Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0157-G/06
Liebhaberei bei Vermietung von drei Eigentumswohnungen: Außerplanmäßige Tilgung von Fremdkapital bei "kleiner Vermietung"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0157-G/06vom 23.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Beurteilung einer auf die Ertragsfähigkeit einer Tätigkeit Einfluss nehmenden wirtschaftlichen Maßnahme als Änderung der Bewirtschaftungsart kommt es regelmäßig darauf an, ob die gesetzte Maßnahme nicht etwa Teil eines von Anfang an bestehenden Planes der wirtschaftlichen Tätigkeit war, was einer gemeinsamen Betrachtung der vor und nach der betreffenden Maßnahme gelegenen Zeiträume in der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der Betätigung im Allgemeinen nicht entgegen stünde (vgl. zB VwGH vom 31.1.2001, 95/13/0032). Zu jenen Maßnahmen, die zu einer grundlegenden Änderung der Bewirtschaftung führen, zählt auch die außerplanmäßige Tilgung von Fremdkapital.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ehemaligen Miteigentümer ER und
GR, F, vertreten durch BDO Rabel & Pilz Wirtschaftstreuhand und
Steuerberatungs GmbH, 8010 Graz, Hartenaugasse 34, vom 19. November
2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22. Oktober 2003
betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO (jeweils) für den Zeitraum
1998 bis 1999 im Beisein der Schriftführerin Claudia Schmölzer
nach der am 23. Mai 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
(1) Am 25. April 2003 langten beim Finanzamt die
Abgabenerklärungen für die Jahre 1998 und 1999 (betreffend
Umsatzsteuer sowie Erklärung der Einkünfte von Personengemeinschaften)
der ehemals aus den beiden Bw. bestehenden Miteigentümergemeinschaft ein.
Darin wurden aus der Vermietung dreier Eigentumswohnungen in der P-Straße
in G für die Streitjahre folgende Ergebnisse erklärt (jeweils in
ATS):
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1998
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1999
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Nettoeinnahmen (inkl. weiter verr.
Betriebskosten)
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18.487,-
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61.768,-
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Werbungskosten
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198.191,-
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110.035,-
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Steuerlicher Verlust insgesamt
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- 179.704,-
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- 48.267,-
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Vorsteuerüberhang
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277.262,-
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Umsatzsteuerzahllast
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|
4.056,-
Unter Einem wurde mitgeteilt, dass die Vermietung von 1998
bis 30. April 1999 von den Bw. gemeinsam ausgeübt worden sei. Mit
1. Mai 1999 habe Frau ER von ihrem Ehegatten die jeweiligen
Hälfteanteile an den vermieteten Wohnungen erworben, sodass sie ab diesem
Zeitpunkt als alleinige Eigentümerin und Vermieterin anzusehen sei.
(2) Das Finanzamt hat daraufhin diverse Erhebungen
getätigt bzw. insbesondere verschiedene Unterlagen abverlangt, welche
Folgendes ergeben haben:
Am 12. März 1998 schlossen die Bw. mit der
X-Bank zum Zwecke des Erwerbes dreier Eigentumswohnungen in G einen
Abstattungskreditvertrag über einen Kredit iHv. ATS 3,8 Mio. Es wurde
eine Laufzeit von 20 Jahren mit jeweils am 15. eines jeden Monats - erstmals per
15. Jänner 1999 - zu zahlenden Raten im Gegenwert von
ATS 25.941,- vereinbart. In den allgemeinen Punkten des standardisierten
Vertragsformulares findet sich - neben Angaben zB zum Gerichtsstand, zur
Verzinsung, Fälligstellung ua. - auch der Punkt "Laufzeit und
Kündigung". Darin heißt es: "Der
Kreditnehmer hat das Recht, den Kredit ganz oder teilweise unter Einhaltung
einer sechswöchigen Avisofrist zum nächsten vereinbarten
Zinsbindungstermin vorzeitig zurückzuzahlen, bereits abgestattete
Beträge dürfen nicht wieder ausgenützt werden."
Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom
8. Jänner 1999 - der bezügliche Anwartschaftsvertrag datiert
vom 4. März 1998 - haben die Bw. von der W-GmbH jeweils zur
Hälfte das Wohnungseigentum an drei in einem Gebäude gelegenen
Eigentumswohnungen (Top 33, 34 und 35) in der P-Straße in G erworben.
Gemäß Punkt VI. des Vertrages wurde die Übergabe der genannten
Wohnungen bereits per 8. Juni 1998 vollzogen.
Am 10. Mai 1999 schlossen die Bw. einen
Kaufvertrag, mit welchem Herr GR seine Hälfteanteile an den
gegenständlichen Eigentumswohnungen per 1. Mai 1999 gegen
Übernahme seiner Kreditverbindlichkeiten an Frau ER übertrug.
Des Weiteren wurde dem Erhebungsorgan des Finanzamtes am
8. September 2003 eine die gegenständliche
Vermietungstätigkeit betreffende Planungsrechnung vorgelegt. Diese sieht im
Jahr 2013 (sohin im 16. Jahr seit Beginn der Vermietung) erstmals einen
kumulierten Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
vor. Dabei fällt auf, dass der jährliche Zinsaufwand im Jahr 2003 noch
€ 11.209,-, im Jahr 2004 jedoch nur noch € 3.924,-
beträgt. Dies wird in einer Fußnote mit einer "geplanten, vorzeitigen
Kreditrückzahlung iHv. € 150.000,- per
31. Dezember 2003" erklärt. Ab dem Jahr 2010 sollte laut dieser
Planungsrechnung kein Zinsaufwand mehr anfallen.
(3) Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse erließ das
Finanzamt die nunmehr angefochtenen Bescheide, mit welchen die Umsatzsteuer
jeweils mit ATS 0,- festgesetzt bzw. die Einkünfte der (ehemals von
den Bw. gebildeten) Miteigentumsgemeinschaft gemäß
§ 188
BAO mit ATS 0,- festgestellt wurden. In der gesonderten
Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass die gegenständliche
Vermietung als Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3
Liebhabereiverordnung (LVO) anzusehen sei. Eine Anerkennung der Betätigung
iSd. § 1 Abs. 2 LVO als Einkunftsquelle setze voraus, dass in
absehbarer Zeit tatsächlich ein Gesamtüberschuss zu erwarten sei. Auf
Grund des Kaufvertrages vom 10. Mai 1999 stehe für die
Beurteilung der Frage, ob die ausgeübte Vermietung als Einkunftsquelle oder
als Liebhaberei anzusehen sei, ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum von zwei
Jahren zur Verfügung. Dabei seien nur die Ergebnisse innerhalb dieses
Zeitraumes heranzuziehen. Da im Rahmen der Tätigkeit (1998 bis 1999) ein
Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die Einnahmen (insgesamt ATS
- 227.971,-) erzielt worden sei, sei der Tatbestand der Liebhaberei
erfüllt. Daher lägen auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht
gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG iVm. § 6 LVO
keine steuerbaren Umsätze vor.
(4) Die dagegen erhobene Berufung wird im Wesentlichen wie
folgt begründet:
Die Bw. hätten die gegenständlichen
Eigentumswohnungen mit Wirkung zum 8. Juni 1998 erworben. Die dadurch
entstandene Miteigentumsgemeinschaft habe die Wohnungen daraufhin entsprechend
adaptiert und vermietet. Die dem Finanzamt per 8. September 2003
übermittelte Planungsrechnung werde in der Begründung der
angefochtenen Bescheide mit keinem Wort erwähnt, obwohl daraus hervor gehe,
dass voraussichtlich im 16. Jahr der Wohnungsvermietung ein
Einnahmenüberschuss vorliegen werde. Die Annahme der Liebhaberei
stütze sich gemäß der Begründung der in Berufung gezogenen
Bescheide lediglich darauf, dass bis zum Erlöschen der
Miteigentumsgemeinschaft per 30. April 1999 ein
Werbungskostenüberschuss erzielt wurde. Offensichtlich sei die Behörde
davon ausgegangen, dass es bei Vorliegen eines abgeschlossenen Zeitraumes weder
auf eine prognostische Beurteilung der rein abstrakten Gewinnerzielungsaussicht
noch auf die Ursachen der Beendigung der Betätigung ankomme. Daher sei das
Finanzamt auch nicht darauf eingegangen, ob die Vermietungstätigkeit an
sich objektiv dazu geeignet wäre, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
einen wirtschaftlichen Gesamtüberschuss zu erzielen. Aus der vorgelegten
Planungsrechnung gehe jedoch die objektive Ertragsfähigkeit der
Vermietungstätigkeit eindeutig hervor. Die objektive Ertragsfähigkeit
sei für die Beurteilung der Liebhabereifrage lediglich dann
unmaßgeblich, wenn die Betätigung des ausgeschiedenen Beteiligten von
Vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen wäre. Dies werde
zum Einen in der Begründung der angefochtenen Bescheide nicht behauptet und
wäre zum Anderen im Hinblick auf die Judikatur auch nicht zutreffend: GR
habe seine Anteile nämlich nur deshalb an seine Ehefrau abgetreten, um
seine Bonität als Geschäftsführer und Kreditbürge der Fa.
R-GmbH zu verbessern. Diese GmbH sei Ende 1998 in wirtschaftliche
Schwierigkeiten geraten, sodass eine Bonitätsverbesserung des
Geschäftsführers, der in maßgeblichem Umfang für
Firmenkredite zu haften hatte, erforderlich geworden sei. Daher könne keine
Rede davon sein, dass die Beteiligung des GR von Vornherein nur auf eine
bestimmte Zeit geplant gewesen wäre. Der VwGH vertrete die Ansicht, dass
auch den Bereich der privaten Lebensführung betreffenden
Unwägbarkeiten - wie den hier vorliegenden - steuerliche Indizwirkung
zukomme. Der Verkauf eines Liegenschaftsanteiles zur Verminderung von Schulden
und damit zur Verbesserung der Bonität des Geschäftsführers und
Bürgen eines insolvenzgefährdeten Betriebes führe demnach nicht
zwingend zur Annahme von Liebhaberei. Zudem sei auch die Fortführung der
Vermietungstätigkeit durch Frau ER als weiteres Indiz für die
objektive Ertragsfähigkeit der gegenständlichen Betätigung zu
werten, weshalb entgegen der Auffassung des Finanzamtes vom Vorliegen einer
Einkunftsquelle auszugehen sei. Daher bestehe auch für den Bereich der
Umsatzsteuer kein Grund für die Nichtanerkennung als unternehmerische
Tätigkeit iSd. UStG. Darüber hinaus liege im Falle der Vermietung von
mindestens drei Eigentumswohnungen im selben Gebäude in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise eine "große Vermietung" vor. Für eine "große
Vermietung" könne umsatzsteuerlich jedoch keinesfalls Liebhaberei
angenommen werden.
(5) Auf Grund eines am 13. Jänner 2005 mit
einem Vertreter des Finanzamtes geführten Telefonates teilten die Bw. der
Abgabenbehörde erster Instanz durch ihre steuerliche Vertretung mit Eingabe
vom 2. Februar 2005 ergänzend Folgendes mit:
Im Berufungsschriftsatz sei hinsichtlich der
Vorschaurechnung angeführt worden, dass der Kredit für die Anschaffung
der drei Wohnungen durch eine vorzeitige Tilgung von € 150.000,-
abgedeckt werden sollte. Dieser Betrag von € 150.000,- stamme aus dem
Veräußerungserlös für der Frau ER gehörige
Liegenschaften in S. Diese seien mit Kaufvertrag vom 10. April 2003 an
das Land (Landesstraßenverwaltung) abgetreten worden, welches diese und
andere benachbarte Grundstücke zum Zwecke der Errichtung einer neuen
Zufahrtsstraße zum Flughafen abgelöst habe. Der Teilerlös von
€ 150.000,- sei am 5. November 2003 auf das Kreditkonto bei
der X-Bank eingezahlt worden. Da die Ablöseverhandlungen mit dem Land
bereits lange vor Abschluss der Anwartschaftsverträge für die
gegenständlichen Wohnungen (März 1998) begonnen hätten und
diese Verhandlungen erfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum in
Anspruch nehmen würden, sei die vorzeitige Rückzahlung aus
Vorsichtsgründen erst 2003 eingeplant worden. Es wäre nie zu einer
Anschaffung der drei Eigentumswohnungen mit gänzlicher Fremdfinanzierung
gekommen, wenn nicht schon im Vorhinein abzusehen gewesen wäre, dass diese
Grundstücksablöse eine vorzeitige Rückzahlung ermöglichen
würde.
Dem Schreiben der Bw. war eine Kopie des Bescheides des
Landes Steiermark vom 21. Juli 2003 beigeschlossen, mit welchem
gegenüber der Frau ER für die Ablöse diverser ihr gehöriger
Grundstücke eine Gesamtentschädigung von € 596.929,91
zuerkannt wurde. Das diesem Bescheid zugrunde liegende Übereinkommen
zwischen der Frau ER und dem Land datiert vom 10. April 2003.
Des Weiteren wurde ein Schreiben der X-Bank vom
5. April 2005 beigebracht, mit welchem
"wunschgemäß bestätigt"
wird, "dass bereits bei Kreditaufnahme im
März 1998 über die Möglichkeiten einer vorzeitigen Tilgung
bzw. Leistung einer Sonderzahlung gesprochen wurde." Daher sei bei
Kreditgewährung auf die bankenübliche Überdeckung bei der
Hypothek verzichtet bzw. seien keine weiteren Sicherheiten verlangt worden.
(6) Die abweislichen Berufungsvorentscheidungen wurden
folgendermaßen begründet:
Ein Gesamtüberschuss ergebe sich nur mit
Berücksichtigung einer vorzeitigen Tilgung iHv. € 150.000,-. Im
Abstattungskredit(vertrag) sei jedoch von einer vorzeitigen Rückzahlung
keine Rede. Vielmehr würden 240 Raten bis zur vollständigen
Rückzahlung angeführt. Lediglich in den allgemeinen Bedingungen werde
die Möglichkeit einer vorzeitigen Kreditkündigung angeführt. Eine
vorzeitige Rückzahlung müsse vor Beginn der Tätigkeit eingeplant
werden und auch nach außen hin von Beginn an nachvollziehbar sein. Das
geschehe eben durch entsprechende Kreditverträge oder durch Bekanntmachung
an das Finanzamt. Anderenfalls liege eine Änderung der Bewirtschaftung vor,
die zur Folge habe, dass die Tätigkeit bis zur Änderung betrachtet
werde. Im Berufungsfall sei die Prognoserechnung erst im Jahr 2003 - also
fünf Jahre nach Beginn der Tätigkeit - vorgelegt worden, weshalb die
Berufung abzuweisen sei.
(7) Mit fristgemäß eingebrachtem Vorlageantrag
wurde unter Einem die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung
beantragt.
(8) In der am 23. Mai 2006 abgehaltenen Verhandlung wurde
ergänzend (nochmals) ausgeführt, dass die vorzeitige Tilgung
jedenfalls - und zwar in einer Höhe von € 150.000,- bis 170.000,-
(nicht jedoch zur Gänze) - von Vornherein geplant gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3
Liebhabereiverordnung 1993 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II
358/1997 (in der Folge: LVO) ist bei einer Betätigung Liebhaberei
anzunehmen, wenn aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten Verluste entstehen.
Die Annahme von Liebhaberei kann allerdings nach Maßgabe des § 2
Abs. 4 LVO ausgeschlossen sein.
Nach § 2 Abs. 4 LVO liegt bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 leg. cit.
Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt (objektive Ertragsfähigkeit). Anderenfalls ist das Vorliegen von
Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art
der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden
Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1
Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab
Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Zunächst ist festzuhalten, dass die hier in Frage
stehende Vermietung dreier Eigentumswohnungen nach ha. Ansicht nicht zuletzt
schon auf Grund des oa. - klaren - Wortlautes der LVO grundsätzlich unter
die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung fällt
und sohin entgegen der Auffassung der Bw. jedenfalls als so genannte "kleine
Vermietung" anzusehen ist. Dass sich Eigentumswohnungen prinzipiell in
besonderem Maße für eine Nutzung im Rahmen der persönlichen
Lebensführung eignen, steht sicherlich außer Zweifel. Eine Abgrenzung
dahingehend, dass (etwa analog der von der Verwaltungspraxis vorgenommenen
Beurteilung von vor dem
14. November 1997 begonnenen Vermietungstätigkeiten) bei
Vermietung von mehr als zwei Wohnungen in jedem Fall bereits eine "große
Vermietung" vorliegen soll, vermag der UFS dem Gesetz bzw. der LVO nicht zu
entnehmen. Das Vorliegen einer in der privaten Lebenssphäre des
Steuerpflichtigen gelegenen Neigung ist sowohl bei einer oder zwei als auch bei
drei Wohnungen nicht auszuschließen. Stets besteht die Möglichkeit,
die bisherige Vermietungstätigkeit zu beenden und eine (oder auch mehrere)
der Wohnungen zu verkaufen oder einer Eigennutzung zuzuführen (vgl. dazu zB
auch Rief/Keppert, SWK 3/1996,
A 39). Abgesehen von der eindeutigen Textierung der LVO besteht für
den UFS auch kein Zweifel daran, dass die Vermietung von drei in einem
Gebäude befindlichen Eigentumswohnungen (mit nahezu identer Einnahmen- und
Aufwandstruktur und vergleichsweise geringem Bewirtschaftungsaufwand) der
Bewirtschaftung von in besonderem Maße für die private
Lebensführung geeigneten Wirtschaftsgütern doch deutlich näher
steht als der - am Idealbild eines Zinshauses gemessenen und
erwerbswirtschaftlich orientierten - entgeltlichen Überlassung von
Gebäuden.
Wenn das Finanzamt das Vorliegen von Liebhaberei im
angefochtenen Bescheid zunächst allein damit begründete, dass auf
Grund der Übertragung der Hälfteanteile im Jahr 1999 hinsichtlich der
Miteigentumsgemeinschaft ein abgeschlossener Zeitraum vorliege, in dem kein
positives Gesamtergebnis erzielt worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass es
der Annahme der objektiven Ertragsfähigkeit einer
Vermietungsbetätigung nicht (zwingend) entgegensteht, wenn die Liegenschaft
vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses
übertragen bzw. die Tätigkeit davor eingestellt wird. In einem
derartigen Fall ist jedoch für die Annahme einer steuerlich beachtlichen
Einkunftsquelle der Nachweis erforderlich, dass die Tätigkeit nicht von
Vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die
Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter
Unwägbarkeiten, ergeben hat (s. zB VwGH vom 27. April 2000,
99/15/0012). Da es das Finanzamt jedoch unterlassen hat, unter Rückgriff
auf die Mitwirkungspflicht der Bw. Feststellungen darüber zu treffen, ob es
überhaupt als erwiesen angesehen werden kann, dass der Plan der Bw.
(insbesondere des Herrn GR) auf die Vermietung für einen unbegrenzten
Zeitraum (bzw. bis zur Erreichung eines positiven Gesamtergebnisses)
ausgerichtet gewesen ist oder nicht, ist die vorgenannte Bescheidbegründung
für sich allein nicht geeignet, die Liebhabereivermutung zu
stützen.
Das Finanzamt begründete in der Folge (in seiner
Berufungsvorentscheidung) die Einstufung der in Frage stehenden
Vermietungstätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei letztlich
damit, dass sich lediglich unter Berücksichtigung der im November 2003
geleisteten vorzeitigen Sondertilgung von ATS 150.000,- innerhalb des
maßgeblichen Zeitraumes ein Gesamtüberschuss der Einnahmen ergebe.
Die vorzeitige Tilgung sei jedoch weder dem Finanzamt gegenüber bekannt
gemacht worden noch - ausreichend konkretisiert - dem zugrunde liegenden
Kreditvertrag zu entnehmen und sei sohin außerplanmäßig
erfolgt.
Dazu gilt in rechtlicher Hinsicht Folgendes:
Werden bei Betätigungen iSd. § 1 Abs. 2
LVO Verluste erzielt und bestehen daher Zweifel an deren
Einkunftsquelleneigenschaft, so ist vom sich Betätigenden bereits zu Beginn
eine Prognose darüber abzugeben, ob die Betätigung unter der Annahme
gleich bleibender Bewirtschaftung in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtgewinn erwarten lässt. Mittel zur Prognose ist die Prognoserechnung.
Darin sind sämtliche Kalenderjahre der - in der gleichen Bewirtschaftung
ausgeübten - Betätigung einzubeziehen. Hat sich die
Bewirtschaftungsart zwischenzeitig geändert, so gilt die bisherige
Betätigung dadurch als beendet.
Der VwGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass
es für die Beurteilung einer auf die Ertragsfähigkeit einer
Tätigkeit Einfluss nehmenden wirtschaftlichen Maßnahme als
Änderung der Bewirtschaftungsart regelmäßig darauf ankommt, ob
die gesetzte Bewirtschaftungsmaßnahme nicht etwa Teil eines von Anfang an
bestehenden Planes der wirtschaftlichen Tätigkeit war, was einer
gemeinsamen Betrachtung der vor und nach der betreffenden Maßnahme
gelegenen Zeiträume in der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der
Betätigung im Allgemeinen nicht entgegen stünde (so zB VwGH vom
31. Jänner 2001, 95/13/0032, mit weiteren
Judikaturhinweisen).
Zu jenen Maßnahmen, die zu einer grundlegenden
Änderung der Bewirtschaftung führen, zählt ua. auch die
außerplanmäßige Tilgung von Fremdkapital. Eine derartige
"Sondertilgung" liegt vor, wenn der sich Betätigende die Tilgung nicht von
Vornherein beabsichtigt (geplant) hat. Eine von Anbeginn an gefasste ernsthafte
Absicht zur Tilgung von Fremdkapital ist nur dann anzunehmen, wenn die Höhe
und der Abflusszeitpunkt des für die Tilgung vorgesehenen Geldes von
Vornherein konkretisierbar und an Hand geeigneter Unterlagen nachweisbar sind.
Die geplante Tilgung ist der Abgabenbehörde gegenüber - zeitgerecht -
offen zu legen. Ein allgemein gehaltenes Vorhaben, künftige, noch nicht
konkretisierbare Geldbeträge vorzugsweise zur Fremdkapitaltilgung verwenden
zu wollen, ist hiezu nicht ausreichend. Eine außerplanmäßige
Tilgung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Tilgung nicht aus dem
Kreditvertrag und dem zum Zeitpunkt der Kapitalaufnahme erstellten Tilgungsplan
der das Fremdkapital gewährenden Bank entnehmen lässt. Es muss
eindeutig erwiesen sein, dass die ernsthafte Absicht für eine solche
"Tilgungsplanung" besteht (vgl. Abschnitt 17.3 LRL 1997 sowie
Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei, 210f.).
Im Berufungsfall ist es nun unstrittig, dass aus der hier
zur Beurteilung stehenden Vermietungstätigkeit (bzw. wenn man im Sinne der
dazu explizit vorhandenen Judikatur davon ausgeht, dass jede einzelne
Eigentumswohnung eine eigene Beurteilungseinheit für sich darstellt: aus
jeder einzelnen der drei Vermietungen) bei gedanklicher Außerachtlassung
der vorzeitigen Sondertilgung ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten binnen eines absehbaren Zeitraumes von 20 Jahren nicht
erzielbar ist bzw. wäre (s. dazu auch Niederschrift über die
mündliche Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2006).
Die hier letztendlich entscheidungswesentliche Frage, ob
die vorzeitige teilweise Kreditrückzahlung Teil eines von Vornherein
bestehenden Planes war, ist eine Tatsachenfrage. Das Vorliegen eines derartigen
Planes muss jedoch - für Zwecke der steuerlichen Berücksichtigung bzw.
Anerkennung - in nach außen eindeutig in Erscheinung tretenden
Umständen seinen Niederschlag finden oder aus sonstigen Indizien zu
erschließen sein.
Es liegen aber nach Ansicht des UFS gewichtige Indizien
gegen die Richtigkeit der von den Bw. aufgestellten Behauptung, es wäre von
Anfang an eine vorzeitige (teilweise) Tilgungbeabsichtigt gewesen, vor, wenn
-- die erhebliche Verluste bzw. Vorsteuerguthaben
ausweisenden Abgabenerklärungen erst fünf Jahre
nach Beginn der
Vermietungstätigkeit - und überdies erst
nach Abschluss des mit dem Land
getroffenen Übereinkommens betreffend Ablöse diverser der Frau ER
gehöriger Grundstücke in S - beim Finanzamt eingereicht wurden (Erwerb
der Objekte und Beginn der Vermietung im Jahr 1998, Übereinkommen mit dem
Land per 10. April 2003, Erklärungseingang bei der
Abgabenbehörde erster Instanz am 24. April 2003);
-- zudem selbst im Zeitpunkt der (erheblich
verspäteten) Erklärungseinreichung die vorzeitige Rückzahlung dem
Finanzamt gegenüber nicht offen gelegt, sondern erst nach Beginn
abgabenbehördlicher Ermittlungen - und angesichts der infolge dieser
Ermittlungen drohenden Liebhabereibeurteilung - im Wege der Vorlage einer
Prognoserechnung auf eine "geplante" vorzeitige "Sondertilgung" hingewiesen
wurde (Vorlage der Prognoserechnung am 8. September 2003); und
-- sich Höhe und Zeitpunkt der Tilgung weder aus dem
Kreditvertrag noch dem Tilgungsplan der kreditgebenden Bank in ausreichend
konkretisierter Weise entnehmen lassen.
Wenn die Bw. zur Stützung ihrer Argumentation ua. auf
den im Standardvordruck des Kreditvertragsformulares der Bank enthaltenen (bzw.
nicht explizit ausgestrichenen) Passus verweisen, wonach ihnen die jederzeitige
vorzeitige Kreditrückzahlung offen gestanden sei, so ist diese ihnen
eingeräumte Rückzahlungsmöglichkeit keinesfalls geeignet,
für den damaligen Zeitpunkt das allfällige Bestehen eines Planes, zu
einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Betrag zur vorzeitigen Tilgung
aufwenden zu wollen, erweislich zu machen. Obgleich zwar nach ha. Auffassung
selbst ein allgemeines - jedoch unmittelbar bei Beginn der Tätigkeit
erstattetes - Vorhaben, künftige noch nicht konkretisierbare
Geldbeträge vorzugsweise zur Fremdkapitaltilgung verwenden zu wollen,
ebenfalls nicht ausreichend gewesen wäre, so wäre es im vorliegenden
Fall dennoch durchaus möglich gewesen, von Anbeginn an (bzw. in zeitlicher
Nähe zum Beginn der Vermietung) zumindest eine Planung unter
Berücksichtigung der dem Vorbringen der Bw. zufolge ohnehin in
ungefährer Höhe feststehenden Rückzahlung (s.
Verhandlungsprotokoll) zu einem realistisch erscheinenden
(Rückzahlungs-)Zeitpunkt zu erstellen und der Behörde vorzulegen. Es
wurde jedoch nicht einmal eine derartige grundsätzliche - (noch) nicht
näher konkretisierbare, allerdings im Wesentlichen hinsichtlich Höhe
und Zeitpunkt der "Sondertilgung" in etwa abschätzbare -
Rückzahlungsplanung binnen angemessener Zeit (also noch vor Aufnahme
entsprechender abgabenbehördlicher Erhebungen) offen gelegt. Eine solche
Vorgangsweise wäre jedoch zu erwarten (und auch zumutbar) gewesen, zumal ja
die Ablöseverhandlungen mit dem Land bereits lange vor Abschluss der
Wohnungsverträge begonnen haben (s. Schreiben der Bw. vom
2. Februar 2005) und in Anbetracht der letztlich erzielten
Ablösesumme von rund € 600.000,- schon zum Zeitpunkt der
Wohnungserwerbe klar sein musste, dass eine vorzeitige Kreditrückzahlung
(ursprüngliche Kreditsumme: € 276.000,-) in jeder beliebigen
Höhe möglich sein würde. Es erscheint sohin nach ha. Auffassung
nicht nachvollziehbar, warum die Bw. nicht bereits bei bzw. kurz nach Beginn der
Vermietungstätigkeit die schon zum damaligen Zeitpunkt in puncto Umfang und
Zeitpunkt zumindest annähernd abschätzbaren
Rückzahlungsmöglichkeiten in eine entsprechende Prognoserechnung
eingearbeitet und diese in weiterer Folge der Abgabenbehörde zeitnah zur
Vorlage gebracht haben, wenn eine vorzeitige Tilgung (iHv. mindestens
€ 150.000,-) dem Berufungsvorbringen zufolge ohnehin von Anbeginn an
geplant gewesen sein soll.
Wenn schließlich die Bank im Schreiben vom
5. April 2005 - nachträglich -
"wunschgemäß"
bestätigt, dass bereits bei Kreditaufnahme im Jahr 1998 über die
"Möglichkeiten einer vorzeitigen
Tilgung" gesprochen worden sei, so stellt diese (wiederum nur allgemein
gehaltene) "Bestätigung" im Hinblick auf obige Ausführungen ebenso
keinen hinreichenden Nachweis dafür dar, dass tatsächlich von
Vornherein die Leistung einer "Sondertilgung" geplant gewesen ist.
Wenn somit das Finanzamt in Anbetracht all dieser
Umstände zum Ergebnis gelangt ist, dass die Kredittilgung in ihrer
konkreten Ausgestaltung nicht von Vornherein geplant war, so ist dies auf Grund
der oa. Umstände nicht als unschlüssig zu erachten. Auch der UFS
vermag in Anbetracht der dargelegten Indizien nicht zu erkennen, dass die
vorzeitige Rückzahlung tatsächlich von Anfang an geplant gewesen sein
soll.
Eine solche "Sondertilgung", welche nicht Teil eines von
Anfang an bestehenden Planes der wirtschaftlichen Tätigkeit war, führt
aber zu einer Änderung der Bewirtschaftungsart, die einer gemeinsamen
Betrachtung der vor und nach der betroffenen Bewirtschaftungsmaßnahme
gelegenen Zeiträume in der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der
Tätigkeit entgegen steht (zB VwGH vom 24. April 2002,
96/13/0191). Da aber im Berufungsfall bei Außerachtlassung der vorzeitigen
Rückzahlung ein Gesamtgewinn in einem absehbaren Zeitraum objektiv nicht
erzielbar ist, war die in Frage stehende Vermietungstätigkeit im Ergebnis
richtigerweise als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer genügt der Hinweis, dass
der für das Ertragsteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei auch im
Umsatzsteuerrecht grundsätzlich Bedeutung hat. Für die objektive
Ertragsfähigkeit ist in derartigen Fällen kein anderes Kriterium
heranzuziehen, als die Prognose auf die Erzielung eines Gesamterfolges innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes. Der VwGH hat hinsichtlich einer "kleinen
Vermietung" unlängst ausdrücklich klar gestellt, dass eine
ertragsteuerlich als Liebhaberei einzustufende Betätigung ebenso in
umsatzsteuerlicher Hinsicht als Liebhaberei zu behandeln ist (s. das Erkenntnis
vom 16. Februar 2006, 2004/14/0082).
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 23.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
LiebhabereiVolutuarEinkunftsquellegroße Vermietungkleine Vermietungaußerplanmäßige TilgungSondertilgungobjektive ErtragsfähigkeitÄnderung der BewirtschaftungsartEinkunftsquelleneigenschaft.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0157-G/06
- Stammnummer
- 22522
- Gültig
- 23.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF