Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2497-W/02
Bürgschaftsinanspruchnahme eines GmbH Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2497-W/02vom 24.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es wird einkommensteuerrechtlich nicht differenziert, ob Gesellschafter ihre Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstatten, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, ob erst später Einlagen getätigt werden oder schließlich, wie im vorliegenden Fall, der Gesellschafter-Geschäftsführer als Bürge und Zahler für Schulden der GmbH in Anspruch genommen wird (VwGH 5.7.1988, 85/14/0111; 6.11.1991, 89/13/0093). Eine einkommensteuerrechtiche Geltendmachung derartiger Inanspruchnahmen ist wegen des Zusammenhanges mit dem Gesellschaftsanteil nicht möglich, da hier von einer nachträglichen Einlage ausgegangen wird (vgl. etwa auch LStrRL 2002/338).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am 17. September
2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Wagner für
die Intercura Treuhand u. Revisionsges.m.b.H., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf,
vertreten durch Mag. Marcinkowska, betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1998 bis 2000 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In den
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2000 wurde zur Art des
Unternehmens angegeben:
"Akquisitionstätigkeit", die
gleiche Angaben enthalten die Einkommensteuererklärungen zur Art der
Tätigkeit (37f/98, 11f/99, 12f/00). Bei der Erhebung des Finanzamtes
anlässlich der Neuaufnahme gab der Bw. betreffend die Frage nach der
genauen Unternehmenstätigkeit
"Vermittlungstätigkeit" und im
Übrigen den Betriebsbeginn mit
"1.1.98" an (Niederschrift vom
26. Jänner 1999, DB).
Vom Berufungswerber (Bw.)
wurden abgesehen von nicht strittigen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit folgende Einkünfte aus selbständiger
Arbeit erklärt:
|
1998
|
S
|
145.254,00
|
1999
|
-S
|
48.060,00
|
2000
|
S
|
249.861,00
Bei der Ermittlung der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit macht der Bw. in diesen Jahren
jeweils mit der Bezeichnung "Inanspruchnahme
Haftungsfall" als "Ausgaben"
u.a. die nachstehenden - berufungsgegenständlichen - Beträge
geltend:
|
1998
|
S
|
1.818.686,00
|
1999
|
S
|
620.000,00
|
2000
|
S
|
74.078,70
Die gleichlautende
Begründung betreffend diese Ausgabenposition in den Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen lautet:
"Im Rahmen seiner
Beratungstätigkeit übernahm der Bw. persönliche Haftungen
für Bankkredite einer international tätigen Gesellschaft mbH, die ihm
u.a. die Intensivierung seiner beruflichen Kontakte in ost- und
südeuropäischen Ländern ermöglichte.
Durch die äußerst
schlechte Entwicklung der Geschäfte wurden die Bankhaftungen schlagend und
führten zu Exekutionshandlungen gegen den Bw.
Im Berichtsjahr konnten
entsprechende Vereinbarungen mit den Banken getroffen werden, um einen
Privatkonkurs des Bw. und damit den Wegfall seiner Verdienstmöglichkeiten
zu vermeiden" (6/98, 9/99, 8/00).
Das Finanzamt ersuchte um
Nachweis der betrieblichen Veranlassung des Eingehens der gegenständlichen
Bürgschaft an Hand von Verträgen und sonstigen Unterlagen und um
Vorlage entsprechender Zahlungsbelege (9. Feber 2000, 9/98).
Nach einer Erinnerung seitens
des Finanzamtes (11/98) teilte der steuerliche Vertreter des Bw. Folgendes
mit:
"In der Beilage übermittle
ich ... Kopien der abgeschlossenen Vereinbarungen mit dem jeweiligen
Kreditinstituten, der getätigten Zahlungen sowie eine Aufstellung der vom
Dienstgeber einbehaltenen Gehaltspfändungen.
Der Bw. hat im Zusammenhang mit
seiner Geschäftsführertätigkeit für die C...-Gruppe
insbesondere Kontakte zu den ehemaligen Oststaaten erreicht und darauf aufbauend
die A... GesmbH mitgegründet. Dort war er vom 19.03.1994 bis 20.07.1996 als
Geschäftsführer tätig und hat auch persönliche Haftungen
für Bankkredite übernehmen müssen.
Durch massive wirtschaftliche
Probleme wurden diese Haftungen schlagend, was beinahe den Privatkonkurs des Bw.
zur Folge hatte. Die dadurch ruinierte Reputation hätte die
Geschäftsführungsposition des Bw. und die damit verbundenen Einnahmen
zweifelsfrei unmöglich gemacht.
Aus der angeführten
zwischen dem Bw. und der T... Bank am 17. März bzw. 6. April 1998
geschlossenen Vereinbarung geht hervor:
"1. Der Bw. bietet hiemit
freiwillig (ohne Eingeständnis einer Schuld) den gesamten Schaden den die
T... Bank durch die Kreditgewährung an die A. GmbH (Kreditvertrag vom
4. Juli 1996) erlitten hat oder erleiden wird, gut zu machen oder zu
ersetzen.
2. Die T... Bank nimmt dieses
Anbot über einen Betrag von ÖS 1.000.000,-- an, wobei ein
Teilbetrag in Höhe von ÖS 500.000,-- binnen vierzehn Tagen, ein
zweiter Teilbetrag in Höhe von ÖS 500.000,-- binnen sechs Monaten
jeweils ab rechtswirksamer Unterfertigung dieser Vereinbarung fällig
ist.
3. Der Bw. verpflichtet sich
unwiderruflich, diese Zahlungen zu den Fälligkeitszeitpunkten bei
3tägigem Respiro auf ein von der T... Bank genanntes Konto zu
leisten.
Die T... Bank ihrerseits
erklärt, dass mit der Leistung der oben genannten Beträge jegliche
Ansprüche oder Forderung gegenüber dem Bw. seien sie vertraglicher
oder schadenersatzrechtlicher Natur, oder aus irgendeinem anderen zivil- oder
strafrechtlichen Grund, im Besonderen alle Ansprüche, die aus der
Kreditgewährung der T... Bank an die A... GmbH vom 4. Juli 1996
gegenüber dem Bw. geltend gemacht wurden oder noch geltend gemacht werden
könnten, bereinigt und verglichen sind" (32/98).
Betreffend die zwischen dem Bw.
und der B... Bank geschlossene Vereinbarung geht aus dem Schreiben der Bank an
den Bw. vom 16. April 1998 hervor:
"Bezugnehmend auf die
Korrespondenz vom 30.03./10.04.1998 erklären wir uns einverstanden, Sie aus
der Haftung zu dem im Betreff genannten Konto zu entlassen, wenn Sie den Betrag
von S 350.000,00 wie folgt zur Einzahlung bringen: ...
Die Vereinbarung versteht sich
bei Terminverlust und Wiederaufleben für den Fall der Nichteinhaltung auch
nur einer Zahlung" (27/98).
Das Finanzamt schied bei der
Bescheiderlassung für das Jahr 1998 die als Betriebsausgaben geltend
gemachten Kosten "Inanspruchnahme
Haftungsfall" mit der Begründung aus, dass Aufwendungen im
Zusammenhang mit einer Bürgschaft lediglich bei betrieblicher Veranlassung
des Eingehens dieser Bürgschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig seien
(VwGH 23.10.1990, 90/14/0080).
Aus der Aktenlage sowie den
nachgereichten Unterlagen könne ein Zusammenhang dieser Zahlungen mit dem
Einzelunternehmen des Bw. nicht abgeleitet werden.
Die in Rede stehende
Ausgabenposition könne daher auch nicht anerkannt werden.
Die alternative
Berücksichtigung dieses Betrages (S 1.818.686,00) als
außergewöhnliche Belastung erscheine nicht möglich, da das
Merkmal der Zwangsläufigkeit fehlt (vgl. z.B. Vereinbarung mit der T...
Bank, 42/98).
Bei den Veranlagungen
betreffend die Jahre 1999 und 2000, im Rahmen derer die geltend gemachten Kosten
"Inanspruchnahme Haftungsfall" wiederum
nicht berücksichtigt wurden, verwies das Finanzamt hinsichtlich der
Abweichung von der Steuererklärung auf diese Begründung (16/99,
17/00).
Die Berufung wurde
folgendermaßen begründet:
"Der Bw. musste im Rahmen
seiner Geschäftführungstätigkeit - wie bei GesmbH´s
üblich - die persönliche Haftung für Kredite der A... GesmbH
übernehmen, die aufgrund der wirtschaftlich tristen Lage der obgenannten
Gesellschaft leider schlagend wurden.
Durch den Umstand, dass die
obgenannten Haftungen schlagend wurden, kämpfte der Bw., den beinahe
unabdingbaren Privatkonkurs abzuwenden. Letzteres hätte jedoch die
Verdienstmöglichkeiten des Bw. nachhaltig reduziert.
Trotz der obgenannten
Schwierigkeiten konnte der Bw. aufgrund der während seiner Tätigkeit
bei der A... GesmbH gesammelten Erfahrung seine Kontakte zu den ehemaligen
Oststaaten ausbauen.
Da die schlagend gewordenen
Haftungen somit einerseits eng mit der Geschäftführungstätigkeit
des Bw. zusammenhängen, andererseits jedoch auch der Vergleich mit den
Banken die einzige Möglichkeit der Abwendung eines Privatkonkurses
darstellte, handelt es sich sehr wohl um Betriebsausgaben, wobei auch in eventu
die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 EStG gegeben ist"
(46f/98).
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung mit nachfolgender Begründung:
"Haftungsübernahmen
(Bürgschaftszahlungen) können nur dann als Betriebsausgaben
abzugsfähig sein, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Beim
Gesellschafter-Geschäftsführer sind die Aufwendungen für eine
Bürgschaft zu Gunsten der Gesellschaft grundsätzlich auf die
Beteiligung zu aktivieren. Im Fall des Bw. wurde trotz Aufforderung vom
09.02.2000 eine betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen: Verträge mit
Kreditinstituten, aus denen hervorgeht, dass die Schuldenübernahme
freiwillig erfolgt ist sowie die Zahlungsbelege allein reichen zum Nachweis
nicht aus.
Die Übernahme einer
Bürgschaft für Schulden einer GesmbH durch ihren
Geschäftsführer kann bei dessen Inanspruchnahme als Bürge zu
keiner außergewöhnlichen Belastung führen, weil bereits der
Bürgschaftsübernahme als unternehmerisches Wagnis keine
Zwangsläufigkeit im Sinne der Bestimmungen des § 34 EStG zukommt,
was auch Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen ausschließt
(VwGH vom 13.10.1987, 86/14/0007," 48/98).
Im eingebrachten Vorlageantrag
wurde das in der Berufung erstattete Vorbringen wiederholt (50/98).
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ersuchte den Bw. "alle Unterlagen
(jedweder Art) zu Berufungsgegenstand, vorzulegen.
Dem
Finanzamt wurden abgesehen von Zahlungsunterlagen (Auftragsbestätigungen)
nur die mit der T. Bank AG geschlossene Vereinbarung vom 17. März
1998 und das Schreiben der B. Bank AG vom 16. April 1998
übermittelt.
Insbesondere
wurden Unterlagen der Haftungsübernahmen (vermutlich erfolgten die
Haft-ungsübernahmen im Jahr 1996 - in der oben angeführten
Vereinbarung wird auf einen Kreditvertrag vom 4. Juli 1996 Bezug genommen)
nicht übermittelt."
In Beantwortung dieses
Schreibens wurden die mit der T. Bank AG geschlossene Vereinbarung vom
17. März 1998, das Schreiben der B. Bank AG vom 16. April
1998 und das Schreiben der B.R. Bank an den Bw. vom 27. Juli 1998
übermittelt.
Mit einem weiteren Schreiben
ersuchte die Abgabenbehörde zweiter Instanz den Bw. nochmals
"alle Unterlagen (jedweder Art) zum
Berufungsgegenstand, vorzulegen.
Obwohl
im ha. Schreiben vom 10. März 2003 angeführt wurde, dass dem
Finanzamt abgesehen von Zahlungsunterlagen (Auftragsbestätigungen) nur die
mit der T. Bank AG geschlossene Vereinbarung vom 17. März 1998
und das Schreiben der B. Bank AG vom 16. April 1998 übermittelt
worden sind und insbesondere Unterlagen der Haftungsübernahmen (vermutlich
erfolgten die Haftungsübernahmen im Jahr 1996 - in der oben
angeführten Vereinbarung wird auf einen Kreditvertrag vom 4. Juli 1996
Bezug genommen) nicht übermittelt worden sind, haben Sie wiederum lediglich
Kopien jener Unterlagen vorgelegt, welche dem Finanzamt übermittelt worden
sind.
Sie werden daher
nochmals
ersucht, alle Unterlagen (jedweder Art) zum Berufungsgegenstand -
insbesondere
Unterlagen der Haftungsübernahmen
(vermutlich erfolgten die Haftungsübernahmen
im Jahr
1996
- in der oben angeführten
Vereinbarung wird auf einen Kreditvertrag vom 4. Juli 1996 Bezug genommen)
- vorzulegen."
Dieses Schreiben beantwortend
wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
Kreditvertrag vom 21. April 1995, abgeschlossen
zwischen der B. Bank und der A... GmbH
Krediterhöhung vom 18. Juli 1995, abgeschl.
zwischen der B. Bank und der A... GmbH
Kreditprolongation vom 18. März 1996, abgeschl.
zwischen der B. Bank und der A... GmbH
Bürgschaftsvertrag vom 1.
März 1995, abgeschl. zwischen der R. Bank P. und dem Bw.
In der am 17. September
2003 über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. nachstehende
"Zusammenfassung des Sachverhaltes" vorgelegt:
Der Bw. sei bereits Mitte der
80er Jahre beruflich als geschäftsführender Gesellschafter der Fa.
M. GmbH in den damaligen Comecon-Staaten tätig gewesen und habe sich
hierbei erhebliches know how in den Handelsusancen, allerdings auch durch
Knüpfen von persönlichen Kontakten erarbeitet.
Aufgrund dieser Kenntnisse habe
er Anfang der 90er Jahre eine Beschäftigung im Management der C.-Gruppe mit
dem Schwerpunkt Betreuung und Ausbau des Ostgeschäftes erreicht. In dieser
Funktion sei der Bw. für den Auf- und Ausbau der C.-Tochtergesellschaften
in den Staaten Slowakei, Tschechien, Ungarn, Russland, Polen und Rumänien
zuständig gewesen.
Durch die Trennung bei der
Fa. M. in den Jahren 1992 und 1993 habe dem Bw. der Verlust seiner
mühsam aufgebauten Handelskontakte gedroht, die letztendlich von
wesentlicher Bedeutung für Erstbeauftragungen im Personalberatungssektor
gewesen seien.
Der Kontakt zu einem
Unternehmer, der neben hervorragenden wirtschaftlichen und politischen Kontakten
in Österreich und Kroatien auch kroatisch als Muttersprache besessen habe,
habe den Bw. veranlasst, in den Jahren 1994 und 1995 zwei Handelsgesellschaften
mit aufzubauen, in denen über die Pflege und den Ausbau des bisherigen
Kontaktnetzes hinaus auch der bis dahin aufgrund der Kriegssituation brach
liegende Raum Kroatien / Slowenien geschäftlich aufgearbeitet werden habe
können.
Zum Aufbau dieser
Handelsgesellschaften hätten beide Geschäftsführer
persönliche Haftungen übernommen.
In der Folge hätten sich
beide Handelsgesellschaften nach Anfangserfolgen dramatisch schlecht entwickelt,
wobei Hauptursache dafür kriminelle Geschäftspraktiken eines
kroatischen Geschäftsfreundes des Mitgeschäftsführers des Bw.
gewesen sein dürfte.
Der Bw. habe zwischenzeitlich
aufgrund seiner ausgezeichneten Ostkontakte nicht nur die C.-Gruppe nach
Osteuropa hin entsprechend positionieren, sondern darüber hinaus eine
strategische Anbindung an einen internationalen Beratungskonzern erreichen
können, wodurch die steuerpflichtigen Einnahmen des Bw. in den
Berufungsjahren deutlich ange-stiegen seien.
Aufgrund der leider schlagend
gewordenen Haftungen hätten erhebliche Teile des Einkommens des Bw.
dafür verwendet werden müssen, um in einer außergerichtlichen
Einigung mit den Banken einen Privatkonkurs zu vermeiden, welcher die Karriere
und den erheblichen steuerpflichtigen Einkommen des Bw. ein jähes Ende
gesetzt hätte.
Über den Verlauf der
Berufungsverhandlung wurde nachstehende Niederschrift aufgenommen:
"Der Bw. führ aus, einen
Mag. B... kennengelernt zu haben, der Prokurist der kroatischen Eisenbahn war.
Dieser hatte beste Kontakte zu Generaldirektoren und zur Politik, kannte
wichtige Gesprächspartner, weshalb es für den Bw. naheliegend war, mit
diesem die gemeinsame Firma A.... aufzubauen, nicht zuletzt deshalb, um daraus
Einkünfte zu erzielen, und zwar Einkünfte auch im Rahmen der C....
Gruppe.
Die Geschäfte sind
floriert, es wurden Geschäftsverbindungen mit dem As.... Konzern
hergestellt (Baustoffe, Beton). Des weiteren wurde mit Rechtsanwalt Dr. S....
Verbindung aufgenommen, der diese Firma dadurch unterstützt, um
Niederlassungen der C.... Gruppe in Kroatien und Sloweninen zu
gründen.
Auf die Frage der
Finanzamtsvertreterin, was Unternehmensgegenstand der A.... Gruppe bzw. der
C.... Gruppe war, antwortet der Bw., dass die A.... Handel und Transport (Handel
mit Waren aller Art) betrieb, während die C.... Gruppe, der auch der Bw.
als Geschäftsführer angehört, Personal- und Unternehmensberatung
betrieb.
Der steuerliche Vertreter
führt aus, dass die streitgegenständlichen Einkünfte aus
selbständiger Arbeit aus den Kontakten mit Mag. B.... entstanden
sind.
Über Befragung der
Finanzamtsvertreterin wird klargestellt, dass die streitgegenständlichen
Vermittlungsprovisionen von verschiedenen Auftraggebern geleistet wurden, im
wesentlichen jedoch aus der C.... Gruppe."
Laut Berichterstatter
lässt sich aus den vorgelegten Abrechnungen der angegebene Zusammenhang
nicht nachvollziehen: "Ar.... Werbung GesmbH.: Tätigkeit bezüglich der
Suche eines Netzwerkes und der Aufnahme der Ar.... in ein Netzwerk, welches in
den Ländern USA, England, Deutschland und Frankreich, führend in der
Anzeigevermittlung, aktiv ist."
Der steuerliche Vertreter sieht
im Gegensatz zu den Zitierungen des Berichterstatters einen Zusammenhang, wobei
klargestellt wird, dass die A.... ein Tochterunternehmen der C.... Gruppe ist.
"Auf Befragung der
Finanzamtsvertreterin führt der Bw. aus, dass er lt. Firmenbuch als
Gesellschafter-Geschäftsführer der A.... am 9.11.1995 ausgeschieden
ist. Die Banken hätten jedoch ihn, wie auch Mag. B...., trotzdem aus den
Haftungen nicht entlassen.
Berichterstatter: Wiedergegeben
werden die Festlegungen aus dem Steuerakt bzw. dem Firmenbuchauszug, auch
Gesellschaftsvertrag der A.... GesmbH.
Die diesbezügliche Beilage
wird der Niederschrift angeschlossen.
Der Bw., wie auch der
steuerliche Vertreter räumen ein, dass aus der A.... Gruppe keine
Geschäftsführerbezüge geflossen sind. Dies aber deshalb, da der
Bw. daran interessiert war, seine Position in der C.... Gruppe
auszubauen."
Der
Senat hat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist zu
beurteilen, ob die oben angeführten Zahlungen, bei welchen es sich um
Haftungsinanspruchnahme handelt, als Betriebsausgaben der selbständigen
Tätigkeit des Bw. bzw. in eventu als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen sind oder nicht.
Betriebsausgaben:
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 sind Betriebsaufgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb - hier: einer als Einzelunternehmer ausgeübten
Akquisions-/Vermittlungs-tätigkeit - veranlasst sind.
Hinsichtlich der "Veranlassung"
von Betriebsausgaben führen Hofstätter-Reichel im Kommentar zur
Einkommensteuer 1988 unter Tz 1 zu § 4 Abs. 4, allgemein, aus, dass
entsprechend der Gesetzesdefinition dem Begriff des "Verlassens" nicht
bloß die Bedeutung eines bewussten, also gewollten und beabsichtigten
Tätigwerdens zu unterstellen ist, sondern auch ungewollte oder sogar
unerkannte Ergebnisse zu Vermögensminderungen führen und in weiterer
Folge den Gewinn beeinflussen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob
Aufwendungen oder Ausgaben als Betriebsausgaben zu werten sind, kommt es
vielmehr nur auf den wirtschaftlichen Zusammenhang der "Ausgabe" mit der
betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen an. Demzufolge sind
Betriebsausgaben nicht nur Ausgaben, die im Betrieb nun vermeidbar sind, sondern
alle durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen (VwGH vom 27.1.1981, Zl.
14/1296/77, Zl. 81/14/0009), selbst dann, wenn der damit beabsichtigte
wirtschaftliche Erfolg nicht eingetreten ist (VwGH v. 18.6.1965, Zl. 248/65).
Grundsätzlich steht es der Finanzbehörde nicht zu, die Notwendigkeit
und die Angemessenheit einer Betriebsausgabe zu prüfen.
Zur Frage der Anerkennung von
Bürgschaftszahlungen als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Stellung
genommen und immer wieder ausgesprochen, es sei bei der Beurteilung dieser Frage
grundsätzlich entscheidend, ob die Übernahme einer Bürgschaft "in
Ausübung des Berufes" erfolge und ein unmittelbarer Zusammenhang mit der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestehe. Der Gerichtshof verneinte jedoch
die Abzugsfähigkeit einer Bürgschaftszahlung im Rahmen der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch einen an der Gesellschaft
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer mit der Begründung,
die Übernahme von Verpflichtungen der Gesellschaft seitens des
Gesellschafters sei grundsätzlich als Einlage zu werten. Die Einlage diene
primär dem Fortbestand der Gesellschaft und erst sekundär der
Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge (VwGH vom
24.1.1990, Zl. 86/13/0162).
Zu den beruflichen
Obliegenheiten eines Geschäftsführers gehört nicht die
Verpflichtung, Haftungen bzw. Zahlungsverpflichtungen für die Gesellschaft
zu übernehmen.
Somit steht der Erfassung von
Vermögensverlusten hinsichtlich schlagend werdenden Bürgschaften als
Betriebsausgaben entgegen, dass derartige Kapitalzuführungen durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher auf die Anschaffungskosten der
Beteiligung zu aktivieren sind (vgl. Hofstätter-Reichel, die
Einkommensteuer EStG 1988 § 16 EStG allgemein Tz. 6 und Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar § 4 Tz. 330; VwGH 24.1.1990, 86/13/0162 in
ÖStZB 1990, 304 und RME ÖStZ 1998, 271, sowie VwGH 20.6.1990,
90/13/0064, 0005 in ÖStZB 1991, 35 die beiden letzteren iZm Einkünften
aus Kapitalvermögen und Werbungskosten gemäß
§ 16 sowie
§ 3 Z 2 EStG 1988).
Mit Bürgschaftsvertrag vom 1. März 1995,
abgeschlossen zwischen der R.Bank P. und dem Bw., übernahm der Bw.
betreffend den der A.... GmbH. eingeräumten Abstattungskreditvertrag vom
selben Tag zur Sicherstellung aller Forderungen des Kreditgebers die Haftung als
Bürge und Zahler zur ungeteilten Hand (Punkt 1.).
Mit Kreditvertrag vom 21. April 1995, abgeschlossen
zwischen der B.Bank und der A.... GmbH, wurde ein Kredit von S 500.000,00
eingeräumt und haftet u.a. der Bw. für alle entstehenden
Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand (Seite 2, 5. Absatz).
Mit der zu diesem Kreditvertrag am 18. Juli 1995
abgeschlossenen Krediterhöhung wurde der Kredit um S 1.300.000,00 aus S
1.800.000,00 erhöht.
Am 18. März 1996 erfolgte
eine Kreditprolongation bis 28. Feber 2000 und übernahm u.a. der Bw. auch
weiterhin die Haftung als Schuldners zur ungeteilten Hand für den
gegenständlichen Kredit (ab Seite 1, letzter Absatz).
Aus dem Steuerakt (bzw. dem
Firmenbuchauszug; auch Gesellschaftsvertrag, DB) der A.... GmbH. ergibt sich
Folgendes:
1.3.1994:
Gründung der A.... GmbH.
"Das Stammkapital beträgt
S 501.000,-- und wird von den Gesellschaftern wie folgt übernommen und bar
eingezahlt:
1.) Herr .... übernimmt
eine Stammeinlage in Höhe von S 167.000,00 und leistet darauf eine
Bareinzahlung von S 83.500,00
2.) Herr .... (der Bw.) übernimmt eine Stammeinlage in
Höhe von S 167.000,00 und leistet darauf eine Bareinzahlung von S
83.500,00
Funktion gelöscht eingetragen am 21.01.1997
Antrag auf Änderung
eingelangt am 16.01.1997
3.) Herr .... übernimmt
eine Stammeinlage in Höhe von S 167.000,00 und leistet darauf eine
Bareinzahlung von S 83.500,00 (K-Akt, DB)
7.10.1994:
Bw.: Stammeinlage S 167.000
hierauf geleistet S 167.000
(Antrag auf Änderung im
Firmenbuch eingelangt am 4.10.1994)
Geschäftsführer (handelsrechtlich):
Der Bw., geb.... vertritt seit 19.03.1994
selbständig
Funktion gelöscht eingetragen am 20.07. 1996
Antrag auf Änderung
eingelangt am 27.06.1996
31.05.2000
Firma gelöscht gemäß
§ 40 FBG (infolge
Vermögenslosigkeit - Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 21.03.2000;
K-Akt, DB)
Amtswegige Löschung
eingetragen am 31.05.2000
Umsatzsteuerbescheid für
das Jahr 1994 (Beträge in S):
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
2.242.627,94
|
|
davon steuerfrei
gemäß
§ 6 UStG 72
|
-
2.165.993,43
|
|
steuerpflichtiger
Umsatz
|
76.634,51
|
Steuer
|
davon zu versteuern mit 20
v.H.
|
76.634,51
|
15.326,90
|
abziehbare Vorsteuer
|
|
-
492.925,10
|
Überschuss
|
|
477.598,00
Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 1994 (Beträge in S):
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
-
445.765,00
|
nichtausgleichsfähige
Verluste
|
25.342,00
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
-
420.423,00
Umsatzsteuerbescheid für
das Jahr 1995 (Beträge in S):
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
9.237.036,67
|
|
davon steuerfrei
gemäß
§ 6 UStG 72
|
-
9.183.359,00
|
|
steuerpflichtiger
Umsatz
|
53.677,67
|
Steuer
|
davon zu versteuern mit 20
v.H.
|
53.677,67
|
10.735,53
|
abziehbare Vorsteuer
|
|
-
1.878.385,50
|
Gutschrift
|
|
-
1.867.650,00
Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 1995 (Beträge in S):
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
416.729,00
|
verrechenbare Verluste der
Vorjahre
|
-
25.342,00
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
391.387,00
|
Verlustabzug
|
-
391.387,00
|
Einkommen
|
0,00
Umsatzsteuerbescheid für
das Jahr 1996 (Beträge in S):
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
7.374.941,69
|
|
davon steuerfrei
gemäß
§ 6 UStG 72
|
-
7.372.141,69
|
|
steuerpflichtiger
Umsatz
|
2.800,00
|
Steuer
|
davon zu versteuern mit 20
v.H.
|
2.800,00
|
560,00
|
abziehbare Vorsteuer
|
|
-
1.952.459,22
|
Gutschrift
|
|
1.951.899,00
Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 1996 (Beträge in S):
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
-
4.204.403,00
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nichtausgleichsfähige
Verluste
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6.625,00
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
-
4.197.778,00
|
Einkommen
|
0,00
Umsatzsteuerbescheid für
das Jahr 1997 (Beträge in S):
|
Gesamtbetrag der
Entgelte
|
695.281,60
|
|
davon steuerfrei
gemäß
§ 6 UStG 72
|
-
575.115,00
|
|
steuerpflichtiger
Umsatz
|
120.166,60
|
Steuer
|
davon zu versteuern mit 20
v.H.
|
120.166,60
|
24.033,32
|
abziehbare Vorsteuer
|
|
-
119.477,42
|
Gutschrift
|
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95.444,00
Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 1997 (Beträge in S):
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
-
8.242,672,00
|
nichtausgleichsfähige
Verluste
|
604,00
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
-
8.242.068,00
|
Einkommen
|
0,00
Aus den Jahresabschlüssen
für die Jahre 1995 und 1996 geht hervor, dass
Geschäftsführungsbezüge weder bezahlt noch überhaupt
verrechnet wurden. In der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1995
scheint (abgesehen von Reisespesen in Höhe von S 38.240,86) nur die
Aufwandsposition "Pflichtversicherungsbeiträge S 54.807,84" auf, in jener
für das Jahr 1996 (abgesehen von Reisekosten in Höhe von S 138.997,10)
Gehälter in Höhe von S 43.286,25 und in jener für das Jahr
1997 (bei Reisekosten von S 5.323,99) Gehälter iHv S 46.695,60.
Die dem Bw. aus der
Haftungsübernahme erwachsenen Kosten sind nach Ansicht des Senates durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und als Gesellschaftereinlage zu
werten. Solche "Einlagen" stellen ebenso wenig Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten dar, wie andere Geld- und Sacheinlagen, die der Gesellschafter
einer Kapitalgesellschaft seiner Gesellschaft zuführt. Sie können
nicht in Betriebsausgaben des Gesellschafters umgedeutet werden, die diesem in
seiner Eigenschaft als Geschäftsführer erwachsen. Primär dienen
nämlich die Einlagen des Gesellschafters einer in ihrer Existenz
gefährdeten Kapitalgesellschaft dem Fortbestand dieser Gesellschaft.
Bei den im Rahmen der als Einzelunternehmer - ab
Jänner 1998 - ausgeübten Akquisitions-/Vermittlungstätigkeit
geltend gemachten Haftungsinanspruchnahmen handelt es sich in Wahrheit um im
Bereich der angeführten Gesellschaft angefallene und den Gesellschafter
(den Bw.) treffende Verluste am Stammvermögen bzw. Aufwendungen zur
Vermeidung von Kapitalverlusten. Diese sind einkommensteuerrechtlich nicht
abzugsfähig.
Die strittigen
Aufwandspositionen sind daher nicht der einkommensteuerrechtlich relevanten
Betätigung "Akquisitions- /
Vermittlungstätigkeit", die seit Anfang 1998 ausgeübt wird,
sondern als Vermögensverluste dem körperschaftsteuerrechtlichen A.
GmbH-Engagement des Bw. zuzuordnen, welches bezogen auf den Abschluss des
Bürgschaftsvertrages (im März 1995) rund 3 Jahre
zurücklag.
Das Berufungsbegehren musste
daher als unbegründet abgewiesen werden. Abgesehen davon wurde die
Geschäftsführerposition des Bw. bei der A. GmbH mit 20.7.1996 beendet
und finden sich in den Bilanzen kaum nennenswerte Gehaltszahlungen und schon gar
keine Geschäftsführerbezüge; die bezughabende Angabe des Bw. in
der mündlichen Verhandlung lässt sich damit in Deckung bringen. Eine
Argumentation, die Haftungs- und Bürgschaftsinanspruchnahmen stünden
mit (einer) Einkunftsquelle(n) in den Streitjahren - 1998 bis 2000 - in
Zusammenhang, kann nicht erfolgen. Schließlich stehen die strittigen
Aufwendungen des Bw. mit endbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen
in Zusammenhang (allfällige Gewinnanteile aus GmbH-Anteilen), womit in
Hinblick auf § 20 Abs. 2 EStG auch insoweit keine Abzugsmöglichkeit
besteht.
Außergewöhnliche
Belastung:
Ausgaben oder Aufwendungen sind
von Amts wegen als außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 34 EStG 1988 zu berücksichtigen, sofern diese die im Gesetz
normierten Voraussetzungen erfüllen. Im gegenständlichen Fall ist zu
prüfen, ob betreffend die in Streit stehenden Aufwendungen die gesetzlichen
Bestimmungen des § 34 EStG 1988 erfüllt sind und Folge dessen
steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein.
Sie
muss zwangsläufig erwachsen.
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder
Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach Abs. 3 der genannten gesetzlichen Bestimmung
erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann, wobei das Gesetz jedoch keine allgemeine Definition oder
Zwangsläufigkeit enthält. Diese ist vielmehr aus den einzelnen im
Gesetz angeführten tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nach den Umständen im Einzelfall differenziert abzuleiten
(VwGH 3.3.1992, Zl. 88/14/0011, ÖStZB 1992, 660).
Unter tatsächlichen Gründen sind Ereignisse zu
verstehen, die unmittelbar den Steuerpflichtigen selbst betreffen (VwGH
2.3.1993, Zl. 93/14/0018, ÖStZB 1993, 507).
Darunter fallen etwa z.B. eigene Krankheitskosten (VwGH
17.10.89, Zl. 89/14/0124, ÖStZB 1990, 153) oder Aufwendungen für
eine Haushaltshilfe, wenn der Steuerpflichtige zur Erwerbstätigkeit
genötigt ist.
Rechtliche Gründe sind solche, die dem
Steuerpflichtigen eine außergewöhnliche Belastung aus einer
rechtlichen Verpflichtung auferlegen. Rechtliche Gründe könne sich aus
dem Gesetz oder aus einem Vertrag, einem Urteil oder einem Verwaltungsakt
ergeben.
Außergewöhnliche Belastungen aus rechtlichen
Gründen sind z.B. Krankheitskosten unterhaltsberechtigter Personen (VwGH
23.5.1996, 96/15/0018, ÖStZB 1997, 95).
Sittliche Gründe
können nur aus dem Verhältnis zu anderen Personen erwachsen. Eine
sittliche Verpflichtung kommt in erster Linie gegenüber nahen
Angehörigen in Betracht. Sie liegt nur dann vor, wenn die Übernahme
von Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die
Sittenordnung objektiv geboten erscheint. Ob sich der Steuerpflichtige subjektiv
verpflichtet fühlt, ist unerheblich; maßgeblich ist die allgemeine
Verkehrsanschauung (VwGH 9.9.1988, 94/14/0009, ÖStZB 1999, 190).
Ist auch nur eine dieser
Voraussetzungen nicht gegeben, liegt eine außergewöhnliche Belastung
nicht vor und es ist daher eine Steuerermäßigung gesetzlich
unzulässig (vgl. Erkenntnisse des VwGH 1.4.1955, 3003/53, VwGH 3.2.1965,
1224/54, und VwGH 1.7.1964, 1854/63).
Die Zahlungen für Haftungsinanspruchnahmen aufgrund
der Übernahme von Haftungen durch den Bw. für von der GmbH.
aufgenommenen Kredite können nicht als außergewöhnliche
Belastung anerkannt werden:
Nach den obigen
Ausführungen sind Aufwendungen nämlich nur dann als
außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen, wenn
sie den Steuerpflichtigen "zwangsläufig" erwachsen sind. Dies bedeutet,
dass nicht die aus der Schuldenübernahme resultierende Rückzahlung die
im § 34 EStG 1988 geforderten Kriterien erfüllen muss, sondern die
dieser Rückzahlung zu Grunde liegende Verpflichtung. Dem Steuerpflichtigen
muss somit bereits die Haftungs- bzw. die Bürgschaftsübernahme selbst
zwangsläufig erwachsen sein und er darf sich ihr weder aus
tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen entziehen
können. Aus welchen Gründen auch immer der Steuerpflichtige in
weiterer Zukunft auf Grund der übernommenen Haftung in Anspruch genommen
und letztendlich zur Rückzahlung verpflichtet wird, ist nicht
entscheidungsrelevant.
Zur Frage der Anerkennung von
Bürgschaftszahlungen als außergewöhnliche Belastung hat der
Verwaltungsgerichtshof wiederholt Stellung genommen und immer wieder betont,
dass die Übernahme einer Bürgschaft für Schulden einer GmbH durch
einen (auch zu weniger als zu 50 % beteiligten)
Gesellschafter-Geschäftsführer und in weiterer Folge dessen
Inanspruchnahme zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen
könne (VwGH 13.10.1987, Zl. 86/14/0007, ÖStZB 1988, 237).
Begründet wird das damit, dass bereits der Bürgschafts-übernahme
als unternehmergleiches Wagnis keine Zwangsläufigkeit im Sinne der
Bestimmun-gen des § 34 Abs. 3 EStG zukomme. Es sei nicht Sinn und Zweck der
Bestimmungen des § 34 EStG wirtschaftliche Misserfolge, die die
verschiedensten Ursachen haben können, mit einer Ermäßigung der
Einkommensteuer zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast
auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Die Verschuldung im Zusammenhang mit
einer gewerblichen Tätigkeit entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen
Wagnisses, das der Gesellschafter freiwillig auf sich genommen hat.
Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
26.6.1990, Zl. 90/13/0064, 0065 wurde folgender Sachverhalt beurteilt:
Die Bf waren Gesellschafter einer GmbH, über deren
Vermögen im Jahre 1982 der Konkurs eröffnet wurde. Sie hafteten
für Kredite dieser Gesellschaft als Bürge und Zahler und wurden in
dieser Eigenschaft zur Zahlung herangezogen. In ihren
Einkommensteuererklärungen für 1984 machten sie aus diesem Grund
negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend, und zwar der Erstbf
2,372.000 S und die Zweitbf 2,000.000 S. Im Zuge einer abgabenbehördlichen
Prüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die geltend gemachten
Verluste aus Kapitalvermögen nicht anerkannt werden könnten. Das
Finanzamt und die belangte Behörde folgten dieser Auffassung.
Die Entscheidungsgründe des die Beschwerde abweisenden
Erkenntnisses lauten:
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird der
Begriff der Werbungskosten am engsten gefasst. Darunter fallen
ausschließlich die mit der Erzielung der Erträge
zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die den Vermögensstamm
betreffenden Ausgaben (siehe Hofstätter - Reichel, § 27 Tz 35).
Verluste am Stammvermögen sind demnach nicht abzugsfähig, ebenso wenig
Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten. Auch Verluste aus
Bürgschaften, die - wie in de Beschwerdefällen - von Gesellschaftern
einer Kapitalgesellschaft übernommen wurden, sind keine Werbungskosten
(siehe Hofstätter - Reichel, aaO, § 16 Abs 1 allg, Tz 6). Wie der VwGH
in seinem Erkenntnis 5.7.1988, 85/14/0111, ÖStZB 1989, 36, bei der
Beurteilung der Frage, ob derartige Verluste eine außergewöhnliche
Belastung iSd § 34 EStG 1972 darstellen können, ausgeführt hat,
soll einkommensteuerlich nicht differenziert werden, ob der Gesellschafter seine
Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das
in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, ob er spätere
Einlagen tätigt oder ob er - wie die Bf - als Bürge Schulden der
Gesellschaft bezahlt, ohne bei ihr Rückgriff nehmen zu können. In all
diesen Fällen handelt es sich um Kapitaleinlagen, deren Verlust oder
mangelnde Realisierungsmöglichkeit einkommensteuerlich keine
Berücksichtigung finden kann.
Der Bw. hat im Sinne des oben Gesagten in seiner
Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer mit Übernahme der
Haftungsverpflichtung zugunsten der A.... GmbH lediglich ein Wagnis
übernommen, das dem eines Unternehmens gleicht und wurde der Bw. im Zuge
der Haftungsinanspruchnahme letztendlich nur zur Erfüllung einer
Verpflichtung verhalten, die der GmbH oblag. Der Erfassung von
Vermögensverlusten in Form von schlagend werdenden
Rückzahlungsverpflichtungen als außergewöhnliche Belastung steht
somit entgegen, dass es sich bei diesen Zahlungen dem Grunde nach um
Kapitalzuführungen an die GmbH handelt, welche durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst und somit auf die Anschaffungskosten der
Beteiligung zu aktivieren sind.
Zahlungen eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft,
die dazu dienen, die Gesellschaft mit dem erforderlichen Kapital auszustatten,
stellen folglich keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des §
34 EStG dar. Dabei wird, wie schon oben ausgeführt,
einkommensteuerrechtlich nicht differenziert, ob der Gesellschafter seine
Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das
in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, ob er spätere
Einlagen tätigt oder ob er - so wie im gegenständlichen Berufungsfall
der Bw. - Schulden der Gesellschaft zahlt, ohne sich an ihr regressieren zu
können. In allen diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen,
deren Verlust oder mangelnde Realisierungsmöglichkeit einkommensteuerlich
ebenso wenig Berücksichtigung finden kann wie etwa die Wertminderung von
Aktien im Privatvermögen oder die Uneinbringlichkeit privater
Geldforderungen (VwGH 6.11.1991, 89/13/0093, ÖStZB 1992, 477).
Zudem ist die grundsätzliche Haftungsfreiheit in Bezug
auf Schuld einer GmbH für diese Gesellschaftsform derart charakteristisch,
dass nach den sittlichen Wertvorstellungen rechtlich denkender Mensch neben den
gesetzlichen Ausnahmen auch in Notfällen weder den Gesellschafter noch den
Geschäftsführer eine moralische Verpflichtung treffen wird, für
Gesellschaftsschulden einzustehen.
Da es den Aufwendungen folglich am Merkmal der
Zwangsläufigkeit mangelt, können die in Streit stehenden Kosten nicht
als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.
Die Berufung musste daher auch in diesem Punkt, somit
insgesamt als unbegründet abgewiesen werden.
Wien,
24. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Gesellschafter-GeschäftsführerGmbHBürgschaftInanspruchnahmeHaftungWerbungskostenBetriebsausgabenaußergewöhliche Belastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2497-W/02
- Stammnummer
- 6059
- Gültig
- 24.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF