Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0446-S/04
Berufung wegen Einkommensteuer betreffen Mieteinnahmen für Handymasten im Zusammenhang mit Einkünften aus Land - und Forstwirtschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0446-S/04vom 13.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vom
13. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Zell am See vom
19. August 2004 betreffend Einkommensteuer 2000 - 2003 und
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2004 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide 2000 und 2001 werden abgeändert.
Die
Einkommensteuer für 2000 wird mit € 392,65.-- (in ATS 5.403.--)
festgesetzt, bisher war vorgeschrieben € 1.230,35.--.
Die
Einkommensteuer für 2001 wird mit € 784,72.-- (in ATS 10.798.--)
festgesetzt, bisher war vorgeschrieben € 978,98.--.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Berufung gegen die Einkommensteuer der Jahre 2002 und 2003, sowie den
Einkommensteuer Vorauszahlungsbescheid 2004 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 sowie der
Vorauszahlungsbescheid 2004 bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Dem
Finanzamt Zell am See sind im Jahre 2003 Umstände bekannt geworden, wonach
der Berufungswerber (Bw) A Einkünfte aus Nutzungsverträgen mit
Mobilfunkbetreibern für die Gestattung des Aufstellens und Betreibens (so
genannte "Handymasten") bezogen hatte. Dementsprechend habe der Bw laut
schriftlicher Beantwortung des Vorhaltes, Einkünfte aus dem Mietvertrag mit
der Fa. C jährlich seit 25. Oktober 1999 iHv ATS 25.000.-- und aus dem
Mietvertrag mit der Fa. D seit 18. Oktober 2000 einen jährlichen Betrag von
ATS 35.000.-bezogen.
Daraufhin
wurden diese Einkünfte aus den Nutzungsverträgen vom Bw laut
Einkommensteuererklärungen - alle vom 30. Juli 2004 - wie folgt als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erklärt:
|
Einkommensteuererklärung
|
Einkunftsart
|
Betrag
|
2000
|
V
u. V
|
ATS
60.000.--
|
2001
|
V
u. V
|
ATS
60.000.--
|
2002
|
V
u. V
|
EUR
4.457,30.--
|
2003
|
V
u. V
|
EUR
4.457,30.--
Mit
Einkommensteuerbescheiden je vom 19. August 2004 (für die Jahre 2000 bis
2003) und vom 19. August 2004 (für den Einkommensteuer -
Vorauszahlungsbescheid 2004) wurden diese Beträge der Besteuerung zugrunde
gelegt.
Mit
Berufung vom 1. September 2004 wandte sich der Bw gegen diese
Steuerfestsetzungen mit der Begründung, dass mit Pachtvertrag vom 20.
März 2008 unter Mithilfe der Bezirks-bauernkammer Zell am See ein seit 1.
Jänner 2000 bestehendes mündliches Pachtverhältnis in Schriftform
festgesetzt wurde und somit ab 1. Jänner 2000 die Ehegattin die
Pächterin und Betreiberin dieser Landwirtschaft sei. Dementsprechend, da
auch keine Baulichkeiten oder Liegenschaften aus dem gegenständlichen
Pachtvertrag ausgenommen sind, seien somit die Einkünfte aus den
Nutzungsverträgen der Pächterin zu zurechnen.
Dies
wird vom Bw damit untermauert, dass unter Punkt 7.1 des Vertrages mit C
festgehalten ist: "Der Nutzungsgeber (Berufungswerber) erklärt in diesem
Zusammenhang rechts-verbindlich, dass er nichtbuchführender Landwirt im
Sinne des UStG 1994 ist". Dadurch sei mit diesem Wissen um diesen Punkt allen
Vertragsparteien klar gewesen, dass dieses Vertragsverhältnis mit C in
direktem Zusammenhang mit der Landwirtschaft steht, dadurch die Pächterin
mit allen Rechten und Pflichten in den C Vertrag einzusteigen hat und die
Auswirkungen in allen Belangen zu akzeptieren habe.
Weiters
wird in der Berufung ausgeführt, dass die erste Zahlung aus diesem Vertrag
mit C erst am 25. Oktober 2000 erfolgte und somit nur ATS 25.000.-- für das
Jahr 2000 angesetzt werden dürften. Der zweite Pachtvertrag mit D wurde am
18. Oktober 2000 unterzeichnet und in diesem Vertrag wurde unter Punkt 1.
ebenfalls vermerkt: "Der Nutzungsgeber ist pauschalierter Landwirt". Auch dieser
Hinweis bringt diesen Nutzungsvertrag in direkten Zusammenhang mit der
Landwirtschaft, und somit ist auch hier die Pächterin der Landwirtschaft an
die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gebunden, obgleich der Bw den
Vertrag unterzeichnet hat, weil eben er zivilrechtlicher Eigentümer ist.
Aus diesem Pachtvertrag begannen die Zahlungen erst mit 11. Mai 2001 und darum
seien für 2001 nur ATS 51.250.-- anzusetzen.
Zur
Antennenanlage wird vom Bw ausgeführt, dass beide Handymasten am Dach des
Stallgebäudes montiert sind, welches zu 100% landwirtschaftlich genutzt
wird. Die dazugehörigen Versorgungseinheiten und Leitungen sind ebenfalls
am Stallgebäude an der Wand angebracht.
Dem
Bw erscheint es nunmehr strittig zu sein, ob die Zurverfügungstellung
dieser Flächen des Stallgebäudes zu den Einkünften aus Vermietung
zu zurechnen sind, oder ob diese Einkünfte zu den Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft anzusehen sind. Hier wird vom Bw auf die
Berufungsentscheidung des UFS (RV/0165-G/03) vom 24. März 2003 verwiesen,
dass dann, wenn die Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung der
Restfläche der Wiese (hier wohl Rest des Gebäudes) in einem derart
untergeordneten Ausmaß vorliegt, eine nahezu ungestörte Nutzung der
Gesamtfläche (hier des Gesamtgebäudes) gegeben ist. Die Einkünfte
aus der Zurverfügungstellung des Stallgebäudes seien daher den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu zurechnen. Darum wäre die
Besteuerung dieser Einkünfte beim Bw rechtlich unrichtig.
Vom
Pachtzins iHv ATS 3.000.-- sind laut Vertrag vom Verpächter zu tragenden
Kosten Grundsteuer A (€ 51,16.--), Feuer- und Haftpflichtversicherung
(€ 650.--) abzuziehen. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
seien daher mit Null anzusetzen.
Es
wird vom Bw daher beantragt, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
mit Null anzusetzen; die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beim Bw
mit Null anzusetzen und die Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2004 mit Null
anzusetzen.
Dieser
Berufung wurde seitens des Finanzamtes mittels Berufungsvorentscheidung vom 21.
Oktober 2004 teilweise in der Form stattgegeben, dass die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft
zusammengefasst wurden sowie in den Jahren 2000 und 2001 mit einem verminderten
Betrag iHv ATS 28.000.-- (statt ATS 60.000.--) bzw. ATS 54.250.-- (statt ATS
60.000.--) festgesetzt wurden. Im Übrigen (2002, 2003,
Vorauszahlungsbescheid 2004) wurde die Berufung abgewiesen und hiezu auf die
gesondert dazu ergangene Begründung vom 22. Oktober 2004 verwiesen.
Daraufhin
wurde mit Schriftsatz vom 12. November 2004 die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt.
In
der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt worum es sich bei den
gegenständlichen Nutzungsverträgen mit den Mobilfunkbetreibern und der
Zuordnung der Erträge handle. Im Pachtvertrag über die Verpachtung der
Landwirtschaft ist keine konkrete Aussage getroffen worden, wem die
Nutzungsentgelte aus der Vermietung des Stalldaches zu zurechnen sind. Nachdem
aber die gesamte Landwirtschaft verpachtet worden ist, werde nach dem
Verständnis der Regelungen im ABGB die Nutzung des Stalldaches vermutlich
gar nicht gesondert geregelt werden müssen, sondern falle in die
mögliche Nutzung durch die
Pächterin.
Eben
weil diese Nutzungsmöglichkeit durch die Pächterin im Pachtvertrag
nicht ausgeschlossen ist (wo doch sonstige Sondernutzungen durch den
Verpächter geregelt worden sind), fallen der Pächterin die
Nutzungsentgelte zu.
Zum
Fremdvergleich stellt der Bw fest, dass der Pachtzins insgesamt niedrig ist,
könne nicht aufgrund der positiven Erträge aus den Einnahmen von den
Handynetzbetreibern allein gesehen werden, sondern es müsste das
Negativergebnis dieser Kleinlandwirtschaft ebenfalls in diese Betrachtung mit
einfließen.
Wie
in der RZ 5156 der EStR angeführt, ist eine Verpachtung einer
Landwirtschaft an nahe Angehörige zu einem unangemessen niedrigen Pachtzins
entweder als unentgeltliche Nutzungsüberlassung oder als unentgeltliche
Betriebsübergabe anzunehmen. Damit ist aber klar erkennbar, dass im Bereich
der Verpachtung einer Landwirtschaft an nahe Angehörige hinsichtlich des
Pachtzinses der Gesetzgeber nicht die Vergleichbarkeit mit zwischen Fremden
üblichen Pachtzinsen für die Anerkennung der Zurechnung der
Einkünfte bei der Pächterin voraussetzt.
Mit
der Zurechnung der Einnahmen von den Handynetzbetreibern beim Verpächter
wäre unterstellt, dass der Verpächter einen Teil des Stalldaches
zweimal verpachtet hätte, eine solche "Doppelverpachtung" widerspreche dem
bürgerlichen Gesetzbuch.
Weiters
ist zu bedenken, dass diese Landwirtschaft aufgrund ihrer geringen
Größe ohne Zugaben aus einem Nebenerwerb kaum lebensfähig ist.
Die Landwirtschaft konnte bislang auch nur bestehen, weil der jetzige
Verpächter seinen Unterhalt und die Mittel für die Versorgung der
Familie aus einem Nebenerwerb als Angestellter einer Baufirma dazuverdienen
konnte. Wenn nun die defizitäre Landwirtschaft mitsamt dem "Zugewinn" aus
der Verpachtung der Teilflächen des Stalldaches nahezu unentgeltlich
verpachtet wird, so geschehe das wohl aus dem Wissen des Verpächters den
Betrieb einigermaßen kostendeckend zu führen. Der Bw sieht ein
Abtrennen der Nutzung des Teiles des Stalldaches von der Nutzung der gesamten
Landwirtschaft rechtlich nicht begründbar, selbst wenn diese Erträge
der Vermietung zuzuordnen sein sollen sei aus obigen Umständen (RZ 4245a
EStR) diese Vermietung ebenfalls der Pächterin zu zurechnen.
Aus
dem Akteninhalt werden folgende Feststellungen getroffen:
Laut
vorliegendem Pachtvertrag ist der Bw, Alleineigentümer des E (EZ
X
KG Y) in J, und
verpachtet die gesamte Liegenschaft zum Zwecke der land - und
forstwirtschaftlichen Nutzung an F (Gattin).
Unter
Punkt IV. des Pachtvertrages beträgt der Pachtzins jährlich ATS
3.000.--.
Unter
Punkt VI. des Pachtvertrages ist die Grundsteuer A die auf Basis des
Grund-steuermessbetrages erhobenen Abgaben von landwirtschaftlichen Betrieben
(G-Beträge) sowie die Feuer- und Haftpflichtversicherung vom
Verpächter zu tragen.
Unter
Punkt X. des Pachtvertrages werden Wohnräume lediglich zur Nutzung
übergeben, sodass kein Mietverhältnis im Sinne der mietrechtlichen
Vorschriften vorliegt.
Unter
Punkt XIII. des Pachtvertrages ist das Recht auf Gewinnung von
Bodenbestandteilen, wie Schotter, Kies, Torf usw. nicht
verpachtet.
Unter
Punkt XIV. des Pachtvertrages ist der auf die Pachtgrundstücke entfallende
Jagdpachtschilling dem Verpächter zugeordnet, wobei die
Ersatzansprüche bei Wild- und Jagdschäden hingegen der Pächterin
zustehen.
Laut
den zusätzlichen Vereinbarungen unter Punkt XX. Ziffer 3. des
Pachtvertrages sind die gepachteten Flächen von Frau G und Herrn H von der
Pächterin mit übernommen.
Gemäß
dem Nutzungsvertrag über Standorte für Telekommunikationseinrichtungen
vom 25. Oktober 1999 sind Vertragspartner der Mobilfunkanbieter C und der Bw als
Nutzungsgeber. Unter § 1 Ziffer 1.1 des Nutzungsvertrages errichtet C
in/auf den in Beilage./1 bezeichneten Dachflächen /
Gebäudeflächen / Räumlichkeiten / Stellflächen des
Gebäudes eine Telekommunikationseinrichtung zur Erbringung von
Telekommunikationsdienstleistungen mit Anschluss und Zugangsrecht an
Versorgungsnetze, und mietet zu diesem Zweck sowie zur Unterbringung der
dazugehörenden technischen Anlagen und Einrichtungen den Nutzungsgegenstand
vom Bw.
Unter
§ 3 Ziffer 3.2 räumt der Nutzungsgeber das Recht ein, in einer
verschließbaren und für C jederzeit zugänglichen
Räumlichkeit (Beilage./1, ca. 6 m²), technische Einrichtungen zur
Unterstützung der Anlage im Sinne des Vertrages unterzubringen und zu
betreiben. Weiters steht unter Punkt 3.5 desselben Paragraphen, dass der
Nutzungsgeber an den von C eingebrachten Anlagen und sonstigen Gegenständen
von tele.ring keinerlei Eigentum erwirbt.
Unter
§ 12 Ziffer 12.1 ist der Fall geregelt, dass wenn dritte Personen in die
Rechte des Nutzungsgebers eintreten, sich der Bw verpflichtet dieser seine
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dem Eintretenden zu überbinden. Von
diesem Eintritt ist C unverzüglich zu benachrichtigen.
Gemäß
dem Nutzungsvertrag vom 18. Oktober 2000 sind Vertragsparteien der
Mobilfunk-Anbieter D und der Bw über die Aufstellung sowie Betreibung einer
Mobilfunkanlage auf der Dachfläche des Stallgebäudes.
Unter
Art. 5 des Nutzungsvertrages gehen die eingebrachten Gegenstände am
Nutzungsobjekt nicht in das Eigentum des Nutzungsgebers über.
Im
Baubescheid des Gemeindeamtes Y vom 15. März 2001 wird folgender
Sachverhalt festgestellt: Auf dem Wirtschaftsgebäude von Herrn A plant der
Mobilfunknetzbetreiber D die Errichtung einer Mobilfunkbasisstation. Diese
besteht aus der Betriebseinheit, welche auf Erdgeschossniveau neben einer
bereits bestehenden Einheit von C aufgestellt wird. Die Sende- und
Empfangsantennen werden am Dach der Scheune auf einem eigenen
Antennenträger befestigt.
Für
beide Verträge mit den Mobilfunkbetreibern gilt, dass diese auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen sind und der Bw für den Zeitraum von 20 Jahren auf das
Recht der ordentlichen Kündigung verzichtet hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen
Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkraft gewinnen.
Gemäß
§ 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 gehören im Sinne des Abs. 1
auch, Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als
Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
Unstrittig
ist die Verpachtung der gesamten Liegenschaft an die Ehefrau mit einem
jährlichen Pachtzins von € 218.-- (in ATS 3.000.--).
Unstrittig
ist auch, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beim Bw in der
Höhe von € 218,-- anzusetzen sind, da von diesen Pachteinnahmen laut
Verordnung für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
(in der jeweils geltenden Fassung) die Kosten der Grundsteuer A, Feuer- und
Haftpflichtversicherung nicht abgezogen werden können. Hiezu ist auch auf
die gesonderte Bescheidbegründung der Berufungsvorentscheidung vom 21.
Oktober 2004 hinzuweisen, die somit zum Inhalt dieser Berufungsentscheidung
wird. Dagegen wurde vom Bw im Vorlageantrag kein Einwand mehr erhoben. In diesem
Punkt ist die Berufung daher abzuweisen.
Weiters
unstrittig ist, dass die Höhe der Einkünfte aus Nutzungsverträgen
mit zwei Mobilfunknetzbetreibern im Jahr 2000 S 25.000,--, im Jahr 2001 S
51.250,-- und in den Jahren 2002 und 2003 jeweils € 4.457,30.-- (in ATS
61.333,78.-- inkl. Index)
betragen.
Den
Berufungen für die Jahre 2000 und 2001 war hinsichtlich der Höhe der
Einnahmen daher Folge zu geben (insgesamt somit aber nur teilweise). Dazu wird
auch auf die Berechnungsblätter 1 und 2 verwiesen.
Strittig
bleibt jedoch, ob die gegenständlichen Einnahmen überhaupt dem Bw
zuzuordnen sind und ob sie Einkünfte aus Land - und Forstwirtschaft oder
aus Vermietung und Verpachtung darstellen.
Die
vorliegenden Nutzungsverträge sind als Mietverträge unter § 1091
ABGB zu subsumieren, da Miete lediglich eine Überlassung zum bloßen
Gebrauch (Verwendung der Sache) ohne Fruchtziehung ist. Gleiches gilt bei der
Inbestandgabe eines Grundstückes zum Zwecke der Errichtung eines
Superädifikats (Mobilfunkmasten samt Betriebseinheit). Entscheidend ist
nicht die Beschaffenheit des Bestandobjekts oder die Bezeichnung durch die
Parteien, sondern der sich aus der Vereinbarung ergebende Zweck des Vertrages
(in
Koziol/
Bydlinski/
Bollenberger
, ABGB,
§ 1091, Rz 1). Darum lässt sich gemäß den vorliegenden
Verträgen und Feststellungen der Akteninhalte eindeutig nur auf eine
Vermietung der entsprechenden Flächen an den jeweiligen Mobilfunkbetreiber
schließen.
Zur
Frage der Einstufung der Einkünfte liegt ein Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 30. März 2006, Zl. 2003/15/0062, vor,
in dem strittig war, ob die Entgelte für die partielle Überlassung
eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes für die Errichtung und
Betreibung eines Handymasten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(§ 21 EStG 1988) oder aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988)
darstellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei erwogen, dass ein Teil der
gegenständlichen Fläche - landwirtschaftlich genutztes Grundstück
(Weide) im Ausmaß von 888 m² - im Ausmaß von ca. 25 m²
nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden kann, weil auf einer 17,60 m²
großen Betonfläche ein Handymast steht und zusätzlich ein
Container mit einer Grundfläche von 7,30 m² aufgestellt wurde. Wenn es
sich hier um eine bloß vorübergehende Maßnahme gehandelt
hätte oder wenn der Nutzungsüberlasser auf der überlassenen
Fläche weiterhin eine dem Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes entsprechende, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit
entfalten hätte können, so würde dies noch dem
Betriebsvermögen der Land- und Forstwirtschaft zu gerechnet werden. Da aber
diese Betonfläche - bisher Weide - auf lange Dauer zur Aufstellung eines
Handymasten und Containers verwendet wurde, kann diese Teilfläche auch
nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden und gehört somit nicht mehr
zum Betriebsvermögen. Die anderwärtige - auf Dauer angelegte - Nutzung
dieser Teilfläche durch Dritte steht mit der Landwirtschaft der
Mitbeteiligten in keinem Zusammenhang. Die Einnahmen aus der
Nutzungsüberlassung dieser Teilfläche führen daher nicht zu
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sondern zu solchen aus Vermietung
und Verpachtung. Ähnlich auch die Berufungsentscheidungen des UFS vom 08.
Juli 2005
(RV/0544-I/04
)
,
welche die
Einnahmen
aus der Überlassung von landwirtschaftlich genutzten Grund- bzw.
Gebäudeflächen für Handymasten der Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung zuordnet.
Auf
den gegenständlichen Fall angewandt bedeutet
dies:
Der Bw
vermietet Teilflächen seiner Liegenschaft für die Errichtung von Sende
- und Empfangsantennen am Dach des Stallgebäudes sowie zur Errichtung von
Betriebseinheiten neben dem Stallgebäude. Der benötigte Grundanteil
für die Betriebseinheiten (neben den benötigten Gebäudeanteilen)
beträgt bei der Fa. C ca. 6 m², bei der Fa. D ca. 10 m² (siehe
dazu die Einreichpläne, Nutzungsverträge samt Standortbeschreibungen).
Diese Teilflächen von zumindest 16 m² an Grundfläche sind somit
für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung auf eine längere Dauer
(zumindest hat der Bw in den ersten 20 Jahren auf eine ordentliche
Kündigung verzichtet) nicht mehr bestimmt bzw. zu verwenden, weil diese
Teilflächen für die Aufstellung der Handymasten, Betriebseinheiten,
Schaltschränke usw. verbaut wurden. Deswegen können diese
beanspruchten Flächen während der Dauer der Nutzungsüberlassung
auch nicht mehr dem land - und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen
zugerechnet werden. Dazu ist anzumerken, dass die auf dem Dach des
Stallgebäudes montierten Antennen samt den dazugehörigen technischem
Zubehör (Stromleitung usw.) dem Betrieb der Landwirtschaft weder nutzen
noch schaden.
Aufgrund
dieser Gesichtspunkte und im Sinne des VwGH- Erkenntnisses vom 30. März
2006 sowie obig zitierter Berufungsentscheidung sind Einnahmen aus den
gegenständlichen Nutzungsüberlassungen, solche aus Vermietung und
Verpachtung und nicht Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft.
Da
diese Teilflächen betreffend die Vermietungstätigkeit (wie auch im
obzitierten VwGH-Erkenntnis festgestellt wurde) in keinem Zusammenhang mit der
Landwirtschaft stehen, liegt auch kein land - und forstwirtschaftlicher
Nebenbetrieb vor.
Strittig
ist nun noch die Zuordnung dieser Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
beim Bw oder dessen Ehefrau als nunmehrige Pächterin der
gegenständlichen Land- und Forstwirtschaft.
Grundsätzlich
ist davon auszugehen dass Einkünfte aus Mieteinnahmen dem zivilrechtlichem
Eigentümer (Liegenschaftsbesitzer) oder sonst Nutzungsberechtigen (z.B.
Fruchtgenussrecht) zustehen. Weder aus dem Pachtvertrag mit der Ehegattin noch
aus den vorliegenden Nutzungsverträgen mit den Mobilfunkbetreibern ergibt
sich irgendein Hinweis, dass die Mieteinnahmen berechtigter weise der Gattin des
Bw zustehen. Die Gattin des Bw ist nicht in den Nutzungsvertrag mit der Fa. C
eingetreten, sie wird auch nicht in dem nach Errichtung des Pachtvertrages (20.
März 2000), nämlich am 18. Oktober 2000 mit der Fa. D abgeschlossenen
Nutzungsvertrag erwähnt. Beide Nutzungsverträge wurden somit nur vom
Liegenschaftseigentümer abgeschlossen weshalb auch nur ihm die
Einkünfte daraus zugerechnet werden
können.
Wenn
der Bw vermeint, dass mit der Verpachtung der gesamten Liegenschaft auch die
Einkünfte aus der Vermietung auf seine Gattin übergehen ist
entgegenzuhalten, dass der VwGH die Einkünfte aus der Vermietung für
Handymasten nicht unter die Einkünfte aus Land - und Forstwirtschaft
sondern unter die eigen Einkunftsart Vermietung und Verpachtung einordnete.
Damit liegen aber zwei gesonderte Einkunftsquellen, nämlich die aus dem
land - und forstwirtschaftliche Betrieb und die aus Vermietungstätigkeit,
vor. Wie bereits weiter oben dargestellt wurde, stellt die gegenständliche
Vermietungstätigkeit eines Landwirtes, keinen Nebenbetrieb zur
Landwirtschaft dar, weshalb die aus der Vermietung erzielten Einkünfte auch
nicht durch Verpachtung der gesamten Liegenschaft (die zum Zwecke der land - und
fortwirtschaftlichen Nutzung erfolgte; siehe Pachtvertrag) auf die
Pächterin übergehen können. Dies erscheint auch insoferne
logisch, als die errichteten Antennenanlagen samt Zubehör nicht in das
Eigentum des Vermieters (Bw) übergehen, sondern im Eigentum der Mieter
(Mobilfunkgesellschaften) bleiben. Die Gattin des Bw als Pächterin kann
diese Anlagen bzw. die davon beanspruchten Grundstücks - und
Gebäudeteile nicht für ihre Landwirtschaft nutzen. Die sich daraus
ergebenden Einnahme können ihr daher ohne weitere vertragliche
Vereinbarungen somit nicht zugerechnet werden.
Dass,
wie der Bw vermeint, mit dem Pachtvertrag die Absicht verbunden gewesen
wäre bzw. dieser dahingehend auszulegen sei, dass die Einkünfte aus
der Vermietungstätigkeit eindeutig seiner Gattin (da sie in den
Nutzungsvertrag mit C eintrete) zuzurechnen seien, wird schon deshalb widerlegt,
da der Bw in den Einkommensteuererklärungen für die
gegenständlichen Jahre, die erst im Jahr 2004 beim Finanzamt eingereicht
wurden, selbst die Mieteinnahmen betreffend Handymasten als eigene Einnahmen
erklärt hat. Wenn er erst in der Berufung darauf hinweist, dass die von im
selbst erklärten Einnahmen nicht ihm, sondern seiner Gattin zuzurechnen
seien, wird damit nicht aufgezeigt, dass die Zurechnung der Einkünfte an
die Gattin bereits im Jahr 2000 geplant war.
Aufgrund
der bisherigen Ausführungen kommt es daher auch nicht darauf an dass der Bw
in den Nutzungsverträgen als pauschalierter Landwirt bezeichnet wird (was
auf umsatzsteuerliche Gründe schließen
lässt).
Auch
auf die Ausführungen im Vorlageantrag betreffend Fremdvergleich braucht
nicht eingegangen werden, da eine ausdrückliche Zuordnung der
gegenständlichen Mieteinnahmen im Pachtvertrag nicht erfolgte. Die
Mieteinnahmen sind damit nicht Gegenstand des Pachtvertrages
geworden.
Die
vom Bw angeführte Entscheidung des UFS vom 23. März 2004
(RV/0165-G/03) ist zur Frage der Liebhaberei ergangen und betraf die Vermietung
von Wohnungen im Zusammenhang mit Handymasten, weshalb eine Vergleichbarkeit mit
dem gegenständlichen Fall nicht
vorliegt.
Die
Ausführungen des Bw sind daher insgesamt gesehen nicht geeignet, dass eine
Zurechnung im Sinne des Berufungsbegehrens vorgenommen werden
kann.
Die
Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit (betreffend Handymasten) sind
dem Bw daher im Jahr 2000 mit S 25.000,--, im Jahr 2001 mit S 51.250,-- und in
den Jahren 2002 und 2003 jeweils mit € 4.457,30.-- (in ATS 61.333,78.--
inkl. Index) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (siehe
Berechnungsblätter, bzw. Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003
vom 19. August 2004),
zuzurechnen.
Der
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid erfährt demnach keine
Änderung.
Der
Berufung kommt somit nur teilweise Berechtigung sodass spruchgemäß zu
entscheiden war.
Beilage
:
2 Berechnungsblätter
Salzburg,
am 13. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EinkommensteuerEinkünfte aus Land - und ForstwirtschaftEinkünfte aus Vermietung und VerpachtungMobilfunkbetreiberHandymastenZurechnung der Einkünfte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0446-S/04
- Stammnummer
- 35250
- Gültig
- 13.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF