahlscheine um die
Höhe der jeweils zu entrichtenden Steuer Bescheid gewusst habe.
Bei der Strafbemessung sei als mildernd die
Schadensgutmachung, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen zu
berücksichtigen gewesen. Auf die persönlichen Verhältnisse und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sei Bedacht
genommen worden.
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen
Berufung brachte der steuerliche Vertreter des Bw vor, sowohl in der
Rechtfertigung als auch im Einspruch gegen die Strafverfügung sei die
vorsätzliche Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bestritten worden.
Dafür seien auch die nötigen Beweise angeboten worden. Unter Verweis
auf die Entscheidung des UFS vom 17. Jänner 2006, FSRV/0103-W/04,
führte die steuerliche Vertretung des Bw an, dass eine Bestrafung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht möglich sei. Noch vor Entdeckung
durch die Abgabenbehörde seien die Umsatzsteuervoranmeldungen nachgeholt
und die geschuldeten Beträge in Übereinstimmung mit der
Exekutionsabteilung des Finanzamtes A1 in Raten bezahlt worden. Da der Meldung
die Wirkung einer Selbstanzeige zukomme und durch die Bezahlung in
Übereinstimmung mit der Exekutionsabteilung ein Zahlungsaufschub erwirkt
worden sei, sei Straffreiheit gegeben.
Die Bezahlung sei wie folgt vorgenommen worden:
|
Zeitraum
|
Betrag
|
gemeldet am
|
bezahlt am
|
U 3/2004
|
1.762,43
|
18.2.05
|
3.5.05
|
U 4/2004
|
2.655,13
|
28.6.04
|
26.8.04
|
U 5/2004
|
2.280,43
|
26.7.04
|
14.9.04
|
U 7/2004
|
2.806,66
|
18.2.05
|
1.6.05
|
U 8/2004
|
2.367,69
|
18.2.05
|
1.6.05
|
U 9/2004
|
2.604,46
|
27.3.06
|
28.6.06
|
U 10/2004
|
1.684,07
|
10.1.05
|
26.4.05
|
U 11/2004
|
1.261,92
|
18.2.05
|
1.8.05
|
U 12/2004
|
1.104,75
|
4.3.05
|
18.8.05
Auch für die in Punkt b) genannten Abgaben sei durch
die Meldung Selbstanzeige erstattet worden und dadurch Straffreiheit
eingetreten.
Für die in Punkt d) [gemeint offenbar: Punkt c)]
genannten Abgaben sei ein Strafverfahren nicht eröffnet worden, da diese im
Bescheidspruch nicht aufscheinen würden. Sollte die Behörde anderer
Ansicht sein, gebe es dafür keine Rechtsmittelbelehrung, und eine
Bescheidwirkung sei nicht eingetreten.
Ersucht werde, das Strafverfahren aus den genannten
Gründen einzustellen.
Mit Schreiben vom 2. März 2007 forderte der
unabhängige Finanzsenat den Bw auf, zu nachfolgenden Fragen Stellung zu
nehmen:
Laut Angaben Ihres Steuerberaters (Stellungnahme vom
4. Mai 2006) führte die Steuerberatungskanzlei für Sie sowohl die
Lohnverrechnung als auch die Buchhaltung durch.
Übergaben Sie im strafrechtlich relevanten Zeitraum
Jänner 2003 bis Juni 2005 die Unterlagen für die Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Lohnsteueranmeldungen und für die
Durchführung der Lohnverrechnung Ihrem Steuerberater stets zeitgerecht und
vollständig?
Kam es vor, dass Sie Ihren Steuerberater im genannten
Zeitraum nicht bezahlen konnten und er deshalb vorübergehend seine
Tätigkeit für Sie einstellte?
Oblag es Ihnen oder Ihrem Steuerberater, die ermittelten
Lohnabgaben gegenüber der Abgabenbehörde zu melden? Wer
übermittelte dem Finanzamt die so genannten "Nullerlagscheine" im Falle der
Nichtentrichtung der Lohnabgaben zum Fälligkeitstag?
Welche Vereinbarung betreffend Meldung gegenüber
dem Finanzamt gab es zwischen Ihnen und Ihrem Steuerberater, falls Sie die
Lohnabgaben fristgerecht bezahlen bzw. diese nicht termingerecht entrichten
konnten?
Erfolgte die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen durch
die Steuerberatungskanzlei stets unabhängig davon, ob Sie die Umsatzsteuer
zum Fälligkeitstermin entrichteten oder nicht?
Erteilten Sie Ihrem Steuerberater in diesem
Finanzstrafverfahren auch eine Zustellvollmacht umfassende
Bevollmächtigung?
Laut vorliegenden Unterlagen erteilten Sie Ihrer
steuerlichen Vertretung im Abgabenverfahren keine Zustellvollmacht, sodass die
Buchungsmitteilungen Ihnen zugestellt wurden. Sowohl aus diesen
Buchungsmitteilungen als auch aus der Verhängung von
Säumniszuschlägen waren für Sie wiederholte Versäumnisse
erkennbar. Um Stellungnahme dazu wird gebeten.
Leiteten Sie im genannten maßgeblichen Zeitraum
die Buchungsmitteilungen oder Säumniszuschlagsbescheide an Ihren
Steuerberater weiter? Wenn ja, welche Informationen erhielten Sie dazu von Ihrem
Steuerberater? Wann bemerkten Sie und welche Vorkehrungen trafen Sie, als Sie
bemerkten, dass sowohl die Umsatzsteuer als auch die Lohnabgaben teilweise
erheblich verspätet gemeldet wurden?
Zu den in der Berufung vorgebrachten Selbstanzeigen
werden Sie gebeten, geeignete Unterlagen, aus denen die Vereinbarung sowie die
Einhaltung der gewährten Zahlungserleichterungen für die von den
Selbstanzeigen umfassten Abgabenschulden nachvollziehbar ist, zur Einsicht
vorzulegen.
Entbinden Sie Herrn Dkfm. RS bzw. dessen Angestellte,
Frau BS, von ihrer Verschwiegenheitspflicht?
Eine Stellungnahme dazu erfolgte bis dato nicht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt,
wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) werden (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG).
Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.
Wurde ein Arbeitgeber gemäß
§ 80 EStG
zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet und kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, stellt dies einen Tatbestand nach § 33 Abs.
1 FinStrG dar, da es sich bei den Lohnsteueranmeldungen um
Abgabenerklärungen handelt, bei deren Nichtabgabe eine Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verletzt wird.
Gemäß
§ 83 Abs. 2, 1. Satz FinStrG ist
der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe
der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung
unverzüglich zu verständigen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) vertrat lange Zeit die
Auffassung, dass der Verständigung von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens mangels normativen Charakters keine Bescheidqualität
zukomme (so VfGH 5. Juni 1964, B 94/95/64).
Durch die KWG-Novelle 1986 (nunmehr § 38 Abs. 2 Z
1 Bankwesengesetz) erfolgte jedoch eine Änderung dahin gehend, dass nur
eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen,
ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, das Bankgeheimnis zu durchbrechen
vermögen. Aus dieser geänderten Gesetzeslage leitet der VfGH nunmehr
auch eine normative Wirkung der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen der
genannten Finanzvergehen ab. Einer Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen
Finanzvergehen, die zufolge des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG nicht geeignet
sein können, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, kann auch weiterhin keine
normative Wirkung zukommen.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer
Finanzordnungswidrigkeit soll demnach keine normative Wirkung entfalten (vgl.
VwGH 30. Jänner 2001, 2000/14/0109), sodass die bloße -
nicht rechtsmittelfähige - Verständigung der Erstbehörde vom
7. April 2006 über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen
des Verdachtes, der Bw habe die im Spruch des Straferkenntnisses näher
bezeichneten Lohnabgaben nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, rechtmäßig war und
alleine dieser Umstand seiner Bestrafung wegen des genannten Deliktes nicht im
Wege stand. Der Bw wurde dadurch insoweit nicht in seinen Verteidigungsrechten
beschnitten, als die Bestrafung wegen des Finanzvergehens nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG mit rechtsmittelfähigem Bescheid erfolgte.
Im gegenständlichen Fall ist objektiv unbestritten,
dass der Bw für die inkriminierten Zeiträume zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten weder die Umsatzsteuerzahllasten entrichtet noch
entsprechende Voranmeldungen eingereicht, die Lohnsteueranmeldungen nicht
fristgerecht abgegeben und die Lohnabgaben nicht spätestens am fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht
bekannt gegeben hat.
Die Voranmeldungen März, Juli, August und November
2004 wurden verspätet am 18. Februar 2005, die Voranmeldung April 2004
wurde am 28. Juni 2004, die für Mai 2004 verspätet am
26. Juli 2004, die für September 2004 am 27. März 2006, die
für Oktober 2004 am 10. Jänner 2005 und die für Dezember
2004 ebenfalls verspätet am 4. März 2005 eingereicht.
Die Umsatzsteuervoranmeldung September 2004 wurde dem
Finanzamt zudem erst übermittelt, nachdem dieses den Bw mit Schreiben vom
22. März 2006 aufgefordert hatte, die gegenständliche
Voranmeldung bis längstens 5. April 2006 vorzulegen. Er werde darauf
aufmerksam gemacht, dass dieses Schreiben eine Verfolgungshandlung
(§ 14 Abs. 3 FinStrG) darstelle und daher einer Selbstanzeige keine
strafbefreiende Wirkung mehr zukommen könne.
Wenngleich der Bw für Juli und Oktober 2003 zur Abgabe
von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet worden war, wurden die Lohnabgaben Juli
verspätet am 4. September und die für Oktober erst am
17. Dezember 2003 gemeldet.
Die Lohnabgaben Jänner bis Mai 2003 setzte das
Finanzamt wegen unterlassener Meldungen am 3. Juli 2003 fest. Die
Lohnabgaben Juni und Juli 2004 wurden verspätet am 27. Juli bzw. am
1. September 2004, die Lohnabgaben November und Dezember 2004
verspätet am 3. Februar 2005 mittels so genannten Nullerlagscheinen
gemeldet. Die Bekanntgabe der Lohnabgaben Jänner 2005 und Juni 2005
erfolgte am 7. März bzw. 17. August 2005.
Die Judikatur erachtet für zulässig, die
Nachreichung von zunächst pflichtwidrig unterlassenen Meldungen, ohne dass
es der formellen Bezeichnung als Selbstanzeige bedarf, als Selbstanzeige zu
werten, doch bedarf es zur Entfaltung einer strafbefreienden Wirkung der
Selbstanzeige der in § 29 FinStrG näher dargestellten
Voraussetzungen:
Nach § 29 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschrift zuständigen
Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde
darlegt (Abs. 1). War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung
verbunden, so tritt Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne
Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden.
Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf
der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt
bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der
Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen (Abs. 2).
Nach Abs. 3 lit. a leg. cit. tritt Straffreiheit nicht ein,
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs.
3) gegen den Anzeiger oder gegen andere an der Tat Beteiligte gesetzt
waren.
Als eine der Voraussetzungen, um einer Selbstanzeige
strafbefreiende Wirkung zuerkennen zu können, nennt § 29 Abs. 2
FinStrG eine "den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung".
§ 210 Abs. 4 BAO sieht vor, dass dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides
zusteht, wenn Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen
Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt werden.
Die gängige Verwaltungspraxis sieht eine "den
Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung" iSd § 29 Abs. 2 FinStrG
dann als gegeben an, wenn der Abgabenbetrag im Falle einer
bescheidmäßigen Festsetzung innerhalb der Monatsfrist des
§ 210 Abs. 4 BAO nach Bekanntgabe der bescheidmäßigen
Festsetzung entrichtet wird. In den Fällen, in denen es zu keiner
bescheidmäßigen Festsetzung kommt, wird dagegen eine "umgehende"
Entrichtung nach Erstattung der Selbstanzeige für erforderlich gehalten
(OGH 19. Dezember 1985, 11 Os 143/85). Was unter "umgehend"
zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht gesagt. Grundsätzlich wird verlangt
werden müssen, dass diesfalls die bereits fälligen Abgabenschulden
gleichzeitig mit Erstattung der Selbstanzeige zu entrichten sind. Als
äußerste Grenze wäre in Anlehnung an die gemäß
§§ 212 Abs. 3 und 217 Abs. 4 BAO zu gewährende Nachfrist auch bei
der Selbstanzeige eine Zahlungsfrist von zwei Wochen vertretbar (vgl.
Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG³, K29/11).
Straffreiheit nach § 29 Abs. 2 FinStrG kann eine
Selbstanzeige - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - aber auch dann
bewirken, wenn für die Entrichtung bis zu den genannten Terminen
Zahlungserleichterungen beantragt - und gewährt und eingehalten - werden
und der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreitet.
Unter dem Begriff "Zahlungsaufschub" ist ein rechtlicher
Zustand zu verstehen, der sich als Folge der Gewährung von
Zahlungserleichterungen darstellt und der auch die mit der Einbringung eines
entsprechenden Ansuchens verbundene oder von der Abgabenbehörde zuerkannte
Hemmung der Einbringung (§ 230 Abs. 3 und 4 BAO)
einschließt.
Bloß formlos getroffene Zahlungsvereinbarungen mit
dem Finanzamt vermögen entgegen dem Dafürhalten des Bw einen
Zahlungsaufschub im dargestellten Sinn nicht zu bewirken.
Einem (formellen) Zahlungserleichterungsansuchen des Bw vom
1. März 2005 wurde - nach vorangegangener Abweisung - im
Berufungsverfahren teilweise dahin gehend stattgegeben, als das Finanzamt drei
Ratenzahlungen, beginnend ab 25. April 2005, bewilligte. Begründend
wurde ausgeführt, dass in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu
berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine
erhebliche Härte zu erblicken und das Anwachsen des Rückstandes im
Wesentlichen darauf zurückzuführen sei, dass der Bw seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen schon seit längerem nicht nachgekommen
sei. Eine weitergehende als die gewährte Zahlungserleichterung sei daher
nicht vertretbar.
Das Finanzamt merkte an, dass der Bw zwar die erste Rate,
nicht mehr jedoch die am 25. Mai 2005 fällige zweite Rate
entrichtete, sodass Terminverlust eintrat (Anmerkungen vom 11. Mai und
10. Juni 2005).
Aus den Ausführungen zur den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung ergibt sich, dass das Ratengesuch vom
1. März 2005 rechtzeitig innerhalb der zu gewährenden
zweiwöchigen Entrichtungsfrist für die der Abgabenbehörde am
18. Februar 2005 gemeldeten Abgaben - nämlich die Umsatzsteuer
März, Juli, August und November 2004 - eingebracht worden ist. Sowohl die
Umsatzsteuer März 2004 als auch teilweise die Umsatzsteuer Juli 2004
wurden mit der ersten Ratenzahlung am 26. April 2005 getilgt. Obwohl der Bw
die zweite Rate nicht mehr in der vorgeschriebenen Höhe leisten konnte,
wurden dennoch zum vereinbarten Termin am 25. Mai 2005 sowohl der restliche
Teilbetrag der Umsatzsteuer Juli 2005 in Höhe von 1.661,71 €
als auch die Umsatzsteuer August 2005 mit einem Teilbetrag von
340,50 € bezahlt. Da die genannten Abgaben somit rechtzeitig im Sinne
des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wurden, war das eingeleitete
Finanzstrafverfahren in diesem Umfang wegen Erstattung einer strafbefreienden
Selbstanzeige einzustellen.
Der Restbetrag der Umsatzsteuer August 2004 sowie die
Umsatzsteuer November 2004 wurden nicht mehr entsprechend der getroffenen
Ratenvereinbarung entrichtet, sodass diesbezüglich eine "den
Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung" nicht vorlag.
Die Meldung der Umsatzsteuer für September 2004
erfolgte am 27. März 2006. Zwar wäre die Umsatzsteuer September
2004 von einem weiteren, am 3. April 2006 elektronisch eingebrachten
Ratengesuch umfasst gewesen und wäre diese auch entsprechend der
Ratenbewilligung entrichtet worden, doch lag in diesem Fall wegen der
Aufforderung des Finanzamtes, die Voranmeldung einzureichen, bereits eine
Verfolgungshandlung vor, welche die Zuerkennung der strafbefreienden Wirkung
verhinderte.
Am 14. März 2005 - verbucht am 18. März
2005 - leistete der Bw eine Zahlung mit Verrechnungsweisung in Höhe von
1.187,51 € und tilgte damit sowohl die Lohnabgaben für
Jänner 2005 (gemeldet am 7. März 2005) als auch die Umsatzsteuer
Dezember 2004 (gemeldet am 4. März 2005). In beiden Fällen
erfolgte die Zahlung innerhalb der genannten zweiwöchigen Zahlungsfrist,
sodass auch diesen Selbstanzeigen strafbefreiende Wirkung zuzuerkennen und das
Finanzstrafverfahren einzustellen war.
Die für die übrigen strafrelevanten
Zeiträume verspätet gemeldeten Beträge wurden weder "umgehend"
nach Erstattung der Selbstanzeige noch entsprechend gewährter formeller
Ratenzahlungen entrichtet. Ebenso wenig wurden die bescheidmäßig
festgesetzten Beträge - die Lohnabgaben Jänner bis Mai 2003 -
innerhalb der Zahlungsfrist des § 210 Abs. 4 BAO entrichtet oder wurde
innerhalb dieser Zahlungsfrist ein formelles Zahlungserleichterungsansuchen
eingebracht.
Nach § 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht. Nach Abs. 1 zweiter Halbsatz leg. cit.
genügt für die Annahme eines solchen Schuldvorwurfes, dass nach den
Beweisergebnissen erwiesenermaßen feststeht, dass der Täter die
Verwirklichung des dem Tatbild entsprechenden Sachverhaltes ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (bedingter Vorsatz). Der
Finanzstraftäter muss die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes
nicht anstreben, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des
verpönten Erfolges rechnen, den Eintritt des Erfolges jedoch für
möglich halten und einen solchen Erfolg auch hinzunehmen gewillt
sein.
Voraussetzung für die Annahme von bedingtem Vorsatz
ist nicht ein Wissen um eine bestimmte Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit
im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es
genügt das Wissen um die Möglichkeit. Bedingter Vorsatz ist für
§§ 33 Abs. 1 und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausreichend.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dagegen erfordert
Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
und bedingten Vorsatz hinsichtlich der Verletzung der Verpflichtung zur
rechtzeitigen Einreichung entsprechender Voranmeldungen.
Wissentlichkeit bedeutet, dass der Täter den Umstand
oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für
gewiss hält.
Der für die Verwirklichung des Tatbildes des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nur auf die
tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die
Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den Steuerpflichtigen an der
Unterlassung der als strafbefreiend normierten fristgerechten Bekanntgabe der
geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist
irrelevant (VwGH 29. September 2004, 2000/13/0151).
In subjektiver Hinsicht bleibt zu prüfen, ob der Bw
hinsichtlich der Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen wissentlich
und hinsichtlich der nicht rechtzeitigen Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen und der Lohnsteueranmeldungen bzw. der
verspäteten Meldung der Lohnabgaben zumindest bedingt vorsätzlich
gehandelt hat.
Ob ein Sachverhalt erwiesen ist, hat die
Finanzstrafbehörde gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen. Der Zweifelsgrundsatz ist aber keine
"negative Beweisregel"; im Wege der Beweiswürdigung sind daher auch
Wahrscheinlichkeitsschlüsse zulässig. Ist die Behörde mit
logischer Schlussfolgerung zu einer konkreten Tatüberzeugung gelangt, so
widerspricht dies dem Zweifelsgrundsatz auch dann nicht, wenn auch andere,
für den Beschuldigten günstigere Schlussfolgerungen aus den
Untersuchungsergebnissen gezogen werden könnten. Nur wenn nach
Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel
verbleiben, hat die Behörde nach dem Grundsatz "in dubio pro reo"
vorzugehen (VwGH 3. Juli 1996, 95/13/0175).
Vorgänge tatsächlicher Art sind dann als bewiesen
anzusehen, wenn die Finanzstrafbehörde aus den zur Verfügung stehenden
Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen
logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerungen zur Überzeugung gelangt ist,
dass es sich so ereignet hat (vgl. VwGH 26. Mai 1993,
90/13/0155).
Der Bw brachte in der mündlichen Verhandlung vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vor, er sei seit dem Jahr 1969
unternehmerisch tätig, kenne seine steuerlichen Verpflichtungen und wisse,
dass die Umsatzsteuer 45 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig
werde und das Gleiches für die Lohnsteuer gelte. Wenngleich die Lohnsteuer
tatsächlich spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an
das Finanzamt abzuführen ist, besteht dennoch kein Zweifel an der Kenntnis
des Bw in Bezug auf den Termin zur Abgabe der Lohnsteueranmeldungen bzw. zur
Abfuhr der Lohnabgaben. Zum einen enthält der dem Bw persönlich
zugestellte Bescheid vom 3. Juli 2003 betreffend die Verpflichtung zur
Abgabe von Lohnsteueranmeldungen von Juni 2003 bis Mai 2004 ausdrücklich
den Hinweis, dass Lohnsteueranmeldungen bis spätestens zum 15. des dem
Anmeldezeitraum folgenden Monats einzureichen sind, zum anderen wurde er mit
Festsetzung der Lohnabgaben Jänner bis Mai 2003 nachdrücklich auf die
entsprechenden Fälligkeiten hingewiesen.
Wenn der Bw sich im Wesentlichen darauf beruft, es sei
Sache seines Steuerberaters gewesen, für die fristgerechte Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen Sorge zu tragen, weshalb
ihm Vorsatz nicht angelastet werden könne, so ist dem Folgendes entgegen zu
halten:
Der Bw erteilte seinem Steuerberater im Abgabenverfahren
keine eine Zustellvollmacht umfassende Bevollmächtigung, sodass ihm
sämtliche Poststücke und Buchungsmitteilungen des Finanzamtes
persönlich zugestellt wurden. So konnte der Bw an Hand der ihm laufend
übermittelten Buchungsmitteilungen erkennen, dass bereits die Buchungen der
Lohnabgaben Jänner bis Mai 2003, welche das Finanzamt erst mit Bescheid vom
3. Juli 2003 festsetzte, fehlten. Spätestens mit deren
bescheidmäßiger Festsetzung wurde ihm deutlich vor Augen
geführt, dass sein steuerlicher Vertreter der Abgabenbehörde nicht
ausnahmslos alle Abgaben vollständig und pünktlich meldete, und
spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte er sich nicht mehr mit Erfolg darauf
berufen, sich bezüglich der Meldungen auf seinen Steuerberater verlassen zu
haben. Mag der Bw mit der Abgabe der Lohnsteueranmeldungen und der
Umsatzsteuervoranmeldungen auch seinen Steuerberater beauftragt haben,
widerspricht es doch jeglicher Lebenserfahrung, dass er trotz evidenter
Verspätungen, welche ihm nicht nur durch Buchungsmitteilungen, sondern auch
durch die oftmalige Festsetzung von Säumnis- oder
Verspätungszuschlägen eindringlich vor Augen geführt wurden, auf
das fristgerechte Einschreiten seines Steuerberaters vertraut haben will.
Ob die steuerliche Vertretung neben der Übermittlung
der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Lohnsteueranmeldungen sowie der Vornahme
der Lohnverrechnung auch die Verpflichtung zur Meldung der Lohnabgaben, welche
stets mit "Nullerlagschein" erfolgte, übernommen hatte, konnte mangels
Beantwortung der an den Bw gerichteten Fragen nicht festgestellt werden. Selbst
dann, wenn auch die Meldung der Lohnabgaben in den Aufgabenbereich seines
Steuerberaters gefallen wäre, wäre für den Bw nichts gewonnen, da
für ihn auf Grund der ihm zugesandten Kontonachrichten die
Verspätungen erkennbar waren und er zumindest ernsthaft damit rechnen
musste, dass die entsprechenden Meldungen auch in Hinkunft nicht fristgerecht
erfolgen würden.
Ausschließliches Tatbestandsmerkmal ist die vom
Eventualvorsatz umfasste verspätete Entrichtung bzw. Meldung von
Selbstbemessungsabgaben. Ob den Bw an der nicht erfolgten fristgerechten Meldung
der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben ein Verschulden
traf, ist nicht tatbestandsrelevant im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG. Damit ist ihm aber zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten
vorwerfbar.
Gründe für die verspätete Einreichung der
Lohnsteueranmeldungen Juli und Oktober 2003 wurden nicht genannt; in der
mündlichen Verhandlung gab der Bw lediglich an, dass die Verpflichtung zur
Einreichung der Lohnsteueranmeldungen bekannt gewesen sei, diese teilweise aber
nicht fristgerecht erfolgt sei.
Die Bewirkung einer Abgabenverkürzung infolge der
verspäteten Einreichung der Anmeldungen war für den Bw auf Grund der
ihm laufend übermittelten Buchungsmitteilungen ebenfalls evident, konnte er
doch zu den entsprechenden Fälligkeitsterminen die Nichtverbuchung der
Lohnabgaben auf seinem Abgabenkonto ohne weiteres erkennen.
Die in der Berufung angeführte Entscheidung des UFS
vom 17. Jänner 2006, FSRV/0103-W/04, ist insoweit nicht
einschlägig, als der Beschuldigte dort Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich
zur Geltendmachung von Gutschriften, nicht aber zwecks Bekanntgabe von
Zahllasten eingereicht hatte.
Im Gegensatz dazu war im vorliegenden Fall die übliche
Vorgangsweise gerade die, dass der Bw mangels verfügbarer Mittel die
Umsatzsteuer nicht fristgerecht bezahlen konnte und sein Steuerberater
unabhängig von einer allfälligen Zahlung der Abgabenbehörde eine
Voranmeldung übermittelte. Der Bw wusste demnach um die Möglichkeit
der Einreichung einer Voranmeldung im Falle der Nichtentrichtung der
Vorauszahlung.
Der auf Grund der Versäumnisse seines steuerlichen
Vertreters in der Vergangenheit bereits sensibilisierte Bw wusste um seine
umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen und musste zumindest ernsthaft damit
rechnen, dass auch Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zeitgerecht bei der
Abgabenbehörde eingereicht würden. Ebenso wusste er, dass es wegen der
Nichtentrichtung der errechneten Beträge - der Bw holte die
ausgefüllten Zahlscheine von seinem Steuerberater ab - zu einer
Abgabenverkürzung kommen würde. Damit ist aber § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
erfüllt.
Zur Verwirklichung des Tatbestandes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG genügt auch
die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Von einer allfällig
versuchten Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer 2004 im Sinne der
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG ist jedoch nicht auszugehen, da der Bw
zum einen in den Quotenfällen seines steuerlichen Vertreters erfasst war
und zum anderen bereits vor Abgabe der Jahreserklärung sämtliche
Beträge offen gelegt hatte und er deshalb nicht ernstlich mit einer
dauerhaften Umsatzsteuerverkürzung rechnen konnte.
Hinsichtlich der Lohnabgaben Jänner bis Mai 2003 ist
dem Bw im Zweifel zuzugestehen, dass die erstmalige Nichtmeldung von Abgaben
für ihn überraschend erfolgte und ihm - wenn auch wenig wahrscheinlich
- bei Durchsicht der Buchungsmitteilungen entgangen ist. Wenngleich, wie unten
noch zu begründen sein wird, vieles dafür spricht, dass sämtliche
Verspätungen der Sphäre des Bw zuzurechnen sind, war der Vorwurf der
vorsätzlichen Nichtentrichtung bzw. Nichtbekanntgabe dieser Lohnabgaben bis
spätestens fünf Tage nach Fälligkeit mangels Beweisbarkeit der
subjektiven Tatseite zu Gunsten des Bw fallen zu lassen und das
diesbezügliche Finanzstrafverfahren ebenfalls einzustellen.
Im Zuge der Neuberechnung des Hinterziehungsbetrages wurde
ein dem Finanzamt unterlaufener geringfügiger Rechenfehler den DB und DZ
Juli 2004 betreffend korrigiert (Ansatz eines Betrages von 327,80 €
anstatt, wie verbucht, von 337,80 €).
Da der Bw zu den ihm übermittelten Fragen keine
Stellung nahm, konnte nicht geklärt werden, ob die Verspätungen auf
die Nichtzahlung des Honorars infolge finanzieller Engpässe des Bw
zurückzuführen waren, ob der Bw seinem steuerlichen Vertreter
möglicherweise die für die fristgerechten Meldungen erforderlichen
Unterlagen nicht zeitgerecht übergab oder andere dem Bw zuzurechnende
Ursachen für die verspäteten Übermittlungen vorlagen.
Nicht gänzlich auszuschließen ist zwar, dass der
steuerliche Vertreter des Bw beim Versuch der elektronischen Übermittlung
der Umsatzsteuervoranmeldungen tatsächlich einmal irrtümlich die
Rückmeldung "UVA bereits erstellt" erhielt, doch geht völlig an der
Lebensrealität vorbei, dass die Rückmeldung für sämtliche
strafgegenständlichen Zeiträume die Umsatzsteuer betreffend erfolgt
sein soll, ohne dass die Richtigkeit dieser Meldung durch eine kurze
Einsichtnahme in das Abgabenkonto oder einen Anruf bei der Abgabenbehörde
überprüft worden wäre. Darüber hinaus wurde diese als reine
Schutzbehauptung zu wertende Rechtfertigung durch keinerlei EDV-Protokolle oder
sonstige zweckdienliche Unterlagen dokumentiert und auch nicht dargelegt,
wodurch diese - angeblich nur sporadisch auftretende - Fehlermeldung verursacht
gewesen sein soll.
Äußerst unwahrscheinlich ist zudem, dass der Bw,
nachdem ihm die Verspätungen seines steuerlichen Vertreters vor Augen
geführt worden waren, nicht auf durch diesen verursachte
Unzulänglichkeiten reagiert und derartige immerhin rund zweieinhalb Jahre
währende Unregelmäßigkeiten toleriert hätte.
Nicht glaubwürdig sind lediglich behauptete, durch den
Steuerberater verursachte Verspätungen auch deshalb, weil es zu dessen
primären Aufgaben zählt, abgabenbehördliche Termine für
seine Klienten wahrzunehmen, widrigenfalls er mit Ersatzansprüchen zu
rechnen hat.
Eine Einvernahme von BS bzw. des steuerlichen Vertreters
des Bw als Zeugen blieb dem unabhängigen Finanzsenat verwehrt, da der Bw
die genannten Personen nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entband. Der
Verschwiegenheitspflicht (§ 91 WTBG) unterliegen nicht nur die
berufsmäßigen Parteienvertreter selbst, sondern auch deren
Erfüllungsgehilfen.
Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für die
Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen sind. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Geldstrafe
brachte der Bw im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens keine
Einwendungen vor.
Unter Bedachtnahme auf seine finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, die Schadensgutmachung und die teilweise nicht
strafbefreienden Selbstanzeigen als mildernd, den langen Tatzeitraum aber als
erschwerend, erscheint die verhängte Geldstrafe in Anbetracht der
offensichtlich schlechten Finanzlage des Bw tat- und schuldangemessen.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte Strafrahmen beträgt 27.307,69 €, sodass die
tatsächlich verhängte Geldstrafe im Ausmaß von
2.900,00 € ohnehin nur 10,62 % dieses Rahmens
beträgt.
Unter Berücksichtigung der erstinstanzlich bei der
Strafbemessung nicht ins Kalkül gezogenen Milderungsgründe sowie der
Verringerung des strafbestimmenden Wertbetrages war mit einer Strafneubemessung
vorzugehen. Eine weiter gehende Reduzierung der Geldstrafe erschien sowohl wegen
der Beachtung spezial- und generalpräventiver Überlegungen als auch
wegen der gängigen Spruchpraxis - nunmehr ab 5. Juni 2004 gesetzlich
verankert in § 23 Abs. 4 FinStrG - eine Geldstrafe in Höhe von
wenigstens 10 % der möglichen Höchststrafe festzusetzen, nicht
vertretbar.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 FinStrG ist auf eine
einzige Geldstrafe zu erkennen, wenn durch mehrere selbstständige Taten
mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen wurden und
über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt wird. Da gegenständlich
die Höhe der Geldstrafe bereits durch die Zusammenrechnung der
Verkürzungsbeträge bestimmt wird, kann das Zusammentreffen mehrerer
Taten bzw. Finanzvergehen nicht noch zusätzlich als Erschwerungsgrund
berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot).
Bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zu
bedenken, dass die schlechten finanziellen Verhältnisse des Bw ohne
Auswirkung bleiben, weil der Gesetzgeber eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgesehen hat.
Welche Überlegungen die Erstbehörde - bei gleich
bleibendem Strafrahmen, gleicher Höhe der Geldstrafe und gleichen
Strafzumessungsgründen - veranlassten, die Ersatzfreiheitsstrafe von 25
Tage in der Strafverfügung auf 30 Tage im Straferkenntnis zu erhöhen,
ist nicht ersichtlich.
Auf Grund der Reduzierung der Strafbeträge war auch
die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe nach unten anzupassen und erachtete die
Rechtsmittelbehörde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen als
ausreichend.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach der Bestrafte einen pauschalen
Kostenersatz in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe zu
leisten hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 27.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0083-L/06
- Stammnummer
- 28142
- Gültig
- 27.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF