Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1335-W/02
Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers aufgrund einer Bürgschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1335-W/02vom 20.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen (Bürgschaft) seiner Gesellschaft übernimmt, so sind die ihm daraus erwachsenden Kosten aus der Inanspruchnahme grundsätzlich als Gesellschaftereinlage zu werten, die ebensowenig als (nachträgliche) Werbungskosten abzugsfähig sind, wie andere Geld- und Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner Gesellschaft zuführt. Auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können solche Zahlungen, unabhängig von der Anwendbarkeit von § 20 Abs. 2 EStG 1988, nicht berücksichtigt werden, denn darunter fallen ausschließlich die mit der Erzielung der Erträge zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die den Vermögensstamm betreffenden Ausgaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch CT-GmbH,
vom 22. Februar 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten
vom 8. Februar 1999 betreffend Einkommensteuer 1997
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Beschwerdeführer) war im
streitgegenständlichen Zeitraum Gesellschafter und
Geschäftsführer der E.GmbH.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1997
beantragte der Bw. zur Kennzahl 277 Werbungskosten in Höhe von S 68.456,00,
und schlüsselte diese in einer Beilage auf in einen Betrag von S 40.000,00
für "Haftung E.GmbH., Zahlung Dr.G" und einen Betrag von S 28.456,00
für "Haftung E.GmbH., Kreditrückzahlung T.Bank" (siehe E-Akt/1997, S
3). Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der
E.GmbH. wurden im Jahr 1997 nicht erklärt.
Das Finanzamt ersuchte den Bw. mit Ergänzungsvorhalt
vom 17. November 1998 die beantragten Werbungskosten dem Grunde und der
Höhe nach nachzuweisen. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember verwies der
steuerliche Vertreter des Bw. betreffend Werbungskosten dem Grunde nach darauf,
dass der Bw. als Geschäftsführer und anschließend Liquidator der
E.GmbH. beschäftigt gewesen sei. Wie das Finanzamt aus den Lohnzetteln der
Vorjahre ersehen könne, sei der Bw. im Angestelltenverhältnis für
die Gesellschaft tätig gewesen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer bzw. Liquidator der E.GmbH. sei der Bw. als Bürge
in Anspruch genommen worden. Die Inanspruchnahme sei einerseits durch die T.Bank
und andererseits durch Rechtsanwalt Dr.G als Masseverwalter im Konkurs der
K.GmbH erfolgt. Die Übernahme der Bürgschaft beruhe auf keinem
Gesellschafterbeschluss, und auch sonst nicht aus der Gesellschaftersphäre,
sondern sei durch die Geschäftsführer zu vertreten gewesen. Zur
Sicherung seiner Einkünfte als Geschäftsführer habe sich der Bw.
veranlaßt gesehen, die Bürgschaft zu
übernehmen. Gemäß
§ 32 Abs. 2 EStG könnten
Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 - 3 bei der Einkommensermittlung berücksichtigt
werden. Wie aus dem Einkommensteuer-Handbuch EStG 1998 von Quantschnigg/Schuch
zu § 32 TZ 11.5 ff ersichtlich sei, seien Zahlungen von Zinsen, sowie
Wertsicherungsbeträge zu seinerzeit betrieblich begründeten
Verbindlichkeiten und nachträgliche Inanspruchnahme eines ausgeschiedenen
Gesellschafters durch Gesellschaftsgläubiger als nachträgliche
Betriebsausgaben abzugsfähig. Auch Doralt führe in seinem Kommentar
zum Einkommensteuergesetz in der dritten Auflage bei den nachträglichen
Betriebsausgaben an, dass, wenn die Aufwendungen mit der ehemaligen
Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden, diese
abzugsfähig seien (vergleiche beiliegende Kopie zu § 32, TZ 72
ff). Zum gleichen Ergebnis gelange man, wenn man die Inanspruchnahme als
bürgender Geschäftsführer als Forderung des Bw. gegen die E.GmbH.
qualifiziere. Aufgrund der Liquidation der E.GmbH. mit vorangegangenem
außergerichtlichen Ausgleich sei diese ohne Vermögen und aus dem
Firmenbuch gelöscht. Die Forderung sei daher zur Gänze uneinbringlich.
Bereits im Gesetzestext des § 32 Abs. 2 sei der Verlust aus dem Ausfall von
Forderungen als abzugsfähige, nachträgliche Betriebsausgabe
definiert. Ergänzend wies der steuerliche Vertreter des Bw. darauf
hin, dass selbst bei Gesellschaftern insofern eine Abzugsfähigkeit
bestünde, als zum Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaft noch keine
Endbesteuerung der Einkünfte aus Dividenden einer GmbH vorgelegen
sei. Zum Bestehen der Zahlungsverpflichtungen des ehemaligen
Geschäftsführers bzw. Liquidators (des Bw.) wird vom steuerlichen
Vertreter auf die beiliegende Stellungnahme des Rechtsanwaltes verwiesen. Zur
Höhe der Werbungskosten wird auf die beigelegten Kontoauszüge und auf
den in Kopie beigelegten Kreditvertrag verwiesen. Betreffend die Zahlungen an
den Masseverwalter Dr.G wird auf das beiliegende Schreiben von Dr.L verwiesen.
Im Schreiben des Rechtsanwaltes Dr.L an den steuerlichen
Vertreter des Bw. vom 2. Dezember 1998 wird u.a. wie folgt ausgeführt:
"Für die Verbindlichkeiten der E.GmbH. ..., hatte der Bw. die Haftung als
Bürge und Zahler im Sinne des § 1357 ABGB übernommen. ... Die
Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung erfolgte meiner Information
nach zur Sicherung der Einkünfte als Geschäftsführer dieser
Gesellschaft. Die Zahlungen an den Masseverwalter Dr.G erfolgten aufgrund der
persönlichen Haftung des Bw. in seiner Eigenschaft als Liquidator der
E.GmbH."
Am 8. Februar 1999 erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid 1997 und berücksichtigte die in der Erklärung
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beantragten
Werbungskosten mit folgender Begründung nicht: "Die Übernahme
von Verpflichtungen einer GesmbH durch einen
Gesellschafter-Geschäftsführer führt grundsätzlich nicht zu
Werbungskosten, sondern zu Gesellschaftereinlagen, weil sie in der Regel durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist. Die Sicherung der
Geschäftsführerbezüge ist nur eine weitere Folge des
primären Zwecks der Einlage, nämlich der Sicherung des Fortbestandes
der Gesellschaft. (vgl. LSt-R 1992 Tz 196) + LStR Tz 338"
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 1999 brachte der
steuerliche Vertreter des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997
Berufung ein und beantragte, die nachträglichen Betriebsausgaben
gemäß
§ 32 Z 2 EStG in Höhe von S 68.456,-- zu
berücksichtigen. Begründend werden die Ausführungen der
Vorhaltsbeantwortung vom 7. Dezember 1998 wiederholt.
Im Ersuchen um Ergänzung vom 1. September 1999 wurde
der Bw. ersucht, jene Bürgschaftsverträge und den gesamten
Schriftverkehr vorzulegen, denenzufolge der Bw. als Bürge von der T.Bank
bzw. von Herrn Dr.G in Anspruch genommen worden sei. Weiters wurde darauf
hingewiesen, dass laut Meinung des Finanzamtes die als nichtselbständige
Einünfte erklärten Bezüge von der Firma E.GmbH. in Liqu. zu
Unrecht als solche erklärt worden wären. Richtig stellten diese
Einkünfte "Sonstige Selbständige Einkünfte" dar, da der Bw. mehr
als 25% (nämlich 50%) an obiger Firma beteiligt gewesen sei.
Der steuerliche Vertreter übermittelte mit
Vorhaltsbeantgwortung vom 7. Oktober 1999 ein Schreiben der T.Bank an den Bw.,
aus dem die Übernahme der Haftung als Wechselbürge durch den Bw.
hervorgehe, weiters eine Bestätigung des Rechtsanwaltes Dr.L, dass der Bw.
aufgrund dieser Haftung persönlich verpflichtet gewesen sei, den Betrag von
S 40.000,00 beim Masseverwalter Dr.G zur Einzahlung zu bringen, sowie
hinsichtlich des Umfanges der Beteiligung einen Treuhandvertrag abgeschlossen
zwischen dem Bw. als Treuhänder und Herrn Mag.B als Treugeber und einen
Treuhandvertrag abgeschlossen zwischen dem Bw. und seiner Ehefrau als
Treugeberin (E-Akt/1997, S 59 - 76). Im Schreiben des
Rechtsanwaltes Dr.L vom 1. Oktober 1999 wird mitgeteilt, Anlaß für
die Bezahlung von zuletzt S 40.000,00 an den Masseverwalter Dr.G im Konkurs
über das Vermögen der K.GmbH sei gewesen, dass ursprünglich ein
Vergleich mit dem Masseverwalter im Anfechtungsprozess vor dem Landesgericht
Innsbruck geschlossen worden sei. Nach Auflösung und Löschung der
E.GmbH. wäre der Bw. aufgrund seiner Haftung als Liquidator der
Gesellschaft persönlich verpflichtet gewesen, den letzten Teilbetrag von S
40.000,00 zur Einzahlung zu bringen.
Mit neuerlichem Ersuchen um Ergänzung vom 8. November
1999 (E-Akt/1997, S 42) wurde der Bw. in Punkt 1. um Stellungnahme
ersucht: "1. Die in Ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 7. Dezember 1998 und
in der Berufung dargestellte Logik, dass man zu der vertretenen Rechtsmeinung
dadurch gelange könne, dass die entstandene (Regress-)Forderung an die
E.GmbH. als uneinbringlich abzuschreiben sei, ist richtig. Richtig ist
allerdings auch, dass der Ertrag der vorweg entstandenen Forderung
gewinnerhöhend zu berücksichtigen wäre. Beide Argumente setzen
allerdings Betriebsvermögenslogik voraus, was nicht zutrifft, da es sich
- so Ihre Logik - um Bürgschaften handelt, die zur Sicherung
der Einkünfte als Geschäftsführer der E.GmbH. eingegangen worden
sind. Die entstandene Regressforderung für sich stellt kein
Betriebsvermögen dar, weshalb § 32 (2) EStG nicht zutrifft." In
Punkt 2. des zitierten Ergänzungsvorhaltes wird auf den vorgelegten
Schriftsatz des Rechtsanwaltes Dr.L verwiesen, in dem nachzulesen sei, dass die
Bezahlung von S 40.000,00 an den Masseverwalter Dr.G wegen des Konkurses
der K.GmbH erfolgt sei. Der Bw. werde um Stellungnahme ersucht, welcher
wirtschaftliche Konnex zu der E.GmbH. bestehe. Nach dem Wissensstand des
Finanzamtes sei die K.GmbH lediglich Gesellschafter der E.GmbH. gewesen. Sollte
der Bw. auch bei dieser GmbH Geschäftsführer gewesen sein, werde um
Mitteilung ersucht, welche Einkünfte der Bw. von dieser GmbH erzielt habe
und weshalb er dieser GmbH gegenüber (über den Weg des Masseverwalters
Dr.G) Verpflichtung gehabt hätte. In Punkt 3. wird vom Finanzamt
festgehalten, dass in sämtlichen vorgebrachten Schriftsätzen bzw.
Unterlagen nicht schlüssig erkennbar sei, weshalb das Eingehen der
Bürgschaft geschäftsführerbedingt und nicht gesellschafterbedingt
sei. Es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Angestellte
sich nicht um die Kapitalbelange der Eigentümer kümmerten, schon gar
nicht Bürgschaften eingingen. Dass hier ein steuerrechtlich zwingender
Ausnahmetatbestand vorliege, wäre weder belegt noch mit jeden berechtigten
Zweifel ausschließenden Argumenten begründet worden. Der
steuerliche Vertreter des Bw. verweist in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 7.
Dezember 1999 darauf (E-Akt/1997, S 44 ff), dass es korrekt sei, dass die
Bürgschaft des Bw. in seiner Funktion als Geschäftsführer der
E.GmbH. zur Sicherung seiner Einkünfte eingegangen worden ist. Da es sich
bei den Einkünften um solche aus nichtselbständiger Arbeit handle,
liege kein Betriebsvermögen vor. Die Anführung in der Berufung sei
lediglich zur anschaulicheren Darstellung der Problematik einer
nachträglich Inanspruchnahme erfolgt. Die Gesellschafterstruktur der
E.GmbH. stelle sich so dar, dass die K.GmbH ihre Anteile an der E.GmbH. an Ing.K
und HerrK. bereits im Jahr 1994 veräußert habe. Der Bw. sei
bei der K.GmbH weder Gesellschafter noch Geschäftsführer gewesen und
habe von dieser auch keine Einkünfte bezogen. Die Firma K.GmbH sei
Kunde der E.GmbH. gewesen und habe von dieser Waren bezogen. Diese Waren seien
von der K.GmbH auch großteils bezahlt worden. Herr Ing.K sei sowohl bei
der E.GmbH. als auch bei der K.GmbH Geschäftsführer gewesen und
hätte daher die finanzielle Situation der K.GmbH gekannt. Über das
Vermögen der K.GmbH sei mit Beschluß des LG Innsbruck vom 02.02.1995
das Konkursverfahren eröffnet und Herr Dr.G zum Masseverwalter bestellt
worden. In seiner Eigenschaft als Masseverwalter habe Herr Dr.G am
30. Jänner 1996 Klage gegen die E.GmbH. eingebracht und habe Zahlungen
der K.GmbH an die E.GmbH., die zur Bezahlung von Warenschulden gedient
hätten, mit der Begründung angefochten, dass infolge der
Geschäftsführungsfunktion von Herrn Ing.K in beiden Gesellschaften
sowie der Buchhaltungsfunktion von HerrK. der E.GmbH. hätte bekannt sein
müssen, dass die K.GmbH zahlungsunfähig gewesen wäre. Im
nachfolgenden Rechtsstreit sei eine Vereinbarung über einen reduzierten
Betrag getroffen worden, da rechtlich keine andere Lösung möglich
gewesen wäre. Im Herbst 1996 sei es in der E.GmbH. zu
wirtschaftlichen Problemen gekommen, die ihre Ursache in der Kündigung der
Exklusivverträge mit den Hauptlieferanten gehabt hätten. Die
Geschäftsführer seien daher gezwungen gewesen, einen
außergerichtlichen Ausgleich anzustreben. Beiliegend werde das Schreiben
der Rechtsanwälte vom 19. November 1996 zur Kenntnis gebracht, aus dem
ebenfalls die Verpflichtung gegenüber dem Masseverwalter der K.GmbH
ersichtlich sei. Nach dem positiven Abschluss des
außergerichtlichen Ausgleiches sei die Liquidation der E.GmbH. beschlossen
und bis 11. Juli 1997 durchgeführt worden. Da im Zuge der Liquidation der
E.GmbH. die finanziellen Mittel nicht ausgereicht hätten, um die offenen
Rückstände gegenüber Masseverwalter Dr.G zu begleichen,
hätte der persönlich haftbare Liquidator (der Bw.) Konkurs anmelden
müssen. Da er auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der E.GmbH.
gewesen sei, hätte das unabsehbare Folgen für seine weitere berufliche
Tätigkeit gehabt. Er hätte nämlich keinen Gewerbeschein mehr
erlangen können. Darüberhinaus wäre jegliche Vertrauensbasis zu
seinen Kunden zerstört gewesen. Zum Nachweis übermittle der
steuerliche Vertreter des Bw. beiliegend eine Kopie des Lageberichtes der
Liquidationsschlußbilanz zum 11. Juli 1997. Wie auch Rechtsanwalt
Dr.L in seiner Bestätigung vom 1. Oktober 1999 ausführe, sei der Bw.
aufgrund seiner Haftung als Liquidator persönlich verpflichtet gewesen, den
Betrag von S 40.000,00 beim Masseverwalter Dr.G zur Einzahlung zu bringen.
Darüberhinaus hätte eine Nichtzahlung des Betrages, abgesehen von der
persönlichen Haftung im Bereich der E.GmbH. in Liquidation zu einem
Konkursverfahren oder zu Abweisung des Konkursverfahrens mangels Masse
geführt, was die berufliche Zukunft und insbesondere die Möglichkeit
zur Erzielung von Einkünfte nahezu verhindert hätte. Der Bw. habe
nämlich das Kerngeschäft, nämlich den Handel mit
Hafnerzubehör, anschließend in Form der E.GmbH. (richtig wohl: E.OHG)
weitergeführt und damit entsprechende Einkünfte erzielt, die
natürlich auch versteuert worden seien. Die Zahlung an den Masseverwalter
Dr.G sei daher nicht nur rechtlich erforderlich, sondern im Sinne der
steuerrechtlichen Bestimmung zur Sicherung der Einkünfte und zwar sowohl
als Geschäftsführer bzw Liquidator der E.GmbH. als auch als
Geschäftsführer der E.OHG zwingend erforderlich gewesen. Die Ausgaben
stellten daher nachträgliche Werbungskosten dar. Alternativ wären
Sonderbetriebsausgaben im Bereich der E.OHG denkbar. Beiliegend
würden die Jahresabschlüsse 1991 und 1992 der E.GmbH., die damals
unter B.GmbH firmierte, übermittelt. Daraus sei klar ersichtlich, dass bis
1991 deutliche Verluste angefallen seien. Im Jahr 1992 sei eine deutliche
Besserung eingetreten, da bereits im Jahr 1992 die Weichen für eine
nachhaltige Sanierung gestellt worden seien. Um den Finanzierungsbedarf des
Jahres 1992 zu decken, sei die Aufnahme eines Bankkredites bei der T.Bank
erforderlich gewesen. In Anbetracht des negativen Eigenkapitals habe sich die
Gesellschafterversammlung, allen voran Herr HerrB, geweigert Eigenkapital
nachzuschießen oder Haftungen zu übernehmen. Auch die K.GmbH sei
nicht bereit gewesen, Haftungen zugunsten der damaligen B.GmbH einzugehen. Da
der Bw. als Geschäftsführer das Wachstum der Gesellschaft vorantreiben
habe wollen, um die Zukunft der Gesellschaft auf eine langfristige solide Basis
zu stellen, habe er sich daher als einzige Alternative gezwungen gesehen, in
seiner Funktion als Geschäftsführer eine Wechselbürgschaft
einzugehen. Dies deshalb, da er sowohl von seinen Qualitäten als
Geschäftsführer als auch von der absoluten Durchführbarkeit
seinen Planes überzeugt gewesen sei. Da in der Generalversammlung keine
Haftung zu holen gewesen sei, hätte er als einziger Gesellschafter sicher
nicht die Bürgschaft übernommen, sondern habe dies
ausschließlich in seiner Funktion als Geschäftsführer getan. Im
weiteren Verlaufe habe der Bw. zu einer weiteren Finanzierung die beiden
Hauptlieferanten gewinnen wollen. Es sei daher durch den steuerlichen Vertreter
des Bw. im Jahr 1993 ein Sanierungskonzept erstellt und die Umsetzung in die
Wege geleitet worden. Da mit dem Sanierungskonzept auch die beiden
Hauptlieferanten überzeugt worden seien, hätten diese ebenfalls einen
Teil der Finanzierung in Form von stillen Gesellschaftseinlagen und Darlehen
übernommen (vergleiche Auszug aus dem Anhang zum 31. Dezember
1993). Dies zeige deutlich, dass der vom Bw. eingeschlagene Weg der
richtige gewesen sei und der Bw. sich dadurch einen hervorragenden Namen in der
Branche habe schaffen können. Durch das rasante Umsatzwachstum seien
natürlich die Einnahmen des Bw. als Geschäftsführer - und
zwar langfristig betrachtet in einer entsprechenden Höhe - gesichert
gewesen. Auch dieser Punkt zeige eindeutig den Konnex zwischen der
Wechselbürgschaftsverpflichtung und den Einnahmen als
Geschäftsführer. Dass im Jahr 1994 die geplante
Umsatzsteigerung nicht zur Gänze eingetroffen sei, wäre, wie im
Lagebericht zum 31. Dezember 1994 ersichtlich sei, auf Lieferschwierigkeiten
eines deutschen Lieferanten zurückzuführen gewesen. In den
darauffolgenden Jahren 1995 und 1996 sei völlig unvorhersehbar der
gesamteuropäische Markt für Hafnerzubehör eingebrochen und
gleichzeitig neue Hersteller aufgetaucht, die einen enormen Preisdruck
verursacht hätten. Dass diese Entwicklung, die auch für alle Experten
unvorhersehbar gewesen sei eingetreten sei, könne wohl nicht dem Bw.
angelastet werden. Wenn Fachleute und europaweit anerkannte
Unternehmerpersönlichkeiten voll hinter dem Konzept des Bw. stünden
und S 10,5 Mio an stillen Einlagen und Darlehen zur Verfügung stellten,
zeige dies wohl deutlich, wie gut das Konzept des Bw. gewesen sei. Dass der Bw.
auch selbst daran geglaubt habe und daher eine Wechselbürgschaft
eingegangen sei, könne ihm daher wohl kaum vorgeworfen werden. Dass
bei Eintreffen der Prognosen eine entsprechende Gehaltserhöhung vereinbart
gewesen sei, untermauere nur zusätzlich den inneren Zusammenhang zwischen
der Wechselbürgschaft und der Funktion des Bw. als
Geschäftsführer und leitender Angestellter (Dienstnehmer). Der
Originalvertrag bzw. die Wechselbürgschaft aus dem Jahr 1992 liege leider
nicht mehr vor und könne daher nicht mehr vorgelegt werden. Es dürfe
aber auf das Schreiben der T.Bank an den Bw. vom 11. April 1997 verwiesen
werden, aus welchem auch insbesondere die Höhe der Abstandszahlung
ersichtlich sei. Insgesamt habe der Bw. der T.Bank S 320.000,00 bezahlen
müssen, die er durch einen Kredit bei der H.Bank finanziert habe. Wie aus
den Beilagen der Einkommensteuererklärung hervorgehe, hafte der Kredit Ende
1997 mit S 308,259,76 aus. Wie aus den beiliegend übermittelten
Zahlen wohl eindeutig entnehmbar, wäre nicht davon auszugehen, dass die
Anteile an der E.GmbH. werthaltig gewesen wären oder deren Wert deutlich
erhöht hätten, sodass die Haftung als Gesellschafter vollkommen
sinnlos gewesen wäre. Auch gegenüber den anderen Gesellschaftern
hätte es keinen Sinn gehabt als einziger Gesellschafter mit einer
25%-Beteiligung die Haftung zu übernehmen. Durch die steigenden
Umsätze und die gute Platzierung am Markt hätte der Bw.
begründete Aussichten auf hohe Steigerungen des Gehaltes bei Umsetzung
seines als Geschäftsführer entworfenen Geschäftsplanes gehabt.
Der Zusammenhang zwischen seinen Einnahmen als Geschäftsführer aus
nichtselbständiger Arbeit und der Wechselbürgschaft sei daher wohl
evident.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige Finanzsenat hat folgenden
Sachverhalt als erwiesen
angenommen:
A) Der Bw. war Gesellschafter und Geschäftsführer
der E.GmbH sowie später Liquidator (eingetragen im Firmenbuch am 10. April
1997) der E.GmbH. in Liqu. (vgl. Firmenbuchauszug, E-Akt 1997/S 141
ff).
B) Mit Generalversammlungsbeschluss vom 28. März 1994
erfolgte die Neufassung des Gesellschaftsvertrages. Die Gesellschafterstruktur
der E.GmbH. stellte sich ab dem 28. März 1994 nach Aufdeckung der
Treuhandvereinbarungen wie folgt dar:
|
Ing.K , ...
|
S
|
125.000,00
|
HerrK. , ...
|
S
|
125.000,00
|
Bw., ...
|
S
|
125.000,00
|
FrauE, ...
|
S
|
100.000,00
|
Mag.B , ...
|
S
|
25.000,00
Mit Treuhandvertrag und Abtretungsanbot (Notariatsakt) vom
29. September 1993 erklärte der Bw., dass er einen Teil seines
Geschäftsanteiles, der einer voll und bar eingezahlten Stammeinlage von
S 100.000,00 enstpricht, nur als Treuhänder des Treugebers (Frau
FrauE) besitzt, und persönlich keinerlei vermögensrechtliche
Ansprüche welcher Art immer, in Bezug auf diesen Teil des
Geschäftsanteiles erhebt (siehe E-Akt 1997/S 69 ff). Mit
Treuhandvertrag und Abtretungsanbot (Notariatsakt) vom 28. März 1994
erklärte der Bw., dass er einen Teil seines Geschäftsanteiles, der
einer voll und bar eingezahlten Stammeinlage von S 25.000,-- entspricht, nur als
Treuhänder des Treugebers (Herrn Mag.B ) besitzt, und persönlich
keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche welcher Art immer, in Bezug
auf diesen Teil seines Geschäftsanteiles erhebt (siehe E-Akt 1997/S 61 ff).
Der Bw. ist daher mit einem Anteil von 25% am Stammkapital der Gesellschaft
beteiligt und erzielt als Geschäftsführer Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
C) Der Bw. übernahm im Jahr 1992 die Haftung für
einen Kredit der E.GmbH. Laut Angaben des steuerlichen Vertreters des Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung vom 7. Dezember 1999 liegt der Originalvertrag bzw. die
Wechselbürgschaft aus dem Jahre 1992 nicht mehr vor und könne daher
nicht mehr vorgelegt werden. Im Schreiben der T.Bank vom 11. April 1997 an den
Bw. wird u.a. ausgeführt: "Ihre Wechselbürgschaft - Kto.-Nr.
xxx, ltd auf Fa. E.GmbH. ... mit Kreditzusage vom 17.06.92 samt Nachträgen
haben Sie für o.a. Kredit über ursprünglich S 3.000.000,--,
restl. aushaftend mit S 950.901,-- (exkl. Zinsen und Spesen) die Haftung
als Wechselbürge übernommen. Wir sind nunmehr bereit, Sie aus Ihrer
Wechselbürgschaft zu entlassen, wenn Sie binnen 14 Tagen ATS 320.000,-- auf
Kto.-Nr. xx, ltd auf ... bezahlen" (vgl. E-Akt 1997/ S 59).
D) Mit 10. April 1997 nahm der Bw. folgende
Privatkreditzusage der H.Bank - im Folgenden auszugsweise zitiert - an:
"Privatkreditzusage: Ihrem Wunsch entsprechend sind wir gerne bereit, Ihnen
einen Kredit von in Worten Schilling dreihundertzwanzigtausend S 320.000,00
unter folgenden Bedingungen einzuräumen: ... (vgl. E-Akt 1997/ S 21 ff).
Der Bw. beantragt die Rückzahlung der Kreditraten in Höhe von S
28.456,00 als nachträgliche Werbungskosten im Jahr 1997 zu
berücksichtigen.
E) Die Firma E.GmbH. wurde von Dr.G, Rechtsanwalt, als
Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma K.GmbH wegen
einer strittigen Forderung geklagt (vgl. Kopie des Schriftsatzes vom 16. April
1996, E-Akt/S 84 ff). Die Streitparteien haben am 4. Juli 1997 zu xx des LG ...
einen Vergleich geschlossen (vgl. Schreiben des Rechtsanwaltes Dr.L vom 19.
November 1996, E-Akt/S 95 f).
F) Mit Schreiben der Rechtsanwälte der E.GmbH. vom 19.
November 1996 an deren Gläubiger wird mitgeteilt, dass ein
außergerichtlicher Liquidationsausgleich angestrebt wird. Bestandteil des
Vorschlages an die Gläubiger ist auch folgender Passus: "Sämtliche
Gläubiger stimmen zu, daß gegenüber Dr.G, Rechtsanwalt und
Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K.GmbH die restliche
Vergleichsverpflichtung von S 220.000,-- entsprechend Vergleich xx des LG ...
vom 4.7.1996 zur Gänze erhält. ... Ich erlaube mir weiters
beizuschließen die Vergleichsausfertigung zu xx vom 4.7.1996. Mit diesem
Vergleich hat sich meine Mandantschaft verpflichtet S 300.000,-- in 18
monatlichen Raten auf Grund der Herantragung von Anfechtungsansprüchen zu
leisten. Dieser Betrag haftet derzeit mit S 220.000,-- restlich aus. Im Falle
des Verzuges würde Terminsverlust eintreten und die Verpflichtung zu Punkt
1 des Vergleiches über die Leistung eines Betrages von S 550.000,--
wiederaufleben. Die gänzliche Befriedigung der Restforderung ist daher
für sämtliche Gläubiger von Vorteil" (siehe E-Akt 1997/S 95
f)
G) Der Bw. beantragt die Zahlung von S 40.000,00 an den
Rechtsanwalt und Masserverwalter Dr.G im Konkurs über das Vermögen der
K.GmbH als nachträgliche Werbungskosten im Jahr 1997 abzusetzen. Dem vom
Bw. in Ablichtung vorgelgten Beleg zufolge erfolgte die Zahlung mittels
Banküberweisung am 25. März 1998 (E-Akt/1997, S 4).
Strittig im gegenständlichen Verfahren ist, ob die vom
Bw. - aus einer für die E.GmbH eingegangenen Bürgschaft und im
Rahmen der Liquidation der E.GmbH. - geleisteten Zahlungen
nachträgliche Werbungskosten aus der Tätigkeit als
Gesellschafter-Geschäftsführer in eventu Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen (Ansicht des Bw.) oder
einkommensteuerlich unbeachtliche Zahlungen aus der Gesellschafterstellung
darstellen (Ansicht des Finanzamtes).
Dieser Sachverhalt war
rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise: "(1)
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. ..."
Werbungskosten liegen dann vor, wenn Aufwendungen mit der
Einkünfteerzielung - mit der beruflichen Tätigkeit des Stpfl
- in Zusammenhang stehen (vgl. Doralt, EStG(4), § 16 Tz
32).
Ist die Übernahme der Verpflichtung nicht beruflich,
sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt (zB bei einem
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH), dann liegen keine
Werbungskosten, sondern eine Gesellschaftereinlage vor (vgl. Doralt, EStG(4),
§ 16 Tz 220 Stichwort: Bürgschaften u. Tz 18)
In der Berufung vom 22. Februar 1999 wird zunächst die
Berücksichtigung von nachträglichen
Betriebsausgaben beantragt. Dies steht
im Widerspruch zu den Ausführungen des steuerlichen Vertreters, die
Beteiligung des Bw. an der E.GmbH. liege aufgrund von Treuhandschaften unter 25%
und zur Erklärung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
die Geschäftsführertätigkeit betreffend in den
Vorjahren.
Auch führt der steuerliche Vertreter des Bw. aus, zur
Berücksichtigung von abzugsfähigen nachträglichen
Betriebsausgaben gelange man insoweit, als man die Inanspruchnahme als
bürgender Geschäftsführer als Forderung des Bw. gegen die E.GmbH.
qualifiziere, und aufgrund der Vermögenslosigkeit der E.GmbH. sei die
Forderung zur Gänze uneinbringlich. Bereits im Gesetzestext des § 32
Abs. 2 sei der Verlust aus dem Ausfall von Forderungen als abzugsfähige
nachträgliche Betriebsausgabe definiert.
Soweit der steuerliche Vertreter des Bw. die
Berücksichtigung nachträglicher
Betriebsausgaben beantragt, ist ihm
Folgendes entgegenzuhalten:
Der steuerliche Vertreter des Bw. verweist selbst - in
seiner Vorhaltsbeantwortung vom 7. Dezember 1999 - darauf, dass es korrekt
sei, dass die Bürgschaft des Bw. in seiner Funktion als
Geschäftsführer der E.GmbH. zur Sicherung seiner Einkünfte
eingegangen worden ist. Da es sich bei den Einkünfte um solche aus
nichtselbständiger Arbeit handle, liege kein Betriebsvermögen vor. Die
Anführung in der Berufung sei lediglich zur anschaulicheren Darstellung der
Problematik einer nachträglich Inanspruchnahme erfolgt.
Eine betriebliche Veranlassung der Bürgschaft liegt
also - auch nach den klaren Ausführungen des steuerlichen Vertreters
- im gegenständlichen Fall nicht vor, und gehen daher die
Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 7. Dezember 1998 und in der
Berufung betreffend die Literaturstellen Doralt und Quantschnigg/Schuch ins
Leere, da sowohl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 32 Tz 11.5
eindeutig (z.B. "Verluste aus dem Ausfall ehemaliger
betrieblich begründeter
Forderungen, ... Zahlungen von Zinsen sowie Wertsicherungsbeträgen zu
seinerzeit betrieblich begründeten
Verbindlichkeiten ..." ) als auch Doralt § 32 Tz 74 (z.B. "Nach der
Betriebsveräußerung bzw Betriebsaufgabe anfallende
Schuldzinsen für betrieblich
begründete Verbindlichkeiten ... ") die seinerzeitige betriebliche
Veranlassung als Voraussetzung für nachträgliche Betriebsausgaben
anführen. Da keine betrieblich begründeten Forderungen im
gegenständlichen Fall vorliegen, gilt gleiches auch für die
Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Bw. betreffend die
Abzugsfähigkeit von ausgefallenen Forderungen als nachträgliche
Betriebsausgaben.
Der Bw. beantragt in weiterer Folge die Zahlungen aus der
Inanspruchnahme aus der Bürgschaftsverpflichtung als
nachträgliche Werbungskosten aus
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund folgender Argumenten
zu berücksichtigen:
- Die Bürgschaftsverpflichtung sei zur Sicherung der
Einkünfte als Geschäftsführer eingegangen worden. - Die
Übernahme der Bürgschaft beruhe auf keinem Gesellschafterbeschluss und
auch sonst nicht aus der Gesellschaftersphäre, sondern sei durch die
Geschäftsführer zu vertreten gewesen. Da in der Generalversammlung
keine Haftung zu holen gewesen sei, hätte er als einziger Gesellschafter
sicher nicht die Bürgschaft übernommen, sondern habe dies
ausschließlich in seiner Funktion als Geschäftsführer
getan. - Da der Bw. als Geschäftsführer das Wachstum der
Gesellschaft habe vorantreiben wollen, um die Zukunft der Gesellschaft auf eine
langfristige Basis zu stellen, habe er sich - als einzige Alternative
- gezwungen gesehen, in seiner Funktion als Geschäftsführer eine
Wechselsbürgschaft einzugehen. - Durch das rasante Umsatzwachstum
seien natürlich die Einnahmen des Bw. als Geschäftsführer -
und zwar langfristig betrachtet in entsprechender Höhe - gesichert
gewesen. Auch dies zeige eindeutig den Konnex zwischen der
Wechselbürgschaft und den Einnahmen als Geschäftsführer.
- Dass bei Eintreffen der Unternehmensprognosen eine entsprechende
Gehaltserhöhung vereinbart gewesen sei, untermauere nur zusätzlich den
inneren Zusammenhang zwischen der Wechselbürgschaft und der Funktion des
Bw. als Geschäftsführer und leitender Angestellter
(Dienstnehmer). - Durch die steigenden Umsätze und die gute
Platzierung am Markt hätte der Bw. begründete Aussichten auf hohe
Steigerungen des Gehaltes bei Umsetzung seines als Geschäftsführer
entworfenen Geschäftsplanes gehabt.
Diesen Argumenten hält der unabhängige
Finanzsenat Folgendes entgegen:
Unbestritten ist, dass der Bw. im Jahre 1992 die Haftung
als Wechselbürge für einen Kredit der E.GmbH. übernommen hat
(vgl. Schreiben der T.Bank vom 11. April 1997, E-Akt 1997/S 59). Dadurch hat er
als Gesellschafter der GmbH dieser gegenüber eine Leistung erbracht.
Einkommensteuerrechtlich stellt es keinen Unterschied dar, ob der Bw. als
Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem
Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft
verloren geht, ob er spätere Einlagen tätigt oder ob er als Bürge
Schulden der Gesellschaft bezahlt bzw deren Schulden übernimmt, ohne bei
der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können. In all diesen Fällen
handelt es sich um Kapitalanlagen. Die mit der Bezahlung dieser Schulden im
Zusammenhang stehenden Aufwendungen stellen daher Anschaffungskosten einer
Kapitalanlage dar. Wenn auch der Verlust der Kapitalanlage in der Folge zum
Verlust der Einkünfte des Bw. aus nichtselbständiger Arbeit
geführt hat, so war dies erst die weitere Folge des Scheiterns der
wirtschaftlichen Aktivitäten der GmbH gewesen. Die Übernahme der
Haftungen im Jahr 1992 (und in der Folge der Schulden der GmbH) durch den Bw.
diente damit wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur
indirekt der Erhaltung der nichtselbständigen Einkünfte des Bw. (vgl.
VwGH 7.9.1993, 90/14/0028).
Zur Rechtsprechungslinie in diesem Sinne sei für viele
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.1.1990, 86/13/0162 zitiert:
"Übernimmt aber der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
Verpflichtungen seiner Gesellschaft, so sind die ihm daraus erwachsenen Kosten
grundsätzlich als Gesellschaftereinlage zu werten, die ebensowenig als
Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wie andere Geld- und Sacheinlagen, die
der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner Gesellschaft zuführt.
Solche Einlagen können nicht in Betriebsausgaben des Gesellschafters
umgedeutet werden, die diesem in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer erwachsen, und zwar mit dem Argument, dass damit der
Fortbestand seiner Einkünfte als Geschäftsführer gesichert
würde. Primär dienen nämlich die Einlagen des Gesellschafters
einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft dem Fortbestand der
Gesellschaft. Die Sicherung allfälliger
Geschäftsführerbezüge ist erst eine weitere Folge des
Fortbestandes der Gesellschaft und tritt daher gegenüber dem primären
Zweck der Einlagen in den Hintergrund. "
Wenn der steuerliche Vertreter des Bw. auf die mangelnde
Werthaltigkeit der Beteiligung verweist, und daraus folgert die Haftung als
Gesellschafter wäre vollkommen sinnlos gewesen, ist zu entgegnen, dass es
bei der Zuordnung der Aufwendungen für eine vom
Gesellschafter-Geschäftsführer eingegange Bürgschaft zur
Gesellschaftersphäre - auch mit Hinweis auf die zitierten
höchstgerichtlichen Erkenntnisse - nicht auf die Werthaltigkeit der
Beteiligung ankommt.
Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Bw.
im Hinblick darauf, dass das angeführte rasante Umsatzwachstum eindeutig
den Konnex zwischen der Wechselbürgschaftsverpflichtung und den Einnahmen
als Geschäftsführer zeige, können der Berufung insofern nicht zum
Erfolg verhelfen, da das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung - wie
bereits festgehalten wurde - in erster Linie aus der Stellung als
Gesellschafter bedingt ist (vgl. o.a. VwGH Erkenntnisse) und erst in zweiter
Linie möglicherweise den Einkünften als Geschäftsführer
zugute kommt. Daran ändert auch nichts, dass - laut den Ausführungen
des steuerlichen Vertreters des Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 7. Dezember
1999 - bei Eintreffen der Unternehmensprognosen eine entsprechende
Gehaltserhöhung für den Geschäftsführer vereinbart gewesen
sei. Daher gehen die Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Bw., die
vereinbarte Gehaltserhöhung bei Umsetzung seines als
Geschäftsführer entworfenen Geschäftsplanes und bei Eintreffen
der Unternehmensprognosen untermauere zusätzlich den inneren Zusammenhang
zwischen der Wechselbürgschaft und der Funktion des Bw. als
Geschäftsführer und leitender Angestellter (Dienstnehmer) ins
Leere.
Wenn der steuerliche Vertreter des Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung vom 7. Dezember 1998 und in der Berufung ergänzend
darauf hinweist, dass selbst bei Gesellschaftern insofern eine
Abzugsfähigkeit bestehe, als zum Zeitpunkt des Eingehens der
Bürgschaft noch keine Endbesteuerung der Einkünfte aus Dividenden
einer GmbH vorgelegen sei und damit gem. § 20 Abs. 2 EStG 1988 kein
Abzugsverbot gegeben sei, ist auf Folgendes zu
verweisen: Gemäß
§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 sind
Einkünfte aus Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten (§§ 15 und 16). Die zu prüfende
Frage im gegenständlichen Verfahren ist nun, ob es sich bei den vom Bw. im
Jahre 1997 geleisteten Zahlungen auf Grund der von ihm eingegangen
Wechselbürgschaft, sowie der Zahlung an den Masseverwalter der K.GmbH, um
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen handelt.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen wird der Begriff der Werbungskosten am engsten
gefaßt. Darunter fallen ausschließlich die mit der Erzielung der
Erträge zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die den
Vermögensstamm betreffenden Ausgaben (siehe Hofstätter-Reichel, Die
Einkommensteuer III B, § 27 Tz 35). Verluste am Stammvermögen sind
demnach nicht abzugsfähig, ebensowenig Aufwendung zur Vermeidung von
Kapitalverlusten. Auch Verluste aus Bürgschaften, die - wie im
gegenständlichen Fall - vom Gesellschafter übernommen wurden,
sind keine Werbungskosten (siehe Hofstätter-Reichel, a.a.O., § 16 Abs.
1 allgemein, Tz 9 Seite 46). Denn es soll einkommensteuerrechtlich - wie
oben ausgeführt - nicht differenziert werden, ob der Gesellschafter
seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital
ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, ob
er später Einlagen tätigt oder ob er - wie der Bw. - als
Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt, ohne bei ihr Rückgriff nehmen
zu können. In all diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen,
deren Verlust oder mangelnde Realisierungsmöglichkeit einkommensteuerlich
keine Berücksichtigung finden kann (vgl. VwGH 20.6.1990,
90/13/0064). Daher ist es im gegenständlichen Verfahren nicht von
Belang, dass zum Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaft noch keine
Endbesteuerung der Einkünfte aus Dividenden einer GmbH vorgelegen
ist.
Werbungskosten betreffend Einkünfte aus
Kapitalvermögen scheiden also deshalb aus, da es sich - bei den
Zahlungen aus einer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft für die
Gesellschaft, sowie der Inanspruchnahme der Gesellschaft im Konkurs eines
anderen Unternehmens - um Aufwendungen auf den Vermögensstamm und
nicht um Aufwendungen betreffend die Ertragssphäre handelt.
Auf die Verweise in den Schriftsätzen des steuerlichen
Vertreters des Bw. (vgl. z.B. Verweis auf das Schreiben des RA Dr.L vom 2.
Dezember 1998), die Zahlungen an den Masseverwalter Dr.G seien "aufgrund der
persönlichen Haftung des Bw. in
seiner Eigenschaft als Liquidator der E.GmbH." erfolgt, ist zu entgegnen, dass
der Bw. in seiner Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer Schulden
der GmbH bezahlt hat und damit primär den Untergang (Konkurs) verhindert
hat. Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer Verpflichtungen
(Schulden) der Gesellschaft übernimmt, so sind die ihm erwachsenden
Aufwendungen grundsätzlich als Gesellschaftereinlagen zu werten, die
ebensowenig als Werbungskosten abzugsfähig sind wie andere Einlagen, die
der Gesellschaft zugeführt werden (vgl. dazu die Ausführungen zu den
Aufwendungen betreffend Wechselbürgschaftsübernahme). Die
Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Bw., dass die Zahlung des Bw.
an den Masseverwalter der K.GmbH insofern geleistet werden mussten, als der Bw.
diese Zahlungen aufgrund der Haftungsinanspruchnahme als
Geschäftsführer (Liquidator) habe leisten müssen, gehen über
die Behauptungsebene nicht hinaus. Der Bw. hat auf Vorhalt des Finanzamtes vom
17. November 1998, indem er aufgefordert wurde, die beantragten
Werbungskosten dem Grund und der Höhe nach nachzuweisen, sowie im weiteren
Verlauf des Verfahrens keine genaueren Angaben dazu gemacht, warum die Zahlung
als nachträgliche Werbungskosten bei den nichtselbstständigen
Einkünften zuzuordnen sein soll, sondern nur wiederholt darauf verwiesen,
dass die Zahlung an den Masseverwalter Dr.G aufgrund der persönlichen
Haftung des Bw. in seiner Eigenschaft als Liquidator der E.GmbH. erfolgt sei.
Die Übernahme von Schulden der GmbH durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer führt ebensowenig wie die das
Eingehen einer Verpflichtung (z.B. Bürgschaft) zugunsten der GmbH mit
anschließender persönlicher Haftung durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer zu Werbungskosten beim
Gesellschafter-Geschäftsführer, denn zu den beruflichen Obliegenheiten
eines Geschäftsführers gehört nicht die Verpflichtung, Haftungen
bzw. Zahlungsverpflichtungen für die Gesellschaft zu übernehmen. Zu
einer Inanspruchnahme als ehemaliger Geschäftsführer und daraus
resultierende nachträgliche Werbungskosten wird auf die Ausführungen
des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 10.9.1987, 86/13/0149
verwiesen.
Wenn der Bw. ins Treffen führt, die Zahlungen an den
Masseverwalter seien zur Abwendungen des Konkursverfahrens, zur Sicherung der
Einkünfte und zwar sowohl als Geschäftsführer bzw. Liquidator der
E.GmbH. als auch als Geschäftsführer der E.OHG zwingend erforderlich
gewesen sei, ist er auf die o.a. höchstgerichtlichen Aussagen zur Zuordnung
von Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu verweisen
(vgl. VwGH 24.1.1990, 86/13/0162 und VwGH 20.12.2000, 98/13/0029).
Die Zahlungen des Bw. an den Masseverwalter der K.GmbH sind
keine Aufwendungen, die mit der ehehmaligen nichtselbständigen
Tätigkeit wirtschaftlich zusammenhängen, und sind daher als
nachträgliche Werbungskosten nicht abzugsfähig.
Darüberhinaus ist festzuhalten, dass die
Überweisung an den Masseverwalter laut dem in Berufungsverfahren
vorgelegten Bankbeleg am 25. März 1998 erfolgt ist und daher eine
steuerliche Berücksichtigung im Jahr 1997 unter Bedachtnahme auf § 19
EStG 1988 nicht in Betracht kommt.
Wenn der steuerliche Vertreter des Bw. alternativ
Sonderbetriebsausgaben im Bereich der E.OHG als denkbar erachtet ist zu
entgegnen, dass Sonderbetriebsausgaben betreffend die Zahlung an den
Masseverwalter der K.GmbH schon deshalb nicht vorliegen, da diese Zahlung
eindeutig im Zusammenhang mit der E.GmbH. geleistet wurde. Davon abgesehen
können Sonderbetriebsausgaben nicht im Einkommensteuerverfahren geltend
gemacht werden, sondern sind im Einkünftefeststellungsverfahren zu
berücksichtigen.
Es kann aber auch nichts anders für den Liquidator als
für den Gesellschafter-Geschäftsführer betreffend die Beurteilung
des Vorliegens von nachträglichen Werbungskosten gelten.
Schuldübernahmen für die GesmbH durch den Liquidator stellen Einlagen
dar, auch solche die - wie der steuerliche Vertreter des Bw. ausführt
- zur Abwendung eines allenfalls drohenden sonstigen Konkurses dienen. Sie
können nicht als Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers
umgedeutet werden.
Gemäß den Bestimmungen des § 34 EStG 1988
hat die Behörde von Amts wegen Ausgaben oder Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, sofern diese die
im Gesetz normierten Voraussetzungen erfüllen. Für den
gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zu prüfen ist, ob die in
Streit stehenden Aufwendungen gegebenenfalls die gesetzlichen Bestimmungen des
§ 34 EStG 1988 erfüllen und Folge dessen steuermindernd zu
berücksichtigen sind.
Aufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche
Belastungen steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie "zwangsläufig"
erwachsen sind. Dies bedeutet, dass nicht die aus der Schuldübernahme
resultierende Rückzahlung die im § 34 geforderten Kriterien
erfüllen muss, sondern die dieser Rückzahlung zu Grunde liegende
Verpflichtung. Dem Steuerpflichtigen muss somit bereits die Haftungs- bzw.
Bürgschaftsübernahme selbst zwangsläufig erwachsen sein und er
darf sich ihr weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen
Gründen entziehen können. Aus welchen Gründen auch immer der
Steuerpflichtige in weiterer Zukunft auf Grund der übernommenen Haftung in
Anspruch genommen und letztendlich zur Rückzahlung verpflichtet wird, ist
nicht entscheidungsrelevant.
Zur Frage der Anerkennung von Bürgschaftszahlungen als
außergewöhnliche Belastung hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt
Stellung genommen und immer wieder betont, dass die Übernahme einer
Bürgschaft für Schulden einer GmbH durch einen (auch zu weniger als zu
50% beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführer und in weiterer Folge
dessen Inanspruchnahme zu keiner außergewöhnlichen Belastung
führen könne (VwGH 13.10.1987, 86/14/0007, ÖStZB 1988, 237).
Begründet wird dies damit, dass bereits der Bürgschaftsübernahme
als unternehmerisches Wagnis keine Zwangsläufigkeit im Sinne der
Bestimmungen des § 34 Abs. 3 EStG 1988 zukomme. Es sei nicht Sinn und Zweck
der Bestimmungen des § 34 EStG 1988, wirtschaftliche Misserfolge, die die
verschiedensten Ursachen haben können, mit einer Ermäßigung der
Einkommensteuer zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast
auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Die Verschuldung im Zusammenhang mit
einer gewerblichen Tätigkeit entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen
Wagnisses, das der Gesellschafter freiwillig auf sich genommen hat.
Der Bw. hat im Sinne des oben Gesagten in seiner
Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer mit der Übernahme
der Haftungsverpflichtung lediglich ein Wagnis übernommen, das dem eines
Unternehmers gleicht und wurde der Bw. im Zuge der (aus der
Bürgschaftsübernahme resultierenden) Haftungsinanspruchnahme
letztendlich nur zur Erfüllung einer Verpflichtung verhalten, die der
E.GmbH. oblag. Diese Ausführungen gelten sinngemäß für die
Zahlungen des Bw. an den Masseverwalter im Konkurs der K.GmbH.
Aber selbst wenn die übrigen Voraussetzungen des
§ 34 EStG 1988 gegeben wären, ist darauf zu verweisen, dass
gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 eine außergewöhnliche
Belastung nur zu berücksichtigen ist, soweit sie einen Selbstbehalt
übersteigt. Aufgrund des Einkommens des Bw. (vgl. E-Akt/1997, S 32) und
unter Berücksichtigung der den Selbstbehalt vermindernden drei
Prozentpunkte übersteigt der Selbstbehalt die beantragten Werbungskosten
des Bw.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1335-W/02
- Stammnummer
- 10968
- Gültig
- 20.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF