Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0059-K/05
Bindung des abgeleiteten Einkommensteuerbescheides an Feststellungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0059-K/05vom 26.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.P., 5... H., B. 15, vom
20. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg
Zell am See vom 1. Dezember 2004 betreffend Einkommensteuer 1999
bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw., M.P., und sein Bruder P.P. sind
grundbücherliche Eigentümer eines Grundstückes, das sie an einen
Mobilfunkbetreiber vermietet haben. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass
die Einkünfte aus der Vermietung von Grundflächen an den
Mobilfunkbetreiber als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei den
beiden grundbücherlichen Eigentümern, P.P. und M.P., steuerlich zu
erfassen seien. Das Wirtschaftsrecht der Eltern, die den beiden Brüdern das
Grundstück übergeben hätten, würde sich nur auf die
betrieblichen Einkünfte aus der Landwirtschaft, nicht aber auf die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen.
In den Bescheiden
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
für 1999 bis 2002 vom 9. Juli
2004 setzte das Finanzamt die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung für P.P. und M.P. iHv S 50.000,00 (1999), S 48.000,00
(2000 und 2001) sowie € 3.789,76 (2002) fest.
In der Berufung vom
6. August 2004 gegen die
Feststellungsbescheide 1999 bis 2002 begehrten die beiden Beteiligten die
Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an die Eltern.
Das Finanzamt hielt in der abweislichen
Berufungsvorentscheidung vom
7. September 2004 betreffend die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1999 bis
2002 an seiner Ansicht fest.
Im Vorlageantrag
vom 30. September 2004 betreffend
die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1999
bis 2002 sah der Bw. den unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und der durch die Vermietung
resultierenden Unannehmlichkeiten (Ernteausfall, Freihalten der Anfahrtswege,
Fernhalten der Tiere, Strahlenbelastung, usw.) als gegeben. Auch wenn die
Vermietung den grundbücherlichen Eigentümern angerechnet würde,
sehe die Realität aufgrund der wirtschaftlichen und existenziellen
Notwendigkeiten ganz anders aus. Dies erkläre auch die Tatsache, dass der
Bw. in den letzten Jahren keinerlei Einkünfte aus Vermietung erhalten habe.
Seine Eltern würden ein Wohnrecht besitzen, als Eigentümer könne
er auch nicht das Haus vermieten, seine Eltern hätten dann kein Dach
über dem Kopf, jedoch das Wohnrecht. Genauso sei es beim Wirtschaftsrecht.
Er könne ihnen auch nicht die Bewirtschaftungsgrundlage entziehen, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit den zahlreichen Nachteilen mit der Vermietung
stehe. Deshalb würden seine Eltern - die Bewirtschafter - diese
Einkünfte erhalten.
Ausgehend von den Feststellungsbescheiden vom 9. Juli
2004 erließ das Finanzamt für den Bw. am
1. Dezember 2004 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderte vorläufige
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002, in denen es beim Bw. die
anteiligen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv S 25.000,00
(1999), S 24.000,00 (2000 und 2001) sowie € 1.894,88 (2002)
erfasste.
In der gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002
eingebrachten Berufung vom
20. Dezember 2004 führte der
Bw. aus, dass die Begründung lediglich eine Präjudizierung des
Ergebnisses des laufenden Ermittlungsverfahrens darstelle und deshalb nicht
ausreichend für eine Veranlagung sei. Die angeführten Beträge
seien nicht nachvollziehbar und könnten deshalb nur auch auf nicht
beweisbaren Vermutungen basieren. Die abgeänderten Festsetzungen der
Einkommensteuer für 2001 und 2002 seien ebenfalls nicht nachvollziehbar,
zumal der Bw. seit 26 Jahren ein und denselben Arbeitgeber habe. Es müssten
Fehler vorliegen
Gegen die vom Finanzamt am
19. Jänner 2005 erlassene, auf
§ 252 BAO gestützte
Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 1999 bis 2002 brachte der Bw. am
1. Feber 2005 einen
Vorlageantrag ein. Ergänzend
verwies er auf die Ausführungen in seiner Berufung (gemeint wohl
Vorlageantrag) vom 30. September 2004 betreffend die Feststellungsbescheide
1999 bis 2002. Seine dargestellten Einwendungen und Fehler seien nicht
beantwortet und widerlegt worden. Mangelhafte Bescheide vorauseilend als Basis
für seine Verurteilung zu nehmen, erscheine überzogen, zumal er ein
Staatsbürger mit überdurchschnittlich hoher steuerlicher Leistung
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO der
Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Einheitlich und gesondert werden gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. d
BAO die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss) der
Einnahmen über die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung
unbeweglichen Vermögens festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere
Personen beteiligt sind.
In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen,
die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden gemäß
§ 192 BAO diesen
Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht
rechtskräftig geworden ist.
Ist gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ein
Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder
Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die
Änderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist.
Im gegenständlichen Fall wurden die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung der beiden grundbücherlichen Eigentümer in
den Feststellungsbescheiden 1999 bis 2002 vom 9. Juli 2004 gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. d BAO einheitlich und gesondert
festgestellt und dies in der Berufungsvorentscheidung vom 7. September 2004
bestätigt.
Der Bindungswirkung des § 192 BAO folgend
hat das Finanzamt die anteiligen Einkünfte in den gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheiden
1999 bis 2002 des Bw. vom 1. Dezember 2004 veranlagt. Die Berufung bzw. der
Vorlageantrag gegen die Feststellungsbescheide hinderte die Änderung der
Einkommensteuerbescheide gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
nicht.
Die vom Bw. im Berufungsverfahren gegen die
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002 geäußerten Einwendungen sind
solche, die das Feststellungsverfahren betreffen und daher im dortigen Verfahren
vorzubringen. Sie sind aber gemäß
§ 252 Abs. 1
BAO keine taugliche Begründung für die Anfechtung der
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002.
Sollte sich im Berufungsverfahren betreffend die
Feststellungsbescheide 1999 bis 2002 eine Änderung bzw. allenfalls eine
Aufhebung der Feststellungsbescheide ergeben, so wären diese
Änderungen wiederum im Wege von neuerlich gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO zu erlassenden Einkommensteuerbescheiden zu
berücksichtigen.
Nach all dem Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg
beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.
26. August
2005
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BindungswirkungEinkommensteuerbescheidFeststellungsbescheideinheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0059-K/05
- Stammnummer
- 17955
- Gültig
- 26.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF