Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4445-W/02
Einnahmen aus der Überlassung eines Grundstückes für Handymast
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4445-W/02vom 24.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke
und die weiteren Mitglieder Mag. Gertraud Hausherr, Karl Studeregger und Dr.
Martin Jilch im Beisein der Schriftführerin Kerstin Schmidt über die
Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Zwettl betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben in € sind den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Streitgegenständlich
ist die Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001.
Der Berufungswerber (Bw.) ist
nichtselbständig tätig und erzielt außerdem Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft.
Im Zuge einer Nachschau wurde
festgestellt, dass eine Sendemastanlage auf der Parzelle 2579/1 KG F errichtet
worden sei. Auf dieser Sendemastanlage seien Anlagen von 4 Betreiberfirmen
montiert. Es handle sich hiebei um COA, TEL, MM und MKA. Von sämtlichen
Firmen seien die Verträge als Beilage angeschlossen.
Die Verträge mit den
einzelnen Mobilfunkbetreibern vereinbaren in wesentlichen Punkten
folgendes:
Im
Vertrag mit COA ist geregelt:
Art
1: Nutzungsgegenstand:
Der
Bw. sei Eigentümer der Liegenschaft Nr. 2579/1 KG F, EZ 37.
Nutzungsgegenstand sei ein Teil des Grundstückes Nr. 2579/1,
südöstliche Ecke.
Art
2: Umfang und Zweck der Nutzung:
Der
Bw. (Nutzungsgeber) räume COA (Nutzungsberechtigter) das Recht ein, auf dem
Nutzungsgegenstand eine Funkübertragungsstelle samt Antennenanlage und
allen sonstigen notwendigen technischen Anlagen zu errichten und zu betreiben.
COA nütze diese Funkübertragungsstelle als Teil eines Netzes im Rahmen
einer Konzession zur Erbringung von Mobiltelefondiensten.
Der
Vertrag mit TEL lautet:
§
1 Vertragsgegenstand:
TEL
errichte in/auf bezeichneten Dachflächen, Gebäudeflächen
Räumlichkeiten Stellflächen des Gebäudes auf der Liegenschaft EZ
37, Grundstücksnummer 2579/1 (In der Folge "Nutzungsgegenstand"), welche
sich im Eigentum des Bw. befinde, eine Telekommunikationseinrichtung zur
Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen mit Anschluss und Zugang an
Versorgungsnetze und miete zu diesem Zweck sowie zur Unterbringung der
dazugehörenden technischen Anlagen und Einrichtungen den Nutzungsgegenstand
vom Nutzungsgeber an.
§
2 Telekommunikationseinrichtungen
Telekommunikationseinrichtungen
(in der Folge "Anlagen im Sinne des Vertrages") seien alle zur Erbringung von
Telekommunikationseinrichtungen erforderlichen technischen Anlagen und
Einrichtungen samt Zubehör wie beispielsweise Versorgungseinheit,
Antennenträger, Antennenanlage, Mast, Zugang, Anschluss an das
öffentliche Versorgungsnetz, etc. einschließlich der damit
verbundenen baulichen Maßnahmen.
Der
Vertrag mit MM vereinbart folgendes:
§
1 Vertragsgegenstand:
1.1
Der Bw. als Vermieter sei Eigentümer der Liegenschaft Nr. 2579/1 EZ 37, KG
F, Standortadresse F-Maststandort (COA-Mastmitbenutzung)
1.2
Der Vermieter (Bw.) räume MM das Recht ein, auf eigene Kosten auf der in
Pkt 1.1 genannten Liegenschaft eine Funkübertragungsstelle,
einschließlich Antennenanlage, soferne notwendig samt Richtfunkanlage, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu installieren, zu betreiben, zu
unterhalten, zu ändern und zu erneuern und vermietet MM die hiefür
erforderlichen und geeigneten Liegenschaftsteile im Ausmaß von ca. 65 - 70
m
2
.
Die diene dem Betrieb von Telekommunikationsdiensten und umfasse die dafür
benötigten technischen Anlagen, Geräte, Anschlüsse und Kabel. Der
Vermieter verpflichte sich, die Verlegung aller dafür notwendigen Kabel und
Leitungen über seine Liegenschaft und insbesondere auch damit verbundene
Grabungsarbeiten zu dulden und räume MM zum Zwecke der Errichtung,
Änderung und Erneuerung vertragsgegenständlicher Anlage das
ungehinderte Zufahrtsrecht über seine Liegenschaft ein.
Der
Vertrag mit MKA lautet:
1)
Der Bw. als Bestandgeber des Grundstückes Nr. 2579/1, gestattet dem
Bestandnehmer, der MKA, die Errichtung eines Containers einschließlich
erforderlicher Antennenanlage, wobei seitens des Bestandgebers eine
Bodenfläche von ca.
15 m
2
zur Verfügung gestellt werde. Die Anmietung erfolge zum Zwecke der
Errichtung und des Betriebes einer Funkstelle für
Mobilfunkdienste.
Nach dieser ersten Nachschau
wurde dem Bw. schriftlich mitgeteilt, dass das Finanzamt die Einnahmen aus der
Zurverfügungstellung von Flächen für Handymasten an
Telekommunikationsbetriebe nicht als mit der land- und forstwirtschaftlichen
Pauschalierung abgegolten erachte, sondern diese Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung darstellen würden.
Der Bw. erklärte in den
übersandten Abgabenerklärungen keinerlei Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung für die Jahre 1999, 2000 und 2001.
Das Finanzamt setzte die
Einnahmen aus den Verträgen mit den Mobilfunkbetreibern - abweichend von
den Abgabenerklärungen - nicht als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft an, sondern als
außerbetriebliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
gemäß
§ 28 EStG fest.
In seiner Berufung führte
der Bw. aus:
Er erhebe Berufung, weil die
Einkünfte aus der Grundüberlassung für den Handymast zu Unrecht
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet worden seien. Da
vom Waldgrundstück nur ca.
120 m2 für
den Maststandort benötigt worden seien, sei das Grundstück nach wie
vor hauptsächlich forstwirtschaftlich nutzbar. Er beantrage daher die
Zurechnung der Einnahmen abzüglich 30% pauschale Ausgaben zu den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (vgl Jilch, SWK 2002, Nr. 27, S
722, sowie Formular E 25, Zahl 522 "nichtlandwirtschaftliche
Nutzungsüberlassung von Grund und Boden").
Nach Vorlage an die 2. Instanz
wurden von dieser weitere Erhebungen unter Einbeziehung des Bw. wie folgt
veranlasst:
Gemäß
§ 279 Abs 2
BAO werde das Finanzamt ersucht, folgende ergänzende Ermittlungen
durchzuführen:
Ab
welchem Jahr und in welcher Höhe hat der Bw. von TEL Beträge
ausbezahlt bekommen.
In
§ 1 des Vertrages mit TEL werde auf eine Beilage 1 verwiesen, die nicht im
Akt aufscheine. Das Finanzamt werde ersucht, eine Kopie dieser Beilage zu
beschaffen. In § 1 dieses Vertrages werde auf Gebäudeflächen
etc. Bezug genommen. Es werde ersucht in einer Nachschau festzustellen, welche
Baulichkeiten dies seien bzw. was der Nutzungsgegenstand sei (zB. die
Sendemastanlage von COA, andere Container oder Ähnliches).
Habe
COA zuzüglich zur Sendemastanlage noch andere Baulichkeiten, wie Container
oder Ähnliches auf dem Grundstück errichtet?
Im
Vertrag mit MM werde der Maststandort (COA-Mastmitbenutzung) als
Vertragsgegenstand bezeichnet. Es werde gebeten zu ermitteln, ob die in § 1
Punkt 1.2 des Vertrages erwähnten 65 - 70
m2 die Sendeanlage
betreffen oder andere Teile des Grundstückes. Habe MM Baulichkeiten auf dem
Grundstück?
Gemäß
des Vertrages mit MKA werde dem Bestandnehmer die Errichtung eines Containers
gestattet und wird eine Bodenfläche von 15
m2 zur Verfügung
gestellt. Welche Baulichkeiten der MKA würden sich auf dem Grundstück
befinden?
Laut den vorgelegten
Verträgen und des Berichtes der Nachschau vom 3.6.2002 bestehe nur eine
Sendemastanlage, die der COA, und die 3 anderen Mobilfunkbetreiber würden
diese mitbenützen. Laut den Verträgen wäre auch nur ein Container
- von MKA - vorhanden. Es werde gebeten, die Baulichkeiten zu erfassen und den
Mobilfunkbetreibern zuzuordnen bzw. die Mitbenützung aufzugliedern.
Es werde gebeten, alle
Ermittlungsergebnisse, die eventuell ohne Wissen des Berufungswerbers
hervorkommen würden, dem Bw. bekanntzugeben.
In einer weiteren Erhebung des
Finanzamtes zusammen mit dem Bw. wurde folgendes festgestellt:
Das Nutzungsentgelt von der Firma
TEL werde ab Jänner 2002 ausbezahlt, ATS 15.000,00 jährlich ohne
Umsatzsteuer.
Eine Beilage 1, auf welche im
Vertrag mit TEL hingewiesen werde, sei nicht vorhanden.
Es würden sich keine
Gebäude oder sonstige Baulichkeiten auf diesem Waldgrundstück,
außer einer Trafostation eines Energieversorgers, befinden.
Die umzäunte
Grundstücksfläche habe ein Ausmaß von
120 m2. In dieser
umzäunten Fläche würden sich 3 Container (ca. 2,5 x 3 m ,
grün gestrichen) befinden. Diese gehören den Firmen MM, COA und
MKA.
Weiters sei auch ein Schaltkasten
(ca. 1,5 x 0,5 m braun gestrichen) in dieser Umzäunung, welcher der Firma
TEL gehöre.
Auch der Sendemast (42 m hoch,
grün gestrichen) stehe in dieser Umzäunung, sei aber von der Firma MM
errichtet worden, welcher er auch gehöre.
Zu Beginn sei ein Sendemast von
COA (1999) errichtet worden, 2001 habe MM einen weiteren Sendemast errichtet,
sodass nach Fertigstellung der von COA gebaute Sendemast wieder abgetragen
worden sei und der oben beschriebene Zustand hergestellt worden sei.
Es gebe nunmehr einen Sendemast
von MM und weitere Mobilfunkbetreiber COA, MKA und TEL würden diesen
mitbenützen.
Gemäß
§ 323 Abs 10
BAO ist für die Entscheidung über die noch offenen Berufungen des Bw.
seit 1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Der
Senat hat erwogen:
Strittig ist, wie die
Überlassung des Grundstückes EZ 37 Nr. 2579/1 sowie die
Nutzungsverträge mit den Mobilfunkbetreibern einkommensteuerrechtlich zu
werten sind. Der Bw. würdigt den Sachverhalt der Überlassung des
Grundstückes als Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft, das Finanzamt hingegen als Vermietung und
Verpachtung im Rahmen der außerbetrieblichen Einkünfte
gemäß
§ 28 EStG.
Folgender Sachverhalt steht auf
Grund der Ermittlungen des Finanzamtes, des Vorbringens des Bw., der vorgelegten
Verträge mit den Mobilfunknetzbetreibern sowie den zusätzlichen
Erhebungen im Auftrag der 2. Instanz fest.
Vertragspartner in jedem
Vertrag sind der Bw. und die einzelnen Mobilfunkbetreiber.
Gegenstand in jedem Vertrag ist
das Grundstück EZ 37 Nr. 2579/1, da der Bw. nur Eigentümer des
Grundstückes und nicht etwa des Mastes selbst ist. Er kann daher nur
über das Grundstück zivilrechtlich verfügen. Dieses
Grundstück wird vom Bw. 4 Mobilfunkbetreibern für die Aufstellung
von Handymasten zur Gänze vermietet, wobei die erforderlichen Teile des
Grundstückes für die Aufstellung des Handymast sowie des Equipments
durch die Mobilfunkbetreiber genützt werden können. Gemäß
den einzelnen Verträgen werden von den Mobilfunknetzbetreibern die
Bauarbeiten für den Handymast selbst durchgeführt und die
dazugehörigen Baulichkeiten selbst errichtet. Ein bestimmtes
Flächenausmaß des Grundstückes EZ 37 Nr. 2579/1 wird für
die Nutzung durch die Mobilfunkbetreiber im voraus nicht ausdrücklich
festgelegt, sondern nur geschätzt. Die Anmietung seitens der
Mobilfunkbetreiber erfolgt zum Betrieb der Antennenanlage um ihre
Mobilfunkdienste zu gewährleisten, sodass sie immer das erforderliche
Ausmaß der Grundstücksfläche nutzen können, sowie sie der
Bw. vertraglich auch zur Verfügung stellt.
Das Ausmaß der Nutzung des
vertragsgegenständlichen Grundstückes EZ 37 Nr. 2579/1 durch die
Mobilfunkbetreiber steht bei Abschluss des Vertrages nicht endgültig fest,
sondern ergibt sich nach der tatsächlichen Inbetriebnahme des Handymastes
durch die Mobilfunkbetreiber.
Die umzäunte Grundstücksfläche hat ein
Ausmaß von
120 m2. In dieser
umzäunten Fläche befinden sich 3 Container, ca. 2,5 x 3 m, grün
gestrichen, somit 2,5 x 3 = 7,5
m2 je Container,
für 3 Container 22,5
m2. Diese gehören
den Firmen MM, COA und MKA.
Weiters ist auch ein Schaltkasten, ca. 1,5 x 0,5 m braun
gestrichen, 0,75 m2,
in dieser umzäunten Fläche, welcher der Firma TEL gehört.
Auch der Sendemast (42 m hoch, grün gestrichen) steht
in dieser Umzäunung und ist von der Firma MM errichtet worden, welcher er
auch gehört. Ein Sendemast benötigt laut Erfahrung des Senates aus
gleichgelagerten Fällen, in denen die Container dieselbe Größe
hatten, ca. 17,6 m2
Grundfläche.
Der Rest des
767m2
(gemäß Auszug aus der Grundstücksdatenbank) großen
Grundstückes ist ein Waldgrundstück.
Steuerrechtlich ist von
folgenden Bestimmungen auszugehen.
Gemäß
§ 21 EStG
sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus dem
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau,
Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe
der Naturkräfte gewinnen.
Gemäß
§ 28 Abs
1 Z 1 EStG sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von
unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne
des § 2 Abs 3 Z 1 bis 5 EStG gehören.
Folglich ist zu prüfen, ob
die Einnahmen aus der Vermietung des Grundstückes zu den Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft zu zählen sind, da Einkünfte
gemäß
§ 28 EStG subsidiär zu jenen aus Land- und
Forstwirtschaft sind.
Die Überlassung des
Grundstückes EZ 37 Nr. 2579/1 beeinträchtigt laut Ergebnis der
Nachschau die forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes nur in
untergeordnetem Ausmaß, da nur
120 m2 von
767m2 in der
forstwirtschaftlichen Nutzung durch den Handymast (ca.
17,6 m2), die 3
Container (ca. 2,5 x 3
m2 = 7,5 m2 für 3
Container 22,5 m2)
sowie den Schaltkasten (ca. 1,5 x 0,5 m =
0,75 m2) und die
Umzäunung beeinträchtigt werden. In Summe werden von den
umzäunten
120 m2 nur ca.
41 m2 durch
Baulichkeiten abgedeckt, sodass auch die restlichen ca
79 m2 einer
eingeschränkten forstwirtschaftlichen Nutzung zugänglich sind. Dies
wird ausdrücklich auch im Vertrag mit COA erwähnt, der von "Teil des
Grundstückes, südöstliche Ecke" als Nutzungsgegenstand, auch wenn
das ganze Grundstück Vertragsgegenstand ist, spricht.
Der Rest des
Waldgrundstückes
767 m2 -
120 m2 =
647 m2 wird
weiterhin unbeschränkt forstwirtschaftlich genutzt.
Die Vermietung und Verpachtung
eines Grundstückes - wie Vertragsgegenstand ist - zählt nach
herrschender Auffassung dann noch zur Land- und Forstwirtschaft, wenn es sich
bei der Vermietung um ein Hilfs- und Nebengeschäft, das mit dem Betrieb in
engem Zusammenhang steht und diesem dient bzw. ergänzt und somit noch als
ein im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegender Vorgang
anzusehen ist (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988,
§ 21 Anm 32).
Der land- und
forstwirtschaftliche Bereich wird hingegen dann verlassen, wenn bei der
Vermietung landwirtschaftlicher Nutzflächen eine Vermögensverwaltung
wie bei der Vermietung anderer (üblicherweise nicht dem
Betriebsvermögen einer Land- und Forstwirtschaft zugehörender) Objekte
im Vordergrund steht. Solche nichtlandwirtschaftlichen Nutzungen von Grund und
Boden (einschließlich Baulichkeiten) sind insbesondere Vermietung von
Grundflächen für Campingplätze, (Mini)Golfplätze (vgl VwGH
14.4.1994,93/15/0186), Fußballplätze (vgl. VwGH 14.4.1994,
91/15/0158), Tennisplätzen (vgl Jilch Die Besteuerung pauschalierter Land-
und Forstwirte, Seite 211 dritter Absatz, S 391f), Parkplätze,
Lagerplätze und -räume, Deponien, Liftanlagen.
Es wird in diesen Fällen
der land- und forstwirtschaftliche Bereich deshalb verlassen, weil der land- und
forstwirtschaftliche Betrieb bzw. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung
wesentlich beeinträchtigt wird. Durch die wesentliche Beeinträchtigung
ist das vermietete Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich bzw.
forstwirtschaftlich nutzbar, sondern nur für nichtforstwirtschaftliche bzw.
landwirtschaftliche Zwecke geeignet.
Dies trifft nach herrschender
Auffassung auch für die Vermietung von Grund und Boden für die
Aufstellung von Handy- oder Sendemasten zu, wenn der Grund und Boden dadurch
nicht mehr land- und forstwirtschaftlich nutzbar ist (vgl EStR Rz 5072), was
aber nur ausnahmsweise der Fall sein wird (vgl Jilch, Die Besteuerung
pauschalierter Land- und Forstwirte, Seite 211 dritter Absatz)..
Dies wurde im vorliegenden Fall
nicht festgestellt. Das Grundstück EZ 37 Nr. 2579/10 wird einerseits nur im
geringem Ausmaß (120
m2) lediglich von
einem Zaun vom Rest des Grundstückes abgeteilt, andererseits wird der Rest
dieses großen Waldgrundstückes nur forstwirtschaftlich genutzt.
Zusätzlich wird der umzäunte Teil durch die Container und den
Handymast auf Grund der kleinen Fläche (ca.
41 m2), die diese
benötigen, ebenfalls nur unwesentlich in der forstwirtschaftlichen Nutzung
beeinträchtigt.
Gemäß den von den
Bw. mit den Mobilfunknetzbetreibern abgeschlossenen Verträgen ist
Vertragsgegenstand nur die Überlassung des besagten Grundstückes und
ist die Gewährung der Zufahrtsrechte und des Zugangs zu diesem eine
typische Nebenleistung eines Miet- bzw. Pachtvertrages und in diesem Fall nicht
Maßstab für die Zuordnung der Einnahmen der jeweiligen
Einkunftsart.
Jeder Mobilfunkbetreiber hat
nach den letzten Erhebungen auch selbst Container bzw. Schaltkasten auf dem
Grundstück im umzäunten Teil aufgestellt, sodass auch die
Mitbenützer des Antennenmastes nicht den Sendemast allein sondern
tatsächlich das Grundstück an sich gepachtet haben, wie es auch
zivilrechtlich nur in der Verfügungsmacht des Bw. liegt. Somit ist im hier
vorliegenden Fall auch nicht der in der Literatur angesprochenen seltene
Sachverhalt (vgl Jilch in SWK 27/2002, S 722) verwirklicht, dass nur Montagen
auf schon bestehenden Mastanlagen durch andere Mobilfunkbetreiber
vorliege.
Da das Grundstück EZ 37
Nr. 2579/10 laut festgestelltem Sachverhalt weiterhin forstwirtschaftlich
genutzt wird, alle Mobilfunkbetreiber die Grundstücksüberlassung als
Vertragsinhalt vereinbaren und jeder Mobilfunkbetreiber Container bzw.
Schaltkästen aufgestellt hat, sind die Einnahmen aus der Überlassung
eines sehr kleinen Teiles dieses Grundstückes für
nichtforstwirtschaftliche Zwecke den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft zuzurechnen.
Dies entspricht auch Rz 5072
EStR, da diese nur dann von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
gemäß
§ 28 EStG ausgehen, wenn es zu einer wesentlichen
Beeinträchtigung der forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstückes
kommt (vgl auch Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, S
211 3. Absatz und S 391 Fußnote 2072).
Da der Bw. Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft hat, stehen ihm auch Betriebsausgaben im Rahmen der
Land- und Forstwirtschaft zu. Von seiten des Bw. werden in der Berufung pauschal
30% der Einnahmen, in Anlehnung an die Rechtsansicht des BMF
(EStR Rz 4245), als anzuerkennende Ausgaben für die
Überlassung des Grundstückes geltend gemacht. Diese Rechtsauffassung
bezieht sich pauschal auf Einnahmen bis zu ATS 90.000,00 im Jahr.
Da der Bw. aus der
Grundstücksüberlassung in den streitgegenständlichen Jahren
Einnahmen von unter ATS 90.000,00 erhält, schließt sich der
Senat der Rechtsauffassung des BMF an und werden pauschale Betriebsausgaben
anerkannt (vgl auch Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte,
2. Auflage, Seite 296 3. Absatz).
Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft werden somit
in folgender Höhe festgestellt:
|
Einnahmen
|
1999
|
2000
|
2001
|
TEL (erst ab 2002)
|
0.00
|
0,00
|
0,00
|
MM
|
0,00
|
0,00
|
16.666,00
|
COA
|
17.500,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
MKA
|
0,00
|
0,00
|
5.586,00
|
Summe Einnahmen
|
17.500,00
|
30.000,00
|
52.252,00
|
|
|
|
|
abzüglich 30%
Ausgaben
|
4.250,00
|
9.000,00
|
(gerundet)
15.676,00
|
Summe
|
13.250,00
|
21.000,00
|
26.576,00
Da der Bw. die
Gesamteinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß den
Verordnungen des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft BGBl II 1997/430 in der jeweils geltenden Fassung für 1999
und 2000 sowie BGBl II 2001/54 für das Jahr 2001 ermittelt, ermitteln sich
die Gesamteinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wie folgt:
|
Kennziffern laut
Erklärung und Kennziffern neu
|
1999
|
2000
|
2001
|
510
|
67.000,00
|
67.000,00
|
67.000,00
|
511
|
+3.088,00
|
+3.088,00
|
+4.260,00
|
512
|
+4.260,00
|
+4.260,00
|
|
513
|
-33.130,00
|
-20.326,00
|
-20.326,00
|
Zwischensumme
|
41.218,00
|
54.022,00
|
50.934,00
|
EW des Forstes
|
-10.166,00
|
-10.166,00
|
-10.166,00
|
536
|
31.052,00
|
43.856,00
|
40.768,00
|
27%
|
8.384,00
|
11.841,00
|
|
Grundbetrag:37% des
maßgeblichen Einheitswertes
|
|
|
15.084,20
|
537 40% des
forstwirtschaftlichen EW
|
|
|
4.066,40
|
515
|
|
3.049,80
|
|
516
|
3.049,80
|
|
|
521
|
600,00
|
1.873.00
|
1.873,00
|
522 Einkünfte aus
nichtlandwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung von Grund und Boden, hier
Handymasten
|
|
|
26.576,00
|
523 Einkünfte aus
nichtlandwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung von Grund und Boden, hier
Handymasten
|
13.250,00
|
21.000,00
|
|
526 (Zwischensumme 1
neu)
|
25.283,80
|
37.763,80
|
47.599,60
|
527
|
-1.890,00
|
-1.890,00
|
-1.040,00
|
529
|
-9.000,00
|
-9.000,00
|
-9.632,00
|
532
|
-12.787,00
|
-13.971,60
|
-15.962,40
|
534 (Zwischensumme 2
neu)
|
23.677,00
|
24.861,60
|
26.634,40
|
Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft neu (Zwischensumme 1 neu abzüglich
Zwischensumme 2 neu) in ATS
|
1.607,00
|
12.902,20
|
20.965,20
|
Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft neu (Zwischensumme 1 neu abzüglich
Zwischensumme 2 neu) in ATS gerundet
|
1.607,00
|
12.902,00
|
20.965,00
|
Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft neu (Zwischensumme 1 neu abzüglich
Zwischensumme 2 neu) in Euro
|
116,79
|
937,62
|
1.523,59
Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung werden aus den oa Gründen mit Null
festgestellt.
Beilage: 3
Berechnungsblätter in ATS 3 Berechnungsblätter in
Euro
Wien,
24. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HandymastSendemastnichtlandwirtschaftliche bzw. nichtforstwirtschaftliche Nutzungwesentliche Beeinträchtigung der land- und forstwirtschaftlichen NutzungSachverhaltsfeststellung durch Nachschau
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4445-W/02
- Stammnummer
- 5210
- Gültig
- 24.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF