Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0326-W/06
Entnahmen über das Gesellschafterverrechnungskonto als verdeckte Gewinnausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0326-W/06vom 20.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Steuerberater,
gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Körperschaftsteuer für
das Jahr 2004 und Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für die Jahre 2001
bis 2004 entschieden:
1. Der
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2004 wird
abgeändert.
2. Der Berufung gegen die
Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer wird, soweit sie die
Jahre 2001 bis 2003 betrifft, teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
3. Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer wird, soweit sie das
Jahr 2004 betrifft, als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufungswerberin (Bw)
betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Kfz Handel und eine
Kfz Werkstätte. Einziger Geschäftsführer der Bw ist der zu
75 % an der Bw beteiligte AB. Die weiteren 25 % hält dessen
Gattin CB.
Die Bw führt in ihren
Büchern für den Gesellschafter-Geschäftsführer ein
Verrechnungskonto, das bis zum 31. Dezember 2000 auf einen Forderungsstand in
Höhe von 5.792.094,41 S (420.927,92 €) angewachsen ist. Dieser Stand
erhöhte sich im Jahr 2001 auf 457.209,35 €, im Jahr 2002 auf
492.138,26 € und im Jahr 2003 auf 538.569,37 €.
2. Im Zuge einer den Prüfungszeitraum 2001 bis 2003
sowie den Nachschauzeitraum 2004 umfassenden Außenprüfung wurden u.a.
folgende Feststellungen getroffen:
2.1. Im Prüfungs- und
Nachschauzeitraum sei eine Vielzahl privater Ausgaben des
Gesellschafter-Geschäftsführers mit betrieblichen Mitteln finanziert
und auf dem Verrechnungskonto verbucht worden. Rückzahlungen seien nicht
geleistet worden. Die mit einem Zinssatz von 3,5 % verrechneten Zinsen seien
ebenfalls dem Verrechnungskonto angelastet und mit dem in gleicher Höhe
verbuchten Geschäftsführerbezug verrechnet worden. Diesen Sachverhalt
habe bereits eine vorangegangene abgabenbehördliche Prüfung
festgestellt.
Auf Ersuchen der
Außenprüfung, sämtliche Unterlagen vorzulegen, habe die Bw
schließlich im Zuge der Schlussbesprechung am 16. März 2005 eine
Kopie eines Umlaufbeschlusses vom 5. Jänner 2001 vorgelegt. Dieser
Beschluss enthalte keine Vereinbarungen betreffend Endfälligkeit (keine
Angaben hinsichtlich Laufzeit bzw. absoluter Fälligkeit), betreffend
Rückzahlungsmodalitäten (tatsächlich seien bisher keine
Rückzahlungen geleistet worden), sowie betreffend Besicherung, Sanktionen
(bei eventuellem Zahlungsverzug) und Kreditrahmen. Die im Umlaufbeschluss
getroffene Vereinbarung sei nicht fremdüblich und daher steuerlich nicht
anzuerkennen.
Als Konsequenz dieser
Nichtanerkennung sei das in der Handelsbilanz ausgewiesene Verrechnungskonto
nicht in die Steuerbilanz aufzunehmen. Ebenso seien die vom aushaftenden Betrag
berechneten Zinserträge zu stornieren.
Der zum Zeitpunkt der Fassung
des Umlaufbeschlusses aushaftende Betrag des Verrechnungskontos von 5.792.094,41
S bzw. 420.927,92 € sei als dem Gesellschafter AB zugeflossen anzusehen. In
dieser Höhe sowie in Höhe der weiteren jährlichen Entnahmen
(laufende Zahlung privater Ausgaben) von 36.281,43 € (2001), 34.928,91
€ (2002), 46.431,11 € (2003) und 48.954,32 € liege eine verdeckte
Gewinnausschüttung vor.
2.2. Weiters habe die
vorangegangene Prüfung die Geschäftsführerbezüge auf ein
angemessenes Ausmaß erhöht. Da im gegenständlichen
Prüfungs- und Nachschauzeitraum die Geschäftsführerbezüge
wiederum nur in Höhe der Zinsen angesetzt bzw. ab dem Jahr 2003
überhaupt keine Geschäftsführerbezüge verbucht worden seien,
sei eine erneute Erhöhung vorzunehmen. Dabei werde an den im Zuge der
Vorprüfung für das Jahr 1997 ermittelten Wert von 317.718,00 S
angeknüpft und dieser unter Berücksichtigung von Inflation und
Betriebsergebnis um jährlich 4 % erhöht. Für das Jahr 2004
ergebe sich daraus eine angemessene Geschäftsführervergütung von
30.384,00 €. Die als Aufwand verbuchten Sozialversicherungsbeiträge -
6.113,00 € im Jahr 2004 - seien zu stornieren, da der ermittelte
Geschäftsführerbezug einen Bruttobetrag darstelle.
2.3. Die vom
Gesellschafter-Geschäftsführer verrechneten Reisespesen seien in
Anlehnung an die Vorprüfung pauschal zu kürzen und in dieser Höhe
als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen. Auch die Kfz Nutzung durch
die Gesellschafterin CB stelle für Zeiträume, in denen diese über
kein eigenes Fahrzeug verfügte, eine verdeckte Gewinnausschüttung
dar.
2.4. Zusammengefasst wurden für den Prüfungs- und
den Nachschauzeitraum folgende verdeckte Gewinnausschüttungen
festgestellt:
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verdeckte
Gewinnausschüttung AB:
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2001
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2002
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2003
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2004
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Reisespesen
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7.000,00
|
S
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500,00
|
€
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500,00
|
€
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Verbindlichkeit-Verrechnungskonto
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5.792.094,41
|
S
|
|
€
|
|
€
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Private
Aufwendungen
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499.243,42
|
S
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34.928,91
|
€
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46.431,11
|
€
|
48.954,32
|
€
|
|
6.298.337,83
|
S
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35.428,91
|
€
|
46.931,11
|
€
|
48.954,32
|
€
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
verdeckte
Gewinnausschüttung CB:
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2001
|
|
2002
|
|
2003
|
|
|
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Kfz
Nutzung
|
33.000,00
|
S
|
600,00
|
€
|
1.800,00
|
€
|
|
Die auf die verdeckten
Gewinnausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer wurde mit 25 %
berechnet und der Bw im Haftungswege vorgeschrieben.
2.5. Bei der
Körperschaftsteuerveranlagung des Jahres 2004 nahm das Finanzamt diesen
Feststellungen entsprechend folgende Gewinnkorrekturen vor:
|
Entnahmen
Verrechnungskonto (=Forderungsausfall):
|
-48.954,32
|
€
|
Zinserträge
lt. Bilanz
|
-19.515,25
|
€
|
Geschäftsführervergütung
lt. Bilanz
|
0,00
|
€
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Sozialversicherungsbeiträge
lt. Bilanz
|
6.113,04
|
€
|
Geschäftsführervergütung
lt. Außenprüfung
|
-30.384,16
|
€
|
Entnahmen
Verrechnungskonto
|
48.954,32
|
€
|
Gesamt
Gewinnauswirkung:
|
-43.786,37
|
€
3. Die Bw erhob gegen die
Bescheide betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre
2001 bis 2004 und den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2004
Berufung. Darin führt die Bw aus, dass die Gesellschafter, Herr und Frau B,
seit jeher ein Verrechnungskonto in der Gesellschaft unterhalten würden,
über das schon früher sowohl Zahlungen als auch Gutbuchungen gelaufen
seien. Diese Vorgangsweise sei gewählt worden, weil es nicht zu vermeiden
gewesen sei, dass immer wieder Beträge, die die Sphäre der
Gesellschafter betreffen, auf ein betriebliches Konto der Gesellschaft gebucht
bzw. von diesem abgebucht wurden. Für einen zwischen 1994 und 1997 von den
Gesellschaftern vorgenommenen Hauskauf sei eine Fremdfinanzierung notwendig
gewesen. Auch danach hätten in diesem Zusammenhang getätigte Ausgaben
weiteren Geldbedarf bedingt.
Die Gesellschafter hätten
schon seit Anbeginn persönlich und unbeschränkt für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft gehaftet. Auch grundbücherliche
Sicherheiten seien bestellt worden. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft seien
im Zeitraum des Hauskaufs schon einigermaßen abgebaut gewesen,
während die grundbücherlichen Sicherheiten ebenso wie der von den
Banken eingeräumte Kreditrahmen weiter bestanden hätten. Um
unnötige Kosten für neuerliche Kreditaufnahmen und -besicherungen zu
vermeiden, habe man beschlossen, die Mittel über die Gesellschaft
fließen zu lassen. Mit dem - der im Jahr 1999 durchgeführten
Betriebsprüfung vorgelegten - Umlaufbeschluss vom 16. Jänner 1994 sei
dieser Weg der Finanzierung formell beschlossen worden. Der Rahmen für das
Verrechnungskonto sei mit 5 Mio S vereinbart worden. Die
Rückführung sollte beginnend mit dem Jahr 2000 erfolgen.
Im Zuge der vorangegangenen,
die Jahre 1995 bis 1997 betreffenden Betriebsprüfung habe man sich
dahingehend geeinigt, dass die Art der Leihgeldverrechnung genehmigt und der
Zinssatz von den bisher verrechneten 2 % auf 3,5 % erhöht werde.
Der Änderung des Zinssatzes sei am 5. Jänner 2001 mit neuem
Umlaufbeschluss Rechnung getragen worden. Da zu diesem Zeitpunkt die laufende
Entwicklung bereits gezeigt habe, dass einerseits der bisher beschlossene Rahmen
nicht ausreichte und andererseits der Beginn der Rückzahlung nicht
zweckmäßig sei, habe man in Ergänzung des Erstbeschlusses
vereinbart, dass der bestehende Rahmen fortgeführt werde und eine
buchtechnische Nachvollziehbarkeit gewährleistet sein müsse bzw.
anstelle der bisher vereinbarten Rückführung der Geldmittel ein
Ausgleich des Verrechnungskontos erst nach Fälligstellung durch die
Gesellschaft zu erfolgen habe. Die tatsächliche Gebarung auf dem
Verrechnungskonto erfolge streng gemäß den beiden
Umlaufbeschlüssen.
Der Vorgangsweise der
Betriebsprüfung, das Verrechnungskonto im Wege einer Forderungsabschreibung
auszubuchen und als verdeckte Gewinnausschüttung hinzuzurechnen, sei
entgegenzuhalten, dass es schon an einer Zuwendung der Bw fehle, zumal auf Grund
der getroffenen Vereinbarung die Gesellschafter die in der Bilanz ausgewiesenen
Beträge auch wieder zurückzahlen müssten und für die
ausstehenden Salden auch Zinsen verrechnet würden.
Weiters würden die beiden
Umlaufbeschlüsse einer eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden
Vereinbarung entsprechen. Der Umlaufbeschluss vom 16. Jänner 1994 habe
die Gebarung der Leihgeldverrechnung exakt geregelt, indem er eine betragliche
Beschränkung mit 5 Mio S, einen Rückzahlungsbeginn ab dem
Jahr 2000 sowie eine kontokorrentmäßige Verzinsung vorgesehen habe.
Diesen Umlaufbeschluss habe jener vom 5. Jänner 2001 präzisiert,
d.h. angepasst und um einige Punkte erweitert. Damit gelte ab
5. Jänner 2001 weiterhin der Kreditrahmen von 5 Mio S,
Überziehungsmöglichkeit bestehe jedoch insoweit, als der bestehende
Saldo fortzuführen und in den jährlichen Bilanzen auszuweisen sei, um
eine Nachvollziehbarkeit der Saldoentwicklung zu gewährleisten. Derartige
Überziehungen seien auch bei Banken üblich. Die Verzinsung erfolge
kontokorrentmäßig zu dem an die Verhältnisse des Geldmarktes
anzupassenden Zinsatz von 3,5 %. Angesichts der ausgesetzten
Rückzahlungsraten gelte eine Rückzahlungspflicht sofort nach
Fälligstellung. Die Vereinbarung einer Besicherung sei obsolet, da die
Gesellschafter ohnehin persönlich voll für die aufgenommenen
Geldmittel der Gesellschaft haften würden. Bei einer Fälligstellung
der Kredite durch die Bank müssten die Gesellschafter naturgemäß
auch das Verrechnungskonto bereinigen. Was die Sanktionen betreffe, so gelte
kraft Gesetzes der im ABGB vorgesehene Zinssatz von 4 % als vereinbart. Die
Gesellschaft habe die Möglichkeit, das Leihgeld jederzeit und sofort
fällig zu stellen, womit die Modalität in diesem Punkt exakt definiert
sei, indem sich das Leihgeld als ein (bis zur Fälligstellung) ständig
revolvierender Kredit darstelle.
Die letzte Betriebsprüfung
habe diese Gebarung anerkannt. Es bestehe auch kein Bonitätsproblem,
welches eine Forderungsabschreibung rechtfertigen würde.
Da die Gesellschaft für
die Finanzierung des Leihgeldes Kredite in Anspruch genommen habe, bestehe
zwischen dem Saldo des Verrechnungskontos und den aufgenommenen, durch die
Gesellschafter besicherten Fremdmitteln ein enger, untrennbarer Zusammenhang.
Schon wegen des dadurch gegebenen Vorteilsausgleichs könne keine verdeckte
Ausschüttung vorliegen. Bei Vorgängen, zwischen denen ein innerer
Zusammenhang bestehe, wäre eine eigene Vereinbarung bezüglich eines
Vorteilsausgleichs nicht nötig, wenn keine Gefahr nachträglicher
Manipulationen bestehe. Eine solche Manipulationsmöglichkeit sei infolge
der genannten klaren Regelungen auszuschließen.
Bezüglich Kfz Spesen
und Reisekosten bringt die Bw vor, dass diese Verrechnungen im Zusammenhang mit
der Geschäftsführertätigkeit stünden. Da dem
Geschäftsführer kraft Gesetzes eine angemessene Entlohnung zustehe und
sich die Gesamthöhe der Vergütung konkret in einem angemessenen Rahmen
bewege, sei nicht von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen.
In der Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2004 bringt die Bw
u.a. vor, dass bezüglich Geschäftsführervergütung die
bisherige steuerliche Gebarung beibehalten worden sei. Die Veranlagung sei davon
abgewichen. Es werde daher beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid im
Sinne der eingereichten Körperschaftsteuererklärung zu
erlassen.
4. In seiner zur Berufung
ergangenen Stellungnahme führt der Prüfer in Bezug auf die in der
Berufung angesprochenen Gutbuchungen auf dem Verrechnungskonto aus, dass diese
nur aus Gutschriften diverser Behörden in geringer Höhe sowie aus dem
Geschäftsführer gutgeschriebenen Kostenersätzen bestanden
hätten. Konkrete Rückzahlungen hätten die Gesellschafter im
gesamten Prüfungszeitraum nicht geleistet.
Zu den in der Berufung
angesprochenen persönlichen Haftungen der Gesellschafter weist der
Prüfer darauf hin, dass, da die mit den betrieblichen Investitionen in
Zusammenhang stehenden Darlehensverbindlichkeiten laut Berufungsvorbringen schon
in den Jahren 1994 bis 1997 einigermaßen abgebaut gewesen seien, im
Prüfungszeitraum auch die damit in Zusammenhang stehende Haftung der
Gesellschafter für betriebliche Verbindlichkeiten nicht mehr bzw. nur mehr
zu einem geringen Teil bestanden haben können.
Zum Umlaufbeschluss vom
5. Jänner 2001 führt der Prüfer aus, dass laut Beschluss aus
dem Jahr 1994 ein Höchstbetrag von 5 Mio S fixiert gewesen sei.
Dieser Höchstbetrag sei im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits
überschritten gewesen. Im Beschluss aus dem Jahr 2001 werde weder diese
Überschreitung erwähnt, noch ein geänderter Höchstbetrag
vereinbart. Laut Beschluss aus dem Jahr 1994 hätte die Rückzahlung im
Jahr 2000 beginnen sollen bzw. wären die Konditionen neu zu verhandeln
gewesen. Tatsächlich habe die Rückzahlung nicht begonnen. Es seien
weder eine Aussetzung der Rückzahlung noch eine exakter Zeitpunkt oder eine
genaue Endfälligkeit in die Vereinbarung aufgenommen worden. Die
Vorgangsweise sei daher nicht fremdüblich.
Zu den Reisespesen
erläutert der Prüfer, dass diese mangels entsprechender
Aufschreibungen nicht anerkannt worden seien. Gelange man zu dieser Ansicht,
dass diese Spesen sich noch im Rahmen der angemessenen Gesamtausstattung
bewegten, so wären sie bei der Einkommensteuerveranlagung des
Gesellschafter-Geschäftsführers der Besteuerung zu unterziehen.
Die von der
Außenprüfung ausgeschiedenen Kosten der privaten Kfz-Nutzung
würden nicht den Geschäftsführer, sondern seine im Betrieb
angestellte Gattin betreffen.
5. Der am 16. Jänner 1994 von den Gesellschaftern der
Bw auf Antrag des Geschäftsführers zu dessen Verrechnungskonto
gefasste Umlaufbeschluss hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"1) Eine betragliche
Beschränkung meines Kontos ist nicht vorgesehen. Ich werde bemüht
sein, den Stand so niedrig als möglich zu halten. Ein Höchstbetrag
wird jedoch mit S 5.000.000,- (S 5 Mio.) vereinbart.
2) Die Gesellschaft wolle die
Forderung an mich bis zum Jahr 2000 nicht fälligstellen. Mit der
Rückzahlung wird ab dem Jahre 2000 begonnen, bzw. sind dann die Konditionen
wiederum neu zu verhandeln. Die Laufzeit der Rückzahlung wird mit 10 Jahren
begrenzt. Eine frühere Rückzahlung wird möglich sein.
3) Die Verzinsung erfolgt
kontokorrenmäßig mit zwei Prozent. ......
4) In Anbetracht des in Aussicht
stehenden Kaufes des Objektes in ...... wollen die Zinsen erst im Jahre 2000,
das ist am Ende der vorläufigen Laufzeit, belastet werden (Damnum)."
Der am 5. Jänner 2001 gefasste Umlaufbeschluss hat
auszugsweise folgenden Inhalt:
"Gewährung eine Leihgeldes
in Form eines Prekariums im Sinne des ABGB wie folgt:
Zwischen [der Bw] und Herrn AB
... besteht schon bisher eine diesbezügliche Vereinbarung, die nunmehr
infolge der Erfordernisse durch die Finanzverwaltung wie folgt präzisiert
wird:
1) Saldoführung
Der Saldo des schon bestehenden
Leihgeldes ist weiterhin in den jährlichen Jahresabschlüssen
auszuweisen und fortzuführen. Eine Nachvollziehbarkeit der Saldoentwicklung
ist zu gewährleisten.
2) Verrechnung des
Leihgeldes
Kontokorrenmäßig:
Die Zinsen sind jährlich zum
31.12. zu berechnen und dem Saldo zuzurechnen.
3) Zinssatz
3,5 % ......
4) Fälligkeit
Sofort nach Fälligstellung,
Auszahlung ohne Verzug;
5) Sonstige Absprachen
Diese Vereinbarung kann jederzeit
widerrufen oder geändert werden, wobei Änderungen .... Der Schriftform
bedürfen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Kapitalertragsteuerbescheide für
die Jahre 2001 bis 2004
1.1. Entnahmen der Jahre 2001 bis 2004
Die Bw hat auf einem für
die Gesellschafter geführten Verrechnungskonto in den Jahren 2001 bis 2004
Entnahmen in Höhe von 499.234,42 S (2001), 34.928,91 €
(2002), 46.431,11 € (2003) und 48.954,32 € (2004) verbucht.
Die entnommenen Geldbeträge dienten unstrittig der Begleichung privater
Ausgaben der Gesellschafter. Die gegenständliche Entscheidung befasst sich
zunächst mit der Frage, ob diese Entnahmen verdeckte
Gewinnausschüttungen darstellen.
Verdeckte
(Gewinn)Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren
Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als
Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder
sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung
gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind,
nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen
würde (z.B. VwGH 3.7.1991, 90/14/0221).
Dass Gesellschafter einer GmbH
aus dem Gesellschaftsvermögen "Entnahmen" tätigen, die auf einen
einwandfrei nachgewiesenen zivilrechtlich tragenden Rechtsgrund nicht
zurückgeführt werden können, ist eine Fallkonstellation, mit
welcher sich der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt zu befassen hatte. Er
hat dabei klargestellt, dass an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der
Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ebenso strenge Maßstäbe wie an
die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen anzulegen
sind. Solche Abmachungen müssen von vornherein ausreichend klar sein und
einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von
den Gesellschaftern von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge oder
Sachwerte nicht als erwiesen angenommen werden kann, sodass von einer verdeckten
Ausschüttung ausgegangen werden muss (z.B. VwGH 17.10.2007,
2006/13/0069).
Der unabhängige
Finanzsenat teilt die Meinung der Bw, dass die beiden Umlaufbeschlüsse vom
16. Jänner 1994 und vom 5. Jänner 2001 eine eindeutige,
jeden Zweifel ausschließende vertragliche Grundlage für die Entnahmen
der Jahre 2001 bis 2004 bilden würden, nicht.
So würde laut
Umlaufbeschluss vom 16. Jänner 1994 eine betragliche Beschränkung
des Verrechnungskontos in Höhe von 5 Mio S bestehen. Die
Außenprüfung weist zutreffend darauf hin, dass dieser Rahmen bereits
vor der Beschlussfassung vom 5. Jänner 2001 überschritten war;
zum 31. Dezember 2000 betrug der Saldo rund 5,8 Mio S. Die Bw bringt
vor, dass der Umlaufbeschluss vom 5. Jänner 2001 die bisherige
Vereinbarung lediglich präzisiert habe. Diese Präzisierung sieht so
aus, dass, neben einer Änderung des Zinssatzes, abweichend von der
ursprünglich beginnend mit dem Jahr 2000 vorgesehenen Rückzahlung
eine Fortführung des bestehenden Saldos, weiters eine Rückzahlung erst
nach Fälligstellung vereinbart wurden. Die anderen im Umlaufbeschluss vom
16. Jänner 1994 festgelegten Bedingungen ließ die im
Umlaufbeschluss vom 5. Jänner 2001 vorgenommene Präzisierung
unberührt. Insbesondere hat der dort mit 5 Mio S genannte
Höchstbetrag für den Stand des Verrechnungskontos keine Änderung
erfahren. Dass mit dem Umlaufbeschluss vom 5. Jänner 2001
zusätzlich zum bereits bestehenden Saldo von rund 5,8 Mio S ein
weiterer Rahmen von 5 Mio S, somit eine Entnahmemöglichkeit von
insgesamt mehr als 10 Mio S, eingeräumt werden sollte, lässt
sich diesem Beschluss entgegen der Auffassung der Bw nicht entnehmen. Den ab dem
Jahr 2001 getätigten Entnahmen fehlt es daher bereits aus diesem Grund an
einer tauglichen vertraglichen Grundlage.
Dazu kommt, dass die
vereinbarte Vorgangsweise auch nicht einer unter Fremden üblichen
entspricht.
So legen zwischen Fremden
abgeschlossene Darlehens- bzw. Kreditverträge jedenfalls die
Kündigungs- und Tilgungsmodalitäten klar fest (vgl. VwGH 25.10.1994,
94/14/0067).
Derartiges wurde im
vorliegenden Fall damit, dass der Umlaufbeschluss vom 5. Jänner 2001
eine Fälligkeit "sofort nach Fälligstellung", ohne etwa auf bestimmte
Kündigungsgründe abzustellen, vorsieht, nicht vereinbart. Gerade bei
Bankkrediten etwa, auf die sich die Bw in der Berufung bezieht, kann eine
sofortige Fälligstellung und Rückforderung des Kreditbetrages nur aus
wichtigem Grund erfolgen.
Überdies kann, anders als
unter Fremden, bei der Geldüberlassung zwischen nahen Angehörigen
nicht vorausgesetzt werden, dass auch ohne Vereinbarung klarer
Rückzahlungstermine eine Rückzahlungsverpflichtung jedenfalls gegeben
ist (vgl. VwGH 28.1.2002, 2001/13/0032). Die Vereinbarung einer Fälligkeit
"sofort nach Fälligstellung" stellt die Leistung von Rückzahlungen
letztlich ins Belieben des Geschäftsführers und 75 %
Gesellschafters. Einen bestimmten oder auch nur annähernd bestimmbaren
Rückzahlungstermin lässt diese Vereinbarung nicht erkennen, weshalb
von einer klaren Festlegung von Kündigungs- und Tilgungsmodalitäten
keine Rede sein kann. Dass eine Rückzahlungsabsicht tatsächlich
bestanden hat, ist angesichts einer solchen Vereinbarung nicht
glaubwürdig.
Auch der Umstand, dass von dem
im Umlaufbeschluss vom 16. Jänner 1994 vorgesehenen
Rückzahlungsbeginn mit der Begründung, ein solcher sei "nicht
zweckmäßig" gewesen, in einer beliebigen Art und Weise abgegangen
wurde, spricht dafür, dass es den Beteiligten mit dem Umlaufbeschluss vom
5. Jänner 2001 gleichfalls nicht an der ernsthaften Festlegung eines
Rückzahlungtermins gelegen war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters klargestellt, dass sich die aus der Fremdunüblichkeit einer den
Gesellschaftern von der Gesellschaft gewährten Zuwendung ergebenden
Bedenken gegen die Ernstlichkeit einer Rückzahlungsabsicht durch die
Tatsache einiger Zahlungen des Gesellschafters an die Gesellschaft noch nicht
entkräften lassen (z.B. VwGH 31.3.1998, 96/13/0121, 0122). Die einzelnen
Gutbuchungen auf dem Verrechnungskonto, bei denen es sich zudem, wie die
Außenprüfung festgestellt hat, nur um Gutschriften diverser
Behörden in geringer Höhe sowie aus dem Geschäftsführer
gutgeschriebenen Kostenersätzen gehandelt hat, können daher die
Rückzahlbarkeit der in den Jahren 2001 bis 2004 getätigten Entnahmen
ebenfalls nicht erweislich machen.
Dass die Gestaltbarkeit der
vertraglichen Rechte und Pflichten, einer fremdüblichen Vorgangsweise
widersprechend, im Belieben des Gesellschafter-Geschäftsführers liegt,
äußert sich auch darin, dass die mit Umlaufbeschluss getroffene
Vereinbarung jederzeit - und dies ohne Angabe von Gründen - widerrufen oder
geändert werden kann. Die Rechte und Pflichten, die sich für den
Gesellschafter-Geschäftsführer im Zusammenhang mit den über das
Verrechnungskonto verbuchten Entnahmen ergeben sollen, sind damit nicht
vorhersehbar und folglich nicht in eindeutiger und zweifelsfreier Weise
festgelegt.
Der Gewährung des
"Leihgeldes" fehlt es ferner an einer Besicherung. Entgegen der Meinung der Bw
kann kein Zusammenhang zwischen einer Haftung der Gesellschafter für
Bankkredite der Gesellschaft und der Besicherung von allfälligen der
Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern bestehenden Ansprüchen
erblickt werden. Ob die Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft
gehaftet haben, ist völlig bedeutungslos für die Frage, ob der auf dem
Verrechnungskonto durch die Entnahmen entstandene Saldo besichert war. Warum bei
einer Fälligstellung der Kredite durch die Bank die Gesellschafter
"naturgemäß" auch das Verrechnungskonto bereinigen müssten, ist
nicht ersichtlich. Für die Annahme einer solchen Verpflichtung zur
"Bereinigung" gibt es keine nachvollziehbare vertragliche Grundlage, geschweige
denn, dass für einen Anspruch der Bw auf eine solche Bereinigung irgendeine
Besicherung bestünde.
Dass "derartige
Überziehungen" auch bei Bankkreditlinien durchaus üblich seien, ist
eine Behauptung der Bw, die die Lebenserfahrung nicht für sich hat. Einem
banküblichen Kontokorrentverhältnis entspricht nämlich die
völlig unbesicherte und im Hinblick auf das Fehlen eindeutiger
Kündigungsmodalitäten zeitlich unbestimmte Einräumung einer
weiteren Überziehungsmöglichkeit von 5 Mio S in Ansehung
einer bereits bestehenden und ebenfalls unbesicherten Überziehung von
5,8 Mio S nicht.
Aus den dargelegten
Gründen ist die zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und
der Bw getroffene Vereinbarung steuerlich nicht anzuerkennen. Den in den Jahren
2001 bis 2004 getätigten Entnahmen fehlt es daher an einem ersichtlichen
Rechtsgrund, weshalb diese Entnahmen als verdeckte Gewinnausschüttung zu
behandeln sind.
Der steuerliche Vertreter der
Bw hat in der Niederschrift über die Schlussbesprechung unter Hinweis auf
die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Angemessenheit von
Geschäftsführerbezügen angemerkt, dass in Bezug auf das
Verrechnungskonto nicht von einer verdeckte Gewinnausschüttung ausgegangen
werden könne, weil das Gesamtausmaß der Vergütung im
gegenständlichen Fall nicht unangemessen hoch sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass,
wie den Ausführungen in der Berufung des AB gegen die - unter
Zugrundelegung der bei der Bw getroffenen Feststellungen der
Außenprüfung erlassenen - Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 zu
entnehmen ist, für die Jahre 2001 und 2002 ein
Geschäftsführergehalt nur in Höhe der für den Stand des
Verrechnungskontos verrechneten Zinsen und ab 2003 ein solches überhaupt
nicht mehr bezogen wurde. Der Geschäftsführer sei zu der Ansicht
gelangt, dass es besser wäre, die Früchte seiner Tätigkeit im
Wege eines Wertanstiegs der Geschäftsanteile zu lukrieren. Hat aber AB auf
sein Geschäftsführergehalt teilweise bzw. zur Gänze verzichtet,
dann kann nicht schlüssig behauptet werden, dass die im Wege von
rechtsgrundlosen Entnahmen erlangten Vorteile Entgelt für die
Geschäftsführertätigkeit - AB hat im Übrigen in seinen
Einkommensteuererklärungen derartige Entgelte auch nicht erklärt -
gewesen wären (vgl. das Erkenntnis des VwGH 26.9.1985, 85/14/0079, dem
ebenfalls als verdeckte Gewinnausschüttungen beurteilte fremdunübliche
Darlehens- bzw. Kreditgewährung an den
Gesellschafter-Geschäftsführer bei gleichzeitigem Verzicht auf das
Geschäftsführergehalt zu Grunde lagen). Die Vereinbarung eines
Vorteilsausgleichs zwischen den Entnahmen und dem (teilweisen) Verzicht auf
einen Geschäftsführerbezug hat die Bw nicht behauptet, geschweige denn
nachgewiesen.
Die Bw bringt aber vor, dass
insoweit ein Vorteilsausgleich bestanden habe, als sie für die Finanzierung
des Leihgeldes Kredit in Anspruch genommen und zwischen dem Saldo des
Verrechnungskontos und den aufgenommenen Fremdmitteln ein enger Zusammenhang
bestanden habe.
Ein die verdeckte
Gewinnausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt dann vor,
wenn dem Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt,
wiederum ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der
Gesellschaft gewährt (vgl. Quantschnigg/ Renner/ Schellmann/ Stöger,
KStG 1988, § 8 Tz 185). Inwiefern nun darin, dass die Bw zur
Finanzierung der Entnahmen Fremdmittel aufgenommen hat, ein Vorteil für die
Bw, noch dazu ein solcher, den ihr ein Gesellschafter eingeräumt
hätte, gelegen wäre, ist unergründlich.
Das Vorbringen der Bw weist
aber darauf hin, dass die Aufwendungen (Kreditzinsen) für die Aufnahme von
Fremdkapital in dem Ausmaß, in dem sie den als verdeckte
Ausschüttungen zu beurteilenden Entnahmen zuzuordnen sind, nicht als
betrieblich veranlasst anzusehen wären (VwGH 17.10.2007, 2006/13/0069).
Eine entsprechende Feststellung hat die Außenprüfung allerdings nicht
getroffen.
Die zeitliche Erfassung von
verdeckten Gewinnausschüttungen bei der Körperschaft ist von der
zeitlichen Erfassung beim Anteilsinhaber unabhängig. Bei der
Körperschaft ist die verdeckte Ausschüttung in jenem Steuerabschnitt
zu korrigieren, in dem sie das Einkommen der Körperschaft beeinflusst hat
(Quantschnigg/ Renner/ Schellmann/ Stöger, KStG 1988, Tz 209,
210). Da die jährlichen Entnahmen auf Verrechnungskonto gebucht wurden,
haben sie das Einkommen der Bw (noch) nicht beeinflusst, weshalb bei der Bw auch
keine Einkommenskorrektur notwendig ist. Die Kapitalertragsteuerpflicht für
die verdeckten Gewinnausschüttungen entstand davon unabhängig in den
Jahren, in denen die Vorteile im Wege der rechtsgrundlosen Entnahmen zugeflossen
sind.
1.2. Reisespesen
Die Außenprüfung hat
an den Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlte Reisespesen mangels
entsprechender Aufschreibungen nicht als betrieblich veranlasst anerkannt und
als an diesen verdeckt ausgeschüttet behandelt.
Ersetzt die Körperschaft
Aufwendungen für Reisen, die in ihrem betrieblichen Interesse unternommen
wurden, so handelt es sich dabei in der Regel um keine verdeckte
Ausschüttung; von einer solchen ist hingegen auszugehen, wenn Reisekosten
etwa zufolge zweifelhafter Abrechnungen zu Unrecht zur Auszahlung gelangen (vgl.
Quantschnigg/ Renner/ Schellmann/ Stöger, KStG 1988, § 8
ANHANG, Stichwort "Reisekosten").
Reisekosten sind, wie andere
Betriebsausgaben auch, steuerlich nur anzuerkennen, wenn ihre betriebliche
Veranlassung eindeutig erwiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird. Da die Bw
den Feststellungen der Außenprüfung zufolge keine Aufschreibungen
hinsichtlich der bezahlten Reisespesen geführt hat, mussten Zweifel daran
aufkommen, dass mit der Bezahlung tatsächlich im betrieblichen Interesse
der Bw unternommene Reisen abgegolten wurden.
Mit ihrem Vorbringen in der
Berufung, die Verrechnung der Reisespesen sei im Rahmen der
Geschäftsführertätigkeit erfolgt und bewege sich noch im Rahmen
des angemessenen Geschäftsführergehalts, gelingt es der Bw nicht,
diese Zweifel zu zerstreuen. Geeignete Aufzeichnungen oder sonstige Belege, die
die Richtigkeit der Behauptung, im Rahmen der
Geschäftsführertätigkeit wären Reisespesen verrechnet
worden, nachweisen oder zumindest glaubhaft machen würden, hat die Bw
nämlich auch im Berufungsverfahren nicht vorgelegt.
Ist es aber nicht erwiesen,
dass die Bw mit den in Rede stehenden Zahlungen einen wegen im Rahmen der
Geschäftsführung unternommener Reisen betrieblich veranlassten Aufwand
abgegolten hat, können diese auch nicht Entgelt für die
Geschäftsführertätigkeit gewesen sein (vlg. auch VwGH 16.9.1986,
85/14/0163, wonach dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer keine
Beweismittel über die betriebliche Veranlassung der von der GmbH als
Aufwand verbuchten Beträge für Reisekosten vorlegt, die Behandlung des
von der Behörde ausgeschiedenen Teiles des Aufwandes als verdeckte
Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gerechtfertigt ist). Verwiesen sei
weiters auch in diesem Zusammenhang auf das Vorbringen im Berufungsverfahren des
AB, ein Geschäftsführergehalt in den Jahren 2001 und 2002 nur in
Höhe der Verzinsung des Verrechnungskontos und ab 2003 überhaupt
keines bezogen zu haben.
Die
Außenprüfung ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit den
Zahlungen eine verdeckte Gewinnausschüttung an AB bewirkt wurde.
1.3. Kfz Privatnutzung
Die Außenprüfung hat
dazu festgestellt, dass für jene Zeiträume, in denen die
Gesellschafterin CB über kein eigenes Kfz verfügt habe, von einer
verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der auf die Privatnutzung eines
betrieblichen Kfz entfallenden Kosten auszugehen sei.
CB steht auch in einem
Dienstverhältnis zur Bw. Der Vorteil aus der unentgeltlichen
Überlassung eines Kfz (auch) für Privatfahrten des angestellten
Anteilsinhabers gehört zu dessen Gesamtausstattung (Quantschnigg/ Renner/
Schellmann/ Stöger, KStG 1988, § 8 ANHANG, Stichwort
"Kraftfahrzeug"). Ob der in einem Dienstverhältnis zur Gesellschaft
stehende Gesellschafter durch die Gestattung auch privater Nutzung des
Kraftfahrzeuges der Gesellschaft von dieser einen Vorteil zugewendet erhalten
hat, der zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, ist unter
Heranziehung der gesamten Vergütungen unter Beachtung des Fremdvergleichs
zu beurteilen (VwGH 31.3.1998, 96/13/0121). Nur wenn durch den Vorteil der
unentgeltlichen Kfz-Nutzung die Angemessenheit der Gesamtausstattung
überschritten würde, würde insoweit eine verdeckte
Gewinnausschüttung vorliegen.
Feststellungen zur Frage der
angemessenen Gesamtausstattung der angestellten Gesellschafterin hat die
Außenprüfung nicht getroffen. Die Gesellschafterin CB hat als
Angestellte der Bw in den Jahren 2001 bis 2003 Gehälter von rd.
22.600,00 €, 23.100,00 € und 23. 600,00 €
brutto bezogen. Die Angemessenheit dieser Bezüge steht nicht in Streit.
Weitere Bezüge sind, von der unentgeltlichen Privatnutzung abgesehen, nicht
aktenkundig.
Die Angemessenheitsprüfung
soll nicht in kleinlicher Weise erfolgen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung
wird daher immer nur dann anzunehmen sein, wenn die Angemessenheitsgrenzen
erheblich überschritten werden, sodass eine bestimmte Toleranzgrenze bzw.
Bandbreite zuzubilligen ist (Quantschnigg/ Renner/ Schellmann/ Stöger,
KStG 1988, § 8 ANHANG, Stichwort "Dienstverhältnis"), zumal
der Ermittlung einer angemessenen Vergütung wie einer Schätzung
gewisse Unsicherheitsmomente innewohnen (VwGH 24.6.1999, 97/15/0212).
Der Anteil der von der
Außenprüfung festgestellten Werte für die unentgeltliche
Kfz-Privatnutzung von 33.000,00 S bzw. 2.398,20 € (2001),
600,00 € (2002) und 1.800,00 € (2003) an den
Bruttogehältern der Gesellschafterin liegt bei 10,6 %, 2,6 % und
7,6 %. Damit wird aber die Bandbreite, bis zu der Vorteile eines
angestellten Gesellschafters noch als solche aus dem Dienstverhältnis
angesehen werden können, nicht verlassen. Ob die Privatnutzung als
Sachbezug im Lohnsteuerverfahren der Gesellschafterin ihren Niederschlag
gefunden hat, ist für diese Beurteilung nicht entscheidend (vgl. VwGH
31.03.1998, 96/13/0121).
Die Berufung
ist daher in diesem Punkt berechtigt.
1.4. Stand des Verrechnungskontos zum 31. Dezember
2000
Mit der Frage, ob und unter
welchen Voraussetzungen ein auf einem Verrechnungskonto durch Entnahmen des
Gesellschafters auf einen bestimmten Betrag angewachsener Forderungsstand zu
einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann, hat sich der
Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits in mehreren Erkenntnissen befasst (VwGH
26.4.2006, 2004/14/0066; VwGH 24.9.2008, 2008/15/0110; sowie zuletzt VwGH
4.2.2009, 2008/15/0167). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei ausgesprochen,
dass eine Verbindlichkeit nicht dadurch wegfällt, dass ein Schuldner nicht
mehr gewillt ist, diese zu bedienen. Das gilt auch dann, wenn das
Schuldverhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem
Gesellschafter besteht. Ein solcher Vorgang führt daher auch nicht zu einer
verdeckten Ausschüttung. Eine solche könnte nur darin gelegen sein,
dass die Gesellschaft, um den Gesellschafter zu begünstigen, auf eine
Kündigungs- bzw. Eintreibungsmöglichkeit verzichtet. Verzichtet eine
Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine
ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls
schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor, für
welche Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge
nach § 95 Abs. 4 EStG 1988 abzuziehen ist.
Die Parteien gehen unstrittig
davon aus, dass zum 31. Dezember 2000 eine Forderung der Bw gegenüber
ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe von
5.792.094,41 S bestanden hat. Die Außenprüfung hat zwar
zutreffend festgestellt, dass die im Umlaufbeschluss vom 5. Jänner
2001 getroffenen Abreden einer unter Fremden üblichen Vereinbarung nicht
entsprechen, weshalb die Ernstlichkeit der Absicht zur Rückzahlung der
basierend auf diesen Abreden entnommenen Beträge anzuzweifeln ist. Diese
Feststellung erlaubt aber nur die Annahme einer verdeckten
Gewinnausschüttung hinsichtlich der in den Jahren 2001 bis 2004
getätigten Entnahmen, weil auch nur insoweit die Feststellung getroffen
werden kann, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer im jeweiligen
Jahr ein Vorteil zugeflossen ist. Allein aus der Tatsache der mangelnden
Fremdüblichkeit des im Umlaufbeschluss vom 5. Jänner 2001
Vereinbarten kann aber noch nicht gefolgert werden, dass die Bw auf die zum
31. Dezember 2000 bestehende Forderung verzichtet hätte und es aus
diesem Grund zu einer Begünstigung des
Gesellschafter-Geschäftsführers bzw. es auch insoweit bereits und eben
im Jahr 2001 zu einem Vorteilszufluss an diesen gekommen wäre. Der
Umlaufbeschluss geht im Gegenteil von einer Fortführung des bestehenden
Saldos aus. Es liegen keine Umstände vor, aus denen begründet
geschlossen werden könnte, dass die Bw abweichend vom erklärten
Fortführungswillen im Jahr 2001 einen Forderungsverzicht ausgesprochen
hätte.
Der hinsichtlich seiner
Fremdüblichkeit nicht in Zweifel gezogene Umlaufbeschluss vom
16. Jänner 1994 sieht eine mit dem Jahr 2000 beginnende, innerhalb von
höchstens 10 Jahren zu leistende Rückzahlung vor. Der Umstand,
dass entgegen dieser Abrede im Jahr 2000 Rückzahlungen nicht eingesetzt
haben, bietet aber ebenfalls weder einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür,
dass die Bw auf die Forderung verzichtet hätte, noch, dass ein solcher
Verzicht gerade im Jahr 2001 erfolgt wäre.
Hinsichtlich des zum
31. Dezember 2000 bestehenden Saldos von 5.792.094,41 S kann daher das
Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht festgestellt werden,
weshalb die Berufung auch in diesem Punkt berechtigt ist.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen sind die
Kapitalertragsteuern für die Jahre 2001 bis 2003 wie folgt
festzusetzen:
|
verdeckte
Gewinnausschüttung AB:
|
2001
|
|
2002
|
|
2003
|
|
Reisespesen
|
7.000,00
|
S
|
500,00
|
€
|
500,00
|
€
|
Entnahmen
Verrechnungskonto
|
499.243,42
|
S
|
34.928,91
|
€
|
46.431,11
|
€
|
|
506.243,42
|
S
|
35.428,91
|
€
|
46.931,11
|
€
|
Kapitalertragsteuer
(25%):
|
126.560,86
|
S
|
8.857,23
|
€
|
11.732,78
|
€
|
|
9.197,54
|
€
|
|
|
|
Die Kapitalertragsteuer
für das Jahr 1994 bleibt unverändert.
Im Ergebnis
war daher der Berufung hinsichtlich Kapitalertragsteuer für die Jahre 2001
bis 2003 teilweise stattzugeben, hinsichtlich Kapitalertragsteuer für das
Jahr 2004 war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
2.
Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 2004
AB hat der Bw für seine
Geschäftsführertätigkeit im Jahr 2001 ein Entgelt von
211.264,09 S und im Jahr 2002 ein solches von 16.551,69 €, das
ihm jeweils durch Aufrechnung mit der GmbH geschuldeten Zinsen zugeflossen ist,
verrechnet. Ab dem Jahr 2003 hat er kein Entgelt bezogen.
Verglichen mit den von der
Außenprüfung als angemessen erachteten
Geschäftsführerbezügen ist AB damit in den Jahren 2001 und 2002
gegen eine unangemessen niedrige Entlohnung, in den Folgejahren und so auch im
Berufungsjahr 2003 unentgeltlich tätig geworden.
Stellt ein Gesellschafter (z.B.
als Geschäftsführer) einer Körperschaft seine Arbeitskraft
unentgeltlich bzw. zu unangemessen niedriger Entlohnung zur Verfügung, so
liegt eine sog. Nutzungseinlage vor (Quantschnigg/ Renner/ Schellmann/
Stöger, KStG 1988, § 8 Tz 40).
Die Außenprüfung hat
dadurch, dass sie die vom Bw verrechneten Geschäftsführerentgelte auf
ein angemessenes Ausmaß erhöhte, bzw. die Differenz zwischen den vom
Bw verrechneten Entgelten und den als angemessenen erachteten Entgelten als
zusätzliche (fiktive) Betriebsausgabe bei der Bw und als zusätzliche
(fiktive) Einnahme bei AB in Ansatz brachte, den Nutzen der unentgeltlichen bzw.
teilentgeltlichen Dienstleistung als steuerwirksame (verdeckte) Einlage im Sinne
des § 8 KStG behandelt.
Zur Frage der steuerlichen
Anerkennung von Nutzungseinlagen in Körperschaften vertritt der deutsche
Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass
Nutzungsvorteile nach bilanzrechtlichen Grundsätzen nicht als
Wirtschaftsgüter aktiviert und demgemäß vom Gesellschafter auch
nicht mit gewinnmindernder Wirkung eingelegt werden können. Nutzungen
könnten daher nicht Gegenstand einer verdeckten Einlage, die bei der
Kapitalgesellschaft zu einer Gewinnminderung führe, sein. Die
Nutzungsüberlassung führe auch nicht zu Einkünften des
Gesellschafters. Der Gesellschafter erhalte für die
Nutzungsüberlassung keine Gegenleistung. Die vermisste Gegenleistung lasse
sich auch nicht durch eine Fiktion des Inhalts ersetzen, der Gesellschafter habe
zunächst ein angemessenes Nutzungsentgelt vereinbart und nachträglich
auf seine Ansprüche verzichtet oder aber das Entgelt erhalten und eingelegt
(BFH 26.10.1987, [GrS 2/86], BStBl. 1888 II S. 348).
Eine ausdrückliche
höchstgerichtliche Rechtsprechung zur ertragsteuerlichen Behandlung von
Nutzungseinlagen in Körperschaften gibt es in Österreich zwar noch
nicht (Doralt-Ruppte,
Steuerrecht I5,
Tz 968). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber schon in mehreren
Erkenntnissen seine ablehnende Haltung zur steuerlichen Erfassung von
Nutzungseinlagen durchblicken lassen (vgl. SWK 6/1999, T 48). Dem
entsprechend versagt auch die österreichische Verwaltungspraxis
Nutzungseinlagen die Eigenschaft eines einlagefähigen Wirtschaftsgutes, mit
der Konsequenz, dass solche Einlagen auf Ebene der Körperschaft nicht als
fiktive Betriebsausgabe und auf Ebene des Anteilsinhabers nicht als fiktive
Einnahmen erfasst werden (vgl. Quantschnigg/ Renner/ Schellmann/ Stöger,
KStG 1988, § 8 Tz 44, sowie die dort zitierten
Körperschaftsteuerrichtlinien).
Auch nach Doralt/Mayr,
EStG6, § 6
Tz 61, führen Nutzungseinlagen in eine Körperschaft zu keiner
Einlage. Ferner hat die Finanzlandesdirektion für Tirol in ihrer
Entscheidung vom 7. Juni 2000, SWK 20/21/2000, S. 526, die
Einlagefähigkeit von Nutzungen ebenfalls verneint.
Vor dem Hintergrund dieser in
Österreich herrschenden Rechtsansicht sowie der damit
übereinstimmenden Rechtsprechung des BFH hat auch im vorliegenden Fall der
Ansatz fiktiver Betriebsausgaben in Höhe der Differenz zwischen den von AB
verrechneten Entgelten und höheren angemessenen Entgelten zu
unterbleiben.
Da nach den
Ausführungen unter Punkt 1 nur hinsichtlich der laufenden Entnahmen
der Jahre 2001 bis 2004 von verdeckten Gewinnausschüttungen auszugehen ist,
ist auch nur insoweit der für den Stand des Verrechnungskontos verbuchte
Zinsertrag aus den erklärten Einkünften auszuscheiden. Als
steuerwirksam zu erfassen sind daher nur die für den fortgeführten
Stand von 420.927,92 € verbuchten Zinsen, das sind
14.732,48 € (=420.927,92 x 3,5%). Die Differenz zum verbuchten
Zinsertrag beträgt 4.782,77 € (19.515,25 - 14.732,48) und ist als
steuerneutral von den erklärten Einkünften abzuziehen.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2004 sind
daher wie folgt zu ermitteln:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Erklärung:
|
9.261,68
|
€
|
-steuerneutraler
Zinsertrag
|
-4.782,77
|
€
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Berufungsentscheidung:
|
4.478,91
|
€
Aus den dargelegten
Gründen war der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2004
abzuändern.
Zu dem mit Schreiben vom
20. Feber 2006 gestellten Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung wird bemerkt, dass ein Rechtsanspruch auf
Durchführung einer solchen einen rechtzeitigen Antrag voraussetzt.
Rechtzeitig ist der Antrag nur, wenn er gemäß
§ 284
Abs. 1 Z 1 BAO u.a. in der Berufung oder im Vorlageantrag gestellt
wird. Die am 24. Mai und 27. Dezember 2005 erhobenen Berufungen
enthalten aber einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung nicht.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 20.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0326-W/06
- Stammnummer
- 39850
- Gültig
- 20.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF