Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0731-W/04
Geschäftsführerhaftung, keine Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0731-W/04vom 05.10.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten Stbr., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn betreffend Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2000 gemäß
§ 299 BAO und
Einkommensteuer für das Jahr 2000 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2001 und
Einkommensteuer für das Jahr 2001, entschieden: Die Berufungen gegen
die Bescheide betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2000
gemäß
§ 299 BAO und gegen den Sachbescheid Einkommensteuer
2000 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO betreffend Einkommensteuer 2001 werden als unbegründet abgewiesen. Die
angefochten Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer 2001 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die
Einkommensteuer für das Jahr 2001 beträgt umgerechnet
€ 5.958,77 (S 81.994,00)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
a) § 299 BAO und
Einkommensteuer 2000
Im Bescheid vom 29. Mai 2002 (Akt 2000
Seite 25) setzte das zuständige Finanzamt Hollabrunn (FA) bei
erklärten negativen Einkünften des Berufungswerbers (Bw.) aus
selbständiger Arbeit S 2.258.967,00 (zugleich Gesamtbetrag der
Einkünfte) und Sonderausgaben S 6.479,00 die Einkommensteuer für
das Jahr 2000 mit € 0,00 fest.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2003 (Akt 2000
Seite 27f) hob das FA den Einkommensteuerbescheid 2000 vom
29. Mai 2002 gemäß
§ 299 BAO wegen
Rechtswidrigkeit des Inhalts auf und führte zur Begründung aus, der
Bw. sei Alleingesellschafter der N-GmbH, über deren Vermögen mit
22. Dezember 2000 der Konkurs eröffnet worden sei. Zum Zeitpunkt
der Konkurseröffnung seien folgende Darlehen aushaftend
gewesen:
|
|
S
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A-Bank
|
1.024.032,40
|
R-Bank
|
1.708.376,30
Der Bw. sei bis 2000
ausschließlich als Geschäftsführer tätig gewesen und habe
ursprünglich den Gewinn aus dieser Tätigkeit durch
Einnahmen-Ausgabenrechnung ermittelt. Im Jahr der Eröffnung des Konkurses
(2000) sei der Bw. zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
übergegangen und habe in Höhe der oa. Bankverbindlichkeiten eine
Rückstellung für Schadensfälle gebildet, mit der Begründung,
dass er in den Vorjahren persönliche Mitverpflichtungen und Haftungen
für Bankkredite eingegangen sei. Aus den vorliegenden Kreditverträgen
mit der R-Bank sei eine solche Verpflichtung nicht erkennbar. Die Übernahme
von Verpflichtungen einer GmbH durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer führe grundsätzlich zu keinen
Betriebsausgaben, da sie in der Regel durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst sei. Daher würde auch der Nachweis des Vorliegens der
Verpflichtung und Inanspruchnahme aus den Verpflichtungen zu keinem andern
Ergebnis führen. Rückstellungen würden dazu dienen, Ausgaben, die
erst in späteren Perioden konkret anfallen, der Periode ihres
wirtschaftlichen Entstehens als Aufwand zuzuordnen. Da die Rückzahlungen
eines Darlehens keine Betriebsausgabe sein könne, sei die Bildung einer
Rückstellung nicht zulässig. Das FA begründete den
Ermessensgebrauch bei der Bescheidaufhebung damit, dass dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor
dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
eingeräumt werde.
Der Bw. erhob dagegen mit Schreiben vom
13. Juni 2003 (Akt 2000 Seite 33f) Berufung und brachte vor, die
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 29. Mai 2002 sei
unzulässig, da eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht angenommen werden
könne. Wie auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu
lesen sei, sei in der Einkommensteuererklärung 2000 der Sachverhalt, der
zur Bildung der Rückstellung für Schadensfälle geführt habe,
ausführlich dargestellt und begründet worden. Die Rechtswidrigkeit des
Bescheides werde damit begründet, dass eine solche
Rückzahlungsverpflichtung nicht erkennbar sei. Die Behauptung, dass eine
persönliche Mitverpflichtung nicht vorliege, werde schon allein durch das
Schreiben der A-Bank vom 29. Dezember 2000 (vorgelegt am
14. April 2003) widerlegt. Da diese Begründung auch der
Behörde nicht ausreichend erscheine, werde im Bescheid weiter
ausgeführt, dass die Übernahme von Verpflichtungen einer GmbH durch
einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu keinen Betriebsausgaben
führe, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. Dem
würde schon die Tatsache widersprechen, dass die im Jahresabschluss 2001
des Bw. eingestellten außerordentlichen Aufwendungen (Inanspruchnahme aus
der Tätigkeit als Geschäftsführer) unwidersprochen geblieben sei.
Die Behörde sei also in zwei Jahren durch bescheidmäßige
Festsetzung der Rechtsansicht des Bw. gefolgt, dass die Inanspruchnahmen aus dem
Konkurs der N-GmbH gegenüber dem Geschäftsführer bestünden
und habe diese Ansicht auch in drei von fünf Fällen nicht revidiert.
Die Darstellung der Behörde, dass die Rückzahlung eines Darlehens
keine Betriebsausgabe sein könne, sei im gegenständlichen Fall nicht
zulässig, da es sich dabei nicht um ein Darlehen des Bw. sondern um eines
der N-GmbH handle. Diese Darlehen seien zu Betriebszwecken des Unternehmens und
zur Sicherstellung von Haftrücklässen gegenüber verschiedenen
Bauherren vom Geschäftsführer der Gesellschaft aufgenommen worden, um
seine Obliegenheiten erfüllen zu können. Dafür erhalte der
Geschäftsführer ein Honorar, in diesem Fall S 568.400,00. Da der
Geschäftsverlauf negativ gewesen sei und der Geschäftsführer
Konkurs habe anmelden müssen, sei es zu Regressforderungen von
Gläubigern gekommen, die als Schadensfall den seinerzeitigen Einnahmen
gegenüber stehen würden. Es sei das Wesen einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, dass die Gesellschafter lediglich mit ihrer
Stammeinlage haften würden. Die Aufnahme von Krediten und Darlehen, sowie
das Eingehen von Verbindlichkeiten obliege dem bzw. den
Geschäftsführern, die auch die damit verbundene Verantwortlichkeit
tragen würden. Wäre es Absicht des Gesellschafters gewesen, das
Unternehmen mit mehr Eigenkapital auszustatten, hätte eine
Kapitalerhöhung oder ein Gesellschafterzuschuss erfolgen müssen. Es
werde daher beantragt, den gemäß
§ 299 BAO ergangenen
Bescheid aufzuheben und die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2000 vom
29. Mai 2002 zu bestätigen.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2003 (Akt 2000
Seite 31f) wurde - nach obiger Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO - die Einkommensteuer für das Jahr 2000 neuerlich
festgesetzt, wobei nunmehr die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit
einem Gewinn von S 473.442,00 (Verlust laut aufgehobenen Bescheid
S 2,258.966,00 abzüglich Rückstellung S 2,732.409,00)
festgestellt und die Einkommensteuer mit € 8.593,56 bemessen wurde.
Als Begründung wurde auf den Betriebsprüfungsbericht vom
5. Mai 2003 (Dauerbelege Seite 80) verwiesen, dem in Tz 13,
Rückstellung für übernommene Schulden, dieselben Feststellungen
zu entnehmen sind, wie der oa. Begründung des Aufhebungsbescheides
gemäß
§ 299 BAO.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom
14. Mai 2003 erhob der Bw. die Berufung vom 20. Juni 2003
(Akt Seite 35f) und brachte vor, die Feststellung zur Gewinnermittlung im
Betriebsprüfungsbericht würden lediglich unvollständig jene
Tatsachen und Fakten beinhalten, die bereits im Jahresabschluss des Bw. offen
gelegt und als Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000 von der
Behörde gewürdigt worden seien. Neben den im Bericht zitierten
Bankverbindlichkeiten seien zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung auch andere
Passiva zu bewerten und als Betriebsausgaben unter dem Titel "Inanspruchnahme
aus der Tätigkeit als Geschäftsführer" in die Bilanz des Bw.
aufzunehmen. Die Behörde sei dieser Rechtsansicht in zwei Jahren durch
bescheidmäßige Festsetzung gefolgt und habe diesen Grundsatz in
bisher drei von fünf Fällen bestätigt. In diesem Zusammenhang sei
auch die Feststellung, dass die Übernahme von Verpflichtungen einer GmbH
durch den Gesellschafter-Geschäftsführer zu keinen Betriebsausgaben
führe sondern durch das Geschäftsverhältnis veranlasst seien,
widersprüchlich, da im Jahresabschluss 2001 eingestellte
außerordentliche Aufwendungen (Inanspruchnahme aus der Tätigkeit als
Geschäftsführer) durch die Betriebsprüfung bestätigt worden
sei. Die Behauptung, dass eine persönliche Mitverpflichtung und Haftung
für die gegenständlichen Bankverbindlichkeiten nicht vorliegen, werde
durch das Schreiben der A-Bank vom 29. Dezember 2000 eindeutig
widerlegt. Dieser Umstand werde im Prüfbericht nicht festgehalten, obwohl
eine Kopie des Schreibens am 14. April 2003 auf Verlangen der
Behörde vorgelegt worden sei. Die Darstellung der Behörde, dass die
Rückstellung eines Darlehens keine Betriebsausgabe sein könne, sei
nicht zulässig, da es sich dabei nicht um ein Darlehen des Bw. handle,
sondern um ein Darlehen der N-GmbH. Diese Darlehen seien zu Betriebszwecken des
Unternehmens und zur Sicherstellung von Haftrücklässen gegenüber
verschiedenen Bauherren vom Geschäftsführer der Gesellschaft
aufgenommen worden. Das Eingehen von Verbindlichkeiten zur Bedeckung von
Haftrücklässen an Kunden des Unternehmens sei auf keinem Fall im
Bereich der Gesellschaftersphäre anzusiedeln. Vielmehr sei es Aufgabe des
Geschäftsführers zur Durchführung seiner Pflichten notwendige
Verbindlichkeiten einzugehen. Dafür erhalte der Geschäftsführer
ein Honorar, in diesem Fall S 568.400,00. Da der Geschäftsverlauf
negativ gewesen sei und der Geschäftsführer Konkurs habe anmelden
müssen, sei es zu Regressforderungen von Gläubigern an den
Geschäftsführer gekommen, die als betriebsbedingt Schadensfälle
den Einnahmen gegenüberstehen würden. Der angefochtene Bescheid sei
daher aufzuheben und die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2000 vom
29. Mai 2002 zu bestätigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Februar 2004
(Akt 2000, Seite 62ff) wies das FA die Berufungen betreffend
Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO und Einkommensteuer 2000
mit der Begründung ab, dass in die Bilanz zum 31.12.2000 bzw. Gewinn- und
Verlustrechnung auch Rückstellungen für Schadensfälle in
Höhe von zusammen S 2,732.408,70 (A-Bank S 1,024.032,40 und
R-Bank S 1,708.376,30) eingestellt worden seien. Im Zuge der laut
abgegebener Erklärung mit Bescheid vom 29. Mai 2002 erfolgten
Erstveranlagung Einkommensteuer 2000 seien auch Einkünfte aus
selbständiger Arbeit von minus S 2,258,967,00 berücksichtigt
worden. In der Folge sei von der Prüfungsabteilung des FAes der
Einkommensteuerbescheid 2000 mit Bescheid vom 13. Mai 2003
gemäß
§ 299 [BAO] aufgehoben worden. Das FA schrieb in der
Berufungsvorentscheidung die Begründung des angefochtenen Bescheides nach
§ 299 BAO wortwörtlich ab und setzte fort, mit Datum
14. Mai 2003 sei ein neuer Einkommensteuerbescheid 2000 erlassen und
Einkünfte aus selbständiger Arbeit von S 473.442,00 veranlagt
worden. Diese Veranlagung sei unter Zugrundelegung der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfbericht vom 5. Mai 2003 zu entnehmen.
In weiterer Folge schrieb das FA die Tz 13 des Prüfberichtes wiederum
wortwörtlich ab und setzte fort, mit Schreiben vom 13. Juni 2003
und 20 Juni 2003, eingegangen am 16. Juni 2003 und
20. Juni 2003, habe der Bw. innerhalb offener Frist das Rechtsmittel
der Berufung gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO
vom 13. Mai 2003 und den Einkommensteuerbescheid 2000 vom
14. Mai 2003 ergriffen. Begehrt sei die Aufhebung des Bescheides
gemäß
§ 299 BAO und die Bestätigung der Rechtskraft
des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 29. Mai 2002 worden. An dieser
Stelle schrieb das FA in der Berufungsvorentscheidung wiederum die
vollständige Begründung der beiden Berufung wortwörtlich ab. Dazu
sei laut FA zu sagen: Nach § 302 Abs. 1 BAO seien Aufhebungen
gemäß
§ 299 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe (§ 97 BAO) zulässig. Das "ESt-Bescheiddatum" sei hier
der 29. Mai 2002, das Datum des Bescheides gemäß
§ 299 BAO sei hier der 13. Mai 2003. Die Aufhebung nach
§ 299 BAO liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Dies gelte
unabhängig davon, ob ein Antrag auf Aufhebung eingebracht sei. Dies gelte
weiters unabhängig davon, ob sich die Aufhebung zu Gunsten oder Ungunsten
der Partei iSd § 78 BAO auswirken würde. Die Ermessensübung
habe insbesondere den Vorrang des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung (Rechtsrichtigkeit) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu
beachten. Grundsätzlich sei für die Ermessensübung bedeutungslos,
ob die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf ein Verschulden der
Abgabenbehörde und/oder der Partei zurückzuführen sei. Im
Übrigen würden die Ermessensgrundsätze gemäß
§ 20 BAO gelten (nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit,
Abstandnahme etwa wegen Geringfügigkeit der Aufhebungsauswirkungen, bei
einer Verletzung von Treu und Glauben oder Uneinbringlichkeit der Nachforderung
aus dem zu erlassenden Sachbescheid). Geringfügigkeit liege im
gegenständliche Fall nicht vor, weil Einkünfte von minus
S 2,258.967,00 auf plus S 473.442,00 angehoben worden seien. Eine
Verletzung von Treu und Glauben oder Uneinbringlichkeit oder Unbilligkeit der
Einhebung der sich ergebenen Forderung werde nicht behauptet. Vielmehr werde die
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 29. Mai 2002 als
unzulässig dargetan, da eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht angenommen
werden könne, weil in der Einkommensteuererklärung 2000 der
Sachverhalt, der zur Bildung der Rückstellung für Schadensfälle
geführt habe, ausführlich dargestellt und begründet worden sei.
Dieser Umstand sei jedoch irrelevant, da keine Wiederaufnahme des Verfahrens
vorliegen würde. Vielmehr würde Rechtwidrigkeit in der
aufwandswirksamen Geltendmachung, der Rückstellungsbildung, von in
Vorjahren eingegangenen Mitverpflichtungen und Haftungen für Bankkredite
einer GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegen. Laut
Berufungsschreiben handle es sich um ein Darlehen der N-GmbH. Diese Darlehen
seien zu Betriebszwecken des Unternehmens und zur Sicherstellung von
Haftrücklässen gegenüber verschiedener Bauherren vom
Geschäftsführer der Gesellschaft aufgenommen worden, um seine
Obliegenheiten erfüllen zu können. Laut FA liege die den eingegangenen
Mitverpflichtungen und Haftungen zu Grunde liegende Mittelaufbringung der
Gesellschaft prima facie im wesentlichen Interesse des die Vermögens-,
Herrschafts- und Mitgliedschaftsrechte ausübenden Gesellschafters und
erfolge die rechtsgeschäftlichen Verpflichtung in Folge des
persönlichen Interesses an der Mittelzuführung nicht nur im
rechtlichen, sondern oftmals auch im faktischen Einvernehmen mit den
Gläubigern. Anders als bei der (öffentlich-rechtlichen)
Vertreterhaftung könne im Fall der (privatrechtlichen) Bürgschaft sehr
wohl von einer "Übernahme einer Verpflichtung" iSd Judikatur des VwGH
gesprochen werden. Übernehme aber der
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
Verpflichtungen seiner Gesellschaft, so seien nach der Rechtsprechung des VwGH
die ihm daraus erwachsenden Kosten grundsätzlich als Gesellschaftereinlagen
zu werten: Primärer Zweck der Einlage sei die Sicherung des Fortbestandes
der Gesellschaft, während die Sicherung allfälliger
Geschäftsführerbezüge als bloße Folge dieses Fortbestandes
in den Hintergrund trete. Für die im vorliegenden Fall angenommene
Verknüpfung der Mitverpflichtung und Haftung mit der Gesellschafterstellung
spreche jedenfalls auch das wesentliche Ausmaß der Beteiligung des
Berufungswerbers (100%): Je höher die Beteiligung des
Gesellschafter-Geschäftsführers sei, umso mehr spreche dafür,
eine innere wirtschaftliche Verbindung mit der Gesellschaftersphäre
anzunehmen (unter Hinweis auf BFH, BStBl II 1993, 111, 113 und 1994 II 242f,
jeweils zur Verlustübernahme durch
Gesellschafter-Geschäftsführer). Der Berufung sei daher ein Erfolg zu
versagen gewesen.
Mit Schreiben vom 22. März 2004 (Akt 2000
Seite 69f) stellte der Bw. bezüglich seiner Berufung gegen den
Bescheid gemäß
§ 299 BAO vom 13. Mai 2003 den
Antrag auf Entscheidung durch die zweite Instanz und brachte vor, ergänzend
zu der in der Berufungsvorentscheidung dargelegten Begründung über die
Abweisung der Berufung sei festzuhalten, dass mit Bescheid vom
29. Mai 2002 von der Behörde keine Rechtswidrigkeit in der
aufwandswirksamen Geltendmachung der Rückstellungsbildung von in Vorjahren
eingegangenen Mitverpflichtungen und Haftungen für Bankverbindlichkeiten
einer GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführer gesehen worden sei. In
der Berufungsvorentscheidung würden lediglich bereits bekannte Tatsachen
und Fakten nochmals zitiert und es sei nicht nachvollziehbar, wodurch die
Rechtsansicht der Behörde im vorliegenden Fall eine Änderung erfahre.
Die Aufnahme von Haftungszusagen durch Banken an Kunden erfolge immer in der
Verantwortung von berechtigten Mitarbeitern des Unternehmens, im vorliegenden
Fall durch den Geschäftsführer. Die sich daraus ergebenden faktischen
Verbindlichkeiten würden durch Inanspruchnahme der Begünstigten
(Kunden) auf Grund von leistungsbedingten Mängeln entstehen, für die
wiederum der Geschäftsführer letztverantwortlich sei. Entgegen der
Behauptung der Behörde sei die Verletzung von Treu und Glauben im
Berufungsschreiben vom 13. Juni 2003 ausführlich dargelegt
worden, indem aufgezeigt worden sei, dass durch zwei Jahre der Rechtsansicht des
Bw. (Inanspruchnahme als Geschäftsführer) gefolgt worden
sei.
Mit weiterem Schreiben vom 22. März 2004
(Akt 2000 Seite 71f) stellte der Bw. bezüglich seiner Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 14. Mai 2003 den Antrag auf
Entscheidung durch die zweite Instanz und brachte vor, ergänzend zu der in
der Berufungsvorentscheidung dargelegten Begründung über die Abweisung
der Berufung sei festzuhalten, dass die Aufnahme von Haftungszusagen durch
Banken an Kunden immer in der Verantwortung von berechtigten Mitarbeitern des
Unternehmens, im vorliegenden Fall durch den Geschäftsführer. Die sich
daraus ergebenden faktischen Verbindlichkeiten würden durch Inanspruchnahme
der Begünstigten (Kunden) auf Grund von leistungsbedingten Mängeln
entstehen, für die wiederum der Geschäftsführer
letztverantwortlich sei. Die notwendige Mittelaufbringung zur Deckung von
Haftrücklässen der Gesellschaft könne keinesfalls im Interesse
der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft liegen, da bei
ordnungsgemäßer Abwicklung der Aufträge mit diesen nicht zu
rechnen sei. Allein in der Verantwortung der Geschäftsführer
könne es zum Entstehen einer Verbindlichkeit an die Bank des Unternehmens
kommen. Die Tatsache allein, dass der Bw. zu 100% an der N-GmbH beteiligt sei,
führe die Behörde auch nicht zur Annahme, dass die ausgewiesenen
Geschäftsführerbezüge als Gesellschafterentnahmen zu bewerten
seien. Daher seien auch Verluste, die aus der
Geschäftsführertätigkeit entstanden seien, mit diesen Einnahmen
aufzurechnen.
b) Wiederaufnahme und
Einkommensteuer 2001
Im Bescheid vom 10. Februar 2003 (Akt 2001
Seite 34) betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 setzte das FA
die Einkünfte des Bw. aus selbständiger Arbeit
erklärungsgemäß mit S 644.007,00 und als Sonderausgaben ua.
Verlustabzug S 483.005 (gekürzt gemäß
§ 2
Abs. 2b Z 2 und 3 EStG 1988) fest. Einkommensteuer wurde keine
vorgeschrieben.
Im Bericht vom 5. Mai 2003 (Dauerbelege
Seite 74ff) traf die Prüferin ua. in Tz 14, Wertberichtigung zu
Forderungen, die Feststellung, dass nach Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen der N-GmbH (2000) der Bw. eine Einzelfirma mit dem
Betriebsgegenstand der Gesellschaft eröffnet habe. Im Jahr 2001 hätten
gegenüber der N-GmbH eine Forderung in Höhe von S 365.4000,00
(ausstehender Geschäftsführerbezug) und andererseits eine
Verbindlichkeit gegenüber derselben Firma in Höhe von
S 345.883,35 (diverse Aufwendungen der GmbH für private Zwecke der
Gesellschafters) bestanden. In Folge Konkurses der N-GmbH sei die Forderung mit
75% wertberichtigt und die Verbindlichkeit unverändert belassen worden.
Eine Aufforderung des Masseverwalters, die Verbindlichkeit zu begleichen bzw.
die Forderung der GmbH zu berichtigen liege nicht vor. Die steuerliche
Konsequenz daraus sei, dass Verbindlichkeit und Forderung einander aufrecht
gegenüber stehen und einander aufheben würden. Eine Wertberichtigung
sei nicht zulässig. Kontenänderung: Forderung aus Lieferung und
Leistung 2001:
|
|
S
|
Wert laut
HB
|
1.059.197,92
|
Zugang
2001
|
274.050,00
|
Wert lt.
Bp.
|
1.333.247,92
Mit Bescheid vom 14. Mai 2003 (Akt 2001
Seite 36) wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 unter Hinweis auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und zur Begründung auf
den Prüfbericht verwiesen.
Gegen die Wiederaufnahme erhob der Bw. mit Schreiben vom
20. Juni 2003 (Akt 2001 Seite 39) Berufung und brachte vor, die
Wiederaufnahme sei unzulässig, da keine Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen seien und auch die Kenntnisnahme der Behörde keine
Änderung erfahren habe. Die Behörde stütze sich auf das Ergebnis
der durchgeführten [Betriebs]Prüfung und der sich daraus ergebenden
Gesamtauswirkung. Dem werde insoweit widersprochen, als in Tz 14 des
Prüfberichts die Wertberichtigung zu Forderungen als unzulässig
beurteilt werde, da aus Sicht der Betriebsprüfungsorgane diese Forderung
mit bestehenden Verbindlichkeiten aufzurechnen seien, obwohl diese Sachverhalte
und auch die Dotierung der Wertberichtigung im Jahresabschluss des Bw.
ausgewiesen seien und von der Behörde mit Bescheid vom
10. Februar 2003 bestätigt worden sei. Es werde daher beantragt,
den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Bescheid vom
10. Februar 2003 aufzuheben und die Rechtskraft des
ursprünglichen Bescheides zu bestätigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 2004 (Akt
2001 Seite 48ff) wies das FA die Berufung betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2001 mit der Begründung ab, dass im
Zuge einer Betriebsprüfung das Verfahren mit Bescheid vom
14. Mai 2003 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
aufgenommen worden sei. In der Begründung habe die Behörde
ausgeführt, die Wiederaufnahme des Verfahrens sei gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO auf Grund der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen seien. Daraus sei auch die
Begründung zu den Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen. Das FA
schrieb die Tz 14 des Prüfberichts wortwörtlich ab und setzte
fort, mit Schriftsatz vom 20. Juni 2003 sei gegen die Wiederaufnahme
des Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung ergriffen worden. In der Folge
schrieb das FA den Text der Berufung wortwörtlich ab. Dagegen sei zu sagen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO sei eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303
Abs. 1 lit. a und c BAO und in allen Fällen zulässig, in
denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden seien und die Kenntnisse dieser Umstände allein oder
im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Bei der
Wiederaufnahme des Verfahrens sei zunächst zu prüfen, ob der
Tatbestand zur Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sei und -
bejahendenfalls - anschließend die Ermessensübung zu
tätigen. Die Ermessensentscheidung sei nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu treffen (§ 20 BAO). Die Behörde
könne bei Ermessensentscheidungen sowohl den Erwägungen der
Zweckmäßigkeit (öffentliche Interessen an der Einbringung der
Abgaben), als auch denen der Billigkeit (Interessen des Abgabepflichtigen) den
Vorzug geben (unter Hinweis auf VwGH 26.9.1956, 1708/54; 406/56). Sinn und Zweck
der Wiederaufnahme sei die im öffentlichen Interesse gelegene
gleichmäßige Besteuerung alle Abgabepflichtigen, indem materiell
unrichtige durch materiell richtige Bescheide ersetzt werden sollten. Nach der
Rechtsprechung des VwGH sei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" nämlich die
Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei"
beizumessen (unter Hinweis auf "Erkenntnis vom 82/60/0150"). Durch eine
Wiederaufnahme sei der bisherige Bescheid in vollem Umfang aus dem Rechtbestand
beseitigt worden. § 303 BAO enthalte keine Vorschrift, nach der eine
uneingeschränkte Wiederaufnahme unmöglich sei oder dass der Umfang der
amtswegigen Wiederaufnahme dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben wäre. Es
sei daher zulässig, im wiederaufgenommenen Verfahren einzelne Fragen auch
abweichend von der bisherigen rechtlichen Beurteilung zu entscheiden (unter
Hinweis auf "VwGH vom Zl. 1391/63", VwGH 17.2.1988, 87/13/0039, "ÖJZ
1989/F"). Im gegenständlichen Fall seien in der Bilanz zum 31.12.2001
Forderungen an verschiedene Kunden ausgewiesen worden. Weiters sei eine
Einzelwertberichtigung in Höhe von S 274.050,00 ohne weitere Angabe
(Kunde sei nicht bekannt gewesen) beantragt worden. Im Zuge der
Betriebsprüfung habe sich herausgestellt, dass die Wertberichtigung die
Forderung an die N-GmbH (offener Geschäftsführerbezug des Bw.)
betreffe. Es sei um Vorlage von Unterlagen (Eintreibungsmaßnahmen etc.)
ersucht worden, die die Wertberichtigung der Forderung begründen
würde. Dieser Forderung sei nicht nachgekommen worden. Durch diese neue
Tatsache sei die Wertberichtigung nicht anerkannt und eine Wiederaufnahme des
Verfahrens durchgeführt worden. Der Berufung sei daher ein Erfolg zu
versagen.
Ebenfalls am 14. Mai 2003 (Akt 2001
Seite 37) erließ das FA den geänderten Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2001 und setzte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
mit S 918.057,00 und die Einkommensteuer mit € 23.091,79
fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. ebenfalls mit einem
Schreiben vom 20 Juni 2003 (Akt 2001 Seite 41f) Berufung und
brachte vor, der versagte Verlustabzug in Höhe von S 483.005,00
betreffe das Ergebnis des Jahres 2000, welches mit Bescheid vom
29. Mai 2002 bestätigt worden sei. Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens zur Neufestsetzung der Einkommensteuer 2000 sei laut Prüfbericht
nicht vorgenommen worden. Die Höhe des abzugsfähigen Verlustes ergebe
sich grundsätzlich aus der Veranlagung des Verlustjahres. Die
Wertberichtigung zur Forderung werde aberkannt mit der Begründung, dass die
Forderungen gegen gleichzeitig bestehende Verbindlichkeiten aufzurechnen seien.
Dem werde widersprochen, da es die Erfahrung des täglichen Lebens sei, dass
im Insolvenzverfahren einer GmbH der Masseverwalter dazu angehalten sei, in
Wahrung der ihm auferlegten Pflichten alle offenen Verbindlichkeiten einzumahnen
und einzutreiben. Ebenso entspreche es der Erfahrung des täglichen Lebens,
dass zum Zeitpunkt der Insolvenz offene Bezüge der
Geschäftsführung nur mehr nachrangig zur Auszahlung gelangen
würden. Daher sei es ein Gebot der Bilanzwahrheit, die bestehenden
Forderungen des Geschäftsführers (=Bw.) an die N-GmbH mit zumindest
jenem Anteil zu berichtigen, der dem Forderungsausfall im günstigsten Fall
betreffe. Da das Unternehmen einen Ausgleich anstrebe, sei die Wertberichtigung
mit 75% dotiert worden. Eine 100%ige Aufrechnung dieser Forderung mit
bestehenden Verbindlichkeiten an die Gesellschaft sei unzulässig und
könne vom Masseverwalter auch nicht bestätigt werden. Es würde
diese Vorgangsweise zu einer Ungleichbehandlung der Gläubiger führen
und sei daher gänzlich abzulehnen. Die Wertberichtigung der Forderung aus
Geschäftsführerbezügen einer insolventen GmbH unter
gleichzeitiger Annahme der Inanspruchnahme offener Verbindlichkeiten durch die
Masse sei also in jedem Fall vorzunehmen. Es werde beantragt, den angefochtenen
Bescheid aufzuheben und die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2001 vom
10. Februar 2003 zu bestätigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 2004
(Akt 2001 Seite 52ff) wurde die Berufung gegen den Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2001 vom FA abgewiesen. Das FA gab zur Begründung an, die
Erstveranlagung Einkommensteuer 2001 sei mit Bescheid vom 10. Februar 2003
und laut abgegebener Erklärung vorgenommen worden. Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit seien mit S 644.007,00 aus der Erklärung
übernommen worden. Im Zuge einer zwischenzeitig durchgeführten
Betriebsprüfung sei nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO mit Datum 14. Mai 2003 ein
geänderter Einkommensteuerbescheid für 2001 mit Einkünften aus
selbständiger Arbeit in Höhe von S 918.057,00 erlassen worden. Die
Änderung fuße auf den Feststellungen des
Betriebsprüfungsberichtes vom 5. Mai 2003 Tz 14. An dieser
Stelle wiederholte das FA wortwörtlich den Text aus dem Bericht der
Betriebsprüfung. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom
14. Mai 2003 sei nunmehr mit Schriftsatz vom 20. Juni 2003
das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden. In der Folge schrieb das FA
den Text der Berufung ab. Gegen die Berufung sei laut FA zu sagen: Im
Einkommensteuerbescheid vom 14. Mai 2003 hätten
Verlustvorträge nicht berücksichtigt werden können, da eben keine
vortragsfähigen Verluste aus 2000 zur Verfügung gestanden seien. Dies
weil der rechtswidrige Einkommensteuerbescheid vom 29. Mai 2002 mit
Bescheid vom 13. Mai 2003 gemäß
§ 299 BAO
aufgehoben worden sei und der nunmehr im Rechtsbestand befindliche
Einkommensteuerbescheid vom 14. Mai 2003 keine (vortragsfähigen)
Verluste beinhalte. Auch die gegen den Aufhebungsbescheid und
Einkommensteuerbescheid 2000 eingebrachten Rechtsmittel seien zwischenzeitig
abweislich erledigt worden. Sohin würden vortragsfähige Verluste nicht
zur Verfügung stehen. Der Bw. berufe sich in seinem Berufungsschreiben auf
Erfahrungen des täglichen Lebens, wonach der Masseverwalter dazu angehalten
sei, in Wahrung der ihm auferlegten Pflichten alle offenen Verbindlichkeiten
einzumahnen und einzutreiben. Ebenso, dass in der Insolvenz offene
Geschäftsführerbezüge nur mehr nachrangig zur Auszahlung gelangen
würden. Eben eine 100%ige Aufrechnung dieser Forderung mit bestehenden
Verbindlichkeiten unzulässig sei und dadurch die 75%ige Wertberichtigung
der Geschäftsführerforderung gerechtfertigt wäre. Laut FA seien
jedoch Teilwertabschreibungen von Forderungen trotz Zahlungsschwierigkeiten des
Schuldners insoweit unzulässig, als sich die Forderungen durch Aufrechnung
(Kompensation) - der Forderung stehe eine Verbindlichkeit gegen denselben
Schuldner gegenüber - oder im Hinblick auf (Faust- oder
Grund-)Pfandrechte als einbringlich erweisen würden (unter Hinweis auf
EStR, Rz 2350). Vielmehr bräuchten im Konkurs Forderungen, die zur
Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar gewesen seien, gar nicht
angemeldet werden (§ 19 KO). Im Übrigen werde auf die Tz 14
des Bp.-Berichtes vom 5. Mai 2003 verwiesen. Zu der vom Bw. im
Berufungsschreiben gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 getroffenen
Feststellung, wonach von der Betriebsprüfung die im Jahresabschluss 2001
eingestellten außerordentlichen Aufwendungen (Inanspruchnahme aus der
Tätigkeit als Geschäftsführer) bestätigt worden seien und
damit die Übernahme von Verpflichtungen einer GmbH durch einen
Gesellschafter-Geschäftsführer zu Betriebsausgaben führen
würden, sei festzuhalten, dass hier unterschiedliche
Verpflichtungen/Inanspruchnahmen vorliegen und dementsprechend von der
Behörde differenziert worden sei. Der Berufung sei daher der Erfolg zu
versagen.
Mit Schreiben vom 22. März 2004 (Akt 2001
Seite 56f) stellte der Bw. betreffend Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 14. Mai 2003 den Antrag auf
Entscheidung durch die zweite Instanz und brachte vor, ergänzend zu der in
der Berufungsvorentscheidung über die Abweisung der Berufung sei
festzuhalten, dass gegen die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides des Jahres
2000 vom 29. Mai 2002 ein Antrag auf Entscheidung durch die zweite
Instanz gestellt worden sei. Ebenso sei gegen die Abweisung der Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 14. Mai 2003 ein Antrag auf
Entscheidung durch die zweite Instanz gestellt worden. Zur Abweisung der
Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einkommensteuer 2001 nehme
der Bw. wie folgt Stellung: Die Wiederaufnahme des Verfahrens begründe sich
in neu hervorgekommenen Tatsachen betreffend die Wertberichtigung zu
Forderungen. Nicht hingegen sei die Inanspruchnahme des Bw. durch die
Behörde in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der N-GmbH
(unter Hinweis auf einen Haftungsbescheid vom 7. September 2002
gemäß
§ 9 Abs. 1 und § 80 Abs. 1 BAO
über S 3,454.848,73) in Höhe von € 251.073,65
gewinnmindernd berücksichtigt worden. Obwohl gerade im Punkt
Geschäftsführerhaftung seitens der Behörde im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung umfangreich ermittelt worden sei, habe
diese aufwandswirksame Verpflichtung zu Gunsten des Bw. keine
Berücksichtigung gefunden, was hiermit beantragt werde. Der Bescheid
über die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 sei
vorbehaltlich der Entscheidung durch die zweite Instanz über die
Anerkennung der Verlustvorträge neu festzusetzen.
Im oa Vorlageantrag wird im Betreff nur die Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2001 erwähnt, im Text des Schriftsatzes wendet
sich der Bw. jedoch ausdrücklich auch gegen die Wiederaufnahme des
Verfahrens, weshalb der Vorlageantrag auch als gegen die Abweisung der Berufung
gegen die Wiederaufnahme gewertet wird.
c) Verfahren vor dem
UFS
Im Schreiben vom 6. Juli 2004 ersuchte die
Abgabenbehörde II. Instanz das FA um Stellungnahme zu folgenden
Punkten:
1. Betreffend Einkommensteuer 2000 versagte das FA die
Dotierung einer Rückstellung für Haftungen für Bankschulden der
N-GmbH, da diese im Gesellschaftsverhältnis begründet seien.
Demgegenüber wurden 2001 Zahlungen von gesamt S 459.860,55 für
Schulden der N-GmbH anerkannt (Akt 2001 Seite 22). Worin liegt der
Unterschied? Es wird darauf hingewiesen, dass die A-Bank gegenüber dem Bw.
mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 (Arbeitsbogen Seite 83) die
Haftung geltend machte.
2. Der Bw. eröffnete ab 2001 ein Einzelunternehmen mit
demselben Betriebsgegenstand der N-GmbH. Aus welchen Grund wurden diese
Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit behandelt?
3. Laut Arbeitsbogen Seite 127 übernahm der Bw.
einen Werkvertrag der N-GmbH. Laut VwGH 20.12.2000, 98/13/0029 (Arbeitsbogen
Seite 78, mit Hinweis auf VwGH 21.2.1973, Slg. Nr. 4504/F), ist bei
einem überwiegenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen GmbH und anderen
Einkünften des Bw. außer jenen aus den
Geschäftsführerbezügen die Bürgschaftsübernahme als
Betriebsausgabe abzugsfähig.
Im Antwortschreiben vom 27. August 2004 gab die
Prüferin an, dass es sich bei den für das Jahr 2001 vom FA anerkannten
Schulden in Höhe von S 459.860,55 um Rückstände
gegenüber der Gebietskrankenkasse und um Lieferverbindlichkeiten handle.
Für diese Verbindlichkeiten hafte der Bw. in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer der GmbH. Dagegen sei die Haftung für die
Bankverbindlichkeiten im Gesellschaftsverhältnis begründet. Die
spätere Übernahme eines Werkvertrages der N-GmbH ändere an dieser
Beurteilung nichts, da im Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaft kein
wirtschaftlicher Zusammenhang damit gegeben sei. Die Eingabe der Einkünfte
des Jahres 2001 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit sei
irrtümlich erfolgt.
In einem weiteren Schreiben vom 30. August 2004
führte das FA ergänzend zur oa. Stellungnahme aus, dass laut VwGH
30.5.2001, 95/13/0288, die Haftungen nach § 9 BAO und für
Sozialversicherungsbeiträge in der Tätigkeit als
Geschäftsführer begründet seien und daher aufwandswirksam geltend
gemacht werden könnten. Zum Abzug der Lieferverbindlichkeiten könne
ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Betriebsfortführung als
Einzelunternehmer hergestellt werden, in Anbetracht der geringen Höhe der
Aufwandsposition würden sich weitere Sachverhaltsermittlungen
erübrigen. Dem gegenüber stünde die Inanspruchnahme aus der
Bürgschaft für die Bankverbindlichkeiten, wobei hier die
gesellschaftsrechtliche Veranlassung im Vordergrund stehe. Auch durch eine
Betriebsfortführung als Einzelunternehmer könne kein wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen der Bürgschaftsinanspruchnahme und dem nunmehrigen
Einzelunternehmer hergestellt werden. Die Inanspruchnahme seitens der Bank sei
unabhängig davon, ob in weiterer Folge der Betrieb fortgeführt wird
oder nicht. Dieser Durchgriff auf den Gesellschafter sei rein
gesellschaftsrechtlich bedingt.
Sowohl die Anfrage der Abgabenbehörde II. Instanz
vom 6. Juli 2004 als auch die beiden Antwortschreiben des FAes vom 27.
und 30. August 2004 wurden dem Bw. mit der Bitte um Stellungnahme zur
Kenntnis gebracht.
Als Antwort dazu brachte der Bw. im Schreiben vom
7. Oktober 2004 vor:
Zusammenhang mit der
Geschäftsführertätigkeit: Die Inanspruchnahme aus den Haftungen
würde mit einem Betrag von € 65.405,55 aus gezogenen
Bankgarantien für Haftrücklässe resultieren. Diese stünden
im ursächlichen Zusammenhang mit dem Grundgeschäft der Gesellschaft,
die in der Baubranche (Aufzugsbau) tätig sei. Es gehöre zum typischen
Berufsbild eines Geschäftsführers einer Baufirma, den für die
Hereinnahme von Aufträgen notwendigen Haftungsrahmen bankmäßig
zu besorgen. Da ohne Vorliegen solcher Garantien eine Auftragserteilung nicht zu
erwarten sei, liege eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen vor. Die
Übernahme des Haftungsrisikos diene daher zur Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen aus der Tätigkeit als Geschäftsführer. Den Aufwendungen
des Geschäftsführers aus der Inanspruchnahme dieser Haftung sei somit
Betriebsausgabeneigenschaft zuzuerkennen (unter Hinweis auf VwGH 19.5.1994,
92/15/0171).
Nichtvorliegen von Einlagen: Laut Bw. bestünden keine
gesellschaftsrechtlichen Veranlassungen, Haftungen für einen Bankkredit
oder Kreditrahmen zu übernehmen. Die auf die Inanspruchnahme des
Geschäftsführers zwangsläufig folgende Schuldbefreiung für
die Gesellschaft sei nicht als Einlagetatbestand zu qualifizieren, sondern als
steuerpflichtiger Sanierungsgewinn. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung
zur Einlage könne nur dann gegeben sein, wenn die Gesellschaft selbst den
Gesellschafter auffordere, Geld- oder Sacheinlagen zu leisten, oder der
Gesellschafter freiwillig Geld- oder Sacheinlagen leistet. Im vorliegenden Fall
aber hätten die Gläubiger sich direkt an den Geschäftsführer
und nicht an den Gesellschafter gewandt, aus der Tatsache heraus, dass dieser im
Insolvenzfall seiner Geschäftsführerhaftung unterliege. Es sei
üblich, dass Bankinstitute in Vorgriff auf diese
Geschäftsführerhaftung und zur raschen Durchsetzung ihrer eigenen
Ansprüche bürgerlich-rechtliche Sicherungsmaßnahmen wie zB
Blankowechsel, Bürgschaften etc. vorziehen würden. Dabei handle es
sich um die Vorwegnahme einer angedrohten deliktischen Haftung.
Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit: Laut Bw.
sei im Anschluss an die Konkurseröffnung [über das Vermögen der
N-GmbH] nachweislich der laufende Betrieb vom Geschäftsführer und
Gewerberechtsinhaber fortgeführt worden, es seien offene Aufträge der
Gesellschaft abgewickelt und bestehende Kunden und Lieferantenkontakte sowie
Bankkontakte weiter gepflegt worden. Als Gewerbetreibender sei das Interesse des
Bw. auch in der Erhaltung der Gewerbeberechtigung gelegen, die eine berufliche
Existenzgrundlage darstellen würde. Somit sei sowohl bei der
Inanspruchnahme von Haftungen als auch bei Übernahme von
Lieferverbindlichkeiten ein unmittelbarer beruflicher Zusammenhang
gegeben.
Ergänzende Absetzung von Haftungen gemäß
§ 9 BAO: Laut Bw. seien weder im Jahresabschluss 2000 noch 2001
folgende Schuld als Passivposten abgesetzt worden, obwohl deren Eintreten als
wahrscheinlich einzustufen sei: Haftungsbescheid des FAes vom
7. September 2001 in Höhe von € 251.073,65, mit
Bescheid vom 22. Juli 2002 eingeschränkt auf
€ 193.855,88 resultierend aus Lohn- und Umsatzabgaben der
Gesellschaft. Die steuerliche Berücksichtigung werde hiermit
beantragt.
Auf Grund der Angaben des Bw.
im oa. Schreiben vom 7. Oktober 2004 ersuchte die Abgabenbehörde
II. Instanz den Bw. mit Vorhalt vom 26. November 2004 um weitere
Beantwortung nachfolgender Fragen binnen sechs Wochen unter Vorlage geeigneter
schriftlicher Unterlagen:
1. Der Bw. möge die
damaligen Schriftstücke betreffend Übernahme persönlicher
Mitverpflichtungen und Haftungen für Bankkredite der N-GmbH bei der A-Bank
und der R-Bank in Kopie vorlegen (persönliche schriftliche
Bürgschaftserklärung oä.).
2. Der Bw. möge durch
geeignete Unterlagen beweisen, dass die ab 2001 in seinem Einzelunternehmen
erfolgte Übernahme von Aufträgen und Kunden nach dem Konkurs der GmbH
nur mit Zustimmung der A-Bank oder der R-Bank möglich gewesen sei bzw. der
Bw. möge einen sonstigen Zusammenhang zwischen dem ab 2001 geführten
Einzelunternehmen und der zuvor erfolgten Haftungsübernahme von
Bankschulden der N-GmbH nachweisen.
3. Der Bw. solle mit
Beträgen und Datum angeben, ob er jemals von der A-Bank und der R-Bank in
Anspruch genommen wurde.
4. In der Berufung vom 13. Juni 2003 betreffend
Bescheidaufhebung § 299 BAO brachte der Bw. vor, "das FA sei in zwei
Jahren durch bescheidmäßige Festsetzung seiner Rechtsansicht gefolgt,
dass die Inanspruchnahmen aus dem Konkurs der N-GmbH gegenüber dem
Geschäftsführer bestünden und habe diese Ansicht auch in drei von
fünf Fällen nicht revidiert". Der Bw. möge diese zwei bzw. drei
von fünf Fällen angeben.
5. Der Bw. begehrte ua. im
Schreiben an den UFS vom 7. Oktober 2004 die erstmalige steuerliche
Berücksichtigung eines Haftungsbescheides nach § 9 BAO. Sowohl
der Haftungsbescheid vom 7. September 2001 über
S 3,454.843,73 als auch die diesbezügliche BVE vom
22. Juli 2002 über S 2,667.515,00 (teilweise Stattgabe) sei
jedoch dem Bw. bei Einreichung der Bilanzen beim FA bereits bekannt gewesen. Der
Bw. möge daher angeben, warum die Haftungsinanspruchnahme nach
§ 9 BAO von ihm nicht in die Bilanzen aufgenommen wurde.
6. Der Bw. möge angeben,
in welchem der beiden berufungsgegenständlichen Jahre (2000, 2001), in
welcher Form und in welcher Höhe nach seiner Ansicht eine steuerliche
Berücksichtigung des Haftungsbescheides erfolgen soll.
7. Da es sich um eine
Bilanzänderung handeln würde (Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988, vgl. Doralt, EStG, 4. Auflage,
§ 9 Tz 14) wäre dafür gemäß
§ 4
Abs 2 EStG 1988 die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich. Der Bw.
möge daher eine wirtschaftliche Begründung für die
Bilanzänderung geben.
8. Es ist nicht bekannt, dass
der Bw. Zahlungen auf Grund des Haftungsbescheides nach § 9 BAO bzw.
der BVE geleistet hätte. Erst mit außergerichtlichem Ausgleich vom
30. August 2004 wurde vom FA die Haftung auf € 50.400,00, zu
zahlen in 84 Monatsraten, reduziert, sodass bestenfalls dieser Betrag angesetzt
werden könnte.
Der Vorhalt wurde dem Bw. am 2. Dezember 2004
zugestellt, eine Antwort erfolgte nicht. Der Vorhalt wurde dem steuerlichen
Vertreter am 29. April 2005 neuerlich übersendet, auch diesmal
erfolgte keinerlei Reaktion des Bw.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1. Bescheidaufhebung
§ 299 BAO
Der Bw. ist zu 100% Gesellschafter und zugleich
Geschäftsführer der N-GmbH. In der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2000 (beim FA eingelangt am 3. Mai 2002) erklärte
der Bw. negative Einkünfte von S 2,258.966,75. In einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung (Akt 2000 Seite 17) gab der Bw. betreffend
Bildung einer sonstigen Rückstellungen für "Schadensfälle"
S 2,742.408,70 an:
"In
Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer der N-GmbH wurden
[vom Bw.] in den Vorjahren persönliche Mitverpflichtungen und Haftungen
für Bankkredite übernommen. Am 22.12.2000 wurde über das
Vermögen der N-GmbH der Konkursantrag gestellt, wodurch die konkrete Gefahr
der Inanspruchnahme drohte. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung war das
Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen. Somit war in der vorliegenden Bilanz
in Höhe der maßgeblichen Bankverbindlichkeiten eine Rückstellung
für Schadensfälle zu bilden, da die Banken [den Bw.] zur Zahlung
dieser Schulden aufforderten und deren Eintreibung
betrieben."
Weitere Angaben zu dieser Rückstellung machte der Bw.
nicht. Auf demselben Schreiben des Bw. (Akt 2000 Seite 17) befindet
sich folgender handschriftlicher Aktenvermerk des FAes vom
22. Mai 2002:
"§ 9
Abs. 3 dürfen Rst. nur dann gebildet werden, wenn konkrete
Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im konkreten
Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft
zu rechnen ist. Rst. daher anerkannt."
Das FA erließ zunächst am 29. Mai 2002
erklärungsgemäß den Einkommensteuerbescheid 2000. Die Aufhebung
dieses Bescheides gemäß
§ 299 BAO erfolgte mit Bescheid vom
13. Mai 2003.
Rechtlich folgt: Gemäß
§ 299 BAO (in
der für den berufungsgegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung
AbgRmRefG BGBl. I Nr. 97/2002) konnte die Abgabenbehörde erster
Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufheben. Der Inhalt eines Bescheides ist rechtswidrig, wenn der Spruch des
Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Aus welchen Gründen diese
Rechtswidrigkeit vorliegt (unrichtige Gesetzesauslegung, mangelnde Kenntnis des
entscheidungsrelevanten Sachverhaltes etc), ist für die Anwendbarkeit von
§ 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend. Ebenso ist unerheblich,
ob der Abgabenbehörde erster Instanz ein Verschulden an der
Rechtswidrigkeit zukommt (Ritz, Handbuch BAO, Wien 2002, Seite 246). Eine
Rechtswidrigkeit des Inhaltes iSd § 299 BAO liegt ua. bei falscher
Gesetzesauslegung vor, somit wenn der Sachverhalt von der Abgabenbehörde
einem unrichtigen Gesetzestatbestand unterstellt oder der richtig herangezogenen
Gesetzestatbestand fehlerhaft ausgelegt wurde (Ritz, Kommentar BAO,
2. Auflage, § 299 Tz 13 unter Zitierung der
Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall folgte das FA bei Erlassung des
Einkommensteuerbescheides 2000 vom 29. Mai 2002 der in den
Abgabenerklärungen geäußerten Rechtsansicht des Bw., wonach die
Übernahme einer persönlicher Haftung für Schulden der GmbH bei
den Einkünften aus selbständiger Arbeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers einkunftsmindernd zu
berücksichtigen sei. Damit war jedoch der Einkommensteuerbescheid 2000 vom
29. Mai 2002 mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb
die Aufhebung gemäß
§ 299 BAO zu Recht erfolgte (VwGH
20.12.2000, 98/13/0029).
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im vorliegenden Fall
nicht verletzt, da die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides nicht auf
eine unrichtige oder irreführende Auskunft des FAes
zurückzuführen ist oder der Bw. auf andere Weise vom FA zu dem in der
Abgabenerklärung gesetzten Verhalten veranlasst wurde. Unklar und trotz
mehrmaliger Ersuchen nicht auch nicht erläutert ist das Vorbringen des Bw.,
das FA sei "durch zwei Jahre der Rechtsansicht des Bw. (Inanspruchnahme als
Geschäftsführer) gefolgt" und habe "diese Ansicht in drei von
fünf Fällen nicht revidiert": Die berufungsgegenständliche
Rückstellung wurde vom Bw. nur für das Jahr 2000 geltend gemacht,
wobei der Bw. in diesem Jahr erstmals von der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 auf jene gemäß
§ 4 Abs. 1
EStG 1988 übergegangen ist. Der Jahresabschluss für 2001 enthält
statt dieser Rückstellung eine Bankverbindlichkeit in derselben Höhe,
welche auch im zuletzt vorgelegten Jahresabschluss 2002 unverändert
blieb.
Der Großteil der Inanspruchnahme aus Haftungen im
Jahr 2001 betrifft Forderungen der Gebietskrankenkasse (S 417.129,60), die
jedoch in der Tätigkeit als Geschäftsführer begründet ist
(VwGH 30.5.2001, 95/13/0288). Beim Rest handelt es sich um zwei
Lieferantenforderungen gegenüber der N-GmbH von zusammen S 42.730,95
(Akt 2001 Seite 22). Dass das FA auch diesen Betrag als Betriebsausgabe des
Jahres 2001 anerkannt hat, hat für den Grundsatz von Treu und Glauben
betreffend die Rückstellung des Jahres 2000 keine Bedeutung. Die
Anerkennung dieser Ausgaben des Jahres 2001 durch das FA erfolgte erst nach
Vorlage der Steuerklärungen und Erstellung der Bilanz für 2000 und
kann der Bw. schon deshalb zu keinem bestimmten Verhalten verleitet worden
sein.
Da eine Nachforderung an Einkommensteuer 2000 von
€ 8.593,56 (S 118.250,00) nicht geringfügig ist, kommt es zu
keinem Missverhältnis bei der Ermessensübung. Auf Grund der Höhe
der Abgabenänderung war gemäß
§ 20 BAO der
Zweckmäßigkeit (rechtsrichtige Anwendung der Steuergesetzte,
Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gegenüber der Billigkeit
(allfälliges Interesse des Bw. an einer Beibehaltung des rechtswidrigen
Bescheides) der Vorzug zu geben.
Die Berufung betreffend § 299 BAO war daher als
unbegründet abzuweisen.
2. Einkommensteuer
2000
Die N-GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
26. Jänner 1995 gegründet. Das Stammkapital beträgt
S 500.000,00. Zu Beginn war der Bw. mit S 130.000,00 neben drei
anderen Gesellschaftern beteiligt, seit 1997 ist der Bw. alleiniger
Gesellschafter der N-GmbH. Mit Unternehmenskaufvertrag vom
25. Jänner 1998 (Dauerbelege Seite17f) verkaufte der Bw. sein
damaliges Einzelunternehmen Lifttechnik, Elektriker, Stahl- und Prüftechnik
mit den Gewerbeberechtigungen Schlosser, Elektriker und Handel mit Waren aller
Art um S 600.000,00 an die N-GmbH. Seit 1996 ist der Bw. auch alleiniger
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0731-W/04
- Stammnummer
- 18903
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF