Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0731-W/04
Geschäftsführerhaftung, keine Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0731-W/04vom 05.10.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Geschäftsführer der N-GmbH, bereits zuvor war der Bw. neben zwei
damaligen Gesellschaftern selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer.
Die vom Bw. persönlich gehaltenen
Gewerbeberechtigungen für Elektromaschinenbauer und Schlosser endigten am
16. Juni 1998 und wurden am 25. Oktober 2001 wieder
angemeldet (Dauerbelege Seite 11ff und 3ff).
Über das Vermögen der N-GmbH wurde am
22. Dezember 2000 der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss des
zuständigen Gerichts vom 8. Jänner 2001 wurde die
Schließung des Unternehmens der N-GmbH angeordnet. Nach Verteilung einer
Quote von 7,5217% wurde der Konkurs mit Beschluss vom 1. Juni 2004
aufgehoben, die Aufhebung des Konkurses ist rechtskräftig.
Bis 1997 erzielte der Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
aus seinem damaligen Einzelunternehmen. In den Jahren 1998 bis 2000 bezog der
Bw. von der N-GmbH ein Geschäftsführerhonorar in folgender
Höhe:
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Geschäftsführerbezug
N-GmbH
|
S
|
1998
|
420.000,00
|
1999
|
560.000,00
|
2000
|
568.400,00
Dies führte zu Einkünften aus selbständiger
Arbeit, die der Bw. in den Jahren 1998 und 1999 mit Einnahmen-Ausgabenrechnung
und im Jahr 2000 mit Betriebsvermögensvergleich ermittelte. In einer
Beilage zur Abgabenerklärung gab der Bw. an, ab dem Geschäftsjahr 2000
würde der Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988
ermittelt und durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart seien Zu- und
Abschläge zum 1.1.2000 von S 0,00 zu berücksichtigen (Akt 2000
Seite 13).
Gemäß
§ 9 Abs. 1 EStG 1988 in der
für den berufungsgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung
können Rückstellungen ua. gebildet werden für sonstige ungewisse
Verbindlichkeiten (Z 3) oder drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften (Z 4), wobei gemäß Abs. 3 die Bildung nicht
pauschal erfolgen darf. Die Bildung der Rückstellungen ist nur dann
zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach
denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer
Verbindlichkeit oder eines Verlustes ernsthaft zu rechnen ist.
In einem Schreiben vom 29. Dezember 2000
(Arbeitsbogen Seite 83) teilte die A-Bank dem Bw. mit, dass auf Grund
Eröffnung des Konkurses über die N-GmbH am 22. Dezember 2000
und die wechselmäßig übernommene Haftung nunmehr der Bw. zu der
zum Stichtag der Konkurseröffnung aushaftenden Forderung
S 1,024.032,40 in Anspruch genommen werde und daher
Rückzahlungsvorschläge an die Bank machen solle.
Der Bw. macht für das Jahr 2000 bei der Ermittlung
seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus
Geschäftsführerbezügen von der zu 100% ihm gehörenden N-GmbH
(§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988) eine Rückstellung in
Höhe von S 2,742.408,70 geltend. Bei diesem Betrag handelt es sich
laut Bw. um eine persönliche Mitverpflichtung und Haftung für
Bankkredite der N-GmbH in dieser Höhe für Haftrücklässe der
Gesellschaft, da über die N-GmbH am 22. Dezember 2000 der Konkurs
eröffnet wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind
Haftungsübernahmen eines Gesellschafter-Geschäftsführer für
"seine" GmbH im Gesellschaftsverhältnis begründet und daher bei den
Geschäftsführerbezügen des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht einkünftemindernd zu
berücksichtigen.
So führte der VwGH im Erkenntnis vom 20.12.2000,
98/13/0029 (mit zahlreichen weiteren Zitaten), aus:
"Ausgehend von der Überlegung, dass es
einkommensteuerrechtlich keinen Unterschied darstellt, ob der Gesellschafter
seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital
ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, oder
ob er später Einlagen tätigt oder als Bürge Schulden der
Gesellschaft bezahlt bzw. deren Schulden übernimmt, ohne bei der
Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können, hat es der
Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, derartige Vermögensverluste etwa bei den
Geschäftsführerbezügen des Gesellschafters als
einkünftemindernd zu berücksichtigen. Die Übernahme der Haftungen
(und in der Folge der Schulden der GmbH) durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer dient wirtschaftlich in erster Linie
dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der
nichtselbständigen Einkünfte. Ob es sich bei diesen Einkünften
des Gesellschafters einkommensteuerrechtlich um Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit handelt, ändert an dieser Beurteilung
nichts, zumal auch hier die Übernahme derartiger Haftungen primär mit
der Gesellschafterstellung zusammenhängt."
Ebenso verhält es sich nach dem Sachverhalt des
berufungsgegenständlichen Falles: Haftrücklässe sind
Schuldpositionen der N-GmbH gegenüber ihren Kunden. Im Haftungsfall der
mangelhaften Leistungserbringung würden sich die Kunden an ihren
Vertragspartner N-GmbH wenden und nicht an den Bw., da zu diesem keine
Vertragsbeziehung besteht.
Die Erweiterung des Haftungsrahmen durch persönliche
Bürgschaften oder Garantien des Gesellschafter-Geschäftsführers
(Bw.) gegenüber den Banken diente im Sinne der oa. zitierten Rechtsprechung
des VwGH 20.12.2000, 98/13/0029 in erster Linie der N-GmbH und nur indirekt den
Einkünften aus selbständiger Arbeit als
Gesellschafter-Geschäftsführer.
Zum (Zitat Bw. unter Hinweis auf VwGH 19.5.1994,
92/15/0171, die Bürgschaft eines Notars für Schulden eines Klienten
sind nicht betrieblich veranlasst) "typischen Berufsbild eines
Geschäftsführers" ist festzustellen, dass der Bw. als
Gesellschafter-Geschäftsführer zu 100% an der N-GmbH beteiligt ist und
es daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH, aaO,
einkommensteuerrechtlich keinen Unterschied macht, ob der Gesellschafter seine
Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das
in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, oder ob er
später Einlagen tätigt oder als Bürge Schulden der Gesellschaft
bezahlt bzw. deren Schulden übernimmt, ohne dafür bei der Gesellschaft
Rückgriff zu nehmen. Auf eine Einforderung von Geld- oder Sacheinlagen
durch die N-GmbH kommt es nicht an.
Ein über das Gesellschafterverhältnis
hinausgehender wirtschaftlicher Zusammenhang auf Grund mehrfacher
wechselseitiger Verknüpfung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft wie im
Sachverhalt des Erkenntnisses VwGH 21.2.1973, 148/72, Slg. Nr. 4504/F (dieses
wurde im oa. Erkenntnis VwGH 20.12.2000, 98/13/0029 zitiert), konnte im
vorliegenden Fall nicht festgestellt werden:
Laut Tz 14 des Bp.-Bericht eröffnete der Bw. nach
Konkurseröffnung über die N-GmbH ein Einzelunternehmen mit dem
Betriebsgegenstand der Gesellschaft. Die Konkurseröffnung erfolgte am
22. Dezember 2000, die Schließung des Unternehmens der N-GmbH
erfolgte bereits mit Gerichtsbeschluss vom
8. Jänner 2001.
Dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung liegt auf Seite
127ff der schriftliche Werkvertrag vom 9. April 2001 zwischen dem Bw.
mit einem Baumeister ein, wonach der Bw. unter Bezugnahme auf eine
Leistungsbeschreibung der N-GmbH einen Personenaufzug an Stelle der N-GmbH
herstellen soll.
Im Schreiben an den UFS vom 7. Oktober 2004
brachte der Bw. vor, im Anschluss an die Konkurseröffnung bei der N-GmbH
sei der laufende Betrieb vom Geschäftsführer und Gewerberechtsinhaber
fortgeführt worden, es seien offene Aufträge der N-GmbH abgewickelt
und bestehende Kunden und Lieferanten Kontakte sowie Bankkontakte weiter
gepflegt worden. Dem Bw. sei das Interesse an der Erhaltung der
Gewerbeberechtigung gelegen, die seine berufliche Existenzgrundlage darstelle.
Für das Jahr 2000 weist der Bw. damit jedoch keinen Grund für eine
Rückstellung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als
Geschäftsführer der N-GmbH nach. Das Vorbringen des Bw. zielt auf ein
anderes Veranlagungsjahr und eine andere Einkunftsquelle ab, nämlich auf
die erst ab 2001 erklärten Einkünfte aus dem Einzelunternehmen
technisches Büro (Gewerbebetrieb). Eine Fortführung der Geschäfte
der N-GmbH als Einzelunternehmen sowie der Bestand der Gewerbeberechtigung hat
nichts mit den Einkünften als Gesellschafter-Geschäftsführer des
Jahres 2000 zu tun. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass die Auftraggeber des im
Jahre 2001 eröffneten Einzelunternehmens mit diesem keine
Geschäftsbeziehung eingegangen wären, wenn der Bw. nicht zuvor als
Geschäftsführer der N-GmbH die privaten Haftungen gegenüber den
Banken übernommen hätte.
Auch hat eine private Übernahme von Haftungen
gegenüber Banken für Geschäftsschulden einer GmbH keinen Einfluss
auf Bestand oder Nichtbestand von persönlichen, auf den Namen des Bw.
lautenden Gewerbeberechtigungen.
Die Berufung betreffend Einkommensteuer 2000 war daher als
unbegründet abzuweisen.
3. Wiederaufnahme
§ 303 BAO
Der Bw. wendet ein, es würden keine neue Tatsachen
oder Beweismittel iSd § 303 Abs. 4 BAO vorliegen.
Der Bw. legte dem FA die Abgabenerklärungen für
das Jahr 2001 samt Beilagen am 17. Jänner 2003 vor. In seinen
Erläuterungen zur Bilanz gab der Bw. bei der Position B
Umlaufvermögen, 1. Forderungen aus
Lieferungen und Leistung, an (Akt 2001 Seite 10):
"abzüglich
Einzelwertberichtigung zu Forderungen S 274.050,00"
In den Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung,
andere Aufwendungen, gab der Bw. an
(Akt 2001 Seite 21:
"Schadensfälle
und Pönale S 274.050,00"
Weitere Ausführungen zur Wertberichtigung machte der
Bw. nicht. Der Bw. gab insbesondere nicht an, welche Forderung davon betroffen
sei (siehe die vom Bw. vorgelegten Abgabenerklärungen und Beilagen,
Jahresabschluss 2001 bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung samt
Erläuterungen, Akt 2001 Seite 3 bis 31).
Das FA erließ den Einkommensteuerbescheid 2001 vom
10. Februar 2003 erklärungsgemäß ohne
Durchführung weiterer Sachverhaltsermittlungen. Im Zuge der am
7. März 2003 begonnenen Betriebsprüfung erlangte das FA
erstmals Kenntnis davon, dass die Wertberichtigung S 274.050,00 eine
Forderung des Bw. an die N-GmbH betrifft (Aktenvermerk Arbeitsbogen Bp.
Seite 96). Wie bereits festgestellt, ist der Bw. an der N-GmbH zu 100%
beteiligt.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in den Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren (bisher) nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Da nach dem festgestellten Sachverhalt das FA erst im Zuge der
Betriebsprüfung davon Kenntnis erlangte, dass die Wertberichtigung eine
Forderung gegenüber der "eigenen" N-GmbH betraf, liegt eine neu
hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs. 4 BAO vor.
Die Wiederaufnahme des Verfahrend betreffend
Einkommensteuer 2001 erfolgte somit zu Recht, die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
4. Einkommensteuer
2001
Der Bw. begehrt die Anerkennung eines Aufwandes von
S 274.050,00 unter der Bezeichnung "Schadensfälle und Pönale" als
Einzelwertberichtigung 75% seiner Forderung an die N-GmbH von
S 365.400,00.
Der Bw. tritt der Sachverhaltsfeststellung im Bp.-Bericht
Tz 14 und in der Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 2004
nicht entgegen, dass sich die Forderung des Bw. an die N-GmbH aus
ausständigen Geschäftsführerbezügen S 365.400,00 und
die Forderung der N-GmbH an den Bw. aus Aufwendungen für private Zwecke des
Bw. S 345.883,35 aufrechenbar gegenüberstehen. Diese Feststellung
entspricht auch dem Akteninhalt: Bereits in der Bilanz zum 31.12.2000 wies der
Bw. die ausständigen Geschäftsführerbezüge S 365.400,00
(vor Wertberichtigung) als Forderung und den Betrag seines Verrechnungskontos
bei der N-GmbH S 345.883,35 als Verbindlichkeit aus. Unerheblich ist, ob
der Masseverwalter die Forderung der N-GmbH gegen den Bw. S 345.883,35
betreibt, da die Gegenforderung des Bw. aus offenem
Geschäftsführerbezug gemäß
§ 19 KO aufrechenbar
gegenübersteht. Eine Wertberichtigung der Forderung des Bw. an die N-GmbH
ist daher bestenfalls in Höhe der Differenz möglich.
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S
|
Forderung Bw.
an N-GmbH
|
365.400,00
|
Verbindlichkeit
gegenüber N-GmbH
|
-345.883,35
|
Restforderung
Bw. an N-GmbH
|
19.516,65
Die Höhe der Wertberichtigung wegen Konkurses der
Schuldnerin N-GmbH wird vom Bw. im Berufungsverfahren mit 75% angegeben. In der
Zwischenzeit wurde eine Quote von 7,5217% verteilt und der Konkurs mit
rechtskräftigem Beschluss vom 1. Juni 2004 aufgehoben. Die
Höhe der Wertberichtigung ergibt sich somit aufgerundet mit
92%.
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|
S
|
Restforderung
an N-GmbH
|
19.516,65
|
92%
Wertberichtigung
|
17.955,32
Laut Schreiben des Masseverwalters an das FA vom
29. Jänner 2002 (Akt 2000 Seite 3) wurden vom Bw. keine
offenen Gehaltsforderungen angemeldet. Die Nichtanmeldung steht einer Abwertung
der Restforderung nicht entgegen (der Bw. müsste mit dem Einwand der
Gegenforderung durch den Masseverwalter rechnen), jedoch ist die Höhe der
Wertberichtung nur im Ausmaß der nicht verteilten Quote
anzusetzen.
Der in der Berufung genannte Verlustvortrag (§ 18
Abs. 6 EStG 1988) steht deshalb nicht zu, weil die Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Jahr 2000 keinen Verlust ergibt.
Erstmals im Vorlageantrag vom 22. März 2004
(Akt 2001 Seite 56ff) beantragte der Bw. die Berücksichtigung
eines Haftungsbescheides des FAes gegen ihn in Höhe von
€ 251.073,65 (S 3,454.848,73). Im Schreiben an den UFS vom
7. Oktober 2004 beantragte der Bw. ebenfalls eine ergänzenden
Absetzung von Haftungen gemäß
§ 9 BAO für die Jahre
2000 und 2001, diesmal im eingeschränkten Betrag von € 193.855,88
(S 2,667.515,00) laut einer Berufungsvorentscheidung vom
22. Juli 2002.
Dazu ist festzustellen: Das FA zog den Bw. mit Bescheid vom
7. September 2001 (Haftungsakt Seite 8) gemäß
§ 9 Abs. 1 und § 80 Abs. 1 BAO als
Haftungspflichtigen für Abgabenverbindlichkeiten der N-GmbH heran und
schrieb zunächst einen Betrag von S 3,454.848,73 vor. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 2002 (Haftungsakt
Seite 23ff) wurde der Betrag auf S 2,667.515,00 reduziert. Im
außergerichtlichen Ausgleich vom 30. August 2004 (Haftungsakt
Seite 50) wurde der Haftungsbetrag schließlich auf 84 Monatsraten zu
€ 600,00 zahlbar ab August 2004 bis Juli 2011 reduziert (Gesamtsumme
€ 50.400,00 = S 693.519,12).
Bereits bei Erstellung und Abgabe der beiden Bilanzen 2000
und 2001 war dem Bw. der Haftungsbescheid bzw. die BVE bekannt: Die Bilanz zum
31.12.2000 wurde dem FA am 3. Mai 2002 vorgelegt, die Bilanz zum 31.12.2001
am 12. Dezember 2002 erstellt und dem FA am 7. Jänner 2003
vorgelegt. Dennoch nahm der Bw. die Haftungsinanspruchnahme durch das FA
für Abgabenverbindlichkeiten der N-GmbH nicht in seine Bilanzen
auf.
Der Bw. ermittelt den Gewinn der Jahre 2000 und 2001 nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988.
Im Schreiben an den UFS gab der Bw. an, weder im
Jahresabschluss 2000 noch 2001 sei eine Schuld als Passivposten angesetzt
worden, obwohl deren Eintreten als wahrscheinlich einzustufen sei.
Eine unterlassene Rückstellung kann im offenen
Verfahren (zB bei einer Berufung) im Zuge einer Bilanzänderung nachgeholt
werden (vgl. Doralt, EStG, § 9 Tz 32). Bei der Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 stellt die nachträgliche
Berücksichtigung einer Rückstellung eine Bilanzänderung dar
(Doralt, aaO, § 9 Tz 14, § 4 Tz 179), eine solche ist
nur mit Zustimmung des FAes möglich (§ 4 Abs. 2 dritter und
letzter Satz EStG 1988).
Das FA wurde daher von der Abgabenbehörde
II. Instanz mit Schreiben vom 19. August 2005 um Stellungnahme
ersucht. Mit Schreiben vom 26. September 2005 teilte das FA unter
Bezugnahme auf Zitate aus Rechtsprechung und Lehre mit, dass gemäß
§ 9 Abs. 5 EStG 1988 Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten mit 80% des Teilwertes anzusetzen seien und
Haftungsinanspruchnahmen des Geschäftsführers für Abgabenschulden
der GmbH grundsätzlich zu "Werbungskosten" führen würden. Da
jedoch für den Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten das
Abflussprinzip gelte, könnten nach Meinung des FAes die
gegenständlichen Beträge keinesfalls bereits im Jahr 2001 als
Rückstellung aufwandswirksam berücksichtigt werden.
Bei der Zustimmung iSd § 4 Abs. 2 EStG 1988
handelt es sich um die Feststellung (Bestätigung), dass die
Bilanzänderung wirtschaftlich begründet ist. Im Rechtsmittelverfahren
ist die Berufungsbehörde zuständig (Doralt, aaO, § 4
Tz 180). Eine Bilanzänderung ist insbesondere wirtschaftlich dann
nicht begründet, wenn sie bloß zur Erlangung eines zunächst
nicht anerkannten steuerlichen Vorteils oder zum Ausgleich steuerlicher
Nachteile dienen soll (Doralt, aaO, § 4 Tz 183 mit Beispielen aus
der Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall führt die Inanspruchnahme des
Gesellschafter-Geschäftsführers als Haftungspflichtiger
gemäß
§ 9 BAO durch das FA - im Gegensatz zu
privatrechtlichen Bürgschaftsübernahmen - zu Betriebsausgaben,
da die Inanspruchnahme auch Geschäftsführer treffen kann, die nicht
zugleich auch Gesellschafter sind (siehe auch den Hinweis des FAes auf
Pülzl, FJ 2002,362 und VwGH 30.5.2001, 95/13/0288). Da es sich bei der
Rückstellung um keine Steuer(Investitions)begünstigung handelt und das
FA die Haftung des Bw. für Abgabenverbindlichkeiten der N-GmbH auch
tatsächlich bescheidmäßig betrieb, erfolgt die Bildung der
Rückstellung (Bilanzänderung) nicht bloß aus steuerlichen
sondern aus wirtschaftlichen Gründen. Dem Einwand des FAes, dass für
den Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten das Abflussprinzip
gelte und dies der Bildung einer Rückstellung entgegen stehe, greift indes
nicht, da es sich im vorliegenden Fall um Betriebsausgaben handelt (§ 22
Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988) und überdies der Bw. im Jahr 2001
(erstmalige Geltendmachung der Haftung durch das FA) den Gewinn mittels
Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Die Höhe der Rückstellung
ergibt sich aus jenem Betrag, der im Bilanzerstellungszeitpunkt als sicher
anzunehmen ist (Doralt, § 9 Tz 7/2). Dies ist im vorliegenden Fall der
vom UFS auch dem FA mitgeteilte Betrag aus dem außergerichtlichen
Ausgleich vom 30. August 2004. Gemäß
§ 9
Abs. 5 EStG 1988 sind davon 80% anzusetzen.
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€
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S
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Haftungsinanspruchnahme
|
50.400,00
|
693.519,12
|
§ 9 Abs.
5 EStG 1988 80%
|
|
554.815,30
Der Berufung betreffend Einkommensteuer 2001 war daher
teilweise stattzugeben.
Im Jahr 2001 erhielt der Bw. keine Einnahmen als
Gesellschafter-Geschäftführer bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit. Als einzige Ausgaben fallen die Wertberichtigung der
Restforderung an die N-GmbH für ausständige
Geschäftsführerbezüge und die Bildung einer Rückstellung
für die Haftung der Abgabenschulden der N-GmbH gemäß
§ 9 BAO an:
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|
S
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Wertberichtigung
|
-17.955,32
|
Haftung §
9 BAO
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-554.815,30
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Einkünfte
sA
|
-572.770,62
Die restlichen vom Bw. bezogenen Einkünfte stammen
aus dem im Jahr 2001 eröffneten Einzelunternehmen Heizungs- und Lifttechnik
(technisches Büro) und sind der Einkunftsquelle Gewerbebetrieb zuzuordnen
(S 918.057,00).
Der Berufung betreffend Einkommensteuer 2001 war daher
teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2001 Wien, am 5. Oktober
2005
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0731-W/04
- Stammnummer
- 18903
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF