Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0750-G/06
Diverse Werbungskosten eines Turnusarztes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0750-G/06vom 20.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 25. November 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 wird als unbegründet abgewiesen.
Zur Berufungsvorentscheidung vom
19. Juli 2006 ergibt sich keine Änderung.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die
Streitjahre Werbungskosten im Gesamtbetrag von 2.021,69 Euro (2003) und 1.828,86
Euro (2004). Darunter die Aufwendungen für Heimfahrten (4 Mal im Jahr 2003
und 5 Mal im Jahr 2004) für diverse Erledigungen (Behörden,
Universität, Ärztekammer..) von M.l nach Graz und retour in Höhe
von 996,80 Euro (2003) und 1.246,00 Euro (2004). Weiters wurden
Handykosten von jeweils 89,21 Euro (2003) und 150,00 Euro (2004) geltend
gemacht. Letztere mit der Begründung, er benutze sein Privathandy zu ca 50%
für berufliche Zwecke.
In den in der Folge erlassenen Einkommensteuerbescheiden
wurden vom Finanzamt im Jahr 2003 Werbungskosten lediglich in Höhe von
935,68 Euro und im Jahr 2004 in Höhe von 277,96 Euro mit
nachstehender Begründung berücksichtigt:
"Da Ihre insgesamten Telefonkosten (Handy) nicht über
denen vergleichbarer österreichischer Haushalte liegen, stellen die
beantragten Aufwendungen keine Werbungskosten dar. Heimfahrten für
diverse Behördenerledigungen stellen gem. § 16 EStG 1988
keine Werbungskosten dar, sondern zählen zur privaten
Lebensführung."
Die im Jahr 2004 vom Bw. beantragte Berufskleidung wurde mit
der Begründung, es handle sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht
um solche für typische Berufskleidung, nicht anerkannt.
In seiner dagegen gerichteten Berufung führte der Bw.
aus, dass er in seinen Bereitschaftsstunden als Turnusarzt telefonisch
erreichbar sein müsse. Dafür werde ihm von seinem Dienstgeber weder
ein Diensthandy zu Verfügung gestellt, noch erhalte er für die
dienstliche Nutzung eine Entschädigungszahlung. Zur Frage seiner
Heimfahrten für diverse Behördenerledigungen brachte er vor, dass
diese Heimfahrten zum Teil notwendig (politische Wahlen, Einholen des
Strafregisterauszuges für Bewerbungszwecke) und nicht im Sinne einer
privaten Lebensführung zu sehen seien.
Zur Begründung seiner Aufwendungen für
Berufskleidung führte er aus, dass er seine weißen Arzthosen in einem
speziell als "Berufskleidung" deklarierten Geschäft erworben habe. Bei den
geltend gemachten Schuhen handle es sich um weiße
"Birkenstockschlapfen".
In der Folge wurde der Bw. mit Vorhalt vom
5. Jänner 2006 aufgefordert, nachstehende Nachweise vorzulegen:
Bestätigung des Arbeitgebers, welche Beiträge zu
Berufsverbänden ausgewiesen seien und welche Berufskleidung den
Dienstnehmern zur Verfügung gestellt werde, sowie Rechnungen und
Zahlungsbelege von der Berufskleidung.
Nach Ablauf der Frist erließ das Finanzamt die
Streitjahre betreffende Berufungsvorentscheidungen, worin die Nichtanerkennung
der Telefonkosten damit begründet wurde, dass die Telefonkosten nicht
überhöht seien und für die Erreichbarkeit keine Kosten anfielen.
Die Heimfahrten nach Graz würden zu den Kosten der Lebensführung
zählen. Die Beiträge für die Ärztekammerumlage und den
Wohlstandsfonds könnten mangels Nachweises über die bereits vom
Arbeitgeber als Werbungsosten berücksichtigten Beiträge nicht als
Werbungskosten bzw. Sonderausgaben berücksichtigt werden. Für das Jahr
2004 wurde die Nichtanerkennung der Berufskleidung mit der Nichtvorlage der
Beweismittel begründet.
Dagegen wandte sich der Bw. mit Schreiben vom
25. August 2006 und legte die geforderte Bestätigung seines
Arbeitgebers, sowie erstmals die Polizze und die Zahlungsbelege seiner
Haftpflichtversicherung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 7 leg.cit. sind Werbungskosten auch Ausgaben
für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufsbekleidung).
Demgegenüber dürfen jedoch gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Handykosten (2003 und
2004)
Der Bw. macht in den Streitjahren die Hälfte der
Anschaffungskosten (2003) und Gesprächsgebühren seines Handys in
Höhe von jeweils 89,21 Euro und 150 Euro als Werbungskosten geltend.
Grundsätzlich stellen Fernsprech- und
Telefaxgebühren Werbungskosten dar. Dies gilt analog auch für die
Mitbenutzung von Handys. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Kosten
aus beruflichen Gründen anfallen.
Der Bw. begründet seine berufliche Nutzung
ausschließlich mit der notwendigen Erreichbarkeit während seiner
Bereitschaftsdienste. Dass dem Bw. hiefür kein Diensthandy zur
Verfügung steht, wird auch nicht in Zweifel gezogen. Es ist aber als
bekannt vorauszusetzen, dass der Bereitschaftsdienst ohnehin mit Hilfe eines
Personenrufgerätes und nicht über die jeweiligen Privathandys geregelt
wird. Die vom Bw. beantragten Aufwendungen waren somit bereits dem Grunde nach
nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Im Ergebnis entspricht dies auch der
Erfahrung des täglichen Lebens, da davon ausgegangen werden kann, dass eine
alleinstehende Person für private Telefonate zumindest die vom Bw.
behaupteten Beträge (durchschnittlich 25 Euro pro Monat) aufwendet.
Heimfahrten
Der Bw., der im elterlichen Haushalt in Graz seinen
Hauptwohnsitz hat, begründet seine Fahrten nach Graz mit der Notwendigkeit,
diverse Erledigungen zu tätigen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine bis
dahin ergangene Rechtsprechung im Erkenntnis vom 18. Dezember 1997,
96/15/0259 ausgeführt hat, sind "Familienheimfahrten" allein stehender
Arbeitnehmer zum Besuch ihrer Eltern nicht beruflich bedingt. Aufwendungen
für solche Heimfahrten können allerdings auch bei allein stehenden
Arbeitnehmern als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn diese in ihrer
eigenen Wohnung nach dem Rechten sehen. Dieser Sachverhalt liegt
gegenständlichenfalls nicht vor. Fahrten aus den vom Bw. angeführten
Gründen (Behörden, Wahlen, etc.) stellen geradezu typische
Aufwendungen der privaten Lebensführung dar und sind deshalb als
Werbungskosten nicht abzugsfähig.
Haftpflichtversicherung
Die vom Bw. nachträglich beantragten Prämien
für die Ärztehaftpflichtversicherung stellen Werbungskosten dar und
können laut Bestätigung im Jahr 2004 in Höhe von 55,50 Euro
berücksichtigt werden.
Die Beiträge zum Ärztewohlfahrtsfonds und die
Ärztekammerumlage sind bereits am Lohnzettel ausgewiesen.
Berufsbekleidung
(2004)
Regelmäßig zu den Aufwendungen der
Lebensführung gehören Aufwendungen für bürgerliche Kleidung;
dies selbst dann, wenn die Kleidungsstücke tatsächlich nur
während der Berufsausübung getragen werden. Hingegen führen
Aufwendungen für typische Berufskleidung zu Betriebsausgaben oder
Werbungskosten (Doralt, EStG
7, Tz 333,
§ 4).
Als "bürgerliche Kleidung" haben jene
Kleidungsstücke zu gelten, die nach ihrer Art üblicherweise auch
außerhalb der Arbeitszeit getragen werden (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 68 zu § 16).
Unter einer "typischen Berufskleidung" ist eine
Arbeitskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch
ausschließenden Uniformcharakter bzw. eine für die Nutzung im Rahmen
der privaten Lebensführung ungeeignete Uniform zu verstehen
(VwGH 5.6.2002,99/08/0166).
Im vorliegenden Fall hat der Bw. im Jahr 2004 die
Aufwendungen für eine weiße Hose (70 Euro), ein weißes
T-Shirt (9,95 Euro) und ein paar weiße Schuhe (54,95 Euro)
geltend gemacht.
Die Kosten des vom Bw. beantragten T-Shirts und der
weißen Schuhe können im Sinne der obigen Ausführungen nicht
anerkannt werden. Dabei handelt es sich offensichtlich um Kleidungsstücke
und Schuhe, die durchaus von jedermann getragen werden und auch als allgemein
bürgerliche Kleidung bezeichnet werden können.
Beruflich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, bei
der es sich nicht um typische Berufskleidung , sondern um so genannte
bürgerliche Kleidung handelt, die privat getragen werden kann, sind
steuerlich jedoch auch dann nicht zu berücksichtigen, dh nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, wenn solche Kleidungstücke
ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden oder wenn bei
der Berufsausübung eine bestimmte bürgerliche Kleidung getragen werden
muss (VwGH 28.11.2001, 96/13/0210).
Die Aufwendungen für die Arbeitshose können nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates als Werbungskosten
berücksichtigt werden, zumal der Bw. glaubhaft versichert hat, diese in
einem Fachgeschäft für "Berufsbekleidung" erworben zu haben und auch
vom Arbeitgeber bestätig wurde, keine Arbeitshosen zur Verfügung
gestellt zu haben. Bei weißen Hosen, die nur in Fachgeschäften zu
erwerben sind, kann davon ausgegangen werden, dass diese wegen ihres
funktionalen Charakters außerberuflich nicht verwendbar sind.
Die Neuberechnung der Werbungskosten für das Jahr 2004
stellt sich wie folgt dar:
|
Betriebsratumlage
|
26,28 Euro
|
Arbeitshose
|
70,00 Euro
|
Haftpflichtversicherung
|
55,50 Euro
|
Werbungskosten 2004
|
151,78 Euro
Es war somit wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 20.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Berufskleidungweiße Hoseweißes T-Shirtweiße SchuheHandykostenHeimfahrtenÄrztehaftpflichtversicherung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0750-G/06
- Stammnummer
- 27939
- Gültig
- 20.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF