…1 Buchst. b auf Telekommunikationsdienstleistungen anzuwenden, die von einem Steuerpflichtigen, der wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Mobilfunkbetreiber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Union hatte, an Nichtsteuerpflichtige erbracht wurden, die in einem Mitgliedstaat ansässig waren bzw. dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt…
…Inland darstellt, das zur Verlagerung des Leistungsorts aus dem Drittland in diesen Mitgliedstaat berechtigt, obwohl sowohl der leistende Mobilfunkbetreiber als auch der Endkunde nicht im Unionsgebiet ansässig sind und der Endkunde auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Unionsgebiet hat? Frage 2) Ist Art. 59a…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Telekommunikationsdienste, Deutschland, vertreten durch Bertl-Fattinger & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 8010 Graz, Schubertstraße 62, vom 21. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. November 2002 betreffend Abweisung des Antrages auf…
…unverändert. Entscheidungsgründe Dem Finanzamt Zell am See sind im Jahre 2003 Umstände bekannt geworden, wonach der Berufungswerber (Bw) A Einkünfte aus Nutzungsverträgen mit Mobilfunkbetreibern für die Gestattung des Aufstellens und Betreibens (so genannte "Handymasten") bezogen hatte. Dementsprechend habe der Bw laut schriftlicher Beantwortung des Vorhaltes…
…Inland darstellt, das zur Verlagerung des Leistungsorts aus dem Drittland in diesen Mitgliedstaat berechtigt, obwohl sowohl der leistende Mobilfunkbetreiber als auch der Endkunde nicht im Unionsgebiet ansässig sind und der Endkunde auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Unionsgebiet hat? Frage 2) Ist Art. 59a…
…1 Buchst, b auf Telekommunikationsdienstleistungen anzuwenden, die von einem Steuerpflichtigen, der wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Mobilfunkbetreiber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Union hatte, an Nichtsteuerpflichtige erbracht wurden, die in einem Mitgliedstaat ansässig waren bzw. dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt…
…1 Buchst, b auf Telekommunikationsdienstleistungen anzuwenden, die von einem Steuerpflichtigen, der wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Mobilfunkbetreiber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Union hatte, an Nichtsteuerpflichtige erbracht wurden, die in einem Mitgliedstaat ansässig waren bzw. dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (=Bf.) ist eine im Drittland ansässige Mobilfunkbetreiberin. Sie erbringt an ihre im Drittland ansässigen Kunden Telekommunikationsdienstleistungen. Die Kunden der Bf. haben ein Teilnehmer Identitätsmodul (subscriber identity module =SIM) mit dem Ländercode des Sitzstaates der…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, die ***Bf1*** (im Folgenden: Bf) ist ein in einem Drittland (Drittland) ansässiger Mobilfunkbetreiber, der in Österreich über keinen Sitz und keine Betriebsstätte verfügt. Die Bf. beantragte für die Zeiträume 2019 (am…
…Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass Roamingleistungen, die von einem in einem Drittland ansässigen Mobilfunkbetreiber an seine Kunden, die ebenfalls in diesem Drittland ansässig sind bzw. dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erbracht werden und die es diesen Kunden ermöglichen…
…Verwerten" im Inland darstellt, das zur Verlagerung des Leistungsortes aus dem Drittland in diesen Mitgliedstaat berechtigt, obwohl sowohl der leistende Mobilfunkbetreiber als auch der Endkunde nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und der Endkunde auch keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat? Frage 2…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (=Bf.) ist eine im Drittland ansässige Mobilfunkbetreiberin. Sie erbringt an ihre im Drittland ansässigen Kunden Telekommunikationsdienstleistungen. Die Kunden der Bf. haben ein Teilnehmer Identitätsmodul (subscriber identity module =SIM) mit dem Ländercode des Sitzstaates der…
…4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (=Bf.) ist eine im Drittland ansässige Mobilfunkbetreiberin. Sie erbringt an ihre im Drittland ansässigen Kunden Telekommunikationsdienstleistungen. Die Kunden der Bf. haben ein Teilnehmer Identitätsmodul (subscriber identity module =SIM) mit dem Ländercode des Sitzstaates der Bf…
…P.P. sind grundbücherliche Eigentümer eines Grundstückes, das sie an einen Mobilfunkbetreiber vermietet haben. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Einkünfte aus der Vermietung von Grundflächen an den Mobilfunkbetreiber als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei den beiden grundbücherlichen Eigentümern, P.P. und M…
…außerhalb des Gemeinschaftsgebietes keiner der inländischen Umsatzsteuerbelastung vergleichbaren Steuerbelastung unterlag. Die österreichischen Netzanbieter haben die MöglichkeitRoamingleistungen, sich hinsichtlich derdie von ihnen erbrachten Telekommunikationsdienstleistungeneinem in einem Drittland ansässigen Mobilfunkbetreiber an Drittlandsunternehmer auf das für sie günstigere EU-Recht zu berufen. Eine Berufung ist jedoch nurseine Kunden…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin, die ***Bf1*** (im Folgenden: Bf) ist ein in einem Drittland (DL) ansässiger Mobilfunkbetreiber, der in Österreich über keinen Sitz und keine Betriebsstätte verfügt. Die Bf. beantragte für die Zeiträume 2013ff die…
…Letztere Voraussetzung ist vom österreichischen Netzanbieter nachzuweisen, wobei dies beispielsweise durch Beschreibung der gesetzlichen Bestimmungen im Drittland und Vorlage entsprechender Steuerbescheide erfolgen kann. Beispiel: Ein österreichischer Mobilfunkbetreiber schließt mit einem Mobilfunkbetreiber mit Sitz im Drittland einen Vertrag ab, wonach die beiden Vertragsparteien den jeweils berechtigten…
…31.12.2021 war zusätzliche Voraussetzung, dass die Leistung außerhalb des Gemeinschaftsgebietes keiner der inländischen Umsatzsteuerbelastung vergleichbaren Steuerbelastung unterlag. Roamingleistungen, die von einem in einem Drittland ansässigen Mobilfunkbetreiber an seine Kunden, die ebenfalls in diesem Drittland ansässig sind bzw. dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt…
…im Folgenden: Bf.) ist ein Telekommunikationsunternehmen aus ***A*** (Drittland). Im Zuge einer Außenprüfung hat das Finanzamt laut Bericht vom 15.6.2018 Folgendes festgestellt: "Die ***Bf1***, ***A*** ist ein in einem Drittland (***A***) ansässiger Mobilfunkbetreiber. Sie verfügt in Österreich über keinen Sitz und keine Betriebsstätte…
…2008 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Roamingleistungen, die von einem in einem Drittland ansässigen Mobilfunkbetreiber an seine Kunden, die ebenfalls in diesem Drittland ansässig sind bzw. dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erbracht werden und die es…