Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1806-L/02
Vertreterpauschale neben Werbungskosten für ein anderes Dienstverhältnis, doppelte Haushaltsführung, Privatanteil für beruflich genutztes Handy
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1806-L/02vom 03.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Einkommen
|
244.909 S
|
Einkommensteuer
|
46.126,94 S
|
|
|
|
- anrechenbare Lohnsteuer
|
-60.881,70 S
|
|
|
-14.754,76 S
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
-1.072,29 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der
Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war bis November 1999 bei einem
Arbeitgeber in W. beschäftigt, ab Dezember bei einem neuen Arbeitgeber in
L. Im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 1999 beantragte er neben Sonderausgaben die Anerkennung
folgender Aufwendungen als Werbungskosten: Aufwendungen in Zusammenhang mit
verschiedenen Bewerbungen, und zwar für Fahrten, Telefonate,
Bewerbungsunterlagen, verschiedene Fachbücher, Paßfotos und die
Anschaffung eines Handys samt Gesprächsgebühren unter
Berücksichtigung eines Privatanteiles von 20%, weiters Aufwendungen
für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten während
seiner Tätigkeit in W., Umzugskosten sowie das Vertreterpauschale. Da trotz
Aufforderung keinerlei Unterlagen und Nachweise vorgelegt wurden, wurden die
Aufwendungen im Erstbescheid zunächst nicht anerkannt.
Dagegen wurde Berufung eingebracht und Rechnungen sowie
Einladungen bzw. sonstige Unterlagen zu verschiedenen Bewerbungsgesprächen
nachgereicht. Zu den Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung
erklärte der Berufungswerber, dass er in W. in der Wohnung eines Freundes
gewohnt hatte und für diese Wohnung sämtliche Aufwendungen, allerdings
auf den Namen seines Freundes, getragen hatte. Er hätte daher keinen
direkten Beleg und könne die Aufwendungen nur ersatzweise durch zeitnahe
Barabhebungen glaubhaft machen.
Weitere Erhebungen der Abgabenbehörde ergaben, dass
der Berufungswerber seit Mai 1999 verheiratet ist. Gemeldet waren beide
Ehepartner jedoch nach wie vor noch in den Wohnungen ihrer Eltern. Als
gemeinsamen Familienwohnsitz gab der Berufungswerber ein Haus in K. an, das er
vom Vater geerbt hatte, das in gemeinsamen Miteigentum mit seiner Mutter und
seiner Schwester stand und nach Lage und Ausstattung das frühere
Wochenendhaus der Familie gewesen sein durfte. Als Aufwendungen für diesen
Wohnsitz wurden lediglich Belege über Stromkosten vorgelegt.
Das Finanzamt anerkannte mit Berufungsvorentscheidung
sämtliche Aufwendungen, die in Zusammenhang mit den Bewerbungen standen,
schied allerdings von den Kosten für das Handy und den
Gesprächsgebühren 50% als Privatanteil aus. Nicht anerkannt wurden die
Kosten für doppelte Haushaltsführung mit der Begründung, dass bei
dieser Sachlage die Gründung eines eigenen Familienwohnsitzes nicht
erwiesen sei. Das Vertreterpauschale würde dem Grunde nach mit einem Betrag
von 15.709 S zwar zustehen, da daneben jedoch keine anderen Werbungskosten
geltend gemacht werden könnten und die in der Berufungsvorentscheidung
anerkannten Aufwendungen diesen Betrag überstiegen, wurde die für den
Berufungswerber günstigere Variante der tatsächlichen Aufwendungen
gewählt.
Im Vorlageantrag führte der Berufungswerber im
Wesentlichen aus: Da die geltend gemachten Werbungskosten zur Gänze nicht
in Zusammenhang mit seiner Vertretertätigkeit stünden, sondern das
nachfolgende Dienstverhältnis betreffen, sehe er keinen Grund, es nicht
anzuerkennen. Der geschätzte Privatanteil von 50% entspreche nicht den
tatsächlichen Gegebenheiten. Während seiner beruflichen Tätigkeit
in W. sei sein Hauptgesprächspartner seine Frau gewesen, was nach dem Umzug
nach L. nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Die berufliche Notwendigkeit
für das neue Dienstverhältnis sei auch dadurch unterstrichen, dass er
mittlerweile ein Firmenhandy hätte. Was den Wohnsitz in K. betreffe,
hätten folgende Überlegungen zu einer vorübergehenden
Begründung eines Familienwohnsitzes in diesem Haus geführt: Da diese
Möglichkeit vorhanden war, wäre die vorübergehende Miete einer
gemeinsamen Wohnung auf Grund einer anderen Zukunftsplanung sinnlos gewesen. Das
Haus in K. wäre wegen der zeitlich aufwändigen Berufstätigkeit
beider Partner ausreichend gewesen, da sie ohnehin kaum zu Hause waren. Eine
Ummeldung sei nicht sinnvoll gewesen, da diese nur vorübergehend gewesen
wäre, auf Grund der Kosten unnötig erschienen sei und es wegen
beruflicher Abwesenheit besser gewesen wäre, dass die Post von den Eltern
in Empfang genommen werden konnte. Die Tatsache, dass es sich bei dem
betreffenden Haus hauptsächlich um ein Feriendomizil handle, schließe
die vorübergehende Nutzung als Familienwohnsitz nicht aus.
Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde der Berufungswerber
mittels Vorhalt aufgefordert glaubhaft zu machen, worauf seine Schätzung,
dass 80% seiner Handykosten beruflich begründet seien, beruhe. Mit dem
Hinweis, dass neben Aufwendungen für das zweite Dienstverhältnis das
Vertreterpauschale als Werbungskosten in Zusammenhang mit dem ersten
Dienstverhältnis anerkannt werden könnte, wurde er überdies
ersucht bekanntzugeben, ob er mit der Anerkennung dieses Pauschalbetrages
einverstanden sei oder dennoch den Antrag bezüglich doppelter
Haushaltsführung weiter aufrecht halte. Diesfalls wären allerdings
weitere Nachweise über Aufwendungen erforderlich.
Der Vorhalt wurde folgendermaßen beantwortet: Zu den
Telefonkosten könne er nur darauf verweisen, dass er mit dem Handyerwerb
auch das neue Dienstverhältnis begonnen hätte und daher auch keine
Zeit mehr für so lange Privatgespräche gefunden hätte. Mit der
Anerkennung des Vertreterpauschales sei er einverstanden, dennoch halte er
weiterhin den Antrag auf Anerkennung der doppelten Haushaltsführung
aufrecht. Vorgelegt wurden hiezu neuerlich nur einige Belege über
Stromkosten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Anerkennung eines
Vertreterpauschales, die Höhe des Privatanteils für ein Handy und die
Anerkennung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung. Im
Einzelnen ist hiezu festzustellen:
1. Vertreterpauschale:
Gemäß
§ 17 Abs.
6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister
für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im
Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit
hat der Bundesminister Gebrauch gemacht und in seiner (für das
Berufungsjahr gültigen) Verordnung vom 23.12.1992 über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen
bestimmter Berufsgruppen unter anderem festgelegt, dass Vertreter 5% der
Bemessungsgrundlage, höchstens 30.000 S jährlich als pauschale
Werbungskosten beanspruchen können.
In § 5 dieser Verordnung
wird weiters festgehalten: Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen,
dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit
geltend gemacht werden.
Es ist unbestritten, dass das
Dienstverhältnis, in dem der Berufungswerber von Jänner bis November
des Berufungsjahres stand, der in der Verordnung geforderten Tätigkeit
entspricht und er für diese Tätigkeit den dort angeführten
Pauschalbetrag in Anspruch nehmen kann. Auch gegen die vom Finanzamt
festgestellte Höhe von 15.709 S besteht kein Einwand. Auf Grund des
eindeutigen Wortlautes im zuvor zitierten § 5 der maßgeblichen
Verordnung kann der Berufungswerber jedoch auch der Feststellung nichts
entgegensetzen, dass mit der Gewährung dieses Pauschbetrages sämtliche
Aufwendungen abgegolten sind, die mit diesem Dienstverhältnis in
Zusammenhang stehen. Damit kommen neben dem Vertreterpauschale auch keine
gesonderten Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung oder sonstiger
Aufwendungen in Zusammenhang mit dem ersten Dienstverhältnis in Betracht.
Keine Probleme bestehen jedoch, das Pauschale neben den bisher vom Finanzamt
anerkannten Werbungskosten zu gewähren, da alle diese Aufwendungen in
Zusammenhang mit dem mit Dezember des Berufungsjahres begonnenen zweite
Dienstverhältnis standen, sodass einer zusätzlichen Anerkennung dieses
Betrages nichts im Wege steht.
2. Doppelte
Haushaltsführung:
Ungeachtet dieser
Ausführungen ist jedoch zu den dennoch vom Berufungswerber neben dem
Vertreterpauschale noch geltend gemachten Kosten doppelter Haushaltsführung
zu bemerken: Der Berufungswerber hat sich im Mai des Berufungsjahres
verehelicht. Zu dieser Zeit war er in L. in der elterlichen Wohnung gemeldet, in
W. berufstätig und auch dort wohnhaft, seine Ehegattin war in L.
berufstätig und im Haushalt ihrer Eltern gemeldet. Hinweise, dass vor der
Verehelichung eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung
bestanden hätte, sind keine vorhanden, sodass für die Feststellung, ob
die Voraussetzungen einer steuerlich begünstigten doppelten
Haushaltsführung vorgelegen wären, allein schon aus diesem Grund
dieser Zeitraum außer Acht gelassen werden kann.
Für die Zeit nach der
Verehelichung ist nun festzustellen: Nach § 20 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 dürfen unter anderem die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge nicht bei den einzelnen
Einkünften abgezogen werden. Nach übereinstimmender Lehre und
Rechtsprechung (z.B. Hofstätter-Reichel, Kommentar zum EStG 1988, Tz 2 zu
§ 20) umfasst der Kreis der so umschriebenen Aufwendungen die normalen
Ausgaben für Bekleidung, Ernährung, Wohnung etc. Die steuermindernde
Berücksichtigung von Wohnungskosten stellt daher eine Ausnahme dar, die
eben dann zum Tragen kommt, wenn der Steuerpflichtige aus beruflichen
Gründen genötigt ist, zwei Haushalte zu führen und ihm dadurch
Mehrkosten gegenüber einem Steuerpflichtigen erwachsen, der nur einen
Haushalt führt.
Wenn der Berufungswerber nun
erklärt, dass er mit seiner Ehegattin als Familienwohnsitz ein Haus in K.
nutze, das Wochenendhaus seiner Eltern war und nunmehr ihm als Erbe seines
Vaters in Miteigentum mit seiner Mutter und Schwester gehöre, so muss in
Zweifel gezogen werden, dass dem Berufungswerber in Zusammenhang mit einer
steuerlich relevanten doppelten Haushaltsführung überhaupt
"Mehrkosten" entstanden sind. Mit Ausnahme (eher geringer) Stromkosten, die wohl
auch bei Nutzung als Wochenendhaus durch die Miteigentümer angefallen
wären, wurden keine Zahlungen nachgewiesen, wie sie üblicherweise mit
der Nutzung eines Hauses verbunden sind. Auch sonst gibt es keine nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommenden Hinweise, dass das stets in
Besitz seiner "Ursprungsfamilie" gestandene Wochenendhaus tatsächlich sein
neuer "Familienwohnsitz" wurde. Keiner der Ehegatten war an diesem Wohnort
gemeldet. Auch lassen die Gründe, die der Berufungswerber für die Wahl
dieses Wohnsitzes und das Unterbleiben einer Ummeldung anführt
("vorübergehende Anschaffung einer anderen Wohnung hätte unnötige
Kosten bedeutet", die Ehegatten "wären ohnehin kaum zu Hause gewesen", "die
Post sollte besser von den Eltern in Empfang genommen werden"), Zweifel daran
aufkommen, dass die Ehegattin während seiner Abwesenheiten überhaupt
diesen "Familienwohnsitz" genutzt hat.
Wenn jedoch der Berufungswerber
lediglich die bisherige Wohnmöglichkeit im elterlichen Haushalt in L. (oder
auch in K.) beibehalten hat und auf Grund der zuvor geschilderten Feststellungen
davon auszugehen ist, dass dies für ihn mit keinen Kosten verbunden war,
dann stellen die Aufwendungen für die Wohnung in W. keine zusätzlichen
Aufwendungen für einen zweiten Haushalt dar, sondern nur die normalen jeden
Steuerpflichtigen treffenden Ausgaben für eine Wohnung, die
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht
abzugsfähig sind.
3. Privatanteil für ein
Handy:
Auch von der
Abgabenbehörde erster Instanz wurde die Darstellung des Berufungswerbers
nicht angezweifelt, dass die Anschaffung des Handys aus beruflichen Gründen
erfolgt ist. Strittig ist lediglich, in welchem Ausmaß es auch privat
genutzt wurde. Weder liegen Aufzeichnungen über konkrete
Telefongespräche vor, noch wurden vom Berufungswerber nachvollziehbare
Gründe angeführt, wie er zu der Einschätzung kommt, dass die
privaten Telefonate lediglich 20% der Gesamtkosten ausmachten. Selbst auf einen
diesbezüglichen Vorhalt im Zuge des Berufungsverfahrens hat der
Berufungswerber lediglich das Argument vorgebracht, dass er im Rahmen des neuen
Dienstverhältnisses nicht mehr so viel Zeit für lange
Privatgespräche habe.
Fehlen beweiskräftige
Unterlagen über Anzahl und Dauer der beruflich geführten
Telefongespräche, so hat die Abgabenbehörde nur die Möglichkeit,
den beruflich oder privat veranlassten Anteil an den gesamten
Fernsprechgebühren zu schätzen. Der Berufungswerber vermeint nun, dass
von einem Gesamtbetrag der Gesprächsgebühren von 1.293,93 S 80%
beruflich veranlasst seien. Die Mobilkom-Rechnung, die hiezu vorliegt, weist als
Abrechnungsperiode den Zeitraum 2.11. bis 15.11.1999 auf. Laut Lohnzettel
beginnt der Bezugszeitraum für das neue Dienstverhältnis erst mit
6.12.1999. Da somit in diesem Abrechnungszeitraum in Zusammenhang mit dem neu
begründeten Dienstverhältnis allenfalls vorbereitende Gespräche
stattgefunden haben konnten, ist es nicht unrealistisch, wenn der
Abgabenbehörde diese Schätzung des Berufungswerbers zu hoch erschien,
zumal in dieser Zeit auch offensichtlich der Wohnsitz in W. noch nicht zur
Gänze aufgelöst war und daher wohl auch in diesem Betrag noch mehr
Privatgespräche enthalten waren. Hiefür spricht auch, dass die
Rechnung über die nachfolgende Periode (bis 15.12.) nur mehr einen Betrag
von 645,37 S aufwies.
In Anbetracht dieser
Überlegungen widerspricht es durchaus nicht den Erfahrungen des
täglichen Lebens, wenn die Abgabenbehörde einen Privatanteil von 50%
unterstellt hat, da auch knapp bemessene Freizeit üblicherweise das
Führen von Privatgesprächen - insbesondere vom Handy aus, das
stets zur Verfügung steht - nicht ausschließt, und auch
monatliche private Gesprächsgebühren im Ausmaß von 50% des
zuletzt genannten Betrages keineswegs unüblich sind. Es steht außer
Frage, dass auch die Anschaffungskosten in dieser Weise aufzuteilen sind.
Aus den angeführten Gründen waren die
Werbungskosten lediglich um das Vertreterpauschale im Ausmaß von
15.709 S zu erhöhen.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz,
3. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1806-L/02
- Stammnummer
- 10274
- Gültig
- 03.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF