Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2096-W/04
Haftungen des Gesellschafter-Geschäftsführers für Schulden der GmbH sind keine Werbungskosten/Betriebsausgaben, da im Gesellschaftsverhältnis begründet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2096-W/04vom 18.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des 1, vertreten durch 2, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Einkommensteuer
2001 und 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich sind Haftungszahlungen eines
Gesellschafter-Geschäftsführers für Kreditschulden der im Konkurs
befindlichen und später nach Konkursaufhebung gelöschten
GmbH.
Der Berufungswerber (Bw.) bezog in den Jahren 2001 und 2002
einzig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den
Einkommensteuererklärungen für 2001 und 2002 machte der Bw.
Sonderausgaben Renten und dauernde Lasten, Kennziffer 450 der
Steuererklärung, in Höhe von S 130.155,65 (2001) und
€ 10.397,88 (2002) geltend. In der Rubrik der
Einkommensteuererklärungen "Ermittlung der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Beteiligter an der Gesellschaft/Gemeinschaft"
vermerkte der Bw.: "nachlaufende Kosten Sonderausgaben". In handschriftlichen
Beilagen zu den Steuererklärungen gab der Bw. an, es handle sich um
nachlaufende Kosten aus dem Konkurs der F-GmbH aus Haftung für
Kredit.
Mit vorläufigem Bescheid vom 31. Juli 2003
bzw. 13. November 2003 wurden die oa. Beträge vom
zuständigen FA zunächst bei der Einkommensteuer für 2001 und 2002
als Sonderausgaben § 18 EStG 1988 Renten oder dauernde Lasten,
freiwillige Weiterversicherungen, anerkannt. Mit endgültigem Bescheid vom
jeweils 20. August 2004 wurden diese Beträge unter Hinweis auf
eine Berufungsentscheidung vom 9. August 2004 des UFS Wien nicht mehr als
Sonderausgaben anerkannt.
Gegen diese beiden Bescheide erhob der Bw. mit Schreiben
vom 30. September 2004 Berufung (Akt 2002 Seite 6). Diese
richte sich gegen die Abweisung der beantragten Schuldzinsenzahlungen nach
Konkurseröffnung der GmbH, an der der Bw. beteiligt gewesen sei und
gleichzeitig bis 4/1999 die Geschäftsführung innegehabt habe. Die
"BVE" des UFS vom 9. August 2004 behandle das Jahr 1999, wo der Bw.
noch Geschäftsführer und Gesellschafter gewesen sei und zur
Nachschussverpflichtung hinsichtlich des Stammkapitals verpflichtet worden sei.
Die beantragten Schuldzinsen würden nicht aus dieser Verpflichtung heraus
resultieren, sondern seien Zinsen, die für ein Geschäftsdarlehen
aufzunehmen gewesen sei und den Bw. wie einen gewerblichen Selbständigen
treffen würden. Diese Schuldzinsen würden nicht die Privatsphäre
des Bw. betreffen. Aus der Sicht des Bw. seien diese Schuldzinsen nachlaufende
Kosten, somit dauernde Lasten bis zum Jahr 2015. Wenn diese nicht
außergewöhnliche Belastungen seien noch Sonderausgaben, dann seien
sie negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Bw. ersuche
daher, die beantragten Zinsenzahlungen für ein betriebliches Darlehen
steuerlich anzuerkennen, da sie nicht seiner Privatsphäre zuzuordnen
seien.
Das FA wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
15. November 2004 ab und führte in der Begründung aus: Die
bereits im Erstbescheid genannte Berufungsentscheidung betreffe die Jahre 1999
und 2000. Die Ausführungen des Bw. in der Berufung vom
30. September 2004, wonach in den Jahren 2001 und 2002 der vorliegende
Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, seien daher nicht zutreffend. Im
Rahmen einer Umschuldung, unter Hinweis auf ein Kreditanbot vom
25. April 2001, seien die Verpflichtungen, welche Gegenstand der
Berufungsentscheidung vom 9. August 2004 gewesen seien, lediglich zu
einer anderen Bank verlagert worden. In der Nichtabzugsfähigkeit habe sich
aber dadurch keinesfalls etwas geändert. Die Inanspruchnahme eines
Gesellschafter-Geschäftsführers als Bürge für die Schulden
der GmbH führe zu keinen Betriebsausgaben bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit. Diese Zahlungen würden auch keine
außergewöhnliche Belastung darstellen, selbst wenn die
Bürgschaft zur Abwendung des wirtschaftlichen Untergangs eingegangen worden
sei. Weiters würden die auf Grund einer Bürgschaft geleisteten
Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers für die
Bankschulden der GmbH auch unter keinen der Sonderausgabentatbestände des
§ 18 EStG 1988 fallen.
Dagegen stellte der Bw. den Vorlageantrag vom
25. November 2004 (Akt 2002 Seite 15) und brachte vor, die
in den Erklärungen 2001 und 2002 geltend gemachte Rückzahlung auf
Grund von Haftung des Bw. als Geschäftsführer seien nach dem
VwGH-Erkenntnis "vom 30.5.2001" (ohne Angabe einer Geschäftszahl) zumindest
als Werbungskosten anzuerkennen, da auch kein schuldhaftes Verhalten
vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Über die F-GmbH wurde mit Gerichtsbeschluss vom
17. Mai 1999 der Konkurs eröffnet und dieser am
12. November 2003 nach Verteilung gemäß
§ 139 KO
wieder aufgehoben. Am 16. September 2004 wurde die F-GmbH
gemäß
§ 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Der Bw. ist seit 18. Dezember 1993 selbständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer und zunächst zu 50% und ab
1996 zu 33% Gesellschafter der F-GmbH. Nach dem Vorbringen des Bw. und den
unangefochtenen Tatsachenfeststellungen in der Berufungsvorentscheidung wird der
Bw. aus Haftungen für Schulden der F-GmbH in Anspruch
genommen.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 teilte ein
Rechtsanwalt im Namen der H-Bank der F-GmbH mit, dass zwei Kredite fällig
gestellt wurden und keine Zahlung erfolgte (Akt 2000 Seite 31). Mit
Schreiben vom 12. Dezember 1997 teilte die H-Bank dem Bw. mit, dass die
Ausleihungen fällig gestellt wurden und mangels Reaktion gegen ua. den Bw.
Klags- und Exekutionsschritte gesetzt werden. Weiters teilte die H-Bank dem Bw.
mit, dass die am 21. November 1997 gg. der Stadtgemeinde abgegebene
Gehaltspfändung in eine Abtretung umgewandelt wurde (Akt 2000
Seite 37). Mit Schreiben vom 27. Mai 1999 wurde der Bw. von der
Bank A unter Hinweis auf Kreditzusagen und Schuldübernahmsurkunden aus den
Jahren 1993 und 1994, in denen der Bw. die Haftung als Schuldner zur ungeteilten
Hand für Investitionskredite der F-GmbH übernommen hatte, auf Grund
der Konkurseröffnung über das Vermögen der F-GmbH im Hinblick auf
die vom Bw. übernommene Haftung als Schuldner zur ungeteilten Hand in
Anspruch genommen (Akt 2000 Seite 38). Laut Kreditanbot vom
25. April 2001 wurde dem Bw. von der B-Bank ein Kredit über
S 2,100.000,00 zum Verwendungszweck Haftungsentlassung bei der Bank A und
Restschuldbefreiung bei der H-Bank eingeräumt (Akt 2001, Seite 16).
Der Bw. haftet somit für Bankschulden der F-GmbH, bei der er
Geschäftsführer und Gesellschafter war.
Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 bezieht der zu mehr als 25% an einer GmbH beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer in Form von Gehältern oder
sonstigen Vergütungen aus der Gesellschaft Einkünfte aus
selbständiger Arbeit. Der Bw. ist Geschäftsführer und an der
F-GmbH zu mehr als 25% beteiligt.
Jedoch führt die Inanspruchnahme eines
Gesellschafter-Geschäftsführers aus Haftungen für Schulden der
Gesellschaft bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu keinen
Betriebsausgaben, da die Zahlungen in erster Linie im
Gesellschaftsverhältnis begründet sind (Doralt, Kommentar EStG,
4. Auflage, § 4 Tz 330, Stichwort:
Bürgschaften).
Im Erkenntnis vom 20.12.2000, 98/13/0029 (mit zahlreichen
weiteren Zitaten) führte der VwGH aus: Ausgehend von der Überlegung,
dass es einkommensteuerrechtlich keinen Unterschied darstellt, ob der
Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem
Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft
verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder als Bürge
Schulden der Gesellschaft bezahlt bzw. deren Schulden übernimmt, ohne bei
der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können, hat es der
Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, derartige Vermögensverluste etwa bei den
Geschäftsführerbezügen des Gesellschafters als
einkünftemindernd zu berücksichtigen. Die Übernahme der Haftungen
(und in der Folge der Schulden der GmbH) durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer dient wirtschaftlich in erster Linie
dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der [im damaligen Fall]
nichtselbständigen Einkünfte. Ob es sich bei diesen Einkünften
des Gesellschafters einkommensteuerrechtlich um Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit handelt, ändert an dieser Beurteilung
nichts, zumal auch hier die Übernahme derartiger Haftungen primär mit
der Gesellschafterstellung zusammenhängt (Zitat Ende).
Auch das vom Bw. im Vorlageantrag im Zusammenhang mit dem
Vorbringen, es liege kein schuldhaftes Verhalten vor, offenbar gemeinte
Erkenntnis VwGH 30.5.2001, 95/13/0288, führt zu keiner anderen rechtlichen
Beurteilung. Für Ausgaben im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten des
Abgabepflichtigen ist laut VwGH, aaO, entscheidend, ob das Fehlverhalten selbst
der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist oder ob es als private
Verhaltenskomponente das Band der betrieblichen Veranlassung durchschneidet. So
sind Zahlungen für in der Berufsausübung grob fahrlässig
verursachte Schäden keine Betriebsausgabe. Dies hat jedoch nichts mit dem
berufungsgegenständlichen Sachverhalt zu tun, laut dem der Bw. auf Grund
eigener rechtsgeschäftlicher Erklärungen den Banken gegenüber
zivilrechtlich für fällig gestellte Kredite der F-GmbH haftet. Der
berufungsgegenständliche Fall ist somit nach den Grundsätzen des
VwGH-Erkenntnisses vom 20.12.2000, 98/13/0029 zu entscheiden (siehe oben). Dabei
macht es keinen Unterschied, dass die F-GmbH nach Konkursaufhebung im Firmenbuch
gelöscht ist, der Bw. jedoch uU. als Haftender von den Banken weiterhin in
Anspruch genommen wird. Hinzuweisen ist, dass der Bw. die
Haftungsübernahmen gegenüber den der F-GmbH Kredit gebenden Bank A und
H-Bank vor Konkurseröffnung eingegangen ist. Auch die Umschuldung auf die
Bank B laut Kreditanbot vom 25. April 2001 resultiert aus den
fällig gestellten Krediten der F-GmbH und der damit verbundenen
Haftungsinanspruchnahme des Bw. (Umschuldung von der Bank A und H-Bank auf die
B-Bank). Die berufungsgegenständlichen Zahlungen sind daher dem
Gesellschaftsverhältnis zuzuordnen und liegen daher keine -
nachträglichen - Betriebsausgaben vor.
Werbungskosten, wie im Vorlageantrag genannt, würden
bestenfalls bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen. Ein
Zusammenhang der berufungsgegenständlichen Zinszahlungen mit den
Einkünften des Bw. aus nichtselbständiger Arbeit von der Stadtgemeinde
in den Jahren 2001 und 2002 besteht jedoch nicht.
Zahlungen aus Bürgschaften eines
Gesellschafter-Geschäftsführers für "seine" GmbH stellen auch
keine außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 dar,
selbst wenn sie zur Abwendung deren wirtschaftlichen Untergangs eingegangen
wurden (Doralt, aaO, § 34 Tz 78, Stichwort: Bürgschaft, mit
Zitierung der Rechtsprechung).
Der Begriff der Sonderausgaben ist in § 18 EStG
1988 abschließend geregelt. Es handelt sich um Renten und dauernde Lasten
(§ 18 Abs. 1 Z 1), Prämien für bestimmte
Personenversicherungen (Z 2), Ausgaben zur Wohnraumschaffung und
Wohnraumsanierung (Z 3), Anschaffung bestimmter Wertpapiere (Z 4),
Kirchenbeiträge (Z 5), Steuerberatungskosten (Z 6), bestimmte
Zuwendungen für Wissenschaft und Forschung (Z 7) sowie
Verlustabzüge (§ 18 Abs. 6 und 7). Die auf Grund
Haftungsinanspruchnahme durch die Banken geleisteten Zahlungen eines
Gesellschafter-Geschäftsführers für Bankschulden der GmbH fallen
jedoch unter keinen der Sonderausgabentatbestände des § 18 EStG
1988.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 18.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2096-W/04
- Stammnummer
- 13590
- Gültig
- 18.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF