Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0249-F/06
Der Bw. behauptet, dass der Werbungskostenüberschuss bei der großen Vermietung durch Unwägbarkeiten entstanden sei.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-F/06vom 02.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des 1, vertreten durch Mag. Dr. Herbert
Fritz, Wirtschaftstreuhänder-Steuerberater, 6991 Riezlern,
Walserstraße 25,vom 16. August 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bregenz, vertreten durch HR Dr. Walter Blenk,vom 22. Juni 2006
betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2004 sowie Anspruchszinsen 1999 bis 2004 im
Beisein des Schriftführers FOI Martin Eberl nach der am 25. September 2007
in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1999, 2002, 2003 und 2004 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die Berufung
gegen die Bescheide über die Anspruchszinsen 1999 bis 2004 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide betreff Einkommensteuer 2000 und 2001 werden
abgeändert wie folgt:
Einkommensteuer
2000
|
Das
Einkommen im Jahr 2000 beträgt
|
2
|
3
|
Berechnung
der Einkommensteuer in Schilling
|
|
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
|
4
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Einkünfte
ohne inländischen Steuerabzug
|
5
|
|
Sonstige
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag
|
-84.526
|
|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-1.800
|
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
|
6
|
Kürzung
Zollausschlußgebiet
|
|
7
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
8
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988): Der Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt
700.000 ATS. Die Topfsonderausgaben können daher nicht berücksichtigt
werden.
|
|
0
|
Kirchenbeitrag
|
|
-1.000
|
Einkommen
|
|
9
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
|
|
0 % für
die ersten 50.000
|
|
0,00
|
21 %
für die weiteren 50.000
|
|
10.500
|
31 %
für die weiteren 200.00
|
|
62.000,00
|
41 %
für die restlichen 11
|
|
12
|
50 %
für die restlichen 13
|
|
14
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
247.950,00
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-500,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-4.000,00
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
|
-1.500,00
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
|
241.950,00
|
Gemäß
§ 33 EStG
|
33,46 % von
722.900
|
241.950,00
|
Steuer
sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. bezug (220) nach Abzug der darauf
entfalllenden SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 8.500 ATS mit 6
%
|
|
2.415,42
|
Einkommensteuer
|
|
244.365,42
|
Ausländische
Steuer
|
|
-35.342,00
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
209.023,00
|
|
In
Euro
|
15.190,29
Einkommensteuer
2001
|
Das
Einkommen im Jahr 2001 beträgt
|
15
|
16
|
Berechnung
der Einkommensteuer in Schilling
|
|
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
|
17
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Einkünfte
ohne inländischen Steuerabzug
|
18
|
|
Sonstige
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag
|
-44.099
|
|
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
-1.800
|
19
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
|
-26.626
|
Kürzung
Zollausschlußgebiet
|
|
-18.000
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
20
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen,
Wohnraumschaffung und -sanierung, Genußscheine und junge Aktien
(Topf-Sonderausgaben) eingeschliffen nach folgender Formale: (700.000 - 510.997)
* 2.806/200.000
|
|
-2.651
|
Kirchenbeitrag
|
|
-1.000
|
Einkommen
|
|
21
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
|
|
0 % für
die ersten 50.000
|
|
0,00
|
21 %
für die weiteren 50.000
|
|
10.500,00
|
31 %
für die restlichen 200.00
|
|
62.000,00
|
41 %
für die restlichen 207.300
|
|
84.993,00
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
157.493,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-
4.000
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
|
-
750,00
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
|
152.743,00
|
Gemäß
§ 33 EStG 1999
|
30,10 % von
507.300
|
152.743,00
|
Steuer
sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) unter
Berücksichtigung der Einschleifregelung
|
|
282,56
|
Einkommensteuer
|
|
153.025,56
|
Ausländische
Steuer
|
|
-
18.678,00
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
In
ATS
|
134.348,00
|
|
In
Euro
|
9.763,45
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erklärte in den Streitjahren u.a.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die streitgegenständlichen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung resultieren aus der Vermietung des
Objektes in 23. Berufungsgegenständlich ist nunmehr, ob es sich bei den
daraus erzielten negativen Einkünften tatsächlich um eine
Einkunftsquelle handelt, oder ob diese Tätigkeit als Liebhaberei zu werten
ist. Diesbezüglich ist auszuführen:
Das Objekt in 23, wurde in den 30er Jahren errichtet. Das
Wohn- und Geschäftshaus befindet sich in zentraler, guter Lage im Dorfkern.
Der Bw. hat das Objekt durch zwei Erwerbsgeschäfte erworben, ¾
Anteil mit Kaufvertrag vom 3.11.1997 um 24,-- und Kaufvertrag vom 5.11.1998
¼ um 25,--. Das Objekt besteht aus Erdgeschoß, Obergeschoß 1
und Obergeschoß 2 (Dachausbau) mit einer Gesamtnutzfläche von 575
m² und ist voll unterkellert. Im Erdgeschoß sind Geschäftslokale
(Bank bis 04/2004 und Café untergebracht. Die restliche Nutzfläche
verteilt sich auf sechs zu Wohnzwecken vermietete Einheiten.
Das Gebäude wurde in den Jahren 1999/2000
umfangreichen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen unterzogen. Der Umbau betraf
das gesamte Objekt mit Ausnahme des an die Bank vermieteten
Geschäftslokales, welches während der gesamten Umbauphase
geöffnet geblieben ist. Die Kosten der Umbau- und Sanierungsmaßnahmen
betrugen netto € 788.000,--, für Betriebs- und
Geschäftsausstattung wurden Kosten von netto € 104.000,-- angesetzt,
hievon rund € 90.000,-- für Gastroeinrichtungsgegenstände des
Cafés.
Die Gesamtanschaffungs-/Gesamterrichtungskosten für
das Objekt betrugen nach Abschluss der Umbau- und Sanierungsarbeiten rund €
1.350.000,--, aufgeteilt in Grund und Boden € 118.000,--, Gebäude
€ 1.128.000,-- sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung €
104.000,--.
Zur Finanzierung des Objektes wurden laut
Kreditverträgen Fremdmittel in Höhe von € 1.278.000,--
aufgenommen, was einer Fremdfinanzierungsquote von 95 % entspricht.
Für das Objekt wurden bisher für den Zeitraum
1997 bis 2004 € 213.000,-- an Werbungskostenüberschüssen
erklärt (1999 bis 2004 € 204.000,--). Nachdem eine dem Finanzamt
vorgelegte Vorschaurechnung vom 21.12.2001 (im folgenden "Prognose 1" genannt)
für den Zeitraum 1999 bis 2004 einen Werbungskostenüberschuss von nur
€ 123.000,-- ausgewiesen hat, wurde der Bw. im Rahmen der
Außenprüfung mittels Vorhalt aufgefordert, eine diesen Umständen
Rechnung tragende Prognoserechnung zu erstellen. Dieser Prognose seien
realistische Annahmen zugrunde zu legen und deren Nachvollziehbarkeit müsse
gewährleistet sein. Mit gleichem Vorhalt wurde der Abgabepflichtige
aufgefordert, zum Zwecke der Prüfung der Einkunftsquelleneigenschaft zu den
in § 2 Abs. 1 LVO normierten Kriterien Stellung zu nehmen.
Zu Beginn der Außenprüfung wurde vom
steuerlichen Vertreter des Abgebepflichtigen eine Prognose (Vorschaurechnung vom
27.9.2005) gelegt. Diese Prognose weist für 2019, somit im 21.
Betätigungsjahr (unter Miteinrechnung der Vermietung desselben Objektes in
den Jahren 1997 und 1998 des Bw. als ¾ Miteigentümer der
Miteigentümergemeinschaft 26 im 23. Betätigungsjahr) einen
Gesamtüberschuss von rund € 23.000,-- aus. Zur geforderten
Stellungnahme hinsichtlich der Kriterienprüfung wurde zunächst
lediglich eingewendet, dass die vorgelegte Prognose ohnehin einen
Überschuss ausweise. Weiters seien nach den umfangreichen Umbau- und
Sanierungsmaßnahmen der Jahre 1999/2000 mit Ausnahme des Heizkessels bzw.
eines Anschlusses an ein geplantes Fernwärmenetz keine weiteren
Investitionen mehr notwendig. Für das zum Prüfungszeitraum
leerstehende Mietlokal (Mieter 27 bis 04/2004) seien Gespräche mit
Mietinteressenten im Gange. Dem Verlangen des Prüfers, zu der
Kriterienprüfung iSd § 2 Abs. 1 LVO schriftlich Stellung zu nehmen,
wurde zunächst lediglich durch eine allgemein gehaltene schriftliche
Stellungnahme des Bw. nachgekommen (s. Stellungnahme zum Haus 28 mittels e-mail
vom 3.10.2005). In dieser wiederholt der Bw. im Wesentlichen nochmals die zu
Prüfungsbeginn mündlich geschilderten Umstände. Anhand der
angesprochenen Stellungnahme konnte jedoch das Vorliegen einer von anhand
objektiver Kriterien iSd § 2 Abs. 1 LVO nachvollziehbaren Absicht zur
Erzielung eines Gesamtgewinnes nicht ausreichend geprüft werden.
Die Wertansätze der vorgelegten Vorschaurechnung vom
27.9.2005 sowie deren erläuternde Beilagen konnten schließlich einer
Plausibilitätsprüfung durch die Außenprüfung nicht
standhalten. So wurden Zinsaufwendungen nicht auf Grundlage der konkreten
Kreditvertragsverhältnisse, nämlich bei tatsächlichen
Restlaufzeiten von durchschnittlich 27 Jahren, sondern unter der Annahme einer
wesentlich kürzeren Restlaufzeit von 20 Jahren angesetzt. Dadurch sind
höhere Tilgungen als vertraglich vereinbart zum Ansatz gekommen, was
wiederum zu einer verringerten Gesamtzinsbelastung im Prognosezeitraum
geführt hat. Ebenso war für die Außenprüfung der Ansatz der
Mieteinnahmen nicht nachvollziehbar. Für kalkulatorische
Instandhaltungskosten erfolgte für die Außenprüfung ein
unzureichender, für das kalkulatorische Mietausfallwagnis gar kein
Ansatz.
Auf Basis der zur gegenständlichen Vermietung
vorliegenden Unterlagen wurde in weiterer Folge vom Prüfer eine Adaption
der vorgelegten Prognose vorgenommen ("Adaption Prognose 2"). Laut der vom
Prüfer erstellten Prognose ist mit dem gegenständlichen Objekt in
einem absehbaren Zeitraum ein Einnahmenüberschuss nicht zu erzielen, da
sich im Zeitraum 1999 bis 2023 ein Werbungskostenüberschuss von €
254.000,-- ergibt.
Das Finanzamt hat schließlich die angefochtenen
Bescheide erlassen, mit denen die gegenständliche Vermietung und
Verpachtung nicht als Einkunftsquelle anerkannt wurde.
In der dagegen erhobenen Berufung wird
ausgeführt:
"Unwägbarkeit
Der entscheidende Punkt
in der rechtlichen Beurteilung ist die Unwägbarkeit der im Zuge der
Sanierung und des Umbaus eingetretenen Baukostenüberschreitungen.
Der Prüfer sieht in
den unerwarteten Mehrkosten ein gewöhnliches Risiko. Meines Erachtens liegt
aber eine Unwägbarkeit vor, sodass die Folgen der
Baukostenüberschreitung in der Prognoserechnung zur Beurteilung des
Gesamtüberschusses außer Ansatz bleiben, soweit sie über das
normale Bauherrenrisiko hinausgehen. Ich verweise dazu auf mein Schreiben vom
16. Marz 2006 mit den dort angefuhrten Beilagen und auf die Ausführungen Im
Bericht über die Außenprüfung auf den Seiten 16 ff.
Auf dieser Grundlage
ergibt die Prognoserechnung innerhalb eines Zeitraums von 25 Jahren einen
Gesamtüberschuss von € 256.526,--.
Die Feststellung des
Prüfers, der Steuerpflichtige habe mit der bauleitenden Firma keinen
"verbindlichen Kostenrahmen" vereinbart, tragt nichts zur richtigen rechtlichen
Beurteilung bei. Es kann kein Kriterium für die steuerrechtliche
Beurteilung sein, ob der Investor das Kostenrisiko mehr oder weniger selbst
trägt oder unter Inkaufnahme eines höheren Preises auf den
Auftragnehmer überwälzt. Im vorliegenden Fall (Umbau und Sanierung
eines Altbaus) hätte sich mit Sicherheit keine Firma gefunden, die eine
Festpreisvereinbarung eingegangen wäre, die auch von außen nicht
erkennbare Probleme mit eingeschlossen hätte.
Entscheidend ist, dass
die baustatischen Probleme erst im Zuge des Baufortschritts erkannt werden
konnten und vor Baubeginn gar nicht hätte erkannt werden können.
Die Baumaßnahmen
wurden von Fachfirmen vorbereitet und durchgeführt. Mit Planung und
Bauaufsicht war die erfahrenen Firma
29) beauftragt. Der Steuerpflichtige
hat kaufmännisch sorgfältig gehandelt.
Wenn unter diesen
Voraussetzungen eine Überschreitung der durch einen Fachmann ermittelten
Umbaukosten von 26% auftritt, ist meines Erachtens eindeutig eine
Unwägbarkeit gegeben und nicht ein gewöhnliches Risiko.
Der Hinweis des
Prüfers auf eine deutsche Quelle bezüglich Schadenersatz ist nicht
geeignet, die Abgrenzung zwischen gewöhnlichem Risiko und Unwägbarkeit
zu finden. Ob ein Ereignis zu einem Schadenersatzanspruch gegenüber einem
Dritten führt oder nicht, sagt nichts darüber aus, ob das Ereignis als
Unwägbarkeit oder als gewöhnliches Risiko zu sehen ist.
Bruttorendite
Auch bei der Ermittlung
der Bruttorendite sind die auf Unwägbarkeiten zurückzuführenden
Mehrkosten außer Ansatz zu lassen. Auf diese Weise ergibt sich ein Wert
von 5,7 %. Die Berechnung ist beigefügt.
Eine Bruttorendite von
5,7 % ist marktgerecht. Sie liegt deutlich über dem Durchschnitts- zinssatz
2004 der Bankkredite (4,73 %) und spricht gegen das Vorliegen von Liebhaberei.
Kriterien
Auch bei der
Kriterienprüfung gem. § 2 Abs. 1 L VO ist die Verlusterhöhung in
Folge der Baukostenüberschreitung wegen der vorliegenden Unwägbarkeit
außer Betracht zu lassen (Punkt 3. lit.a und lit. c im Prüfbericht,
Seiten 14 und 15).
Die im Prüfbericht
geäußerten Zweifel am marktgerechten Verhalten (Iit. d, Seite15 des
Prüfberichts) sind nicht begründet. Die zahlreichen Kontakte und
Verhandlungen mit Interessenten sprechen für eine intensive
Marktbearbeitung und für die Wahrnehmung jeder erkennbaren Chance.
Ein Vermietungsmarkt in
einem kleinen Dorf wie 30 ist im Sinn
der Wirtschaftstheorie ein äußerst unvollkommener Markt, in dem der
Satz vom Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage nur mit erheblichen
Einschränkungen gilt.
Die unter lit. e (Seite
16 des Prüfberichts) formulierten Zweifel beruhen wohl auf einem
Missverständnis: mit "höchstmöglichem Preis" meint der
Steuerpflichtige natürlich den optimalen Preis im Sinn der
Ausführungen des Prüfers.
Zweifel am Bemühen
um Verbesserungen sind nicht angebracht (Iit. f, Seite 16 des
Prüfberichts). Die Form der Mietverträge bietet dafür keinen
Anhaltspunkt.
Absehbarer Zeitraum
Gemäß
§ 2
Abs. 3 Liebhabereiverordnung i.d.g.F. beträgt der absehbare Zeitraum 25
Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahre ab
dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.
Die vorgelegte
Prognoserechnung weist innerhalb des absehbaren Zeitraums einen klaren
Gesamtüberschuss aus.
Subjektive Absicht
31 hat die Liegenschaft
in 30 erworben, saniert und umgebaut,
um aus der Bewirtschaftung auf Dauer gesehen einen Überschuss zu erzielen.
Private Nutzungs- überlegungen oder Erwartungen eines Gewinnes durch
baldige Veräußerung haben für die Investitionsentscheidung keine
Rolle gespielt. Es gibt nicht die geringsten Hinweise auf andere
Beweggründe als die Gewinnerzielungsabsicht. Die im Prüfungsbericht im
Rahmen der "Kriterien prüfung" wiederholt geäußerten Zweifel
sind unbegründet und falsch. 31
ist empört, dass ihm die Finanzverwaltung Liebhabereiabsicht unterstellt
und die erlittenen Verluste bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
ausklammern will.
Ergebnis
Für die hier zu,
beurteilende Betätigung gilt nach der Liebhabereiverordnung die
Einkünftevermutung, weil die Betätigung nicht unter § 1 Abs. 2
fällt (§ 1 Abs. 1 L VO).
Die Begründungen in
den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden vermögen die
Einkünftevermutung nicht zu widerlegen.
Der Prüfer des
Finanzamtes Bregenz hat eine einseitig fiskalische Position eingenommen. Dies
zeigt sich in einer mündlich geäußerten Begründung, dass
die Einkünfte aus V+V für 31
"Nebeneinkünfte" seien und dass das Vorliegen von Verlusten neben
Einkünften aus selbständiger Arbeit besonders für Liebhaberei
spreche.
Mein Mandant legt deshalb
besonderen Wert auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges richterliches
Organ wie den UFS.
Anspruchzinsen
Zu den Berufungen gegen
die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchzinsen stelle ich die
Berufungsanträge, die Anspruchszinsen im Fall des Erfolges der Berufungen
gegen die Einkommensteuerbescheide entsprechend zu reduzieren."
In der am 25. September 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Berufungswerber bzw. Steuerberater:
Das
Objekt wurde in den 30er Jahren errichtet, es war nicht solide gebaut, es
bestanden auch vorher unentdeckte Brandschäden, welche nur durch
Verkleidungen zugedeckt waren. Die Bausubstanz hat nicht den Erwartungen
entsprochen, im Bereich der Grundmauern hat es Mehr- bzw. Nacharbeiten gegeben.
Die Fertigstellung hat sich auch durch diese Mehrarbeiten verzögert.
Das
Gebäude hat sich nicht mehr in einem zeitgemäßen Standard
befunden.
Eine
Stiegenhausverlegung war notwendig, damit man das Gebäude von der anderen
Seite erschließen konnte.
Es
hat baustatische Probleme gegeben.
Die
Baukosten sind von einem qualifizierten Baumeister ermittelt worden, es war
wirtschaftlich sinnvoll, weil ertragbringend.
Bei
einem Gebäude aus den 30er Jahren hätte sich kein Baumeister auf einen
von vornherein bestimmten Preis eingelassen, wenn nur mit entsprechend hohem
Zuschlag, damit er sein Risiko auch abgesichert hat.
Ein
Altgebäude ist objektiv anders zu behandeln wie ein Neugebäude.
Ein
Sachverständigengutachten ist deswegen nicht erstellt worden, weil der Bw.
sich darauf verlassen hat, dass der erfahrene Baumeister das Haus kennt, weil
der Erinnerung nach, hat dieselbe Baufirma auch die 33bankfiliale errichtet.
Die
wesentliche Baumeistertätigkeit in dieser Region besteht in Sanierungs- und
Verbesserungsarbeiten von Altbauten.
Der
Kauf hat durch den Umbau Sinn gemacht.
Das
normale Bauherrenrisiko liegt bei 10 % Baukostenüberschuss,
darüberhinaus handelt es sich um eine Unwägbarkeit.
Zum
Zeitpunkt des ¾ Erwerbes des Objektes am 3.11.1997 war das
Geschäftslokal an die 33bank vermietet, zwei der drei Mitbesitzer hatten
eine Wohnung, es war nicht abgetrennt, der Rest waren Einzelzimmer.
Die
33filiale wurde aus betriebswirtschaftlichen Gründen geschlossen.
Betreff
des Cafés wurde zuerst ein Tagescafé geplant, schließlich
war es nur mit entsprechender Adaption als Restaurantbetrieb vermietbar.
Die
Quadratmeterpreise und Werbungskosten weichen von vergleichbaren Objekten nicht
weit ab, ausgenommen Afa und Zinsen soweit sie auf die massive
Baukostenüberschreitung zurückzuführen sind.
Der
Bw. hat sich absolut marktgerecht verhalten, es wurden eine Vielzahl von
Interessenten angesprochen, das eine Geschäftslokal im Erdgeschoss wurde in
einen Restaurantbetrieb umgewandelt, es gab Bemühungen, Eigenmittel durch
Veräusserung eines Objektes in 34 flüssig zu machen, auch die
Konditionen mit der Bank günstiger zu gestalten.
Der
Bw. hat damals den Bau auch überwacht, er war ja Wohnsitzarzt.
Wenn
der Bw. von vornherein gewusst hätte, dass die Kosten für das Objekt
schließlich insgesamt ca. 1,350.000,00 Mio.
(Gesamtanschaffungs-/Gesamterrichtungskosten für das Objekt nach Abschluss
der Umbau- und Sanierungsarbeiten rund € 1.350.000,--, aufgeteilt in Grund
und Boden € 118.000,--, Gebäude € 1.128.000,-- sowie
Betriebs- und Geschäftsausstattung € 104.000) betragen, hätte er
sich nicht darauf eingelassen, er sei damals von maximal DM 2,0 Mio. (ca. €
1 Mio.) ausgegangen.
Eine
Baukostenüberschreitung von weit über 20 % ist als nicht
vorhersehbares Ereignis einzustufen. Der Bw. konnte von einem
Gesamtüberschuss ausgehen. Ein Indiz ist auch, dass die Bank die Sache von
Anfang an finanziert hat. Der Bw. hat alles getan, um das Vermietungsobjekt
wirtschaftlich zu führen, anhand der Kriterienprüfung steht die
subjektive Absicht fest.
Finanzamt:
es
handelt sich um ein altes Objekt, man muss mit Überraschungen rechnen, der
Baumeister hat keinen fixen Voranschlag erstellt.
Eine
Baukostenüberschreitung von 20 % ist keine Unwägbarkeit.
Bei
der Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit in den Jahren 2000
und 2001 als Krankenhausarzt in Liechtenstein ist Art. 23 Abs. 2 DBA
Liechtenstein anzuwenden, diese Einkünfte sind der Abzugssteuer zu
unterwerfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob es sich bei der
gegenständlichen Vermietung um eine steuerlich anzuerkennende
Einkunftsquelle oder eine steuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit
handelt. Die Frage ist nach der Liebhabereiverordnung (LVO) BGBl. 33/1993 idF
BGBl. II Nr. 358/1997 zu beurteilen. Die LVO unterscheidet zwischen
Betätigungen mit Einkunftsvermutung (§ 1 Abs. 1 leg. cit.) und
Betätigungen mit Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2 leg. cit.).
Betätigungen, für die die Einkunftsvermutung
gilt, sind solche, die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn
oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen und nicht unter Abs. 2 fallen. Voraussetzung ist, dass diese Absicht
anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist.
Bei der zu beurteilenden Vermietungstätigkeit handelt
es sich ohne Zweifel um eine sogenannte "große Vermietung", also eine
Tätigkeit, für die die Einkunftsquellenvermutung gilt. Fallen bei
einer derartigen Betätigung Verluste an, ist das Vorliegen der Absicht,
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand der sogenannten
Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 LVO zu beurteilen:
Ausmaß
und Entwicklung der Verluste,
Verhältnis
der Verluste zu den Gewinnen und Überschüssen,
Ursachen,
auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
Art
und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
Gemäß
§ 2 Abs. 3 LVO ist im Falle der
entgeltlichen Überlassung von Gebäuden das Vorliegen einer Absicht im
Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. nach dem Verhältnis des Zeitraumes,
innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zu
einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein
Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungerichtshofes (VwGH)
ist außerhalb des Anwendungsbereiches der Liebhabereiverordnung BGBl. II
358/1997 (Betätigungsbeginn nicht vor dem 14.11.1997) bezüglich des
Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn über die Werbungskosten
erzielt werden muss, kein Unterschied zwischen dem "überschaubaren
Zeitraum" nach § 2 Abs. 4 leg. cit. und dem "üblichen
Kalkulationszeitraum" nach § 2 Abs. 3 leg. cit. mehr zu machen (vg. VwGH
24.9.1996, 93/13/0241; VwGH 29.2.2000, 97/15/0166). Entscheidend ist für
den Verwaltungsgerichtshof, dass der Zeitraum absehbar ist. Als absehbarer
Zeitraum wird nach der Rechtsprechung des VwGH sowohl bei
Vermietungstätigkeiten nach Abs. 1 (sog. "große Vermietung") als auch
nach Abs. 2 (sog. "kleine Vermietung") eien Zeitspanne verstanden, die zum
getätigten Mitteleinsatz in eriner nach der Verkehrsauffassung
vernünftigen, üblichen Relation steht. Dieser Zeitraum ist mit 20
Jahren anzunehmen (vgl. VwGH 19.2.2000, 97/15/0166; VwGH 20.9.2006,
2005/14/0093; VwGH 31.5.2006, 2001/13/0171, mit weiteren Nachweisen).
Wenn auch der Bw. das gegenständliche Objekt bereits
1997 zu ¾ und endgültig 1998 zu ¼ erworben hat, so geht der
unabhängige Finanzsenat davon aus, dass der Bw. in den Jahren 1999/2000
derartig umfangreiche und kostenintensive Umbau- und Sanierungsarbeiten wie etwa
erstmalige Adaption einer bisher leerstehenden Fläche für einen
Café- bzw. Restaurantbetrieb sowie die Errichtung von 6 Mietwohnungen
getätigt hat, dass ab diesem Zeitpunkt von einem neuen
Betätigungsbeginn auszugehen ist. Demzufolge ist die LVO BGBl. Nr. 33/1993
idF BGBl. II Nr. 358/1997 anzuwenden, was für den Bw. bedeutet, dass das
objektiv überprüfbare Vorliegen einer Absicht der Erzielung eines
Gesamtgewinnes nicht nach dem wesentlich kürzeren Kalkulationszeitraum von
20 Jahren, sondern nach dem absehbaren Zeitraum von 25 ab Beginn der
entgeltichen Überlassung bzw. 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen zu beurteilen ist.
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb
eines absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der
Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren. Eine
solche Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziehbar sein (vgl. VwGH
24.3.1993, 93/14/0028). Nach der Rechtsprechung des VwGH sind folgende
Mindestanforderungen an eine Prognoserechnung zu stellen:
Zwingende
Einbeziehung aller Jahre der Betätigung.
Einbeziehung
von Instandsetzungen.
Orientierung
an den tatsächlichen Verhältnissen.
Beurteilung
der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände.
Vollständiges
Ersetzen einer früheren Prognose durch eine später vorgelegte (vgl.
Langheinrich/Ryda, FJ 2001, 84).
Große Aussage hinsichtlich der Plausibilität
der Prognoserechnung kommt somit auch deren Gegenüberstellung mit den
tatsächlich erzielten Erträgen zu. Das bedeutet nicht, dass mit dem
tatsächlichen Nichterreichen des prognostizierten Gesamtgewinnes bzw.
Gesamtüberschusses eo ipso Liebhaberei unterstellt werden könnte. Ist
der Grund des Ausbleibens eines Gesamterfolges lediglich in Unwägbarkeiten
zu sehen, so ist dies unschädlich, wenn in der Prognoserechnung auf
nachvollziehbare Weise ein Gesamterfolg aufgezeigt werden konnte. Andererseits
rücken erst die vorgelegten Überschussrechnungen den Aussagegehalt
einer Prognoserechnung ins richtige Licht. An ihnen ist die Plausibilität
einer Prognoserechnung zu messen (vg. VwGH 24.3.1998, 93/14/0028).
Unter Unwägbarkeiten sind das Ergebnis negativ
beeinflussender Ereignisse zu verstehen, die nicht dem üblichen
Wirtschaftskreislauf entsprechen und in der Regel keinen Kausalzusammenhang zu
einem gewollten Verhalten des Steuerpflichtigen aufweisen. Sie führen daher
erst dann zur Liebhaberei, wenn eine Betätigung auch unter den
üblichen wirtschaftlichen Verhältnissen ertragsunfähig wäre
(siehe dazu Doralt, EStG-Kommentar, Tz 364ff zu § 2 (LVO).
Das für die Betätigung nachteilige Ereignis darf
auch bei Anwendung eines bestätigungsspezifischen durchschnittlichen
Sorgfaltsmaßstabes nicht zu erkennen bzw. zu erwarten gewesen sein. Ob ein
Ereignis auch bei Anwendung eines durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes
nicht zu erkennen bzw. zu erwarten gewesen war, hängt vom Einzelfall ab.
Unvorhersehbare Investitionen gelten daher nur dann als Unwägbarkeit, wenn
sie bei jedem Dritten auch bei Anwendung eines betätigungsspezifischen
durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes nicht zu erkennen bzw. zu erwarten
gewesen wären. Erwirbt jemand eine Wohnung bzw. ein Gebäude, ohne sich
möglicherweise auch aus Unerfahrenheit bei einem Fachmann umfassend
über den Zustand der Wohnung und den Gesamtzustand des Hauses zu
informieren, und wird er in der Folge von Investitionen überrascht, deren
(kurz-, mittel- oder langfristige) Notwendigkeit bei Überprüfung der
Wohnung und des Gebäudes durch einen Sachverständigen zu erkennen
gewesen wäre, so liegt bloß eine subjektive Unwägbarkeit vor.
Damit aber ein Ereignis, auf Grund dessen in einem absehbaren Zeitraum kein
Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)
der Betätigung zu erwarten ist bzw. das zu ihrer vorzeitigen Beendigung
zwingt, einkunftsquellenunschädlich, wenn ihre Notwendigkeit auch bei
Überprüfung der Wohnung und des Gebäudes durch einen
Sachverständigen nicht zu erkennen gewesen wäre. Denn es ist der
Allgemeinheit nicht zuzumuten, einen Ausgabenausfall zu tragen, der seine
Ursache in der Außerachtlassung eines betätigungsspezifischen
durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes des Abgabepflichtigen (des
Vermieters) hat (siehe dazu Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch
nur gewöhnliches Risiko?, SWK 19/2004, S. 625 sowie Doralt, EStG-Kommentar,
Tz 370 zu § 2 (LVO)).
Keine
"Unabwägbarkeiten" sind
(u.a.):
Baukostenüberschreitungen
(E 29.9.1997,
96/14/0065,
1998,287 bedingt ua durch einen
Deckeneinsturz; nach E 23.11.2000,
95/15/0177, 0178,
ÖStZB 2001, 415 sind
Baukostenüberschreitungen "nicht von
vornherein" als unvorhersehbar anzusehen);
Der Bw. begründet die Unwägbarkeit der von ihm
mit 26 % festgestellten Baukostenüberschreitung damit, dass die
Baumaßnahmen von Fachfirmen vorbereitet und durchgeführt worden
seien. Mit der Planung und Baufaufsicht sei die erfahrene Firma 35 sei,
beauftragt worden.
Grundlage der wirtschaftlichen Entscheidung des Bw. betreff
die Umbau- bzw. Sanierungsarbeiten für das in den Jahren 1997/1998
erworbene Objekt war daher seinen Angaben nach die Kostenaufstellung vom
20.11.1998 der Firma 36, welche in Erschließungskosten, Reine Baukosten,
Nebenkosten und Einrichtung aufgegliedert ist. Die Kostenaufstellung erfolgte
laut Vorlage auf der Grundlage der Eingabepläne vom Juni 1998, einer
Masseermittlung sowie dem Einsetzen der derzeit gültigen Preise
ortsansässiger Firmen, wobei die Mehrwertsteuer in diesen Kosten nicht
enthalten war. Bei dieser Kostenaufstellung sind sämtliche Posten auf
tausend DM gerundet und es ist vor jeder Summe ein ca. gesetzt. In der
Zusammenstellung ergibt sich schließlich eine Gesamtsumme von ca. DM
1.226.000,00.
Der unabhängige Finanzsenat stellt vorab fest, dass
sich ein Prozentansatz, welcher besagt, ob nunmehr ein "gewöhnliches" oder
ein "unwägbares" Bau(herren)kostenrisiko betreff der geplanten Baukosten zu
den tatsächlichen Baukosten vorliegt, nicht festlegen lässt.
Demzufolge kann sich der unabhängige Finanzsenat weder der Ansicht des
Finanzamtes, dass das gewöhnliche Bauherrenrisiko bis zu 20 % betrage, noch
der Ansicht des Berufungswerbers, dass dieses Bauherrenrisiko bei maximal 10 %
liege, anschließen.
Nach Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates
ist es bei einem derart umfangreichen und kostspieligen Projekt wie dem Umbau
samt Sanierung eines Hauses aus den 30er Jahren, welches der Bw. erst 1997/1998
erworben hat, und nahezu ausschließlicher Fremdfinanzierung durch auch von
vornherein hohe Kreditaufnahmen, vor der Auftragsvergabe in Anwendung eines
betätigungsspezifischen durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes
unbedingt erforderlich gewesen, dass nicht nur eine völlig unverbindliche
Kostenaufstellung eines Fachmannes für die Baukostenveranschlagung
vorliegt. Es wäre nach Ansicht der Behörde die Verpflichtung des Bw.
in Anwendung eines betreff seines Vorhabens absolut zumutbaren
durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes gewesen, sich vorab umfassend
über den Gesamtzustand des Hauses klug zu machen, dies etwa durch ein
beauftragtes Sachverständigengutachten (eventuelle
Sachverständigenhaftung), und nicht nur wie offensichtlich auch der
beigezogene Fachmann, welcher schließlich die Kostenaufstellung gemacht
hat, sich mit einer oberflächlichen Gesamtschau zu begnügen.
Der unabhängige Finanzsenat vermag zudem in den vom
Bw. vorgebrachten Gründen der Erhöhung der angenommenen Baukosten
keinerlei von vornherein unvorhersehbare Umstände zu erkennen. Weder
erscheinen das Vorliegen einer schlechten Bausubstanz , erst im Verlaufe eines
derart umfangreichen Umbaues bzw. Sanierung auftretende baustatische Probleme,
unentdeckte Schäden, welche lediglich durch Verkleidungen zugedeckt gewesen
sind, noch Mehr- bzw. Nacharbeiten im Bereich von Grundmauern oder
Bauverzögerungen, welche sämtliche Umstände naturgemäß
"Mehrkosten" verursachen, selbst für einen Laien als in irgendeiner Weise
absolut ungewöhnlich oder als von vornherein völlig unvorhersehbar.
Dies nach Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates auch unter ganz
besonderer Berücksichtigung des für das Bauvorhaben vorliegende rund
70 Jahre alte Haus, dessen Bausubstanz und Statik für das entsprechende
Bauvorhaben eben ganz offensichtlich, und daran kann auf Grund der Aktenlage und
des Vorbringens des Bw. überhaupt kein Zweifel bestehen, vor Baubeginn
nicht wirklich geprüft, sondern eben wie bereits o.a. lediglich einer bei
weitem unzureichenden oberflächlichen Bestandaufnahme unterzogen wurde.
Dieser Umstand erhellt auch aus der der Kostenaufstellung der Firma 38 vom
20.11.1998 ("Die Kostenaufstellung erfolgt auf
der Grundlage der Eingabepläne vom Juni 1998, einer Masseermittlung sowie
dem Einsetzen der derzeit gültigen Preise ortsansässiger Firmen. Die
Mehrwertsteuer ist in diesen Kosten nicht enthalten") prima facie
erkennbar ist, ist doch hier mit keinem Wort von einer Bestandaufnahme des bei
einem derart alten Haus so wichtigen Bausubstanzzustandes und der Statik betreff
des vorgesehenen Projektes die Rede.
Tatsache ist, dass der Bw. wissentlich das volle Risiko der
Baukostenhöhe ohne irgendeine Absicherung betreff der maximalen
Betragshöhe auf sich genommen hat. Das hier ein Risiko in nicht
abschätzbarer Hinsicht bestanden hat, beweist der Bw. auch
ausdrücklich durch seine eigenen Angaben, nämlich dass der Bw. selbst
behauptet und auch der unabhängige Finanzsenat hat hier keine Bedenken,
dass sich für das gegenständliche Objekt kein Baumeister, also auch
nicht der das Projekt durchführende 37, dies trotz seiner vom Bw.
vorgebrachten Vorkenntnis des Hauses und der Kostenaufstellung, gefunden
hätte, der bereit gewesen wäre, einen fixen Kostenvoranschlag zu
erstellen, wenn nur mit entsprechend hohem Zuschlag. Hier dann in weiterer Folge
von Unwägbarkeiten betreff der folgenden Kostenexplosion zu sprechen, ist
schon auf Grund dieses Umstandes, welcher ja unübersehbar in diese Richtung
deutet, nach Ansicht des unabhängigen Finansenates grundlegend falsch.
Betreff der "Mehrkosten" Café wird vom
unabhängigen Finanzsenat festgestellt, dass der Bw. nach seinen Angaben
eine solchen ausschließlichen Betrieb plante, hiefür jedoch keinen
Mieter gefunden hat, was in weiterer Folge zur Einrichtung eines Restaurantes
und im Jahr 2000 zu dessen Vermietbarkeit führte. Hier handelte es sich um
eine rein unternehmerische Entscheidung des Bw., welcher mit seinem Vorhaben,
die im Erdgeschoss liegende neu adaptierte Fläche nur als Tagescafé
zu vermieten, nicht marktgerecht gelegen ist und dann eben dementsprechende
erfolgreiche, freilich konstenintensive zusätzliche Investitionen,
getätigt hat. Hier wäre nur dann allenfalls eine Unwägbarkeit
überhaupt in Betracht zu ziehen, wenn der Bw. vorab eine fixe verbindliche
Zusage für die Übernahme des Cafébetriebes mit der
ursprünglich von ihm geplanten Einrichtung gehabt hätte. Eine solche
Zusage war jedoch über Befragung des Bw. in der mündlichen Verhandlung
nicht vorhanden. Auch kann die Argumentation des Bw., dass die Bank ja die
Kredite für das gegenständliche Objekt zur Verfügung stellte,
also auch an den Erfolg des Projektes geglaubt hat, der Berufung zu keinem
Erfolg verhelfen, ist doch ein subjektives Empfinden eines oder mehrerer
Kreditsachbearbeiter(s) für die steuerrechtliche Beurteilung des Vorliegens
oder Nichtvorliegens einer Einkunftsquelle ohne Bedeutung.
Die Nichterkennung der Gefahr einer
Baukostenüberschreitung durch den Bw. ist somit nicht als objektive,
sondern bloß subjektive und daher unbeachtliche Unwägbarkeit
einzustufen. Die Baukostenüberschreitungen stellen daher ein
gewöhnliches, bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise
anfallendes Risiko dar, dass bei der Liebhabereibeurteilung nicht außer
Acht zu lassen ist.
Es stellt sich für den unabhängigen Finanzsenat
auf Grund des o.a. folgende Prognoserechnung als plausibel dar, wobei hier
ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass es sich um eine Bestannahme
für den Bw. handelt. Es wurde nämlich nach den IST-Werten 1999 bis
2004 in weiterer Folge eine Vollvermietung über den gesamten weiteren
Zeitraum, basierend auf dem IstStand 2004 mit 2 % jährlicher
Mietzinserhöhnung, lediglich 4% Mietausfallsrisiko, 5% Instandhaltung und
5% Darlehenszinsenhöhe angesetzt. Der unabhängige Finanzsenat merkt
weiters an, dass der absehbare Zeitraum gemäß
§ 2 Abs 3 LVO bis
einschließlich das Jahr 2024 vorliegt, dies, weil ab 2000 nicht nur wie
bereits 1999 mit der Miete 33bank, sondern auch mit der Miete Wohnungen und der
Miete Café/Restaurant Einnahmen erzielt wurden, also die entgeltiche
Überlassung des Gesamtobjektes begonnen hat. Die Prognoserechnung wurde in
der folgenden Aufstellung demonstrativ bis ins Jahr 2027 fortgeführt, um
dem Bw. aufzuzeigen, dass auch in den kommenden 3 Jahren immer noch ein
deutlicher Werbungskostenüberschuss besteht.
Eine Kriterienprüfung sowie der anderen in der
Berufung vorgebrachten Argumente wie etwa Bruttorrendite erübrigt sich auf
Grund der für die Prognoserechnung vorgenommenen Bestannahme, siehe
oben.
|
|
1999
IST DM
|
2000
IST DM
|
2001
IST DM
|
2002
IST €
|
2003
IST €
|
2004
IST €
|
Einnahmen inkl. BK
|
7.405
|
119.605
|
148.300
|
75.490
|
81.335
|
67.670
|
Strom
|
309
|
-1.322
|
-1.100
|
-460
|
-950
|
-1.820
|
Heizkosten
|
-5.523
|
-7.313
|
-7.450
|
-1.970
|
-3.800
|
-4.710
|
Wasser
|
-228
|
-1.657
|
-3.800
|
-1.950
|
-2.415
|
-2.190
|
Instandhaltung
|
0
|
-283
|
-5.890
|
-4.600
|
-830
|
-610
|
Miete
|
-2.385
|
-2.506
|
-2.500
|
-1.160
|
-1.305
|
-1.270
|
Werbung
|
-374
|
-114
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Versicherungen
|
-1.871
|
2.540
|
-2.580
|
-1.350
|
-1.355
|
-1.390
|
Beratungskosten
|
0
|
0
|
-600
|
-265
|
0
|
-5.007
|
Müllgebühren
|
-1.339
|
-783
|
870
|
-570
|
-340
|
-600
|
Schneeräumung
|
0
|
-240
|
-690
|
-340
|
-320
|
-700
|
So. Ausgaben
|
-234
|
817
|
-1.020
|
0
|
0
|
0
|
Bankzinsen
|
-232
|
-11.736
|
-10.780
|
-360
|
-985
|
-1.650
|
Darlehenszinsen
|
-50.500
|
-115.958
|
-129.240
|
-61.460
|
-58.870
|
-56.860
|
Geldbeschaffung
|
-28.728
|
0
|
-9.900
|
0
|
0
|
0
|
AfA
|
17.263
|
-51.849
|
-55.830
|
-28.570
|
-28.570
|
-28.560
|
GWG
|
-96
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Grundsteuer
|
-580
|
-671
|
-580
|
-300
|
-295
|
-1.060
|
Beiträge
|
0
|
-678
|
0
|
-1.030
|
0
|
-20
|
Torurismusbeitrag
|
-50
|
-50
|
-50
|
-35
|
-35
|
-35
|
Überschuss
|
-71.689
|
-77.278
|
-84.580
|
-28.930
|
-18.735
|
-38.812
|
Kumulierte Summe
|
|
-148.967
|
-233.547
|
-148.341
|
-167.076
|
-205.888
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2005
Plan €
|
2006
Plan €
|
2007
Plan €
|
2008
Plan €
|
2009
Plan €
|
2010
Plan €
|
Einnahmen exkl. BK
|
67.830
|
69.187
|
70.570
|
71.981
|
73.421
|
74.889
|
Mietausfallsrisiko 4%
|
-2.713
|
-2.767
|
-2.823
|
-2.879
|
-2.937
|
-2.966
|
Instandhaltung 5%
|
-3.392
|
-3.459
|
-3.529
|
-3.599
|
-3.671
|
-3.744
|
So. Abgaben
|
-1.000
|
-1.015
|
-1.030
|
-1.045
|
-1.061
|
-1.077
|
Bankzinsen
|
-420
|
-428
|
-437
|
-446
|
-455
|
-464
|
Darlehenszinsen
|
-61.604
|
-60.334
|
-59.000
|
-57.599
|
-56.129
|
-54.585
|
AfA
|
-28.000
|
-28.000
|
-28.000
|
-28.000
|
-28.000
|
-28.000
|
Überschuss
|
-37.174
|
-26.617
|
-24.248
|
-21.588
|
-18.832
|
-15.977
|
Kumulierte Summe
|
-235.186
|
-262.003
|
-286.251
|
-307.839
|
-326.671
|
-342.648
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2011
Plan €
|
2012
Plan €
|
2013
Plan €
|
2014
Plan €
|
2015
Plan €
|
2016
Plan €
|
Einnahmen exkl. BK
|
76.387
|
77.915
|
79.473
|
81.062
|
82.683
|
84.337
|
Mietausfallsrisiko 4%
|
-3.055
|
-3.117
|
-3.179
|
-3.242
|
-3.307
|
-3.373
|
Instandhaltung 5%
|
-3.819
|
-3.896
|
-3.974
|
-4.053
|
-4.134
|
-4.217
|
So. Abgaben
|
-1.093
|
-1.109
|
-1.126
|
-1.143
|
-1.160
|
-1.177
|
Bankzinsen
|
-473
|
-482
|
-492
|
-502
|
-512
|
-522
|
Darlehenszinsen
|
-52.964
|
-51.261
|
-49.474
|
-47.597
|
-45.626
|
-43.557
|
AfA
|
-28.000
|
-28.000
|
-28.000
|
-28.000
|
-28.000
|
-28.000
|
Überschuss
|
-13.017
|
-9.950
|
-6.771
|
-3.476
|
-57
|
3.491
|
Kumulierte Summe
|
-355.665
|
-365.614
|
-372.386
|
-375.861
|
-375.918
|
-372.427
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017
Plan €
|
2018
Plan €
|
2019
Plan €
|
2020
Plan €
|
2021
Plan €
|
2022
Plan €
|
Einnahmen exkl. BK
|
86.024
|
87.744
|
89.499
|
91.289
|
93.115
|
94.977
|
Mietausfallsrisiko 4%
|
-3.441
|
-3.510
|
-3.580
|
-3.652
|
-3.725
|
-3.799
|
Instandhaltung 5%
|
-4.301
|
-4.387
|
-4.475
|
-4.564
|
-4.656
|
-4.749
|
So. Abgaben
|
-1.195
|
-1.213
|
-1.231
|
-1.249
|
-1.268
|
-1.287
|
Bankzinsen
|
-532
|
-543
|
-554
|
-565
|
-576
|
-588
|
Darlehenszinsen
|
-41.384
|
-39.103
|
-36.708
|
-34.193
|
-31.552
|
-28.779
|
AfA
|
-28.000
|
-28.000
|
-28.000
|
-28.000
|
-28.000
|
-28.000
|
Überschuss
|
7.170
|
10.988
|
14.951
|
19.066
|
23.339
|
27.775
|
Kumulierte Summe
|
-365.257
|
-354.269
|
-339.318
|
-320.252
|
-296.913
|
-269.138
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2023
Plan €
|
2024
Plan €
|
2025
Plan €
|
2026
Plan €
|
2027
Plan €
|
Einnahmen exkl. BK
|
96.877
|
98.815
|
100.791
|
192.807
|
104.863
|
Mietausfallsrisiko 4%
|
-3.875
|
-3.953
|
-4.032
|
-4.112
|
-4.195
|
Instandhaltung 5%
|
-4.844
|
-4.941
|
-5.040
|
-5.140
|
-5.243
|
So. Abgaben
|
-1.306
|
-1.326
|
-1.346
|
-1.366
|
-1.386
|
Bankzinsen
|
-600
|
-612
|
-624
|
-636
|
-649
|
Darlehenszinsen
|
-25.867
|
-22.810
|
-19.600
|
-16.230
|
-8.975
|
AfA
|
-28.000
|
-28.000
|
-28.000
|
-28.000
|
-28.000
|
Überschuss
|
32.385
|
37.174
|
42.152
|
47.326
|
56.420
|
Kumulierte Summe
|
-236.753
|
-199.578
|
-157.427
|
-110.101
|
-53.682
Zu den Änderungen der Einkommensteuerbescheide 2000
und 2001:
Die bisherige vorgenommene rechtliche Beurteilung betreff
der Einkünfte des Bw. als Arzt im Liechtensteinischen Landespital Vaduz in
den Jahren 2000 und 2001 hat sich im Rahmen des Berufungsverfahrens wie vom
Vertreter des Finanzamtes in der mündlichen Berufungsverhandlung
vorgebracht als rechtlich verfehlt erwiesen. Nachdem der Bw. kein
Grenzgänger war, sondern vor Ort im Fürstentum Liechtenstein gewohnt
hat, dies allerdings ohne dort ansässig zu sein, hat nach Art 15 Abs. 1
DBA-Fürstenum Liechtenstein der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht.
Nach Art 23 Abs. 2 DBA-FL erfolgt keine Steuerfreistellung unter
Progressionsvorbehalt wie in den angefochtenen Bescheiden erfolgt ist, sondern
eine Besteuerung unter Anrechnung der liechtensteinischen Einkommensteuer
(Quellensteuer). Die Einkommensteuerbescheide waren dementsprechend zu
ändern.
Anspruchszinsen:
Berufung wurde auch gegen die Anspruchszinsenbescheide 1999
bis 2004 erhoben.
Gemäß
§
205 Abs. 1 erster Satz BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftssteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen.
Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden liegen die in
den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1999 bis 2004 ausgewiesenen
Abgabennachforderungen zu Grunde:
Die Anspruchszinsenbescheide werden deshalb bekämpft,
weil sie nach Rechtsmeinung des Bw. Resultat von unrichtigen
Einkommensteuerbescheiden sind.
Hierzu ist anzumerken, dass Anspruchszinsenbescheide an die
Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen
Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind, weshalb sie auch nicht erfolgreich
mit der Begründung anfechtbar sind, der zu Grunde liegende
Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig (Ritz, BAO-Kommentar³, Tz 32ff zu
§ 205). Selbst wenn somit der unabhängige Finanzsenat die Einwendungen
des Bw. gegen die berufungsgegenständlichen Einkommensteuerbescheide als
zutreffend erachtet und diese Bescheide in Stattgabe der Berufung entsprechend
abgeändert hätte, hätte dies nicht zu einer Abänderung der
angefochtenen Zinsenbescheide geführt. Vielmehr wären weitere
Zinsenbescheide zu erlassen gewesen, welcher dem Umstand der Abänderung der
betreffenden Einkommensteuerbescheide durch Festsetzung von Gutschriften
Rechnung getragen hätten.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 2. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- Art. 15 Abs. 1 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 23 Abs. 2 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-F/06
- Stammnummer
- 30864
- Gültig
- 02.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF