…sich für die steuerliche Anerkennung einer großen Vermietung ein Gesamtüberschuss ergeben müsse, lediglich den Leasingzeitraum bis zum vertraglich vereinbarten Kündigungsverzicht des Leasingnehmers (Grundmietdauer), das wäre in seinem Falle nur ein Prognosezeitraum von 10 Jahren, für die Beurteilung der Vermietung aus der Einkunftsquelle gelten lassen könne…
…Liebhaberei: Die Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. 358/1997, normiert betreffend entgeltlicher Gebäudeüberlassung durch "große Vermietung") in § 2 Abs. 3 Folgendes: Abs. 2 (gemeint "Anlaufzeitraum") gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinne…
…Bl. 165/2003). Die Beendigung der Vermietung durch den Steuerpflichtigen erfolgte somit wirtschaftlich keineswegs zwingend (lediglich enttäuschte höhere Renditeerwartungen - vgl. auch Verhandlungsniederschrift - Blg. 3, S.11). Wird eine verlustbringende "große Vermietung" aufgrund eines freiwillig gefassten, auf privaten Motiven gründenden Entschlusses - nämlich wegen der Höhe der…
…Ablauf von 28 Jahren einen Gesamtverlust von mehr als € 38.000,00, doch sprechen diese Zahlen für die Qualifikation als Liebhaberei. Bei der großen Vermietung ist der Zeitrahmen nicht mit 35 Jahren bestimmt, sondern nach den Umständen des Falles durch Ermittlung bestehender Übung festzustellen…
…neuerliche Chance, alles daran zu setzen, seine nun "volle" Vermietung von drei Wohnungen ab 2003 "in die Gewinnzone zu bringen". Folgt man jetzt dieser Betrachtung, so ist ab 2003 ein neuer Zeitraum der Vermietung anzunehmen. Bei der "großen Vermietung" ist nach § 2 Abs. 3 LVO…
…welche Maßnahmen der Vermieter hätte setzen müssen (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 Rz 466). Eine zeitgerecht gesetzte strukturverbessernde Maßnahme bestätigt jedoch nur dann die Einkunftsquelleneigenschaft einer "großen Vermietung", wenn sie - auch wenn vorerst weiterhin Werbungskostenüberschüsse erzielt werden - zumindest für die Zukunft einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über…
…| 0 | -1.085,89 | -960,00 | 8.526,23 | 100.154,53 In der Begründung wurde vorgebracht, es liege eine "große" Vermietung vor, die im Punkt 3.1. des Erlasses zur LVO 1993 als entgeltliche Überlassung von Baulichkeiten definiert sei…
…die Nutzungsdauer des Gebäudes, ist daher auch für Zwecke der Liebhabereibeurteilung nicht vorzunehmen. Auch den weiteren Einwand, wonach die Ehescheidung der Bw, die zur Fälligstellung des Bausparkredites über 162.000 € und letztendlich zur Einstellung der Vermietung, der Parifizierung des Wohnhauses, den Verkauf einer Wohnung…
…kleineren Wohnungen in späterer Folge seien im Objekt: G fünf Wohnungen vorhanden gewesen. Auf Grund des Vorliegens von fünf Wohnungen sei hier aber von einer "großen Vermietung" iSd LVO auszugehen - mit den entsprechenden Konsequenzen (Einkunftsquellenvermutung, 25-jähriger Beobachtungszeitraum). Im Zweifel sei das Vorliegen einer Einkunftsquelle…
…die Behörde nicht, eine Wiederaufnahme zu verfügen. Ad Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2002 bis 2004: Unbestritten sei, dass es sich im vorliegenden Fall um eine sogenannte "große Vermietung" handle, die als Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung unter § 1 Abs. 1 LVO BGBl…
…das Vorliegen einer Gesamtüberschusserzielungsabsicht spricht uU auch die vorzeitige Beendigung einer - an sich unbegrenzt geplanten - "großen Vermietung" (durch Veräußerung des gesamten Gebäudes). Eine derartige Vorgangsweise kann insbesondere dann "marktgerechtes Verhalten" sein und für die Gesamtüberschusserzielungsabsicht sprechen und damit die bisherige Vermietungstätigkeit als Einkunftsquelle erscheinen lassen…
…erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals Erfolg bringend sein kann, so könne sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle zu beurteilen sein. Mangels eines Anlaufzeitraumes habe bei einer großen Vermietung, wie bei typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigungen, die Beurteilung, ob von Einkünften auszugehen ist…
…November 1997 begonnen. § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung 1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997 ist hier daher nicht anwendbar. Die verfahrensgegenständliche Vermietungstätigkeit ist somit - unbestrittenermaßen - als "große Vermietung" iSd § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung 1993 anzusehen (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz 133, mwN)…
…Voraussetzung ist, dass diese Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Bei der zu beurteilenden Vermietungstätigkeit handelt es sich ohne Zweifel um eine sogenannte "große Vermietung", also eine Tätigkeit, für die die Einkunftsquellenvermutung gilt. Fallen bei einer derartigen Betätigung Verluste an…
…Bisheriges Verfahren, Sachverhalt Der Berufungswerber erzielte in der Jahren 2002 und 2003 u.a. (negative) Einkünfte aus der Vermietung von Teilen eines Gebäudes sowie des dazugehörigen Vorplatzes, und zwar - 54.450,71 € im Jahr 2002 und - 41.570,65 € im Jahr 2003. Bei…
…Eine Abgrenzung dahingehend, dass (etwa analog der von der Verwaltungspraxis vorgenommenen Beurteilung von vor dem 14. November 1997 begonnenen Vermietungstätigkeiten) bei Vermietung von mehr als zwei Wohnungen in jedem Fall bereits eine "große Vermietung" vorliegen soll, vermag der UFS dem Gesetz bzw. der LVO nicht…
…sich dieser Beurteilung an, weil die Kommanditisten mit ihren Kommanditanteilen weder Eigentum im Sinne des WEG 1975 noch qualifizierte Nutzungsrechte an einzelnen Wohnungen erwarben und weil die Bewirtschaftung durch die KEG im Rahmen eines Risikopools erfolgte (Typus der so genannten "großen" Vermietung). Damit ist das…
…14. November 2006 traf die Prüferin unter Tz 2 folgende Feststellungen: "Das bis zum Jahr 2000 vermietete Objekt X-Gasse 27 bestand aus zahlreichen Kleinstwohneinheiten (Dusche, WC am Gang). Es handelte sich um eine sog. "große Vermietung" bzw. eine § 1 Abs. 1 - Tätigkeit iSd. Liebhabereiverordnung…
…Vertretung des Bw übermittelte Schreiben, wo um Klarstellung gebeten wurde, dass es sich um eine sogenannte "große Vermietung" handeln würde, seitens des Finanzamtes unwidersprochen geblieben ist. Maßstab für die Liebhabereibeurteilung bei entgeltlicher Überlassung von Gebäuden ist die Gesamtgewinn- bzw Gesamtüberschusserzielungsabsicht, wobei diese anhand objektiver Umstände…
…im 21.Jahr ab Beginn der Betätigung ein Gesamtüberschuss. Da die Erzielung eines Gesamtüberschusses im Rahmen der großen Vermietung in einem absehbaren Zeitraum von 21 Jahren für das Vorliegen einer Einkunftsquelle spreche, werde höflichst im Namen der Mandantschaft um Anerkennung des Berufungsantrages ersucht(Diesem Schriftsatz…