Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0133-F/04
Bürgschaftszahlung eines Einzelunternehmers und ehemaligen Gesellschafters einer GmbH als Betriebsausgabe oder als Einlage in die GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0133-F/04vom 30.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. Alexander
Kantner, Steuerberater, 6850 Dornbirn, Brielgasse 21, vom
25. September 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
26. August 2003 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betreibt ein Planungsbüro für
Lichtberatung und Lichtdesign. In der im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 machte er
46.000 € für eine Bürgschaftszahlung als Betriebsausgabe
geltend. Diese Zahlung resultierte aus der Inanspruchnahme aus einer
Wechselbürgschaft, die der Berufungswerber für ein von der RSGmbH im
Jahr 2000 bei der B aufgenommenes Darlehen übernommen hatte.
Nach Ansicht des Finanzamtes war die
Bürgschaftszahlung nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen, da nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Risiko, das der
Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle einer
Bürgschaftsübernahme aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft trage,
primär der Gesellschaftssphäre zuzurechnen sei. Dass der
Berufungswerber die Haftung für Schulden der RSGmbH nicht als
Gesellschafter, sondern als Einzelunternehmer übernommen habe, sei nicht
nachvollziehbar und auch nicht nachgewiesen. Das Finanzamt verfügte daher
die Wiederaufnahme des bereits rechtskräftigen Einkommensteuerverfahrens
2002 und setzte mit Bescheid vom 26. August 2005 die Einkommensteuer
für das Jahr 2002 ohne Berücksichtigung der Bürgschaftszahlung
fest.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wandte die
steuerliche Vertretung des Berufungswerbers ein, das Finanzamt habe in seiner
Bescheidbegründung übersehen, dass der Berufungswerber laut
Firmenbuchauszug weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der RSGmbH
gewesen sei. Er sei vielmehr als Planer für diverse Projekte der RSGmbH in
Deutschland tätig gewesen. Zur Zeit des Eingehens der Bürgschaft habe
die RSGmbH mehrere Großprojekte zu bearbeiten gehabt. Der Berufungswerber
sei mit der Planung dieser Projekte beauftragt worden, die RSGmbH sollte die
Pläne verwirklichen und die erwähnten Objekte mit ihrer
Beleuchtungstechnik ausstatten. Der Berufungswerber habe seine
Planungsleistungen mit Honorarnoten an die RSGmbH abgerechnet, was auch aus der
Vereinbarung des Berufungswerbers mit dem neuen Geschäftsführer der
RSGmbH vom 13.9.2000 ersichtlich sei. Aus dieser Vereinbarung gehe auch hervor,
dass der Berufungswerber die Bürgschaft deshalb übernommen habe, weil
ihm Planungsaufträge von der RSGmbH zugesagt worden seien. Damit sei klar,
dass die Bürgschaft betrieblich veranlasst und deshalb als Betriebsausgabe
anzuerkennen sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Zur Bürgschaftszahlung
führte es aus, aus der Bürgschaftserklärung gegenüber der B
gehe eindeutig hervor, dass der Berufungswerber diese Bürgschaft für
Verbindlichkeiten der RSGmbH als Gesellschafter dieser Gesellschaft
übernommen habe. Die Bürgschaftszahlung sei daher steuerlich als
Einlage zu werten, woran auch die genannte interne Vereinbarung nichts
ändern würde. Für diese Vereinbarung gälten nämlich die
strengen formalen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von
Verträgen zwischen Angehörigen, da der Berufungswerber diese
Vereinbarung in Personalunion als Gesellschafter-Geschäftsführer
(Stammeinlage 499.000 S von 500.000 S) und als Einzelunternehmer
unterzeichnet habe. Eine solche Vereinbarung entfalte keine rückwirkende
Wirkung. Auch hätte der Berufungswerber die Bürgschaft spätestens
zum 31. Dezember 2001 in seine Bilanz aufnehmen müssen, da ihm die
Inanspruchnahme aus dieser Bürgschaft seit 17. Oktober 2001 bekannt
gewesen sein musste. Die Bürgschaftszahlung sei daher als Einlage des
Gesellschafter-Geschäftsführers in seine Not leidende
Kapitalgesellschaft zu werten.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2004 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der Berufung gegen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Dadurch galt die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 wiederum als unerledigt. Ergänzend zur
Berufung wurde darin ausgeführt: Der Berufungswerber sei bis zum Jahr 2000
Gesellschafter und Geschäftsführer der LR, die durch die Einbringung
des Einzelunternehmens des Berufungswerbers entstanden sei, gewesen. Im Jahr
1999 seien Interessenten aus Ostdeutschland mit dem Ansuchen auf den
Berufungswerber zugekommen, die Gesellschaft zu kaufen. Nach längeren
Verhandlungen habe sich der Berufungswerber dazu entschlossen, die LR zu
verkaufen. Die Anteile seien an die neuen Gesellschafter abgetreten worden, der
Berufungswerber sei aus der Gesellschaft ausgetreten und diese sei in RSGmbH
umbenannt worden. Der Hintergrund für diese Transaktion sei gewesen, dass
der Berufungswerber Patente und Know-how besessen habe, welche die neuen
Gesellschafter erwerben wollten. Im Gegenzug hätten diese zugesagt, den
Berufungswerber in Großprojekte als Planer einzubeziehen. Da Herr S als
neuer Gesellschafter und seine Partner Zugang zu Großprojekten bei der
Post, der Bahn und Großbanken in Deutschland gehabt hätten, habe sich
der Berufungswerber lukrative Aufträge aus diesem Bereich erhofft. Es sei
damals um Planungsaufträge in der Größenordnung von 3 bis 4 Mio.
DM gegangen, die vom Berufungswerber konzipiert und von der RSGmbH realisiert
werden sollten. Um den Berufungswerber als Planer in die vergabewichtigen
Ausschreibungen und Entscheidungen mit einbinden und auf sein Know-how
zurückgreifen zu können, hätten die Erwerber der GmbH von ihm
eine Haftungserklärung verlangt, um Sicher zu stellen, dass der
Berufungswerber für den Fall, dass er entsprechende Planungsaufträge
erhalte, auch die technische Umsetzung an die RSGmbH weiterleite. Aus diesem
Grunde sei im Zuge der Übergabe der GmbH diese Haftungserklärung
abgeschlossen worden. In der Folge sei es zwar zum Konkurs der RSGmbH gekommen,
da die neuen Eigentümer ihre Aufträge mit anderen, ihnen
gehörenden Gesellschaften abgewickelt hätten und die Patente, die sie
erhofften erwerben zu können, nicht der LR, sondern dem Berufungswerber
gehörten. Durch den Bruch mit den Erwerbern der Gesellschaft sei es
für den Berufungswerber auch nicht zu den erwarteten
Großaufträgen gekommen. Es sei jedoch eine Tatsache, dass diese
Bürgschaftsverpflichtung ausschließlich aus betrieblicher
Veranlassung eingegangen und daher als Betriebsausgabe abzugsfähig sei. Der
Berufungswerber sei zum Zeitpunkt des Eingehens der
Bürgschaftsverpflichtung weder Gesellschafter noch
Geschäftsführer der RSGmbH gewesen, daher seien diese Aufwendungen aus
der Bürgschaftsverpflichtung auch nicht auf die Beteiligung zu aktivieren.
Auch bestehe kein privater Zusammenhang mit der
Bürgschaftserklärung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die
Bürgschaftszahlung in Höhe von 46.000 € als Betriebsausgabe
des Berufungswerbers im Jahre 2002 zu berücksichtigen sei oder, wie das
Finanzamt meint, als Gesellschaftereinlage des Berufungswerbers in die RSGmbH zu
werten ist. Das Finanzamt stützt sich dabei auf die auf die Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Kosten aus Verpflichtungen, die ein
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft für diese übernimmt,
ebensowenig als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, wie andere Geld- und
Sacheinlagen, die der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seiner
Gesellschaft zuführe (vgl. VwGH 24.1.1990, 86/13/0162).
Zur Beantwortung dieser Streitfrage ist also zunächst
zu klären, ob der Berufungswerber die Bürgschaftsverpflichtung als
Gesellschafter eingegangen ist oder nicht. Nur auf den ersten Fall trifft
nämlich die vorzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu. Das
Finanzamt geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Berufungswerber zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung am
21. Dezember 2000 Gesellschafter der RSGmbH war und stützt seine
Annahme laut Aktenlage offenbar auf die Tatsache, dass der Gesellschafterwechsel
zwischen dem Berufungswerber als Altgesellschafter und DS erst am
16. März 2001 in das Firmenbuch eingetragen wurde.
Diese Meinung teilt der unabhängige Finanzsenat nicht.
Bereits am 28. September 2000 schlossen der Berufungswerber und DS mit
Notariatsakt einen Vertrag über die Abtretung des Geschäftsanteils des
Berufungswerbers an der LR an DS. Am selben Tag wurde mit Beschluss der
Berufungswerber als bisheriger Geschäftsführer der RSGmbH abberufen
und DS zum neuen Geschäftsführer bestellt. Nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates ist daher der Berufungswerber als
Gesellschafter-Geschäftsführer bereits an diesem Tag aus der RSGmbH
ausgeschieden. Dass der Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel
erst am 25. Jänner 2001 beim Firmenbuchgericht angemeldet und am
16. März 2001 in das Firmenbuch eingetragen wurde, schadet nicht. Denn
die Eintragung eines Gesellschafterwechsels in das Firmenbuch gilt nach der
herrschenden Rechtsprechung nicht konstitutiv, sondern lediglich deklarativ (OLG
Wien vom 21.10.1993, 6 R 67/93; OGH vom 30.1.1997, 6 Ob 2380/96k sowie vom
9.11.2003, 6 Ob 149/03k). Als konstitutiver Akt des Gesellschafterwechsels sind
daher der Abschluss des Abtretungsvertrages sowie der Beschluss über die
Abberufung des bisherigen Geschäftsführers vom 28. September 2000
anzusehen. Die Bürgschaftserklärung vom 21. Dezember 2000 hat der
Berufungswerber daher nicht mehr als Gesellschafter der LR abgegeben, sodass von
einer Einlage der Bürgschaftszahlung aus diesem Grunde nicht mehr
gesprochen werden kann.
Laut einer internen Vereinbarung zwischen dem
Berufungswerber und DS vom 13. September 2000 verpflichtet sich dieser, den
Berufungswerber im Gegenzug zu dessen Bürgschaftserklärung in
Großprojekte in Deutschland als Planer einzubeziehen und gegen Honorar zu
entgelten und ihn auch in Zukunft vor allem im Objektbereich Deutschland
einzubinden. Da der Berufungswerber im Jahr 2000 ein Einzelbüro als Planer
geführt und entsprechende Einkünfte (aus Gewerbebetrieb) erklärt
hat, ist es durchaus glaubhaft, dass er die Bürgschaftserklärung im
Jahr 2002 im Interesse seines Einzelunternehmens unterzeichnet hat und die
Bürgschaftszahlung daher betrieblich veranlasst war.
Auch das Argument des Finanzamtes, der Berufungswerber
hätte bereits im Jahr 2001 die Bürgschaft in die Bilanz aufnehmen
müssen, da er bereits seit 17. Oktober 2001 wissen musste, dass er aus
die dieser Bürgschaft in Anspruch genommen werden würde, vermag den
unabhängigen Finanzsenat nicht zu überzeugen. Nach herrschender Lehre
und Rechtsprechung sind Bürgschaften im Betriebsvermögen erst
auszuweisen, wenn sich eine Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung
ergibt (vgl. Doralt, EStG, 4. Aufl., § 4 Rz 74). Eine Verpflichtung zur
Bildung von Rückstellungen besteht aber nur bei der Gewinnermittlung
für protokollierte Kaufleute nach § 5 EStG, nicht aber bei der vom
Berufungswerber gewählten nach § 4 Abs 1 EStG.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Feldkirch,
am 30. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0133-F/04
- Stammnummer
- 21670
- Gültig
- 30.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF