Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0234-G/04
Vorliegen einer steuerlichen Mitunternehmerschaft in Form einer atypisch stillen Gesellschaft?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0234-G/04vom 05.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Zurechnung von Einkünften aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft muss die Beteiligung von der Art sein, dass - wäre die Personengesellschaft steuerlich im Bereich betrieblicher Einkünfte tätig - die Voraussetzungen einer Mitunternehmerstellung gegeben wären (VwGH vom 25.6.1997, 95/15/0192).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Zeitlhofer und die weiteren
Mitglieder Mag. Roland Setina, Dr. Wolfgang Bartosch und Mag. Christiane
Riel-Kinzer im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die
Berufung der "B-GmbH und Mitunternehmer" (die einzelnen "Beteiligten" sind im
oa. Adressfeld genannt), XY, vertreten durch Kleiner & Kleiner GmbH,
8010 Graz, Burgring 22, vom 5. Juli 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Judenburg Liezen vom 26. April 2004 betreffend
Nichtfeststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für
das Jahr 1992 nach der am 5. März 2008 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im Berufungsfall allein die Frage, ob eine
steuerliche Mitunternehmerschaft in Form einer atypisch stillen Gesellschaft
vorliegt oder nicht.
(1) Am 29. Dezember 1988 schloss die B-GmbH
Verträge mit zwei Personen, die sich an ihrem "Gewerbebetrieb" als unechte
stille Gesellschafter beteiligen wollten. Diese stillen Gesellschafter waren
Herr FG mit einer Einlage von ATS 2 Mio. sowie die FG GmbH (diese wird
im Vertrag im Hinblick auf das von ihr ausgeübte Gewerbe der
"Kälteanlagentechnik" als "FG Kühlanlagen GmbH" bezeichnet; eine Firma
mit diesem Wortlaut existiert/e laut Firmenbuch jedoch nicht/nie; s. dazu auch
die bezüglichen Angaben des steuerlichen Vertreters in der mündlichen
Berufungsverhandlung) mit einer Einlage von ATS 3 Mio. Auf die
"Geschäftsinhaberin" und die beiden genannten stillen Gesellschafter sollte
das steuerliche Jahresergebnis im Verhältnis 22:31:47 verteilt
werden.
Die beiden "Gesellschaftsverträge" haben auszugsweise
folgenden Wortlaut:
"II. Gegenstand der
Beteiligung:
Der Stille beteiligt sich
als atypisch stiller Gesellschafter am Gewerbebetrieb der
B-GmbH. Der Stille ist am Gewinn und
Verlust der Gesellschaft und am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sowie
an den stillen Reserven und am Firmenwert zum Zeitpunkt des
Ausscheidens.
( ..... )
V. Kapitalkonten:
1. Die Einlage des
Stillen ist über ein separates Konto zu führen und in der Bilanz der
Gesellschaft getrennt auszuweisen.
2. Gewinnanteile und
Entnahmen zu Lasten des stillen Gesellschaftskontos sind über ein
Verrechnungskonto zu führen. Mit Verlustanteilen ist das Einlagenkonto zu
belasten. Sollte durch Verlustanteile das Einlagenkonto aufgebraucht sein, ist
es als Verlustverrechnungskonto weiterzuführen.
3. Die Haftung des
Stillen über seine Beteiligung hinaus ist ausgeschlossen.
VI: Dauer der
Gesellschaft:
Die stille Gesellschaft
..... wird auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Die Vertragspartner sind
nicht berechtigt, das Gesellschaftsverhältnis vorher zu kündigen. (
..... )
VII. Ausscheiden des
Gesellschafters:
Mit Ablauf der bedungenen
Dauer dieses Vertrages wird der stille Gesellschafter mit seinem Kapitalanteil,
der seiner ursprünglichen Einlage zu 100% entspricht,
abgefunden.
Zuzüglich zu diesem
Kapitalanteil erhält der stille Gesellschafter den Stand seines
Verrechnungskontos ausgezahlt. Weist das Verrechnungskonto des ausscheidenden
Gesellschafters zum Zeitpunkt des Ausscheidens einen negativen Stand aus, so ist
dieser verpflichtet, sein Verrechnungskonto aufzufüllen und auszugleichen.
Entlässt ihn die B-GmbH aus dieser
Auffüllungsverpflichtung, so hat der ausscheidende Gesellschafter diesen
Forderungsverzicht der Gesellschaft als Veräußerungsgewinn
anzuerkennen. ( ..... )"
Herr FG war zum damaligen Zeitpunkt alleiniger
Gesellschafter (sowie auch Geschäftsführer) sowohl der B-GmbH als auch
der FG GmbH.
(2) In einem Aktenvermerk der (damaligen) steuerlichen
Vertretung vom 29. Dezember 1988, welcher die stillen Beteiligungen an
der B-GmbH betrifft, heißt es ua.:
"Die stillen Einlagen
sind auf die Laufzeit von zehn Jahren gebunden und somit eigenkapitalersetzend.
(.....)
Eine Abschichtung ist nur
mit 100% der Einlage vorgesehen zuzüglich eines allfälligen
Verrechnungskontos und einer Auffüllungsverpflichtung."
(3) In den Jahren 1992 bis 1994 fand bei der intendierten
Mitunternehmerschaft (ebenso wie bei der "Geschäftsherrin" selbst sowie bei
einigen weiteren mit dieser personell und rechtlich eng verflochtenen
Steuersubjekten) eine die - hier nicht berufungsgegenständlichen - Jahre
1988 bis 1990 umfassende Betriebsprüfung statt. Im die
geschäftsführende GmbH betreffenden Betriebsprüfungsbericht vom
21. März 1994 führte der Prüfer unter Tz 14 ua.
aus wie folgt:
"..... Aus dem eingangs
auszugsweise wiedergegebenen Punkt VII. des Gesellschaftsvertrages lässt
sich nicht erschließen, dass bei Auflösung des Unternehmens ein auf
einen - allenfalls selbst geschaffenen - Firmenwert entfallender Teil auf die
Gesellschafter entfallen sollte. Es wird damit zum Ausdruck gebracht, dass nicht
einmal eine theoretische Beteiligung an den stillen Reserven noch an einem
Firmenwert möglich ist....."
Mit am 16. Juni 1994 zugestellten Bescheiden
sprach das Finanzamt für die Jahre 1988 bis 1990 den
Prüfungsfeststellungen folgend aus, dass eine einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften nicht zu erfolgen habe, da gemeinschaftliche
Einkünfte nicht vorliegen würden. Das daraufhin angestrengte
Berufungsverfahren wurde mit abweisender Erledigung der FLD für Steiermark
vom 5. Mai 1995, B 141-3/94, abgeschlossen: In Ermangelung einer
Beteiligung mehrerer Personen sei eine einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften nicht möglich.
In der Folge regte die steuerliche Vertretung mit Eingabe
vom 2. Oktober 1995 unter Hinweis auf die vorgenannte
Berufungserledigung der FLD für Steiermark die Löschung der
Steuernummer der gegenständlichen "Mitunternehmerschaft" an.
(4) In weiterer Folge sprach der VwGH mit Erkenntnis vom
24. Februar 2000, 96/15/0062, - die Gewerbesteuer 1988 bis 1990 der
B-GmbH betreffend - aus, dass die FLD für Steiermark in ihrer
Berufungsentscheidung B 141-10/94 vom 25. Jänner 1996 auf
Grund der eingangs dargelegten Vertragslage ("Gesellschaftsverträge" vom
29. Dezember 1988 über die Vereinbarung stiller Beteiligungen)
sowie des bereits angeführten Aktenvermerkes der steuerlichen Vertretung
vom selben Tag zu Recht davon ausgegangen sei, dass den stillen Gesellschaftern
kein entsprechendes Unternehmerrisiko zukomme und die Vermietungseinkünfte
sohin nicht gemeinschaftlich, sondern von der B-GmbH (allein) erzielt worden
seien.
"Ausgangspunkt" dieses Erkenntnisses war ebenfalls die
bereits angeführte abgabenbehördliche Prüfung der B-GmbH sowie
einiger mit dieser verflochtener Steuersubjekte.
(5) In den Jahren 1998 und 1999 fand bei der intendierten
Mitunternehmerschaft "B-GmbH und Mitunternehmer" neuerlich eine - diesmal die
Jahre 1993 bis 1995 umfassende - Betriebsprüfung statt. Zeitgleich wurden
wiederum auch einige weitere "verbundene" Steuersubjekte - ua. die "stillen
Gesellschafter" der berufungswerbenden "Mitunternehmerschaft" - geprüft. Im
Prüfungsbericht vom 26. November 1999 wird unter Tz 12
ausgeführt wie folgt:
"Da eine
Mitunternehmerschaft nicht vorliegt, ist der gesamte Verlust ... der
B-GmbH zuzurechnen. Eine einheitliche
und gesonderte Feststellung ist nicht vorzunehmen."
Im Weiteren wird im Bericht auf die Feststellungen in den
Prüfungsberichten der B-GmbH und der FG GmbH verwiesen. Dort wiederum wird
zur näheren Begründung der Nichtanerkennung einer steuerlichen
Mitunternehmerschaft im Wesentlichen auf die (oben bereits angeführten)
Erledigungen der FLD für Steiermark, nämlich
-- vom 5. Mai 1995, B 141-3/94 (betreffend
Nichtfeststellung der Einkünfte 1988 bis 1990 der berufungswerbenden
"Mitunternehmerschaft"),
-- vom 25. Jänner 1996, B 141-10/94
(betreffend Gewerbesteuer 1988 bis 1990 der B-GmbH), welche in weiterer Folge
zum - abweisenden - Erkenntnis des VwGH vom 24. Februar 2000,
96/15/0062, geführt hat, sowie
-- vom 5. Juni 1996, B B3-10/96 (betreffend
Körperschaft- und Gewerbesteuer 1991 bis 1993 der B-GmbH), in weiterer
Folge - abweisendes - Erkenntnis des VwGH vom 20. Februar 1998,
96/15/0169,
verwiesen.
Unter Hinweis auf den Prüfungsbericht vom
26. November 1999 erließ das Finanzamt schließlich per
20. Februar 2002 für die Jahre 1993 bis 1995 einen Bescheid
gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO, mit welchem
ausgesprochen wurde, dass gemeinschaftliche Einkünfte nicht vorliegen
würden und daher eine einheitliche und gesonderte Feststellung nicht
vorzunehmen sei (Nichtfeststellungsbescheid). Dieser Bescheid blieb
unbekämpft.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2004 - sohin mehr als
zwei Jahre nach Erlassung des vorgenannten Nichtfeststellungsbescheides - zogen
die Bw. die Bescheidqualität dieser Erledigung in Zweifel, der
infolgedessen eingebrachte Devolutionsantrag wurde jedoch vom UFS mit Bescheid
vom 3. August 2004 - rechtskräftig - abgewiesen (vgl. dazu ua.
auch das die "Nachfolgemitunternehmerschaft" betreffende VwGH-Erkenntnis
2004/15/0137 vom 26. Juli 2007).
(6) Am 26. April 2004 erging schließlich
der hier streitgegenständliche - das Jahr 1992 betreffende - Bescheid, in
dessen Begründung ebenfalls auf die Feststellungen im vorangeführten
Prüfungsbericht vom 26. November 1999 verwiesen wurde.
(7) Mit der dagegen erhobenen Berufung wird beantragt, das
Vorliegen einer steuerlichen Mitunternehmerschaft anzuerkennen und eine
einheitliche und gesonderte Feststellung vorzunehmen. Entgegen der vom VwGH in
seinem Erkenntnis vom 24. Februar 2000, 96/15/0062,
geäußerten Ansicht könne aus dem Aktenvermerk vom
29. Dezember 1988 in Verbindung mit den Verträgen über die
stillen Gesellschaften nicht geschlossen werden, dass es sich (nur) um eine
echte stille Gesellschaft handle. Im Aktenvermerk finde sich kein Hinweis
dafür, dass eine Abschichtung nur mit 100% der Einlage vorgesehen sei.
Gemäß Punkt VII. der Gesellschaftsverträge sei vereinbart, dass
die stillen Gesellschafter bei ihrem Ausscheiden neben ihrer Einlage auch den
Stand ihres jeweiligen Verrechnungskontos erhalten würden. Das
Verrechnungskonto ergebe sich aus Punkt V. der Verträge vom
29. Dezember 1988. Die Beteiligung der beiden unechten stillen
Gesellschafter umfasse daher auch die Wertsteigerung an der im Eigentum der
B-GmbH stehenden Liegenschaft. Auf diese eindeutigen Vertragsvereinbarungen sei
der VwGH in seiner zitierten Entscheidung nur deshalb nicht eingegangen, weil
sich die Beschwerdeführer in ihrer (damaligen) VwGH-Beschwerde - durch die
Entscheidung der FLD für Steiermark veranlasst - gegen die Klassifikation
der Einlagen als Darlehen ausgesprochen hätten. Dieser Argumentationsmangel
sei im Erkenntnis 96/15/0062 für die Auslegung der relevanten
Vertragsbestimmungen durch den VwGH ausschlaggebend gewesen. Tatsächlich
aber stünden den "Stillen" bei Beendigung der stillen
Vertragsverhältnisse laut Punkt II. der Verträge stille Reserven zu,
welche als Abschichtungsgewinn über die Gewinnverrechnungskonten bilanziell
darzustellen und auszuzahlen sein würden. Weiters habe die FG GmbH schon
immer mit ihrer Betriebsliegenschaft in Form einer Nebeneinlage auch für
die Verbindlichkeiten der B-GmbH gehaftet.
(8) Die B-GmbH wurde mit Verschmelzungsvertrag vom
27. September 1996 rückwirkend per 31. Dezember 1995
als übertragende Gesellschaft mit der FG GmbH als übernehmender
Gesellschaft verschmolzen.
(9) In der am 5. März 2008 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung legte der steuerliche Vertreter eine mit
4. März 2008 datierte, schriftliche Stellungnahme vor, welche zum
ergänzenden Berufungsvorbringen erhoben wurde. Darin wird im Wesentlichen
ausgeführt, dass Herr FG entscheidenden Einfluss auf das unternehmerische
Geschehen der B-GmbH genommen und damit jedenfalls Unternehmerinitiative
entfaltet habe (wie zB durch das Führen von Gesprächen und den
Abschluss von Verträgen mit Mietern). Zudem habe - laut in der Verhandlung
vorgelegtem Grundbuchsauszug - eine Haftung der FG GmbH mit ihrer
Betriebsliegenschaft für Schulden der B-GmbH bestanden. Die B-GmbH
hätte auch jederzeit Fremdmittel "aufnehmen" können, anstatt die
Forderungen der "Stillen" in stille Einlagen umzuwandeln. Die vom UFS in seiner
Entscheidung RV/0071-G/02 getroffene Schlussfolgerung, dass den stillen Einlagen
auf Grund des Aktenvermerkes vom 29. Dezember 1988
eigenkapitalersetzender Charakter zukomme, sei überdies nicht zwingend. Im
vorliegenden Fall sei es zu keiner Eigenkapitalzufuhr gekommen, es seien
lediglich bereits gegenüber den stillen Gesellschaftern bestehende
Verbindlichkeiten der "Geschäftsherrin" in stille Einlagen umgewandelt
worden.
In der Verhandlung wurde überdies ein Schreiben der
steuerlichen Vertretung vom 17. Jänner 1994 vorgelegt. Dieses
bereits im Zuge der die Jahre 1988 bis 1990 umfassenden Betriebsprüfung
beigebrachte Schreiben beweise, dass die stillen Gesellschaftsverträge auf
die Gründung einer steuerlichen Mitunternehmerschaft abgezielt
hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie bereits eingangs angeführt ist im Berufungsfall
das Bestehen einer steuerlichen Mitunternehmerschaft strittig.
Für die Zurechnung von Einkünften aus einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft muss die Beteiligung von der Art
sein, dass - wäre die Personengesellschaft steuerlich im Bereich
betrieblicher Einkünfte tätig - die Voraussetzungen einer
Mitunternehmerstellung gegeben wären (s. zB VwGH vom
25. Juni 1997, 95/15/0192).
Die wesentlichen Elemente eines Mitunternehmers iSd.
§ 23 Z 2 EStG liegen im Entwickeln einer Unternehmerinitiative
und in der Übernahme eines Unternehmerrisikos. Das Unternehmerrisiko
besteht vor allem in der Haftung für Gesellschaftsschulden und der
Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven und am
Firmenwert (vgl. nochmals zB das bereits vorangeführte
VwGH-Erkenntnis).
Eine unechte stille Gesellschaft liegt vor, wenn der stille
Gesellschafter gesellschaftsrechtlich so gestellt wird, als wäre er
Kommanditist; es muss also im Innenverhältnis insbesondere vereinbart sein,
dass er an den stillen Reserven und am Firmenwert partizipiert
(Doralt, EStG 10. Auflage,
§ 23 Tz 233, mwN).
Wenn natürliche Personen als unecht stille
Gesellschafter mit einer vermögensverwaltenden GmbH eine stille
Gesellschaft eingehen, so werden laut VwGH gemeinschaftlich Einkünfte aus
der Vermögensverwaltung erzielt (s. das Erkenntnis 96/15/0062 vom
24. Februar 2000).
Der angefochtene Bescheid stützt sich in seiner
Begründung auf den anlässlich einer die Jahre 1993 bis 1995
umfassenden Prüfung erstellten Bericht vom 26. November 1999.
Dort wiederum wird ua. auf die der Berufungsentscheidung der FLD für
Steiermark vom 25. Jänner 1996, B 141-10/94 (welche in
weiterer Folge vom VwGH mit dem bereits zitierten Erkenntnis 96/15/0062 vom
24. Februar 2000 bestätigt wurde), zugrunde liegende rechtliche
Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes verwiesen. In dieser - die Jahre
1988 bis 1990 betreffenden - Berufungsentscheidung gelangte die FLD (ua.) zu der
Auffassung, dass die (dem hier zu beurteilenden Fall zugrunde liegenden)
Verträge vom 29. Dezember 1988 eine ausdrückliche Regelung
für das Ausscheiden der Gesellschaft enthalten würden. Dieser zufolge
seien die stillen Gesellschafter nach Ablauf der bedungenen Vertragsdauer mit
ihrem Kapitalanteil (= ursprüngliche Einlage) zuzüglich dem Stand
ihres Verrechnungskontos abzufinden. Entscheidend sei, dass somit nach den
Verträgen die Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert
ausdrücklich ausgeschlossen sei. Die FLD sei durch Interpretation des
Vertrages zu diesem Ergebnis gelangt, wobei sie sich dabei auch auf die in die
gleiche Richtung gehende Vertragsinterpretation des steuerlichen Vertreters
bezogen habe, welche sich aus einem von ihm selbst verfassten Aktenvermerk
ergebe. Die allgemeinen Ausführungen der Verträge über die
Beteiligung an Gewinn, Verlust, Vermögen, stillen Reserven und Firmenwert
würden sich im Hinblick auf die detaillierte Ausformulierung der
Abschichtung der Gesellschafter als inhaltsleere Vertragsschablone erweisen.
Eine Beteiligung der stillen Gesellschafter nach Art einer Mitunternehmerschaft
sei sohin gar nicht ernsthaft gewollt.
Der VwGH sprach in seinem Erkenntnis vom
24. Februar 2000, 96/15/0062 aus, dass die FLD mit der dargelegten
Auslegung der Verträge die Rechtslage nicht verkannt habe. Demnach
könne zu Recht davon ausgegangen werden, dass den stillen Gesellschaftern
kein entsprechendes Unternehmerrisiko zukomme und daher die Einkünfte aus
der Vermietung nicht gemeinschaftlich, sondern allein von der B-GmbH erzielt
worden seien.
Das genannte Erkenntnis betrifft die berufungswerbende
"Mitunternehmerschaft" und erging - wie erwähnt - hinsichtlich der Jahre
1988 bis 1990. Die im Erkenntnis dargelegte Argumentation liegt auch den
rechtskräftigen Nichtfeststellungsbescheiden für die Jahre 1993 bis
1995 vom 20. Februar 2002 zugrunde.
Der UFS vermag nun nicht zu erkennen, aus welchen
Gründen im hier berufungsgegenständlichen Jahr 1992 - bei völlig
identer Sach- und Rechtslage (wie in den Jahren 1988 bis 1990 bzw. 1993 bis
1995) - eine andere Beurteilung Platz greifen sollte.
In der Berufung wird diesbezüglich vorgebracht, dass
vertraglich sehr wohl eindeutig eine Beteiligung der stillen Gesellschafter am
Vermögen und am Firmenwert vereinbart worden sei. Der VwGH sei in seinem
Erkenntnis 96/15/0062 nur deshalb nicht darauf eingegangen, weil die
Beschwerdeführer "durch die Entscheidung
der FLD für Steiermark veranlasst, sich in der VwGH-Beschwerde gegen die
Klassifikation der Einlagen als Darlehen" ausgesprochen hätten.
Dieser "Argumentationsmangel" sei
für den VwGH bei seiner Auslegung der relevanten Vertragsbestimmungen
ausschlaggebend gewesen.
Dieses Berufungsvorbringen ist allerdings weder
nachvollziehbar noch zutreffend:
Die FLD hat zwar in ihrer Entscheidung B 141-10/94 vom
25. Jänner 1996, welche letztlich zum vorzitierten
VwGH-Erkenntnis geführt hat, das Nichtvorliegen einer steuerlichen
Mitunternehmerschaft tatsächlich ua. damit begründet, dass den
Einlagen bloßer Darlehenscharakter zukomme. Vorrangig stützte sie
ihre Entscheidung jedoch darauf, dass auf Grund der detaillierten
Ausformulierung in Punkt VII. der Gesellschaftsverträge vom
29. Dezember 1988 eine Beteiligung am Firmenwert und an den stillen
Reserven geradezu ausdrücklich ausgeschlossen wurde, was sich im
Übrigen auch aus dem Aktenvermerk des steuerlichen Vertreters vom selben
Tag ergebe (so auf S. 10 der Berufungsentscheidung).
Diese abgabenbehördliche Vertragsauslegung ergibt sich
zudem bereits aus dem Prüfungsbericht des Finanzamtes vom
21. März 1994 (Tz 14, S. II des Berichtes). Die Bw.
hatten daher - entgegen ihrem nunmehrigen Berufungsvorbringen - schon damals die
Gelegenheit, dieser Vertragsinterpretation entsprechend entgegen zu treten, was
sie im Übrigen in ihrer VwGH-Beschwerde vom 18. März 1996
(zu 96/15/0062) auch getan haben (s. S. 12 der Beschwerde). Ungeachtet
dieser von den Bw. schon im damaligen VwGH-Verfahren vorgetragenen Einwendungen
gelangte der VwGH - wie bereits oben angeführt - in seinem Erkenntnis vom
24. Februar 2000 dennoch zu dem Schluss, dass den Stillen ein
Unternehmerrisiko nicht zukomme.
Wenn die Bw. daher nunmehr offenbar vermeinen, die
Bestätigung des Nichtvorliegens einer steuerlichen Mitunternehmerschaft
durch den VwGH beruhe im vorliegenden Fall allein auf einem (damals bestehenden)
Argumentationsmangel ihrerseits, so erweist sich dies als unrichtig: Sowohl die
Abgabenbehörde erster Instanz als auch jene zweiter Instanz haben ihre
Standpunkte ausdrücklich (ua. auch) damit begründet, dass eine
Beteiligung nach Art eines atypisch stillen Gesellschafters auf Grund der
Vertragsgestaltung ausgeschlossen sei und sich diese Vertragsauslegung zudem aus
einem Aktenvermerk des steuerlichen Vertreters erschließen lasse. Die Bw.
haben daraufhin in ihrer damaligen VwGH-Beschwerde gegen diese Auslegung auch
ausdrücklich Einwendungen erhoben. Der behauptete "von der FLD veranlasste
Argumentationsmangel" liegt sohin de facto nicht vor.
Zutreffend ist allerdings, dass der VwGH im Erkenntnis
96/15/0062 vom 24. Februar 2000 (auf S. 5) ausgeführt hat,
die Bw. seien in ihrer (damaligen) Beschwerde der Feststellung, wonach auch der
steuerliche Vertreter den Vertragsbestimmungen die Bedeutung beigelegt habe,
dass keine Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert gegeben sei,
nicht entgegengetreten. Die vorliegende Berufung enthält nunmehr zwar die
Erklärung, dass diese Feststellung explizit bestritten werde. Diese
Erklärung hat jedoch lediglich formellen Charakter, denn die Bw. bringen -
bei unveränderter Sach- und Rechtslage - inhaltlich im Wesentlichen
wiederum dieselben Argumente vor, wie schon in den bisherigen Verfahren. Den Bw.
gelingt es damit nicht, den vermeintlichen - tatsächlich jedoch nicht
vorliegenden -, die Jahre 1988 bis 1990 betreffenden "Argumentationsmangel" in
der nunmehrigen Berufung in schlüssiger und plausibler Weise zu "sanieren":
In der Berufung (insbesondere auf den S. 3 und 4) bzw. in der im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten ergänzenden Stellungnahme
wird zwar weitwendig versucht darzulegen, dass entgegen der Ansicht der
Finanzverwaltung sehr wohl eine steuerliche Mitunternehmerschaft vorliege. Die
Bw. bleiben jedoch die Angabe jener Umstände schuldig, aus denen eine
derartige Vertragsinterpretation allenfalls erschlossen werden könnte. Aus
den vorliegenden Unterlagen, in concreto den Gesellschaftsverträgen sowie
dem bereits mehrfach zitierten Aktenvermerk, jeweils vom
29. Dezember 1988, lässt sich jedenfalls keine nähere
Regelung dahingehend entnehmen, wonach den stillen Gesellschaftern im Falle
ihres Ausscheidens eine über Punkt VII. der Verträge hinausgehende und
somit auch die stillen Reserven und den Firmenwert umfassende Abschichtung
zustünde. Nach dem Wortlaut der Verträge und des Aktenvermerkes sind
die Gesellschafter im Falle ihres Ausscheidens expressis verbis lediglich mit
deren Kapitaleinlage sowie dem Stand eines allfälligen Verrechnungskontos
abzufinden. Eine Beteiligung am Vermögen ist weder in der konkreten
Festlegung der Abfindungsansprüche der stillen Gesellschafter in Punkt VII.
der maßgeblichen Verträge noch im dazu vom steuerlichen Vertreter
abgefassten Aktenvermerk vorgesehen.
Damit in Einklang steht überdies auch die inhaltliche
Ausgestaltung des Punktes IV. der Gesellschaftsverträge: Dort heißt
es zwar in der Überschrift "Beteiligung
an Erfolg und Vermögen". In der Folge wird jedoch auch hier im Zuge
der konkreten vertraglichen Abfassung festgelegt, dass die "Stillen" (nur) am
Gewinn und Verlust der GmbH beteiligt sind. Dass - und in welchem Ausmaß -
eine Beteiligung an den stillen Reserven sowie am Firmenwert vorgesehen
wäre, ist auch aus diesem Vertragspunkt nicht erkennbar.
Wenn in der Berufung damit argumentiert wird, Herr FG habe
durch "Vermietungsgespräche" und den Abschluss von Verträgen Einfluss
auf das unternehmerische Geschehen der B-GmbH genommen, so ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass der zugrunde liegende (stille) Gesellschaftsvertrag vom
29. Dezember 1988 eine derartige Mitwirkung nicht vorsieht. Dass nun
FG in personam im Namen und für Rechnung der GmbH tätig geworden ist,
versteht sich zudem von selbst, war er doch der alleinige
Geschäftsführer sowohl der "Geschäftsherrin" als auch der mit
einer stillen Einlage an dieser beteiligten FG GmbH. Funktionell konnte daher
auch nur er - und zwar in seiner Funktion als
(Gesellschafter-)Geschäftsführer - für die B-GmbH unternehmerisch
tätig werden.
Aber auch die von den Bw. ins Treffen geführte Haftung
der FG GmbH für Verbindlichkeiten der B-GmbH mit einer Liegenschaft als
Nebeneinlage geht ins Leere: Abgesehen davon, dass das Vorliegen dieses
behaupteten Umstandes aus den in der Verhandlung vorgelegten
Grundbuchsauszügen nicht unmittelbar ersichtlich ist (aus den
Lastenblättern dieser Auszüge geht lediglich hervor, dass auf
verschiedenen Liegenschaften der FG GmbH auf Grund einer Pfandurkunde vom
8. August 2005 Haftungen, teils als Haupt- und teils als
Nebeneinlagen, eingetragen sind), ergibt sich auch aus dem maßgeblichen
Gesellschaftsvertrag vom 29. Dezember 1988 eine derartige Haftung
nicht. Ganz im Gegensatz dazu schließt Punkt V. 3. des Vertrages eine
über die Beteiligung des Stillen hinausgehende Haftung sogar
ausdrücklich aus. Sofern die behauptete hypothekarische Haftung
tatsächlich bestanden hat, so konnte diese nur auf andere, hier nicht
relevante Vereinbarungen zurückgehen. Ein ursächlicher Zusammenhang
mit dem in Frage stehenden Gesellschaftsvertrag vom 29. Dezember 1988
ist jedenfalls nicht erkennbar.
Das Vorliegen einer steuerlichen Mitunternehmerschaft setzt
klare Vereinbarungen über eine allenfalls beabsichtigte Beteiligung des
stillen Gesellschafters an den stillen Reserven sowie am Firmenwert der
Geschäftsinhaberin voraus (s. zB Neuner,
Stille Gesellschaft im Abgabenrecht 4. Auflage, B 12, mwN). Im
Berufungsfall ist eine derartige klare Regelung über die Beteiligung der
stillen Gesellschafter am Vermögen der GmbH - weder dem Grunde noch der
Höhe nach - gegeben.
Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Aus den vertraglichen
Vereinbarungen betreffend das Ausscheiden der Gesellschafter, wonach diese (nur)
das einbezahlte Kapital und den Stand des Verrechnungskontos ausbezahlt erhalten
sollten, ist - wie schon der VwGH in seinem Erkenntnis 96/15/0062 vom
24. Februar 2000 zum Ausdruck gebracht hat - abzuleiten, dass den
stillen Gesellschaftern tatsächlich kein Anteil an den stillen Reserven und
an einem Firmenwert gebührt.
Es ist daher davon auszugehen, dass nach der Vertragslage
auf Seiten der "Stillen" ein Unternehmerrisiko nicht besteht. Die
Vermietungseinkünfte wurden demnach auch nicht gemeinschaftlich, sondern
(allein) von der B-GmbH erzielt.
Unabhängig vom fehlenden Unternehmerrisiko der still
Beteiligten ist darauf zu verweisen, dass deren Einlagen - dem
ausdrücklichen Wortlaut des Aktenvermerkes des steuerlichen Vertreters vom
29. Dezember 1988 zufolge - überdies nach der Intention der
Beteiligten eigenkapitalersetzender Charakter zukommen sollte. Nach der
Rechtsprechung des VwGH ist eine Mitunternehmerschaft jedoch dann nicht gegeben,
wenn eine Kapitalzuwendung an die Gesellschaft objektiv nur den wirtschaftlichen
Erfolg hat, Eigenkapital zu ersetzen (s. zB VwGH vom 10. Juli 1996,
94/15/0114).
Die Bw. vermögen mit ihren gegen diese Beurteilung
vorgebrachten Ausführungen nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb den
Einlagen, ganz entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Aktenvermerkes
des steuerlichen Vertreters vom 29. Dezember 1988,
einlagenkapitalersetzender Charakter nicht zukommen sollte. Dort heißt es
wörtlich (siehe bereits oben): "Die
stillen Einlagen sind auf die Laufzeit von zehn Jahren gebunden und somit
eigenkapitalersetzend." Diese Formulierung lässt nach Auffassung des
UFS keinen Zweifel daran offen, dass die Einlagen nach Wissen und Wollen der
Vertragsparteien als Eigenkapitalersatz gedacht
waren.
Was nun die im Rahmen der Verhandlung von Seiten der Bw.
gestellten Beweisanträge anlangt, so waren diese aus folgenden Gründen
abzulehnen:
Wenn die Bw. zum Beweis dafür, dass Herr FG auf das
unternehmerische Geschehen der B-GmbH entscheidenden Einfluss genommen habe, die
"zeugenschaftliche Einvernahme der Mieter der
Lokalitäten, der seinerzeitigen Bauführer sowie des
Immobilienverwalters" begehren, so liegt damit mangels Bezeichnung von
Namen und Adressen der Zeugen ein ordnungsgemäßer Beweisantrag nicht
vor (s. Ritz, BAO³,
§ 183 Tz 2, mwN). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
- laut ergänzendem Vorbringen vom 4. März 2008 -
"deren Adressen umgehend bekannt gegeben
werden" könnten; de facto wurden der Behörde weder Namen noch
Adressen potenzieller Zeugen bekannt gegeben.
Dazu kommt, dass die zu bezeugende Tatsache, nämlich
dass FG für die B-GmbH "unternehmerisch tätig" geworden ist, auf der
Hand liegt und sohin offenkundig ist, war er doch alleiniger
Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. Völlig abgesehen davon,
dass im zugrunde liegenden (stillen) Gesellschaftsvertrag eine
"geschäftsführende" Mitwirkung des still Beteiligten in keiner Weise
vorgesehen ist, ist es darüber hinaus objektiv gesehen ohnehin
unmöglich - noch dazu aus der Perspektive eines Dritten - zu beurteilen, ob
Herr FG bei Entfaltung diverser Tätigkeiten für die GmbH in seiner
Funktion als Geschäftsführer oder aber als "Stiller" aufgetreten sein
soll.
Die Bw. beantragten weiters die Befragung eines
Bankdirektors als Zeugen zum Beweis dafür, dass die B-GmbH im Jahr 1988 (!)
auch Fremdmittel aufnehmen hätte können, anstatt bestehende
Verbindlichkeiten in stille Einlagen umzuwandeln. Im vorliegenden Fall ist
entscheidungswesentlich, ob nach dem Willen der Vertragsparteien eine
Beteiligung der stillen Gesellschafter auch an den stillen Reserven und am
Firmenwert der Geschäftinhaberin intendiert war oder nicht. Selbst wenn
daher die GmbH zum damaligen Zeitpunkt zu Finanzierungszwecken tatsächlich
etwa auch "Fremdmittel" erlangen hätte können, so ist damit noch
nichts über die hinter der Vertragsabfassung der Bw. stehende Intention
gesagt. Diese erschließt sich vielmehr - nach Ansicht des UFS: eindeutig -
aus der konkreten Vertragsgestaltung (in Verbindung mit dem schon mehrfach
angesprochenen Aktenvermerk). Der Beweisantrag ist daher substanziell nicht
weiterführend, kann er doch unter Berücksichtigung der Verfahrenslage
und der bisherigen Beweisergebnisse nichts Sachdienliches in Richtung auf das
tatsächliche Geschehen ergeben.
Abschließend ist bezüglich beider
Beweisanträge auf den langen Zeitablauf hinzuweisen: Die vorliegende
Berufung datiert vom 5. Juli 2004. Über Ersuchen der Bw. wurde
zunächst die Rechtsmittelfrist zum Zwecke der
"Aufarbeitung des Sachverhaltes"
verlängert. In der Folge wurde im Einvernehmen mit den Bw. der
Abschluss des VwGH-Verfahrens 2004/15/0166 (Erkenntnis vom
24. September 2007) abgewartet (dieses Verfahren betraf die
Körperschaftsteuer 1993 bis 1995 der Rechtsnachfolgerin der B-GmbH, der FG
GmbH). Letztlich wurde über Ersuchen des steuerlichen Vertreters der Bw.
der Termin der mündlichen Verhandlung vor dem UFS erst im März 2008
angesetzt. Die gegenständliche Streitfrage (das Bestehen einer steuerlichen
Mitunternehmerschaft) war bereits Thema zweier Prüfungsverfahren, mehrerer
zweitinstanzlicher Abgabenverfahren sowie (zumindest) eines Verfahrens vor dem
VwGH. Die Bw. konnten in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht
plausibel darlegen, aus welchem Grund die oa. Beweisanträge - nach
mehreren, langjährigen Verfahren - erstmalig in diesem späten
Verfahrensstadium gestellt wurden. Der Hinweis der Bw. (im Rahmen der
Verhandlung vom 5. März 2008), erst auf Grund der "Rüge" des
VwGH in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 2000, 96/15/0062, sei es
möglich gewesen, die entsprechenden Anträge zu stellen, geht schon
allein deshalb fehl, da der angefochtene Bescheid vier Jahre
nach dem genannten VwGH-Erkenntnis
erlassen wurde. Damit bleibt im Dunkeln, weshalb die Beweisanträge zu der
gegenständlichen - zudem schon jahrelang bekannten - Thematik erst jetzt
erhoben wurden. Die Aufnahme der begehrten Beweise, die wie dargelegt zur
Gewinnung weiterer Erkenntnisse nichts Maßgebliches beizutragen
vermögen, hätte somit nur ein weiteres - nicht gerechtfertigtes -
Hinausschieben der Verfahrenserledigung bewirkt.
Auf Grund dargelegten Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 5.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
steuerliche Mitunternehmerschaftatypisch stille GesellschaftUnternehmerrisikoUnternehmerhaftungUnternehmerinitiativeNichtfeststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtungeinheitliche und gesonderte Feststellung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0234-G/04
- Stammnummer
- 33655
- Gültig
- 05.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF