…von der Bank A unter Hinweis auf Kreditzusagen und Schuldübernahmsurkunden aus den Jahren 1993 und 1994, in denen der Bw. die Haftung als Schuldner zur ungeteilten Hand für Investitionskredite der F-GmbH übernommen hatte, auf Grund der Konkurseröffnung über das Vermögen der F-GmbH im…
…ergänzte die Berufung wie folgt:"Die vom Bw. im Jahr 2007 geleisteten Zahlungen für Schulden der Z_GMBH erfüllen alle gesetzlichen Kriterien des § 34 EStG: die Außergewöhnlichkeit, die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Zwangsläufigkeit der Belastung sind gegeben. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig…
…für Gesellschaftsteuer, die auf Grundlage des Tatbestandes des § 2 Z. 4 KVG festgesetzt wurde, zur Haftung herangezogen worden. Die Bw. sei auf Grund des Nachtrages vom 13. November 1998 zum Syndikatsvertrag verpflichtet gewesen, den auf sie entfallenden Anteil am negativen Eigenkapital bei der GMBH einzuschießen…
…3463 zitiert wird. Darin wird jedoch nur auf die Gesellschafterstellung Bezug genommen (ausdrücklich im Zusammenhang mit seiner Gesellschafterstellung)." Herr Hauzenberger haftet für die Schulden der GmbH allerdings aus seiner Geschäftsführerstellung heraus und nicht als Gesellschafter. Zu unserem Rechtsmittelverfahren 1999 sei gesagt, dass damals nur die…
…jeder Haftung für die Schulden eines anderen, hat Bw. daher gemäß § 1358 ABGB durch die Zahlung der Schuld der H-GmbH an das Finanzamt am 22. Dezember 2006 einen Regressanspruch in selber Höhe gegen die H-GmbH erworben. Deren Alleingesellschafter GS war auf Grund der…
…Grund der übernommenen Haftung in Anspruch genommen und letztendlich zur Rückzahlung verpflichtet wird, ist nicht entscheidungsrelevant. Zur Frage der Anerkennung von Bürgschaftszahlungen als außergewöhnliche Belastung hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Stellung genommen und immer wieder betont, dass die Übernahme einer Bürgschaft für Schulden einer GmbH durch…
…98/13/0029 in erster Linie der N-GmbH und nur indirekt den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Gesellschafter-Geschäftsführer. Zum (Zitat Bw. unter Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 92/15/0171, die Bürgschaft eines Notars für Schulden eines Klienten sind nicht betrieblich veranlasst…
…299 Tz 13 unter Zitierung der Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall folgte das FA bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 29. Mai 2002 der in den Abgabenerklärungen geäußerten Rechtsansicht des Bw., wonach die Übernahme einer persönlicher Haftung für Schulden der GmbH bei den Einkünften aus selbständiger…
…der Haftung (GmbH), jedoch auch nicht in vollem Umfang, weil Herr I.M.A.M. mit Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft gegenüber der Bank haftet. 2.) Soweit eine Vertretung möglich und zulässig ist, wurden Aufgaben im technischen Bereich ggf. durch Herrn W.W. (Dienstnehmer der…
…es aber ohnedies keine Rolle, aus welchem Anlass bzw. welchen Motiven die früher übernommene Verpflichtung (Haftung für Gesellschaftskredite) letztendlich schlagend geworden ist. Tatsache ist, dass der Bw. zur Übernahme einer Schuld der GmbH, die von dieser offensichtlich in den Jahren 1994 bzw. 1996 begründet wurde …
…als Schuldner für die Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer iHv S 1.423.000,00 = € 103.413,44 herangezogen worden. Die Kapitalertragsteuer ist für, aus Schwarzgeschäften stammende, der Höhe nach geschätzte und als verdeckte Ausschüttungen behandelte, Erlöse einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH…
…welchem Anlass bzw. welchen Motiven die früher übernommene Verpflichtung (Haftung für Gesellschaftskredite) letztendlich schlagend geworden ist. Tatsache ist, dass die Bw. zur Übernahme einer Schuld der GmbH, die von dieser offensichtlich in den Jahren 1994 bzw. 1996 bei der Bank begründet wurde (vgl. Anbot vom…
…der Berufungswerber die Haftung für Schulden der RSGmbH nicht als Gesellschafter, sondern als Einzelunternehmer übernommen habe, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht nachgewiesen. Das Finanzamt verfügte daher die Wiederaufnahme des bereits rechtskräftigen Einkommensteuerverfahrens 2002 und setzte mit Bescheid vom 26. August 2005 die Einkommensteuer für…
…der Schulden einer existenzgefährdeten Kapitalgesellschaft durch den Gesellschafter-Geschäftsführer erhöht als Gesellschaftereinlage die Anschaffungskosten der Beteiligung (VwGH 24.1.1990, 86/13/0162, 1990, 304; ebenso RME, ÖStZ 1998, 271). Die Inanspruchnahme des Gesellschafters aus der Haftung für die Gesellschaft erhöht hierbei die Anschaffungskosten der…
…bereits aus der Gesellschaftsform ergibt, blieben im gegenständlichen Verfahren vom FA unwidersprochen. Das dazu formulierte Argument des FA, wonach bei dieser Konstruktion ohnedies kein Unterschied zur Haftung für Schulden der GmbH bestehe, verkennt, dass der Komplementär der KEG nur für alle Schulden der KEG unbeschränkt…
…einer Bürgschaft für Schulden einer GmbH durch einen (auch zu weniger als 50% beteiligten) Gesellschafter (-Geschäftsführer) und in weiterer Folge dessen Inanspruchnahme zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen könnte (VwGH v. 13.10.87, ZI. 86/14/0007). Begründet werde dies damit, dass bereits der Bürgschaftsübernahme…
…der B-GmbH genommen und damit jedenfalls Unternehmerinitiative entfaltet habe (wie zB durch das Führen von Gesprächen und den Abschluss von Verträgen mit Mietern). Zudem habe - laut in der Verhandlung vorgelegtem Grundbuchsauszug - eine Haftung der FG GmbH mit ihrer Betriebsliegenschaft für Schulden der B-GmbH…
…Grund der übernommenen Haftung in Anspruch genommen und letztendlich zur Rückzahlung verpflichtet wird, ist nicht entscheidungsrelevant. Zur Frage der Anerkennung von Bürgschaftszahlungen als außergewöhnliche Belastung hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Stellung genommen und immer wieder betont, dass die Übernahme einer Bürgschaft für Schulden einer GmbH durch…
…Übernahme einer Haftung für Schulden der GmbH war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Selbst wenn die R. W. GmbH den Kaufpreis von 250.000,00 S für die am 26. Mai 1996 erworbenen Einrichtungsgegenstände fremdfinanziert hat, so ändert dies nichts daran, dass die Ursache für die…
…Entgegen der Meinung der Bw kann kein Zusammenhang zwischen einer Haftung der Gesellschafter für Bankkredite der Gesellschaft und der Besicherung von allfälligen der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern bestehenden Ansprüchen erblickt werden. Ob die Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft gehaftet haben, ist völlig bedeutungslos für die…