Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1091-L/07
Pendlerpauschale eines für Wien, Niederösterreich und Burgenland für die Aufstellung von Handymasten Zuständigen. Reisen eines Tae Bo-Trainers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1091-L/07vom 13.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, Adresse, vertreten
durch Steuerberater, Adre, vom 18. Juli 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 27. Juni 2007 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner
Einkommensteuererklärung 2004 vom
14. März 2006 erklärte der Berufungswerber (Bw.)
neben seinen nichtselbständigen Einkünften bei der AE GmbH & Co.
KG auch einen Verlust in Höhe von 3.593,49 € aus seiner
selbständigen Tätigkeit als Tae Bo-Trainer.
Als Wohnsitz
gab er in der Einkommensteuererklärung für 2004 Adresse an.
Im
Vorhalt vom 25. Juli 2006
wurde der Abgabepflichtige vom Finanzamt ersucht, das Formular E1a sowie
sämtliche Belege betreffende Einnahmen und Betriebsausgaben seiner Tae
Bo-Tätigkeit und die Kosten der doppelten Haushaltsführung
nachzureichen.
In einem
Aktenvermerk vom
9. August 2006 wurde vom Finanzamt festgehalten:
Telefonat
mit Herrn Bw: Doppelte
Haushaltsführung: Bei Lebensgefährtin wohnhaft! Unterlagen kommen!
Am
6. September 2006 langten
folgende Unterlagen in Kopie beim Finanzamt ein: Stellungnahme zu
Ergänzungspunkte 31. August 2006,
Einkommensteuerbescheid 2004, Antrag
Einkommensteuererklärung 2004, Formular E1a,
Betriebseinnahmen 2004 + Kopie der Honorarnoten, Betriebsausgaben 2004
plus Kopie Fahrtenbuch, Tagegeld, Übernächtigungsgeld.
In der eben
erwähnten Stellungnahme vom
31. August 2006 führte der Abgabepflichtige aus:
Der
Nachweis für die Kosten zur doppelten Haushaltsführung ist mir nur
bedingt möglich, weil einerseits ein Kontoauszug aus dem Online-Banking
für das Jahr 2004 nicht mehr möglich ist und andererseits eine
Anforderung für die Bank sehr mühsam und mit hohen Kosten verbunden
ist. Ein Probeauszug von der Bank wurde mir für die Monate 02, 03 und
04/2004 übermittelt. Hier können sie erkennen, dass eine monatliche
Mietzahlung von 380,00 € an Frau
HA für die Wohnung
in der Adresse2
überwiesen wurde. Diese Miete wurde von 1. Jänner 2004 bis
1. Oktober 2004 an Frau
H
überwiesen.
Falls sie noch Kontoauszüge für die anderen Monate benötigen ist
dies, wie schon erwähnt, mit sehr hohen Kosten verbunden.
Im
November 2004 entstanden keine zusätzlichen Kosten zur doppelten
Haushaltsführung, erst wieder im Dezember 2004 für die Wohnung in
der Adresse3 vom
694,97 €. Eine BK-Abrechnung von 2005 liegt bei, falls sie die
Mietkosten für 2004 extra aufgelistet haben wollen, muss ich diese bei der
P-Immobilien
anfordern.
Ich
hoffe, dass die in der Beilage befindlichen Unterlagen für sie ausreichend
sind und falls Unklarheiten auftreten, stehe ich ihnen gerne zur
Verfügung.
Mit
2. Oktober 2006 wurde vom Finanzamt der gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufige Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2004
erlassen. Bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit wurden positive Einkünfte in Höhe von
3.277,10 € angesetzt.
Hinsichtlich
der strittigen Berufungspunkte wurde zur Begründung vom Finanzamt
angeführt, dass hinsichtlich der Abweichungen gegenüber dem Antrag auf
die vorjährige Begründung verwiesen werde. Da der Abgabepflichtige
trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht
hätte, hätten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit
berücksichtigt werden können, als die Beweismittel vorlägen.
Mangels Vorlage bzw. Erstellung der Beilage E1a seien die
Betriebsausgaben 2005 entsprechend zu kürzen gewesen.
Ein
Aktenvermerk vom 23. Oktober 2006 lautet:
"Laut
Telefonat mit H. Bw werden die
fehlenden Unterlagen (Unterhaltszahlungen)ehestmöglich (sowie die Berufung
für 2004) nachgereicht."
Gegen diesen
Einkommensteuerbescheid 2004 erhob der
Abgabepflichtige mit Schreiben vom 29.
Oktober 2006
Berufung, die er
folgendermaßen
begründete: "Im
Einkommensteuerbescheid 2004 wurden die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit mit einem Gewinn von 3.277,10 € angenommen, obwohl ich bei
meinem Antrag der Einkommensteuererklärung 2004 meine Einkünfte
aus selbständiger Arbeit mit einem Verlust in der Höhe von
-3.593,49 € angegeben habe. Bei Abgabe des Antrages zur
Einkommensteuererklärung 2004 wurde auch die Einnahmen-
Ausgabenrechnung 2004, das Fahrtenbuch inkl. Kilometergeld, Tagegeld und
Übernächtigungsgeld beigelegt.
Weiters
wurde auch in meinem Schreiben am 31. August 2006 die doppelte
Haushaltsführung erläutert und sämtliche fehlenden Unterlagen zur
doppelten Haushaltsführung (Kontoauszüge Miete Adresse2
, BK-Abrechnung
Adresse4) sowie die
Honorarnoten meiner selbständigen Tätigkeit beigelegt.
Da
die Betriebsausgaben von 2004, wie im Jahr 2003, erst nach dem Einlangen
der Betriebseinnahmen 2004 abgegeben werden mussten, habe ich mir gedacht,
dass es im Jahr 2004 ähnlich abläuft und ich diese nach
Aufforderung des zuständigen Finanzamtes einreichen muss. Ein Formular E1a
war somit nicht gebräuchlich.
Leider
wurde nun eine Kürzung der Betriebsausgaben für den
Einkommensteuerbescheid 2004 berücksichtigt, mit der
Begründung:
"Mangels
Vorlagen bzw. Erstellung der Beilage E1a waren die Betriebsausgaben 2005
entsprechend zu kürzen".
Ich
möchte Sie darauf hinweise, dass es sich um Betriebsausgaben 2004 und
nicht wie oben erwähnt um
2005
handelt. Nichts desto trotz wurde eine Einnahmen- Ausgabenrechnung 2004
inkl. sämtliche Unterlagen bis auf die Kopie der Betriebsausgaben 2004
abgegeben. Wie oben schon erwähnt, war der Ablauf 2003 anders üblich.
Ich
bitte sie nochmals höflich den Einkommensteuerbescheid 2004 zu
überarbeiten und die tatsächlichen Betriebsausgaben von 2004 zu
berücksichtigen. "
Zur
Berufung sandte das Finanzamt mit 16. November 2006 dem Bw. einen
Ergänzungsvorhalt
folgenden Inhaltes:
"Im
Zuge der Veranlagung werden Kilometergelder für Fortbildungsfahrten als
Ausgaben beantragt. Diese Fortbildungsfahrten führen nach Wien, Linz,
Geinberg, Wiener Neustadt, Budapest, Florenz, 2 x Lignano, München,
Heidelberg.
Für
die Fahrt nach Geinberg z.B. wurde ein Quartier für 2 Personen für 2
Nächte gebucht und aus Ausgabe der gesamt Betrag beantragt. Sie werden
ersucht sämtl. Weiterbildungsveranstaltungen anhand von Anwesenheitslisten,
Teilnehmerlisten, etc. zu belegen.
Weiters
werden Sie ersucht zu der "Fortbildung" in Geinberg für 2 Personen Stellung
zu nehmen.
Im
Schreiben vom 16. Februar 2007
führte der Vertreter des Bws. aus:
"Im
Namen unseres Klienten Dipl. Ing.
JBw nehmen wir zu ihrem
Ergänzungsschreiben vom 16. November 2006 wie folgt
Stellung:
Herr
Bw war im
Jahr 2004 als Tae Bo-Trainer tätig. Um seine Kunden zufrieden zu
stellen und ihnen immer die neuesten Techniken im Tae Bo anbieten zu
können, hat er daher laufend Fortbildungen in Wien, Linz, Geinberg, Wiener
Neustadt, Budapest, Florenz, Lignano, München und Heidelberg besucht.
Die
Aus- und Fortbildungsaufwendungen stehen im konkreten Zusammenhang mit dem Beruf
als Tae Bo-Trainer und werden subjektiv zur Förderung des Berufes
getätigt. Diese Fortbildungskosten dienen dazu, im ausgeübten Beruf
auf dem Laufenden zu bleiben um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse
und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient. Dies trifft bei
Herrn Bw auf jeden
Fall zu. Für diese Kurse hat Herr
Bw jeweils sein
eigenes Fahrzeug benutzt, weil es ihm nicht möglich war, für diese
Strecken ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen und von daher wurde
für die Fahrten zu den Kursen Kilometergeld angesetzt.
Herr
Bw hat in einem
Fahrtenbuch ordnungsgemäß die zurückgelegten Strecken sowie
Datum, die Dauer, den Beginn und das Ende sowie das Ziel und den Zweck der
einzelnen Fahrt festgehalten.
Anbei
übermitteln wir ihnen zum geltend gemachten Kilometergeld eine Aufstellung
mit allen Trainer-Trainings in den verschiedenen Städten.
Teilnehmerbestätigungen sind bei solchen Veranstaltungen nicht üblich
und von daher können wir ihnen nur die Bestätigung des Trainings in
Lignano und Wien übermitteln.
Hinsichtlich
ihrer Frage betreffend die Fahrt nach Geinberg und den Ausgaben für zwei
Personen möchten wir festhalten, dass Herr
Bw zum damaligen
Zeitpunkt sein eigenes Tae Bo-Studio eröffnen wollte und Frau
SL als seine
zukünftige Mitarbeiterin sah. Aufgrund der fixen Mitarbeiterzusage
übernahm er für sie alle Aufwendungen dieser Ausbildung.
Falls
sie Fragen haben, rufen sie uns bitte an."
Laut einer
Behördenanfrage aus dem zentralen
Melderegister vom 1. Juni 2007 war der Bw. seit 13. November
2000 mit Hauptwohnsitz Adr, in Ort gemeldet und als Nebenwohnsitz war für
den Zeitraum 29. November 2000 bis 29. September 2003
Adresse5 angegeben.
Mit
vorläufiger Berufungsvorentscheidung vom
5. Juni 2007 wurde über die Berufung vom
31. Oktober 2006 entschieden und der bisherige
Einkommensteuerbescheid 2004 abgeändert. Bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit wurden 4.241,07 € angesetzt. Begründend
wurde in einer zusätzlich zugesandten Begründung vom Finanzamt
folgendes angeführt:
"
Die
Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort (Wien) bei
gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(Ort1) ist nur dann
beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des
Steuerpflichtigen soweit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr
nicht zugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht
zugemutet werden kann. Da Ihre gesamte selbständige Tätigkeit in Wien
ausgeübt wird, Sie sich hauptsächlich aufhalten und dort mit Ihrer
Lebensgefährtin eine Wohnung teilen, liegt der Mittelpunkt Ihrer
Lebensinteressen eindeutig in Wien. Die Beibehaltung in
Ort1 ist rein privat
veranlasst, da einem ledigen Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, den
Wohnsitz in der Nähe des Beschäftigungsortes zu verlegen. Aus oben
angeführten Gründen ist eine Berücksichtigung von Kosten der
Doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht möglich. Da
für sämtliche Weiterbildungsveranstaltungen im In- und Ausland kein,
wie immer gearteter Nachweis erbracht wurde, konnten weder Fahrtkosten noch
Tages- und Nächtigungsgelder berücksichtigt werden. Von den
beantragten sonstigen Betriebsausgaben konnten nur die Zahlungen an die Firma
BC als eindeutig
beruflich veranlasst identifiziert werden. Sämtliche andere Rechnungen sind
der privaten Sphäre zuzuordnen und können nicht anerkannt werden.
Die
neuerliche Überprüfung und Berechnung Ihrer Betriebsausgaben ergab
somit anzuerkennende Aufwendungen in Höhe von 2.313,13 €, was
somit eine Verböserung gegenüber dem Einkommensteuerbescheid vom
2. Oktober 2006 bedingt."
Ein im Akt
aufliegender Aktenvermerk vom
27. Juni 2007 hat folgenden Inhalt:
"Laut
Telefonat 27. Juni 2007 Steuerbüro
Vertr (Frau
EH) betrifft Beilage
alle Kurse (zwei Kursbestätigungen)."
Mit
Bescheid vom 27. Juni 2007
wurde das Verfahren hinsichtlich der
Einkommensteuer 2004 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wieder aufgenommen, weil vom Arbeitgeber ein berichtigter oder neuer
Lohnzettel übermittelt wurde.
Im
gleichzeitig neu erlassenen vorläufigen
Einkommensteuerbescheid 2004 wurden inhaltlich keine Änderungen
gegenüber dem bisherigen Einkommensteuerbescheid vorgenommen, außer
dass das bisher vom Arbeitgeber berücksichtigte Pendlerpauschale nicht
anerkannt wurde.
Im Akt befindet
sich ein Aktenvermerk vom
18. Juli 2007 folgenden Inhaltes:
"Telefonat
mit Frau EH , Steuerberater
Vertr , Fragen wegen PP+ TG für
Ausbildung."
Mit
Schriftsatz vom 18. Juli 2007
wurde eine Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 27. Juni 2007 erhoben, wobei zur
Begründung im Wesentlichen der Inhalt des
Schreibens vom 16. Februar 2007 wiederholt wurde.
In einem
Nachtrag vom 27. Juli 2007
zur Berufung wurde
ausgeführt:
"Im
Bescheid vom 27. Juni 2007 wurde die Pendlerpauschale für den
Zeitraum 1. Jänner 2003 bis zum 31. Oktober 2005 nicht
anerkannt, weil laut ihrem Bescheid die gesamte selbständige Tätigkeit
in Wien ausgeübt wurde, sich unser Klient hauptsächlich in Wien
aufgehalten haben soll und sich dort mit seiner Lebensgefährtin eine
Wohnung teilte. Daher liegt laut ihrer Meinung der Mittelpunkt der
Lebensinteressen eindeutig in Wien.
Unser
Klient war aber nur bis September 2003 in Wien gemeldet, anschließend
lag der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen wieder in Oberösterreich. Anbei
übermitteln wir ihnen die Meldebestätigung der Bundeshauptstadt Wien.
Aus dieser geht hervor, dass Herr Dipl. Ing.
Bw nur bis zum
29. September 2003 in
Adresse6 seinen
Hauptwohnsitz hatte. Anschließend wurde der Hauptwohnsitz aber wieder nach
Ort1 verlegt. Der
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen war ab Oktober 2003 wieder in
Ort1 . Dies lässt
sich dadurch erkennen, dass Herr
Bw in
Oberösterreich Mitglied bei unterschiedlichen Vereinen war und auch seine
Familie dort lebt. Das Zimmer in Wien (Beschäftigungsort) musste Herr Dipl.
Ing. Bw nehmen, weil
ihm eine tägliche Rückkehr zu seinem Familienwohnsitz nicht zugemutet
werden konnte."
Bei einem
Erörterungsgespräch am 21. Mai
2008 wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Seine
nichtselbständige Tätigkeit war bei der Firma
Arbeitgeber, Sitz in
Linz.
Der
Berufungswerber war zuständig für die Gebiete Wien,
Niederösterreich, Burgenland und teilweise Steiermark. Die Tätigkeit
war Planung, Akquisition und Genehmigung von Telekommunikationsanlagen
(Handymasten). Der zweite Bereich war Akquisition neuer Geschäftsfelder in
ganz Österreich.
Bis
Ende September hatte der Berufungswerber die Wohnung in der
Adresse7 gemietet. Die
Vermieterin war Frau HA . Im November war
ich noch nicht im Mietverhältnis, aber ich hatte schon die Wohnung in der
Adresse8 zur
Verfügung. Der Vermieter war die
F
Immobilien.
Die
Wohnung in Ort1 ist
eine Mietwohnung und hatte ich seit ca. 2001 bis dato gemietet.
Die
Frau SL habe ich 2004
so nicht gekannt. Sie war erst seit Ende 2005 meine Lebensgefährtin. Vorher
war sie Teilnehmerin an mehreren Tae Bo-Kursen.
Einmal
ist eine Übernachtung für Frau
SL bezahlt worden
aufgrund von erwartenden Folgegeschäften. Eine schriftliche Vereinbarung
mit Frau SL
über
eventuelle Beschäftigung gibt es nicht.
Es
war mein zweites Jahr als neuselbständiger Tae Bo-Trainer. Ich habe nicht
gewusst, dass man Bestätigungen für die Trainerkurse braucht. Der
Berufungswerber sagt, es ist nicht branchenüblich Bestätigungen zu
erteilen.
Es
gibt keinen federführenden Veranstalter sondern die Tae Bo-Trainer rufen
sich zusammen und organisieren gemeinsam Fortbildungskurse. Schriftliche
Prospekte, Flyers oder Einladungen für diese Trainerkurse gibt es
nicht.
Die
Bandagen selber darf der Tae Bo-Trainer vergeben.
Der
Berufungswerber erklärt, dass die Rechnungen über Kleidungsstücke
(T-Shirts, Schuhe etc.) betrieblich veranlasst sind, da diese
Kleidungsstücke mit Tae Bo-Logos etc. bedruckt wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Verfahrensrechtliches
Der erste Einkommensteuerbescheid für 2004 erging mit
2. Oktober 2006. Dagegen wurde mit Schreiben vom 29. Oktober 2006 Berufung
erhoben. Diese Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Juni 2007 erledigt. Innerhalb offener
Frist zur Stellung eines Vorlageantrages wurde mit Bescheid vom 27. Juni 2007
das Verfahren wieder aufgenommen und ein neuer Einkommensteuerbescheid für
2004 erlassen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 18. Juli 2007 (sowie
Ergänzung der Berufung vom 27. Juli 2007) Berufung erhoben.
Über diese letztgenannte Berufung wird mit dieser
Berufungsentscheidung abgesprochen.
2. Pendlerpauschale und
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
lautet:
Ausgaben
des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b)
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt,
mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge
berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km 450 Euro
jährlich 40 km bis 60 km 891 Euro jährlich über 60 km 1.332 Euro
jährlich
c)
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 243
Euro jährlich 20 km bis 40 km 972 Euro jährlich 40 km bis 60 km 1.692
Euro jährlich über 60 km 2.421 Euro jährlich
Mit
dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das
Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat
die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen.
Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser
Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates
melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für
Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26
Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c
nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten,
dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden
Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Beim Vertreter stellen die Fahrten Wohnung -
Arbeitsstätte (= Firmensitz oder andere regelmäßig besuchte
Firmenniederlassung) grundsätzlich Fahrten dar, die einen Anspruch auf das
Pendlerpauschale begründen. Nur diese Fahrten sind für die
Gewährung des Pendlerpauschales entscheidend. Wenn daher der Vertreter im
Lohnzahlungszeitraum nur fallweise - neben seiner Vertretertätigkeit - zu
seinem Arbeitgeber fährt, steht ihm grundsätzlich kein
Pendlerpauschale zu, da von überwiegenden Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (in diesem Fall Firmensitz) nicht gesprochen werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
bei Vertretern, die dauernd unterwegs seien und ihre berufsbedingten Fahrten von
ihrer Wohnung aus anträten, der Sitz des Arbeitgebers grundsätzlich
nicht als Arbeitsstätte anzusehen.
Der Berufungswerber war im berufungsgegenständlichen
Jahr für seinen Arbeitgeber für die Errichtung von Handymasten etc.
tätig und betreute das Gebiet Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Er hatte in Wien im berufungsgegenständlichen Jahr eine Mietwohnung zur
Verfügung und hat seine Tätigkeit im Wesentlichen von Wien aus
ausgeübt.
Sein Arbeitgeber war die Fa. AE GmbH & Co KG, Sitz in
Linz. Dass er seine Arbeitstätte in Linz überwiegend aufgesucht habe
wird in der Berufung nicht einmal behauptet und auch aus den vorgelegten
Reiseaufzeichnungen betreffend die Tätigkeit als Tae Bo-Trainer ist zu
ersehen, dass er sich überwiegend in Wien aufgehalten hat und von dort
seine Tätigkeit auch für die Fa. Firma AE GmbH & Co KG
ausgeübt hat. Er hat offensichtlich seine Tätigkeit überwiegend
in der Art eines Vertreters von seiner Wohnung in Wien aus ausgeübt.
Damit ergibt sich, dass der Berufungswerber im
Berufungszeitraum nicht überwiegend die
Strecke Wohnung - Arbeitsstätte (bei der Fa. Firma
AE GmbH & Co KG ) zurückgelegt
hat und damit nicht die
Voraussetzungen des in der Berufung begehrten großen
Pendlerpauschales (§ 16 Abs. 1
Z 6c EStG 1988) erfüllt. Die Berufung war daher in diesem
Punkt abzuweisen.
Zur Frage der Absetzung der Aufwendungen für den
Wohnsitz in Wien, die in der Berufung vom 29. Oktober 2006 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 releviert wurde, die jedoch in der
gegenständlichen Berufung vom 18. Juli 2007 (sowie Ergänzung der
Berufung vom 27. Juli 2007) nicht mehr angesprochen wurde ist
ergänzend zu sagen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erkannt, dass die
Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit,
die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird,
nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst
ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum
Aufwendungen für Familienheimfahrten und die Kosten für den
Zweitwohnsitz dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die
Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 28. September 2004,
2001/14/0178, und vom 21. Juni 2007, 2005/15/0079, mwN). Einem ledigen
Steuerpflichtigen kann zugemutet werden innerhalb einer angemessenen Frist den
Wohnort in die Nähe des Beschäftigungsortes zu verlegen.
Im konkreten Fall war der Berufungswerber schon vor dem
Berufungsjahr in Wien wohnhaft und war auch dort bis September 2003 in Wien
gemeldet. Auch im Berufungsjahr hatte er in Wien eine Mietwohnung zur
Verfügung, war in Wien wohnhaft und übte sowohl seine
nichtselbständige Tätigkeit als auch seine Tätigkeit als
Tae Bo-Trainer weitaus überwiegend in Wien aus.
Bei dieser Sachlage kommt die Berücksichtigung von
Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht in
Betracht. Die Beibehaltung der Wohnung in Ort1 ist dabei ausschließlich
privat veranlasst zu sehen.
3. Aufwendungen für
Reisen zu Tae Bo Trainer Kursen
Der Berufungswerber erklärte in seiner
Einkommensteuererklärung 2004 einen Verlust von 3.593,49 € aus
seiner selbständigen Tätigkeit als Tae Bo-Trainer.
Vom Finanzamt wurden im angefochtenen Bescheid vom
27. Juni 2007 diverse Ausgaben nicht anerkannt und ein Gewinn von
4.241,07 € der Besteuerung zu Grunde gelegt.
Die Berufung vom 18. Juli 2007 richtet sich gegen
die Nichtanerkennung von Aufwendungen für Fortbildungskurse für
Tae Bo-Trainer in Wien, Linz, Geinberg, Wiener Neustadt, Budapest, Florenz,
Lignano, München und Heidelberg. Begründet wurde dies vom Finanzamt
damit, dass, da für sämtliche Weiterbildungsveranstaltungen im In- und
Ausland kein wie immer gearteter Nachweis erbracht wurde, weder Fahrtkosten noch
Tages- und Nächtigungsgelder berücksichtigt werden konnten. Von den
beantragten sonstigen Betriebsausgaben hätten nur die Zahlungen an die
Firma BC als eindeutig beruflich veranlasst identifiziert werden können.
Sämtliche andere Rechnungen seien der privaten Sphäre zuzuordnen und
könnten nicht anerkannt werden.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde eine von Name1,
SL SH, Name2, Name3, Name4 und dem Berufungswerber unterschriebene
Bestätigung über die Teilnahme an den berufungsstrittigen
Tae Bo-Trainertrainings vorgelegt.
Beim Erörterungsgespräch ergab sich, dass es bei
den Trainertrainings keinen federführenden Veranstalter gebe, sondern die
Tae Bo-Trainer riefen sich zusammen und organisierten gemeinsam
Fortbildungskurse. Schriftliche Prospekte, Flyers oder Einladungen für
diese Trainerkurse gebe es nicht. Einmal sei eine Übernachtung für
Frau SL bezahlt worden aufgrund von erwarteten Folgegeschäften. Eine
schriftliche Vereinbarung mit Frau SL über eine eventuelle
Beschäftigung gebe es nicht. Es sei sein zweites Jahr als
neuselbständiger Tae Bo-Trainer gewesen. Er habe nicht gewusst, dass man
Bestätigungen für die Trainerkurse brauche, damit sie steuerlich
anerkannt würden. Der Berufungswerber sagte, es sei nicht
branchenüblich Bestätigungen zu erteilen.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben
auf Verlangen der Abgabenbehörden die Abgabepflichtigen in Erfüllung
ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und ergänzen sowie
dessen Richtigkeit zu beweisen.
In Hinblick auf die Anerkennung von Aufwendungen für
Kongress- und Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof folgende
Voraussetzungen als maßgeblich erachtet, welche auch bei den
gegenständlichen Reisen erfüllt sein müssen:
Kosten
einer Studienreise sind nur dann abzugsfähig, wenn die folgenden
Voraussetzungen gegeben sind (vgl. VwGH 16.7.1996, 92/14/0133):
Planung
und Durchführung im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation
oder in einer Weise, die weitaus überwiegende betriebliche (berufliche)
Bedingtheit erkennen lässt. Betriebliche Veranlassung reicht nicht aus. Die
Reisen müssen vielmehr fast ausschließlich betrieblich bedingt sein
(VwGH 13.12.1988, 88/14/0002).
Die
Reise bietet die Möglichkeit, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen.
Reiseprogramm
und Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen abgestellt sein,
sodass sie auf andere Teilnehmer keine Anziehungskraft ausüben.
Allgemein
interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen,
als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als
Freizeit verwendet wird.
Der
Steuerpflichtige hat anhand des Reiseprogrammes nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, welche Tagesstunden an welchen Tagen beruflichen und
privaten Zwecken gedient haben. Eine pauschale Angabe über Arbeitszeiten
ist nicht ausreichend (VwGH 13.12.1988, 88/14/0002). Aus der Gesamtdauer der
Arbeitszeit kann ein durchschnittlicher Wert pro Tag errechnet werden; dies
ermöglicht den Ausgleich von Minderzeiten einzelner Tage durch Mehrzeiten
anderer Tage (VwGH 17.11.1992, 92/14/0150).
Die
allgemein interessierenden Programmpunkte (Privatzeiten) dürfen jeweils
nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der während der laufenden
Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als
beruflichen Betätigungen verwendet wird; dabei ist von einer
Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen. Privatzeiten an den
Wochenenden bleiben außer Betracht, da diese auch während der
Berufsausübung im Inland zur Verfügung stehen (VwGH 26.6.1990,
89/14/0106).
Umgelegt auf den konkreten
Fall kommt der Unabhängige Finanzsenat zu der Ansicht, dass mit den
vorgelegten Unterlagen in keiner Weise eine betriebliche Bedingtheit der
Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde.
Es gibt kein vom Veranstalter erstelltes
Veranstaltungsprogramm, aus dem die oben geforderten Angaben ersichtlich
wären. Wie im Erörterungsgespräch hervorgekommen ist, handelt es
sich bei den teilnehmenden Tae Bo-Trainern um einen kleinen, sich gut
kennenden Kreis von Personen, was auch dadurch bestätigt wird, das sich
diese Personen zu den gegenständlichen Reisen im Wesentlichen formlos
verabredet haben. Die im Nachhinein vorgelegte Bestätigung der
Reiseteilnehmer überzeugt den Unabhängigen Finanzsenat in keiner Weise
von der betrieblichen Verursachung dieser Reisen.
Letztlich handelt es sich bei der Teilnehmerin SH SL ,
deren Kosten für eine Reise vom Berufungswerber bezahlt wurden und als
Betriebsausgaben begehrt werden, um die (spätere) Lebensgefährtin des
Berufungswerbers. Als Begründung für die Betriebsausgabeneigenschaft
wurde vom Berufungswerber vorgebracht, dass einmal eine Übernachtung
für Frau SL bezahlt wurde, weil er Folgegeschäfte (Anstellung von Frau
SL ) erwartete. Eine schriftliche Vereinbarung mit Frau SL über eine
eventuelle Beschäftigung gibt es nicht. Frau SL ist nicht vom
Berufungswerber angestellt worden.
Zusammenfassend kommt der Unabhängige Finanzsenat zu
der Ansicht, dass die betriebliche Bedingtheit der gegenständlichen Reisen
zu "Tae Bo-Trainertrainings" nicht nachgewiesen werden konnte. Eine
Berücksichtigung als Betriebsausgaben kommt daher nicht in Betracht.
Linz, am 13.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1091-L/07
- Stammnummer
- 35266
- Gültig
- 13.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF