Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0096-F/03
Kreditraten als Werbungskosten eines Geschäftsführers bei den nichtselbständigen Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0096-F/03vom 04.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer in Vorjahren Bürgschaften und Mitkreditnehmerschaften für GmbH-Schulden übernommen, so dient die Übernahme der Haftungen und in der Folge von Schulden der GmbH um aus den Haftungen entlassen zu werden, wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der Gesellschaft und nur indirekt der Erhaltung der nichtselbständigen Einkünfte. Die mit der Bezahlung der GmbH-Schulden in Zusammenhang stehenden Kreditraten stellen Anschaffungskosten einer Kapitalanlage dar und können daher bei den Geschäftsführereinkünften (nichtselbständige Einkünfte aufgrund einer 24 %-Beteiligung) nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kann im Hinblick auf die Endbesteuerung der GmbH-Beteiligungserträge ebenfalls nicht erfolgen. Eine außergewöhnliche Belastung liegt nicht vor, zumal bereits das Eingehen der Bürgschaft als unternehmerisches Wagnis nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 erfolgt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat, über die Berufung des Bw., vertreten durch
Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes X, dieses vertreten durch XX,
betreffend Einkommensteuer 2001 nach der Datum,Ort, im Beisein der
Schriftführerin A durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz Bw. genannt) hat im Jahr 2001
neben Einkünften aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von der A-GmbH (im Weiteren kurz A-GmbH) und der
A-GmbH Masse erklärt. Der Bw. war bis 11.9.1998 zu 95 % am
Stammkapital der A-GmbH beteiligt und Geschäftsführer der
Gesellschaft. Um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, wurde 1998 ein
finanzkräftiger Geschäftspartner gesucht und in der B-GmbH (im
Weiteren kurz B-GmbH) gefunden. Aufgrund einer von der Generalversammlung der
A-GmbH am 11.9.1998 beschlossenen Kapitalerhöhung von 500.000,00 S auf
2.088.000,00 S und Übernahme eines (Groß)Teiles der
Kapitalerhöhung von 1.586.880,00 S durch die B-GmbH, die mit selbem Tag
ihren Beitritt zur Gesellschaft erklärte, kam es zu einer
Anteilsverschiebung, aufgrund derer der Bw., der vom Betrag der
Kapitalerhöhung lediglich 1.120,00 S übernahm, ab diesem Tag (auch
aufgrund der am gleichen Tag erfolgten Abtretung des 5 %-Anteiles seiner Gattin
an ihn) mit 24 % an der A-GmbH beteiligt war, und damit aus seiner
Tätigkeit als Geschäftsführer fortan nichtselbständige
Einkünfte erwirtschaftete.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Z (als Handelsgericht)
vom 2. August 2001, Zahl, wurde über das Vermögen der A-GmbH der
Konkurs eröffnet und infolgedessen die Gesellschaft aufgelöst. Nach
Aufhebung des Konkurses und Schlussverteilung wurde die Firma am 22. Februar
2003 gem. § 40 FBG amtswegig gelöscht.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2001 beantragte
der Bw. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(Geschäftsführerbezüge) den Abzug von
"Kreditraten" (anlässlich der
Sanierung 14.517,00 S p.m. für 9 Monate (davon 50 %)) im Betrag von
65.326,50 S als Werbungskosten. 50 % der Kreditraten wurden von der Ehegattin
als Werbungskosten geltend gemacht.
Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 8. November 2002 wurden
diese zunächst mit der Begründung, Sanierungsausgaben könnten
allenfalls als Sonderausgaben, nicht aber als Werbungskosten
Berücksichtigung finden, nicht in Abzug gebracht.
In der fristgerecht am 5. Dezember 2002 gegen diesen
Bescheid erhobenen Berufung wurde der Auffassung des Finanzamtes im Wesentlichen
entgegengehalten, bei den
"Sanierungsausgaben" handle es sich um
Kosten im Zusammenhang mit der Sanierung des Arbeitgebers. Diese Kosten
hätten übernommen werden müssen, und seien somit als
Werbungskosten ansetzbar. Es wurde diesbezüglich auf die
Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. März 2003 hat das
Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, aus den
vorgelegten Unterlagen (Vereinbarung über die Gewährung eines
Nachlasses 1998) und dem Firmenbuchauszug sei ersichtlich, dass die
Übernahme der Verpflichtung durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst sei, abgewiesen. Die Schuldübernahme diene dem Fortbestand des
Unternehmens. Die Erwerbung bzw. Sicherung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit sei nur eine weitere Folge, aber nicht
primärer Zweck der Schuldübernahme. Es würden somit weder
Werbungskosten noch eine außergewöhnliche Belastung
vorliegen.
Mit Schriftsatz vom 7. April 2003 stellte der steuerliche
Vertreter des Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, auf Entscheidung durch den Berufungssenat und Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung. Ergänzend wurde ausgeführt, sein
Klient sei bis Herbst 1998 95 % Gesellschafter-Geschäftsführer der
A-GmbH gewesen. Aufgrund der Überschuldung sei der Fortbestand des
Unternehmens nicht gesichert gewesen. Ein potenter Geschäftspartner sei
bereit gewesen, bei der A-GmbH als Gesellschafter einzusteigen. Als
Voraussetzung habe sein Klient 71 % der Geschäftsanteile unentgeltlich
abtreten müssen. Als weitere Voraussetzung sei ein Nachlass der
Bankverbindlichkeiten iHv 6 Mio S genannt worden. Die Bank sei lediglich zum
Nachlass von 4 Mio S bereit gewesen. Sein Klient sei bereit gewesen, 1 Mio S der
Bankverbindlichkeiten zu übernehmen. Aus der Übernahme dieser
Bankverbindlichkeiten würde die in der Einkommensteuererklärung 2001
als Werbungskosten ("Kreditraten anlässlich Sanierung") angesetzten
65.326,50 S resultieren. Im Zeitpunkt der Schuldübernahme sei die GmbH
überschuldet gewesen. Ein Unternehmenswert sei nicht mehr gegeben gewesen.
Mit der Schuldübernahme habe sich sein Klient somit keine
Vermögenswerte sichern können. Einzig beabsichtigter Zweck der
Schuldübernahme sei die Sicherung der Geschäftsführerbezüge
gewesen (das Jahresbrutto habe ca. 700.000,00 S betragen).
Im Schriftsatz vom 7. März 2005 an den
Unabhängigen Finanzsenat wurde ergänzend darauf verwiesen,
gemäß der Vereinbarung vom 3.9.1998 habe die Bank (im Weiteren kurz
Bank genannt) der A-GmbH Verbindlichkeiten erlassen. Als Bedingung für den
Schuldnachlass habe die Bank von den Altgesellschaftern die Zahlung von 2 Mio S
gefordert. Dadurch seien die Altgesellschafter aus der Bürgschaft iHv. 3,5
Mio S gegenüber der Bank entlassen worden (vgl. Nachtragsvereinbarung zum
Vertrag vom 3.9.1998). Die derart erloschene Verbindlichkeit bestehe nunmehr
gegenüber der B-GmbH (vgl. beigelegte Vereinbarung mit B-GmbH). Die
Altgesellschafter hätten somit neben den bereits bestehenden
Verbindlichkeiten von 3,5 Mio S zusätzlich Verbindlichkeiten von 2 Mio S
übernommen. Der Bw. habe davon jeweils 50 % übernommen. Er habe im
Ergebnis somit bei gleichzeitiger Abgabe von 71 % seiner Geschäftsanteile
(vor Schuldübernahme 95 % Geschäftsanteil, nach Schuldübernahme
24 %) zusätzliche Schulden iHv 1 Mio S übernommen. Aus der
Schuldübernahme seien dem Bw. somit weder Vermögensvorteile (die
ursprünglichen Verbindlichkeiten von 3,5 Mio S gegenüber der Bank
würden nunmehr gegenüber der B-GmbH bestehen) noch sonstige
gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorteile entstanden. Ein ursprünglicher
Mehrheitsgesellschafter, der im Fall des Fortbestandes der Gesellschaft zu einem
Minderheitsgesellschafter mutiere und dabei zusätzlich Schulden zu
übernehmen habe, könne aus Sicht des Gesellschafters nicht am
Fortbestand der Gesellschaft interessiert sein, außer es handle sich um
eine ertragsstarke Gesellschaft, die Gewinnausschüttungen erwarten lasse.
Dass im vorliegenden Fall keine ertragsstarke Gesellschaft vorgelegen sei,
beweise der drei Jahre nach der Schuldübernahme erfolgte Konkurs der
Gesellschaft im Jahr 2001. Es sei daher denkunmöglich, die
Schuldübernahme als durch die Gesellschafterstellung veranlasst auszulegen.
Der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend erwarte ein Kaufmann für seine
Leistung eine entsprechende Gegenleistung. Aus der Gesellschafterstellung
resultiere - wie dargelegt - keine Gegenleistung. Die Gegenleistung
habe in der Sicherung des Arbeitsplatzes bestanden.
Dieser Schriftsatz wurde dem Finanzamt am 25. April 2005
zwecks Wahrung des Parteiengehörs per Telefax mit der Einladung zur
Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Einlangen übermittelt. Der Vertreter des
Finanzamtes teilte mit E-Mail vom 17. Mai 2005 mit, dass der Standpunkt des
Finanzamtes aufrechterhalten werde.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28. Juni
1998 haben der Bw. bzw. dessen steuerliche Vertreter mehrfach betont, dass
einziger Grund für die Übernahme der Schulden der A-GmbH gewesen sei,
dass es aufgrund ihres Alters (gemeint jenes des Bw. und seiner Ehegattin)
schwierig bis unmöglich gewesen wäre, eine und noch dazu finanziell
vergleichbare Arbeit zu finden. Nur aufgrund dieses Umstandes und der Höhe
ihrer damaligen Gehälter sei es erklärbar, warum zusätzlich zur
Verpfändung der privaten Liegenschaft an die B-GmbH eine Schuld von 2 Mio S
von ihm bzw. seiner Gattin übernommen worden sei. Sie hätten die Wahl
gehabt, die Firma in Konkurs gehen zu lassen und damit ohne Arbeit dazustehen
und auf ihre Gehälter verzichten zu müssen oder zusätzlich zu den
nunmehr gegenüber der B-GmbH bestehenden Schulden in Höhe von 3,5 Mio
S eine Schuld von 2 Mio S einzugehen. Angesichts dieser Tatsachen und bei
Gegenrechnung der bisherigen Gehälter sei für sie die Entscheidung
für die Übernahme der Schulden in Höhe von 2 Mio S klar gewesen.
Mag. D. führte diesbezüglich noch ins Treffen, dass für ihn
angesichts der Höhe der Gehälter des Bw. und seiner Gattin auch die
Ansicht des Finanzamtes, wonach die Übernahme von Schulden in dieser
Höhe einem Fremdvergleich nicht standhalte, nicht nachvollziehbar sei.
Hätte ein fremder Dritter das Einkommen des Bw. bzw. seiner Gattin gehabt,
hätte er seiner Ansicht nach nicht anders gehandelt. Auf Frage der
Beisitzerin Mag. B, ob es sich bei den 3,5 Mio S Schulden, die laut Aussage des
Bw. bzw. der steuerlichen Vertreter nunmehr gegenüber der B-GmbH bestehen
würden, um jenen Betrag handle, der als Gesellschafterzuschuss mit
Vereinbarung vom 17. September 1998 von diesem zugesagt worden sei, wurde dies
bejaht. Auch wurde der Beisitzerin gegenüber bestätigt, dass die
Vereinbarung vom 29. September 1998, laut der die Sparkasse das zu ihren Gunsten
grundbücherlich einverleibte (Simultan)Pfandrecht auf den dort genannten
privaten Liegenschaften des Bw. und seiner Gattin für die B-GmbH im
vereinbarten Rang halte, der Besicherung dieses Gesellschafterzuschusses diene.
Auf weiteren Vorhalt, wonach diese Vereinbarung im Grundbuch keinen Eingang
gefunden habe, wurde dies bejaht. Der Bw. machte allerdings geltend, dass die
3,5 Mio S jederzeit aufgrund des Pfandrechtes von der B-GmbH gefordert werden
könnten. Seinerseits bzw. seitens der steuerlichen Vertretung wurde
überdies auf Nachfrage bestätigt, dass die geltend gemachten
Kreditraten aus der Übernahme der Schulden der A-GmbH in Höhe von
2.020.000 S und nicht aus der Vereinbarung betreffend einen
Gesellschafterzuschuss des Bw. in Höhe von 3,5 Mio S resultieren. Der
Vertreter des Finanzamtes hat neuerlich betont, dass die Ursache für die
Schuldübernahme in den in den Vorjahren eingegangen Haftungen für
Schulden der A-GmbH aus den Jahren 1994 und 1996 liege und hat
diesbezüglich auf die Vereinbarung vom 3.9.1998 und die
Berufungsvorentscheidung, insbesondere auf die dortigen Ausführungen
betreffend das Anbot vom 30.9.1998 auf privative Schuldübernahme und dessen
Annahme verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die
Übernahme von Schulden der A-GmbH in Höhe von 2.020.000 S durch den
Bw. und seine Ehegattin aufgrund des Anbotes vom 30. September 1998 und dessen
Annahme am 1. Oktober 1998 durch die Bank und die daraus resultierenden
"Kreditraten" der Erhaltung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Bw. als
Geschäftsführer der A-GmbH dienen sollte und diesfalls beruflich
veranlasst wäre, oder ob die Schuldübernahme als durch das
Gesellschaftsverhältnis des Bw. (, der bis 11. September 1998 eine 95 %-
und danach eine 24 %- Beteiligung am Stammkapital der A-GmbH gehalten hat) zur
A-GmbH veranlasst anzusehen ist, und diesfalls Einlagencharakter
hat.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, im Rahmen derer sie
erwachsen.
Werbungskosten sind auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer
Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Schuldzinsen sind das
Entgelt für die Überlassung des Kapitals; dazu gehören auch
Zinseszinsen, Verzugszinsen, Bereitstellungszinsen oder das Damnum. Die in den
Annuitäten enthaltenen Kapitaltilgungen sind nicht abzugsfähig.
Abzugsfähig sind z.B. Schuldzinsen zum Erwerb einer Beteiligung oder in
Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an die Gesellschaft und zwar auch
dann, wenn das Darlehen als Einlage gewertet wird und damit die
Anschaffungskosten der Beteiligung erhöht. Sind die Erträge allerdings
endbesteuert oder steuerfrei, dann ist der Abzug ausgeschlossen (§ 16 Abs.
1 Z 1 EStG 1988; Doralt4, EStG -
Kommentar, Tz 49, 50, 55 zu § 16).
Der Bw. stützt seine Auffassung, dass es sich bei den
Aufwendungen ("Kreditraten") um Werbungskosten bei den nichtselbständigen
Einkünften als Geschäftsführer handle, maßgeblich darauf,
dass er anlässlich des Einstiegs der B-GmbH in die A-GmbH 71 % von
95 % seiner Anteile an der A-GmbH an die B-GmbH unentgeltlich abtreten habe
müssen, die Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt überschuldet gewesen
sei, und damit nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihm aus der
Schuldübernahme und dem damit ermöglichten Fortbestand der A-GmbH aus
der Gesellschafterstellung resultierende Vermögensvorteile erwachsen seien.
Dies umso weniger, als zwar die "Altgesellschafter" durch Zahlung von 2 Mio S an
die Bank aus der Bürgschaft iHv. 3,5 Mio entlassen worden seien, die derart
erloschene Verbindlichkeit nunmehr aber gegenüber der B-GmbH bestehe.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates gibt
die am 3.9.1998 zwischen der B-GmbH, der A-GmbH, der Bank sowie dem Bw. und
seiner Ehegattin abgeschlossene "Vereinbarung
über die Gewährung eines Nachlasses in Höhe von 6 Mio S"
Aufschluss über den eigentlichen
Rechtsgrund für die Übernahme von
Schulden der GmbH. Demnach war die Bank u.a. nur unter folgender, in Pkt.
2. der Vereinbarung festgehaltenen Bedingung bereit, einen Nachlass in Höhe
von 6 Mio S auf das Obligo der A-GmbH zu gewähren, der wiederum
Voraussetzung für die Abdeckung des verbleibenden Saldos durch die B-GmbH
in Höhe von mehr als 8 Mio S (vgl. Punkt 1. der Vereinbarung)
war:
"2. Herr und Frau L.
werden gegen Bezahlung von 2 Mio S bis zum 30.9.98 aus sämtlichen privaten
Bürgschaften bzw. Mitkreditnehmerschaften im Zusammenhang mit den bisher an
die A-GmbH gewährten Krediten (inkl. Haftungskredite)
entlassen
. Zu diesem
Zweck
gewährt die Bank einen
Kredit in Höhe von 2 Mio S."
Demnach sollten der Bw. (und seiner Gattin)
"gegen Bezahlung von 2 Mio S bis zum
30.9.1998" aus den in früheren Jahren für Schulden der GmbH
eingegangenen Haftungen entlassen und zur Finanzierung dieses Betrages seitens
der Bank ein Kredit in derselben Höhe gewährt werden, der laut
Vereinbarung innerhalb von 20 Jahren in gleichbleibenden monatlichen
Pauschalraten zurückzuzahlen gewesen wäre.
Damit steht aber fest, dass der Rechtsgrund für die
Übernahme von Geschäftsschulden in Höhe von 2,02 Mio S aufgrund
der am 30.9./1.10. zwischen der Bank, der Bw. und ihrem Ehegatten geschlossenen
Vereinbarung (durch Annahme des Anbotes des Bw. und seiner Gattin durch die
Bank) in den in früheren Jahren vom Bw. und seiner Gattin eingegangenen
Bürgschaften bzw. Mitkreditnehmerschaften zu suchen ist und der Bw. durch
Übernahme von Schulden der GmbH (gemeinsam mit seiner Gattin) aus
sämtlichen Bürgschaften der Bank gegenüber in Höhe von 3,5
Mio S entlassen wurde (laut Vereinbarung vom 3.9.1998 hätte die Bank dem
Bw. und seiner Gattin einen Kredit in Höhe von 2 Mio S gewährt,
letztendlich wurden auf Anbot des Bw. und seiner Gattin die in der Vereinbarung
vom 30.9./1.10.1998 genannten, in den Jahren 1994 und 1996 begründeten
Schulden übernommen und deren Abstattung in monatlichen Pauschalraten von
14.515,00 S vereinbart). Im Schreiben der Bank vom 8.10.1998 an die A-GmbH, den
Bw. und seine Ehegattin betreffend die "privative Schuldübernahme" wurde
auf die Vereinbarungen vom 3.9.1998 und vom 29.9.1998 verwiesen.
Das Berufungsvorbringen über die Erforderlichkeit
dieser Zahlung, um den Einstieg der B-GmbH in das überschuldete Unternehmen
und damit den Fortbestand des Unternehmens zu ermöglichen, stellt
inhaltlich nur ein Motiv dar, welches den Bw. dazu bewogen haben mag, die
Ansprüche der Bank zum damaligen Zeitpunkt zu befriedigen.
Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass der
Einstieg der B-GmbH auch im Interesse der Bank lag, ansonsten diese keinen
Schuldnachlass von weiteren 4 Mio S auf das Obligo der GmbH gewährt
hätte. Der Umstand, dass laut Vereinbarung vom 3.9.1998 der nach Abzug der
6 Mio S verbleibende Saldo (die Bankschulden beliefen sich zum damaligen
Zeitpunkt auf mehr als 14 Mio S) von der B-GmbH beglichen werden musste, legt
den Schluss nahe, dass die Bank - insbesondere im Hinblick auf die
schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens - am Zustandekommen dieser
Vereinbarung höchst interessiert gewesen sein muss, um die Tilgung der der
A-GmbH in den Vorjahren eingeräumten Kredite sicherzustellen. Aus dieser
Intention heraus dürfte sie auch der Entlassung des Bw. und seiner Gattin
aus Bürgschaften in Höhe von 3,5 Mio S zum Betrag von 2,02 Mio S
(Höhe der übernommen Schulden) zugestimmt bzw. auf die Beteiligung des
Bw. und seiner Gattin am Schuldnachlass gedrängt haben. Nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates spielt es aber ohnedies keine Rolle, aus welchem
Anlass bzw. welchen Motiven die früher übernommene Verpflichtung
(Haftung für Gesellschaftskredite) letztendlich schlagend geworden ist.
Tatsache ist, dass der Bw. zur Übernahme einer Schuld der GmbH, die von
dieser offensichtlich in den Jahren 1994 bzw. 1996 begründet wurde (vgl.
Anbot vom 30.9.1998 auf Schuldübernahme) verhalten war, um aus den in
Vorjahren eingegangenen Bürgschaften für Gesellschaftsschulden in
Höhe von laut Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 7.3.2005 an den
Unabhängigen Finanzsenat gesamt 3, 5 Mio S entlassen zu werden. Dies ergibt
sich nach Auffassung des Berufungssenates unzweifelhaft aus den Vereinbarungen
vom 3.9. bzw. 30.9./1.10.1998 (Anbot und Annahme).
Bereits durch die Übernahme dieser Bürgschaften
und Mitkreditnehmerschaften für Schulden der A-GmbH hat der Bw. aber als
Gesellschafter der GmbH dieser gegenüber eine Leistung erbracht (vgl. VwGH
7.9.1993, 90/14/0028).
Einkommensteuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob
der Bw. als Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend
hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft
verloren geht, ob er später Einlagen tätigt oder
ob er als Bürge Schulden der Gesellschaft
bezahlt bzw. deren Schulden übernimmt, ohne bei der Gesellschaft
Rückgriff nehmen zu können. In all diesen Fällen handelt es sich
um Kapitalanlagen. Die mit der Bezahlung dieser Schulden im Zusammenhang
stehenden Zinsen stellen daher
Anschaffungskosten einer Kapitalanlage
dar. Wenn auch der Verlust der Kapitalanlage in der Folge zum Verlust der
Einkünfte des Bw. als Geschäftsführer der GmbH führen
hätte können, so wäre dies erst die mögliche weitere Folge
des Scheiterns der wirtschaftlichen Aktivitäten der GmbH gewesen. Die
Übernahme der Haftungen und in der Folge der Schulden der GmbH durch den
Bw. diente damit wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur
indirekt der Erhaltung der nichtselbständigen Einkünfte des Bw. Diese
Auffassung wird auch regelmäßig vom VwGH und in der Literatur
vertreten (vgl. VwGH 7.9.1993, 90/14/0028; VwGH 20.6.1999, 90/13/0064).
Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind
im Übrigen nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und
Rechtsprechung grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst und entziehen sich einem Abzug als Betriebsausgaben (Werbungskosten)
bei den Geschäftsführereinkünften (vgl. VwGH 3.8.2004,
99/13/0252; VwGH 20.6.1999, 90/13/0064; VwGH 18.12.2001, 2001/15/0060,
21.10.2003, 2003/14/0076; 31.3.2004, 2004/13/0021;
Doralt4, EStG - Kommentar, Tz 220 zu
§ 16, Stichwort Bürgschaften; Zorn, Besteuerung der
Geschäftsführung, Wien 1992, 73)
Dass sich die Beteiligungsverhältnisse an der A-GmbH
aufgrund der Übernahme eines Großteils der Kapitalerhöhung vom
11. September 1998 durch die B-GmbH geändert haben (Anteil des Bw. von 95 %
auf 24 % gesunken) und das Unternehmen übeschuldet war, ist nach Auffassung
des Unabhängigen Finanzsenates für die Beurteilung der Frage, ob die
Zinsen aus der fremdfinanzierten Schuldübernahme als Werbungskosten bei den
nichtselbständigen Einkünften abzugsfähig sind, unerheblich.
Nicht die Ertragserwartungen, sondern die in den Vorjahren übernommenen
Haftungen waren für die Schuldübernahme ursächlich.
Schließlich kann unbedenklich davon ausgegangen
werden, dass der Einstieg der B-GesmbH auch im Interesse des Bw. lag,
hätten er und seine Gattin doch bei einer weiteren Verschlechterung der
finanziellen Situation jederzeit und spätestens im Konkursfall mit einer
Inanspruchnahme durch die Bank aus den für Gesellschaftsschulden
übernommenen Bürgschaften und Mitkreditnehmerschaften rechnen
müssen. Dass - wie in der Berufung dargelegt - im Zeitpunkt der
Schuldübernahme der Fortbestand des Unternehmens nicht gesichert war, wird
nicht in Abrede gestellt. Daraus kann aber - wie bereits dargestellt -
für sich gesehen nicht die unmittelbare (berufliche) Veranlassung durch die
Geschäftsführertätigkeit abgeleitet bzw. die Veranlassung durch
das Gesellschaftsverhältnis in Abrede gestellt werden.
Die in der mündlichen Verhandlung als einziger Grund
für die Schuldübernahme dargestellte persönliche Motivation, die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Bw. und seiner Gattin zu
erhalten, die durchaus nachvollziehbar ist, vermag nicht die Tatsache, dass die
Haftungen und Bürgschaften der Gesellschafter bestanden haben, als
objektiven (aus den vorgelegten Verträgen nachvollziehbaren) Rechtsgrund
der Schuldübernahme zu beseitigen.
Letztendlich konnte offensichtlich auch der Einstieg der
B-GmbH den Fortbestand des Unternehmens nicht sichern. Am 2. August 2001 wurde
der Konkurs über das Vermögen der A-GmbH eröffnet und die GmbH
zwischenzeitlich aus dem Firmenbuch gelöscht.
In der mündlichen Verhandlung wurde die (in der
Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung der Gattin des Bw. getroffene)
Feststellung des Finanzamtes, ein fremder Dienstnehmer hätte nie das
Dreifache seines Jahresbezuges an Haftungen für seine Not leidende
Arbeitgeberin übernommen, unter Verweis auf die Relation zwischen den
"zusätzlich" (gemeint die 2,02 Mio S) übernommenen Schulden und
den durch Übernahme der Schulden gesicherten Bezügen entgegen
getreten. Der Bw. bzw. die steuerliche Vertretung gingen davon aus, dass auch
ein fremder Dienstnehmer angesichts der Höhe der Bezüge des Bw. (und
seiner Gattin) ebenso gehandelt hätte.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen, wonach
der Berufungssenat zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Übernahme
der Schulden der GmbH im Hinblick auf die früher eingegangenen
Bürgschaften und Mitkreditnehmerschaften Einlagencharakter zukommt, besteht
keine Notwendigkeit, auf die Frage der Fremdüblichkeit der
Schuldübernahme dem Grunde oder der Höhe nach weiter
einzugehen.
Was die Eintragung eines Simultanpfandrechtes auf den im
Eigentum der Bw. und ihres Ehegatten befindlichen Liegenschaften laut
Nachtragsvereinbarung vom 29.9.1998 angeht, vermag der Unabhängige
Finanzsenat keinen Zusammenhang zwischen diesem Umstand und der behaupteten
beruflichen Veranlassung der "Kreditraten" zu erkennen. In dieser Vereinbarung
hat sich die Bank gegenüber der B-GmbH bereit erklärt, dieser einen
Vorrang in Höhe von 3,5 Mio S auf
"obgenannten Liegenschaften" des Bw.
und seiner Gattin zu gewähren bzw. das Pfandrecht für diese im
vereinbarten Rang zu halten. In der mündlichen Verhandlung wurde auf
konkrete Anfrage bestätigt, dass dieses Pfandrecht der Besicherung des
unbestrittenermaßen nur vom Bw. mit Vereinbarung vom 17. September 1998
(zwischen dem Bw., der A-GmbH und der B-GmbH) zugesagten Gesellschafterzuschuss
von 3,5 Mio S dient. An dieser Vereinbarung war die Bank nicht beteiligt und
sollte der Gesellschafterzuschuss offensichtlich der "teilweisen Abdeckung der
bis heute aufgelaufenen Verluste der A-GmbH", nicht aber von Bankschulden
dienen. Der Umstand, dass neben der (mit der Bank vereinbarten)
Schuldübernahme (Vereinbarung vom 30.9./1.10.1998) vom Bw. gegenüber
der A-GmbH und der B-GmbH ein Gesellschafterzuschuss für die A-GmbH
zugesagt wurde, bleibt ohne Auswirkung auf die Beurteilung der Frage der
Abzugsfähigkeit der Kreditraten bei den nichtselbständigen
Einkünften, zumal diese - wie aus der Vereinbarung vom
30.9./1.10.1998 hervorgeht und in der mündlichen Verhandlung auch
bestätigt wurde - ausschließlich aus der Schuldübernahme
(Vereinbarung mit der Bank) resultieren. Diese hat aber - wie gesagt
- ihren Rechtsgrund in den in den Vorjahren übernommenen
Bürgschaften und Mitkreditnehmerschaften des Bw. (und seiner Gattin)
für Gesellschaftsschulden.
Am Rande sei noch erwähnt, dass die Bank laut
Grundbuchsabfrage vom 11. März 2005 aufgrund der Urkunden vom 5.12.1996 und
vom 6.10.1998 (zurückgehend auf die Vereinbarung vom 29.9.1998 bzw.
30.9./1.10.1998) an den zu je 1/6 (EZ xxx - Weganteil) bzw. je zur 1/2 im
Eigentum des Bw. bzw. seiner Gattin stehenden Liegenschaften EZ xxx und xxxx, GB
Nr,Ort, über Simultanpfandrechte im Höchstbetrag von 5.750.000 S
verfügt, sodass ihr auch nach "Abzug" des für die B-GmbH gehaltenen
Pfandrechtes in Höhe von 3,5 Mio S ein Pfandrecht im Höchstbetrag von
2.250.000 S verbleibt und dieses als Sicherstellung der vom Bw. und seiner
Gattin mit Vereinbarung vom 30.9./1.10 übernommenen GmbH-Schulden im Betrag
von 2.02 Mio S dienen dürfte.
Abschließend wird noch - ohne dass der Bw.
diese Frage angesprochen hätte - der Vollständigkeit halber
darauf hingewiesen, dass Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur
Anschaffung einer vor dem 1.1.1994
angeschafften Kapitalanlage aufgenommen wurden (das sind u.a. mit der
Bezahlung von Gesellschaftsschulden in Zusammenhang stehende Zinsen)
grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen zu berücksichtigen waren. Dies allerdings nur unter
der Prämisse, dass die Einkunftsquelleneigenschaft im Hinblick auf die
GmbH-Beteiligung zu bejahen war (vgl. VwGH 28.1.2005, 2001/15/0150) und die
Fremdmittelübernahme vor Einstellung der werbenden Tätigkeit der GmbH
erfolgt ist (vgl. VwGH 7.9.1993, 90/14/0028).
Mit Inkrafttreten des StRefG 1993 (BGBl. 1993/818) sind
gemäß
§ 97 Abs. 1 iVm Abs. 3 EStG 1988 u.a. gem. § 93 Abs.
2 Z 1 leg. cit. "Gewinnanteile (Dividenden),
Zinsen und sonstige Bezüge aus... Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung" endbesteuerte Kapitalerträge, die weder
beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen
sind. § 97 Abs. 4 EStG 1988 sieht zwar unter bestimmten Voraussetzungen die
Möglichkeit der Anrechnung und Rückerstattung der Kapitalertragsteuer
vor; dies beseitigt aber nicht die Endbesteuerungswirkung der
Kapitalerträge. Überdies sind die Kapitalerträge diesfalls
gemäß
§ 97 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
"ohne jeden Abzug anzusetzen". Daraus
folgt, dass ab 1.1.1994 negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus
einer nach diesem Stichtag erworbenen GmbH-Beteiligung keine
Berücksichtigung finden können. Da der Bw. seine Anteile an der
A-GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Juni 1994 gegründet wurde,
erst nach dem 1.1.1994 erworben hat, können die Schuldzinsen auch nicht im
Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden. Eine
Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft kann daher
unterbleiben.
Eine Berücksichtigung der Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung ist ebenfalls nicht möglich.
Begründet wird dies damit, dass bereits das Eingehen der Bürgschaft
als unternehmerisches Wagnis nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs.
3 EStG 1988 erfolgt ist. Es ist nicht Sinn und Zweck der Bestimmung des §
34 EStG 1988, wirtschaftliche Misserfolge, die die verschiedensten Ursachen
haben können, mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer zu
berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die
Allgemeinheit abzuwälzen (vgl.
Doralt4, EStG - Kommentar, Tz 78 zu
§ 34, ABC der außergewöhnlichen Belastungen, Stichwort
"Bürgschaft zugunsten eines Arbeitgebers,
einer Kapital- oder Personengesellschaft" und die dort genannten
Erkenntnisse des VwGH; aaO, Tz 220 zu § 16, Stichwort
"Bürgschaften").
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 4. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0096-F/03
- Stammnummer
- 16777
- Gültig
- 04.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF