Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0209-K/05
"Handymast" auf land- und forstwirtschaftlichem Grundstück - Zurechnung der Einkünfte an Miteigentümer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0209-K/05vom 21.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RFZ EBF gegen die Bescheide des
Finanzamtes AB. CD EF GH IJ KL vom
19.11.2004 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1999 bis 2003
entschieden:
Einkommensteuer
1999:
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß
§
289 Abs 2 BAO aufgehoben.
Einkommensteuer
2000-2003:
Die bekämpften Bescheide werden abgeändert. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen
2000:
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
7.509 S
|
Einkünfte aus nichtstelbstständiger
Arbeit
214.659 S
-1.800 S
|
212.859 S
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
25.738 S
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Gesamtbetrag der Einkünfte
|
246.106 S
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Sonderausgaben (Personenversicherungen)
|
-20.000 S
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Sonderausgaben (Kirchenbeitrag)
|
-1.000 S
|
Einkommen
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225.106 S
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
49.281 S
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-10.396 S
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-5.000 S
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-4.000 S
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-1.500 S
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
28.385 S
|
Steuer sonstige Bezüge
|
1.481,28 S
|
Einkommensteuer
|
29.866,28 S
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-27.740,40 S
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
154,50 €
(2.126 S)
2001
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
7.638 S
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
188.078 S
-1.800
|
186.278 S
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
23.234 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
217.150 S
|
Sonderausgaben (Personenversicherungen)
|
-10.000 S
|
Sonderausgaben (Kirchenbeitrag)
|
-1.000 S
|
Einkommen
|
206.150 S
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
43.422 S
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-11.152 S
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-4.000 S
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-750 S
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
27.520 S
|
Steuer sonstige Bezüge
|
1.493,82 S
|
Einkommensteuer
|
29.013,82 S
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-17.016,70 S
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
871,86 €
(11.997 S)
2002
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
613,76 €
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
14.042,26 €
-132 €
|
13.910,26 €
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
1.761,14 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
16.285,16 €
|
Sonderausgaben (Personenversicherungen)
|
-619,21 €
|
Sonderausgaben (Kirchenbeitrag)
|
-75 €
|
Einkommen
|
15.590,95 €
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
3.341,79 €
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-786,56 €
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-364 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54 €
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
1.846,23 €
|
Steuer sonstige Bezüge
|
113,8 €
|
Einkommensteuer
|
1.960,03 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-1.372,37 €
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
587,66
€
2003
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
555,38
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
11.896,98 €
2.731,74 €
-132,00 €
|
14.496,72 €
|
Vermietung und Verpachtung
|
1.761,18 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
16.813,28 €
|
Sonderausgaben (Topf- Sonderausgaben)
|
-620,22 €
|
Sonderausgaben (Kirchenbeitrag)
|
-75 €
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
3.505,20 €
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-765,38 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54 €
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
2.394,82 €
|
Steuer sonstige Bezüge
|
108,38 €
|
Einkommensteuer
|
2.503,20 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-1.574,56 €
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
928,64
€
Entscheidungsgründe
1.) Ablauf des
Verfahrens:
Der Berufungswerber (Bw.) und seine Gattin sind
Eigentümer zu je ½ mehrerer landwirtschaftlich genutzter
Liegenschaften.
Mit Nutzungsvertrag vom 28.9.1999 räumten der
Berufungswerber (Bw.) und dessen Gattin dem Mobilfunkbetreiber MOB GmbH das
Recht ein, insbesondere auf der Dachfläche des Wirtschaftsgebäudes auf
ihrer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft eine
Telekommunikationeinrichtungzu
errichten und zu betreiben (Nutzungsvertrag vom 28.9.1999, insbesondere
§§ 1, 2, 3, 5 und 7; Beilage ./1 des Vertrages).
Mit Pachtvertrag vom
20.12.1999 verpachtete der Bw. seinen 50% - Miteigentumsanteil an den
landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften seiner Gattin zur
landwirtschaftlichen Nutzung.
1.1.) Einkommensteuer
1999
Mit Beilage zur Einkommensteuererklärung nicht
buchführungspflichtiger Land- und Forstwirte vom 9.9.2004 erklärte die
Gattin des Bw. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 21.507 S
für das Jahr 1999.
Mit Schreiben ("Ersuchen
um Ergänzung") vom 1.10.2004 betreffend die Jahre 1999-2003 teilte
das Finanzamt dem Bw. mit:
Der Anteil Alpe sei für 1999 von 100 % auf 30%
korrigiert worden. Die auf diese Weise korrigierten Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft seien für 1999 dem Bw. und dessen Gattin je zur Hälfte
zugerechnet worden, da der Bw. bis November 1999 den Betrieb gemeinsam mit
seiner Gattin geführt habe.
In Bezug auf den Vertrag mit dem Mobilfunkbetreiber teilte
das Finanzamt dem Bw. mit: Das Nutzungsentgelt sei erstmals am 7.12.1999
überwiesen worden. Er habe daher für 1999 die Hälfte dieses
Nutzungsentgeltes (19.000 S) zu versteuern.
Im Jahr 2000 sei dem Bw. und dessen Gattin ein Mobiltelefon
im Werte von 363,36 € inklusive Grundgebührenbefreiung
(jährlicher Wert: 347,4 €) und limitierter
Gesprächsgebührenbefreiung (jährlicher Wert: 270 €)
überlassen worden (vgl. Schreiben des Bw. und seiner Gattin vom
19.11.2003). Daher sei beabsichtigt, für die Jahre ab 2000 zusätzlich
zur Jahresmiete den Wert des Mobiltelefons und die Gebührenbefreiungen im
Ausmaß von 50% der Einkommensteuer zu unterziehen. Soweit das Schreiben
des Finanzamtes vom 1.10.2004.
Sodann erließ das Finanzamt gegen den Bw. einen
Einkommensteuerbescheid 1999 vom 19.11.2004 und setzte darin folgende
Einkünfte fest:
|
Einkünfte ausLand- und Forstwirtschaft 50%
|
13.340 S (50% vom 26.680 S als Anteil, der auf den Bw.
entfalle)
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
|
178.328 S
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
19.000 S (50% von 38.000 S als Anteil, der auf den Bw.
entfalle)
Das Finanzamt ging hiebei davon aus, dass der Bw. und
dessen Gattin im Jahr 1999 38.000 S vom Mobilfunkbetreiber erhalten haben. Dabei
stützte sich das Finanzamt auf eine Liste über Zahlungen des
Mobilfunkbetreibers an diverse Vertragspartner. Aus dieser Liste ist
ersichtlich, dass auf das Konto des Bw. am 7.12.1999 2.761,57 € ( 38.000 S)
vom Mobilfunkbetreiber überwiesen worden ist.
1.2.) Einkommensteuer
2000:
Auf das bereits erwähnte Schreiben des Finanzamtes vom
1.10.2004 (s.o.) wird hingewiesen.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 19.11.2004 wurde die
Einkommensteuer des Bw. für 2000 festgesetzt. Folgende Einkünfte
wurden angesetzt:
|
Einkünfte aus nicht selbstständiger
Arbeit
|
212.859 S
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (dh
Einkünfte im ursächlichen Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag vom
September 1999)
|
25.738 S
1.3.) Einkommensteuer
2001:
Auf das bereits erwähnte Schreiben des Finanzamtes vom
1.10.2004 (s.o.) wird hingewiesen.
Mit Bescheid vom 19.11.2004 betreffend Einkommensteuer 2001
setzte das Finanzamt insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
in Höhe von 23.234 S an.
1.4.)
Einkommensteuer 2002:
Auf das bereits erwähnte Schreiben des Finanzamtes vom
1.10.2004 (s.o.) wird hingewiesen.
Mit Bescheid vom 19.11.2004 setzte das Finanzamt beim Bw.,
soweit dies heute noch strittig ist, Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von 1.761,14 € an.
1.5.)
Einkommensteuer 2003:
Auf das bereits erwähnte Schreiben des Finanzamtes vom
1.10.2004 (s.o.) wird hingewiesen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19.11.2004 setzte das
Finanzamt, soweit dies heute noch strittig ist, Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung in Höhe von 1.761,18 € an.
1.6.) Mit Berufung vom
16.12.2004 (eingelangt 20.12.2004) brachte der Bw. vor:
Er habe in den Jahren 2000-2003 seine Hälfte an der
Landwirtschaft ÖHZgut an seine Gattin verpachtet. Der "Handymast" befinde
sich am Dach des Wirtschaftsgebäudes der Landwirtschaft. Er behindere den
landwirtschaftlichen Betrieb nicht.
Die Vermietung von landwirtschaftlichen Gebäudeteilen
für nicht landwirtschaftliche Nutzung, die nur von untergeordneter
Bedeutung sei, sei noch den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
zuzuordnen. Diese Einkünfte seien bei den Einkünften der Gattin des
Bw. anzusetzen.
Für 1999 begehrte der Bw in der Berufung:
Die Entschädigung von 19.000 S sei im Ausmaß von
70% (13.300 S) Teil der pauschalierten Einkünfte. Die vereinnahmten
Pachtzinsen aus einem Jagdpachtvertrag von 6.134 S seien mit 70%
anzusetzen.
Soweit die Berufung.
1.7.)
Berufungsvorentscheidungen 1999-2003
Mit den Berufungsvorentscheidungen vom 22. März 2005
änderte das Finanzamt die bekämpften Bescheide betreffend 1999-2003
dahingehend ab, dass es keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehr
ansetzte, dafür aber die Einkünfte aus land- und Forstwirtschaft um
19.000 S auf 32.340 S (1999) erhöhte, und die späteren Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 33.247 S (2000), 30.872 S (2001),
2.374,90 € (2002) sowie 2.316,56 € (2003) ansetzte.
Die vom Finanzamt in den Berufungsvorentscheidungen
angesetzten Einkünfte des Bw. lassen sich wie folgt aufschlüsseln (HA
27/2003):
|
1999
|
|
50% land- und forstwirtschaftliche Einkünfte
|
13.340 S
|
50% Einkünfte aus dem Vertrag mit dem
Mobiltelefonanbieter
|
19.000 S
|
|
32.340 S
|
|
|
2000
|
|
Pacht Gattin
|
4.400 S
|
50% Jagdpacht (siehe Dauerbelege)
|
3.109 S
|
50% Nutzungsvertrag mit dem Mobiltelefonanbieter
|
25.738 S
|
|
33.247 S
|
|
|
2001
|
|
Pacht Gattin
|
4.400 S
|
50% Jagdpacht
|
3.238 S
|
50% Nutzungsvertrag mit dem Mobiltelefonanbieter
|
23.234 S
|
|
30.872 S
|
|
|
2002
|
|
Pacht Gattin
|
319,76 €
|
50% Jagdpacht
|
294 €
|
50% Nutzungsvertrag mit dem Mobiltelefonanbieter
|
1.761,14 €
|
|
2.374,90 €
|
|
|
2003
|
|
Pacht Gattin
|
319,76 €
|
50% Jagdpacht
|
235,62 €
|
50% Nutzungsvertrag mit dem Mobiltelefonanbieter
|
1761,18 €
|
|
2.316,56 €
Diese Berufungsvorentscheidungen wurden wie folgt
begründet (Bescheidbegründung vom 22.3.2005= HA 28 c/2003):
Eine Zurechnung von 100% der Nutzungsentgelte aus dem
Vertrag mit dem Mobiltelefonanbieter an die Pächterin (vgl. Pachtvertrag
vom 20.12.1999) würde einem Fremdvergleich nicht standhalten. Es wäre
nicht fremdüblich, auf jährliche Einnahmen aus dem Nutzungsvertrag mit
dem Mobilfunkbetreiber vom September 1999 von 19.000 S zu verzichten und sich
dafür mit 4.400 S Pachteinnahmen auf Grund des Pachtvertrages vom
20.12.1999 zu begnügen. Durch den Betrieb der
Telekommunikationseinrichtungen entstehe der Gattin des Bw. als Pächterin
kein Schaden.
Das vom Mobiltelefonanbieter bezahlte Entgelt sei ein
reines Nutzungsentgelt. Dieses sei zur Gänze als Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft anzusetzen.
1.8.) Am 22.4.2005
langte der Vorlageantrag des Bw. beim Finanzamt ein.
Der Bw. brachte vor: Der vom Finanzamt vorgenommene
Fremdvergleich sei nicht sachgerecht. Eine Pacht von 4.400 S und der Verbleib
der Entgelte von 19.000 S bei der Pächterin sei einem Fremdvergleich nicht
entgegen stehend.
Der Ansatz von nur 70% der Vergütung bis zu 7000
€ sei ein nicht nachzuweisender Pauschalansatz, der im Einzelfall nicht
zutreffen müsse.
1.9.) Dem Vorlageantrag
war ein als "Protokoll" bezeichnetes Schriftstück, datiert vom
20.12.1999 beigelegt, in dem behauptet wird, dass der Bw. und dessen Gattin
bereits zum Zeitpunkt der Verpachtung durch den Bw. an dessen Gattin (Dezember
1999) das Entgelt auf Grund des Nutzungsvertrages vom September 1999 der Gattin
zugeordnet hätten.
Mit Schreiben vom 31.3.2006 (abgelegt im Akt des
Finanzamtes betreffend den Bw. betreffend die Jahre 2005 und 2006) teilte der
Vertreter des Bw. mit: Der Pachtvertrag zwischen dem Bw. und dessen Gattin sei
neu gefasst worden. Die Handymastentschädigung und der Pachtzins aus der
Jagd flössen zur Gänze an die Gattin.
Der Pachtvertrag vom 22.3.2006 (abgelegt im Akt des
Finanzamtes betreffend den Bw. für 2006) zwischen dem Bw. und seiner Gattin
hat insbesondere, soweit er sich vom ursprünglichen Pachtvertrag vom
20.12.1999 unterscheidet, folgenden Inhalt:
Der Handymast am Stallgebäude sei mitverpachtet (Punkt
I.) Der Jagdpachtzins falle der Pächterin zu (Punkt XIV).
1.10.) Mit Bedenkenvorhalt
vom 12. 11. 2007 wurde dem Bw. mitgeteilt: Die vermieteten Flächen
des Wirtschaftsgebäudes dienten dem Mobilfunkbetreiber, aber auch dem
landwirtschaftlichen Betrieb. Die Einkünfte auf Grund des Nutzungsvertrages
vom September 1999 seien dem Bw. und dessen Gatten zu je 50% zuzurechnen.
1.11.) Die mündliche
Berufungsverhandlung vom 10.12.2007 hat folgenden wesentlichen Inhalt
(Niederschrift vom 10.12.2007) :
Der Vertreter des Bw. brachte vor:
"Steuerberater:
In einem kleinem landwirtschaftlichen Betrieb, wie es das ÖHZ - Gut ist,
ist es erforderlich, dass die strittigen Einkünfte im Zusammenhang mit der
Landwirtschaft anfallen, weil sie auch zu 100% wieder für die
Landwirtschaft Verwendung finden. Der Pachtvertrag ist sozusagen ein Vertrag von
der Stange, den die Landwirtschaftskammer im Entwurf zur Verfügung gestellt
hat. Beide Ehegatten haben einen Bekannten bei der Landwirtschaftskammer, dieser
hat für die beiden den Vertrag formuliert, beide haben den Vertrag
unterschrieben und waren sich aber nicht bewusst, dass sich das
tatsächliche Leben wesentlich anders abgespielt hat, als es in diesem
Vertrag zum Ausdruck kam.
Gem. § 115 BAO sind die tatsächlichen
Verhältnisse zu Grunde zulegen. Die tatsächlichen Verhältnisse
sehen so aus, dass die Einkünfte aus dem Nutzungsvertrag vom September 1999
der Landwirtschaft zugeordnet werden, der Landwirtschaft zur Verfügung
gestellt werden und, dass auch der Berufungswerber noch einen wesentlichen Teil
seines Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit der Landwirtschaft
zuschießen muss. Das sind die tatsächlichen Verhältnisse. Am
Stallteil steht der Masten in einer Höhe von 2 Metern, dann gehen die
Leitungen herunter unter das Vordach, dort sind unter dem Vordach Kästen
errichtet, von Seiten der Mobilfunkgesellschaft. Die Kästen sind unter dem
Vordach montiert.
Referent:
Festgehalten wird, dass der Steuerberater eine behelfsmäßige Skizze
verfasst, auf der erkennbar ist, dass sich auf dem Dach die Mobilfunkantenne
befindet und unter dem Dachvorsprung, an der Mauer montiert, die restlichen
Einrichtungen die der Unterstützung dieser Mobilfunkeinrichtung
dienen. Festgehalten wird, dass diese behelfsmäßige Skizze des
Steuerberaters zunächst dem Vertreter des Finanzamtes gezeigt und sodann
zum Akt genommen wird.
Steuerberater:
Betreffend die 70%: Bis 2003 sind solche Anlagen pauschaliert gewesen. Ich weise
auch auf die Ausführungen von Jilch und auf die Einkommensteuerrichtlinien
in der alten Fassung hin, die bis zum Jahr 2003 gegolten haben. Ich verweise
auch auf die Ausführungen von Herrn Dr. Petschnigg in einem Referat,
welches dieser vor Steuerberatern Anfang 2007 gehalten hat.
Referent:
Festgehalten wird, dass der Steuerberater zwei Blätter vorlegt,
offensichtlich Unterlagen aus einem Vortrag, den Dr. Gerhard Petschnigg
gehalten hat, betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Steuerberater:
Ich weise besonders darauf hin, dass Dr. Petschnigg ebenfalls in diesem Referat
darauf hingewiesen hat, dass für nichtlandwirtschaftliche
Nutzungsüberlassung von Grund und Boden bei jährlichen laufenden
Entgelten bis € 10.000,00 und bis zum Veranlagungsjahr 2003 7.000,00
EUR 30%-ige pauschale Betriebsausgaben abzuziehen sind.
Finanzamt:
Es wird beantragt eine Entscheidung wie in der Berufungsvorentscheidung zu
erlassen.
Steuerberater:
Ich bin der Ansicht, dass die Einkünfte rund um die Landwirtschaft,
darunter auch die Einkünfte aus dem Nutzungsvertrag vom September 1999, zur
Gänze von Fr. KRI EBF vereinnahmt wurden und der Landwirtschaft zu Gute
gekommen sind. Das sind die tatsächlichen Verhältnisse. Ich verweise
auf § 115 BAO. Es sind ganz einfach die tatsächlichen
Verhältnisse zu Grunde zu legen, sollte anders entschieden werden, dann
beantrage ich, diese Einkünfte im Rahmen der landwirtschaftlichen
Pauschalierung zu behandeln und im Ausmaß von 70% zu besteuern.
Der Referent
verkündete den Beschluss, dass die
Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe." Soweit
der wesentliche Inhalt der mündlichen Verhandlung.
Über die Berufung
wurde erwogen:
2.) ergänzende
Feststellungen:
Alle Feststellungen betreffen den Zeitraum 1999-2003,
soweit nichts anderes festgestellt wird.
Der Berufungswerber (Bw.) und seine Gattin sind seit 1979
Eigentümer zu je ½ der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften
EZ 35, 36, 58 KG NNUsowie EZ 93
KGGOL. Bis einschließlich 1999
betrieben der Bw. und seine Gattin auf den genannten Liegenschaften die
Landwirtschaft zusammen. Seit 2000 hat die Gattin des Bw. den Hälftenanteil
des Bw. gepachtet und betreibt die Landwirtschaft alleine. Der
landwirtschaftliche Betrieb, der 1999 noch vom Bw. und seiner Gattin gemeinsam
bewirtschaftet worden ist und ab dem Jahr 2000 von der Gattin auf Grund eines
Pachtvertrages mit dem Bw. alleine, umfasst eine Fläche von 85,2 ha (davon
64,1 ha Alpe)
[Berufung vom 16.12.2004; Schreiben vom 19.11.2003,
unterfertigt vom Bw. und seiner Gattin; Grundbuchsauszug EZ 35 vom 2.3.2005,
Hauptakt (HA) 25/2003; Pachtvertrag vom 20.12.1999 zwischen dem Bw. und seiner
Gattin; Grundbuchsauszüge EZ 36, 58 und 93]
Auf Grund eines
Nutzungsvertrages vom 28.9.1999 mit dem Bw. und dessen Gattin als
Nutzungsgeber hat der Mobilfunkbetreiber auf einer Dachfläche von 4,5
m² des Wirtschaftgebäudes und an der Außenmauer unmittelbar
unter dem Dachvorsprung desselben Wirtschaftsgebäudes auf der EZ 35 ,
Grundstück Nr. .51 im Dezember 1999 eine Telekommunikationseinrichtung
einschließlich Versorgungseinheit, Antennenträger, Antennenanlage und
Mast errichtet und befestigt. Seit damals betreibt der Mobilfunkbetreiber diese
Telekommunikationseinrichtung. Für diese Nutzungsüberlassungen bezahlt
der Mobilfunkbetreiber dem Bw. und dessen Gattin ein Entgelt von 32.000 S pro
Jahr wertgesichert seit 1999 (Nutzungsvertrag vom 28.9.1999, §§ 1 - 3;
insbesondere auch Punkt 3.2, 5 und 7; Beilage ./1 dieses Vertrages;
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 1.10.2004;
Berufung vom 16. 12. 2004; Berufungsvorentscheidung; Vorbringen des Vertreters
des Bw. in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2007).
Diese Dach - und Mauerfläche dient im Streitzeitraum
einerseits dem Mobilfunkbetreiber zur Betreibung einer
Telekommunikationseinrichtung. Dieselben Flächen (auch jener Teil, auf dem
sich die Telekommunikationseinrichtung befindet) dient aber auch dem
landwirtschaftlichen Betrieb, der 1999 vom Bw. und dessen Gattin und seit 2000
nur von der Gattin des Bw. geführt wird. Der landwirtschaftliche Zweck der
Dach- und Mauerfläche besteht darin, das landwirtschaftliche
Wirtschaftsgebäude, auf dem sich die Telekommunikationseinrichtung
befindet, und die unter der Dachfläche und innerhalb der Mauern befindliche
landwirtschaftliche Betriebsausstattung sowie die sich in diesem
Wirtschaftsgebäude aufhaltenden Menschen und Tiere vor
Witterungseinflüssen zu schützen.
Mit Pachtvertrag vom
20.12.1999 verpachtete der Bw. seinen Miteigentumsanteil von 50% an den
Liegenschaften EZ 35, 36 und 58 und der Liegenschaft EZ 93 seiner Gattin zur
landwirtschaftlichen Nutzung. Der wesentliche Inhalt dieses Vertrages
lautet:
"I.) Pachtgegenstand ist die Hälfteliegenschaft, das
..."ÖHZ Gut" zum Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
...
VI.) Die Grundsteuer A und die Abgaben von
landwirtschaftlichen Betrieben (G-Beiträge) , die auf den Pachtgegenstand
entfallen, sowie die Feuer- und Haftpflichtversicherung für den
landwirtschaftlichen Betrieb werden je zur Hälfte getragen. Darunter ist
auch die Feuer- und Haftpflichtversicherung für jenes Gebäude, auf dem
sich die gegenständliche Telekommunikationseinrichtung befindet...
VIII.) Die Pächterin muss die ... Liegenschaft wie ein
guter Land- bzw. Forstwirt bewirtschaften. Jede Veräußerung...ist nur
mit Zustimmung des Verpächters gestattet. ...
IX.) Die Pächterin muss die Wohn- und
Wirtschaftsgebäude in ordentlichem und gebrauchsfähigem Zustand wie
übernommen erhalten. Die gewöhnlichen Ausbesserungen sind auf Kosten
der Pächterin durchzuführen. Größere Reparaturen und
Ausbesserungen obliegen dem Verpächter....
XI.) Änderungen der Kulturgattung der gepachteten
Gründe bedürfen der Zustimmung des Verpächters.
XII.) Eine allfällige Unterverpachtung und
Untervermietung bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Verpächters....
XIV.) Der ...Jagdpachtschilling fällt dem
Verpächter zu....
Soweit der Pachtvertrag des Bw. mit dessen Gattin.
Zum Protokoll, datiert vom
20.12.1999: Am 22.4.2005 legte der Vertreter des Bw. ein vom Bw. und
dessen Gattin unterfertigtes Schriftstück, datiert vom 20.12.1999 vor, dem
folgender wesentlicher Inhalt zu entnehmen ist: "Protokoll
Wir, die Besitzer des ÖHZ
Gutes.... haben mit der Verpachtung des
Hälfteanteiles des Bw. an dessen Gattin vereinbart, dass das
Nutzungsentgelt vom Mobilfunkbetreiber bei der Wirtschaftsführerin des
Hofes verbleibt und für Kulturpflege und Finanzierung der
landwirtschaftlichen Geräte aufgewendet wird.
NNU , 20.12.1999...."
Hiezu wird festgestellt:
Dieses mit 20.12.1999 datierte Protokoll wurde nicht am
20.12.1999 verfasst und unterschrieben. Da es erstmals am 22.4.2005 dem
Finanzamt vorgelegt worden ist, ist davon auszugehen, dass es erst im April 2005
verfasst worden ist. Hätten der Bw. und seine Gattin tatsächlich mit
der Verpachtung des Hälfteanteiles des Bw. am 20.12.1999 an dessen Gattin
bereits vereinbart, dass das Nutzungsentgelt auf Grund des Nutzungsvertrages vom
28.9.1999 nur der Gattin des Bw. als Pächterin zukommen sollte, wäre
zu erwarten gewesen, dass der Bw. und seine Gattin diese Vereinbarung in den
Pachtvertrag vom 20.12.1999 integriert hätten, so wie dies auch in Bezug
auf dieZuordnung der Entgelte auf Grund
des Jagdpachtvertrages (vgl. Punkt XIV des Pachtvertrages vom 20.12.1999)
geschehen ist (Bedenkenvorhalt des UFS vom 12. 11.2007, insoweit nicht
bestritten).
Die Einkünfte aus der
Nutzungsüberlassung auf Grund des Vertrages vom 28.9.1999 in den Jahren
1999-2003 und die Einkünfte des Bw. aus Land- und Forstwirtschaft
während der Jahre 2000 - 2003 betragen (Berufungsvorentscheidung vom
22.3.2005):
1999:
|
Einnahmen = Einkünfte aus dem Nutzungsvertrag, an
welchen der Bw. und dessen Gattin beteiligt waren
|
38.000 S
2000:
|
Einkünfte aus dem Nutzungsvertrag
|
38.000 S
|
1 Mobiltelefon, im ursächlichen Zusammenhang mit
diesem Nutzungsvertrag zur Verfügung gestellt
|
5.000 S
|
Grundgebührbefreiung im ursächlichen
Zusammenhang mit diesem Nutzungsvertrag
|
4.776 S
|
Teilweise Befreiung von der Gesprächsgebühr im
ursächlichen Zusammenhang mit diesem Nutzungsvertrag
|
3.700 S
|
Gesamte Einnahmen = Einkünfte im Zusammenhang mit
diesem Nutzungsvertrag
|
51.476
|
Davon 50% an den Bw.
|
25.738 S
|
Davon 50% an dessen Gattin
|
25.738 S
2000: Einkünfte des Bw. aus Land- und
Forstwirtschaft:
|
Pachteinnahmen = (- einkünfte), bezogen von der
Gattin auf Grund des Pachtvertrages vom 20.12.1999
|
4.400 S
|
Einkünfte aus Jagdpacht
(Einnahmen: 6.219 S
Einkünfte: 50 % davon)
|
3.109 S
|
|
7.509 S
Vergleich der Einkünfte des Bw. aus Land-und
Forstwirtschaft 2000 mit den Einkünften auf Grund des
Nutzungsvertrages:
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
7.509 S
|
Einkünfte auf Grund des Nutzungsvertrages
|
25.738 S (77,41 % der Summe)
|
Summe
|
33.247
2001
|
Einkünfte aus dem Nutzungsvertrag
|
37.991 S
|
Befreiung von der Grundgebühr
|
4.776 S
|
Teilweise Befreiung von der
Gesprächsgebühr
|
3.700 S
|
Gesamte Einnahmen (= Einkünfte) im ursächlichen
Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag
|
46.467 S
|
Davon entfallend auf den Bw.
|
23.234 S
|
Davon entfallend auf dessen Gattin
|
23.233 S
|
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des
Bw.:
|
Pachteinnahmen ( - einkünfte), bezogen von der
Gattin
|
4.400 S
|
Einkünfte Jagdpacht:
(Einnahmen 6.475,50 S
Einkünfte: 50% davon)
|
3.238 S
|
Summe
|
7.638 S
Vergleich der Einkünfte des Bw. aus Land- und
Forstwirtschaft mit dessen Einkünften im ursächlichen Zusammenhang mit
dem Nutzungsvertrag:
|
Einkünfte des Bw. aus Land- und
Forstwirtschaft
|
7.638 S
|
Einkünfte des Bw. im Zusammenhang mit dem
Nutzungsvertrag
|
23.234 S (75,26 % der Summe)
|
Summe
|
30.872
2002:
|
Einkünfte aus dem Nutzungsvertrag
|
2.906 €
|
Befreiung von der Grundgebühr
|
347,40 €
|
Teilweise Befreiung von der
Gesprächsgebühr
|
268,89 €
|
Einnahmen (= Einkünfte) im ursächlichen
Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag
|
3.522,29 €
|
Davon entfallend auf den Bw.
|
1.761,14 €
|
Davon entfallend auf dessen Gattin
|
1.761,14 €
Einkünfte des Bw. aus Land- und
Forstwirtschaft:
|
Pachteinnahmen (= - einkünfte) von der Gattin
|
319,76 €
|
Jagdpacht
(Einnahmen 588 €
Einkünfte: 50% davon)
|
294 €
|
|
613,76 €
Vergleich der Einkünfte des Bw. aus Land- und
Forstwirtschaft mit den Einkünften im ursächlichen Zusammenhang mit
dem Nutzungsvertrag
|
Einkünfte des Bw. aus Land- und Forstwirtschaft
2002
|
613,76 €
|
Einkünfte des Bw. aus dem Nutzungsvertrag
|
1.761,14 € (74,16 % der Summe)
|
Summe
|
2.374,90
€
2003:
|
Einkünfte aus dem Nutzungsvertrag
|
2.906,07 €
|
Befreiung von der Grunddgebühr
|
347,40 €
|
Telweise Befreiung von der
Gesprächsgebühr
|
268,89 €
|
Einnahmen (= Einkünfte) im ursächlichen
Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag
|
3.522,36 €
|
Davon entfallend auf den Bw.
|
1.761,18 €
|
Davon entfallend auf die Gattin
|
1.761,18
Einkünfte des Bw. aus Land- und
Forstwirtschaft
|
Pachteinnahmen (= - einkünfte), bezogen von der
Gattin
|
319,76 €
|
Jagdpacht
(Einnahmen 471,24 €
Einkünfte: 50% davon)
|
235,62 €
|
Summe (Einkünfte des Bw. aus Land- und
Forstwirtschaft)
|
555,38 €
|
|
Vergleich der Einkünfte des Bw. aus Land-und
Forstwirtschaft mit den Einkünften auf Grund des Nutzungsvertrages:
|
Land- und Forstwirtschaft
|
555,38 €
|
Nutzungsvertrag
|
1.761,18 € (76,03 % der Summe)
|
Summe
|
2.316,56 €
3.)
Rechtsfolgen
3.1.) Art der strittigen
Einkünfte 1999:
Die vom Bw. und seiner Gattin dem Mobilfunkbetreiber
überlassene Dach- und Mauerfläche des landwirtschaftlichen
Gebäudes dient trotz der Überlassung an den Mobilfunkbetreiber
weiterhin dem Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Bw.
und seiner Gattin, weil diese Gebäudeflächen zusammen mit dem Rest des
Gebäudes für ausreichenden Schutz vor Witterungseinflüssen
innerhalb des landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes sorgen. Daher sind
die Einkünfte des Bw. und seiner Gattin 1999 im Zusammenhang mit dem
Nutzungsvertrag vom 28.9.1999 Einkünfte aus Land - und Forstwirtschaft, die
von einer land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit herrühren
(vgl. VwGH 30.3.2006, 2003/15/0062).
3.2.) Art der strittigen
Einkünfte 2000-2003:
Einkünfte der Gattin
des Bw. 2000-2003:
Die vom Bw. und seiner Gattin dem Mobilfunkbetreiber
überlassenen Gebäudeflächen des landwirtschaftlichen
Gebäudes dienen trotz der Überlassung an den Mobilfunkbetreiber
weiterhin dem Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Bw.
und der Gattin des Bw., weil diese Gebäudeflächen zusammen mit dem
Rest des Gebäudes für ausreichenden Schutz vor
Witterungseinflüssen innerhalb des landwirtschaftlichen
Wirtschaftsgebäudes sorgen. Daher sind jedenfalls die Einkünfte der
Gattin des Bw. 1999 im Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag vom 28.9.1999
Einkünfte aus Land - und Forstwirtschaft, die von einer land- und
forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit herrühren.
Einkünfte des Bw.
2000-2003:
Die Einkünfte des Bw. aus der Nutzungsüberlassung
auf Grund des Vertrages vom 28.9.1999 sind um ein Vielfaches höher als die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Bw. (siehe oben). Dieser
Vergleich der Höhe der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte des
Bw. mit der Höhe der Einkünfte im Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag
vom 28.9.1999 ergibt, dass schon von der Größenordnung dieser
verschiedenen Einkünfte her die Überlassung auf Grund des Vertrages
vom 28.9.1999 keine landwirtschaftliche Nebentätigkeit sein kann. Somit hat
der Bw. im ursächlichen Zusammenhang mit dem Nutzungsvertrag vom 28.9.1999
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
3.3.) Zur
persönlichen Zurechnung der Einkünfte auf Grund des Nutzungsvertrages
vom 28.9.1999:
Es gibt wesentliche Hinweise, die dafür sprechen, dass
der Bw. und seine Gattin 1999-2003 im Großen und Ganzen im gleichen Umfang
an der Erzielung der Einkünfte auf Grund des Nutzungsvertrages
mitwirkten:
-Beide Miteigentümer, der Bw. und dessen Gattin, haben
die Flächen ihresWirtschaftsgebäudes der Mobilfunkbetreiberin auf Grund einer
vertraglichen Vereinbarung gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Diese
Leistung beider Miteigentümer ist durch Abschluss dieses Nutzungsvertrages
auch nach außen hin zum Ausdruck gekommen. Auch wurde beiden
Miteigentümern durch die Mobilfunkbetreiberin die Gegenleistung vertraglich
zugesichert
(Nutzungsvertrag vom 28.9.1999).
-Die Telekommunikationseinrichtung wurde auf dem Dach und
an einer Außenmauer des Wirtschaftsgebäudes angebracht. Die Feuer-
und Haftpflichtversicherung für das Wirtschaftsgebäude wird vom Bw.
und seiner Gattin auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung je zur Hälfte
getragen (Punkt VI des Pachtvertrages vom 20.12.1999 zwischen dem Bw. und dessen
Gattin).
-Die Gattin des Bw. hat sich vertraglich verpflichtet,
dieses Wirtschaftsgebäude in ordentlichem Zustand zu erhalten und die
gewöhnlichen Ausbesserungen vorzunehmen. Der Bw. hat sich vertraglich
verpflichtet, größere Reparaturen und Ausbesserungen an diesem
Wirtschaftsgebäude vorzunehmen (Punkt IX des Pachtvertrages vom
20.12.1999).
Beide, der Bw. und seine Gattin, trugen somit im
Großen und Ganzen gleich viel zur Erzielung dieser Einkünfte auf
Grund des Nutzungsvertrages vom 28.9.1999 bei.
Die Verteilung des Gewinnes aus den Nutzungen durch die
Mobilfunkgesellschaft hat zivilrechtlich mangels einer anderen Vereinbarung nach
Maßgabe der Miteigentumsanteile von je 50 % auf den Bw. und dessen Gattin
im Verhältnis von 50:50 zu erfolgen (§ 839 ABGB).
Im Ergebnis erscheint es angemessen, bei der steuerlichen
Beurteilung ebenso davon auszugehen, dass der Bw. und seine Gattin im
Verhältnis von 50:50 an den Einkünften auf Grund des Nutzungsvertrages
beteiligt sind.
Es liegen somit in Bezug auf die strittigen Einkünfte
aus dem Nutzungsvertrag vom September 1999 im Jahr 1999 Einkünfte aus
Land-und Forstwirtschaft vor, an denen der Bw. und dessen Gattin beteiligt
waren.Daher hätten diese
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert
festgestellt werden müssen. Da dies unterblieben ist, ist der
streitgegenständliche Einkommensteuerbescheid 1999 aufzuheben.
Bemessungsgrundlagen
2000-2003:
Der bekämpfte Bescheid ist wie folgt
abzuändern:
2000:
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
7.509 S
|
Einkünfte aus nichtstelbstständiger
Arbeit
214.659 S
-1.800 S
|
212.859 S
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
25.738 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
246.106 S
2001
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
7.638 S
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
188.078 S
-1.800
|
186.278 S
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
23.234 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
217.150 S
2002
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
613,76 €
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
14.042,26 €
-132 €
|
13.910,26 €
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
1.761,14 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
16.285,16 €
2003
|
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
|
555,38
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
11.896,98 €
2.731,74 €
-132,00 €
|
14.496,72 €
|
Vermietung und Verpachtung
|
1.761,18 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
16.813,28 €
Die weiteren Bemessungsgrundlagen sind ident mit den
Bemessungsgrundlagen der Berufungsvorentscheidungen 2000-2003. Auf diese wird
verwiesen.
Klagenfurt,
am 21. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
landwirtschaftlichland- und forstwirtschaftlichHauptzweckNebentätigkeitNebenbetriebLiegenschaftMobiltelefonHandyHandymastTelekommunikationseinrichtungDachWandMauerMobilfunkVersorgungseinheitAntennenträgerAntennenanlageMastPachtvertragZurechnungMitwirkungMiteigentumangemesseneinheitlich und gesondert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0209-K/05
- Stammnummer
- 32103
- Gültig
- 21.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF