Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0461-I/05
Liebhaberei bei Vermietung von zwei Wohnungen eines Wohnhauses mit drei Wohnungen: "Kleine" oder "große" Vermietung, Unwägbarkeiten, Verjährung;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0461-I/05vom 16.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
EStG verdrängt, nach der Instandsetzungsarbeiten bei
Mietwohngrundstücken zwingend auf 10 Jahre verteilt abzusetzen sind
(kritisch dazu Doralt/Mayr,
EStG6, § 6
Tz 82, § 28 Tz 134). Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf
die Nutzungsdauer des Gebäudes, ist daher auch für Zwecke der
Liebhabereibeurteilung nicht vorzunehmen.
Auch den weiteren Einwand, wonach die Ehescheidung der Bw,
die zur Fälligstellung des Bausparkredites über 162.000 €
und letztendlich zur Einstellung der Vermietung, der Parifizierung des
Wohnhauses, den Verkauf einer Wohnung sowie der Aufteilung der beiden anderen
Wohnungen auf die beiden Bw geführt habe, als Unwägbarkeit anzusehen
sei, vermag der Unabhängige Finanzsenat in dieser Allgemeinheit nicht
zuzustimmen.
Es ist zwar richtig, dass bei einer auf zunächst
unbestimmte Zeit geplanten Vermietungstätigkeit, einer vor Erreichung eines
Gesamteinnahmenüberschusses aus konkreten Unwägbarkeiten vorgenommenen
Einstellung der Vermietung, der Annahme der Ertragsfähigkeit dieser
Vermietung nicht entgegensteht, wobei auch Unwägbarkeiten, die den Bereich
der privaten Lebensführung betreffen, steuerlich beachtlich sein
können (VwGH 31.3.2004, 2003/13/0151 und die dort angeführten
Vorerkenntnisse). Im gegenständlichen Fall war aber, entgegen der
Behauptung der Bw, nicht die im Jahr 2001 erfolgte Ehescheidung ursächlich
für die zwei Jahre später erfolgte Fälligstellung des oben
erwähnten Bauspardarlehens sowie für die in der Folge vorgenommenen
Einstellung der Vermietung, samt den teilweisen Verkauf der Wohnungen, sondern
die Zahlungs- und Finanzierungsschwierigkeiten der Bw, die wiederum nicht in der
Ehescheidung sondern in der bereits seit Beginn der Vermietung schlechten
finanziellen Situation der Vermieter begründet liegt.
Dadurch dass die Anschaffung des Mietobjektes als auch die
vorgenommenen Instandsetzungsarbeiten zur Gänze mit Fremdmitteln finanziert
worden sind, war vom Anfang an ungewiss, ob die Vermietung geeignet ist einen
Gesamteinnahmenüberschuss zu erzielen. Da die Bw zudem noch ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht hinreichend bzw. nur schleppend nachgekommen sind,
hat sich der Schuldenstand und die Zinsbelastung noch zusätzlich
erhöht, das die Ertragsfähigkeit der Vermietung weiter verschlechtert
hat. Allein der Umstand, dass während der Vermietungstätigkeit die
Zinsaufwendungen höher waren als die Mieteinnahmen (einschließlich
der Betriebskostenersätze) und ein Abbau der Schulden nicht in Sicht war,
lässt erkennen, dass bei dieser Bewirtschaftungsform ein
Gesamteinnahmenüberschuss wohl kaum erwartet werden konnte. Auch musste mit
einer Veräußerung des Mietobjektes latent gerechnet werden, da die
Fälligstellung der angehäuften Schulden nur durch immer wieder
vorgenommene Umschuldungen verhindert werden konnte. Die Einstellung der
Vermietung und teilweise Veräußerung des Mietobjektes ist daher nicht
in durch Unwägbarkeiten (Ehescheidung) entstandenen unvorhergesehenen
Verlusten zu suchen, sondern in der seit Beginn der Vermietung bestehenden
mangelnden Kapitalausstattung und den durch die hohe finanzielle Belastung damit
typischerweise verbundenen wirtschaftlichen Risken.
Aber selbst wenn man die Ehescheidung der beiden Bw als
Unwägbarkeit anerkennen würde, würde dies an der
Gesamtbeurteilung nichts ändern, da - wie bereits oben aufgezeigt - die
Vermietung der beiden streitgegenständlichen Wohnungen in der
ausschließlich durch Fremdkapitaleinsatz geprägten
Bewirtschaftungsform selbst bei einer Fortführung nicht geeignet gewesen
wäre innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes von rd. 20 Jahren einen
Gesamtüberschuss zu erzielen. Folglich konnte aber auch die Vermutung iSd
§ 1 Abs. 2 Z 1 gemäß
§ 2 Abs. 4
LVO 1993 nicht widerlegt werden. Es liegt somit aus Sicht der
Liebhabereiverordnung keine Einkunftsquelle vor.
Mangels Einkunftsquelleneigenschaft hat daher
gemäß
§ 190 Abs. 1 BAO eine Feststellung von
Einkünften zu unterbleiben. Das Finanzamt hat dies für die
Berufungsjahre dadurch erkennbar zum Ausdruck gebracht, indem sie in den
angefochtenen endgültigen Bescheiden nach § 188 BAO die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 0 EUR festgestellt hat.
2)
Umsatzsteuer:
Der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff
der Liebhaberei hat auch im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich Bedeutung.
Unter welchen Voraussetzungen bei der Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum
iSd § 1 Abs 2 LVO 1993 ("kleine Vermietung") umsatzsteuerlich Liebhaberei
anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen, wie sie zur
Einkommensteuer dargestellt sind. Es kommt also darauf an, ob die Vermietung in
der vom Vermieter konkret gewählten Bewirtschaftungsart geeignet ist,
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Überschuss zu erwirtschaften
(vgl. VwGH 24.4.2002, 96/13/0191; 16.2.2006, 2004/14/0082 ).
Nach § 2 Abs. 5 Z 2 des für die
strittigen Jahre 1992 bis 1994 anzuwendenden UStG 1972 bzw. des ab dem
Jahr 1995 anzuwendenden UStG 1994 gilt nicht als gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Gemäß
§ 6 LVO 1993 kann
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 LVO 1993, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen vorliegen. Die §§ 1 bis 6 LVO 1993 sind bei der
Umsatzsteuer ab dem 1. Jänner 1993 anzuwenden (§ 8
Abs. 1 Z 2 LVO 1993).
Im Anwendungsbereich des UStG 1972 gilt eine als
Liebhaberei einzustufende Tätigkeit nicht als gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit. Das bedeutet, dass eine Person nicht Unternehmer iSd UStG 1972
ist, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver
Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt
(vgl. VwGH 24.6.1990, 97/15/0146). Umsätze aus einer solchen Tätigkeit
werden nicht im Rahmen eines Unternehmens erzielt und unterliegen nicht der
Umsatzsteuer.
Das Finanzamt hat für die Berufungsjahre 1992 bis 1994
Umsatzsteuerbescheide erlassen, mit denen die Umsatzsteuer mit 0 EUR festgesetzt
worden ist. Damit hat das Finanzamt hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die
von der Bw erzielten Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Bezüglich der für Zeiträume ab 1995
geltenden Rechtslage ist zu berücksichtigen, dass Österreich mit dem
Beitritt zur EU sein Umsatzsteuerrecht an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts,
insbesondere an die Sechste MwSt-Richtlinie angepasst hat. Diesbezüglich
hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.2.2006, 2004/14/0082
aufgezeigt, dass umsatzsteuerliche Liebhaberei bei Vermietung von privat
nutzbarem Wohnraum iSd § 1 Abs. 2 LVO vor dem Hintergrund des
Gemeinschaftsrechts (Art 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten
MwSt-Richtlinie) als Umsatzsteuerbefreiung (mit Vorsteuerausschluss) anzusehen
ist.
Wie bereits oben zur Einkommensteuer ausgeführt, lag
im gegenständliche Fall eine Vermietung von Wohnraum iSd § 1
Abs. 2 LVO 1993 vor. Die erzielten Vermietungsumsätze der Jahre 1995
bis 2002 waren daher von der Umsatzsteuer befreit. Die vom Finanzamt für
die Jahre 1995-2002 erlassenen Umsatzsteuerbescheide, in denen die Umsatzsteuer
wie in den Vorjahren mit 0 EUR festgesetzt wurde, kommen inhaltlich einer
Umsatzsteuerbefreiung mit Vorsteuerausschluss gleich. Folglich stellt sich die
Vorgehensweise des Finanzamtes im Ergebnis auch für die Jahre 1995 bis 2002
als zutreffend dar.
3)
Verjährung
Die zunächst gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufig ergangenen erklärungsgemäßen
Umsatzsteuerbescheide und Feststellungsbescheide der Jahre 1992 bis 2002, die
durch die angefochtenen endgültigen Bescheide vom 22. Dezember 2004
ersetzt worden sind, haben keine Begründung enthalten.
Die Bw räumen zwar ein, dass diese Bescheide formal
dem Rechtsbestand angehörten, wendete aber ein, die Norm des
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO, nach der die Verjährung erst
mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Ungewissheit beseitigt wird, sei aber
nicht anwendbar, weil die Behörde nicht einmal im Ansatz begründet
habe, warum diese Bescheide vorläufig erlassen worden sind. Wenn die
Behörde eine Begründung des Bescheides rechtswidrig unterlasse, sei
aus Sicht des Normunterworfenen nämlich nicht zu erkennen, ob Gründe
für die Vorläufigkeit vorliegen. Bei Fehlen jeglicher Begründung
nach § 200 BAO sei daher die Norm des § 208 Abs. 1
lit. d BAO schon dem Grunde nach nicht anwendbar. Somit seien die Bescheide
im Sinne der allgemeinen Verjährungsregeln aber schon als verjährt zu
betrachten.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Nach
Abs. 2 leg.cit. ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine
endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit (Abs. 1)
beseitigt ist. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der
vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der
den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO
hat der Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen
(§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht
vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen
wird.
An das Fehlen der Begründung in einem Bescheid hat der
Gesetzgeber von sich aus keine Konsequenzen geknüpft. Im Fall des Fehlens
einer Begründung in einem Bescheid hat der Bescheidadressat
gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO tätig zu werden, wonach der
Lauf der Berufungsfrist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid
ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3
lit. a) gehemmt wird. Die Begründung eines Bescheides hat nämlich
nur informative, für sich nicht normative Bedeutung. Sie ist im Zweifel,
wenn der Spruch des Bescheides nicht klar genug ist und der Auslegung bedarf,
zur Interpretation des Spruches heranzuziehen, eine darüber hinausgehende
Verbindlichkeit kommt der Begründung jedoch nicht zu (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar, Seite 964, 2.
Absatz). Obwohl nun eine entgegen § 93 Abs. 3 lit. a BAO fehlende
oder mangelhafte Begründung eine Verletzung von Verfahrensvorschriften
darstellt, steht dies der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht
entgegen (Ritz,
BAO3, § 93
Tz 27; VwGH 17.8.1998, 97/17/0401).
Die vom Finanzamt erlassenen und von den Bw
unbekämpften vorläufigen Bescheide sind daher, auch wenn der Grund der
Vorläufigkeit den Bescheiden nicht zu entnehmen ist, in Rechtskraft
erwachsen und das Finanzamt war daher grundsätzlich berechtigt diese
vorläufigen Bescheide durch endgültige Bescheide zu ersetzen.
Was den Einwand betrifft, zum Zeitpunkt der Erlassung der
angefochtenen endgültigen Bescheide im Jahr 2004 sei die Geltendmachung der
Abgabenansprüche (zumindest zum Teil) bereits verjährt gewesen, weil
wegen der fehlenden Begründung der vorläufigen Bescheide nicht zu
erkennen gewesen sei, ob Gründe für die Vorläufigkeit vorlagen
und ein Normunterworfener deshalb die Wirkung des § 208 Abs. 1
lit. d BAO im Sinne einer Verlängerung der Verjährungsfrist nicht
in Kauf nehmen müsste, vermag der Unabhängige Finanzsenat im konkreten
Fall nicht zu teilen.
Zunächst ist festzustellen, dass die hier strittige
Bemessungsverjährung das Recht zur Festsetzung
von Abgaben betrifft. Auf die der
Abgabenfestsetzung vorangehenden Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO sind daher die Bestimmungen der Verjährung nicht
anwendbar (vgl. VwGH 22.4.1998, 93/13/0277; Ritz,
BAO3, § 207, Tz.
8).
Die Einrede der Verjährung kann daher im
gegenständlichen Fall nur für die festgesetzte Umsatzsteuer der Jahre
1992-2002 von Bedeutung sein, nicht aber für die nach § 188 BAO
erlassenen strittigen Feststellungsbescheide dieser Jahre, die ohne Bedachtnahme
auf Verjährungsfristen erlassen werden konnten.
Die Verjährungsfrist für die Umsatzsteuer
beträgt fünf Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO). Nach
§ 209 Abs. 1 BAO idF vor dem Steuerreformgesetz 2005,
BGBl. I 57/2004, wird die Verjährung durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung
eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit
dem Ablauf des Jahres, in den der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208
Abs. 1 lit. a BAO).
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO normiert den
Beginn der Verjährung für den Fall, dass eine nach § 200 BAO
vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung
ersetzt wird, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt
wurde.
Entscheidend für den Beginn der Verjährung im
Sinne des § 208 Abs. 1 lit. d BAO ist daher, ob zum
Zeitpunkt der Erlassung der vorläufigen Bescheide -
objektiv gesehen - tatsächlich eine
Ungewissheit vorgelegen hat und wann ja, wann diese Ungewissheit weggefallen
ist.
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO ist zwar dann
nicht anzuwenden, wenn ein vorläufiger Bescheid erlassen wurde, obwohl
keine Ungewissheit bestand hat (vgl. VwGH 18.10.1984, 83/15/0085), sodass sich
in diesem Fall der Beginn der Verjährung nach § 208 Abs. 1
lit. a BAO richtet (Ritz, aaO,
§ 208 Tz 4). Ein derartigen Fall liegt aber hier nicht
vor.
Auch die Bw bestreiten nicht, dass die objektiven
Voraussetzungen für die Erlassung von vorläufigen Bescheiden gegeben
waren, sondern sie stützen ihre Ansicht der Nichtanwendbarkeit des
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO lediglich auf den Umstand, dass die
Vorläufigkeit der Bescheiderlassung in den Bescheiden formal nicht
begründet war.
Bereits mit Schreiben vom 22. Juli 1992 ist den Bw -
wie bereits eingangs dargestellt - mitgeteilt worden, dass mangels positiver
Einkünfte es sich bei der gegenständlichen Vermietung um eine
Liebhabereitätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO handeln
könnte und ist daher aufgefordert worden, anhand einer Prognoserechnung die
Erzielung eines Gesamteinnahmenüberschusses nachzuweisen. Zwar hat - wie
der Aktenlage und den Angaben der Bw zu entnehmen ist - ein Bediensteter des
Finanzamtes im Auftrag der Bw in dieser Sache beim Finanzamt vorgesprochen, die
angeforderte Prognoserechnung ist aber nicht vorgelegt worden. Das Finanzamt ist
damals aufgrund dieser Vorsprache zur Ansicht gekommen, dass bei der
gegenständlichen Vermietung nicht von Vornherein von Liebhaberei
ausgegangen werden könne und hat daher in der Folge (ohne Begründung)
vorläufige Umsatzsteuerbescheide für 1992-2002 erlassen (Aktenvermerk
des Sachbearbeiters des Finanzamtes vom 28.9.1992).
Vorläufige Bescheide dürfen nach hA vor allem
dann erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte
entscheidungsrelevant sind. So kann etwa nach der Judikatur für die Frage,
ob Liebhaberei vorliegt, die Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung
künftiger Jahre bedeutsam sein. Daher dürfen diesfalls die betroffenen
Bescheide vorläufig erlassen werden (vgl.
Ritz, aaO, § 200 Tz 5
und Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2, Seite
367 ff und die dort jeweils zitierte Rechtsprechung). Ist die zukünftige
Entwicklung der Betätigung ungewiss, so ist die Betätigung so lange zu
beobachten, bis mit einiger Sicherheit prognostiziert werden kann, ob in einem
absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss zu erwarten ist.
Dies gilt auch für die Umsatzsteuer (in diesem Sinne auch
Rauscher/Grübler, SWK 16/2002,
S 468). Während der Beobachtung der Tätigkeit sind die Abgaben
vorläufig festzusetzen.
Aufgrund der bestehenden
Werbungskostenüberschüsse und der nicht vorgelegten Prognoserechnung
konnte eine endgültige Qualifizierung der Vermietungstätigkeit der Bw
als Einkunftsquelle oder Liebhaberei nicht vorgenommen werden. Aus damaliger
Sicht lag eine die Vorläufigkeit rechtfertigende Ungewissheit im
Tataschenbereich zweifelsfrei vor. Das Finanzamt hat daher zu Recht
vorläufige Bescheide erlassen. Der Aktenlage (Vorhalt des Finanzamtes,
Aktenvermerk über Vorsprache) ist auch zu entnahmen, dass diese Zweifel
über die zukünftige Ertragslage der Vermietung Grund für die
Erlassung der vorläufigen Bescheide war, selbst wenn dieser Grund in den
Bescheiden nicht gesondert angeführt worden ist.
Auch den Bw musste aufgrund des vorangegangen
Ermittlungsverfahrens klar gewesen sein, dass die vorerst noch nicht zu
klärende Liebhabereiproblematik einer endgültigen Bescheiderlassung
entgegengestanden ist. Dies zeigt sich auch darin, dass die Bw weder einen
Antrag auf Mitteilung der mangelnden Begründung noch die Vorläufigkeit
als solches in Streit gezogen haben und damit die Bescheide in Rechtskraft
erwachsen ließen.
Lagen, wie im vorliegenden Fall, die objektiven
Voraussetzungen für die vorläufige Abgabenfestsetzung zweifelsfrei vor
und waren die die Vorläufigkeit begründenden Tatsachen auf Grund des
Ermittlungsverfahren offenkundig auch den Bw bekannt, so kann allein der
Umstand, dass das Finanzamt die Gründe für die Vorläufigkeit in
den Bescheiden nicht dargelegt hat, nicht dazu führen, dass die Bestimmung
des § 208 Abs. 1 lit. d BAO nach der sich der Beginn der
Verjährung nach dem Zeitpunkt des Wegfall der Ungewissheit richtet, nicht
anwendbar ist und damit die Verjährung nach der allgemeinen Regelung des
§ 208 Abs.1 lit. a BAO bereits mit Ablauf des Jahres indem der
Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen beginnt.
Auch der Hinweis der Bw auf die Entscheidung des UFS vom
14.11.2006, RV/0707-L/04, vermag ihre Ansicht nicht zu stützen. Diese
Entscheidung hatte nicht den Beginn der Verjährung zum Gegenstand sondern
die Frage, ob ein vorläufiger Bescheid neuerlich durch einen
vorläufigen Bescheid ersetzt werden kann, wenn schon aus dem ersten
Bescheid keine Ungewissheit erschlossen werden kann. Wie aber oben
ausgeführt, lagen im gegenständlichen Fall die objektiven
Voraussetzung für die Erlassung von vorläufigen Bescheiden
unzweifelhaft vor.
Die gesetzliche Anordnung des § 200 Abs. 2
BAO einen vorläufigen Bescheid durch einen endgültigen Bescheid zu
ersetzen, stellt auf dem Zeitpunkt ab, in dem die Ungewissheit beseitigt ist.
Das ist auch jener Zeitpunkt, der die Frist für die Verjährung zur
Erlassung eines endgültigen Bescheids auslöst (§ 208 Abs. 2 lit.
d BAO).
Wie bereits ausgeführt, ist bei einer ungewissen
zukünftige Entwicklung einer Vermietung, diese über einen
mehrjährigen Zeitraum hinweg zu beobachten, bis annähernd
verlässliche Aussagen über deren Ertragsfähigkeit getroffen
werden können.
Die Dauer des Beobachtungszeitraumes ist von der LVO nicht
vorgegeben sondern hängt von den jeweils gegebenen Umständen des
Einzelfalles ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der Regel ein
Beobachtungszeitraum von fünf bis acht Jahren angemessen sein (vgl. VwGH
14.5.1991, 88/14/0167, 0168), unter bestimmten Umständen kann er aber auch
länger oder kürzer sein (vgl. VwGH 26.9.1990, 89/14/0295).
Geht man von einem nach der Judikatur jedenfalls
zulässigen Beobachtungszeitraum von 8 Jahren aus, so umfasst der hier
maßgebliche Beobachtungszeitraum die Jahre 1992-1999. Das Finanzamt hatte
daher frühestens nach Ablauf des Jahres 1999 erstmals die Möglichkeit
eine annähernd verlässliche Beurteilung der objektiven
Ertragsfähigkeit der gegenständlichen Vermietung vornehmen zu
können. Das wiederum hatte zur Folge, dass die fünfjährige
Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres 1999 zu Laufen
begonnen hat. Die hier angefochtenen im Jahr 2004 erlassenen endgültigen
Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1992 bis 2002 sind daher jedenfalls innerhalb
der Verjährungsfrist ergangen.
Hinsichtlich der Jahre 1998-2002 ist anzumerken, dass
unabhängig vom Zeitpunkt des Wegfalles einer Ungewissheit - schon aufgrund
der allgemeinen Verjährungsfrist des § 208 Abs. 1
lit. a BAO der Eintritt der Verjährung nicht erfolgt ist.
Auch stand im Jahr 2004 der Erlassung endgültiger
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1992-1993 die absoluten
Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO nicht entgegen, die
für die hier anzuwendenden Rechtslage vor dem StReformG 2005,
BGBl. I 57/2004 noch fünfzehn Jahre betragen hat.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden
Innsbruck,
am 16. Oktober 2008
Beilage:
Baubescheid (Original) vom 1.3.1976
Ergeht auch
an: Finanzamt als Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Liebhabereikleine VermietungUnwägbarkeitPrognoserechnungBeobachtungszeitraumInstandsetzungskostenVorläufigkeitVerjährung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0461-I/05
- Stammnummer
- 37204
- Gültig
- 16.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF