Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0002-S/03
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs.1 FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-S/03vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates in der Finanzstrafsache gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Dezember 2002 gegen den
Bescheid vom 11. November 2002 des Finanzamtes Zell am See über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. November 2002 hat das Finanzamt
Zell am See als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Zell am See vorsätzlich als
Geschäftsführer der Fa. M (StNr. xy) unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen
an Lohnsteuer für Jänner 1999 bis Juni 2002 von
€ 20.319,03, Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen für Jänner 1999 bis Juni 2002 von €
7,679,55, insgesamt in Höhe von € 27.998,58 bewirkt und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
In der Begründung verwies das Finanzamt auf den
Bescheid vom 29. November 1994, mit dem die Fa. M bis auf Widerruf verpflichtet
worden war, Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt einzureichen. Weiters verwies
das Finanzamt auf eine Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 16. September 2002),
in der sowohl erhebliche Abfuhrdifferenzen als auch Berechnungsdifferenzen
festgestellt wurden.
Die Tatsache, dass der Bf. bereits zweimal einschlägig
vorbestraft ist, begründe den Verdacht, dass der Bf. vorsätzlich
gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Dezember 2002,
in welcher lediglich vorgebracht wurde, dass der Bf. mit dem
Prüfungsergebnis nicht einverstanden sei. Auch im Zuge eines
Mängelbehebungsauftrages wurde vom Bf. keine weitere Begründung
vorgebracht.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Das Finanzamt Zell am See
erlangt aufgrund einer Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum 1999 bis
6/2002 bei der Fa. M (Bericht vom 16. September 2002) vom gegenständlichen
Sachverhalt Kenntnis. Dagegen wurden vom Bf. keine relevanten Einwendungen
vorgebracht, sodass der Verdacht der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes
einer Abgabenverkürzung gegeben ist.
Zur subjektiven Tatseite ist
auszuführen, dass der Bf. als Geschäftsführer der Fa. M mit
Bescheid des Finanzamtes Zell am See verpflichtet war monatlich
Lohnsteueranmeldungen abzugeben. Wenn er dies unterlässt und zudem
teilweise weder Lohnabgaben abführt bzw. für Aushilfen keine
Lohnsteuer berechnet, ist vom Verdacht der vorsätzlichen Begehung
auszugehen. Dabei ist zu beachten, dass der Bf. schon zweimal
einschlägig vorbestraft ist (siehe dazu die Strafverfahren zu den StrLNrn.
16/91 und 5/95).
Aufgrund der vorliegenden
Tatsachen ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs.
1 FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend
begründet und ist daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
.
Salzburg,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-S/03
- Stammnummer
- 4733
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF