Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0138-F/03
Kreditraten als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0138-F/03vom 04.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat eine Dienstnehmerin einer GmbH (Ehemann zu 95% am Stammkapital beteiligt), an der sie zu 5 % beteiligt war, in Vorjahren Bürgschaften und Mitkreditnehmerschaften für GmbH-Schulden übernommen so dient die Übernahme der Haftungen und in weiterer Folge von Schulden der GmbH, um aus diesen Haftungen entlassen zu werden, in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der nichtselbständigen Einkünfte. Die mit der Bezahlung der Schulden in Zusammenhang stehenden Kreditraten stellen Anschaffungskosten einer Kapitalanlage dar und können bei den nichtselbständigen Einkünften nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ein Abzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kann im Hinblick auf die Endbesteuerung von GmbH-Beteiligungserträgen nicht erfolgen. Eine außergewöhnliche Belastung liegt ebenfalls nicht vor, zumal bereits das Eingehen der Bürgschaft als unternehmerisches Wagnis nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 erfolgt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat, im Beisein der Schriftführerin A über
die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes
X, dieses vertreten durch XX, betreffend Einkommensteuer 2001 nach der
Datum,Ort, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (kurz Bw. genannt) hat im Streitjahr
neben Einkünften aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, u.a. von der A-GmbH (im Weiteren kurz A-GmbH
genannt) und der A-GmbH Masse, erklärt. Die Abgabepflichtige war bis 11.
September 1998 mit 5 % am Stammkapital der A-GmbH beteiligt (Anteilsabtretung an
ihren Ehegatten, der bis zu diesem Tag mit 95 %, danach mit 24% an der A-GmbH
beteiligt war). Mit Beschluss des Landesgerichts Z. als Handelsgericht vom
2. August 2001, Zl., wurde über das Vermögen der A-GmbH der
Konkurs eröffnet und infolgedessen die Gesellschaft aufgelöst: Nach
Aufhebung des Konkurses und Schlussverteilung wurde die Firma am 22. Februar
2003 gem. § 40 FBG amtswegig gelöscht.
In der Einkommensteuererklärung 2001 wurden bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter dem Titel
"Kreditraten anlässlich Sanierung
14.517,00 S p.m. für 9 Monate (davon 50 %)", sohin gesamt 65.327,00
S als Werbungskosten geltend gemacht.
Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 7.
März 2003 die Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei
den nichtselbständigen Einkünften im Wesentlichen mit der
Begründung, die Übernahme der Verpflichtung sei durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst und diene dem Fortbestand des
Unternehmens, abgelehnt. Die Erwerbung bzw. Sicherung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit sei nur eine weitere Folge, aber nicht
primärer Zweck der Schuldübernahme.
In der fristgerecht am 7.4.2003 eingebrachten Berufung
begründete der steuerliche Vertreter der Bw. seine Rechtsansicht, wonach
die Kreditraten als Werbungskosten anzuerkennen seien, wie folgt:
"Mein Klient war
bis Herbst 1998 5 % Gesellschafter und Dienstnehmer der A-GmbH. Aufgrund der
Überschuldung war der Fortbestand des Unternehmens nicht gesichert. Ein
potenter Geschäftspartner war bereit, bei der A-GmbH als Gesellschafter
einzusteigen. Als Voraussetzung musste mein Klient seine Geschäftsanteile
zur Gänze unentgeltlich abtreten. Als weitere Voraussetzung wurde ein
Nachlass der Bankverbindlichkeiten der A-GmbH iHv 6 Mio S genannt. Die Bank war
lediglich zum Nachlass von 4 Mio S bereit. Mein Klient war bereit, 1 Mio S der
Bankverbindlichkeiten zu übernehmen. Aus der Übernahme dieser
Bankverbindlichkeiten resultieren die in der Einkommensteuererklärung 2001
als Werbungskosten ("Kreditraten anlässlich Sanierung") angesetzten
65.327,00 S."
Es wurde weiters ausgeführt, im Zeitpunkt der
Schuldübernahme sei die A-GmbH überschuldet gewesen. Ein
Unternehmenswert sei nicht mehr gegeben gewesen. Mit der Schuldübernahme
habe sich sein Klient somit keine Vermögenswerte sichern können.
Einzig beabsichtigter Zweck der Schuldübernahme sei die Sicherung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (das Jahresbrutto habe
425.000,00 S betragen) gewesen. Die Veranlassung der Schuldübernahme durch
das Gesellschaftsverhältnis sei weiters deshalb nicht denkbar, da zum
Zeitpunkt der Schuldübernahme keine Anteile an der A-GmbH mehr gehalten
worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. In der gesonderten Begründung vom
14. April 2003 ging das Finanzamt im Wesentlichen davon aus, dass die
Begründung für die Schuldübernahme in den familiären bzw.
gesellschaftlichen Beziehungen zwischen der Bw, ihrem Ehegatten und der GmbH zu
suchen sei. Dies erhelle sich auch aus dem Anbotschreiben der beiden Ehegatten
an die Sparkasse Bregenz vom 30.9.1998. Darin sei zu lesen, dass die beiden
Ehegatten (bislang hätten sie 95 % und 5 % an der A-GmbH gehalten) bereits
1994 bzw. 1996 für Kreditzusagen an die GesmbH persönliche Haftungen
übernommen hätten. Wörtlich heiße es:
"Aus diesem Grund und da weder der Rechtsgrund
noch Hauptgegenstand des Schuldverhältnisses geändert werden sollen,
stellen wir Ihnen folgendes Anbot: Wir übernehmen auf Grund der
Kreditzusage vom 17.6./13.9.1994 bzw. Krediterhöhungen vom 6.8./25.9.1996
und 28.10.1996 bestehende Schuld in Höhe von 2.020.000,00 S unter
gleichzeitiger Entlassung der bisherigen Kreditnehmerin aus der Haftung zur
Rückzahlung". Das Finanzamt ging davon aus, dass die Ursachen
für die Schuldübernahmen bereits mehrere Jahre zurückliegen
würden, in denen die Bw. und ihr Ehegatte noch Gesellschafter der GmbH
gewesen seien. Daraus sei erkennbar, dass die Schuldübernahme zum Erhalt
der GmbH führen sollte. Der behauptete Sachverhalt halte einem
Fremdvergleich nicht stand, da ein fremder Dienstnehmer nie das Dreifache seines
Jahresbezuges an Haftungen für seine Not leidende Arbeitgeberin
übernehmen würde. Da zwischen dem Dienstverhältnis und der
Schuldübernahme kein ursächlicher Zusammenhang gesehen werden
könne, könnten auch die beantragten Werbungskosten nicht gewährt
werden.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2004 stellte die Bw. den Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, auf
Entscheidung durch den Berufungssenat und Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung. Ein weitergehendes Vorbringen wurde nicht
erstattet.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 1998 haben
der Gatte der Bw. (die Bw. selbst war nicht erschienen) bzw. die steuerlichen
Vertreter der Bw. (steuerl.V.) mehrfach betont, dass einziger Grund für die
Übernahme von Schulden der A-GmbH gewesen sei, dass es aufgrund ihres
Alters schwierig bis unmöglich gewesen wäre, eine und noch dazu
finanziell vergleichbare Arbeit zu finden. Nur aufgrund dieses Umstandes und der
Höhe ihrer damaligen Gehälter sei es erklärbar, warum
zusätzlich zur Verpfändung der privaten Liegenschaft an die B-GmbH (im
Weiteren kurz B-GmbH) eine Schuld von 2 Mio S von ihm bzw. seiner Gattin
übernommen worden sei. Sie hätten die Wahl gehabt, die Firma in
Konkurs gehen zu lassen und damit ohne Arbeit dazustehen und auf ihre
Gehälter verzichten zu müssen oder zusätzlich zu den nunmehr
gegenüber der B-GmbH bestehenden Schulden in Höhe von 3,5 Mio S eine
Schuld von 2 Mio S einzugehen. Angesichts dieser Tatsachen und bei Gegenrechnung
der bisherigen Gehälter sei für sie die Entscheidung für die
Übernahme der Schulden in Höhe von 2 Mio S klar gewesen. Mag. D.
führte diesbezüglich noch ins Treffen, dass für ihn angesichts
der Höhe der Gehälter der Bw. und ihres Gatten auch die Ansicht des
Finanzamtes, wonach die Übernahme von Schulden in dieser Höhe einem
Fremdvergleich nicht standhalte, nicht nachvollziehbar sei. Hätte ein
fremder Dritter das Einkommen der Bw. bzw. ihres Gatten gehabt, hätte er
seiner Ansicht nach nicht anders gehandelt. Auf Frage der Beisitzerin Mag. B.,
ob es sich bei den 3,5 Mio S Schulden, die laut Aussage des Gatten der Bw.
bzw. der steuerlichen Vertreter, nunmehr gegenüber der B-GmbH bestehen
würden, um jenen Betrag handle, der als Gesellschafterzuschuss mit
Vereinbarung vom 17. September 1998 von diesem zugesagt worden sei, wurde dies
bejaht. Auch wurde der Beisitzerin gegenüber bestätigt, dass die
Vereinbarung vom 29. September 1998, laut der die Bank (im Weiteren kurz Bank)
das zu ihren Gunsten grundbücherlich einverleibte (Simultan)Pfandrecht auf
den dort genannten privaten Liegenschaften der Bw. und ihres Gatten für die
B-GmbH im vereinbarten Rang halte, der Besicherung dieses
Gesellschafterzuschusses diene. Auf weiteren Vorhalt, wonach diese Vereinbarung
im Grundbuch keinen Eingang gefunden habe, wurde dies bejaht. Der Gatte der Bw.
machte allerdings geltend, dass die 3,5 Mio S jederzeit aufgrund des
Pfandrechtes von der B-GmbH gefordert werden könnten. Seinerseits bzw.
seitens der steuerlichen Vertretung wurde überdies auf Nachfrage
bestätigt, dass die geltend gemachten Kreditraten aus der Übernahme
von Schulden der A-GmbH in Höhe von 2.020.000 S und nicht aus der
Vereinbarung betreffend einen Gesellschafterzuschuss des Ehegatten der Bw. in
Höhe von 3,5 Mio S resultieren. Der Vertreter des Finanzamtes hat neuerlich
betont, dass die Ursache für die Schuldübernahme in den in den
Vorjahren eingegangen Haftungen für Schulden der A-GmbH aus den Jahren 1994
und 1996 liege und hat diesbezüglich auf die Vereinbarung vom 3.9.1998 und
die Berufungsvorentscheidung, insbesondere auf die dortigen Ausführungen
betreffend das Anbot vom 30.9.1998 auf privative Schuldübernahme und dessen
Annahme verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die
Übernahme von Schulden der A-GmbH in Höhe von 2.020.000 S durch die
Bw. und. ihren Ehegatten aufgrund des Anbotes vom 30. September 1998 und dessen
Annahme am 1. Oktober 1998 durch die Bank und die daraus resultierenden
"Kreditraten" der Erhaltung/Sicherung der Einkünfte der Bw. aus
nichtselbständiger Arbeit für die A-GmbH dienen sollte und diesfalls
beruflich veranlasst wäre, oder ob die Schuldübernahme als durch das
Gesellschaftsverhältnis der Bw., die bis 11. September 1998 eine 5 %-
Beteiligung an der A-GmbH gehalten hat, veranlasst anzusehen ist und diesfalls
Einlagencharakter hat.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, im Rahmen derer sie
erwachsen.
Werbungskosten sind auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer
Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Schuldzinsen sind das
Entgelt für die Überlassung des Kapitals; dazu gehören auch
Zinseszinsen, Verzugszinsen, Bereitstellungszinsen oder das Damnum. Die in den
Annuitäten enthaltenen Kapitaltilgungen sind nicht abzugsfähig.
Abzugsfähig sind z.B. Schuldzinsen zum Erwerb einer Beteiligung oder in
Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an die Gesellschaft und zwar auch
dann, wenn das Darlehen als Einlage gewertet wird und damit die
Anschaffungskosten der Beteiligung erhöht (§ 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988;
Doralt4, EStG - Kommentar, Tz 49,
50, 55 zu § 16).
Die Bw. hält eine Veranlassung der
Schuldübernahme durch das Gesellschaftsverhältnis für undenkbar,
zumal sie im Zeitpunkt der Schuldübernahme keine Anteile an der GmbH mehr
gehalten habe und die GmbH überschuldet gewesen sei. Mit der
Schuldübernahme habe sie sich somit keine Vermögenswerte sichern
können. Einzig beabsichtigter Zweck der Schuldübernahme sei die
Sicherung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (das
Jahresbrutto habe 425.000,00 S betragen) gewesen.
Nach Überzeugung des erkennenden Senates gibt die am
3.9.1998 zwischen der B-GmbH, der A-GmbH, der Bank sowie der Bw. und ihrem
Ehegatten abgeschlossene "Vereinbarung
über die Gewährung eines Nachlasses in Höhe von 6 Mio S"
Aufschluss über den eigentlichen
Rechtsgrund für die Übernahme von
Schulden der GmbH. Demnach war die Bank u.a. nur unter folgender, in Pkt.
2. der Vereinbarung festgehaltenen Bedingung bereit, einen Nachlass in Höhe
von 6 Mio S auf das Obligo der A-GmbH zu gewähren, der wiederum
Voraussetzung für die Abdeckung des verbleibenden Saldos durch die B-GmbH
in Höhe von mehr als 8 Mio S (vgl. Punkt 1. der Vereinbarung)
war:
"2. Herr und Frau L.
werden gegen Bezahlung von 2 Mio S bis zum 30.9.98 aus sämtlichen privaten
Bürgschaften bzw. Mitkreditnehmerschaften im Zusammenhang mit den bisher an
die Firma A-GmbH gewährten Krediten (inkl. Haftungskredite)
entlassen
. Zu diesem
Zweck
gewährt die Bank einen
Kredit in Höhe von 2 Mio S."
Demnach sollten die Bw. (und ihr Ehegatte)
"gegen Bezahlung von 2 Mio S bis zum
30.9.1998" aus den in früheren Jahren für Schulden der GmbH
eingegangenen Haftungen (Bürgschaften und Mitkreditnehmerschaften)
entlassen und zur Finanzierung dieses Betrages seitens der Bank ein Kredit in
derselben Höhe gewährt werden, der laut Vereinbarung innerhalb von 20
Jahren in gleich bleibenden monatlichen Pauschalraten zurückzuzahlen
gewesen wäre.
Damit steht aber fest, dass der Rechtsgrund für die
Übernahme von Geschäftsschulden in Höhe von 2.020.000 S aufgrund
der am 30.9./1.10. zwischen der Bank, der Bw. und ihrem Ehegatten geschlossene
Vereinbarung (durch Annahme des Anbotes der Bw. und ihres Gatten durch die Bank)
in den in früheren Jahren von der Bw. (und ihrem Gatten) eingegangenen
Bürgschaften bzw. Mitkreditnehmerschaften zu suchen ist und die Bw. durch
Übernahme von Schulden der GmbH aus sämtlichen Bürgschaften der
Bank gegenüber in Höhe von 3,5 Mio S entlassen wurde (laut
Vereinbarung vom 3.9.1998 hätte die Bank der Bw. und ihrem Gatten einen
Kredit in selber Höhe gewährt, letztendlich wurden auf Anbot der Bw.
und ihres Gatten die in der Vereinbarung vom 30.9./1.10. genannten, in den
Jahren 1994 und 1996 begründete Schulden der A-GmbH in Höhe von 2.02
Mio S übernommen und deren Abstattung in monatlichen Pauschalraten von
14.517,00 S vereinbart). Im Schreiben der Bank vom 8.10.1998 an die A-GmbH,
die Bw. und ihren Ehegatten betreffend die "privative Schuldübernahme"
wurde auf die Vereinbarungen vom 3.9.1998 und vom 29.9.1998
verwiesen.
Das Berufungsvorbringen über die Erforderlichkeit
dieser Zahlung, um den Einstieg der B-GmbH in das überschuldete Unternehmen
und damit dessen Fortbestand zu ermöglichen, stellt inhaltlich nur ein
Motiv dar, welches die Bw. dazu bewogen haben mag, die Ansprüche der Bank
zum damaligen Zeitpunkt zu befriedigen.
Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass der
Einstieg der B-GmbH auch im Interesse der Bank lag, ansonsten diese keinen
Schuldnachlass von weiteren 4 Mio S auf das Obligo der A-GmbH gewährt
hätte. Der Umstand, dass laut Vereinbarung vom 3.9.1998 der nach Abzug der
6 Mio S verbleibende Saldo von der B-GmbH beglichen werden musste,
legt den Schluss nahe, dass die Bank - insbesondere im Hinblick auf die
wirtschaftliche Lage des Unternehmens - am Zustandekommen dieser
Vereinbarung höchst interessiert gewesen sein muss, um die Tilgung der der
A-GmbH in den Vorjahren eingeräumten Kredite sicherzustellen. Aus dieser
Intention heraus dürfte sie auch der Entlassung der Bw. und ihres Gatten
aus Bürgschaften im Gesamtbetrag von 3,5 Mio S zum Betrag von 2,02 Mio S
zugestimmt haben bzw. auf die Beteiligung der Bw. und ihres Gatten am
Schuldnachlass gedrängt haben.
Nach Auffassung des Berufungssenates spielt es aber
ohnedies keine Rolle, aus welchem Anlass bzw. welchen Motiven die früher
übernommene Verpflichtung (Haftung für Gesellschaftskredite)
letztendlich schlagend geworden ist. Tatsache ist, dass die Bw. zur
Übernahme einer Schuld der GmbH, die von dieser offensichtlich in den
Jahren 1994 bzw. 1996 bei der Bank begründet wurde (vgl. Anbot vom
30.9.1998 auf Schuldübernahme), verhalten war, um aus den gegenüber
der Bank in Vorjahren eingegangen Haftungen für Gesellschaftsschulden im
Betrag von 3,5 Mio S entlassen zu werden. Dies ergibt sich nach Auffassung des
Berufungssenates unzweifelhaft aus den Vereinbarungen vom 3.9. bzw.
30.9/1.10.1998 (Anbot und Annahme).
Bereits durch die Übernahme dieser Bürgschaften
und Mitkreditnehmerschaften für Schulden der GmbH hat die Bw. aber als
Gesellschafterin der A-GmbH dieser gegenüber eine Leistung erbracht (vgl.
VwGH 7.9.1993, 90/14/0028).
Einkommensteuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob
die Bw. als Gesellschafterin ihre Gesellschaft von vornherein mit entsprechend
hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft
verloren geht, ob sie später Einlagen tätigt oder
ob sie als Bürge Schulden der Gesellschaft
bezahlt bzw. deren Schulden übernimmt, ohne bei der Gesellschaft
Rückgriff nehmen zu können. In all diesen Fällen handelt es sich
um Kapitalanlagen. Die mit der Bezahlung dieser Schulden im Zusammenhang
stehenden Zinsen stellen daher
Anschaffungskosten einer Kapitalanlage
dar. Wenn auch der Verlust der Kapitalanlage in der Folge zum Verlust der
nichtselbständigen Einkünfte der Bw. führen hätte
können, so wäre dies erst die mögliche weitere Folge des
Scheiterns der wirtschaftlichen Aktivitäten der GmbH gewesen. Die
Übernahme der Haftungen und in der Folge der Schulden der GmbH diente damit
wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der
Erhaltung der nichtselbständigen Einkünfte der Bw. Diese Auffassung
wird auch regelmäßig vom VwGH und in der Literatur vertreten (vgl.
VwGH 7.9.1993, 90/14/0028; VwGH 20.6.1999, 90/13/0064, VwGH 3.8.2004,
99/13/0252; VwGH 20.6.1999, 90/13/0064; VwGH 18.12.2001, 2001/15/0060,
21.10.2003, 2003/14/0076; 31.3.2004, 2004/13/0021;
Doralt4,EStG - Kommentar,
Tz 330 zu § 4, Stichwort Bürgschaften).
Dem Einwand der Bw., sie sei im Zeitpunkt der
Schuldübernahme nicht mehr Gesellschafterin der GmbH gewesen, kommt damit
keine Bedeutung zu, zumal sie jedenfalls in den Jahren, in denen sie
Bürgschaften und Mitkreditnehmerschaften für Schulden der GmbH
übernommen hat, unbestrittenermaßen noch Gesellschafterin war. Die
Übernahme der Schulden war lediglich die spätere Folge der für
GmbH-Schulden übernommenen Haftungen. Im Übrigen hat die Bw. ihren
Anteil erst am 11. September 1998 an ihren Gatten abgetreten, die Vereinbarung
über den Schuldnachlass von 6 Mio S und die Beteiligung der Bw. bzw. ihres
Gatten mit 2 Mio S wurde aber bereits am 3.9.1998 geschlossen. Daran ändert
auch der Umstand, dass letztendlich auf Wunsch der Bw. und ihres Gatten konkrete
Geschäftschulden übernommen wurden, nichts.
In der mündlichen Verhandlung wurde den Feststellungen
des Finanzamtes, ein fremder Dienstnehmer hätte nie das Dreifache seines
Jahresbezuges (laut Berufung betrug das Jahresgehalt brutto ca. 425.000,00 S) an
Haftungen für seine Not leidende Arbeitgeberin übernommen, unter
Verweis auf die Relation zwischen den "zusätzlich" (gemeint die 2 Mio S)
übernommenen Schulden und den durch Übernahme der Schulden gesicherten
Bezügen entgegen getreten. Der Gatte der Bw. bzw. die steuerliche
Vertretung gingen davon aus, dass auch ein fremder Dienstnehmer angesichts der
Höhe der Bezüge der Bw. (und ihres Ehegatten als
Geschäftsführer) ebenso gehandelt hätte.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen, wonach
der Berufungssenat zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Übernahme
der Schulden der GmbH im Hinblick auf die früher eingegangenen
Bürgschaften und Mitkreditnehmerschaften Einlagencharakter zukommt, besteht
keine Notwendigkeit, auf die Frage der Fremdüblichkeit der
Schuldübernahme dem Grunde oder der Höhe nach weiter
einzugehen.
Dass mit der Übernahme von Schulden im Betrag von 2,02
Mio S (gemeinsam mit dem Ehegatten) aufgrund der schlechten wirtschaftliche Lage
des Unternehmens keine Vermögenswerte gesichert werden hätten
können, ist für die Beurteilung der Frage der Abzugsfähigkeit der
Kreditraten schon deshalb unmaßgeblich, zumal nicht Ertragserwartungen,
sondern die in den Vorjahren übernommenen Haftungen für die
Schuldübernahme ursächlich waren.
Schließlich kann unbedenklich davon ausgegangen
werden, dass der Einstieg der B-GesmbH auch im Interesse der Bw. lag, hätte
ihr doch bei einer weiteren Verschlechterung der finanziellen Situation
jederzeit und spätestens im Konkursfall die Inanspruchnahme durch die Bank
aus den für Gesellschaftsschulden übernommenen Bürgschaften und
Mitkreditnehmerschaften gedroht. Es kann im Übrigen dahingestellt bleiben,
ob die Bw. (und ihr Gatte) die Schulden 1998 freiwillig oder auf Drängen
der Bank übernommen haben.
Dass - wie in der Berufung dargelegt - im
Zeitpunkt der Schuldübernahme bzw. des Einstiegs der B-GmbH der Fortbestand
des Unternehmens nicht gesichert war, wird nicht in Abrede gestellt. Daraus kann
aber - wie bereits dargestellt - für sich gesehen nicht die
Veranlassung durch die nichtselbständige Tätigkeit der Bw. für
die A-GmbH abgeleitet werden. Die in der mündlichen Verhandlung als
einziger Grund für die Schuldübernahme dargestellte persönliche
Motivation, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Bw. und
ihres Ehegatten zu erhalten, vermag nicht die Tatsache, dass die Haftungen und
Bürgschaften der Gesellschafter bestanden haben und die Übernahme der
Schulden zur Entlassung aus den Bürgschaften und Mitkreditnehmerschaften
gegenüber der Bank geführt haben, als objektiven (aus den vorgelegten
Verträgen nachvollziehbaren) Rechtsgrund der Schuldübernahme zu
überdecken.
Letztendlich konnte offensichtlich auch der Einstieg der
B-GmbH den Fortbestand des Unternehmens nicht sichern. Am 2. August 2001 wurde
der Konkurs über das Vermögen der A-GmbH eröffnet und die GmbH
zwischenzeitlich aus dem Firmenbuch gelöscht.
Was die Eintragung eines Simultanpfandrechtes auf den im
Eigentum der Bw. und ihres Ehegatten befindlichen Liegenschaften laut
Nachtragsvereinbarung vom 29.9.1998 angeht, vermag der Unabhängige
Finanzsenat keinen Zusammenhang zwischen diesem Umstand und der behaupteten
beruflichen Veranlassung der
"Kreditraten" zu erkennen. In dieser
Vereinbarung hat sich die Bank gegenüber der B-GmbH bereit erklärt,
dieser einen Vorrang in Höhe von 3,5 Mio S auf
"obgenannten Liegenschaften" der Bw.
und ihres Gattenzu gewähren bzw.
das Pfandrecht für diese im vereinbarten Rang zu halten. In der
mündlichen Verhandlung wurde auf konkrete Anfrage bestätigt, dass
dieses Pfandrecht der Besicherung des unbestrittenermaßen nur vom Gatten
der Bw. mit Vereinbarung vom 17. September 1998 (zwischen dem Ehegatten der Bw.,
der A-GmbH und der B-GmbH) zugesagten Gesellschafterzuschusses von 3,5 Mio S an
die A-GmbH dient. An dieser Vereinbarung war die Bank nicht beteiligt und sollte
der Gesellschafterzuschuss offensichtlich zur
"teilweisen Abdeckung der bis heute
aufgelaufenen Verluste der A-GmbH", nicht aber von Bankschulden dienen.
Der Umstand, dass neben der (mit der Bank vereinbarten)
Schuldübernahme (Vereinbarung vom 30.9./1.10.1998) vom Gatten der Bw. mit
der A-GmbH und der B-GmbH ein Gesellschafterzuschuss vereinbart wurde, bleibt
ohne Auswirkung auf die Beurteilung der Frage der Abzugsfähigkeit der
Kreditraten bei den nichtselbständigen Einkünften, zumal diese - wie
aus der Vereinbarung vom 30.9./1.10.1998 hervorgeht und in der Berufung auch
bestätigt wurde - ausschließlich aus der Schuldübernahme
(Vereinbarung mit der Bank) resultieren. Diese hat wiederum - wie gesagt - ihren
Rechtsgrund in den in den Vorjahren übernommenen Bürgschaften und
Mitkreditnehmerschaften der Bw. (bzw. ihres Gatten) für
Gesellschaftsschulden. (Der am 17.9.1998 vereinbarte, bis 31.12.2008 vom Gatten
der Bw. als Gesellschafter der A-GmbH zu leistende Gesellschafterzuschuss von
3,5 Mio S mag in den in der Vergangenheit aufgelaufenen Verlusten seinen Anlass
haben, ebenso diente er aber der Stärkung der Gesellschaft in der Zukunft,
vor allem aber besteht in rechtlicher Hinsicht kein Konnex zu den in der
Vergangenheit aufgelaufenen Schulden, die ja zum Teil von der Bank erlassen, zum
Teil von der B-GmbH und zum Teil von der Bw. und ihrem Gatten übernommen
worden sind. Dies verdeutlichen insbesondere der völlig geänderte
Schuldgrund, der eingetretene Gläubigerwechse, neue Fälligkeiten und
auch gewisse betragsmäßige Differenzen. Da die Gesellschaft
zwischenzeitlich gelöscht wurde, kann im Übrigen auch für die
Zukunft eine Inanspruchnahme aus diesem Titel ausgeschlossen
werden.)
Abschließend wird noch - ohne dass die Bw. dies
beantragt hätte - der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass
Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur
Anschaffung einer vor dem 1.1.1994
angeschafften Kapitalanlage aufgenommen wurden (das sind u.a. mit der
Bezahlung von Gesellschaftsschulden in Zusammenhang stehende Zinsen) als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu
berücksichtigen waren. Dies allerdings nur unter der Prämisse, dass
die Einkunftsquelleneigenschaft im Hinblick auf die GmbH-Beteiligung zu bejahen
war (vgl. VwGH 28.1.2005, 2001/15/0150) und die Fremdmittelübernahme vor
Einstellung der werbenden Tätigkeit der GmbH erfolgt ist (vgl. VwGH
7.9.1993, 90/14/0028).
Mit Inkrafttreten des StRefG 1993 (BGBl. 1993/818) sind
gemäß
§ 97 Abs. 1 iVm Abs. 3 EStG 1988 u.a. gem. § 93 Abs.
2 Z 1 leg. cit. "Gewinnanteile (Dividenden),
Zinsen und sonstige Bezüge aus... Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung" endbesteuerte Kapitalerträge, die weder
beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen
sind. § 97 Abs. 4 EStG 1988 sieht zwar unter bestimmten Voraussetzungen die
Möglichkeit der Anrechnung und Rückerstattung der Kapitalertragsteuer
vor; dies beseitigt aber nicht die Endbesteuerungswirkung der
Kapitalerträge (Doralt4,
EStG-Kommentar, Tz. 3, 4/1, 4/2, 4/3, 25. 32. 35. 43 zu § 97;
Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 6 zu §
16 allgemein). Überdies sind die Kapitalerträge diesfalls
gemäß
§ 97 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
"ohne jeden Abzug
anzusetzen".
Daraus folgt, dass ab 1.1.1994 negative Einkünfte aus
Kapitalvermögen aus einer nach diesem Stichtag erworbenen GmbH-Beteiligung
keine Berücksichtigung finden können. Da die Bw. ihre Anteile an der
A-GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Juni 1994 gegründet wurde,
erst nach dem 1.1.1994 erworben hat, können die Schuldzinsen auch nicht im
Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden. Eine
Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der Beteiligung kann daher
unterbleiben.
Eine Berücksichtigung der Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung ist ebenfalls nicht möglich.
Begründet wird dies damit, dass bereits das Eingehen der Bürgschaft
als unternehmerisches Wagnis nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs.
3 EStG 1988 erfolgt ist. Jedenfalls wurden keine Umstände vorgebracht, die
zu einer anderen Beurteilung führen hätten können. Im
Übrigen ist es nicht Sinn und Zweck der Bestimmung des § 34 EStG 1988,
wirtschaftliche Misserfolge, die die verschiedensten Ursachen haben können,
mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und
in einem solchen Fall die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl.
Doralt4, EStG - Kommentar, Tz 78 zu
§ 34, ABC der außergewöhnlichen Belastungen, Stichwort
"Bürgschaft zugunsten eines Arbeitgebers,
einer Kapital- oder Personengesellschaft" und die dort genannten
Erkenntnisse des VwGH; ebenso VwGH 28.1.2005, 2001/15/0173).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 4. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0138-F/03
- Stammnummer
- 16780
- Gültig
- 04.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF