Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0165-G/03
Liebhaberei bei Vermietung von Wohnungen und Hausantennenstandort (Handymast); Einkünftefeststellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-G/03vom 24.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung umfasst im Falle einer Gebäudevermietung durch eine Hausgemeinschaft sämtliche aus dem konkreten Mietobjekt erzielten Einkünfte (hier: Wohnraum- und Hausantennenstandortvermietung).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die im Kalender 2001 erzielten
Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO festgestellt (in
S):
|
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
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-69.781
|
Anteil FJ
|
-52.336
|
Anteil BJ
|
-17.445
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Nach einer Prüfung vertrat das Finanzamt die
Auffassung, dass ua. die Vermietung des Objekts: G 165 in G keine
Einkunftsquelle in einkommensteuerlichem Sinn sondern Liebhaberei darstellt
(vgl. Betriebsprüfungsbericht zur StNr. X vom 9. Mai 2001, Tz 15ff).
Dem entsprechend ließ das Finanzamt auch im hier
angefochtenen Bescheid die erklärten Vermietungseinkünfte außer
Ansatz - allerdings mit Ausnahme der aus der sogenannten
Hausantennenstandortvermietung (betreffend einen am Hausdach montierten
Handymasten) erzielten Einnahmen.
Gegen diese Vorgangsweise des Finanzamtes - Ansatz
der Einnahmen aus der Hausantennenstandortvermietung als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung einerseits, Einstufung der übrigen
Vermietungstätigkeit betreffend das Objekt: G 165 als Liebhaberei
andererseits - brachten die Bw. in der Berufung vom 27. November 2002
bzw. im Vorlageantrag vom 8. März 2003 im Wesentlichen Folgendes vor:
Bei der gesamten das Objekt: G 165 betreffenden
Vermietungstätigkeit handle es sich um eine wirtschaftliche Einheit, und
die demnach gebotene einheitliche Betrachtungsweise sei auch in
einkunftsmäßiger Hinsicht zu beachten. Im vorliegenden Fall gehe es
nämlich um eine sogenannte Hausantennenanlage, nicht um einen der
herkömmlichen frei stehenden Handymasten. Solche Hausantennenanlagen
könnten aber für sich alleine gar nicht bestehen, vielmehr würden
die Infrastruktur und insbesondere auch die Versorgungseinrichtungen des
Gebäudes mitbenutzt werden. Eine Hausantennenanlage wie im vorliegenden
Fall sei also immer auch an den Bestand eines "in Betrieb befindlichen"
Gebäudes gebunden. Außerdem könnte der in diesem Zusammenhang
benötigte Dachboden auch nicht mehr für weitere, andere
(Abstell-)Zwecke genutzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ua. die Einkünfte aus der
Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs.
3 Z 1 bis 5 gehören.
Gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. d BAO werden
einheitlich und gesondert festgestellt die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere
Personen beteiligt sind.
Im vorliegenden Fall wurde zwischen den Parteien im Zuge
eines Erörterungsgesprächs gemäß
§ 279
Abs. 3 BAO am 11. März 2004 - ausgehend von der
Prognoserechnung vom 16. Februar 2004, in welcher ua. auch die Einnahmen aus der
o.a. Hausantennenstandortvermietung Berücksichtigung gefunden haben -
Einigung darüber erzielt, dass die Vermietungstätigkeit betreffend das
Objekt: G 165 (§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung 1993)
insgesamt gesehen doch eine Einkunftsquelle in einkommensteuerlichem Sinn
darstellt (vgl. Niederschrift über den Verlauf des
Erörterungsgespräches vom 11. März 2004, StNr. X).
Außer Streit steht offenbar auch, dass es sich bei
sämtlichen aus der Vermietungstätigkeit betreffend das Objekt: G 165
erzielten Einkünften um solche aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des
§ 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ("von unbeweglichem
Vermögen") handelt.
Fest steht außerdem, dass an diesen Einkünften
"mehrere Personen" beteiligt sind.
Damit sind aber im vorliegenden Fall die Voraussetzungen
für die Erfassung sämtlicher das Objekt: G 165 betreffender
Vermietungseinkünfte im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten
Feststellung - wie im Spruch ersichtlich - unzweifelhaft erfüllt.
Zu der in der Begründung zum
angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 2002 und zur
Berufungsvorentscheidung vom 18. Februar 2003 relevierten Frage nach der
"Beurteilungseinheit" für Zwecke der Liebhabereiprüfung in
Zusammenhang mit Gebäudevermietungen wird noch Folgendes bemerkt:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 letzter Satz und § 1
Abs. 2 letzter Satz Liebhabereiverordnung 1993 ist als Beurteilungseinheit "jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit" anzusehen.
Laut herrschender Rechtsauffassung ist dabei nach der
Verkehrsauffassung vorzugehen (vgl. zB VwGH 22.9.1987, 86/14/0198; 30.9.1992,
90/13/0033).
Dem folgt auch die Verwaltungspraxis, wenn sie als
Beurteilungseinheit die einzelne Einkunftsquelle, dh. im Allgemeinen das
einzelne Miethaus ansieht, sofern nicht für einzelne Wohnungen eine
gesonderte Bewirtschaftungsart zu erkennen ist (zB gesonderte Betrachtung von
fremdvermieteten Wohnungen einerseits und innerhalb des Familienkreises
vermieteten Wohnungen andererseits, soweit das Mietverhältnis steuerlich
überhaupt anzuerkennen ist) (vgl. Richtlinien zur Liehabereibeurteilung
1997 Tz. 2.2.3; die dortigen Aussagen zu Eigentumswohnungen können in
diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben).
In der Rechtsprechung des VwGH wurde die Frage nach der
Beurteilungseinheit bislang allerdings eher uneinheitlich beantwortet.
Einerseits wurde dort die Auffassung vertreten, dass bereits allein auf Grund
der Tatsache, dass mehrere in einem Mietwohnhaus gelegene Wohnungen an
verschiedene Mieter vermietet werden oder auf Grund anderer Merkmale
unterschiedliche und voneinander abgrenzbare Nutzungsvereinbarungen vorliegen,
jede Wohnung für sich als eigene Beurteilungseinheit anzusehen ist.
Andererseits wurde in zahlreichen VwGH-Erkenntnissen eine
wohnungsübergreifende, einheitliche, das gesamte Gebäude ins Auge
fassende Liebhabereibetrachtung sehr wohl akzeptiert (vgl. dazu
ausführlich: Rauscher, Einheitliche oder gesonderte Liebhabereibeurteilung
bei Wohnungsvermietung, SWK 2004, S 075).
Folgte man nun konsequent der erstangeführten o.a.
Meinung - und damit einer wohl eher überspitzten Sichtweise in Bezug auf
das Kriterium der "gesonderten Bewirtschaftung" - so bedeutete das zB im
Fall des Objekts: G 165, dass hier jeder einzelne vermietete Gebäudeteil
(jede Wohnung, jeder zu sonstigen Zwecken vermietete Raum, der Dachboden, das
Dach) auf Grund der gegebenen Unterschiedlichkeit in Bezug auf Größe,
Ausstattung, Verwendungszweck, auf Grund der Abgrenzbarkeit der
diesbezüglichen Nutzungsvereinbarungen, ja schon allein auf Grund der
Unterschiedlichkeit der Vertragspartner jeweils als eigene Beurteilungseinheit
anzusehen wäre. Letzten Endes führte dies also zu einer
"Aufspaltung" des Mietobjektes für Zwecke der
Liebhabereibeurteilung in kleine bzw. kleinste Beurteilungseinheiten, denen dann
jeweils auch die entsprechenden Einnahmen- und Werbungskostenanteile zugeordnet
werden müssten.
Eine derartige Sichtweise wäre aber offensichtlich
nicht nur wenig praktikabel. Im Falle einer einheitlichen
Liegenschaftsverwaltung bzw. -verwertung mit fremdüblicher
Vertragsgestaltung wie offenbar auch im vorliegenden Fall erschiene sie auch als
den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht adäquat. Außerdem
stünde sie mit der allgemein für die Beurteilung des Vorliegens einer
Beurteilungseinheit maßgeblichen Verkehrsauffassung in Widerspruch, wonach
bei einem Gebäude - im Gegensatz zu Eigentumswohnungen - dieses
selbst und nicht zB die darin befindlichen Wohnungen als Wirtschaftsgut im
Vordergrund steht (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei in
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, 37).
Auf Grund dieser Überlegungen wird also der
zweitangeführten o.a. Meinung der Vorzug gegeben.
Entsprechend der Verkehrsauffassung ist somit das gesamte
Objekt: G 165 (inkl. Dachboden und Dach) als Beurteilungseinheit anzusehen.
Graz,
24. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0165-G/03
- Stammnummer
- 9242
- Gültig
- 24.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF