Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0166-G/03
Liebhaberei bei Vermietung von Wohnungen und Hausantennenstandort (Handymast); Einkünftefeststellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0166-G/03vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften für das Jahr 2001
entschieden: Eine
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung findet nicht statt.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen an der Feststellung Beteiligten
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Nach einer Prüfung vertrat das Finanzamt die
Auffassung, dass ua. die Vermietung des Objekts: G 167 in G keine
Einkunftsquelle in einkommensteuerlichem Sinn sondern Liebhaberei darstellt
(vgl. Betriebsprüfungsbericht zur StNr. X vom 9. Mai 2001, Tz 15ff;
Betriebsprüfungsbericht zur StNr. Y vom 28. März 2001,
Tz 14f).
Dem entsprechend ließ das Finanzamt auch im hier
angefochtenen Bescheid die erklärten Vermietungseinkünfte außer
Ansatz - allerdings mit Ausnahme der aus der sogenannten
Hausantennenstandortvermietung (betreffend einen am Hausdach montierten
Handymasten) erzielten Einnahmen.
Gegen diese Vorgangsweise des Finanzamtes - Ansatz
der Einnahmen aus der Hausantennenstandortvermietung als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung einerseits, Einstufung der übrigen
Vermietungstätigkeit betreffend das Objekt: G 167 als Liebhaberei
andererseits - brachten die Bw. in der Berufung vom 27. November 2002
bzw. im Vorlageantrag vom 8. März 2003 im Wesentlichen Folgendes vor:
Bei der gesamten das Objekt: G 167 betreffenden
Vermietungstätigkeit handle es sich um eine wirtschaftliche Einheit, und
die demnach gebotene einheitliche Betrachtungsweise sei auch in
einkunftsmäßiger Hinsicht zu beachten. Im vorliegenden Fall gehe es
nämlich um eine sogenannte Hausantennenanlage, nicht um einen der
herkömmlichen frei stehenden Handymasten. Solche Hausantennenanlagen
könnten aber für sich alleine gar nicht bestehen, vielmehr würden
die Infrastruktur und insbesondere auch die Versorgungseinrichtungen des
Gebäudes mitbenutzt werden. Eine Hausantennenanlage wie im vorliegenden
Fall sei also immer auch an den Bestand eines "in Betrieb befindlichen"
Gebäudes gebunden. Außerdem könnte der in diesem Zusammenhang
benötigte Dachboden auch nicht mehr für weitere, andere
(Abstell-)Zwecke genutzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. d BAO werden die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens
einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere
Personen beteiligt sind.
Im vorliegenden Fall wurde zwischen den Parteien im Zuge
eines Erörterungsgesprächs gemäß
§ 279
Abs. 3 BAO am 11. März 2004 - ausgehend von einer
Prognoserechnung - Einigung darüber erzielt, dass die
Vermietungstätigkeit betreffend das Objekt: G 167 insgesamt gesehen
keine Einkunftsquelle in einkommensteuerlichem Sinn darstellt
(vgl. Niederschrift über den Verlauf des
Erörterungsgespräches vom 11. März 2004, StNr. X). - Zu diesem
Liebhabereiergebnis kommt man übrigens sogar unabhängig davon, ob die
Einnahmen aus der Hausantennenstandortvermietung in der Prognoserechnung
berücksichtigt werden oder nicht.
Was nun allerdings die Frage anlangt, ob es sich bei der
Hausantennenstandortvermietung um eine von der übrigen
Gebäudevermietung betreffend das Objekt: G 167 getrennt zu betrachtende
Beurteilungseinheit oder bloß um einen Teil der Gesamtbeurteilungseinheit:
G 167 handelt, so hat sich der unabhängige Finanzsenat damit bereits
in der Berufungsentscheidung vom 24. März 2004, GZ. RV/0165-G/03,
betreffend das Objekt: G 165 eingehend auseinandergesetzt. Zusammenfassend
gesagt, hat der unabhängige Finanzsenat dort die Auffassung vertreten, dass
entsprechend der Verkehrsauffassung das gesamte Mietobjekt als (einheitliche)
Beurteilungseinheit zu betrachten ist. - Im Übrigen wird, um
Wiederholungen zu vermeiden, auf die in den dortigen Entscheidungsgründen
angestellten näheren Erwägungen verwiesen.
Mangels einkommensteuerlich relevanter Einkünfte sind
die Voraussetzungen für eine einheitliche und gesonderte Feststellung im
vorliegenden Fall also nicht erfüllt.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0166-G/03
- Stammnummer
- 9243
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF