Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0967-W/05
Aufhebung (Kassation) betreffend eine große Vermietung (Liebhabereiverdacht) einer atypisch stillen Gesellschaft
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0967-W/05vom 20.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den_Senat_2 über die Berufungen der Bw. GmbH und
Stille, Wien, vertreten durch StB- GmbH, Wien, gegen die vorläufigen
Bescheide des Finanzamtes XY betreffend (Nicht)Feststellung von Einkünften
aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2000
bis 2003 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Bei der Berufungswerberin (idF auch nur kurz Bw) handelt es
sich um eine atypisch stille Gesellschaft zwischen einer GmbH (idF auch
beteiligte GmbH) und zunächst zwei, später einer natürlichen
Person(en) (den beiden Geschäftsführern und Gesellschaftern dieser
GmbH Herrn A.K. und Herrn P.S.).
Die GmbH wurde am 19.3.1998 im Firmenbuch eingetragen, die
Eröffnungsbilanz datiert vom 18.2.1998. Das zur Gänze bar einbezahlte
Stammkapital der GmbH beträgt 500.000 S. Gegenstand der GmbH sind 1.
Betriebsberatung, 2. die Übernahme, Ausführung, Vermittlung und
Beratung über sämtliche Dienstleistungen auf dem Gebiet des
Bürobetriebes, 3. EDV-Beratung, insbesondere auf dem Gebiet von Netzwerken
und 4. die Errichtung und der Erwerb von Zins- und Bürohäusern, die
Vermietung von Räumlichkeiten in Zins- und Bürohäusern, sowie die
Vermietung eingerichteter Büros. Ende des Jahres 2000 schied einer
der beiden Geschäftsführer (Herr P.S.) aus der
Geschäftsführung der GmbH aus, im Verlauf des Jahres 2001
übernahm der verbleibende Geschäftsführer (Herr A.K.) dessen
Geschäftsanteil.
Wie sich weiters aus dem Körperschaft- bzw
Umsatzsteuerakt der beteiligten GmbH ergibt, stellte die T. GmbH der beteiligten
GmbH mit 30.6.1998 eine Mietvorauszahlung von 2,1 Mio S zuzüglich USt in
Rechnung. Aus Rechnungen aus dem Jahr 2003 ergibt sich dabei, dass die
beteiligte GmbH offenbar von der T. GmbH ein Büro mit einer Nutzfläche
von 1.176,80 m² sowie 10 Garagen in Wien, G.-Straße* gemietet hat
(Umsatzsteuerakt der beteiligten GmbH - Vorhaltsbeantwortung vom
22.10.2003). In einem Aktenvermerk vom 3.2.2004 iZm einer
USO-Prüfung (Bilanzakt) wird ausgeführt, Betriebsgegenstand der GmbH
sei derzeit nur die Vermietung der Büroetage sowie von Tiefgaragen im Haus
Wien, G.-Straße *. Eigentümer der Etage sei die T. GmbH. Der
Mietvertrag zwischen den beiden GmbHs sei am 26.4.1998 abgeschlossen
worden.
Aktenkundig ist weiter (lediglich) ein (Unter)Mietvertrag
vom 11.10.2001 (Dauerbelege des Körperschaftsteueraktes der GmbH).
Aus dem Jahresabschluss der beteiligten GmbH für das
Jahr 2000 ergeben sich folgende Umsatzerlöspositionen: Mieterlöse 20%,
Telefonerlöse 20%, Erlöse Strom 20%, Erlöse Betriebskosten,
Erlöse 0%, Erlöse Mitgliedsbeiträge, Mietvorauszahlungen.
Im Jahr 1998 schlossen die Gesellschafter und
Geschäftsführer der beteiligten GmbH (Herr A.K. und Herr P.S.) mit
dieser einen Vertrag über die Gründung einer atypisch stillen
Gesellschaft. In diesem Vertrag ist ua folgendes vereinbart: Gegenstand des
Unternehmens ist 1. Betriebsberatung, 2. die Übernahme, Ausführung,
Vermittlung und Beratung über sämtliche Dienstleistungen auf dem
Gebiet des Bürobetriebes, 3. EDV-Beratung, insbesondere auf dem Gebiet von
Netzwerken und 4. die Errichtung und der Erwerb von Zins- und
Bürohäusern, die Vermietung von Räumlichkeiten in Zins- und
Bürohäusern, sowie die Vermietung eingerichteter Büros sowie 5.
die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen, die zur
Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, so
auch zur Errichtung von Zweigniederlassungen und zur Gründung von
Tochtergesellschaften im In- und Ausland berechtigt, ausgeschossen sind
Bankgeschäfte. Gesellschaftszweck der atypisch stillen Gesellschaft
ist die Beteiligung des einzelnen stillen Gesellschafters als Mitunternehmer am
Unternehmen des Geschäftsherren (der GmbH). Der stille Gesellschafter ist
am Gewinn und Verlust, am Vermögen sowie an den stillen Reserven und am
Firmenwert des Unternehmens des Geschäftsherren beteiligt. Das
Gesellschaftsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit eingegangen. Am
Vermögen der Gesellschaft sind der Geschäftsherr, jedoch ohne eigene
Vermögenseinlage beteiligt, Herr A.K. leistet eine Einlage durch eine
Bareinzahlung von 1.260.000 S, Herr P.S. leistet eine Einlage durch eine
Bareinzahlung von 540.000 S, zusammen somit 1.800.000 S. "Das
Vermögen der stillen Gesellschaft steht somit zur Gänze den atypischen
Gesellschaftern zu. Die Höhe der Vermögensbeteiligung des einzelnen
stillen Gesellschafters beträgt": Herr A.K. 70 %, Herr P.S.
30 %. Gemäß Punkt V des Vertrages obliegt die
Geschäftsführung und Vertretung der atypisch stillen Gesellschaft dem
Geschäftsherren (der GmbH). Der Geschäftsherr erhält alle jene
Auslagen ersetzt, welche mit der Geschäftsführung verbunden sind.
Darüber hinaus zur Abgeltung des Haftungsrisikos, welches ihn für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft, ein jährliches Entgelt als
Vorweggewinn in der Höhe von 7 % seines Stammkapitals als
Haftungsprovision. Gemäß Punkt VIII des Vertrages sind am
Gewinn und Verlust der Geschäftsherr (die GmbH) mit 3 % und die
stillen Gesellschafter in ihrer Gesamtheit mit 97 % beteiligt. Danach sind
Herr A.K. mit 67,9 % und Herr P.S. mit 29,1 % beteiligt (Vertrag
über eine stille Gesellschaft - Dauerbelege/Feststellungsakt).
Mit Ablauf des Jahres 2000 (?) schied Herr P.S. aus der
atypisch stillen Gesellschaft aus, seinen Geschäftsanteil erwarb Herr A.K..
Dieser macht seit dem Jahr 2001 eine Firmenwert-AfA als Sonderbetriebsausgaben
geltend. Ebenso schied Herr P.S. als Geschäftsführer der GmbH
(eingetragen im Firmenbuch am 25.11.2000) und als Gesellschafter der GmbH
(eingetragen im Firmenbuch am 10.7.2001) aus.
In den Jahren ab 1998 ergaben sich laut Erklärung
folgende Ergebnisse:
|
Jahr
|
GmbH
|
A.K.
|
Herr
P.S.
|
GmbH
& atyp. Still
|
1998
|
-
33.743,00
|
-
763.724,00
|
-
327.310,00
|
-1.124.777,00
|
1999
|
-
5.253,00
|
-
118. 989,00
|
-
50.956,00
|
-
175.108,00
|
2000
|
242.036,00
|
-
771.209,00
|
-
330.518,00
|
-
859.692,00
|
2001
|
265.936,00
|
-
603.070,00
|
---
|
-
337.134,00
|
2002
|
257.089,88
|
-873.425,41
|
---
|
-616.335,53
|
2003
|
267.072,42
|
-550.659,82
|
---
|
-283.587,40
|
2004
|
273.865,47
|
-331.016,40
|
---
|
-57.150,93
|
2005
|
262.804,39
|
-674.897,31
|
---
|
-412.092,91
|
Summe
|
1.529.808,16
|
-4.568.001,94
|
-708.784,00
|
-3.865.877,77
Das Finanzamt erließ
für die Jahre 1998 und 1999 endgültige Feststellungsbescheide, in
welchen es die Verluste erklärungsgemäß feststellte.
Mit Vorhalt vom 24. Juli 2002 hielt das Finanzamt der Bw
vor, nach der Aktenlage seien seit dem Beginn der Tätigkeit nur Verluste
erzielt worden. Es werde daher ersucht, bekannt zu geben, wann mit einem
Gewinn/Gesamtgewinn zu rechnen sei. Eine Prognoserechnung möge vorgelegt
werden.
In Beantwortung dieses Vorhaltes führte die Bw (deren
steuerlicher Vertreter) aus, die Geschäftstätigkeit des
Geschäftsherren (der GmbH) basiere hauptsächlich auf der Vermietung
von Büroräumlichkeiten. Bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 1998
sei ein monatlicher Mieterlös von 120 S/m² geplant gewesen. Bei einer
Gesamtfläche von 1.248,33 m² errechne sich somit eine erzielbarer
monatlicher (Unter)Mietertrag von 149.799,60 S. Dem gegenüber stehe
ein monatlicher Mietzins von 87.370 S. Die Betriebskosten würden
gesondert weiterverrechnet. Weiters seien bei Vertragsabschluss monatliche
Geschäftsführungskosten von 20.000 S eingeplant gewesen. Aus
damaliger Sicht habe sich folgender prognostizierter monatlicher Ertrag
ergeben:
|
|
Beträge
in S
|
Monatlicher
(Unter)Mietertrag
|
149.766,60
|
- Monatlicher
Mietzins
|
-
87.370,00
|
- Monatliche
Geschäftsführerbezüge
|
-
20.000,00
|
Monatlicher
Gewinn
|
42.396,60
Hochgerechnet auf ein Jahr ergebe sich ein jährlicher
prognostizierter Gewinn von 508.759,20 S. Die Gewinne hätten nicht
realisiert werden können, weil nicht sämtliche zur Verfügung
stehenden Räume vermietet werden hätten können. Überdies
hätten noch Forderungsverluste hingenommen werden müssen.
Gewinnmöglichkeiten seien jedoch aus der ex-ante-Betrachtung gegeben
gewesen.
Für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 erließ
das Finanzamt vorläufige Feststellungsbescheide, in welchen es die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit null feststellte.
In einer ergänzenden Bescheidbegründung zu den
Bescheiden für die Jahre 2000 und 2001 führte das Finanzamt aus, seit
Beginn der Tätigkeit seien nur Verluste erwirtschaftet worden. In der
Vorhaltsbeantwortung sei angegeben worden, dass die prognostizierten Gewinne
nicht erzielt worden seien, weil nicht sämtliche Räume vermietet
hätten werden können sowie weil Forderungsverluste hingenommen
hätten werden müssen. Laut Aktenlage bzw laut Vorhaltsbeantwortung sei
es nicht wahrscheinlich, dass in Hinkunft Gewinne erwirtschaftet würden und
somit sei kein Gesamtgewinn möglich. Es liege ein Gesamtverlust vor. "Nach
Ansicht des Finanzamtes" liege "daher grundsätzlich Liebhaberei vor. Von
der Liebhaberei" werde "vorerst noch Abstand genommen, jedoch" würden "die
geltend gemachten Verluste dzt nicht anerkannt." Die Veranlagung 2000 und 2001
erfolge gemäß
§ 200 vorläufig mit null. In der
Begründung der Bescheide für die Jahr 2002 und 2003 verwies das
Finanzamt auf die Begründung der die Vorjahre betreffenden
Bescheide.
Die atypisch stille Gesellschaft (die Bw) erhob gegen diese
Bescheide Berufung. In der Berufung für die Jahre 2000 und 2001 brachte sie
vor, der Ansicht des Finanzamtes, es liege Liebhaberei vor werde
entgegengehalten, dass, wie bereits in der Vorhaltsbeantwortung ausgeführt,
aus der ex-ante-Betrachtung grundsätzlich positive Erfolgsaussichten
gegeben gewesen seien. Es handle sich um keinen typischen Liebhabereibetrieb
(Vermietung von Büroräumlichkeiten). Eine private Nutzung
(Büroräumlichkeiten) sei gar nicht möglich. Da es sich um eine
entgeltliche Gebäudeüberlassung (§ 2 Abs 3 LVO) handle, gelte als
absehbarer Zeitraum in dem ein Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuss geplant
sei ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Die
Gründe für die erlittenen Anlaufverluste seien großteils nicht
vorhersehbar gewesen, positive Ertragsaussichten jedoch von Anfang an gegeben
gewesen. Bei Abschluss des Mietvertrages (aus der ex ante Sicht) seien folgende
Überlegungen angestellt worden: .) Als erzielbare Mieteinnahmen sei
S 150 pro m² veranschlagt worden. Insgesamt stünden 1.176 m² zur
Verfügung. Weiters seien 10 Garagenplätze zur Verfügung
gestanden, die um je S 1000 pro Monat zu vermieten gewesen seien. Die
Betriebskosten sollten ohnehin durch die Mieter ersetzt werden. .) Im
ersten Jahr sei eine Auslastung (vermietete Büros) von 50 %, im zweiten
Jahr von 80 % und im dritten Jahr von 90 % erwartet worden. .) Die
jeweils anfallenden Mietaufwendungen für das Objekt seien aus dem
Mietvertrag abzuleiten. .) An Investitionen seien im Jahr 1 S 100.000
und im Jahr 2 S 50.000 geplant gewesen. Als Nutzungsdauer für die
Investitionen seien 5 Jahre (Teppichböden) geplant gewesen. .)
Finanzierungskosten seien nicht geplant gewesen, da sich von Anfang an Gewinne
ergeben sollten. .) Als Geschäftsführungskosten seien S 20.000
pro Monat vorgesehen gewesen. .) An sonstigen Kosten (Buchhaltung etc)
seien S 10.000 pro Monat geplant gewesen.
Auf Basis dieser Überlegungen ergebe sich aus der ex
ante Sicht folgende Prognoserechnung für den Anlaufzeitraum:
|
|
Jahr
1 (1998)
|
Jahr
2 (1999)
|
Jahr
3 (2000)
|
Jahr
4 (2001)
|
Plan
(Unter)Mieteinnahmen
|
559.200
|
1.789.440
|
2.013.120
|
2.013.120
|
Plan
Mietaufwendungen
|
-
297.140
|
-
1.188.560
|
-
1.188.560
|
-
1.188.560
|
Plan
Abschreibungen
|
-
10.000
|
-
30.000
|
-
30.000
|
-
30.000
|
Plan
Finanzierungskosten
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Plan
Geschäftsführerbezüge
|
-
120.000
|
-
240.000
|
-
240.000
|
-
240.000
|
Plan
sonstiges
|
-
60.000
|
-
120.000
|
-
120.000
|
-
120.000
|
Planergebnis
pa
|
72.060
|
210.880
|
424.560
|
434.560
|
Planergebnis
konsolidiert
|
72.060
|
282.940
|
717.500
|
1.152.060
Aus der Prognoserechnung (abgeleitet aus den
seinerzeitigen Überlegungen) ergebe sich, dass von Anfang an positive
Ergebnisse erwartet worden seien; bereits im ersten Jahr sei ein Gewinn erwartet
worden. In den Jahren 1998 bis 2001 seien Verluste von S 2.496.711
erzielt worden. Diese Verluste seien nicht vorhersehbar gewesen und könnten
nicht zu den bescheidmäßigen Folgen führen. Im Jahr 1998 seien
generell große Erwartungen in den Markt für die Vermietung von
Büros gesetzt worden. Die allgemein negative wirtschaftliche Entwicklung
und die Überkapazitäten auf dem Büroraumsektor seien von
vornherein nicht absehbar gewesen. Auch in den damaligen Prognoserechnungen
seien entsprechende Reserven enthalten gewesen. Als Gründe für die
bisher angefallenen Verluste seien anzuführen: 1.) Fallende
Mietpreise (auf S 100 bis S 120) 2.) Größerer Anteil nicht
vermieteter Flächen a) Anlaufzeitraum 1 bis 2 Jahre um alle
Büros zu vermieten b) Hoher Ausfall wegen Mieterkonkursen, dadurch
auch längere Leerstehungszeiträume c) Allgemein bekannte
schwierige Situation auf dem Bürovermietungsmarkt 3.) Investitionen
(Erneuerung der Böden und Neuverkabelung des gesamten Stockwerkes).
In der Berufung für die Jahre 2002 und 2003 wurde auf
die die Jahre 2000 und 2001 betreffende Berufung verwiesen und die Entscheidung
über die Berufung durch einen Berufungssenat sowie eine mündliche
Berufungsverhandlung beantragt.
Es
wurde erwogen:
Eine einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO hat nur zu
erfolgen, wenn alle Beteiligten die selbe Einkunftsart haben, sonst sind
gegebenenfalls zwei Feststellungsbescheide zu erlassen
(Ritz,
BAO-Kommentar3, §
188 Tz 5).
Ist eine natürliche Person als atypisch stiller
Gesellschafter an einer vermögensverwaltenden GmbH beteiligt, so werden
gemeinschaftliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Diese
stellen sich bei der GmbH aufgrund § 7 Abs 3 KStG als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb dar; der stille Gesellschafter erzielt als natürliche Person
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(Doralt,
EStG9, § 28 Tz
271).
§ 1 Abs 1 Liebhabereiverordnung (LVO) bestimmt:
Einkünfte liegen vor bei
einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis),
die - durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu
erzielen, und - nicht unter Abs 2 fällt. Voraussetzung ist,
dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs 1 und 3)
nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede
organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
§ 2 Abs 1 bis 3 LVO lautet:
(1) Fallen bei Betätigungen
im Sinn des § 1 Abs 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender
Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der
Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu
vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein
Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der
Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde
Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
(2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines
Betriebes) im Sinn des § 1 Abs 1, längstens jedoch innerhalb der
ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen
von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls
Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die
Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht
unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der
Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften
auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht
angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen
ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses) beendet wird.
(3) Abs 2 gilt nicht für Betätigungen im
Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das
Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs 1 ist in diesem Fall nach dem
Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen.
Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der
entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen
Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Im Streitfall ist lediglich ein
von der Bw geschlossener (Unter)Mietvertrag aktenkundig
(Körperschaftsteuerakt der GmbH). Es kann daher zum
gegenwärtigen Stand des Verfahrens somit nicht abschließend beurteilt
werden, ob es sich um eine herkömmliche gewerbliche Tätigkeit oder um
eine entgeltliche Überlassung von Gebäuden (große Vermietung)
handelt.
§ 2 Abs 3 LVO trifft
Regelungen iZm der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden (große
Vermietung). Darunter fällt die (unmittelbare oder mittelbare)
Überlassung von Gebäuden, deren Größe und Bauart das
Vorliegen eines Wirtschaftsgutes, das sich nach der Verkehrsauffassung in einem
besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung
eignet, ausschließt (zB Geschäfts- und Büroobjekte,
Hallenbauwerke) (Rauscher/Grübler,
Steuerliche
Liebhaberei2 Rz 159).
Die Bw hat bisher keine Prognoserechnung sondern lediglich
eine Planungsrechnung (Kalkulationsrechnung) vorgelegt. Zweck einer derartigen
Berechnung ist es darzustellen, dass die Vermietungstätigkeit
aus der Sicht des Betätigungsbeginnes
realistisch einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten in einem absehbaren Zeitraum hat erwarten lassen. Bei der
Planungsrechnung (Kalkulationsrechnung) handelt es sich somit um eine Prognose
unter Zugrundelegung des Kenntnis- und Erfahrungsstandes des Vermieters
zum Zeitpunkt des
Betätigungsbeginnes. Der Vermieter legt damit offen, dass seine
Vermietungstätigkeit zu Betätigungsbeginn objektiv geeignet war, in
einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erzielen (vgl
Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2 Rz 404 -
407).
Die Planungsrechnung
(Kalkulationsrechnung) bei der "großen Vermietung" hat die zu
Betätigungsbeginn realistisch zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben
(Aufwendungen) zu umfassen. Dies gilt insbesondere für die
Einschätzung der typischen Vermietungsrisiken, wie zB Höhe des
Mietzinses, durchschnittliche Auslastung (Mietausfallsrisiko), zukünftige
Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen und zukünftige
Fremdkapitalzinsen (zB für Instandhaltungs- und
Instandsetzungsaufwendungen). Unwägbarkeiten, die nach
Betätigungsbeginn aufgetreten sind, sind in der Planungsrechnung
(Kalkulationsrechnung) nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei um eine
Prognose aus der Sicht des Betätigungsbeginnes handelt
(Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2 Rz 417,
419).
Nicht unerhebliche Differenzen zwischen der
Planungsrechnung (Kalkulationsrechnung) und der tatsächlichen Entwicklung
können ein Indiz dafür darstellen, dass die Planungsrechnung
(Kalkulationsrechnung) von unrealistischen Annahmen ausgegangen ist
(Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2 Rz
446).
Die Abgabenbehörde hat anhand der vom Vermieter
erstellten Planungsrechnung (Kalkulationsrechnung) zu beurteilen, ob die
Vermietungstätigkeit aus der Sicht des
Betätigungsbeginnes in einem absehbaren Zeitraum realistisch einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten hat erwarten
lassen (Angemessenheit der
Zeitrelation). Die Beurteilung beginnt mit der
Überprüfung der Richtigkeit und
Vollständigkeit der Planungsrechnung (Kalkulationsrechnung). Bei
dieser Überprüfung hat die Abgabenbehörde ihr Augenmerk vor allem
auf folgende Auffälligkeiten zu legen: Ansatz fiktiver Mieteinnahmen durch
den Vermieter; deutlich höhere Mieteinnahmen ab irgendeinem Zeitpunkt;
zukünftig steigende Mieteinnahmen wegen Wertanpassung
("Indexsteigerungen"); auf "Normal"-AfA umgerechnete Aufwendungen; deutlich
niedrigere AfA ab irgendeinem Zeitpunkt; deutlich geringere Fremdmittelzinsen ab
irgendeinem Zeitpunkt. Schließlich hat die Abgabenbehörde die
Planungsrechnung (Kalkulationsrechnung) darauf hin zu untersuchen, ob
Aufwendungen für zukünftige
Reparaturen (Instandhaltungen) und Sanierungsmaßnahmen
berücksichtigt wurden
(Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2 Rz 429 f,
443).
Ist die Planungsrechnung (Kalkulationsrechnung) richtig und
vollständig, so hat die Abgabenbehörde zu beurteilen, ob die
Angemessenheit der Zeitrelation vorliegt
(Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2 Rz
444).
Ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten "geplant" (also
nach dem Kenntnis- und Erfahrungsstand zu
Betätigungsbeginn realistisch zu erwarten war) war, länger als
ein absehbarer Zeitraum (üblicher Kalkulationszeitraum), so ist die
Gesamtüberschusserzielungsabsicht nicht anhand des objektiven Umstandes
"Angemessenheit der Zeitrelation" nachvollziehbar. Die "große Vermietung"
ist in diesem Fall von Beginn an ertragsteuerlich als Liebhaberei zu beurteilen.
Ein Anlaufzeitraum ist bei "großer Vermietung" ausgeschlossen
(Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2 Rz 447).
Bei der "großen Vermietung" hat die
Abgabenbehörde die Gesamtüberschusserzielungsabsicht des Vermieters
auch mittels Prüfung der Kriterien iSd § 2 Abs 1 LVO festzustellen.
Zweck der Kriterienprüfung ist die Beurteilung,
ob ab einem bestimmten Zeitpunkt keine
Gesamtüberschusserzielungsabsicht mehr vorliegt und die "große
Vermietung" deshalb ab diesem Zeitpunkt Liebhaberei ist. Für die
Kriterienprüfung ist - im Gegensatz zur Prüfung der Angemessenheit der
Zeitrelation - die tatsächliche Entwicklung der Vermietungstätigkeit
maßgeblich
(Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2 Rz 448
ff).
Dem Kriterium "Art und
Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen" kommt auch bei "großer
Vermietung besondere Bedeutung für die Liebhabereibeurteilung zu
(Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2 Rz 459).
Hat der Vermieter in Verlustjahren strukturverbessernde
Maßnahmen unterlassen, obwohl er ohne geeignete Maßnahmen mit dem
Weiterbestehen der Verlustsituation ernsthaft rechnen musste, so ist die
Vermietungstätigkeit insoweit Liebhaberei. Die Abgabenbehörde hat
dabei nur die Feststellung zu treffen, dass strukturverbessernde Maßnahmen
unterlassen wurden. Sie muss jedoch nicht dartun, welche Maßnahmen der
Vermieter hätte setzen müssen
(Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2 Rz 466).
Eine zeitgerecht gesetzte strukturverbessernde
Maßnahme bestätigt jedoch nur dann die Einkunftsquelleneigenschaft
einer "großen Vermietung", wenn sie - auch wenn vorerst weiterhin
Werbungskostenüberschüsse erzielt werden - zumindest für die
Zukunft einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
in einem angemessenen Zeitraum erwarten
lässt. Für die Beurteilung des angemessenen Zeitraumes sind
nur die zukünftigen Ergebnisse zu berücksichtigen, die bis zur
strukturverbessernden Maßnahme erzielten "Verluste" jedoch außer
Acht zu lassen (dynamische Betrachtung). Bei der "großen Vermietung" ist
davon auszugehen, dass der angemessene Zeitraum umso kürzer ist, je
länger die verlustbringende Vermietungstätigkeit bereits andauert.
Dabei kann nur dann von Gesamtüberschusserzielungsabsicht ausgegangen
werden, solange sich der Vermieter durch die strukturverbessernden
Maßnahmen einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zumindest in einem absehbaren Zeitraum um nicht mehr als drei
Jahre übersteigenden Zeitraum erwarten kann
(Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2 Rz
467).
Solange anhand objektiver Umstände (insbesondere
strukturverbessernde Maßnahmen) nachvollziehbar ist, dass der Vermieter
die Vermietungstätigkeit mit voller Überschusserzielungsabsicht
ausübt und einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten in einem angemessenen Zeitraum
angestrebt hat, liegt auch in "Verlustjahren" eine Einkunftsquelle vor.
Ist die Gesamtüberschusserzielungsabsicht ab einem bestimmten Zeitpunkt
nicht mehr nachvollziehbar, so ist die "große Vermietung" ab diesem
Zeitpunkt als Liebhaberei zu beurteilen
(Jahr-zu-Jahr-Beurteilung)
(Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2 Rz 468).
Im Streitfall ist, sofern es sich
um gewerbliche Vermietung handeln sollte, von Gewinnen und Verlusten anstelle
der zuvor jeweils angesprochenen Werbungskostenüberschüsse bzw
Einnahmenüberschüsse auszugehen.
Für die Beurteilung einer Betätigung
gemäß
§ 1 Abs 1 LVO hat die Abgabenbehörde nach dem
Erkenntnis des VwGH vom 16.5.2007, 2002/14/0083, jene Gründe darzutun, die
dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige bereits zu Beginn des
Streitzeitraumes hätte erkennen müssen, dass seine Betätigung
niemals erfolgbringend sein würde, sodass mangels Einstellung der
Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt Liebhaberei anzunehmen ist. Eine
Betätigung ist "niemals erfolgbringend" im Sinne dieser Rechtsprechung,
wenn sich der Steuerpflichtige (schon) zu Beginn des Streitzeitraumes - von da
an gerechnet und unbesehen möglicher Zufallsgewinne - bei im Wesentlichen
unveränderter Fortsetzung keine Hoffnung auf einen zukünftigen
Gesamterfolg in einem angemessenen Zeitraum machen durfte. (UFS 16.10.2007,
RV/0205-G/07)
§ 4 LVO bestimmt:
(1) Die §§ 1 bis 3 sind
auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit anzuwenden.
(2) Es ist zuerst für die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) zu prüfen, ob die gemeinschaftliche Betätigung
als Liebhaberei im Sinn des § 1 zu beurteilen ist.
(3) Zusätzlich ist gesondert zu prüfen,
ob jeweils beim einzelnen Gesellschafter (Mitglied) Liebhaberei vorliegt. Dabei
sind auch besondere Vergütungen (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) der
einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Prüfung im Sinn des Abs 3 ist
weiters darauf Bedacht zu nehmen, ob nach den Umständen des Einzelfalls
damit zu rechnen ist, dass der Gesellschafter (das Mitglied) vor dem Erzielen
eines anteiligen Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) aus der
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ausscheidet. In diesem Fall ist auch
für den Zeitraum gemäß
§ 2 Abs 2 das Vorliegen von
Liebhaberei zu prüfen.
Bei Personengemeinschaften sieht
die LVO eine Liebhabereiüberprüfung sowohl auf Ebene der
Personengesellschaft (§ 4 Abs 2) als auch auf Ebene der Gesellschafter bzw
Mitglieder vor (§ 4 Abs 3). Beide Untersuchungen erfolgen im Rahmen der
einheitlichen und gesonderten Feststellung.
Gemäß
§ 115 Abs 1
BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu
erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind.
Gemäß
§ 93 Abs 3 lit a BAO haben Bescheide,
die - wie im gegenständlichen Fall - wenn ihnen ein Anbringen zugrunde
liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, eine Begründung zu
enthalten. Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der
Begründung eines Bescheides ist die zusammenhängende Darstellung des
von der Behörde festgestellten Sachverhaltes. Die Bescheidbegründung
muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen
Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als
auch für die Berufungsbehörde nachvollziehbar ist (VwGH 17.10.2001,
98/13/0233; 16.11.2006, 2006/14/0014; 3.8.2004, 2000/13/0039).
Den angefochtenen Bescheiden sind keine konkreten
Feststellungen, weder zum genauen Gegenstand der Tätigkeit der Bw und damit
zur Einkunftsart, noch zur Liebhabereibeurteilung zu entnehmen. Hinzu kommt,
dass die vom Finanzamt vorgenommene Bescheidbegründung, es liege ein
Gesamtverlust vor, es liege "daher grundsätzlich Liebhaberei vor. Von der
Liebhaberei" werde "vorerst noch Abstand genommen, jedoch" würden "die
geltend gemachten Verluste dzt nicht anerkannt" weder dem Anforderungsprofil an
ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 115 Abs 1 BAO, noch dem an eine
Bescheidbegründung (§ 93 Abs 3 lit a BAO) Rechnung trägt. Die
Erzielung laufender (hoher) Verluste und das (deutliche) Abweichen von der
Planungsrechnung hätte entsprechende Ermittlungsschritte des Finanzamtes
nach sich ziehen und in einer entsprechenden Bescheidbegründung ihren
Niederschlag finden müssen.
Im Streitfall liegt lediglich eine Planungsrechnung
(Kalkulationsrechnung) vor, welche bisher jedoch - soweit erkennbar - von der
Abgabenbehörde noch nicht auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit
überprüft wurde.
Im fortgesetzten Verfahren wird es Sache des Finanzamtes
sein, unter Mitwirkung der Parteien durch entsprechende Ermittlungen
Feststellungen insbesondere zu folgenden Punkten zu treffen:
1. Voraussetzung für die
Erlassung von Feststellungsbescheiden gemäß
§ 188 BAO bzw
Nichtfeststellungsbescheiden iSd § 190 Abs 1 BAO ist, dass die Beteiligten
dieselbe Einkunftsart haben, ansonsten sind gegebenenfalls zwei
Feststellungsbescheide zu erlassen
(Ritz,
BAO-Kommentar3, §
188 Tz 5). Das Finanzamt wird daher die Grundlagen zur Entscheidung
der Frage zu ermitteln haben, ob es sich um eine herkömmliche gewerbliche
Tätigkeit oder um eine entgeltliche Überlassung von Gebäuden
(große Vermietung) handelt bzw ob die Vermietungstätigkeit der Bw
über den Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.
2. Unter der Voraussetzung, dass
es sich im Streitfall tatsächlich um eine entgeltliche Überlassung von
Gebäuden (große Vermietung) handeln sollte, ist in weiterer Folge
weiters folgendes zu beachten:
a. Die Bw hat eine Planungsrechnung vorgelegt, nach welcher
bereits im ersten Jahr der Vermietungstätigkeit ein Gewinn erzielt werden
sollte. Tatsächlich erzielte die Bw jedoch Verluste. Das Finanzamt
wird daher zu ermitteln haben, ob die von der Bw vorgelegte Planungsrechnung
(Kalkulationsrechnung) richtig und vollständig ist, ob somit der
Planungsrechnung realistische Annahmen zu Grunde lagen.
b. In weiterer Folge (sofern sich nicht bereits nach dem
bisherigen eine Beurteilung der Tätigkeit als Liebhaberei ergeben sollte)
wird das Finanzamt auf Grund des tatsächlichen Abweichens der
Jahresergebnisse von der Planungsrechnung verhalten sein, von der Bw unter
Zugrundelegung der bisher tatsächlich erzielten Ergebnisse eine Darstellung
abzuverlangen, wann mit einem Gesamtüberschuss zu rechnen ist
(Prognoserechnung).
3. Weiters wird das Finanzamt unter Mitwirkung der Bw
unabhängig davon, ob es sich bei der Tätigkeit der Bw um eine
gewerbliche Tätigkeit oder um eine entgeltlichen Überlassung von
Gebäuden (große Vermietung) handelt, verhalten sein, die Grundlagen
für die Berücksichtigung der Kriterien des § 2 Abs 1 Z 1 bis 6
LVO (insbesondere Z 6) zu erheben.
4. Weiters wird das Finanzamt im Hinblick auf § 4 LVO
die Grundlagen zu ermitteln haben, um sowohl auf Ebene der Personengesellschaft
(§ 4 Abs 2) als auch auf Ebene der Gesellschafter bzw Mitglieder (§ 4
Abs 3) eine Liebhabereibeurteilung vorzunehmen zu können.
5. In diesem Zusammenhang wird es sich uU auch als
erforderlich erweisen, nach einheitlichen Grundsätzen erstellte
Aufstellungen über die Gewinn- und Verlustverteilung auf die einzelnen
Gesellschafter ab dem Beginn der Tätigkeit abzuverlangen.
6. Schließlich wird das Finanzamt gegebenenfalls
(sofern nach dem bisherigen noch immer die Annahme von Liebhaberei
gerechtfertigt sein sollte) die Grundlagen zur Entscheidung der Frage zu erheben
haben, ab wann (ab dem Beginn welches Veranlagungszeitraumes) die Bw hätte
erkennen müssen, dass ihre Betätigung niemals erfolgbringend sein
würde, sodass mangels Einstellung der Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt
Liebhaberei anzunehmen ist. Eine Betätigung ist "niemals erfolgbringend" im
Sinne der Rechtsprechung, wenn sich der Steuerpflichtige (schon) zu Beginn des
Streitzeitraumes - von da an gerechnet und unbesehen möglicher
Zufallsgewinne - bei im Wesentlichen unveränderter Fortsetzung keine
Hoffnung auf einen zukünftigen Gesamterfolg in einem angemessenen Zeitraum
machen durfte.
Gemäß
§ 289 Abs 1
BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung
des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Das Finanzamt hat nahezu jegliche Ermittlungshandlungen zur
Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unterlassen. Dies
begründet einen Verfahrensmangel, bei dessen Vermeidung das Ergehen eines
inhaltlich anders lautenden Bescheides oder das Unterbleiben einer
Bescheiderlassung nicht ausgeschlossen werden kann.
Ob die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der
Möglichkeit einer kassatorischen Berufungserledigung Gebrauch macht, liegt
in ihrem Ermessen. Die Berufungsbehörde hat ihrer Entscheidung, die
gegenständliche Berufung einer kassatorischen Erledigung zuzuführen,
folgende Überlegungen zu Grunde gelegt: Es würde die Anordnungen des
Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren in Abgabensachen)
unterlaufen, wenn es mangels Feststellung des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu einer Verlagerung
nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die
Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache
würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde,
statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene
Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt
ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl
Ritz,
BAO-Kommentar3, §
289 Tz 5, und die dort angeführte Judikatur).
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß
§ 289 Abs 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben. Von der beantragten
mündlichen Verhandlung über die Berufungen konnte gemäß
§ 284 Abs 3 BAO abgesehen werden.
Wien, am 20.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Liebhabereigroße VermietungGebäudePrognoserechnungKriterienprüfungKalkulationPlanungsrechnungAngemessenheit der Zeitrelationatypisch stille GesellschaftKassationAufhebung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0967-W/05
- Stammnummer
- 31902
- Gültig
- 20.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF