Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3700-W/02
Schuldzinsen sowie an die Gattin bezahlte Miete als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3700-W/02vom 13.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beantragt der Bw. die Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten im Rahmen der von ihm erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, liegt es an ihm, den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den beantragten Zinsen und dem von ihm vermieteten Objekt darzutun.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Herwig Panowitz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheide bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wies in seiner für
das Jahr 1999 abgegebenen Einkommensteuererklärung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sowie solche aus Gewerbebetrieb aus und wurde
erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Gattin des Bw. reichte
ebenfalls eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 ein und
erklärte darin neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
solche aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 14.386,00 S. Die der
Einkommensteuererklärung beigelegte Überschussrechnung zur Ermittlung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Bl. 1/1999 E-Akt
St.Nr. 612/xxxx) weist u.a. Zinsen und Spesen in Höhe von
60.887,91 S als Werbungskosten aus.
Das FA stellte im Zuge des
Ermittlungsverfahrens Folgendes fest:
Gegenstand der von der Gattin
des Bw. erklärten Vermietung ist ein Geschäftslokal
(Gastronomiebetrieb mit Abstellflächen und Garten samt
PKW-Stellplätzen) in P. Eigentümer der vermieteten Liegenschaft ist
der Bw. Er hat am 30. September 1998 einen Mietvertrag (Bl. 13/1999
E-Akt St.Nr. 551/xxxx) über die Vermietung dieser Liegenschaft mit
Herrn P. L. abgeschlossen.
Das FA nahm daraufhin beim Bw.
das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1999 wieder auf und
rechnete ihm die Einkünfte aus der Vermietung des Geschäftslokals in
P. unter Zugrundelegung der von seiner Gattin eingereichten
Überschussrechnung zu, berücksichtigte jedoch die Zinsen und Spesen in
Höhe von 60.887,91 S nicht als Werbungskosten.
Bei der Gattin des Bw.
unterblieb dementsprechend ein Ansatz von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung.
In der gegen den im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid erhobenen
Berufung bringt der Bw. vor, die Anteile an der R. W. GmbH, die
Eigentümerin der Einrichtung des nunmehr vermieteten Geschäftslokals
war, wären im Jahr 1997 an seine Gattin abgetreten worden. Seit der
Liquidation der R. W. GmbH sei seine Gattin alleinige
Eigentümerin sämtlicher Einrichtungsgegenstände. Die Miete
beziehe sich auf die Einrichtung. Die Mieteinnahmen würden zur Abdeckung
des Kredits verwendet, der zur Anschaffung der Einrichtung aufgenommen worden
sei. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben und die Einkünfte seien
seiner Gattin zuzurechnen.
In dem gegen die die Berufung
abweisende Berufungsvorentscheidung (Bl. 25/1999 E-Akt
St.Nr. 551/xxxx), in der das FA ausführlich die Gründe für
die Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an den Bw.
darlegte, gestellten Vorlageantrag macht der Bw. abweichend von seinem
Berufungsvorbringen die Berücksichtigung der Zinsen und Spesen in Höhe
von 60.887,91 S, die für das Mietlokal angefallen seien sowie eines an
seine Gattin bezahlten Betrages von 48.000,00 S als Werbungskosten geltend.
Letzteres wird damit begründet, dass die Gattin Eigentümerin der
Einrichtung des Lokals sei.
Beigelegt wurden dem
Vorlageantrag ein Schreiben der Bank Austria, in welchem dem Bw. und seiner
Gattin die für deren Konto im Jahr 1999 verrechneten Zinsen und Spesen in
Höhe von insgesamt 60.887,91 S mitgeteilt werden, sowie eine von der
Gattin des Bw. diesem gelegte, mit 30. Dezember 1999 datierte Rechnung
für die Miete der Geschäftseinrichtung 1999 über einen Betrag von
insgesamt 48.000,00 S.
Mit Schreiben des
unabhängigen Finanzsenats vom 6. August 2003 wurde der Bw.
aufgefordert, einen Nachweis über den ursächlichen Zusammenhang
zwischen dem auf dem bei der Bank Austria geführten Konto bestehenden bzw.
entstandenen Schuldenstand und dem von ihm vermieteten Objekt zu erbringen. Der
Bw. wurde darauf hingewiesen, dass die in seiner Berufung enthaltene
Begründung, der Kredit sei zur Anschaffung der Einrichtung aufgenommen
worden, im Hinblick auf die folgenden, aus dem Inhalt der vorliegenden Akten
festgestellten Umstände nicht stichhaltig sei:
Die Einrichtung war am
28. Mai 1996 von der R. W. GmbH um einen Kaufpreis von
250.000,00 S erworben worden. Diese Einrichtungsgegenstände wurden
laut Niederschrift vom 28. Jänner 1999 über die bei der R. W.
GmbH durchgeführte Umsatzsteuer - Sonderprüfung (Bl. 27
USt-Akt St.Nr. 552/xxxx) im Zuge der Liquidation der R. W. GmbH
vom Bw. übernommen , wobei die BP in Zusammenarbeit mit dem Bw. einen
Verkaufswert für die schon sehr abgenutzten Einrichtungsgegenstände in
Höhe von 80.000,00 S festsetzte.
Dem Bw. wurde vorgehalten, dass
insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Kaufpreises bzw. Wertes der
Einrichtung ein Zusammenhang zwischen dem Schuldenstand auf dem bei der Bank
Austria geführten Konto und dem Erwerb der Einrichtung nicht ersichtlich
sei.
Der Bw. wurde weiters
aufgefordert, die widersprüchliche Vorgangsweise, nämlich dass in der
Einkommensteuererklärung sowie in der Berufung zunächst die Zurechnung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an die Gattin behauptet wurde,
während im Vorlageantrag die Zurechnung an den Bw. hingenommen wird und
statt dessen eine an die Gattin bezahlte Miete für die
Einrichtungsgegenstände als Werbungskosten beantragt wird,
aufzuklären.
Dem Bw. wurde auch vorgehalten,
dass die Einrichtungsgegenstände von ihm im Jahr 1998 übernommen
wurden und daher nicht im Eigentum seiner Gattin stehen
könnten.
Ferner wurde der Bw.
aufgefordert, den zwischen ihm und seiner Gattin über die
Einrichtungsgegenstände abgeschlossenen Mietvertrag vorzulegen bzw. die
Ermittlung der jährlichen Miete von 48.000,00 S zu erläutern.
Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass angesichts des per Ende 1998 vom Bw.
gemeinsam mit dem Prüfer ermittelten Wertes von 80.000,00 S bzw. auch
unter Zugrundelegung des von der R. W. GmbH am 28. Jänner
1996 bezahlten Kaufpreises von 250.000,00 S eine jährliche Miete von
48.000,00 S überhöht erscheint.
In der zu diesen vorgehaltenen
Punkten ergangenen Stellungnahme vom 19. September 2003 führt der Bw.
folgendes aus:
Der Bw. und seine Gattin waren
Gesellschafter der R. W. GmbH, und zwar der Bw. zu 0,4 % und
seine Gattin zu 99,6 %. Laut Saldenbestätigung der Raiffeisenbank
betrug per 14. Juli 1998 der aushaftende Kreditsaldo der GmbH
631.586,00 S. Die Kredite seien von der Bank Austria übernommen
worden. Da die Gattin des Bw. zu 99,6 % Gesellschafterin und er selbst
Eigentümer des Gebäudes gewesen sei und beide für die Kredite
hafteten, seien Miete und Zinsen zu gleichen Teilen geteilt worden.
Das Anlagevermögen der
R. W. GmbH sei von der Gattin des Bw. übernommen worden. Die
Ehegatten hätten einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen, wobei die
Teilung der zu erzielenden Miete vereinbart worden sei.
Der Widerspruch zwischen
Einkommensteuererklärungen bzw. Berufung einerseits und Vorlageantrag
andererseits erkläre sich daraus, dass der Bw. gemeint habe, die
Mieteinnahmen müssten, da seine Gattin zu 99,6 % an der GmbH beteiligt
war und der neue Mieter das Lokal so betreibe wie seinerzeit die
R. W. GmbH, seiner Gattin zufließen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das FA hat in der
Berufungsvorentscheidung vom 1. August 2001 die Zurechnung der
Einkünfte aus der Vermietung des Geschäftlokals in P. an den Bw.
ausführlich begründet. Der Bw. ist dieser Zurechnung im Vorlageantrag
nicht entgegengetreten, sondern bringt durch sein dortiges Begehren, bestimmte
Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung zu berücksichtigen, seine Zustimmung zu der vorgenommenen
Zurechnung zum Ausdruck. Die Frage der Zurechnung der Einkünfte aus der
Vermietung des Objektes in P. ist daher nicht mehr strittig. Angesichts der
Tatsache, dass der Bw. Eigentümer des vermieteten Objektes ist und auch er
es ist, der den Mietvertrag mit P. L. abgeschlossen hat, besteht auch nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenats kein Zweifel an der Zurechnung der
Einkünfte aus der Vermietung des Objektes in P. an den Bw. und ist daher
den Ausführungen des FA in der Berufungsvorentscheidung zu
folgen.
Streit besteht daher nur mehr
darüber, ob Zinsen und Spesen in Höhe von insgesamt 60.887,91 S
sowie eine an die Gattin für die Einrichtung bezahlte Miete in Höhe
von 48.000,00 S als Werbungskosten bei Ermittlung der dem Bw.
zuzurechnenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu
berücksichtigen sind.
Zu
den Zinsen und Spesen
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 1 EStG sind Werbungskosten u.a. Schuldzinsen, soweit sie mit
einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Werbungskosten müssen
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Doralt, Kommentar zum
EStG³, § 16, Tz. 47).
Mit seinem unklaren, teils
widersprüchlichen Vorbringen ist es dem Bw. nicht gelungen, den geforderten
wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den beantragten Zinsen und Spesen in
Höhe von 60.887,91 S - die im Übrigen den Bw. und seine
Gattin gemeinsam betreffen und somit keineswegs ausschließlich solche des
Bw. sein können - und dem von ihm vermieteten Objekt darzutun.
So gibt der Bw. in seiner
Berufung zu erkennen, der Kredit habe der Anschaffung der Einrichtung des
vermieteten Geschäftslokals gedient, der Vorhaltsbeantwortung vom
19. September 2003 lässt sich entnehmen, die Zinsenzahlung resultiere
aus einer Haftung des Bw. und seiner Gattin für von der liquidierten
R. W. GmbH bei der Raiffeisenbank aufgenommene und letztlich auf die
Bank Austria übergegangene Kredite.
Die Übernahme einer
Haftung für Schulden der GmbH war durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst. Selbst wenn die R. W. GmbH den Kaufpreis von
250.000,00 S für die am 26. Mai 1996 erworbenen
Einrichtungsgegenstände fremdfinanziert hat, so ändert dies nichts
daran, dass die Ursache für die vom Bw. bezahlten Schuldzinsen in der
Haftung des Bw. für die von der R. W. GmbH aufgenommenen Kredite
und damit im Gesellschaftsverhältnis begründet ist. Ein Zusammenhang
mit der vom Bw. nunmehr entfalteten Vermietungstätigkeit ergibt sich daraus
nicht.
Dass der Bw. die
Einrichtungsgegenstände gegen Übernahme des auf diesen lastenden
Teiles der Kredite der R. W. GmbH erworben hätte, kann weder dem
vorliegenden Sachverhalt noch dem Vorbringen des Bw. entnommen
werden.
Abgesehen davon hat der Bw.
auch nicht nachgewiesen, ob und inwieweit die R. W. GmbH den Kauf des
Inventars im Jahr 1996 fremdfinanziert hat und in welchem Umfang die seinerzeit
zum Erwerb der Einrichtungsgegenstände allenfalls aufgenommenen Fremdmittel
zum Zeitpunkt der Liquidation noch aushafteten. Die Höhe der im Streitjahr
angefallenen Zinsen und Spesen von 60.887,91 S lässt einen
Zusammenhang des Schuldenstandes mit der Anschaffung der Einrichtung jedenfalls
nicht erkennen, da eine allfällige Fremdfinanzierung der
Einrichtungsgegenstände Schuldzinsen in dieser Höhe nicht
hervorgerufen haben kann. Auch war der in der R. W. GmbH ausgewiesene
Zinsaufwand nicht annähernd so hoch. So verzeichnete die
R. W. GmbH im Jahr 1996 einen Zinsaufwand von 21.692,00 S, im
Jahr 1997 einen solchen von 27.974,00 S.
Der Bw. wurde mit Schreiben des
unabhängigen Finanzsenates vom 6. August 2003 ausdrücklich
aufgefordert, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem auf dem bei der
Bank Austria geführten Konto bestehenden bzw. entstandenen Schuldenstand
und dem von ihm vermieteten Objekt zu erbringen. Mit dem bloßen Hinweis,
er und seine Gattin hätten für die Kredite der R. W. GmbH
gehaftet, ist er dieser Aufforderung nicht in entsprechender Weise nachgekommen.
Es lag am Bw., den
wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und Spesen von 60.887,91
und seinen Vermietungseinkünften durch entsprechend substanziiertes
Vorbringen aufzuzeigen. Da er dies unterlassen hat, kommt deren
Berücksichtigung als Werbungskosten im Rahmen der vom Bw. erzielten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht in Betracht.
Miete
für Geschäftseinrichtung als Werbungskosten
Der Bw. behauptet das Bestehen
eines mündlichen Mietvertrages mit seiner Gattin.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist bei der steuerrechtlichen Beurteilung
schuldrechtlicher Verträge zwischen nahen Angehörigen für ihre
steuerliche Wirksamkeit erforderlich, dass die Vereinbarungen nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. VwGH 22.2.2000,
99/14/0082).
Die steuerliche Anerkennung des
vom Bw. behaupteten Mietverhältnisses muss schon daran scheitern, dass
angesichts des Vorbringens des Bw. von einem eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt keine Rede sein kann.
So ist bereits das Objekt des
erstmals im Vorlageantrag behaupteten, vermeintlichen Mietverhältnisses
zweifelhaft. Eine Erklärung dafür, warum er Gegenstände, die
ohnehin in seinem Eigentum stehen, von seiner Gattin mieten sollte, ist der Bw.
schuldig geblieben.
Der Bw. hat der anlässlich
der bei der R. W. GmbH durchgeführten Umsatzsteuer -
Sonderprüfung getroffenen Feststellung, er habe das Inventar von der
R. W. GmbH übernommen, nicht nur nicht widersprochen, sondern hat
insofern, als er bei der Ermittlung des Verkaufswertes des Inventars mit dem
Prüfer zusammengearbeitet hat, diese Feststellung auch mitgetragen. Zu
erläutern, warum er dem widersprechend nunmehr eine Eigentümerstellung
der Gattin behauptet, hat der Bw. unterlassen. Vielmehr setzt sich der Bw. auch
in seiner Stellungnahme vom 19. September 2003 mit dem ausdrücklichen
Vorhalt, er habe die Einrichtungsgegenstände im Jahr 1998 von der
R. W. GmbH übernommen und diese stünden daher nicht im
Eigentum seiner Gattin, nicht auseinander, sondern hält seine Behauptung,
das Anlagevermögen der R. W. GmbH sei von seiner Gattin
übernommen worden, ohne nähere Begründung aufrecht.
Was die Höhe der
behaupteten Miete betrifft, so wurde der Bw. aufgefordert, die Ermittlung der
Miete zu erläutern bzw. wurde ihm vorgehalten, dass angesichts des im Jahr
1998 vom Bw. gemeinsam mit dem Prüfer der Umsatzsteuer -
Sonderprüfung für das bereits stark abgenutzte Inventar ermittelten
Wertes von 80.000,00 S eine jährliche Miete von 48.000,00 S
überhöht erscheint. In seiner Stellungnahme vom 19. September
2003 erklärt der Bw., in dem zwischen ihm und seiner Gattin abgeschlossenen
mündlichen Mietvertrag sei die Teilung der Miete vereinbart worden. Diese
wiederum unklare Aussage kann im Hinblick auf die Höhe des in Rede
stehenden Betrages von 48.000,00 S nur dahingehend verstanden werden, dass
mit der zu teilenden Miete der in Punkt V Satz 1 des zwischen dem Bw.
und P. L. abgeschlossenen Mietvertrages vereinbarte Bestandzins von
jährlich 96.000,00 S gemeint ist. Da für das vorhandene Inventar
ein separater Investitionsbeitrag von 50.000,00 S vereinbart wurde, muss
der Bestandzins von 96.000,00 S zumindest im Wesentlichen die
Räumlichkeiten des Geschäftslokals betreffen. Warum der Bw. seiner
Gattin für ein Inventar, das ohnehin in seinem Eigentum steht und das einen
Wert von rd. 80.000,00 S hatte, die Hälfte der Miete für das
Geschäftslokal bezahlen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die in der
Stellungnahme vom 19. September 2003 gegebene Erklärung, die Teilung
der Miete sei vereinbart worden, weil die Gattin zu 99,6 % Gesellschafterin
der R. W. GmbH und der Bw. Eigentümer des Gebäudes gewesen
sei, ist jedenfalls keine schlüssige Begründung für die Bezahlung
einer Miete an die Gattin.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der Bw. weder in nachvollziehbarer Weise dargetan hat, warum
er für in seinem Eigentum stehende Gegenstände seiner Gattin Miete
bezahlen sollte, noch konnte er die Höhe der vermeintlichen Miete
schlüssig und nachvollziehbar erklären. Dem behaupteten Mietvertrag
kommt daher ein eindeutiger und klarer Inhalt nicht zu. Zur Aufklärung
dieser unklaren und unüblichen Rechtsgestaltung hat das Vorbringen des Bw.
nicht beigetragen. Einem zwischen dem Bw. und seiner Gattin allenfalls
bestehenden Mietverhältnis kann daher schon aus diesen Gründen keine
steuerliche Wirksamkeit zukommen.
Das widersprüchliche
Vorbringen im Veranlagungs- und Berufungsverfahren lässt darüber
hinaus überhaupt Zweifel am Bestehen einer Mietvereinbarung zwischen dem
Bw. und seiner Gattin aufkommen.
Während nämlich in
den Einkommensteuererklärungen und auch noch in der Berufung die Erzielung
der gegenständlichen Vermietungseinkünfte durch die Gattin des Bw.
behauptet wird - in der Berufung trotz des eindeutigen Inhalts des vom Bw.
abgeschlossenen Mietvertrages mit der Begründung, die Miete beziehe sich
auf die Einrichtung -, ändert der Bw., nachdem das Finanzamt den wirklichen
Sachverhalt aufgezeigt hat, sein Vorbringen und behauptet abweichend von der
ursprünglichen Vorgangsweise im Vorlageantrag erstmals ein zwischen ihm und
seiner Gattin bestehendes Mietverhältnis.
Die Erklärung des Bw.
für dieses widersprüchliche Vorgehen, er habe, da seine Gattin zu
99,6 % an der R.W. GmbH beteiligt gewesen sei und der neue Mieter das
Lokal so betreibe wie seinerzeit die GmbH, gemeint, die Miete müsse seiner
Gattin zufließen, ist in Ansehung der Tatsache, dass der Bw.
Eigentümer des vermieteten Gastronomiebetriebes ist und er den Mietvertrag
mit P. L. abgeschlossen hat, unverständlich. Das unklare und dem
tatsächlichen Sachverhalt widersprechende Vorbringen des Bw. legt die
Annahme nahe, dem Bw. gehe es nur darum, durch eine Verlagerung der von ihm
erzielten Vermietungseinkünfte auf seine Gattin eine optimale Versteuerung
dieser Einkünfte herbeizuführen.
Da es einem zwischen dem Bw.
und seiner Gattin allenfalls bestehenden Mietvertrag an einem eindeutigen,
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt mangelt und das unklare,
widersprüchliche Vorbringen die Glaubwürdigkeit der Darstellung des
Bw. überhaupt in Zweifel zieht, kann die vom Bw. behauptete Miete in
Höhe von 48.000,00 S nicht als Werbungskosten bei Ermittlung seiner
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt
werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
13. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3700-W/02
- Stammnummer
- 6311
- Gültig
- 13.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF