Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0208-F/06
Vermietung eines Gebäudes zu Lagerzwecken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0208-F/06vom 18.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Eugen Bertsch,
6800 Feldkirch, Mutterstraße 29a, vom 13. April 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 20. März 2006 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bisheriges
Verfahren, Sachverhalt
Der Berufungswerber erzielte in der Jahren 2002 und 2003
u.a. (negative) Einkünfte aus der Vermietung von Teilen eines Gebäudes
sowie des dazugehörigen Vorplatzes, und zwar
- 54.450,71 € im Jahr 2002 und
- 41.570,65 € im Jahr 2003. Bei diesem Gebäude handelt es
sich um ein Familienhaus, in dessen Untergeschoß eine Tischlerei
untergebracht war. Der Berufungswerber hatte dieses Gebäude aus einer
Verlassenschaft erworben und die ehemaligen Werkstätten im
Untergeschoß des Gebäudes (140m²) sowie den Vorplatz ab dem Jahr
1995 an ein Unternehmen zur Lagerung von Waren um 120.000 S
(8.720,74 €) im Jahr vermietet. Da der Berufungswerber die auf diesem
Gebäude lastenden hohen Kredite sowie die daraus resultierenden Zinsen
übernommen hatte, waren die Einkünfte in den Jahren 1995 bis 2001
deutlich negativ und wurde ein Werbungskostenüberschuss in Höhe von
insgesamt -3.299.198 S (-239.762,07 €) erzielt. Dennoch
wurde diese Vermietungstätigkeit vom Finanzamt zunächst steuerlich
anerkannt. Denn der Berufungswerber hatte eine Prognoseerklärung über
einen Kalkulationszeitraum von 36 Jahren (1995 bis 2030) vorgelegt, die nach 32
Jahren einen positiven Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten auswies. Diese positive Prognose begründete er damit, dass
von Anfang an geplant gewesen sei, die insgesamt 637m² umzubauen und zu
Quadratmeterpreisen von mindesten 85,00 S (6,18 €) zu vermieten.
Diesbezüglich gebe es bereits Vorverträge mit zukünftigen Mietern
sowie mit der GN, die das Untergeschoss als Kindergarten verwenden wolle. Die
Verluste in den Jahren 1995 bis 1999 seien deshalb entstanden, weil der geplante
Umbau noch nicht durchgeführt worden sei. Auch nach einer
Betriebsprüfung die Jahre 1998 bis 2001 betreffend, bei der auch die
gegenständliche Vermietungstätigkeit Gegenstand der Prüfung war,
wurde die Vermietungstätigkeit noch anerkannt.
Im Zuge einer im Jahr 2006 durchgeführten
Nachbescheidkontrolle die Jahre 2002 und 2003 betreffend versagte das Finanzamt
dieser Vermietungstätigkeit allerdings die steuerliche Anerkennung, weil
aufgrund der hohen Zinsbelastung innerhalb eines Zeitraumes von 35 Jahren kein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwartet werden
könne. Der in der Prognoserechnung angekündigte Umbau sei bis dato
noch nicht durchgeführt worden und würde außerdem zu einer
Änderung der Bewirtschaftungsart des Gebäudes führen, nach der
neuerlich geprüft werden müsste, ob ab diesem Zeitpunkt eine
Einkunftsquelle vorliege oder nicht. Die Vermietungstätigkeit des
Berufungswerbers sei daher als steuerlich unbeachtliche
Liebhabereibetätigung einzustufen.
Gegen die diese Liebhabereibeurteilung aussprechenden
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 vom 20. März 2006 erhob der
Berufungswerber Berufung, die er wie folgt begründete: Wie bereits dem
Prüfer während der Betriebsprüfung eingehend dargelegt worden
sei, stammten die Einkünfte aus Vermietung aus einem Mietobjekt, dessen
Gesamtbewirtschaftung von Anfang an klar festgelegt und geplant gewesen sei. Die
Gesamtnutzung dieses Objekts habe sich entgegen der vorgelegten Prognoserechnung
lediglich insoweit verändert, als die geplanten und in der Prognoserechnung
enthaltenen Umbauarbeiten sich zeitlich verzögert hätten und
voraussichtlich noch im Jahr 2006 in Angriff genommen werden könnten. Der
Grund für die Verzögerung liege in Unstimmigkeiten mit der RN. Diese
würden aller Voraussicht nach im Laufe des Jahres (2006) behoben werden.
Die Unstimmigkeiten mit der Bank würden sich aber insoweit positiv auf die
vorgelegte Prognoserechnung auswirken, als bedeutend weniger laufende Zinsen
belastet würden. Andererseits stünden den gegenüber der
Prognoserechnung fehlenden Mieteinnahmen auch noch keine Finanzierungszinsen aus
dem Umbau entgegen. Folglich ergebe sich bereits für das Jahr 2004 ein
Einnahmenüberschuss. Dies gelte aller Voraussicht nach ebenfalls für
die Jahre 2005 und 2006. Zudem sei im Vergleich zum Zeitpunkt der vorgelegten
Prognoserechnung das Zinsniveau bedeutend gesunken, sodass nach dem erfolgten
Umbau zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt mit einem
Gesamtüberschuss gerechnet werden müsse. Aus diesen Gründen
stelle die in Rede stehende Vermietung eine Einkunftsquelle dar.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 2006 als unbegründet ab, die es
zusammengefasst wie folgt begründete: Es sei unbestritten, dass es sich bei
der in Rede stehenden Vermietung um eine Tätigkeit mit
Einkunftsquellenvermutung iSd § 1 Abs. 1 der
Liebhabereiverordnung (LVO) handle. In diesem Falle müsse die Absicht,
einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen, anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3 LVO)
nachvollziehbar sein. Da es sich bei der gegenständlichen Vermietung um
eine entgeltliche Gebäudeüberlassung im Sinne des
§ 2 Abs. 3 LVO handle, sei das Vorliegen der Absicht im
Sinne des § 1 Abs. 1 LVO nach dem Verhältnis des
Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtüberschuss geplant sei, zum
üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen. Der Zeitraum, innerhalb dessen
ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt
werden müsse, könne nach der Rechtsprechung mit ca. 20 Jahren, nach
der Verwaltungspraxis bei Vermietungen, die vor dem 14.11.1997 begonnen wurden,
aber längstens mit 35 Jahren angenommen werden. So wie die Vermietung
derzeit betrieben werde, könne auch nach Ablauf von 35 Jahren kein
positiver Gesamtüberschuss erzielt werden. Denn selbst wenn von nun an nur
noch Einnahmenüberschüsse iHv ca. 4.000 S (290,69 €)
pro Jahr erwirtschaftet würden, könne erst nach 94 Jahren mit einem
Gesamtüberschuss gerechnet werden. Nicht außer Acht gelassen werden
dürfe auch, dass laut vorliegender Prognoserechnung und auch nach den
Berufungsausführungen ein Umbau der Werkstätte (140m²) in ein
Mehrfamilienhaus (637m²) geplant sei. Ergreife ein Steuerpflichtiger bei
Betätigungen nach § 1 Abs. 1 LVO Maßnahmen,
so sei danach zu differenzieren, ob es sich um sog. strukturverbessernde
Maßnahmen (wie z.B. eine außerplanmäßige Tilgung von
Fremdkapital, bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Vermietbarkeit,
Verbesserung der Auslastung, Veräußerung einzelner Wohnungen...) oder
um Maßnahmen handle, die die zu beurteilende Betätigung derart
veränderten, dass von einer neuen Betätigung iSd
§ 1 Abs. 1 LVO gesprochen werden müsse
(Änderung der Bewirtschaftung). Von strukturverbessernden Maßnahmen
könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, da der geplante
gänzliche Umbau der Werkstätte in ein Mehrfamilienhaus viel
weitreichender sei als nur stukturverbessernd. In der geplanten wesentlichen
Erweiterung der Vermietung und dem Wechsel von der Vermietung von
Werkstätten zur Vermietung von Wohnungen in ein Mehrfamilienwohnhaus sei
vielmehr ein Neubeginn einer Betätigung zu sehen, die neuerlich auf die
Einkunftsquelleneigenschaft geprüft werden müsse. Eine Änderung
der Bewirtschaftung könne nur für die Zukunft wirken, führe aber
nicht dazu, dass bereits abgelaufene Zeiträume neuerlich zu beurteilen
seien.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Damit galt die Berufung wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob in der
gegenständlichen Vermietung eine steuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle
oder eine steuerlich unbeachtliche Liebhabereibetätigung zu sehen ist.
Diese Frage ist nach der Liebhabereiverordnung BGBl. 1993/33 (in der Folge kurz:
LVO) zu beurteilen. Diese unterscheidet zwischen Betätigungen mit
Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 leg. cit.)
und Betätigungen mit Liebhabereivermutung
(§ 1 Abs. 2 leg. cit.).
Betätigungen, für die die
Einkunftsquellenvermutung gilt, sind solche, die durch die Absicht veranlasst
sind, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2 fallen. Voraussetzung ist,
dass diese Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1
und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für
jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Die gegenständlich zu beurteilende
Vermietungstätigkeit ist unstrittig als Tätigkeit, für die die
Einkunftsquellenvermutung gilt, einzustufen. Fallen bei einer derartigen
Betätigung Verluste an, ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn
oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen (sog.
Kriterienprüfung, § 2 Abs. 1 LVO): 1.
Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der
Verluste zu den Gewinnen und Überschüssen, 3. Ursachen, auf
Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt
wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen).
Im Falle der Vermietung eines Gebäudes ist das
Vorliegen einer Absicht im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem
Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu
beurteilen (§ 2 Abs. 3 LVO). Bezüglich des
Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder ein Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden muss, ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außerhalb des
Anwendungsbereiches der Liebhabereiverordnung BGBl. 1997/358 kein Unterschied
zwischen dem "überschaubaren Zeitraum" nach § 2 Abs. 4
leg. cit. und dem "üblichen Kalkulationszeitraum" nach
§ 2 Abs. 3 leg. cit. mehr zu machen (vgl. VwGH
24.9.1996, 93/13/0241 und 29.2.2000, 97/15/0166). Entscheidend ist für den
Verwaltungsgerichtshof, dass dieser Zeitraum absehbar ist. Als absehbarer
Zeitraum wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl bei
Vermietungstätigkeiten nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 eine Zeitspanne
verstanden, die zum getätigten Mitteleinsatz in einer nach der
Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Dieser
Zeitraum ist mit rund 20 Jahren anzunehmen (vgl. auch VwGH 19.2.2000,
97/15/0166; 20.9.2006, 2005/14/0093 und VwGH 31.5.2006, 2001/13/0171, mit
weiteren Nachweisen).
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der
Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren. Eine
solche Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziehbar sein (vgl. VwGH
24.3.1998, 93/14/0028). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind
folgende Mindestanforderungen an eine Prognoserechnung zu stellen:
zwingende
Einbeziehung aller Jahre der Betätigung
Einbeziehung
von Instandsetzungen
Orientierung
an den tatsächlichen Verhältnissen
Beurteilung
der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände
vollständiges
Ersetzen einer früheren Prognose durch eine später vorgelegte
(vgl. Langheinrich/Ryda, FJ 2001, 84).
Große Aussage hinsichtlich der Plausibilität
der Prognoserechnung kommt somit auch deren Gegenüberstellung mit den
tatsächlich erzielten Erträgen zu. Das bedeutet nicht, dass mit dem
tatsächlichen Nichterreichen des prognostizierten
Gesamtgewinnes/Gesamtüberschusses eo ipso Liebhaberei unterstellt werden
könnte. Ist der Grund des Ausbleibens eines Gesamterfolges lediglich in
Unwägbarkeiten zu sehen, so ist dies unschädlich, wenn in der
Prognoserechnung auf nachvollziehbare Weise ein Gesamterfolg aufgezeigt werden
konnte. Andererseits rücken erst die vorgelegten Überschussrechnungen
den Aussagegehalt einer Prognoserechnung ins richtige Licht. An ihnen ist die
Plausibilität einer Prognoserechnung zu messen (vgl. VwGH 24.3.1998,
93/14/0028).
Der Berufungswerber hat zum Nachweis der
Einkunftsquelleneigenschaft der in Rede stehenden Vermietung eine
Prognoserechnung für einen Zeitraum von 36 Jahren (1995 bis 2030)
vorgelegt, die nach 32 Jahre einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten aufwies. Hiezu ist zunächst zu sagen, dass ein derartig
langer Prognosezeitraum bei einer entgeltlichen Gebäudeüberlassung
nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist als "üblicher
Kalkulationszeitraum" außerhalb des Anwendungsbereiches der LVO 1993/33
idF BGBl. II 358/1997 ein Zeitraum von ca. 20 Jahren heranzuziehen (siehe
vorhin). Nach zwanzig Jahren wäre aber das Gesamtergebnis auch nach der
Prognoserechnung mit -4.889.203 S (-355.312,24 €) noch deutlich
negativ. Zudem setzt das positive Gesamtergebnis der Prognoserechnung einen
Umbau sowie eine damit verbundene Änderung der Bewirtschaftung des
Gebäudes ab dem Jahr 2002 voraus, die tatsächlich aber nicht erfolgt
sind. Auch wenn dem Berufungswerber zuzugestehen ist, dass diese Maßnahmen
von Anfang an beabsichtigt und in manchen Bereichen auch schon konkret geplant
waren, bleibt doch die Tatsache bestehen, dass diese eben nicht
durchgeführt wurden und das prognostizierte Ergebnis nicht eingetreten ist.
Ein Ausbleiben des prognostizierten Ergebnisses wäre aber nur dann
unschädlich, wenn dieses aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse ausgeblieben
wäre. Von einem unvorhersehbaren Ereignis kann in gegenständlichem
Fall aber nicht gesprochen werden. Der vom Berufungswerber angegebene Grund -
Differenzen mit seiner Bank - liegt durchaus im Risikobereich eines Unternehmers
und ist als typisches Betätigungsrisiko einzustufen. Die Prognoserechnung
ist daher bereits aus diesen Gründen nicht geeignet, die
Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietungstätigkeit des Berufungswerbers
nachzuweisen.
Da der beabsichtigte Umbau des Gebäudes ausgeblieben
ist, liegt auch keine Änderung der Bewirtschaftung vor, wie das Finanzamt
noch in der Berufungsvorentscheidung angenommen hat. Gegenstand der
Liebhabereibeurteilung ist vielmehr die tatsächlich durchgeführte
Vermietung des Untergeschoßes des Gebäudes sowie des Vorplatzes an
Unternehmen zur Lagerung von Waren. Zur Beurteilung dieser Frage sind die
bisherigen tatsächlich erzielten Ergebnissen sowie die in Zukunft
erwarteten Erträge heranzuziehen. Diese Prüfung führt aus
nachstehenden Gründen zur Beurteilung der in Rede stehenden Vermietung als
Liebhabereibetätigung: Der Berufungswerber hat in den Jahren 1995
bis 2003 einen Gesamtverlust iHv -376.670,59 € erzielt. Noch im Jahr
2004 war das Ergebnis mit -3.023,81 € (2004) knapp negativ. Im Jahr
2005 wurde hingegen ein positives Jahresergebnis erzielt (25.907 €).
Dieses nur geringfügig negative (2004) bzw. positive Ergebnis (2005) war
einerseits auf die vom Berufungswerber angesprochenen Differenzen mit seiner
Bank zurückzuführen, aufgrund derer es im Jahr 2004 zu einer nur
geringen und im Jahr 2005 zu gar keiner Zinsvorschreibung kam, andererseits auf
eine Intensivierung der Vermietung ab dem Jahr 2005 (es wurden weitere Teile des
Gebäudes an die HI vermietet). Die Differenzen mit der Bank wurden durch
einen im Jahr 2006 geschlossenen Vergleich, mit dem vereinbart wurde, dass mit
einer Zahlung eines Pauschalbetrages von 285.000 € sämtliche
Ansprüche der Bank abgegolten würden, behoben. Gleichzeitig nahm der
Berufungswerber einen neuen Kredit bei der HI über einen Betrag in
Höhe von 250.000 € und einer Verzinsung von 3% auf. Die
außerplanmäßige Tilgung der Bankverbindlichkeiten bzw.
Umschuldung auf einen neuen Kredit ist ebenso wie die Intensivierung der
Vermietung ab dem Jahr 2005 als strukturverbessernde Maßnahme iSd
§ 2 Abs. 1 LVO einzustufen, die nicht zu einer
Änderung der Betätigung führt. Es sind daher für die Frage
der Liebhaberei die gesamten bisherigen Ergebnisse mit zu berücksichtigen.
Auch eine strukturverbessernde Maßnahme vermag die Liebhabereibeurteilung
einer Betätigung aber nur dann zu verhindern, wenn damit innerhalb des
jeweils geltenden Kalkulationszeitraumes ein positives Gesamtergebnis erzielt
wird. Nach Aussage des Berufungswerbers (Aktenvermerk vom
10. August 2007) ist mit einer Vermietung in der bisherigen Form bis zum
Jahr 2013 und dabei aufgrund der niedrigeren Verzinsung des neuen Kredites mit
einem jährlichen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
zwischen 20.000 € und 21.000 € ab dem Jahr 2006 zu rechnen.
Auch wenn man diesen Angaben ohne nähere Prüfung folgte, ergäbe
sich damit am Ende des Jahres 2013 ein Gesamtverlust in Höhe von
-185.787,40 € und auch nach einem Beobachtungszeitraum von zwanzig
Jahren (bei einer angenommenen Weitervermietung in dieser Form und einer
Hochrechnung auf das Jahr 2015) läge immer noch ein deutlich negatives
Gesamtergebnis von mindestens -138.647 € vor. Selbst nach einem
Beobachtungszeitraum von 25 Jahren, wie ihn
§ 2 Abs. 3 LVO für Tätigkeiten iSd
§ 1 Abs. 2 LVO, die nach dem 13. November 1997 begonnen
wurden, vorsieht (und welcher im vorliegenden Fall daher nicht zur Anwendung
gelangt), wäre auch bei Einnahmenüberschüssen in dieser Höhe
das Gesamtergebnis mit mindestens -38.787 € immer noch negativ.
Die berufungsgegenständliche Vermietungstätigkeit ist daher
trotz der strukturverbessernden Maßnahmen der
außerplanmäßigen Tilgung der Fremdmittel bzw. deren Umschuldung
auf einen neuen günstigeren Kredit und der Intensivierung der
Vermietungstätigkeit aufgrund des negativen Gesamtergebnisses innerhalb des
üblichen Kalkulationszeitraumes von ca. zwanzig Jahren dennoch insgesamt
als steuerlich unbeachtliche Liebhabereibetätigung einzustufen. Die
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 18. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
GebäudeVermietungstrukturverbessernde Maßnahmenüblicher Kalkulationszeitraumgroße VermietungLiebhaberei
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0208-F/06
- Stammnummer
- 30565
- Gültig
- 18.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF