Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1158-L/07
1. Nachweis bzw. Glaubhaftmachung von Betriebsausgaben 2. Schätzung von Privatanteilen (Kfz, Handy, Computer)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1158-L/07vom 15.02.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Während er sich bezüglich der Jahre 2002 bis 2004 mit der vorliegenden Berechnung einverstanden erklärte, wendete der steuerliche Vertreter bezüglich 2005 telefonisch ein, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen (Freigrenze/Sozialversicherung) unter dem Betrag von 4.000,00 € liegen müssten.
Auf eine Aufforderung, konkrete Einwände bzw. entsprechende Nachweise bezüglich der einzelnen Ansätze vorzubringen, reagierte der steuerliche Vertreter des Bws mit der Vorlage einer neuerlichen Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005, die im Wesentlichen von einem Privatanteil/Kfz (unter Anwendung der Luxustangente laut Berechnung mit Ausnahme der außerhalb der Kaskoversicherung liegenden Versicherungsbeiträge) von 25% ausging, den Privatanteil/Telefon bei 100 € im Jahr beließ und im Zusammenhang mit Computer und Computerzubehör weiterhin keinen Privatanteil ausschied. Im Zusammenhang mit dem Veräußerungserlös/Audi wurde darauf hingewiesen, dass 1.000,00 € auf eine nachträglich eingebaute Stereoanlage entfielen, und daher ein um 1.000,00 € verminderter Erlös berücksichtigt. Die übrigen Aufwendungen wurden großteils, wie beantragt, in Ansatz gebracht. Lediglich die nicht abzugsfähige Vorsteuer wurde abweichend mit 300,00 € geschätzt und die Aufwendungen für Schmuck und Parfum nicht in Ansatz gebracht.
In Reaktion auf ein weiteres Vorhaltsschreiben des Unabhängigen Finanzsenates wurden zum Nachweis, dass ein Laptop und eine Kamera für private Zwecke existierten, Fotos eines Laptops, CD-Autoradios, eines Subwoofers, eines Verstärkers und einer Kamera mit Fototasche (Bezeichnung "Private Kamera") übermittelt. Im Rahmen der Abholung der Originalbelege durch den Bw gab dieser an, dass der Privatanteil von 20% jedenfalls aus seinen Aufzeichnungen hervorginge. Der Treibstoffverbrauch sei mit geschätzten 10l/100 km zu hoch gegriffen. Die Tatsache, dass sich der von ihm aufgezeichnete Anfangskilometerstand/Audi zum 1.1.2005 mit 253.197 km nicht mit den Kilometerleistungen laut Fahrtenbuch im Vergleich zum letzten belegmäßig nachgewiesenen Kilometerstand vom September 2004 vereinen lasse, nahm er zur Kenntnis, und betonte, dass der aufgezeichnete Anfangswert 2005 stimme.
III) Rechtliche Beurteilung:
Zum dargestellten Sachverhalt wurden seitens des Unabhängigen Finanzsenates folgende rechtliche Erwägungen angestellt:
1) Einkommensteuer 2002 bis 2005:
In Streit stand im gegenständlichen Berufungsverfahren letztlich nur noch bezüglich des Jahres 2005, inwieweit es dem Bw gelungen sei, die von ihm im Rahmen seiner Überschussrechnung geltend gemachten Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Betriebsausgaben
sind gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Sie sind nachzuweisen oder, falls ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden kann, zumindest glaubhaft zu machen. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 138 BAO, die folgendermaßen lautet:
"(1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind."
Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach Lehre und Rechtsprechung unter anderem bei Behauptung von ungewöhnlichen und unwahrscheinlichen Sachverhalten (siehe Jakom, EStG-Kommentar, 3. Aufl. 2010, Tz 279 zu § 4; VwGH 28.3.2000, 96/14/0107).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen, führte die Anwendung dieser allgemeinen Ausführungen in Bezug auf die ausreichende Nachweisführung bzw. Glaubhaftmachung der einzelnen geltend gemachten Betriebsausgaben-Posten laut Überschussrechnung zu folgendem Ergebnis:
Werbung: Bei den entsprechenden Aufwendungen 2005 handelte es sich zum Teil um solche für Parfum und Schmuck (brutto 131,80 €) sowie für Inserate/Auto (brutto 100,40 €) und Dekorationsmaterial (brutto 29,68 €).
Eine ausreichende betriebliche Veranlassung konnte bezüglich Schmuck und Parfum nicht nachvollzogen werden und wurden die entsprechenden Aufwendungen in der jüngsten Berechnung des steuerlichen Vertreters auch nicht mehr geltend gemacht. Als betrieblich veranlasst konnten aber die Inserate anlässlich des Autoverkaufs angesehen werden; ebenso wurden die Aufwendungen für Dekorationsmaterial für die Büros wegen des geringen Betrages als glaubwürdig angesehen. Insgesamt waren sohin aus diesem Titel 117,73 € netto = 130,08 brutto als betrieblich veranlasst zu betrachten.
Betriebskosten: Für 2005 wurden keine solchen geltend gemacht; die beantragten Aufwendungen für die Vorjahre wurden anerkannt, da Abrechnungen mit den Bürovermietern vorliegen.
Fortbildung: Die beantragten Aufwendungen 2005 wurden anerkannt. Gegen die reduzierte Anerkennung der entsprechenden Aufwendungen 2004 mangels Nachweises eines über 966,20 € hinausgehenden Betrages wurde kein Einwand erhoben.
Mieten: Diese Aufwendungen wurden infolge belegmäßigen Nachweises antragsgemäß berücksichtigt.
Instandhaltung: Bei den entsprechenden Aufwendungen 2005 (netto 350,77 €; brutto 420,92 €) handelte es sich vor allem um solche für Besorgungen im Baumarkt für Malerarbeiten. Der steuerliche Vertreter des Bws führte aus, dass diese im Zusammenhang mit den gemieteten Büros angefallen wären. Da der Mietaufwand für verschiedene Büros nachgewiesen wurde, erscheint auch ein entsprechender Instandhaltungsaufwand glaubhaft. Die Aufwendungen konnten sohin als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Fuhrpark: Bei diesen Aufwendungen handelte es sich um Treibstoffe, Instandhaltungen und Autoversicherungen, wobei der Bw bis 2005 einen PKW der Marke Audi und im Jahr 2005 zwei weitere PKWs der Marke BMW Z4 benutzte.
Dass durch die betriebliche Tätigkeit des Bws Fuhrparkkosten verursacht worden waren, stand außer Streit. Strittig war vielmehr die Höhe des Privatanteiles, den der Bw mit 20% bezifferte.
Hiezu ist Folgendes auszuführen: Der Nachweis von Fahrtkosten bzw. beruflich gefahrenen Kilometern hat grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (siehe z.B. UFS 28.12.2009, RV/1076-L/08; VwGH 28.2.1964, 2176/63). Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstellt, muss es fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein (siehe Doralt, Kommentar zum EStG, § 16 Tz 220, Stichwort "Fahrtkosten" mwN). Jede einzelne berufliche Verwendung ist grundsätzlich mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, können diese miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstandes, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in zeitlicher Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht wurden. Wird der berufliche Einsatz des Kfz zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstandes zu dokumentieren ist (Renner, Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches, in: SWK 27/2008, S 728 mwN). Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen sie inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen (Renner, a.a.O.). Ein mit Hilfe eines Computerprogramms elektronisch geführtes Fahrtenbuch genügt den Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sind oder dokumentiert und offen gelegt werden (siehe Doralt, a.a.O.).
Im gegenständlichen Fall wurden die EDV-mäßig erstellten Fahrtenbücher erst nach mehrfacher Urgenz vorgelegt und enthalten diese zudem keine Angaben über Kilometerstände. Sie boten daher keine ausreichende Gewähr für eine zeitnahe Erfassung und Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der vollständigen und richtigen Aufzeichnung der betrieblichen Fahrten, weshalb sie nur beschränkt zur Ermittlung des Privatanteiles herangezogen werden konnten. Die Zweifel an den Fahrtenbüchern wurden auch durch den Vergleich mit anderen vom Bw vorgelegten Belegen (z.B. Parkscheine, Strafverfügungen) erhärtet, da die sich daraus ergebenden Örtlichkeiten nicht mit den betrieblichen Reisebewegungen laut Fahrtenbuch übereinstimmten. Aber selbst bei völliger Anerkennung der in den Fahrtenbüchern ausgewiesenen betrieblichen Fahrten hätten sich bei einem Vergleich mit den Kilometerleistungen, die sich aus auf Reparaturbelegen angeführten Kilometerständen errechnen ließen, zum Teil höhere Privatanteile ergeben. Die Höhe der jährlichen Privatanteile musste daher auf Basis der vorliegenden Unterlagen und der allgemeinen Lebenserfahrung geschätzt werden. Hiebei war auf die aus den vorliegenden Reparaturrechnungen hervorgehenden Kilometerstände sowie die Aufzeichnungen laut Fahrtenbuch zurückzugreifen, wobei auf Unsicherheitsfaktoren wie die Mangelhaftigkeit des Fahrtenbuches und die privaten Umstände (Entfernung zwischen Elternhaus und Studienort, oftmalige nächtliche Aufenthalte in Zn laut Parkbelegen) Bedacht zu nehmen war; ebenso war auch die Einnahmenentwicklung zu berücksichtigen.
Während die für die Jahre 2002 bis 2004 in Ansatz gebrachten Privatanteile nicht mehr strittig sind, meldete der Bw gegen den beabsichtigen Ansatz eines Privatanteiles von 35% Bedenken an und beantragte die Anerkennung des ursprünglich beantragten Prozentsatzes von 20% bzw. maximal 25%.
Eine Reduzierung des Privatanteiles gegenüber dem Ansatz laut im Berufungsverfahren übermittelter Berechnung in Höhe von 35% konnte auf Grund folgender Erwägungen des Unabhängigen Finanzsenates unter keinen Umständen mehr erfolgen:
Fest steht, dass sich aus den vorgelegten EDV-mäßig geführten Fahrtenbüchern mangels Aufzeichnung der privat gefahrenen Kilometer die Höhe des Privatanteiles tatsächlich nicht ableiten lässt und sohin eine entsprechende Schätzung auf Basis der oben angeführten Grundlagen erfolgen musste. Ziel jeder Schätzung gemäß
§ 184 BAO ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer aber Anlass zur Schätzung gibt, muss die damit verbundene Ungewissheit in Kauf nehmen (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 3 zu § 184).
Im gegenständlichen Fall lagen für das Jahr 2005 - wie sich, obwohl im Berufungsverfahren in Zusammenarbeit mit dem Bw noch zu klären versucht, aus der Aktenlage ergibt - keine verwertbaren Belege vor, an Hand welcher sich (wie in den Vorjahren) aus einem Vergleich eine Jahreskilometerleistung errechnen hätte lassen können. Es wurde daher zunächst mit 33.742 km eine durchschnittliche Jahreskilometerleistung aus den für die einzelnen Vorjahre 2002 bis 2004 errechneten Kilometerleistungen ermittelt. Diese sich auf diese Weise ergebende Zahl wurde in weiterer Folge auch durch eine Rückrechnung auf Grund des erklärten Treibstoffverbrauches 2005 (= 3.583,55 €) erhärtet (geschätzter durchschnittlicher Treibstoffverbrauch laut Internet-Recherchen maximal 10l/100 km; durchschnittlicher maximaler Literpreis 1 €/l; ergibt 35.830 km). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der vom Bw behauptete niedrigere Verbrauch zu einer noch höheren Kilometerleistung geführt hätte. Da aber erfahrungsgemäß der vom Hersteller im Internet veröffentlichte durchschnittliche Verbrauch (9,1l für den BMW) in der Regel als Untergrenze unter optimalen Bedingungen anzusehen ist, erschien der Ansatz von geschätzten 10l/100 km gerechtfertigt und eine höhere Kilometerleistung (die zu einem noch höheren Privatanteil geführt hätte!) unwahrscheinlich. Die Gegenüberstellung einer günstigstenfalls angenommenen Jahreskilometerleistung von 34.000 km und betrieblichen Fahrten laut Fahrtenbuch in Höhe von 22.534 km ergäbe einen betrieblichen Anteil von 66,3%, was einer im Hinblick auf die angeführten privaten Umstände des Bws einer durchaus realistischen privaten Jahreskilometerleistung von cirka 11.500 km entspricht. Der äußerst geringfügige Abschlag, der sich aus der Unsicherheit des Fahrtenbuches ergibt, bewegt sich jedenfalls an der Untergrenze und lässt sich nur durch die hohen Erlöse 2005 rechtfertigen, dass von einer Erhöhung des Privatanteiles gegenüber 35% abgesehen wurde. Eine Reduzierung des Privatanteiles von 35% hätte aber auf Grund der dargestellten Erwägungen jeglicher Grundlage entbehrt.
Der Abzug einer "Luxustangente" im Zusammenhang mit der Anschaffung der zwei Autos der Marke BMW im Jahr 2005 wurde vom steuerlichen Vertreter durch den Ansatz der entsprechenden 10%igen Kürzung im Rahmen seiner im Berufungsverfahren eingereichten neuerlichen Berechnung grundsätzlich akzeptiert und erscheint sohin nicht strittig. Diese Luxustangente basiert auf der Bestimmung des § 20 Abs. 1 lit. b EStG 1988, wonach "betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren insoweit nicht abgezogen werden dürfen, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt unter anderem im Zusammenhang mit Aufwendungen für Personen- und Kombinationskraftwagen. Da der Neupreis laut Eurotax den ab 2005 laut PKW-Angemessenheitsverordnung (BGBl II 466/2004) geltenden Wert von 40.000 € - wie in der übermittelten Berechnung dargestellt - um 10% überstieg, waren die anschaffungskostenabhängigen Aufwendungen wie AfA und Vollkaskoversicherung um den entsprechenden Prozentsatz zu kürzen. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass hiemit dem Einwand des steuerlichen Vertreters des Bws, dass die Luxustangente lediglich von der Kaskoversicherung abzuziehen wäre, Rechnung getragen wurde (siehe Jakom, a.a.O., Rz 30 zu § 20).
Abschreibungen:
1) Autos: Diese setzten sich aus der (halb)jährlichen AfA für die Autos Audi, BMW Z4 (silber) und BMW Z4 (schwarz) und den Buchwertabgängen/Audi BMW Z4 (silber) zusammen. Gegenüber der im Berufungsverfahren übermittelten Berechnung machte der steuerliche Vertreter einen Privatanteil von 25% geltend. Dass aber ein Privatanteil von mindestens 35% als Mindestansatz im Schätzungswege herangezogen werden musste, wurde bereits unter dem Posten "Fuhrpark" dargelegt.
Was den Einwand des nachträglichen Einbaus einer Stereoanlage im PKW Audi anlangt, so hat der Bw trotz Aufforderung im Vorhaltswege keine tauglichen Nachweise vorgelegt. Dass die übermittelten Fotos betreffend ein Radio und einen Subwoofer in objektiver Betrachtungsweise kein geeignetes Beweismittel darstellen können, bedarf wohl keiner näheren Erörterung, da diese keinerlei Hinweis auf die Tatsache oder den Zeitpunkt des Einbaus in das berufungsgegenständliche Auto beinhalten. Entsprechende Belege wie Rechnungen oder Ähnliches wären in diesem Zusammenhang unbedingt nötig gewesen, zumal dieses Vorbringen erstmals im fortgeschrittenen Stadium des Berufungsverfahrens gestellt wurde und sich die Frage aufdrängte, warum diese Tatsache nicht schon von vornherein in der Überschussrechnung berücksichtigt worden war.
2) Restliche Wirtschaftsgüter:
Laptop, Drucker, Scanner, Notebook, Computerzubehör: Im Rahmen der im Berufungsverfahren übermittelten Berechnung wurde schätzungsweise ein Privatanteil von 50% angenommen und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine intensive Nutzung von Laptop und Computerzubehör für private Zwecke nach allgemeiner Lebenserfahrung gerade bei einem Studenten gegeben sei und diesem Umstand durch Annahme eines 50%-igen Privatanteiles Rechnung zu tragen sei. Der Einwand des Bws, dass er für Studienzwecke einen Computer in der Schule zur Verfügung gehabt hätte, konnte diese Annahme nicht entkräften, da gerade junge Männer, die im Beruf oder beim Studium mit einer intensiven Nutzung eines Computers vertraut sind, ihre guten Kenntnisse im Umgang mit der elektronischen Datenverarbeitung erfahrungsgemäß in ihrer Freizeit in weit stärkerem Ausmaß zum Einsatz bringen als andere Bevölkerungsgruppen, für die laut Verwaltungspraxis in der Regel bereits ein auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhender Privatanteil von 40% als realistisch angenommen wird. Wenn der Bw, befragt nach dem Vorhandensein eines zweiten privaten Computers, wiederum nur ein Foto eines Laptops ohne Bezug zum Eigentümer oder Anschaffungszeitpunkt beibrachte, so konnte dies sein Vorbringen ebenso wenig untermauern wie die bereits oben (siehe Punkt "Abschreibungen") besprochenen Fotos zum nachträglichen Einbau einer Stereoanlage.
Zusätzlich zu den bereits laut übermittelter Berechnung anerkannten Kosten im Zusammenhang mit der EDV-Ausrüstung können jedoch die nicht berücksichtigten Aufwendungen aus dem Titel der AfA für das 2005 angeschaffte Notebook - ebenfalls unter Abzug eines Privatanteiles von 50% - anerkannt werden, das sind 190,44 € (1/2 von 380,88 € lt. Anlagenverzeichnis).
Handy: Auch im Zusammenhang mit der Anschaffung von Handy und Telefonkosten wurde im Rahmen der im Berufungsverfahren übermittelten Berechnung schätzungsweise ein Privatanteil von 50% in Ansatz gebracht. Der vom Bw insgesamt angesetzte Privatanteil von 100 € unter Hinweis darauf, dass neben Studium und Vertretertätigkeit kaum Zeit für private Gespräche geblieben sei, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollzogen werden. Gerade die Bevölkerungsgruppe, der der Bw angehört, das sind junge, dynamische Menschen, die sowohl beruflich als auch privat in überdurchschnittlichem Kontakt zur Gesellschaft stehen, ist eine jener, die erfahrungsgemäß zu den intensivsten Handynutzern gehört. Hiezu kommt, dass der Bw zwischen zwei Wohnsitzen pendelte und somit zu vermuten ist, dass gerade in solche Fällen es zur Aufrechterhaltung von persönlichen Kontakten mit dem an beiden Wohnsitzen bestehenden Bekanntenkreis bzw. mit der Familie eines erhöhten telefonischen Kontaktes bedarf. Die durchschnittliche monatliche Gesprächszeit belief sich laut Abrechnungen des Netzbetreibers auf cirka 500 Minuten. Die Frage nach der Verfügbarkeit eines zweiten Handys für private Zwecke im Rahmen des zuletzt durchgeführten Vorhaltsverfahrens blieb zunächst unbeantwortet und wurde letztlich verneint, weshalb davon auszugehen war, dass der Bw über kein zusätzliches Handy verfügte. Ein geschätzter Privatanteil von 50% - das entspricht dem Verbrauch von durchschnittlich cirka 250 Gesprächsminuten pro Monat für private Zwecke - scheint daher nach Ansicht des Senates den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten zu kommen.
Digitalkamera: Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 gehören Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Daraus ergibt sich ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Nach der Rechtsprechung ist damit aus Gründen der Steuergerechtigkeit auch ein Aufteilungsverbot verbunden, das heißt Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung (gemischte Aufwendungen) sind nicht abzugsfähig (siehe z.B. VwGH 5.7.2004, 99/14/0064; Jakom, a.a.O., Tz 12 zu § 20 mwN). Die Abgrenzung der abzugsfähigen von den nicht abzugsfähigen Aufwendungen hat in typisierender Betrachtungsweise zu geschehen. Die Beurteilung hat demnach nach der typischerweise zu vermutenden Verwendung eines Wirtschaftsgutes zu erfolgen, wobei diese Vermutung widerlegt werden kann. Im Hinblick auf die Nähe zum Beweis hat der Pflichtige nachzuweisen, dass das Wirtschaftsgut entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Nun sind bei der Anschaffung einer Digitalkamera in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich private Beweggründe zu vermuten. Im gegenständlichen Fall wies der Bw aber nun auf das Vorhandensein einer privaten Kamera hin. Aufgefordert, einen diesbezüglichen Nachweis zu erbringen bzw. die ausschließlich betriebliche Nutzung nachzuweisen, legte er nur ein Foto einer Kamera - wiederum ohne Hinweis auf Eigentümer und Anschaffungszeitpunkt - vor. Dies konnte aber keinesfalls als ausreichender Nachweis erachtet werden. Die entsprechenden Aufwendungen waren daher nicht als Betriebsausgaben (ebenso wie in den Vorjahren, hier jedoch ohne steuerliche Auswirkung) anzuerkennen.
Büroeinrichtung: Bei diesen Aufwendungen handelte es sich laut Bw um solche für die Einrichtung der von ihm genutzten Büros. Bereits im Jahr 2002 schaffte er hiefür einen Schrank mit Anbauteil, einen Aktenschrank, Drehsessel, Schreibtisch und Rollcontainer (insgesamt 1.440,17 €) an und machte hiefür jährlich die AfA (10 Jahre Nutzungsdauer) geltend. Im Herbst 2005 kaufte er zusätzlichen einen TV-Sessel mit Hocker (im Set 49 €), eine Garderobe (199 €), eine Sitzgruppe mit Couchtisch (1.336 €) sowie einen Tisch mit Stuhl (535 €), bezüglich welcher Gegenstände er 2005 abermals die anteilige AfA (wiederum Nutzungsdauer von 10 Jahren) geltend machte. Befragt nach dem jeweiligen Standort der Möbelstücke (wann in welchem Büro?) listete der steuerliche Vertreter des Bws in der Vorhaltsbeantwortung die Zeiträume der von ihm genutzten Büros auf. Demnach nutzte er 2005 nur ein Büro (Zn). Nach dem Urteil eines objektiven Betrachters erscheint es unvorstellbar, dass sämtliche oben angeführten Gegenstände in einem Büro Platz finden. Während es sich bei den 2002 angeschafften Möbeln um typische Büromöbel handelte, stellten die 2005 angeschafften Gegenstände solche dar, die typischerweise einer Wohnungseinrichtung entsprechen und somit der Lebensführung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zuzurechnen sind. Wie bereits oben (siehe unter "Digitalkamera") ausgeführt, spricht bei solchen Aufwendungen die Vermutung für eine Zuordnung zum privaten Bereich. Eine Anerkennung als Betriebsausgaben ist nur möglich, wenn der Pflichtige die ausschließlich berufliche Nutzung nachweist. Durch die bloße Darstellung der benutzten Büros ist ihm dieser Nachweis bezüglich der 2005 angeschafften Möbel allerdings nicht gelungen, wobei die bereits erwähnte, kaum mögliche Anhäufung von Möbeln in nur einem Büro die betriebliche Bedingtheit ohnehin auch unglaubwürdig erscheinen ließ. Es konnte daher insgesamt nur die AfA für die 2002 angeschafften typischen Büromöbel als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Finanzierungskosten: Bei den geltend gemachten Zinsen und Spesen handelte es sich offensichtlich um solche, die im Zusammenhang mit dem Privatkonto des Bws angefallen waren. Zinsen für ein Privatkonto sind jedoch wegen des Aufteilungsverbotes nicht abzugsfähig, auch wenn steuerpflichtige Einnahmen eingehen (Doralt, a.a.O., Tz 163 zu § 20). Der Bw wendete ein, dass die Zinsenbelastungen vor allem durch den zwecks Autokauf aufgenommenen Kredit entstanden waren (siehe händischer Vermerk "Kredit/Auto/Zinsen"). Eine entsprechende Bankbestätigung wurde nicht vorgelegt. Allerdings wies der Bw anlässlich seiner persönlichen Vorsprache auf die Zinsenabrechnungen auf seinem Bankkonto hin, wobei aus einer Buchung beim höheren Zinsenbetrag auch der Verweis auf das Kreditkonto mit dem Verwendungszweck "Autokauf" ersichtlich sei. Auf Grund dieser Ausführungen erscheint es glaubwürdig, dass die jeweils höheren vorgeschriebenen Zinsenbeträge am Bankkonto des Bws noch den offenen Kredit (laut Bankbestätigung auch noch 2007 mit 20.000,00 € offen; Zinsen 2007 = 1.052,77 €) betrafen. Vom Gesamtbetrag der Buchungen der jeweils höheren Zinsenbeträge 2005 = 874,93 € konnten sohin nach Abzug eines Privatanteiles von 35% (PKW-Aufwendungen!) 568,70 € an Zinsen als betrieblich veranlasst erachtet werden.
Steuern: Eine Aufstellung der Berechnung der "nicht abzugsfähigen Vorsteuer" wurde trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Es musste daher davon ausgegangen werden, dass es sich - wie bereits in den Anmerkungen zur im Berufungsverfahren übermittelten Berechnung angeführt - um die in den einzelnen Wirtschaftsgütern und Telefonkosten enthaltende Vorsteuer handelte. Bei einer Erfassung der Betriebsausgaben mit ihrem Bruttowert (also inklusive Umsatzsteuer), wie sie bezüglich der anerkannten Ausgabenposten im Rahmen der gegenständlichen Berufungsentscheidung ohnehin erfolgte, hat ein zusätzlicher Aufwand aus dem Titel der Vorsteuern jedoch keinen weiteren Platz.
Porto, Telefonkosten: Portokosten und Datennetzgebühr konnten, wie beantragt, berücksichtigt werden (= 2,20 € + 222,75 €). Von den Telefonkosten wurde - wie bereits unter dem Posten "Handy" dargelegt - ein Privatanteil von 50% ausgeschieden. Auf die diesbezügliche Begründung wird verwiesen.
Anderer Aufwand:
Büromaterial (brutto 559,61 €) sowie Rechts- und Beratungskosten (2005 3.000,00 €) wurden nach entsprechendem Nachweis durch den Bw, wie beantragt, anerkannt. Im Zusammenhang mit den Strafen konnte eine betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen werden, zumal die entsprechenden Örtlichkeiten bei einem Vergleich mit dem Fahrtenbuch nicht im Zuge einer betrieblichen Fahrt besucht worden waren. Überdies sind Strafen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. wegen schuldhaften Verhaltens der privaten Lebensführung zuzuordnen (siehe Jakom, a.a.O., Rz 90 zu § 20, Stichwort "Geldstrafen"). Von den Park- und Mautgebühren konnten die Kosten für die Vignetten nach Abzug eines Privatanteiles von 35% als betrieblich veranlasst anerkannt werden (= 94,38 €). Die Parkbelege betreffen Orte (vorwiegend nachts im Zner City Parkhaus), an denen sich der Bw laut Fahrtenbuch nicht im Rahmen einer betrieblichen Fahrt aufgehalten hat, weshalb eine betriebliche Veranlassung nicht nachvollziehbar erschien.
Auf Grund der obigen Ausführungen waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre
2002 bis 2005 laut Berufungsentscheidung folgendermaßen zu berechnen (Beträge in €):
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|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
Erlöse
+ Einnahmen/
Ua
+ Sicherheitszu-
schlag
+Erlöse/Anlagenver-
kauf 2005
Audi
BMW/90%
|
9.163,42
|
6.153,52
+ 225,00
+ 225,00
6.603,52
|
13.946,10
|
29.958,34
3.200,00
25.200,00
58.358,34
|
Ausgaben:
|
|
|
|
|
Werbung
1)
|
43,82
|
13,50
|
0,00
|
130,08
|
Betriebskosten
|
23,30
|
43,40
|
---
|
---
|
Fortbildung
|
1.444,80
|
906,00
|
966,20
|
2.285,00
|
Mieten
|
1.711,40
|
3.860,81
|
1.965,00
|
270,00
|
Instandhaltung
2)
|
101,60
|
64,99
|
28,95
|
420,92
|
Fuhrpark
3)
|
3.565,92
|
2.169,88
|
2.725,14
|
5.332,07
|
Abschreibungen
4)
|
1.081,26
|
1.235,39
|
1.603,73
|
34.613,19
|
Finanzierung
5)
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
568,70
|
Steuern
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Gebühren
|
173,50
|
2,08
|
---
|
156,40
|
Umlagen
|
240,50
|
304,87
|
272,63
|
187,00
|
Porto, Telefon
6)
|
684,00
|
616,87
|
1.006,97
|
853,41
|
Anderer Aufwand
7)
|
103,81
|
103,78
|
194,52
|
3.653,99
|
Pauschale
|
1.231,56
|
827,03
|
1.874,35
|
4.026,40
|
|
10.405,47
|
10.148,60
|
10.637,49
|
52.497,16
|
Gewinn/Verlust
|
-1.242,05
|
-3.545,08
|
3.308,61
|
5.861,18
Anmerkungen: Die obigen Beträge korrespondieren großteils mit den Beträgen laut der bereits im Berufungsverfahren beiden Parteien übermittelten Berechnung.
Abänderungen wurden - infolge zu den einzelnen Posten dargelegten rechtlichen Erwägungen - in folgenden Punkten vorgenommen:
1)
Werbung 2005: Die Aufwendungen für Inserate und Dekorationsmaterial wurden, wie oben dargelegt, im Ausmaß von insgesamt brutto 130,08 € anerkannt.
2)
Instandhaltung 2005 = 420,92 brutto
3)
Kosten/Fuhrpark 2005 lt. Berechnung/steuerlicher Vertreter bzw. Überschussrechnung nach Abzug der Luxustangente für Vollkaskoversicherung = 8.203,18 € abzüglich 35% Privatanteil laut Berufungsentscheidung = 5.332,07 €.
4)
Abschreibungen 2002 - 2005:
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
Abschreibungen lt. übermittelter Berechnung
|
1.118,64
|
1.310,14
|
1.678,48
|
34.497,50
|
- AfA/Digitalkamera (50%)
|
- 37,38
|
- 74,75
|
- 74,75
|
- 74,75
|
+ AfA/Notebook 2005 (abzüglich 50% PA)
|
|
|
|
+ 190,44
|
|
1.081,26
|
1.235,39
|
1.603,73
|
34.613,19
5)
Finanzierung: Summe der größeren Zinsenbetragsbuchungen (lt. Bw Kreditzinsen/Autokauf) laut Umsatzlisten 2005 = 874,93 € abzüglich 35% Privatanteil = 568,70 €
6)
Porto, Telefon: 2,20 € (Porto) + 222,75 € (Datennetzgebühr) + 628,46 € (50% der Gesprächskosten/Handy brutto = 1.256,91 €) = 853,41 €
7)
Anderer Aufwand 2005:
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Anderer Aufwand lt. übermittelter Berechnung
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3.553,46
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+ Differenz/Nicht abzugsfähige Vorsteuer aus Büromaterial
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+ 93,27
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+ Differenz/Privatanteil (35% anstatt 40%) Vignetten
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+ 7,26
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3.653,99
Anmerkungen/vortragsfähige Verluste (Sonderausgaben):
Verlustvorträge gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 = 1.242,05 € (2002) + 3.545,08 € (2003) = 4.787,13 €.
Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 7 iVm § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988:
2004: 75% von 5.916,22 € (= Gesamtbetrag der Einkünfte - siehe Berechnungsblatt) = 4.437,17 €
2005: Rest = 349,96 €
2) Anspruchszinsen 2005:
Das streitgegenständliche Berufungsbegehren ist auch gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2005 gerichtet, wobei sich die Berufungsbegründung ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr stützt.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO
sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (
Anspruchszinsen
).
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für die Einkommensteuer 2005 mit Ablauf des Jahres 2005 - entsteht, die Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt.
Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar. Der Zinsenbescheid ist aber an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Gemäß
§ 252 Abs. 1 iVm Abs. 2 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen eines Abgabenbescheides zugrunde liegen, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Abgabenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht - wie auch im gegenständlichen Fall - mit der Begründung anfechtbar, dass der maßgebende Einkommensteuerbescheid inhaltlich rechtswidrig sei (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150).
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend geändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides, sondern
ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalls einer rechtswidrigen Nachforderung, weil nunmehr ohne Grundlage eines entsprechenden Stammabgabenbescheides).
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2005 war sohin - unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens betreffend den Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr - als unbegründet abzuweisen (vgl. Ritz, a.a.O., Tz 32ff zu § 205; UFS 11.3.2010, RV/0274-L/08, mwN). Angemerkt wird aber, dass auf Grund des Wegfalls der entsprechenden Nachforderung an Einkommensteuer für das Jahr 2005 - wie beschrieben - von Amts wegen ein entsprechender Anspruchszinsenbescheid mit der Vorschreibung von Gutschriftszinsen zu ergehen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 4 Berechnungsblätter (ESt 2002 bis 2005)
Linz, am 15. Februar 2011
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BetriebsausgabenGlaubhaftmachungNachweisSchätzungPrivatanteilHandyComputerKfzAutoFahrtenbuchAufzeichnung privat gefahrener Kilometer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1158-L/07
- Stammnummer
- 51946
- Gültig
- 15.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF