Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4456-W/02
Bürgschaftübernahmen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4456-W/02vom 08.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Siglinde Oberleitner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4. 5.
und 10. Bezirk betreffend Einkommensteuer 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 1998
beträgt ATS -388,36 bzw. -28,22 €.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Architekt in Wien.
In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beantragte
er, außergewöhnliche Belastungen, soweit sie den Selbstbehalt
übersteigen, in Höhe von 388.624,00 S zu
berücksichtigen.
In einer Beilage
schlüsselte er diesen Betrag wie folgt auf:
"Realisierung
der in Vorjahren zugunsten des Vaters aufgrund einer existenzbedrohenden Notlage
eingegangenen Haftung nach dem Tod des Vaters durch die
Bank;
|
Betrag
im Zeitpunkt der Realisierung durch die Erste Bank AG
|
335.227,97
|
abzüglich
Konkursquote Verlassenschaftskonkurs
|
-92.827,98
|
Zwischensumme
|
242.399,99
|
Abfindungszahlungen
zur Vermeidung einer
|
|
existenzbedrohenden
Notlage der Mutter (Bürgschaftsübernahmen)
|
|
aufgrund
des Todes des Vaters:
|
|
Theater
|
75.000,00
|
E
GmbH
|
55.000,00
|
Restschuld
Erste Bank
|
43.500,00
|
abz.
Konkursquote E GmbH und Erste Bank
|
-27.275,64
|
Zwischensumme
|
146.224,36
|
Gesamtsumme
außergewöhnliche Belastung 1998
|
388.624,35"
Am 3.7.2002
erließ das Finanzamt für den 4. 5. und 10. Bezirk in Wien einen
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr
1998.
Die beantragte
außergewöhnliche Belastung wurde zur Gänze nicht
anerkannt.
Als Begründung führte
das Finanzamt für den 4. 5. und 10. Bezirk in Wien an, dass die geltend
gemachten Aufwendungen weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen
Gründen zwangsläufig erwachsen seien und daher keine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes
darstellten.
Am 15.7.2002 erhob die
steuerliche Vertreterin des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom
3.7.2002 - Rechtsmittelfrist verlängert bis 31.8.2002 - das
Rechtsmittel der Berufung und beantragte, die außergewöhnlichen
Belastungen iHv. ATS 388.624,36 anzuerkennen und das Einkommen somit mit
ATS 103.036,00 festzusetzen.
Begründend führte die
steuerliche Vertreterin aus: Im Einkommensteuerbescheid 1998 sei die
Abzugsfähigkeit der außergewöhnlichen Belastung iSd EStG mit der
Begründung versagt worden , dass die geltend gemachten Aufwendungen weder
aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen
zwangsläufig erwachsen seien.
§ 34 Abs 1 EStG
normiere drei Voraussetzungen für eine Belastung, um als
außergewöhnliche Belastung iSd EStG anerkannt zu werden:
Sie
müsse außergewöhnlich
sein:
Diese
Voraussetzung läge angesichts der Höhe der geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastungen eindeutig vor und sei auch vom
Finanzamt im vorliegenden Bescheid nicht in Zweifel gezogen worden.
Sie
müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
wesentlich
beeinträchtigen:
Da
die Belastung die in § 34 Abs 4 EStG angeführten
Selbstbehalte übersteige, sei auch diese Voraussetzung gegeben und sei auch
vom Finanzamt im vorliegenden Bescheid nicht in Zweifel gezogen
worden.
Sie
müsse zwangsläufig erwachsen
sein:
Zwangsläufig
sei eine Belastung iSd § 34 Abs 3 EStG dann, wenn sich der
Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen könne. Die steuerliche Vertreterin stimme dem
Finanzamt zu, dass die Aufwendungen weder aus tatsächlichen noch aus
rechtlichen Gründen erwachsen seien, jedoch seien diese Aufwendungen
eindeutig aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wie nachfolgend
ausführlich dargelegt werde:
Wie bereits dargelegt,
resultierten die außergewöhnlichen Belastungen aus zwei verschiedenen
Titeln:
Realisierung
der in Vorjahren zugunsten des Vaters aufgrund einer existenzbedrohenden Notlage
eingegangenen Haftung nach dem Tod des Vaters durch die Bank im Jahr 1998 iHv.
ATS 242.399,99 nach Abzug der Konkursquote im Rahmen des
Verlassenschaftskonkurses:
Gemäß
ständiger Judikatur des VwGH (vgl. z.B. VwGH 95/14/0016 vom 28.2.1995, VwGH
93/14/0105 vom 21.9.1993) müssten kumulativ folgende Voraussetzungen
vorliegen, damit die Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen als
außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sei:
Es
sei erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaube, durch die Übernahme von
Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen
mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu
können:
Der
Vater des Bw., RP, sei geschäftsführender Gesellschafter
(Alleingeschäftsführer) der P. GmbH, die durch Einbringung des
Einzelunternehmens des Vaters des Bw. entstanden sei,
(Beteiligungsverhältnisse 35% RP, 50% EP, 25% der Bw.). Das
Unternehmen P GmbH sei Anfang der 90er Jahre durch den Ausfall von
2 Kunden, darunter dem Hauptkunden des Unternehmens, knapp vor dem Ruin
gestanden. Um das Unternehmen und damit die einzige Einnahmenquelle des damals
rd. 60 jährigen Vaters des Bw. - der für alle Kredite auch
persönlich haftete! - zu retten, wären Kreditprolongationen bzw.
zusätzliche Kredite bei der Bank unbedingt erforderlich gewesen, die Bank
hätte aber auf zusätzlichen Sicherheiten bestanden. Der Bw. sei daher
diese Bürgschaft (im Wege einer Sparbuchverpfändung zugunsten der P
GmbH) für seinen Vater eingegangen, weil dies der einzige Weg gewesen sei,
die existenzbedrohende Notlage seines Vaters mit Aussicht auf Erfolg
abzuwenden.
Eine
existenzbedrohende Notlage läge nicht schon dann vor, wenn nur die
Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die
Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich schiene, sondern
wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt
verloren zu gehen drohe, diese also seine berufliche Existenz nicht auch auf
andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten werden
können:
Diese
Bedingung sei im vorliegenden Fall eindeutig erfüllt: der 60-jährige
Vater des Bw. hätte allein aufgrund seines Alters keine andere
Beschäftigungsmöglichkeit mehr gehabt, eine Pfändung einer
- vorzeitigen - Alterspension auf das Existenzminimum aufgrund der
persönlich übernommenen Haftungen sowie der damit auch drohende
Verlust der Familienwohnung sei wohl eindeutig keine zumutbare Weise der
Aufrechterhaltung der beruflichen Existenz.
Die
besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen, den Betrieb des Schuldners zu
erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln:
Wie
oben dargelegt, resultierten die zusätzlich eingegangen Kredite nicht aus
Erweiterungen des Betriebs, sondern lediglich aus der Tatsache des Ausfalls
zweier wichtiger Kunden, die zu extremen Liquiditäts- und Ertragsproblemen
geführt hätten.
Es
bestehe keine sittliche Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Übernahme
von Bürgschaften für Schulden, die ein naher Angehöriger ohne
besondere Notwendigkeit eingegangen
sei:
Wie
oben dargestellt, sei der Vater des Bw. diese Schulden aufgrund einer Zwangslage
eingegangen, diese Bedingung sei somit ebenfalls erfüllt.
Eine
Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setze voraus, dass sich der
Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der
Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen könne. Nicht das
persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive
Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen sei entscheidend.
Es reiche daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen
menschlichverständlich ist, es
müsse vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln
gebieten:
Wie
der VwGH in seinen Erkenntnissen mehrmals ausgesprochen habe, sei nach dem
Urteil billig und gerecht denkender Menschen grundsätzlich niemand
verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene
Unternehmerrisiko abzunehmen. Im vorliegenden Fall sei es aber nicht darum
gegangen, einem nahen Angehörigen das von ihm eingegangene
Unternehmerrisiko abzunehmen, sondern ausschließlich darum, seinem
betagten Vater (und damit auch seiner Mutter, geboren 1923, die ebenfalls
persönlich für Verbindlichkeiten des Unternehmens
haftete)
einerseits
davor zu bewahren, in seinem fortgeschrittenen Alter vor den Trümmern
seiner Existenz zu stehen und den Rest seines Lebens herabgepfändet auf das
Existenzminimum leben zu müssen.Eine solche Situation sei
selbstverständlich in jedem Alter belastend, kann nach Erachten der
steuerlichen Vertreterin aber trotzdem nicht verglichen werden: In dem Alter, in
dem sich die Eltern des Bw. befunden hätten, hatten diese absolut keine
Chance mehr, sich eine neue Existenz aufzubauen. Darüber hinaus sei eine
solche Situation in diesem fortgeschrittenen Alter gesundheitlich wesentlich
belastender als in jüngeren Jahren, weil es auch medizinisch bewiesen sei,
dass Menschen mit zunehmendem Alter weniger belastungsfähig seien. Diese
Tatsache habe sich dann leider auch bei dem Vater des Bw. bewahrheitet: kurz
nach dem Beginn der wirtschaftlichen Probleme und der
Bürgschaftsübernahme durch seinen Sohn erkrankte er schwer und starb
im Jahr 1997, wodurch es dann zum Konkurs über das Unternehmen P GmbH und
über das Privatvermögen von Herrn RP (im Zuge dessen dann die
Verpfändung des Sparbuchs meines Mandanten als Konkursforderung angemeldet
und anerkannt worden sei) gekommen
sei.
Andererseits
davor zu bewahren, die Familienwohnung (Unternehmen und Wohnung waren in einer
Wohnung untergebracht, die Miete für die Wohnung wäre niemals von dem
verbleibenden Einkommen bezahlbar gewesen) zu
verlieren.
In
diesem Fall sei der geforderte objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden
moralischen Anforderungen eindeutig: Dem Bw. sei durch seinen Vater eine
ausgezeichnete schulische und universitäre Ausbildung ermöglicht
worden. Darauf gründend (natürlich auch aufgrund der
Vater-Sohn-Beziehung), sei es nur recht und billig, dass der Bw. dann helfend
einspränge und gemäß unserenMoralvorstellungen einspringen
müsste, wenn sein Vater (und damit
auch seine Eltern) vor dem Ende ihrer wirtschaftlichen Existenz stünden und
aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters keinerlei Chancen auf Änderung
dieser Situation hätten.
Es entspräche keinesfalls
den Moralvorstellungen, dabei zuzusehen, wie die Eltern,
herabgepfändet
auf das Existenzminimum,
ihre
Wohnung verlassen müssen
ohne
irgendeinen Hoffnungsschimmer auf Verbesserung bis zu Ihrem Ableben
ganz
zu schweigen von den zu erwartenden möglichen gesundheitlichen Auswirkungen
dieser hoffnungslosen
Situation.
Die
steuerliche Vertreterin und der Bw. könnten sich nicht vorstellen, dass es
für die Finanzverwaltung der herrschenden moralischen Anschauung
entsprechen könnte, untätig dem wirtschaftlichen Ende der Eltern
zuzusehen und mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und das Leben der
betagten Eltern in Kauf zu nehmen.
Abfindungszahlungen
zur Vermeidung einer existenzbedrohenden Notlage der Mutter aufgrund des Todes
des Vaters in Höhe von ATS 146.224,37 nach Abzug der
Konkursquote:
Wie
bereits oben dargelegt, habe die Mutter des Bw. in vielen Fällen
zusätzlich für Schulden des Unternehmens (lt. Aufstellung des
Rechtsanwalts im Verlassenschaftsverfahren in Höhe von rund 1.371.000,00 S)
persönlich gehaftet.
Nach dem Ableben des Ehegatten
nach schwerer Krankheit wäre wie dargestellt über das Unternehmen P
GmbH und das Privatvermögen von Herrn RP das Konkursverfahren eröffnet
worden und die persönlichen Haftungen bei Frau EP eingefordert worden. Frau
EP sei zu diesem Zeitpunkt schon 75 Jahre alt gewesen.
Es drohte nunmehr eine
Pfändung der Pension der Mutter des Bw. auf das Existenzminimum. Die
Wohnung hätte sie nunmehr jedenfalls räumen müssen, weil die
Kosten dafür - auch ohne Pfändung Ihrer Pension - nicht mehr tragbar
gewesen seien. Zusätzlich sei die die Mutter des Bw. aufgrund der
mehrfachen Belastung - schwere Krankheit und Tod des Ehegatten, mehrjährige
schwerste wirtschaftliche Probleme des Ehegatten und nunmehr Konkurs und Verlust
der Wohnung - auch gesundheitlich schwer belastet gewesen.
Der Bw. habe es durch
Verhandlungen mit 3 Gläubigern geschafft, durch die einmalige Begleichung
eines Teilbetrages der offenen Verpflichtungen seiner Mutter einen Teilverzicht
der Gläubiger auf die restlichen offenen Forderungen zu erreichen und
konnte somit eine Pfändung der Pension seiner Mutter verhindern. Für
seine Mutter sei damit wenigstens die Existenz für die restlichen Jahre
ihres Lebens gesichert gewesen und zumindest eine der Belastungen
abgenommen.
Wie bereits oben
ausführlich dargelegt, entspräche es den herrschenden
Moralvorstellungen, dass der Sohn in einer solchen Situation alles in seiner
Macht stehende zu tun hat, um eine solche Situation für seine Eltern
zumindest mildern zu können und nicht untätig dem wirtschaftlichen
Ende der Eltern zuzusehen und mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und
das Leben der betagten Eltern in Kauf zu nehmen.
Nicht unerwähnt dürfe
hier auch die rechtliche Komponente dieser Zahlungen bleiben: der Bw. wäre,
hätte er nicht vorweg durch seine finanzielle Hilfe die schlimmsten
wirtschaftlichen Auswirkungen von seinen Eltern fernhalten können,
gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, seine Eltern finanziell zu
unterstützen.
Der Bw. und die steuerliche
Vertreterin stünden gerne für nähere Auskünfte bzw. zu einer
persönlichen Darstellung dieser außergewöhnlichen Belastungen
zur Verfügung.
Am 21.10.2002 erließ das
Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien hinsichtlich der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 (Arbeitnehmerveranlagung) eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Begründend führte das
Finanzamt für den 4. 5. und 10. Bezirk in Wien an, dass gem. den
Bestimmungen des § 34 (1) EStG der Abzug außergewöhnlicher
Belastungen voraussetze, dass die Belastung zwangsläufig erwachsen sei,
außergewöhnlich sei und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtige.
Alle Voraussetzungen
müssten zugleich gegeben sein, damit die Aufwendungen anerkannt werden
könnten. Eine Belastung erwachse zwangsläufig, wenn sich der
Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen könne.
Eine Belastung erwachse nicht
zwangsläufig, wenn sie sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen
übernommenen Unternehmerwagnisses darstelle. Auch wäre es für die
Abzugsfähigkeit erforderlich, das bereits das Eingehen der Bürgschaft
zwangsläufig sei.
Am 15.11.2002 stellte die
steuerliche Vertreterin des Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 3.7.2002 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die steuerliche Vertreterin
beantragte die außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von
ATS 388.624,36 anzuerkennen und das Einkommen somit mit ATS 103.036,00
festzusetzen.
Begründend wurde
angeführt: Das Finanzamt sei in seiner Berufungsvorentscheidung nicht auf
die in der Berufung vorgebrachten Argumente eingegangen, die Berufung sei mit
der Begründung, dass die Belastung nicht zwangsläufig erwachse, wenn
sie sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen
Unternehmerwagnisses darstelle und außerdem für die
Abzugsfähigkeit erforderlich gewesen sei, dass bereits das Eingehen der
Bürgschaft zwangsläufig gewesen sei, als unbegründet
abgewiesen.
Das Finanzamt sei somit in
keiner Weise darauf eingegangen, dass es sich bei den beantragten
außergewöhnlichen Belastungen um außergewöhnliche
Belastungen aufgrund zweier völlig unterschiedlicher Sachverhalte
(einerseits Realisierung einer in Vorjahren für den Vater aufgrund einer
existenzbedrohenden Notlage eingegangenen Haftung, andererseits erst 1998
eingegangene Abfindungszahlung zur Vermeidung einer existenzbedrohenden Notlage
der Mutter) handle.
Weiters sei zu der
Begründung des Finanzamtes anzumerken, dass es sich bei den beantragten
außergewöhnlichen Belastungen eindeutig nicht um Folge eines vom
Steuerpflichtigen eingegangenen Unternehmerwagnisses handle: Die Haftung
für den Vater sei - wie in der unten nochmals dargelegten Berufung
ausführlich dargestellt worden sei - alleine aus dem Grunde eingegangen
worden, seinem Vater die Existenzgrundlage zu retten und sei keinesfalls Folge
eines vom Bw. übernommen Unternehmerwagnisses. Bei der für seine
Mutter geleisteten Abfindungszahlung sei ein von meinem Mandanten
übernommenes Unternehmerwagnis aufgrund des geschilderten Sachverhaltes
denkunmöglich.
Zu der Begründung des
Finanzamtes, dass für die Abzugsfähigkeit erforderlich gewesen
wäre, dass bereits das Eingehen der Bürgschaft zwangsläufig
wäre, sei anzumerken, dass in der Berufung ausführlich auf die im
Zeitpunkt des Eingehens der Haftung eindeutig gegebene Zwangsläufigkeit
eingegangen worden sei und die Zwangsläufigkeit eindeutig bereits zu diesem
Zeitpunkt gegeben wäre. Im nachfolgenden gibt die steuerliche Vertreterin
daher nochmals den genauen Wortlaut ihrer Berufung wieder, weil das Finanzamt
auf die Sachverhalte und die vorgebrachten Argumente in keinster Weise
eingegangen sei.
Am 19.11.2002 wurde die
genannte Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Erledigung
vorgelegt.
Die Erledigung über die
offene Berufung ging mit 1.1.2003 auf den Unabhängigen Finanzsenat
über (§ 323 Abs 10 BAO).
Am 17.10.2003 versendete die
zuständige Referentin des Unabhängigen Finanzsenates an das Finanzamt
für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien als Amtpartei ein Schreiben, in dem
festgehalten wird, dass die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes sich auf
eine Darstellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine
außergewöhnliche Belastung und die Feststellung beschränke ,
dass diese Voraussetzungen - ohne nähere Begründung - nicht
vorlägen.
Das Finanzamt für den 4.,
5. und 10. Bezirk in Wien werde gebeten, zu den Ausführungen des Bw.
detailliert Stellung zu nehmen, die Angaben des Bw. zu prüfen bzw. das
Ergebnis der Prüfung mit dem Bw. zu erörtern.
Am 4.12.2003 versendete das
Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien an die steuerliche
Vertreterin des Bw. folgenden Fragenvorhalt, mit der Bitte diesen bis 29.12.2003
zu beantworten:
Ergänzungspunkte:
Übermittlung
der der Bürgschaft zu Grunde liegenden Kreditverträge bzw.
Kreditprolongationen.
Darlegung
d. wirtschaftlichen Gründe hinsichtlich d. Kreditaufnahmen (bitte um
Vorlage d. Bilanzen - 1. Jahr vor d. Kreditaufnahme, Jahr d. Kreditaufnahme, 1.
Jahr nach d. Kreditaufnahme).
Vorlage
der der Bürgschaftsübernahme zu Grunde liegenden (Bürgschafts-)
Erklärung.
Belegmäßiger
Nachweis über die Zahlung d. geltend gemachten Betrages von
öS 388.624,36.
Vorlage
d. Steuerbescheide d. Vaters d. Antragstellers - Hr. RP - im Zeitpunkt d.
Bürgschaftsübernahme.
Vorlage
d. Gesellschaftsvertrages (Kopie) d. Fa. P. GmbH.
Darlegung d.
Einkommens u. Vermögens d. Antragstellers im Zeitpunkt d.
Bürgschaftsübernahme und d. Höhe und Art d. eingegangenen
Bürgschaft.
Bitte
um belegmäßigen Nachweis d. existenzbedrohenden Notlage d. Mutter
(Bürgschaftsübernahme) auf Grund d. Todes d.
Vaters.
Nach diversen
Fristverlängerungsansuchen beantwortete die steuerliche Vertreterin des Bw.
den vom Finanzamt für den 4. 5. und 10. Bezirk in Wien gestellten
Fragenvorhalt am 17.2. 2004 wie folgt:
Der Kreditvertrag vom 15. April 1994 in Höhe von ATS
1.200.000,00 läge in Kopie bei; neben diesem Kredit hätten laut
Auskunft des Bw. noch mehrere Überziehungskredite bestanden, Unterlagen
dazu seien leider keine mehr auffindbar. Wie man aus dem beiliegenden Auszug aus
dem Anmeldungsverzeichnis im Konkurs der P GmbH ersehen könne, hätten
1997 noch Kreditforderungen in Höhe von ATS 413.288,93
bestanden.
Das Unternehmen P. GmbH sei, wie bereits in der Berufung
festgehalten, Anfang der 90er Jahre durch den Ausfall von 2 Kunden,
darunter dem Hauptkunden des Unternehmens, knapp vor dem Ruin gestanden;
Kreditprolongationen bzw. zusätzliche Kredite bei der Bank seien unbedingt
erforderlich gewesen, die Bank habe aber auf zusätzlichen Sicherheiten
bestanden. Die vom Finanzamt für den 4. 5. und 10. Bezirk in Wien
angeforderten Bilanzen der Jahre 1993, 1994 und 1995 lägen dem Bw. leider
nicht mehr vor.
Die steuerliche Vertreterin ersuche um Verständnis,
dass diese nicht beigebracht werden könnten, aber einerseits sei die
Siebenjahresfrist für die Aufbewahrung dieser Unterlagen längst
abgelaufen, andererseits seien bedingt durch den Konkurs einerseits der P GmbH,
anderseits durch den Verlassenschaftskonkurs von Herrn RP und die aufgrund der
finanziellen Situation erforderliche Räumung der Wohnung diese Unterlagen
nicht mehr vorhanden; der Bw. sei bemüht gewesen, über seinen
Rechtsanwalt, der die Konkurssache betreut habe, diese Unterlagen zu bekommen,
doch auch dieser habe keine Bilanzen mehr.
Die Tatsache, dass es im Jahr 1997 zu den beiden Konkursen
gekommen sei, sei nach Erachten der steuerlichen Vertreterin jedoch eindeutig
ein Beweis dafür, dass es bereits im Jahr 1994 wirtschaftliche
Schwierigkeiten gegeben habe.
Überdies müssten der Finanzverwaltung die
Jahresabschlüsse samt Steuererklärungen der P GmbH vorliegen und somit
die schwierige wirtschaftliche Lage im gegenständlichen Zeitraum bekannt
sein, vielleicht wäre es möglich, finanzamtsintern diese
Jahresabschlüsse noch aufzufinden.
In der Beilage übermittle die steuerliche Vertreterin
eine Kopie des Pfändungsprotokolls aus 1996 sowie eine Kopie der Androhung
der Versteigerung aus 1997 betreffend offene Verbindlichkeiten gegenüber
dem Finanzamt für Körperschaften in Höhe von ATS 723.888,00 bzw.
ATS 753.283,00. Die steuerliche Vertreterin hoffe, damit ausreichend die
schlechte wirtschaftliche Lage der P GmbH dargestellt zu haben.
Die Verpfändungserklärung für das Sparbuch
des Bw. läge ebenso wie eine Kopie des Sparbuches mit Stand per 17.8.1994
bei.
In der Beilage übersende die steuerliche Vertreterin
folgende Zahlungsbelege:
Realisierung Sparbuch des Bw.
samt Kontoauszug der P GmbH (Konto des Masseverwalters) auf dem die Realisierung
in Höhe von ATS 335.227,97 ersichtlich sei.
Zahlung ATS 43.500,00 des Bw. an die Erste Bank, samt
Schreiben des Rechtsanwalts, dass mit der Bezahlung diese Betrages die
Angelegenheit erledigt sei.
Bestätigung der FT GmbH über den Erhalt eines
Betrages in Höhe von ATS 75.000,00 durch den Bw., mit der Bezahlung
des Betrages verzichte die FT GmbH auf die darüber hinausgehenden
Ansprüche gegenüber der Mutter des Bw.
Zahlungsbeleg in Höhe von ATS 55.000,00 an die E GmbH
zur Abdeckung der Forderung aus der vorzeitigen Auflösung des
Leasingvertrages.
Aus
den angeführten Gründen sei es dem Bw. auch nicht möglich
gewesen, die Steuerbescheide seines Vaters aus 1994 sowie den
Gesellschaftsvertrag der P GmbH beizubringen, die steuerliche Vertreterin
übermittle eine Kopie des Firmenbuchauszuges und hoffe, dass diese
Information ausreichend sei.
Des weiteren übermittle die steuerliche Vertreterin
eine Kopie des Einkommensteuerbescheides 1995 des Bw. (der Bescheid aus 1994
läge leider nicht mehr vor, laut Auskunft des Bw. hätten seine
Einkünfte 1994 in etwa dasselbe wie 1994 betragen) sowie den
Einkommensteuerbescheid des Bw. aus 1997.
Die im Jahr 1994 eingegangen
Haftung für die Bankschulden hätte, wie aus den Unterlagen ersichtlich
sei aus der Verpfändung des Sparbuches des Bw. bestanden.
Dieses Sparbuch hätte
auch im Großen und Ganzem dem Vermögen des Bw. entsprochen, daneben
hätte er noch einen Bausparvertrag besessen; dieselben
Vermögensverhältnisse seien auch 1997 gegeben gewesen - mit der
Ausnahme, dass das Sparbuch im Rahmen des Verlassenschaftskonkurses 1997 durch
die Bank realisiert worden sei.
In der Beilage übermittle die steuerliche Vertreterin
folgende Belege, um die existenzbedrohende Notlage der Mutter des Bw.
nachzuweisen. Dazu möchte die steuerliche Vertreterin folgendes
vorausschicken:
Die Mutter des Bw. sei, wie
bereits in der Berufung angeführt, 1923 geboren, sei also im Zeitpunkt des
Todes ihres Mannes und der Konkursabwicklung 74/75 Jahre alt gewesen, die
Höhe der offenen Schulden und damit der Zeitraum, der notwendig sei, um
diese abzuzahlen, habe daher insofern eine andere Dimension, als bei einem
jüngeren Menschen.
Aufgrund der wirtschaftlichen Lage der P GmbH sei die
Mutter des Bw. in den Jahren vor 1997 - wie man aus den beiliegenden Unterlagen
entnehmen könne - gezwungen gewesen, Bürgschaften für die
Verbindlichkeiten der P GmbH zugunsten der E. GmbH, Erste Bank GmbH und FT GmbH
einzugehen, ansonsten hätte die Bank bzw. E GmbH
keinen weiteren Kredit gewährt, der Lieferant keine Leistungen mehr
erbracht bzw. wären die Verbindlichkeiten fällig gestellt
worden.
Durch den Konkurs der GmbH bzw.
den Verlassenschaftskonkurs Ihres Ehegatten seien diese eingegangenen
Bürgschaften nunmehr schlagend geworden, wie man aus den Schreiben der Bank
und E GmbH bzw. der Wechselklage der FT GmbH entnehmen könne.
Bestehende Bankguthaben
hätten durch Verpfändung der Kreditabsicherung gedient und seien im
Zuge des Konkurses realisiert worden.
Die steuerliche Vertreterin
hoffe, dass das Ersuchen um Ergänzung erschöpfend beantwortet zu
haben, der Bw. und sie stünden gerne für weitere Auskünfte bzw.
zu einer persönlichen Darstellung dieser außergewöhnlichen
Belastungen zur Verfügung.
Am 12.3.2004 nahm das Finanzamt
für den 4. 5. und 10. Bezirk in Wien zum beantworteten Fragenvorhalt wie
folgt Stellung:
Realisierung
des als Sicherheit hinterlegten Sparbuches des Bw. durch die Bank im Rahmen des
Konkurses der Firma P GmbH, aufgrund einer in den Vorjahren zu Gunsten des
Vaters eingegangenen Haftung in Höhe von S 242.399,-.
Laut Angaben in der Berufung
vom 31.08.2002 sei der Vater des Bw. zu 25 % an der P. GmbH beteiligt und
Geschäftsführer der Firma gewesen, die Mutter des Bw., sei zu 50%
beteiligt gewesen. Der Bw. selbst sei ebenfalls zu 25% beteiligter
Gesellschafter dieser Firma gewesen.
Nach den Bestimmungen des
§ 34 Abs. 3 EStG erwüchse die Belastung dem Steuerpflichtigen
dann zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen
oder sittlichen nicht entziehen könne.
Im gegenständlichen Fall
kämen nur sittliche Gründe in Betracht, wobei bei
Bürgschaftsübernahmen nicht die tatsächlichen Rückzahlungen
die Kriterien erfüllen müssten, sondern die dieser Rückzahlungen
zugrunde liegende Verpflichtung.
Zur Frage der Anerkennung von
Bürgschaftszahlungen als außergewöhnliche Belastung habe der
VwGH wiederholt Stellung genommen und immer wieder betont, dass die
Übernahme einer Bürgschaft für Schulden einer GmbH durch einen
(auch zu weniger als 50% beteiligten) Gesellschafter
(-Geschäftsführer) und in weiterer Folge dessen Inanspruchnahme zu
keiner außergewöhnlichen Belastung führen könnte
(VwGH v. 13.10.87, ZI.
86/14/0007). Begründet werde dies damit, dass bereits der
Bürgschaftsübernahme als unternehmergleiches Wagnis keine
Zwangsläufigkeit im Sinne dieser Bestimmung zukomme, was letztlich auch
Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen
ausschließe.
Zudem sei die
grundsätzliche Haftungsfreiheit in Bezug auf die Schulden einer GmbH
für diese Gesellschaftsform derart charakteristisch, dass nach den
sittlichen Wertvorstellungen rechtlich denkender Menschen neben den gesetzlichen
Ausnahmen auch in Notfällen weder den Gesellschafter noch den
Geschäftsführer eine moralische Verpflichtung treffen werde, für
Gesellschaftsschulden ein zustehen.
Der Erfassung von
Vermögensverlusten in Form von schlagend werdenden
Rückzahlungsverpflichtungen als ag. Belastung stünde zudem entgegen,
dass es sich dabei dem Grunde nach um Kapitalzuführungen an die GmbH
handle, welche durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und somit auf
die Anschaffungskosten der Beteiligten zu aktivieren seien.
Zahlungen eines Gesellschafters
einer Kapitalgesellschaft, die dazu dienten, die Gesellschaft mit dem
erforderlichen Kapital auszustatten, stellten folglich keine ag. Belastung dar.
Dabei werde einkommensteuerrechtlich nicht differenziert, ob der Gesellschafter
die Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattete,
das in Folge durch Verluste verloren gehe, ob er spätere Einlagen
tätige, oder Schulden der Gesellschaft zahle, ohne sich an ihr regressieren
zu können.
Aufgrund obiger
Ausführungen sei das Finanzamt der Ansicht, dass die als
außergewöhnliche Belastung beantragten S 242.399,-- aus
Sparbuchrealisierung nicht steuermindernd anerkannt werden
könnten.
Abfindungszahlungen
zur Vermeidung einer existenzbedrohenden Notlage der Mutter
(Bürgschaftsübernahmen) aufgrund des Todes des Vaters in Höhe von
S 146.224,37.
Obige Ausführungen gelten
sinngemäß auch für die Mutter und den Vater, welcher bis zu
seinem Tode im Jahr 1997 auch Geschäftsführer der P. GmbH gewesen sei.
Frau EP sei erst mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 12.5.1997 und nur
zur Abwicklung des Konkurses als Geschäftsführerin bestellt worden,
wobei sie für Gesellschaftsschulden, die in der Zeit vor ihrer
Geschäftsführerbestellung entstanden seien, nicht persönlich
haftete.
Somit sei nach Auffassung des
Finanzamtes nur mehr zu prüfen, ob eine existenzbedrohende Notlage der
Eltern zu Beginn der wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Jahr 1994 vorgelegen
habe, die zum Verlust der wirtschaftlichen Existenz ohne die
Bürgschaftsübernahmen geführt habe.
Herr RP sei 1994 bereits
61 Jahre alt gewesen und der Pensionsantritt sei daher vorhersehbar
gewesen. Frau EP sei im Jahr 1994 71 Jahre alt gewesen und habe eine
Pension von damals S 216.429,-- jährlich (Steuerbemessungsgrundlage)
bezogen.
Die Betriebsaufgabe zu diesem
Zeitpunkt hätte somit in keiner Weise den Verlust der wirtschaftlichen
Existenz der Eltern bedeutet, da der Lebensunterhalt durch die bereits
bestehende Pension der Mutter und die zu erwartende Pension des Vaters gesichert
gewesen wäre.
Auch erscheine die Aufgabe der
"Familienwohnung", welche angemietet war und in der sich auch das
Unternehmen befunden hätte, nicht unzumutbar.
Das Finanzamt für den 4.
5. und 10. Bezirk in Wien sei daher der Ansicht, dass auch die
Abfindungszahlungen in Höhe von S 146.224,37 keine zwangsläufig
erwachsene, außergewöhnliche Belastung darstellten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist folgender zu
beurteilender Sachverhalt:
Der Bw. war an einer GmbH
beteiligt; weitere Beteiligte waren sein 1933 geborener Vater und seine 1923
geborene Mutter. Geschäftsführer war zunächst der Vater, ab 1997
- gemäß
§ 15a GmbHG - die Mutter. Auf die
Stammeinlagen von 100.000 S (Bw., Vater) bzw. 300.000 S (Mutter)
wurden jeweils 50.000 S bzw. 150.000 S geleistet.
Infolge des Ausfalls zweiter
wichtiger Kunden Anfang der 1990er Jahre stand das Unternehmen knapp vor dem
Ruin. Neben anderen Maßnahmen erfolgte auch die Verpfändung eines
Sparbuches des Bw. zugunsten der GmbH, um deren Weiterbestand zu
sichern.
Mit Gerichtsbeschluss vom
16.5.1997 wurde über die GmbH der Konkurs eröffnet; nach Verteilung
des Massevermögens wurde mit Beschluss vom 26.11.1998 der Konkurs
aufgehoben.
Aus dieser Verpfändung
resultierte letztlich eine Belastung des Bw. im Jahr 1998 in Höhe von
242.399,00 S.
Die Mutter des Bw. hat für
Verbindlichkeiten der GmbH auch persönlich gehaftet. Nach dem Tod des
Vaters des Bw. kam es zu einer außergerichtlichen Einigung mit den
Gläubigern. Hierfür hat der Bw. im Jahr 1998 letztlich
146.224,36 S aufgewendet.
Die Mutter des Bw. bezog eine
Pension.
Rechtlich folgt
hieraus:
§ 34 Abs. 1 bis 3 EStG
1988 idgF lautet:
"§ 34. (1)
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie
muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie
muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie
muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
(2)
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3) Die
Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann."
§ 34 Abs. 7 EStG 1988
lautet auszugsweise:
"(7)
Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1.
Unterhaltsleistungen für ein Kind ...
2.
Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind,
...
3.
Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3)
...
4.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
5.
(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
..."
Zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens besteht Einigkeit darüber, dass weder
tatsächliche noch rechtliche Gründe im Sinne des § 34
Abs. 3 EStG 1988 den Bw. zu seiner Vorgangsweise verpflichtet
haben.
Strittig ist nach Ansicht der
Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens, ob der Bw. sittlich zu den
Haftungserklärungen bzw. Zahlungen verpflichtet war.
Eine sittliche Verpflichtung
liegt nur dann vor, wenn die Übernahme der Aufwendungen "nach dem
Urteil billig und gerecht denkender Personen" (objektiv) durch die
Sittenordnung geboten erscheint.
Es reicht nicht aus, dass sich
der Steuerpflichtige zur Tätigung der Aufwendungen sittlich verpflichtet
fühlt (Rz 832 LStR 2002). Ebenso ist nicht ausreichend, dass das Handeln
menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheinen mag
(VwGH 26. 4. 1989, 86/14/0085; VwGH 19. 2. 1992, 88/14/0170;
VwGH 28. 2. 1995, 95/14/0016; VwGH 18. 10. 1995, 92/13/0145)
oder eine ungünstige Nachrede in der Öffentlichkeit vermieden werden
soll (VwGH 20. 9. 1988, 86/14/0015; VwGH 23. 5. 1996,
95/15/0018).
Das Unterlassen der Handlung
muss als moralisch anstößig empfunden werden und den
Steuerpflichtigen etwa durch Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf
gesellschaftlicher Ebene treffen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34, Anm. 34).
Bürgschaftszahlungen
zugunsten eines nahen Angehörigen stellen als solche keine
Unterhaltsleistung dar und fallen daher nicht unter das Abzugsverbot des
Abs 7 (VwGH 21. 9. 1993, 93/14/0105, Ablehnung von
Quantschnigg/Schuch, ESt-HB,
§ 34 Tz 36).
Bürgschaftszahlungen sind
als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn folgende
Voraussetzungen kumulativ vorliegen (VwGH 21. 9. 1993, 93/14/0105;
VwGH 28. 2. 1995, 95/14/0016; VwGH 24. 11. 1999, 94/13/0255;
VwGH 26. 3. 2003, 98/13/0072 u.a.):
Es
ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme von
Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen
mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können. Daher muss bereits das Eingehen
der Bürgschaft das Merkmal der Zwangsläufigkeit
aufweisen.
Eine
existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann vor, wenn nur die
Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die
Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern
wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt
verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf
andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten
können.
Die
besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen, den Betrieb des Schuldners zu
erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu
vermitteln.
Es
besteht keine sittliche Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Übernahme
von Bürgschaften für Schulden, die ein naher Angehöriger ohne
besondere Notwendigkeit eingegangen ist.
Eine
Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, dass sich der
Steuerpflichtigel nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der
Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen kann. Nicht das
persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive
Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend.
Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich
verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln
gebieten.
Grundsätzlich
ist niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene
Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört, abzunehmen. In
gleicher Weise besteht keine sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe
von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Gefahr. Die Verschuldung aus einer
betrieblichen Tätigkeit entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen
Wagnisses, das der Unternehmer freiwillig auf sich genommen hat. Normzweck ist
es nicht, wirtschaftliche Misserfolge des Unternehmers, die verschiedenste
Ursachen haben können, durch die Ermäßigung der Einkommensteuer
anderer Steuersubjekte zu berücksichtigen und die Steuerlast auf die
Allgemeinheit abzuwälzen (VwGH 17. 12. 1998, 97/15/0055; VwGH
16. 12. 1999, 97/15/0126).
Vor dem Hintergrund der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der
abgabenrechtlichen Literatur vermag der Unabhängige Finanzsenat eine
sittliche Verpflichtung des Bw. zum Eingehen der Haftung bzw. zur Leistung von
Zahlungen zur Gläubigerbefriedigung nicht zu erkennen:
Dem Bw. ist beizupflichten,
dass der drohende bzw. in weiterer Folge eingetretene Verlust der bisherigen
beruflichen Existenzgrundlage ein einschneidendes Ereignis ist und neben einer
Reihe von wirtschaftlichen Folgen, wie etwa dem Verlust der bisherigen Wohnung,
auch gesundheitliche Probleme nach sich ziehen kann.
Es ist durchaus
verständlich und lobenswert, dass der Bw. seine Eltern in dieser Situation
nicht im Stich gelassen hat, sondern versucht hat, zu retten, was zu retten
war.
Es ist auch richtig, dass die
Eltern des Bw. in ihrem Alter nach Verlust des von der GmbH geführten
Betriebes aller Voraussicht nach nicht mehr in der Lage gewesen sind, sich eine
neue berufliche Existenz aufzubauen. Dies war allerdings auch nicht notwendig,
da im damaligen Alter der Eltern des Bw. die Existenzgrundlage die gesetzliche
Altersvorsorge darstellt. Dass die Eltern des Bw. nicht pensionsberechtigt
gewesen seien, wurde vom Bw. nicht vorgebracht; die Mutter hat vielmehr bereits
eine Pension bezogen.
Der Bw. wendet allerdings unter
dem Gesichtspunkt der "Existenzsicherung" ein, dass die den Eltern
zustehende Pension auf das Existenzminimum gepfändet worden wäre,
wodurch auch die Wohnung verloren gegangen wäre und ein
"Hoffnungsschimmer auf Verbesserung bis zu ihrem Ableben" nicht
bestanden habe.
Zutreffend ist, dass es den
Wertvorstellungen der österreichischen Gesellschaft nicht entsprechen
würde, wenn Kinder ihre Eltern in einer derartigen Situation allein
ließen.
Die Wertvorstellungen einer
demokratischen und rechtsstaatlichen Gesellschaft drücken sich freilich
- auch - in ihren Rechtsvorschriften aus.
Nun hat der Gesetzgeber
durchaus ein Instrumentarium geschaffen, dass den vom Bw. befürchteten
Ereignissen begegnen soll.
Der Gesetzgeber hat in
§ 291a EO einen unpfändbaren Freibetrag (Existenzminimum)
festgelegt, der die Befriedigung der Grundbedürfnisse eines Menschen
sicherstellen soll. Mit diesem unpfändbaren Betrag hat der Gesetzgeber
einen ihm billig erscheinenden Ausgleich der Interessen zwischen Gläubigern
und Schuldnern vorgenommen.
Mit dem Existenzminimum werden
viele Menschen nur notdürftig das Auslangen finden; es ist auch
wahrscheinlich, dass - bei höheren Mieten - bei einer
Exekutionsführung auch ein Wohnungswechsel verbunden sein wird. Diese
Folgen sind keine Besonderheiten des gegenständlichen Falles, sondern
allgemein mit Insolvenzverfahren verbunden. Hätte der Gesetzgeber derartige
Folgen allgemein nicht beabsichtigt, hätte er andere Regelungen
geschaffen.
Im Verhältnis zwischen
Eltern und Kindern hat der Gesetzgeber freilich Vorsorge getroffen, dass
innerhalb der (engsten) Familie gegenseitige Hilfe gewährt
wird.
Gemäß
§ 143 Abs. 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und
Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den
Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu
erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht
gröblich vernachlässigt hat.
Selbsterhaltungsfähigkeit
i.S.d. § 143 Abs. 1 ABGB liegt vor, wenn der
Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen
angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. die bei
Dittrich/Tades,
ABGB36 [2003], § 143
E 2 zitierte Judikatur). Die Unterhaltspflicht geht über das
"Existenzminimum" hinaus (vgl. die bei
Dittrich/Tades,
ABGB36 [2003], § 143
E 13 ff zitierte Judikatur).
Es wäre an dem Bw.
gelegen, nach Abschluss der Insolvenzverfahren und entsprechender Reduktion der
Einkommen seiner Eltern, in Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht
seinen Eltern Unterhalt im Umfang zwischen "Existenzminimum" und
angemessenen Bedürfnissen zu leisten. Derartige Zahlungen würden
- entgegen den Annahmen der Parteien des zweitinstanzlichen
Abgabenverfahrens - in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
erfolgen.
Ist die Höhe einer
Verpflichtung rechtlich normiert, wird eine darüber hinausgehende sittliche
Verpflichtung im Regelfall zu verneinen sein (vgl. VwGH 7. 8. 1992,
91/14/0120; i.d.S. wohl auch
Quantschnigg/Schuch, ESt-HB,
§ 34 Tz 17). Beispielsweise kann das Abzugsverbot des Abs. 7
nicht dadurch umgangen werden, dass eine sittliche Pflicht zur Leistung eines
höheren als des gesetzlich festgelegten Unterhalts angenommen wird.
Lediglich in jenen Fällen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden (Abs 7
Z 4, zB Krankheitskosten, vgl. VwGH 19. 2. 1986, 84/13/0011),
kann eine über die rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche
Verpflichtung vorliegen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 32 m.w.N.).
Wenn sich daher der Bw.
"moralisch" als Kind zur Übernahme der Zahlungen verpflichtet
gefühlt hat, so stellen zwar die Haftungsübernahmen bzw. Zahlungen
selbst keine Unterhaltsleistung dar; in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
(§ 21 BAO) und auch nach den Ausführungen des Bw. selbst
erfolgten diese Leistungen aber deswegen, um den Eltern einen angemessen
Lebensunterhalt zu sichern und - vom Bw. unausgesprochen - einer
Unterhaltsleistung durch den Bw. zuvor zu kommen.
Dem Abzug als
außergewöhnliche Belastung steht jedoch das Abzugsverbot des
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 entgegen. Die Übernahme von
Krankheits- u.ä. -kosten, die vom Bw. getragen wurden und nicht vom
Abzugsverbot umfasst sind, wurde nicht behauptet. Kommt der Bw. durch
Haftungsübernahmen und Zahlungen einer rechtlichen Verpflichtung zuvor,
kann dieser Fall unter dem Gesichtspunkt des § 34 EStG 1988 nicht
günstiger beurteilt werden, wie die steuerliche Behandlung der rechtlichen
Verpflichtung selbst.
Die Wertvorstellungen der
Gesellschaft drücken sich daher im gegenständlichen Fall in der Weise
aus, dass einerseits den Eltern des Bw. ein unpfändbares
"Existenzminimum" exekutionsfrei zu verbleiben hatte, und
andererseits der Bw. nach Maßgabe des § 143 ABGB zur Deckung
eines allfälligen Fehlbetrages auf den angemessenen Unterhalt verpflichtet
war. Der steuerliche Abzugsfähigkeit dieser rechtlich vorgesehenen
Vorgangsweise stünde grundsätzlich § 34 Abs. 7 Z 4
EStG 1988 entgegen.
Da die Rechtsordnung ein
Instrumentarium bereit hält, den Lebensunterhalt der Eltern des Bw. zu
sichern, kann vom Bw. nicht nach der Sittenordnung verlangt werden, auf andere
Weise den Unterhalt der Eltern zu sichern. Der Bw. war daher sittlich nicht
verpflichtet, die Haftungserklärung abzugeben bzw. die
streitgegenständlichen Zahlungen zu leisten.
Letztlich darf nicht
unerwähnt bleiben, dass der Bw. selbst Gesellschafter der GmbH war. Als
Gesellschafter, der laut Firmenbuchauszug seine Stammeinlage nur zur Hälfte
geleistet hat, wäre es an dem Bw. - gemeinsam mit den übrigen
Gesellschaftern - gelegen, die GmbH mit dem erforderlichen Kapital
auszustatten. Die Möglichkeit des Verlustes des - sei es im Wege der
Stammeinlage, sei es im Wege von Haftungsinanspruchnahmen - eingesetzten
Kapitals ist bei einer wirtschaftlichen Betätigung immanent; derartige
Verluste können bei der dem vom Bw. und seinen Eltern gewählten
Rechtsform der wirtschaftlichen Betätigung nicht steuermindernd geltend
gemacht werden.
Wien,
8. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche Belastungsittliche VerpflichtungBürgschaftsübernahmenahe AngehörigeHaftungexistenzbedrohende NotlageUnterhaltspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4456-W/02
- Stammnummer
- 10845
- Gültig
- 08.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF