…Frühstückspension; Fragebogen anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes mit Einlaufstempel des Finanzamtes vom 3.6.1993). Der Mobilfunkanbieter MEA GmbH hat auf Grund eines Standortmietvertrages vom 5.3.1998 auf dem Boden des Grundstückes 763/1 der oben genannten Liegenschaft eine Mobilfunkübertragungsstelle einschließlich Antennenanlage ("Handy"mast)…
…Bw. vor: Er habe in den Jahren 2000-2003 seine Hälfte an der Landwirtschaft ÖHZgut an seine Gattin verpachtet. Der "Handymast" befinde sich am Dach des Wirtschaftsgebäudes der Landwirtschaft. Er behindere den landwirtschaftlichen Betrieb nicht. Die Vermietung von landwirtschaftlichen Gebäudeteilen für nicht landwirtschaftliche Nutzung, die…
…Forstwirtschaft. Im Zuge einer Nachschau wurde festgestellt, dass eine Sendemastanlage auf der Parzelle 2579/1 KG F errichtet worden sei. Auf dieser Sendemastanlage seien Anlagen von 4 Betreiberfirmen montiert. Es handle sich hiebei um COA, TEL, MM und MKA. Von sämtlichen Firmen seien die Verträge…
…und Forstwirtschaft BGBl II 1997/430 in der jeweils geltenden Fassung. Im Jahr 1999 bezogen die Bw. erstmals Einnahmen aus der Vermietung einer Grundfläche zum Aufstellen von Handymasten. Diese Einnahmen erklärten sie in der Beilage zur Einkommensteuererklärung nichtbuchführender Landwirte unter dem Punkt lit h) Einkünfte…
…2001), sind in den oben angeführten Einkünften lediglich zwei Positionen enthalten: Einerseits Pachteinnahmen in Höhe von € 1.736,03 (plus € 29,07 Einkünfte aus Forstwirtschaft) und andererseits ein Nutzungsentgelt aus der Überlassung von landwirtschaftlichen Grundstücksflächen für die Errichtung und den Betrieb eines Handymastens…
…der Dachfläche eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes zur Aufstellung und zum Betrieb eines Handymasten können aufgrund der oben näher erläuterten Gesetzesbegriffe weder als Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb noch als solche aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb qualifiziert werden. Von den land- und forstwirtschaftlichen…
…P") übermittelt habe, denen gemäß die Tätigkeit "Handy Großhandel und Elektronik" ab 1.10.2006 am Wien20 aufgenommen werde. An der angeführten Adresse hätte jedoch (im Zeitpunkt der Betriebsprüfung) kein Hinweis auf die Existenz des Unternehmens festgestellt werden können (Tz 2). Da weder eine Telefonbuchabfrage…
…unverändert. Entscheidungsgründe Dem Finanzamt Zell am See sind im Jahre 2003 Umstände bekannt geworden, wonach der Berufungswerber (Bw) A Einkünfte aus Nutzungsverträgen mit Mobilfunkbetreibern für die Gestattung des Aufstellens und Betreibens (so genannte "Handymasten") bezogen hatte. Dementsprechend habe der Bw laut schriftlicher Beantwortung des Vorhaltes…
…Finanzamt auch im hier angefochtenen Bescheid die erklärten Vermietungseinkünfte außer Ansatz - allerdings mit Ausnahme der aus der sogenannten Hausantennenstandortvermietung (betreffend einen am Hausdach montierten Handymasten) erzielten Einnahmen. Gegen diese Vorgangsweise des Finanzamtes - Ansatz der Einnahmen aus der Hausantennenstandortvermietung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einerseits…
…Finanzamt auch im hier angefochtenen Bescheid die erklärten Vermietungseinkünfte außer Ansatz - allerdings mit Ausnahme der aus der sogenannten Hausantennenstandortvermietung (betreffend einen am Hausdach montierten Handymasten) erzielten Einnahmen. Gegen diese Vorgangsweise des Finanzamtes - Ansatz der Einnahmen aus der Hausantennenstandortvermietung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einerseits…
…weil auf einer 17,60 m2 großen Betonfläche ein Handymast steht und zusätzlich ein Container mit einer Grundfläche von 7,30 m2 aufgestellt wurde. Die Nutzungsüberlassung von Teilen eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstückes erfolgt im Rahmen dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes…
…zu bedenken gegeben habe, dass bei Preisverhandlungen der bestehende Handymast den Kaufpreis erheblich vermindern würde. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz gab der Vertragspartner des Bw. (T-GmbH als Nachfolger…
…Mangels Vorlagen bzw. Erstellung der Beilage E1a waren die Betriebsausgaben 2005 entsprechend zu kürzen". Ich möchte Sie darauf hinweise, dass es sich um Betriebsausgaben 2004 und nicht wie oben erwähnt um 2005 handelt. Nichts desto trotz wurde eine Einnahmen- Ausgabenrechnung 2004 inkl. sämtliche Unterlagen bis…
…71 | 17.449,50 | Gewinn/Verlust | -6.845,52 | -8.089,19 | -2.093,40 *) Als Privatanteile wurden folgende Größen erfasst: 100,00 € für Telefon/Handy 20% im Zusammenhang mit den PKW-Aufwendungen Mit Schreiben des Finanzamtes vom 11…
…Glaubhaftmachung der einzelnen geltend gemachten Betriebsausgaben-Posten laut Überschussrechnung zu folgendem Ergebnis: Werbung: Bei den entsprechenden Aufwendungen 2005 handelte es sich zum Teil um solche für Parfum und Schmuck (brutto 131,80 €) sowie für Inserate/Auto (brutto 100,40 €) und Dekorationsmaterial (brutto 29…
…06 | Mobilkom, Handy Nr.123 | 1.031,83 | 31.12.2006 | Privatanteil Telefon | - 450,00 Das Finanzamt anerkannte in diesem Zusammenhang lediglich 30% der anerlaufenen Kosten im Zusammenhang mit der Festnetztelefonie sowie 70% der Kosten für Mobiltelefonie, in Summe somit…
…und zwar für Fahrten, Telefonate, Bewerbungsunterlagen, verschiedene Fachbücher, Paßfotos und die Anschaffung eines Handys samt Gesprächsgebühren unter Berücksichtigung eines Privatanteiles von 20%, weiters Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten während seiner Tätigkeit in W., Umzugskosten sowie das Vertreterpauschale. Da trotz Aufforderung keinerlei Unterlagen und Nachweise…
…Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne des § 3a Abs. 6 UStG 1994 vor, sondern es handle sich vielmehr um eine Leistung des Telekommunikationsdienstes im Sinne des § 3a Abs. 10 Z 13 UStG 1994. Telekommunikationsdienste seien gemäß der Verordnung des BM Finanzen über die…
…Belastung geltend gemachten Aufwendungen unberücksichtigt blieben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Zwangsläufigkeit der Unterbringung des Sohnes auf einem Heimplatz sowie der Handy- und Fahrtkosten nicht nachgewiesen worden sei. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, dass die Zwangsläufigkeit schon allein in…
…Behörden, Universität, Ärztekammer..) von M.l nach Graz und retour in Höhe von 996,80 Euro (2003) und 1.246,00 Euro (2004). Weiters wurden Handykosten von jeweils 89,21 Euro (2003) und 150,00 Euro (2004) geltend gemacht. Letztere mit der Begründung, er benutze…