Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0144-K/05
Handymast; pauschale Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0144-K/05vom 31.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des CTN ABR vom 10.11.2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes ABC betreffend Einkommensteuer 1999-2002 vom 6.10.2004
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Ablauf des
Verfahrens:
Der Berufungswerber (Bw.) und seine Mutter sind
Miteigentümer je zur Hälfte der landwirtschaftlich genutzten
Liegenschaft EZ 56 KG FMS. Der Bw. betreibt die gesamte Land- und
Forstwirtschaft alleine auf Grund eines Fruchtgenussrechtes. Auf diesem
Grundstück betreibt der Bw. seit 1992 eine Frühstückspension und
seit 1993 bis einschließlich 2000 auch einen Schlepplift
(Umsatzsteuer- Verprobung 1999-2002; Beilage zur
Einkommensteuererklärung nicht buchführungspflichtiger Land- und
Forstwirte 1999-2002; Grundbuchsauszug EZ 56; Mitteilung der
Bezirkshauptmannschaft vom 22.8.2000 betreffend Gewerbelöschung in Bezug
auf einen Schlepplift; Verständigung der Bezirkshauptmannschaft vom
18.5.1993 betreffend die Gründung des Gewerbes einer
Frühstückspension; Fragebogen anlässlich der Eröffnung eines
Gewerbebetriebes mit Einlaufstempel des Finanzamtes vom 3.6.1993).
Der Mobilfunkanbieter MEA GmbH hat auf Grund eines
Standortmietvertrages vom 5.3.1998 auf dem Boden des Grundstückes 763/1 der
oben genannten Liegenschaft eine Mobilfunkübertragungsstelle
einschließlich Antennenanlage ("Handy"mast), technischer Anlagen,
Geräte, Anschlüsse und Kabel errichtet und betreibt diese seit 1999.
Der Standort des Mastes befindet sich auf dem Boden in unmittelbarer Nähe
eines Ahornbaumes. Der Bw. und seine Mutter erhalten für die
Einräumung dieses Rechtes 20.000 S netto pro Jahr wertgesichert: Der
Mobilfunkanbieter haftet dem Bw. und seiner Mutter im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen für Schäden, die durch die Errichtung und den Bertrieb
der Funkübertragungsstelle verursacht werden. (§§ 1,3, und 8 des
Standortmietvertrages vom 13.1.1998; Nachtragsvereinbarung zum
Standortmietvertrag vom 21. Mai 2001; Schreiben des Mobilfunkanbieters an den
Bw. und dessen Mutter vom 15.5.2002; Schreiben des Finanzamtes vom 30.3.2005 an
den Bw.; Antwortschreiben vom 4.4.2005).
Der zweite Mobilfunkanbieter MZA AG hat auf Grund eines
Bestandvertrages vom 7.1.1999 mit dem Bw. und dessen Mutter auf dem Boden
desselben Grundstückes eine Mobilfunkstation einschließlich
Antennenanlage ("Handy"mast) errichtet und betreibt diese seit 1999. Die
Bestandgeber stellten dem zweiten Mobilfunkanbieter eine Bodenfläche von ca
25 m² zur Verfügung. Dafür sicherte der zweite Mobilfunkanbieter
dem Bw. und dessen Mutter ebenso ein Entgelt von 20.000 S pro Jahr wertgesichert
zu. Das Bestandentgelt wird seit 1999 auf das Konto des Bw. eingezahlt. Der
Bestandnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden (Punkte 1, 5
und 6 des Bestandvertrages vom 7.1.1999; Schreiben des Finanzamtes vom 30.3.2005
an den Bw.; Antwortschreiben vom 4.4.2005).
1999, 2000,
2001:
Mit berichtigten Einkommensteuererklärungen vom
30.9.2004 für 1999, 2000, 2001
erklärte der Bw. die jährlichen Einkünfte aus den genannten
Verträgen mit den Mobilfunkanbietern in folgender Höhe:
|
Einnahmen aus Vermietung netto 1999, 2000, 2001
|
40.000 S
|
Abzüglich 30 % Werbungskostenpauschale
|
-12.000 S
|
|
28.000 S
Mit Einkommensteuerbescheiden vom 6.10.2004 für 1999,
2000, 2001 setzte das Finanzamt die Einkünfte aus diesen Verträgen als
Einkünfte aus Vermietung jeweils in Höhe von 40.000 S an.
Mit Berufungen vom
10.11.2004 gegen die Einkommensteuerbescheide 1999, 2000, 2001 brachte
der Bw. vor: Die Einnahmen aus der Vermietung zum Zwecke der Errichtung und des
Betriebes einer Funkübertragungsstation samt "Handymast", seien, obwohl auf
einer landwirtschaftlichen Fläche verursacht, unter den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung erklärt worden.
Die Funkübertragungsstation sei auf einer
landwirtschaftlichen Fläche gelegen. Für den entstandenen
Einnahmenausfall, die eingetretene Ertragsminderung und die angefallenen
Unkosten seien Werbungskosten in Höhe von 30% der Einnahmen geltend gemacht
worden. Der Bw. wies insoweit auf die Einkommensteuerrichtlinien hin.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 22.11.2004 für
1999, 2000 und 2001 wurde die Berufung abgewiesen. Es bestehe keine
Rechtsgrundlage dafür, im Bereich der Vermietung und Verpachtung unbebauter
Grundstücke einen steuerpflichtigen Anteil von nur 70% anzusetzen.
Mit Vorlageantrag vom 3.12.2004 für
1999, 2000, 2001 wies der Bw. auf den
Grundsatz von Treu und Glauben hin. Durch "Handymasten" würden sehr wohl
erhebliche Werbungskosten verursacht werden.
2002:
Mit berichtigter Einkommensteuererklärung vom
30.9.2004 für 2002 erklärte der Bw. die jährlichen Einkünfte
aus den genannten Verträgen mit den Mobilfunkanbietern in folgender
Höhe:
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Einnahmen aus Vermietung netto 2002
|
2.906,92 €
|
Abzüglich 30 % Werbungskostenpauschale
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-872,08 €
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2.034,84 €
Mit Einkommensteuerbescheid vom 6.10.2004 für 2002
setzte das Finanzamt die Einkünfte aus diesen Verträgen als
Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 2.906,92 € an.
Mit Berufung vom
10.11.2004 gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 brachte der Bw. vor:
Die Einnahmen aus der Vermietung zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes
einer Funkübertragungsstation samt "Handymast", seien, obwohl auf einer
landwirtschaftlichen Fläche verursacht, unter den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung erklärt worden.
Die Funkübertragungsstation sei auf einer
landwirtschaftlichen Fläche gelegen. Für den entstandenen
Einnahmenausfall, die eingetretene Ertragsminderung und die angefallenen
Unkosten seien Werbungskosten in Höhe von 30% der Einnahmen geltend gemacht
worden. Der Bw. wies insoweit auf die Einkommensteuerrichtlinien hin.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22.11.2004 betreffend
Einkommensteuer 2002 wurde die Berufung abgewiesen. Es bestehe keine
Rechtsgrundlage dafür, im Bereich der Vermietung und Verpachtung unbebauter
Grundstücke einen steuerpflichtigen Anteil von nur 70% anzusetzen.
Mit Vorlageantrag vom 3.12.2004 betreffend Einkommmensteuer
2002 wies der Bw. auf den Grundsatz von Treu und Glauben hin. Durch
"Handymasten" würden sehr wohl erhebliche Werbungskosten verursacht
werden.
1999-2002:
Mit Schreiben vom 30.3.2005 betreffend die
Vorlageanträge betreffend Einkommensteuer 1999-2002 wurde der Bw. gebeten,
den Standort der Funkübertragungsstation (z.B. auf dem Dach oder auf der
Grundparzelle) bekannt zu geben. Der Bw. teilte in seinem Schreiben vom 4.4.2005
mit: Es handle sich um einen Standort auf seinem landwirtschaftlichen
Grundstück Nr. 763/1.
Mit Vorlagebericht Verf 46 an den UFS vom 12.4.2005 teilte
das Finanzamt mit: Entschädigungen einschließlich Sachzuwendungen
für die Einräumung des Rechtes der Duldung des Bestandes und der
Benützung eines Handymastens auf land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen und Gebäuden seien Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung. Allfällige damit zusammen hängende Werbungskosten
könnten nur bei entsprechendem Nachweis in Abzug gebracht werden.
Mit Schreiben Verf 46 a des Finanzamtes an den Bw. vom
12.4.2005 wurde der Bw. über die Vorlage der Berufung an den UFS in
Kenntnis gesetzt. Diesem Schreiben war der Vorlagebericht Verf 46 beigelegt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Die Funkübertragungsstationen befinden sich im
Zusammenhang mit den Verträgen mit beiden Mobilfunkanbietern auf dem Boden
des Grundstückes 763/1. Dort, wo sich diese Funkstationen befinden, kann
eine landwirtschaftliche Nutzung nicht stattfinden. Daher sind die
Einkünfte aus den Verträgen mit beiden Mobilfunkanbietern
Einkünfte aus Vermietung (VwGH vom 30.3.2006, 2003/15/0062).
Das Finanzamt hat in den bekämpften Bescheiden und in
den Berufungsvorentscheidungen keinerlei Werbungskosten im Zusammenhang mit den
Einkünften aus den Verträgen mit den Mobilfunkanbietern angesetzt. In
Kenntnis dieses Umstandes hat der Bw. keinerlei Werbungskosten nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht, oder auch nur dargelegt, worin diese Werbungskosten bestanden
haben, sondern lediglich unsubstantiiert von einem Einnahmenausfall, einer
Ertragsminderung, angefallenen Unkosten und erheblichen Werbungskosten
gesprochen. Wäre der Bw. tatsächlich mit derartigen Werbungskosten
belastet gewesen, wäre es ihm in Kenntnis des Umstandes, dass das Finanzamt
keine Werbungskosten anzusetzen bereit war, möglich und zumutbar gewesen,
darzulegen, worin konkret diese Werbungskosten bestanden haben, diese
Werbungskosten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Da er dies nicht
getan hat, ist davon auszugehen, dass er mit keinen Werbungskosten belastet war.
Zudem hat das Finanzamt dem Bw. als Beilage zum Schreiben
vom 12.4.2005 den Vorlagebericht zur Kenntnis gebracht. In diesem Vorlagebericht
wird darauf hingewiesen, dass Werbungskosten nur bei entsprechendem Nachweis in
Abzug gebracht werden können. Auch dies hat den Bw. nicht dazu veranlasst,
seine Werbungskosten nachzuweisen. Auch dieser Umstand spricht für die
Richtigkeit der Annahme, dass der Bw. tatsächlich mit keinen Werbungskosten
belastet war.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 31. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0144-K/05
- Stammnummer
- 32176
- Gültig
- 31.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF