Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0830-W/03
Offenlegung eines Treuhandverhältnisses im Berufungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0830-W/03vom 19.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Treuhandverhältnis vor oder während eines Berufungsverfahrens offen gelegt und ist sein Bestehen als erwiesen anzusehen, gehören die im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und sind der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Royal
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, 1100 Wien,
Gudrunstraße 141, vom 22. August 2002 gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid über den Prüfungszeitraum 1. Jänner 1997 -
31. Dezember 1999 (Kapitalertragsteuer) des Finanzamtes Gänserndorf vom
28. Juni 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber - ein Rechtsanwalt - ist
mit Haftungs- und Abgabenbescheid über den Prüfungszeitraum vom 1.
Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999 (28. Juni 2002) als Schuldner für
die Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer iHv S 1.423.000,00 =
€ 103.413,44 herangezogen worden.
Die Kapitalertragsteuer ist für, aus
Schwarzgeschäften stammende, der Höhe nach geschätzte und als
verdeckte Ausschüttungen behandelte, Erlöse einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH) festgesetzt worden (vgl.
Betriebsprüfungsbericht vom 15. April 2000).
Für die Betriebsprüfung und das
bescheiderlassende Finanzamt ist der im Firmenbuch als Gesellschafter
eingetragene Rechtsanwalt der Empfänger dieser Erlöse gewesen.
Die Zurechnung der Erlöse an den Rechtsanwalt haben
die Betriebsprüfung und das bescheiderlassende Finanzamt im wesentlichen
damit begründet, dass das vom Rechtsanwalt behauptete
Treuhandverhältnis infolge widersprüchlicher Dokumentation und in
Ermangelung der Existenz eines Notariatsaktes inhaltlich nicht nachvollzogen
werden könne; deshalb sei das behauptete Treuhandverhältnis steuerlich
auch nicht anzuerkennen.
Den Haftungs- und Abgabenbescheid (28. Juni 2002) hat der
Bw. im wesentlichen mit der Begründung, er sei weder Gesellschafter noch
Empfänger der Kapitalerträge gewesen, angefochten (Berufung, 22.
August 2002).
Zum behaupteten Treuhandverhältnis hat der Bw. in
seiner Berufung ausgeführt:
Das treuhändische Halten der Beteiligung durch den
Rechtsanwalt für seinen Klienten sei dem Finanzamt 1998 bekannt gegeben
worden. Nicht vorgeschrieben sei die Form, in der eine Offenlegung eines
Treuhandverhältnisses zu erfolgen habe. Von den Finanzbehörden seien
(damals) keine weiteren Unterlagen bzw. Informationen angefordert worden;
deshalb sei der Bw. davon ausgegangen, dass mit den damals bekannt gegebenen
Fakten der Offenlegung des Treuhandverhältnisses genüge getan
sei.
Der Mandant des Rechtsanwaltes sei in Ex-Jugoslawien als
Nachtlokalbesitzer erfolgreich und bekannt gewesen und habe seine
Geschäftstätigkeit auch auf Österreich ausdehnen wollen. Der
Mandant habe einen Branchenkenner mit der Geschäftsführung betraut, da
er sich nicht selbst um das Österreichgeschäft habe kümmern
können. Der Rechtsanwalt habe den GmbH-Anteil treuhändig für
seinen Mandanten erworben.
Der, in englischer Sprache abgefasste, Treuhandvertrag sei
dem Betriebsprüfer in deutscher Übersetzung vorgelegt worden. Bei der
Übersetzung des englischen Textes seien die Namen des Treuhänders und
des Treugebers verwechselt worden. In der englischen Originalfassung seien
Treugeber und Treuhänder richtig angeführt worden. Nicht richtig sei
die Feststellung des Betriebsprüfers, dass der Treuhandvertrag in krassem
Widerspruch zur Behauptung der Treuhandschaft des Rechtsanwaltes stehe. Die
englische Fassung des Treuhandvertrages dokumentiere vielmehr das Bestehen des
Treuhandvertrages. Lediglich die deutsche Übersetzung enthalte einen Sinn
störenden Übersetzungsfehler, der jedoch auf den ersten Blick als
solcher zu erkennen sei.
Der Rechtsanwalt scheine im Firmenbuch als Gesellschafter
auf, er könne deshalb nicht Treugeber sein, sondern nur Treuhänder.
Wäre der Rechtsanwalt selbst Inhaber der Geschäftsanteile gewesen,
hätte er keinen Treuhandvertrag abschließen müssen.
Nach dem bekannt Werden der Unterschlagungen und den sich
daraus abzeichnenden Abgabenforderungen habe der Mandant des Rechtsanwaltes den
Geschäftsanteil nur noch los werden wollen. Gegen Zusicherung, für
Schulden der Gesellschaft nicht in Anspruch genommen zu werden, sei die
Abtretung an den Geschäftsführer der Gesellschaft
erfolgt.
Die Vorgangsweise bei den Abtretungen (ohne Vollmacht etc.)
entspreche der Mentalität der handelnden Personen. In diesem Kulturkreis
sollen ein gegebenes Wort und Vertrauen mehr zählen als Schriftstücke.
Als rechtskundiger Treuhänder habe der Rechtsanwalt das volle Vertrauen
seines Mandanten genossen.
Der Rechtsanwalt habe dem Betriebsprüfer den Namen des
Empfängers der Schwarzerlöse nicht genannt, weil er zwar vermutet
habe, dass der Geschäftsführer der GmbH dieser Empfänger gewesen
sei. Verifizieren habe er diese Vermutung nicht können, weil auch Kellner
und Kassiere als Empfänger der Schwarzerlöse in Frage gekommen
seien.
Zum Berufungsthema - Wer ist der Treuhänder? Wer
ist der Treugeber? - sind u.a. folgende Dokumente vorgelegt worden:
Englische
Fassung des Treuhandvertrages vom 4. Dezember 1996, unterschrieben vom Mandanten
des Rechtsanwaltes:
Die englische Fassung des
Treuhandvertrages lautet:
"TRUSTEESHIP AGREEMENT
... Made and entered into by and between 1) ... as Trustee
and 2) ... as
Trustor".
Nach "1)" stehen Name, Beruf und Anschrift des
Rechtsanwaltes; nach " 2)" Name, Beruf und Anschrift des Mandanten.
Lt. Pkt. I des Treuhandvertrages ist der Rechtsanwalt von
seinem Mandanten als Treuhänder ernannt worden
("is appointed as his Trustee") und hat
als Treuhänder einen Gesellschaftsanteil an einer im Firmenbuch
registrierten Gesellschaft zu übernehmen
("and has such takes over a share in
...").
Lt. Pkt. II des Treuhandvertrages übernimmt der
Rechtsanwalt diesen Gesellschaftsanteil auf eigene Rechnung, jedoch in der
Funktion eines Treuhänders ("... hereby
states that he is not holding this in the above mentioned company für his
own account, but as trustee on behalf of ...").
Deutsche
Fassung des Treuhandvertrages vom 4. Dezember 1996, unterfertigt vom
Rechtsanwalt und seinem Mandanten:
In der
deutschen Fassung des Treuhandvertrages wird der Mandant als Treuhänder und
der Rechtsanwalt als Treugeber bezeichnet.
Lt. Pkt. I der deutschen Fassung des Treuhandvertrages ist
der Mandant des Rechtsanwaltes der Alleingesellschafter einer im Firmenbuch
protokollierten GmbH; erklärt, seinen Geschäftsanteil iHv
S 500.000,00 treuhändig für den Rechtsanwalt zu halten, wird vom
Rechtsanwalt als sein Treuhänder bestellt und übernimmt als solcher
einen Geschäftsanteil, der einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage
iHv S 500.000,00 entspricht.
Lt. Pkt. II der deutschen Fassung des Treuhandvertrages
erklärt der Mandant des Rechtsanwaltes, diesen Geschäftsanteil nicht
auf eigene Rechnung erworben zu haben, sondern als Treuhänder des
Rechtsanwaltes.
Schreiben
des Rechtsanwaltes an seinen Mandanten vom 17. Dezember 1996:
Mit diesem Schreiben bestätigt der
Rechtsanwalt, dass er in seinem eigenen Namen jedoch auf Rechnung seines
Mandanten den GmbH-Anteil erworben habe.
Dieses Schreiben enthält auch Mitteilungen über
Geschäftsführungsagenden, bezieht sich auf Eintragungen im Firmenbuch
und auf einen anhängigen gerichtlichen Kündigungsprozess.
Schreiben
des Rechtsanwaltes an seinen Steuerberater vom 18. Februar
2002:
In diesem Schreiben bezieht sich der
Rechtsanwalt auf seine Handakte und teilt über die Vorgänge bei der
Vertragserrichtung mit:
Am 4. Dezember 1996 habe in seinen Kanzleiräumen ein
Notartermin zur Unterfertigung jenes Abtretungsvertrages stattgefunden, mit dem
sein Mandant den GmbH-Anteil hätte erwerben sollen. Vor
Vertragsunterfertigung habe der Notar die vorbereitete deutsche Fassung des
Abtretungsvertrages vorgelesen; dabei habe sich herausgestellt, dass der Mandant
den Inhalt des Abtretungsvertrages nicht verstehe. Ein Dolmetsch habe
kurzfristig nicht beigezogen werden können, weshalb vereinbart worden sei,
dass der Rechtsanwalt als Treuhänder seines Mandanten den
Geschäftsanteil übernimmt. Der bereits vorbereitete Vertragstext
für den Abtretungsvertrag sei dahingehend geändert worden, dass als
Annehmender nicht mehr der Mandant, sondern der Rechtsanwalt genannt wird.
Dieser Abtretungsvertrag sei vom Rechtsanwalt unterfertigt worden. Gleichzeitig
sei eine kurze Treuhandvereinbarung zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt
in englischer Sprache errichtet und unterfertigt worden. Die Unterschriften
unter dieser Treuhandvereinbarung seien aus Gründen der Kostenersparnis und
weil es nicht erforderlich gewesen sei, nicht notariell beglaubigt worden.
Die deutsche Fassung des Treuhandvertrages sei nicht am 4.
Dezember 1996 sondern einige Jahre nach der Ausfertigung der englischen Fassung
ausgefertigt und unterschrieben worden. Die deutsche Fassung des
Treuhandvertrages sei auf den 4. Dezember 1996 rückdatiert worden; dies
deshalb, weil das Treuhandverhältnis am 4. Dezember 1996 begründet
worden sei.
Die Übereinstimmung der deutschen mit der englischen
Fassung sei nicht überprüft worden, da der Mandant unter Zeitdruck
gestanden habe, als die deutsche Fassung des Treuhandvertrages ausgefertigt und
vom Rechtsanwalt und seinem Mandanten unterschrieben worden ist.
Die fehlende Übereinstimmung der deutschen mit der
englischen Fassung sei erst während der Betriebsprüfung bemerkt
worden.
Schreiben
des Notars an den Rechtsanwalt vom 27. Februar
2002:
In diesem Schreiben bezieht sich der Notar
auf seine Handakte und teilt über die Vorgänge bei der
Vertragserrichtung mit:
Am 4. Dezember 1996 sei der Notar in der
Rechtsanwaltskanzlei gewesen, um den vorbereiteten Notariatsakt aufzunehmen, mit
dem GmbH-Anteile an einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft an den
Mandanten des Rechtsanwaltes abgetreten werden sollten.
Nach Verlesung des (vorbereiteten) Abtretungsvertrages habe
der Notar feststellen müssen, dass der Mandant des Rechtsanwaltes die
deutsche Sprache nur mangelhaft beherrscht und den vorgelesenen Text des
Abtretungsvertrages nicht verstanden hat. Aus diesem Grund sei der
Abtretungsvertrag nicht wie beabsichtigt unterfertigt worden.
In Anwesenheit des Notars haben der Rechtsanwalt und sein
Mandant beschlossen, dass der Rechtsanwalt den GmbH-Anteil als Treuhänder
seines Mandanten erwirbt.
Der Vertrag, worin der GmbH-Anteil an den Rechtsanwalt
abgetreten wird, sei in Form eines Notariatsaktes vor dem anwesenden Notar
errichtet worden.
Der Notar könne sich daran erinnern, dass der
Rechtsanwalt und sein Mandant einen Treuhandvertrag in englischer Sprache
abgeschlossen haben. Der Treuhandvertrag ist vom Notar nicht beglaubigt worden,
obwohl der Inhalt dieses Vertrages vor dem Notar besprochen worden
ist.
Stellungnahme
des Betriebsprüfers zur Berufung und zu den während der
Betriebsprüfung und/oder im Berufungsverfahren vorgelegten Dokumenten
(5. Dezember 2002):
Der
Betriebsprüfer beanstandet die vom Bw. für die Offenlegung des
Treuhandverhältnisses verwendete Formulierung "Rechtsanwalt für
Mandant" und den Zeitpunkt der Offenlegung. Lt. Betriebsprüfer sei zuerst
der schriftliche Treuhandvertrag in deutscher Sprache vorgelegt worden; ein
sachverhaltserklärendes Schreiben und der Treuhandvertrag in englischer
Fassung seien erst nach dem Hinweis, dass der vorgelegte Treuhandvertrag
inhaltlich gravierend vom behaupteten Treuhandverhältnis abweiche,
vorgelegt worden.
Betriebsprüfer: "In
freier Beweiswürdigung ist daher den ursprünglich vorgelegten
Unterlagen mehr Anspruch auf Wahrheitsgehalt einzuräumen, als den auch
bloß als Reaktion anzusehenden nachfolgenden Punkt."
Der Betriebsprüfer glaubt nicht an den behaupteten
Übersetzungsfehler, da nicht nur Name und Anschrift vom Treugeber und vom
Treuhänder verwechselt worden seien, sondern weil die deutsche Fassung des
Treuhandvertrages von beiden Vertragsteilen zur Kenntnis genommen und mit den
Unterschriften als richtig bestätigt worden sei.
Dass der Rechtsanwalt im Firmenbuch als Gesellschafter
aufscheine, könne richtig oder falsch sein, stelle aber jedenfalls kein
gewichtiges Argument für die vom Bw. versuchte Beweisführung dar.
Für den Betriebsprüfer ist der Rechtsanwalt nur
deshalb als firmenbuchmäßiger Gesellschafter eingetragen worden, weil
nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt kein Treuhandverhältnis
vorliege.
Erwähnenswert findet der Betriebsprüfer idZ, dass
der firmenbuchmäßig ausgewiesene Geschäftsführer keine
konkrete Entschädigung für seine Tätigkeit bekommen habe;
bedenklich sei das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht.
Lt. Betriebsprüfer seien die Vorgänge bei der
Vertragserrichtung jedenfalls nach österreichischen Maßstäben
und Gesetzen zu messen, weil sich der Firmensitz der GmbH in Österreich
befindet.
Mit der Berufungsvorentscheidung (7. März 2003)
hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen; in den
Begründungsteil der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt im
wesentlichen den Text der Stellungnahme des Betriebsprüfers
übernommen.
Am 17. April 2003 hat der Bw. einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt. Im Begründungsteil dieses Antrages wird im wesentlichen
das bisherige Berufungsvorbringen wiederholt.
Ergebnis der Recherchen des Unabhängigen
Finanzsenates:
Im Firmenbuch ist der Rechtsanwalt als Gesellschafter der
GmbH eingetragen; sein Mandant scheint bei keiner im Firmenbuch eingetragenen
Gesellschaft als Gesellschafter auf (Firmenbuchabfragen, 29. Juni 2005).
Der Treuhandvertrag ist nicht in einem Treuhandverzeichnis
eingetragen worden. Der Rechtsanwalt hat für seinen Mandanten ein
Anderkonto eingerichtet (Telefonat, 13. Juli 2005).
Am 31. Jänner 2003 (= Datum/Postaufgabe) sind
Anträge auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten
Berufungssenat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt
worden; beide Anträge hat der Bw. mit Eingabe vom 13. Juli 2005
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Anträge auf
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat und auf
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung:
Der Bw. hat seine Anträge auf Entscheidung über
die Berufung durch den gesamten Berufungssenat und auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung zurückgenommen: Über die Berufung vom 22.
August 2002 ist mit Einzelentscheidung ohne Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
2.
Sachentscheidung:
Im Berufungsfall ist von folgender Sach- und Rechtslage
auszugehen:
Der Bw. ist der Adressat des Haftungs- und
Abgabenbescheides über den Prüfungszeitraum 1. Jänner 1997
- 31. Dezember 1999 vom 28. Juni 2002. Mit diesem Bescheid
ist Kapitalertragsteuer iHv S 1.423.000,00 = € 103.413,44
festgesetzt worden.
Die Kapitalertragsteuer iHv S 1.423.000,00 =
€ 103.413,44 ist für aus Schwarzgeschäften stammende
Erlöse einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) festgesetzt
worden: Dass die GmbH Erlöse aus Schwarzgeschäften erzielt hat, wird
vom Bw. nicht bestritten.
Die aus den Schwarzgeschäften stammenden Erlöse
sind gemäß
§ 184 BAO geschätzt worden; sie bilden die
Ausgangsbasis für eine verdeckte Ausschüttung: Dass die GmbH
Erlöse aus Schwarzgeschäften verdeckt ausgeschüttet hat, wird vom
Bw. nicht bestritten.
Verdeckte Ausschüttungen sind Kapitalerträge, die
der Kapitalertragsteuer unterliegen (§ 93 EStG 1988): Die aus den
Schwarzgeschäften stammenden, der Höhe nach geschätzten und als
verdeckte Ausschüttungen behandelten, Erlöse unterliegen der
Kapitalertragsteuer.
Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 ist der
Empfänger von Kapitalerträgen der Schuldner der Kapitalertragsteuer.
Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug
Verpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Bei einer verdeckten Ausschüttung ist idR die
Gesellschaft, die verdeckt ausschüttet, Diejenige, die für die
Einbehaltung und Abfuhr der auf die verdeckte Ausschüttung entfallende
Kapitalertragsteuer haftet.
IdF ist die verdeckt ausschüttende GmbH nicht zur
Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der auf die verdeckte
Ausschüttung entfallenden Kapitalertragsteuer herangezogen worden, sondern
der im Firmenbuch als Gesellschafter der GmbH eingetragene
Berufungswerber.
Gesellschafter einer verdeckt ausschüttenden
Gesellschaft sind idR die Empfänger von aus verdeckten Ausschüttungen
stammenden Kapitalerträgen.
Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die
Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht
vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2. der Empfänger weis, dass der Schuldner die
einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig
abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt
(§ 95 Abs. 5 EStG 1988).
Der Bw. bestreitet, der Empfänger von, aus verdeckten
Ausschüttungen der GmbH stammenden, Kapitalerträgen zu sein; er habe
den Gesellschaftsanteil an der verdeckt ausschüttenden GmbH nicht für
sich sondern als Treuhänder seines Mandanten erworben.
Ob der Bw. den GmbH-Anteil für sich oder als
Treuhänder seines Mandanten erworben hat, ist eine auf der Ebene der
Beweisführung zu lösende Sachfrage.
Zur Beweisführung sind alle für und alle gegen
ein Tätigwerden des Bw. als Treuhänder sprechenden Indizien
heranzuziehen.
Für ein Tätigwerden des Bw. als Treuhänder
sprechen:
Der
Beruf des Bw.: Der Bw. ist Rechtsanwalt; Rechtsanwälte sind auch als
Treuhänder tätig.
Die
Existenz eines Anderkontos:Die für einen Mandanten bestimmten Gelder
werden auf sog. Anderkonten gutgeschrieben. Die Existenz eines Anderkontos
spricht iZm einem Treuhandverhältnis dafür, dass von der GmbH
stammende, an den Rechtsanwalt ausgezahlte Gelder beim Rechtsanwalt ein
durchlaufender Posten sind und dass diese Gelder dem Mandanten mit der
Gutschrift auf dem Anderkonto zurechenbar sind.
Die
Standesregeln von Rechtsanwälten: Rechtsanwälte dürfen
GmbH-Anteile in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erwerben.
Die
mit dem Berufungsvorbringen übereinstimmende Aussage eines Zeugen:
Der Notar bestätigt die Version des Rechtsanwaltes (der Mandant des
Rechtsanwaltes sollte den GmbH-Anteil erwerben; die Deutschkenntnisse des
Mandanten reichen nicht aus, um in deutsch verfasste Vertragstexte zu verstehen;
der in deutsch verfasste GmbH-Anteil-Abtretungsvertrag ist vom Mandanten nicht
unterzeichnet worden; der Rechtsanwalt hat mit dem Mandanten einen in englisch
verfassten Vertrag über den treuhändigen Erwerb des GmbH-Anteils
geschlossen und hat den GmbH-Anteil mit einem in Form eines Notariatsaktes
errichteten Abtretungsvertrages erworben.)
Die
Vereinbarungen in der Erstfassung des Treuhandvertrages: Für den
Unabhängige Finanzsenat ist nach den Entstehungsdaten der
Vertragsausfertigungen erwiesen, dass die Treuhandvereinbarung mit dem
englischen Vertragstext die Erstfassung des Treuhandvertrages ist.Für
den englischen Vertragstext als Erstfassung des Treuhandvertrages sprechen
folgende Indizien:Erstens ist auszuschließen, dass vor dem
Notartermin (4. Dezember 1996) eine deutsche Fassung des Treuhandvertrages
verfasst worden ist: Dies deshalb, weil - nach den
übereinstimmenden, und daher glaubwürdigen - schriftlichen
Aussagen des Notars und des Rechtsanwaltes der Notartermin nicht vereinbart
worden ist, um einen Treuhandvertrag zu unterzeichnen und beglaubigen zu lassen;
dieser Notartermin ist - nach den auch in diesem Punkt übereinstimmenden,
und daher glaubwürdigen - schriftlichen Aussagen des Notars und des
Rechtsanwaltes vereinbart worden, um den Abtretungsvertrag zu unterfertigen und
zu beglaubigen, mit dem der Mandant des Rechtsanwaltes den GmbH-Anteil erwerben
wollte.Zweitens ist auszuschließen, dass während des
Notartermins eine deutsche Fassung des Treuhandvertrages verfasst worden:
Da Deutsch österreichischen Amts- und Gerichtssprache ist, ist davon
auszugehen, dass der vom Notar vorbereitete Abtretungsvertrag in Deutsch
verfasst worden ist. Der in deutsch verfasste Abtretungsvertrag soll aus
folgendem Grund nicht unterfertigt und beglaubigt worden sein: Notar und
Rechtsanwalt sollen während dieses Notartermins festgestellt haben, dass
der Mandant den Inhalt von, in deutscher Sprache verfassten, Vertragstexten
nicht versteht.Der Unabhängige Finanzsenat ist davon überzeugt,
dass Notar und Rechtsanwalt wahrheitsgemäß ausgesagt haben, dass der
Mandant den Inhalt von, in deutscher Sprache verfassten, Vertragstexten damals
nicht verstanden hat. Es ist nicht behauptet worden, dass der Mandant den
GmbH-Anteil nicht mehr hätte erwerben wollen. Hätte der Mandant
über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, gäbe es keinen Grund
dafür, dass der vom Notar auftragsgemäß vorbereitete
Abtretungsvertrag nicht vom Mandanten unterfertigt und vom Notar beglaubigt
worden wäre. Reichen die Deutschkenntnisse des Mandanten nicht aus,
um einen, in deutscher Sprache verfassten Abtretungsvertrag zu verstehen,
reichen sie auch nicht aus, um einen in deutscher Sprache verfassten
Treuhandvertrag zu verstehen. Nach dieser Sachlage ist auszuschließen,
dass während des Notartermin eine deutsche Fassung des Treuhandvertrages
verfasst und unterfertigt worden ist.Vom Notar wird bezeugt: Der englische
Vertragstext des Treuhandvertrages ist in seinem Beisein verfasst und vom
Mandanten des Rechtsanwaltes unterfertigt worden. Über die Zeitpunkte
der Vertragsausfertigungen ist daher festzustellen: Am 4. Dezember 1996
ist während eines Notartermins die Treuhandvereinbarung mit dem englischen
Vertragstext abgeschlossen und vom Mandanten des Rechtsanwaltes unterfertigt
worden; die Treuhandvereinbarung mit dem deutschen Vertragstext ist später
ausgefertigt und unterschrieben worden. Als - zeitlich gesehen
- älteres Dokument ist die englische Fassung die "Erstfassung" des
Treuhandvertrages; als - zeitlich gesehen - jüngeres Dokument
ist die deutsche Fassung die "Zweitfassung" des Treuhandvertrages.
Die
"Erstaussage" über den Inhalt der Treuhandvereinbarung:Als -
idF schriftliche - "Erstaussage" ist das ältere Dokument anzusehen und
nicht jenes Dokument, das zuerst vorgelegt worden ist. Nach dem Ergebnis des
v.a. Beweisverfahrens ist der am 4. Dezember 1996 in englisch verfasste
Vertragstext das ältere Dokument. Die "Erstaussage" über den Inhalt
der Treuhandvereinbarung ist daher der englische und nicht der deutsche
Vertragstext.
Das
Verhalten des Rechtsanwaltes und seines Mandanten nach Abschluss des
Treuhandvertrages: Der Rechtsanwalt und sein Mandant haben sich
vertragskonform zur englischen Fassung des Treuhandvertrages verhalten. Der
Rechtsanwalt hat sich - auftragsgemäß - im Firmenbuch als
Gesellschafter der GmbH eintragen lassen und hat seinen Mandanten über
Geschäftsinterna informiert (vgl. Schreiben, 17. Dezember 1996). Wäre
der Mandant der Treuhänder gewesen, hätte sich der Mandant im
Firmenbuch als Gesellschafter eintragen lassen müssen und wäre
verpflichtet gewesen, den Rechtsanwalt über Geschäftsinterna zu
informieren.
Mit ihren Unterschriften in der
deutschen Fassung des Treuhandvertrages haben der Rechtsanwalt und sein Mandant
die inhaltliche Richtigkeit des deutschen Vertragstextes bestätigt: Die von
beiden Vertragsteilen mit ihren Unterschriften bestätigte inhaltliche
Richtigkeit des deutschen Vertragstextes ist ein gegen ein Tätigwerden des
Bw. als Treuhänder sprechendes Indiz. Jedoch hat der Rechtsanwalt mit dem
unangemeldeten Kommen des Mandanten und mit "Zeitdruck" eine glaubwürdige
Erklärung dafür vorgetragen, warum er die deutsche Fassung des
Treuhandvertrages vor der Unterfertigung nicht durchgelesen hat. Dass der
Mandant nicht bemerkt hat, dass er in der deutschen Fassung des
Treuhandvertrages als Treuhänder bezeichnet wird, ist mit den mangelhaften
Deutschkenntnissen des Mandanten iVm der unter Zeitdruck erfolgten
Unterfertigung des Vertrages erklärbar. Als Beweis dafür, dass der
Mandant der Treuhänder und der Rechtsanwalt der Treugeber gewesen ist, sind
die Unterschriften des Rechtsanwaltes und seines Mandanten in der deutschen
Fassung des Treuhandvertrages nicht geeignet.
Gegen ein Tätigwerden des Bw. als Treuhänder
sprechen hingegen nicht:
Die
fehlende notarielle Beglaubigung des Treuhandvertrages:Bei einer
Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteiles mittels Rechtsgeschäftes
unter Lebenden besteht Notariatszwang für den Vertrag, mit dem der
GmbH-Geschäftsanteil abgetreten wird. Kein Notariatszwang besteht für
den Vertrag, worin der treuhändige Erwerb von Geschäftsanteilen an
einer GmbH vereinbart wird.
Die
fehlende Eintragung der Treuhandvereinbarung in einem
Treuhandverzeichnis:Die Eintragung von Treuhandvereinbarungen in einem
Treuhandverzeichnis ist im Zeitpunkt des Abschlusses der englischen Fassung des
Treuhandvertrages nicht zwingend vorgesehen gewesen.
Die
Reihenfolge der vorgelegten Beweismittel: Der Bw. entscheidet, welche
Beweismittel er vorlegt und er bestimmt den Zeitpunkt der Vorlage dieser
Beweismittel: Dass der Bw. zuerst die deutsche Fassung des Treuhandvertrages
vorgelegt hat, ist dadurch erklärbar, dass Deutsch die Amtssprache jener
Behörde ist, bei der das Beweismittel vorgelegt worden ist. Dass der
Bw. zuerst die deutsche Fassung des Treuhandvertrages vorgelegt hat, ist auch
ein Indiz dafür, dass der Rechtsanwalt von inhaltlich identischen,
englischen und deutschen Vertragstexten ausgegangen ist und seinen Irrtum erst
bemerkt hat, als er auf die fehlende Übereinstimmung der behaupteten, mit
der in deutscher Sprache dokumentierten, Treuhandvereinbarung angesprochen
worden ist.
Form
und Zeitpunkt der Offenlegung des Treuhandverhältnisses:
Rechtsanwälte sind gegenüber den Finanzbehörden
verpflichtet, Treuhandverhältnisse offen zu legen. Die Offenlegung
des Treuhandverhältnisses ist an keine Formvorschriften gebunden. Die vom
Rechtsanwalt verwendete Formulierung "Rechtsanwalt für Mandant" ist zwar
erklärungsbedürftig (sie könnte auch auf eine
Vertretungsvollmacht hinweisen); ihre Verwendung ist jedoch kein gegen ein
Treuhandverhältnis sprechendes Indiz. Dies deshalb, weil die vom Bw.
verwendete Formulierung "Rechtsanwalt für Mandant" ein Tätigwerden
für einen Anderen ausdrückt und weil ein Tätigwerden als
Treuhänder auch ein Tätigwerden für einen Anderen ist.Die
Offenlegung des Treuhandverhältnisses ist auch an keine bestimmten Firsten
gebunden. Der Treuhänder trägt nur das Prozessrisiko, wenn er das
Treuhandverhältnis in einem Verfahrensstadium offen legt, in dem keine die
Rechtskraft von Bescheiden durchbrechende Rechtsbehelfe (mehr) zur
Verfügung stehen. Wird ein Treuhandverhältnis während einer
Betriebsprüfung offen gelegt und ist sein Bestehen als erwiesen anzusehen,
sind über die im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen
Prüfungsfeststellungen zu treffen.Wird ein Treuhandverhältnis
vor oder während eines Berufungsverfahrens offen gelegt und ist sein
Bestehen als erwiesen anzusehen, gehören die im Treuhandvertrag getroffenen
Vereinbarungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und sind der
Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.
Nach
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Nach ständiger Rechtssprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Gewissheit für sich
hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. überarb. und erw. Aufl., §
167, Tz 8 und die do. zit. Judikate).
Mit Ausnahme der - idF nicht aussagekräftigen -
Bestätigung der Richtigkeit des Vertragsinhaltes durch Unterzeichnung der
deutschen Fassung des Treuhandvertrages sprechen alle Indizien für ein
Tätigwerden des Bw. als Treuhänder und gegen seine Stellung als
Treugeber.
Nach dem Ergebnis des vom Unabhängige Finanzsenat
durchgeführten Beweisverfahrens ist als erwiesen anzunehmen, dass der Bw.
den Gesellschaftsanteil als Treuhänder seines Mandanten erworben
hat.
Der Berufungsentscheidung ist folgender Sachverhalt
zugrunde zu legen: Der Bw. hat den Geschäftsanteil der verdeckt
ausschüttenden GmbH als Treuhänder seines Mandanten
erworben.
Auf Treuhandverhältnisse sind die Bestimmungen der
§§ 1002 ff ABGB entsprechend anzuwenden; der Treuhänder hat
auftragsgemäß zu handeln, alle (finanziellen und sonstigen) Vorteile
aus seinem Handeln gebühren dem Treugeber:
Die offenen und verdeckten Ausschüttungen von
Gesellschaften, deren Gesellschaftsanteile treuhändig erworben worden sind,
sind finanzielle Vorteile aus dem Treuhandverhältnis, die nicht für
den Treuhänder bestimmt sind.
Die offenen und verdeckten Ausschüttungen von
Gesellschaften, deren Gesellschaftsanteilen treuhändig erworben worden
sind, sind daher nicht dem Treuhänder zuzurechnen.
Der Normadressat von § 95 Abs. 5 EStG 1988 ist der
Empfänger von Kapitalerträgen.
Da der Bw. als Treuhänder gehandelt hat, ist
auszuschließen, dass er der Empfänger der von der GmbH verdeckt
ausgeschütteten Kapitalerträge gewesen ist. Deshalb sind ihm die von
der GmbH verdeckt ausgeschütteten Kapitalerträge nicht zuzurechnen und
die auf die verdeckt ausgeschütteten Kapitalerträge entfallende
Kapitalertragsteuer ist ihm nicht vorzuschreiben.
Diese Berufungsentscheidung ergeht auch an das Finanzamt
Gänserndorf Mistelbach.
Wien, am 19.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0830-W/03
- Stammnummer
- 17166
- Gültig
- 19.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF