Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0366-S/05
Investitionszuwachsprämie; Investitionen in neu gegründeten Gesellschaften, Zusammenrechnung der Investitionen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0366-S/05vom 26.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A KEG, Adresse, vertreten durch
Antosch & Partner WTH GmbH, 5400 Hallein, Lacknerweg 5, vom
6. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
12. September 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe/n betragen.
|
Investitionszuwachs
2004
|
€
449.500,00
|
Investitionszuwachsprämie
2004 (gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
€
44.950,00
|
Differenz zur
Antragstellung
|
€
0,00
Entscheidungsgründe
Mit der Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr
2004 am 11. Juli 2005 gab die BW die Beilage zur Feststellungserklärung
für 2004 zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108 e EStG 1988 ab.
In dieser Erklärung stellte die BW dar, dass sie in
den Jahren 2001, 2002 und 2003 keine Investitionen getätigt habe und im
Jahr 2004, somit im Jahr der Betriebsgründung, Investitionen in Höhe
von € 449.500,00 getätigt habe. Der prämienbegünstigte
Zuwachs betrage sohin, € 449.500,00, weswegen eine
Investitionszuwachsprämie von 10%, somit € 44.950,00 beantragt
werde.
Nach einer im August 2005 durchgeführten Nachschau bei
der BW gewährte des FA der BW mit Bescheid vom 12. September 2005 eine
Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 19.553,00 und
begründete die Differenz zum beantragten Betrag von € 44.950,00
damit, dass mit der Investitionszuwachsprämie nur "echte"
Zusatzinvestitionen gefördert werden sollten. Da bei einem neu
gegründeten Unternehmen kein Vergleich der durchschnittlichen
Investitionshöhe der vorangegangenen Jahre möglich wäre,
würde eine Investitionszuwachsprämie hier nur gewährt, wenn
nachgewiesen werden könne, dass die Neugründung wirtschaftlich
sinnvoll wäre.
A betreibe ein Transportunternehmen in der Form einer GmbH.
Die BW habe Lastwagen und Hänger erworben, welche sie an diese GmbH
vermiete.
Die Auslagerung der Investitionen in die BW werde damit
erklärt, dass beim Kauf der Wirtschaftsgüter und der dafür
notwenigen Finanzierung eine persönliche Haftung des A für die zur
Finanzierung der Investition erforderlichen Darlehen vorgesehen gewesen
sei.
Die von der BW getätigten Investitionen kämen
ausschließlich der B Transport GmbH zugute, an der A als persönlich
haftende Gesellschafter der BW beteiligt sei. Eine persönliche Haftung
für die gewährten Kredite hätte die finanzierende Bank jedenfalls
verlangt, egal ob der Ankauf der Fahrzeuge durch die GmbH oder die
berufungswerbende KEG erfolgt wäre.
Somit bleibe als Grund für die Auslagerung nur die
höhere Investitionszuwachsprämie über. Für die Berechnung
des "echten Investitionszuwachses" nach den Intentionen des Gesetzgebers werde
eine Gesamtbetrachtung der Investitionsvorgänge der beteiligten Unternehmen
der Berechnung zu Grunde gelegt.
Das FA verglich sodann für die Berechnung der
Investitionszuwachsprämie die Investitionen der B Transport GmbH in den
Jahren 2001, 2002 und 2003 mit den Investitionen der B Transport GmbH und der BW
im Jahr 2004, stellte einen Investitionszuwachs von € 195.531,00 fest
und bemaß die Investitionszuwachsprämie 2004 danach mit
€ 19.553,00.
Gegen diesen Bescheid erhob die BW durch ihren
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte dazu aus, dass die
Transportwirtschaft eine der am meisten gefährdeten Branchen in
Österreich darstelle. Die Finanzierung der in Frage stehenden
Wirtschaftsgüter im Jahr 2004 hätte aus diesen Gründen und aus
dem Umstand, dass die B Transport GmbH zum Stichtag 31. Dezember 2004 einen
gerundeten Bilanzverlust von € 118.000,00 ausgewiesen habe, nicht nur
eine Haftung des A für die Finanzierung der vier LKWs, sondern auch
für die sonstigen Schulden der GmbH bedingt. Die kreditgebende Bank habe
dieser Lösung aufgrund der besseren bankinternen Darstellung durch die
Trennung der beiden Unternehmenseinheiten schlussendlich zustimmen können.
Damit sei aber eine derartige Trennung betriebswirtschaftlich sinnvoll.
Festzuhalten sei aber, dass das gesetzlich Bestimmung des
§ 108 e EStG weder bei der Bemessungsgrundlage, noch beim Tarif auf
das Gründungsjahr oder die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit der
Gründung eines Betriebes abstelle und somit auch nach Meinung der
Kommentatoren (Doralt) keine Relevanz für die Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie haben könne.
Das FA legte daraufhin die Akten dem UFS als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und beantragte die
Abweisung der Berufung.
Im Rechtsmittelverfahren legte die BW ein Schreiben der
kreditgebenden Bank vor, wonach die Bank der B Transport GmbH mit Schreiben vom
27. Juli 2004 ein schriftliches Angebot zur Finanzierung von drei Zugmaschinen
vorgelegt habe. Wesentliche Bedingung bei diesem Angebot sei die
persönliche Haftung des A für die zugesagten Kredite gewesen, da die B
Transport GmbH aufgrund der vorliegenden Informationen eine unzureichende
Ertragskraft gehabt habe. Nachdem in der Folge das Investitions- bzw.
Finanzierungsvorhaben auf vier Zugmaschinen und zwei Sattelanhänger
erweitert worden sei, habe es die Bank für notwendig erachtet, die
persönliche Haftung des A auf das gesamte Kreditobligo der GmbH bei der
Bank bzw. ihrem Spitzeninstitut auszuweiten. Das Finanzierungsvorhaben sei aber
letztlich nicht im Rahmen der B Transport GmbH realisiert worden.
In der Stellungnahme zu diesem Schreiben erklärte das
FA auf eine Stellungnahme des bundesweiten Fachbereiches EST/KÖST zum
Sachverhalt im konkreten Rechtsmittelverfahren auch zu seiner Stellungnahme.
Danach habe der Gesetzgeber mit der Investitionszuwachsprämie "echte"
Zusatzinvestitionen fördern wollen. Eine Neugründung müsse daher
vom "Neugründungsunternehmer" unter Außerachtlassung der
Investitionszuwachsprämie als betriebswirtschaftlich sinnvoll nachgewiesen
werden. Dies sei dann nicht der Fall, wenn Neuinvestitionen in der neu
gegründeten Gesellschaft vorgenommen und die angeschafften
Wirtschaftsgüter an die bestehende Gesellschaft vermietet werden
würden.
Die finanzierende Bank habe sich beim ersten
Finanzierungsangebot von drei Zugmaschinen mit einer Haftung des GmbH
Gesellschafters für diese Verbindlichkeiten begnügt. Erst bei der
Erweiterung des Investitionsvolumens habe die Bank die persönliche Haftung
für sämtliche Schulden der GmbH verlangt. Es sei (für die Bank)
wirtschaftlich nicht sinnvoll, Verbindlichkeiten im Rahmen der KEG einzugehen,
in der der Komplementär unbeschränkt hafte, wenn diese im Rahmen der
GmbH als wirtschaftlich nicht vertretbar angesehen werden
würden.
Der Komplementär hafte unbeschränkt und
persönlich für sämtliche Gesellschaftsschulden, sodass
hinsichtlich einer möglichen Haftungsinanspruchnahme kein Unterschied zur
geforderten persönlichen Haftung für die Schulden der GmbH bestehe.
Sollte die KEG aber nur gegründet worden sein, um möglichst viele
fremd finanzierte Investitionen, die überdies ausschließlich der
bereits bestehenden betriebsführenden GmbH zugute kämen, tätigen
zu können und sonst keine geschäftlichen Tätigkeiten mehr
durchzuführen, so spreche dies umso mehr dafür, dass der Sinn und
Zweck der Neugründung einzig darin gelegen sei, diese fremdfinanzierten
Investitionen in einer neu gegründeten Gesellschaft zu konzentrieren um sie
möglichst günstig unter Inanspruchnahme einer staatlichen Prämie
tätigen zu können. Somit lägen aber keine ausreichenden
außersteuerlichen bzw. betriebswirtschaftlich sinnvollen Gründe
für diese Investitionen vor.
Der Entscheidung wird der nachfolgende Sachverhalt zugrunde
gelegt:
A ist Gesellschafter und Geschäftsführer der B
Transport GmbH.
Diese GmbH hat in den Jahren 2000 bis 2003 folgende
Investitionsvolumen finanziert:
2000:
€
360.672,00, 2001:
€ 280.710,00,
2002:
€ 89.332,00,
2003:
€ 435.748,00 und
2004:
€ 14.628,00
Im Jahr 2004 plante die B Transport GmbH die Anschaffung
neuer LKWs. Ursprünglich war die Anschaffung von drei LKWs geplant. Die
kreditgebende Bank verlangte für jene Kredite, die zur Finanzierung dieser
Fahrzeuge aufgenommen werden sollten, eine persönliche Mithaftung des A.
Später wurde das Investitionsvorhaben auf vier LKWs samt entsprechenden
Aufbauten ausgedehnt. Die kreditgebende Bank sagte der B Transport GmbH diese
Finanzierung nur unter der Bedingung einer persönlichen Mithaftung des A
für alle Verbindlichkeiten der GmbH bei der Bank bzw. ihrem Spitzeninstitut
zu.
In weiterer Folge gründete A mit seiner Gattin die
berufungswerbende KEG mit Gesellschaftsvertrag vom 1. September 2004.
Komplementär mit einem Geschäftsanteil von 95% ist A , Kommanditistin
mit einem Geschäftsanteil von 5% seine Gattin C. Gegenstand der
Gesellschaft ist die Vermietung von Wirtschaftsgütern sowie die Beteiligung
und Übernahme der Geschäftsführung an gleichen oder
ähnlichen Unternehmen.
Die Gesellschaft kaufte in der Folge im Jahr 2004 vier
Zugmaschinen mit entsprechenden Aufbauten, die zur Gänze fremdfinanziert
wurden und investierte dabei im Jahr 2004 € 449.500,00. Diese
Fahrzeuge wurden in der Folge ausschließlich an die B Transport GmbH
vermietet.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
Inhalt der Verwaltungsakten, das Vorbringen der BW, die Erhebungen des FA im
gegenständlichen Verfahren sowie auf die Unterlagen, die die BW in diesem
Verfahren vorgelegt hat und ist insoweit unstrittig.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen
Verfahren auszuführen, dass gemäß
§ 108 e Abs. 1 EStG 1988
für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend
gemacht werden.
Gemäß
§ 108 e Abs. 3 EStG 1988 ist der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern als
Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellkosten der Kalenderjahre
2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellkosten
der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2004 enden.
Die grundsätzliche Eignung der angeschafften
Wirtschaftsgüter für die Einbeziehung in den Investitionszuwachs ist
im gegenständlichen Verfahren nicht strittig.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob eine
Investitionszuwachsprämie wie dies das FA vermeint vom Gesamtvolumen der
Investitionen der BW und der B Transport GmbH im Jahr 2004 unter
Berücksichtigung der Investitionen der B Transport GmbH in den Jahren 2001
bis 2003 zu erfolgen hat oder ob die BW als eigenständige Neugründung
zu sehen ist, deren gesamte Investitionen im Jahr 2004 als Investitionszuwachs
im Sinne des § 108 e EStG 1988 zu sehen ist.
Dazu ist aus Sicht des UFS auszuführen, dass das EStG
für eine derartige Zusammenrechnung von Investitionen von nahe stehenden
Unternehmen keine Grundlage bietet und somit die Berechnung des FA keinesfalls
zutreffend ist.
Der BW ist aus Sicht des UFS darin zuzustimmen ist, dass
das Einkommensteuergesetz im § 108 e grundsätzlich jedes
Unternehmen für die Bemessung des Investitionszuwachses für sich
betrachtet und eine Zusammenrechnung zwischen verschiedenen Steuersubjekten auch
ein und desselben Steuerpflichtigen nicht vorsieht.
Der BW kann jedoch nicht darin zugestimmt werden, dass die
Frage der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit eine Betriebsneugründung, in die
Investitionen des ursprünglichen Betriebes ausgelagert werden, vollkommen
unbeachtlich wären. Der UFS sieht zwar mit Doralt aus dem Gesetz keine
Einschränkung, wonach Investitionszuwachsprämien bei neu
gegründeten Unternehmen nur dann zu gewähren wären, wenn die
Betriebsgründung wirtschaftlich sinnvoll ist.
Nach den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen ist aber
auch bei diesem Vorgang der Sachverhalt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu
ermitteln. Selbstverständlich ist dabei auch zu überprüfen, ob
ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt, der die
Konstruktion unter dem Wegdenken des steuerlichen Vorteils unverständlich
erscheinen ließe.
Eine derartige Konstruktion kann der UFS aber beim
gegenständlichen Sachverhalt nicht als erwiesen annehmen. Durch die
kreditgebende Bank wurde bestätigt, dass bei Finanzierung des erweiterten
Kreditvolumens in der GmbH eine Haftung des A für alle Kredite der GmbH
notwendig gewesen wäre. Das von der BW vorgebrachte Argument einer dem
Umfang nach geringeren Haftung des A bei Auslagerung der Investitionen in eine
neue Gesellschaft, bei der sich eine unbeschränkte, persönliche
Haftung des A für nur diese Kredite bereits aus der Gesellschaftsform
ergibt, blieben im gegenständlichen Verfahren vom FA unwidersprochen.
Das dazu formulierte Argument des FA, wonach bei dieser
Konstruktion ohnedies kein Unterschied zur Haftung für Schulden der GmbH
bestehe, verkennt, dass der Komplementär der KEG nur für
alle Schulden
der KEG unbeschränkt haftet, und
durch diese Konstruktion offenbar die Haftung des A für
alle Schulden der GmbH vermieden werden
sollte.
Der UFS kann der Argumentation des FA auch insoweit nicht
folgen, dass die Auslagerung der Finanzierung in die berufungswerbende KEG
wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen sei. Wenn es der kreditgebenden Bank
möglich war, bei einer anderen rechtlichen Gestaltung einer -
zugegebenermaßen im wirtschaftlichen Effekt ähnlichen Situation
- bessere Kreditkonditionen zu gewähren, so ist dies wohl im Ganzen
wie auf die BW allein bezogen ein wirtschaftlicher Grund, der beachtlich
ist.
Darüber hinaus ist der vom FA in diesem Zusammenhang
implizit angesprochene Fremdvergleich aus Sicht des UFS kein Thema. Es handelt
sich bei der kreditgebenden Bank und A bzw. den im gegenständlchen
Verfahren betroffenen Gesellschaften um Fremde, keine nahe stehenden Personen.
Der Fremdvergleich ist somit dem Grunde nach nicht argumentierbar. Die
Vereinbarungen zwischen der Bank und ihrem Kreditnehmer stehen in der
Disposition der Vertragsparteien, wobei als Grenze gesetzliche Bestimmungen, wie
beispielsweise der in der BAO angesprochene Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten gelten müssen. Es kann somit nicht mit Erfolg
argumentiert werden, dass - wie im gegenständlichen Fall -
unterschiedliche Konditionen für wirtschaftlich ähnlich gestaltete
Sachverhalte deswegen, weil sie aus Sicht der Behörde wirtschaftlich nicht
sinnvoll sind, nicht akzeptiert werden können.
Dazu muss auch im Hinblick auf das zuvor Gesagte
festgehalten werden, dass der BW durchaus Argumente geliefert hat, die aus Sicht
des UFS die Trennung der Finanzierung in zwei Gesellschaften erklärbar
machen, wenn der BW ausführt, dass die Bank bei diesen Voraussetzungen eine
derartige Finanzierung besser argumentieren konnte und somit bessere Konditionen
für den BW möglich gewesen seien.
Da der UFS außerhalb der Grenzen des Missbrauchs von
Formen und Gestaltungsmöglichkeiten keine weiteren Einschränkungen der
Anspruchvoraussetzungen des § 108 e EStG aus dem Gesetz erkennen kann und
die Voraussetzungen für einen Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Ergebnis des Verfahrens nicht vorliegen,
war der Berufung stattzugeben.
Salzburg, am
26. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Investitonszuwachsprämieneu gegründete GesellschaftZusammenrechnungwirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Investition
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0366-S/05
- Stammnummer
- 23452
- Gültig
- 26.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF