Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2944-W/07
Aufwendungen des Vaters für drogenabhängigen volljährigen Sohn als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2944-W/07vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte im Zuge seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 Aufwendungen in der
Höhe von € 10.162 als außergewöhnliche Belastung
geltend.
Mit Vorhalt vom 7. Februar 2007 ersuchte das
Finanzamt um Nachreichung einer Aufstellung der außergewöhnlichen
Kosten sowie der Rechnungen in Kopie.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2007 teilt der Bw.
mit, dass sein Sohn A (idF auch nur Sohn), geboren am XX.XX.XXXX,
drogenabhängig und in Dauerbehandlung sei und verwies auf eine beigelegte
ärztliche Bescheinigung. Auf Grund dieser Tatsache sei eine
Beschäftigung nur im eingeschränkten Ausmaß möglich. Mit
dem Verdienst könnten nur die Kosten des täglichen Lebens (z.B.
Lebensmittel), nicht jedoch der gesamte Unterhalt bestritten werden. Die
übersteigenden Kosten würden daher vom Bw. getragen.
Die geltend gemachten Aufwendungen, für welche der Bw.
Auch Zahlungsbestätigungen übermittelte, setzten sich
folgendermaßen zusammen:
1) Nutzungsentgelt - Heimplatz Zuwandererfond:
€ 8.668,68
2) Fahrgeld - Wiener Linien: € 500,40
3) Telefon - T-Mobile (Notfallvorsorge):
€ 993,30
Mit Vorhalt vom 20. März 2007 ersuchte das
Finanzamt um Mitteilung, wie der Heimplatz mit der Drogenabhängigkeit im
Zusammenhang stehe, was mit dem Zuwandererfond gemeint sei und was das
Nutzungsentgelt konkret beinhalte.
Nachdem dieses Ergänzungsersuchen seitens des Bw.
nicht beantwortet wurde, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das
Jahr 2005 mit Bescheid vom 11. Juli 2007 in der Höhe von
€ 9.935,05 fest, wobei die als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachten Aufwendungen unberücksichtigt blieben. Begründend
wurde dazu ausgeführt, dass die Zwangsläufigkeit der Unterbringung des
Sohnes auf einem Heimplatz sowie der Handy- und Fahrtkosten nicht nachgewiesen
worden sei.
In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
der Bw. ein, dass die Zwangsläufigkeit schon allein in der Beziehung
Vater-Sohn begründet liege und Therapie- und Überwachungskosten vom
Vater getragen werden müssten, da eine moralisch-sittliche Verpflichtung
des Vaters gegenüber seinem Sohn bestehe. Diese Zwangsläufigkeit
bestehe im selben Ausmaß bei der Mutter (in Deutschland), welche hiezu
wirtschaftlich jedoch nicht in der Lage sei.
Der Sohn des Bw. sei auf ärztliche Intervention von
München nach Wien, in die unmittelbare Nähe des Vaters,
übersiedelt, um, wie in den Vorjahren in Deutschland, eine kurzfristig
erforderliche persönliche Betreuung möglich zu machen. Das bis zum
Jahr 2004 in Deutschland bestehende Betreuungsverhältnis habe auch
nach der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich weiter geführt
werden sollen, da der Bw. die einzige Bezugsperson sei.
Der Sohn des Bw. sei für leichte Arbeiten (PC, EDV)
einsetzbar, weshalb seine Einkommensverhältnisse sehr begrenzt seien. Dies
führe zur zwangsläufigen Übernahme von Teilen der
Lebenshaltungskosten durch den Bw.
Laut Lohnzettel des Jahres 2005 habe der Sohn einen
monatlichen Betrag von € 591 verdient, was die Zwangsläufigkeit
der Übernahme von Teilen der Lebenshaltungskosten durch den Bw.
dokumentiere, wolle dieser verhindern, dass sein Sohn der Allgemeinheit, dem
Staat, zur Last falle und in der Drogenszene (Geldbeschaffung) untergehe.
Der monatlich zur Verfügung stehende Betrag von
€ 591 decke die laufenden Kosten eines Alleinstehenden (Verpflegung,
Reinigung), der Heimbetrag allein übersteige bereits das Bruttogehalt des
Sohnes.
Die Auswahl der Kosten, welche der Bw. zu tragen habe, sei
in Abstimmung mit dem Therapeuten erfolgt. So sollten die Heimkosten die
persönliche Sphäre sicherstellen, während die Handy- und
Fahrtkosten die Erreichbarkeit des Vaters bei Tag und Nacht, telephonisch wie
persönlich, sicherstellen sollten.
Dadurch sei die Existenzgrundlage des kranken Sohnes
gesichert. Die Zahlungen erfolgten direkt seitens des Bw., um die zweckgebundene
Verwendung nicht zu gefährden.
Durch diese Art der Bewirtschaftung und Überwachung
sei ein stets positives Attest bei den laufenden amtsärztlichen Kontrollen
möglich geworden und keine Rückfälligkeit zu verzeichnen.
Sofern man die Aufrechterhaltung eines möglichst
menschenwürdigen Daseins eines unheilbar Kranken als moralischen Zwang
ansehe, würden die Ausführungen klar die Zwangsläufigkeit der
Ausgaben, vergleichbar mit der Altersversorgung und der in diesem Zusammenhang
möglichen, zwangsweisen finanziellen Heranziehung der Kinder, sofern die
sozialversicherungsmäßigen Zuschüsse und die Unterstützung
der öffentlichen Hand nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken,
aufzeigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein
Sie
muss zwangsläufig erwachsen
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988
ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3
EStG 1988).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988 in Verbindung mit
§ 34 Abs. 5 EStG 1988) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt wird je nach Einkommen mit Prozentsätzen
berechnet und vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
und für jedes Kind (§ 106 EStG 1988).
Nach § 34 Abs. 7 1988 gilt für
Unterhaltsleistungen Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch
dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3)
Anspruch auf diese Beträge hat.
2. ...
3. ...
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund
eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im
Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer
außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein.
Liegt daher beispielsweise das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so
erübrigt sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der
Sohn des Bw. infolge Drogenkrankheit in einem Heim untergebracht ist, weil er
einer Dauerbehandlung in Form von regelmäßiger Therapie und
Überwachung bedarf. Unbestritten ist weiters, dass das Einkommen des Sohnes
im Jahr 2005 zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten sowie der
anfallenden Heimkosten nicht ausreichte und somit der Bw. rechtlich und sittlich
verpflichtet war, seinen unterhaltsberechtigten Sohn finanziell zu
unterstützen bzw. einen Teil seiner Lebenshaltungskosten zu tragen.
Aufwendungen, die durch eine Krankheit eines
Steuerpflichtigen verursacht wurden, sind außergewöhnlich. Sie
erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (VwGH 21.9.1956,
349/56). Es ist dabei auch nicht zu prüfen, ob die Krankheit durch
Unachtsamkeit oder durch selbstverschuldete Gefährdung verursacht worden
ist (BFH, BStBl 1981 II 711). Aus diesem Grund sind auch
Folgekosten wegen Alkoholismus oder Drogenkonsum
berücksichtigungsfähig (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar,
Tz 78 zu § 34).
Erfolgt die Unterbringung, wie im gegenständlichen
Fall, in einem Alters- oder Pflegeheim wegen Krankheit, Pflege- oder
Betreuungsbedürftigkeit, können die Kosten, die ein naher
Angehöriger als Unterhaltsverpflichtung trägt, nach
§ 34 EStG 1988 berücksichtigt werden, sofern die
pflegebedürftige Person über kein entsprechendes Einkommen
verfügt. Das Ausmaß der rechtlichen Verpflichtungen für die
Kostentragung krankheitsbedingter Aufwendungen ist nicht in Höhe des
gesetzlichen Unterhaltsanspruches zu begrenzen, da derartige Zahlungen bereits
dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen (vgl. die
für den UFS nicht verbindlichen LStR 2002 Rz 869).
Aus diesem Grund waren die seitens des Bw. geltend
gemachten Aufwendungen für das Nutzungsentgelt des Heimplatzes seines
drogenkranken Sohnes in der Höhe von € 8.668,68
anzuerkennen.
Nach dem oben zitierten klaren Wortlaut des Gesetzes
(§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988) sind Unterhaltsleistungen
an einkommenslose bzw. einkommensschwache Angehörige jedoch nur insoweit
steuerrechtlich berücksichtigungswürdig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Werden daher an
kranke oder pflegebedürftige Personen, die nicht im Haushalt des
Steuerpflichtigen leben, laufende Unterhaltsleistungen erbracht, so ist davon
nur jener Aufwandsbetrag als außergewöhnliche Belastung absetzbar,
der auf die Übernahme von tatsächlichen Krankheits- oder Pflegekosten
zurückzuführen ist.
Betreffend die seitens des Bw. für seinen Sohn
übernommenen Kosten der Jahreskarte der Wiener Linien in der Höhe von
€ 500,40 sowie die Handykosten in der Höhe von € 993,30
kann der Unabhängige Finanzsenat jedoch keine
Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 34 EStG 1988
erkennen.
In seinem Erkenntnis vom 1.3.1989, 85/13/0091, hat sich der
Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Berücksichtigung von Fahrtspesen
auseinander gesetzt und erkannt, dass Fahrtkosten aus Anlass von Besuchen,
Besorgungen und Hilfestellungen zwischen Vater und Sohn nichts
Außergewöhnliches sind.
Betreffend die Aufwendungen für die Telefonkosten ist
festzuhalten, dass diese zwar belegmäßig nachgewiesen wurden,
für den Unabhängigen Finanzsenat jedoch nicht nachvollziehbar ist,
inwiefern diese Kosten zur Gänze auf die Pflegesituation des Sohnes des Bw.
zurückzuführen sind. Darüber hinaus stellen nach der
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich Aufwendungen für
Ferngespräche mit der Familie bei längerem Krankenhausaufenthalt,
soweit sie das übliche Ausmaß
überschreiten, eine
außergewöhnliche Belastung dar (VwGH 10.11.1987,
85/14/0128).
Aus den dargelegten Gründen war der Berufung daher
insoweit stattzugeben, als die vom Bw. für das Jahr 2005 geltend
gemachten Kosten für den Heimplatz seines drogenkranken Sohnes in der
Höhe von € 8.668,68 als außergewöhnliche Belastung im
Sinne des § 34 EStG 1988 anzuerkennen waren während die
Aufwendungen für die Handy- und Fahrtkosten seines Sohnes mangels
Außergewöhnlichkeit nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden konnten.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 27.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DrogenkrankheitNutzungsentgelt HeimplatzJahreskarte Wiener LinienHandykostenAußergewöhnlichkeitZwangsläufigkeitBeeinträchtigung der wirtschaftlichen LeistungsfähigkeitUnterhaltsleistungenkrankheitsbedingte AufwendungenKrankheits- und PflegekostenKrankheitPflege- oder Betreuungsbedürftigkeiteinkommenslose oder einkommensschwache Angehörige
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2944-W/07
- Stammnummer
- 33883
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF