Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2509-W/02
Liebhaberei bei Vermietung eines Blockhauses mit drei Appartements; Vorläufige Veranlagung nach 13 Jahren Beobachtung und Erfüllung der Prognoserechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2509-W/02vom 05.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach einem 13jährigen Beobachtungszeitraum, in dem die Prognoserechnungen erfüllt worden sind, liegt keine Ungewissheit in einem derartigen Umfang vor, dass vorläufige Bescheide zu ergehen hätten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Z-GmbH,
Steuerberatungskanzlei, vertr., gegen die vorläufigen Bescheide des
Finanzamtes Wr. Neustadt, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für
die Jahre 1999 - 2002 entschieden:
Den Berufungen
gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre
1999 bis 2002 wird stattgegeben. Diese Bescheide werden abgeändert.
Es entfällt der Spruchbestandteil der Vorläufigkeit.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum neben Einkünften aus
selbständiger Arbeit (Geschäftsführer) noch Einkünfte aus
der Vermietung eines Blockhaues
in T. (KG 1), welches der Bw mit
Kaufvertrag vom 9. April 1990 im Alleineigentum erworben hat und welches
erstmalig seit dem Jahr 1991 vermietet wird.
Festzuhalten ist, dass das Blockhaus aus drei Appartements
besteht. Das Appartement I ist mit ca 80m² für 6 Personen ausgelegt.
Das Appartement II bietet sich mit 22 m² für zwei Personen an und das
Appartement III ist für vier Personen geeignet.
Die Gewinn bzw Verlustsituation der oa Liegenschaft stellt
sich wie folgt dar:
|
Jahr
|
Einnahmen
|
Zinsen
|
Verlust/Gewinn
|
1990
|
-----
|
------
|
-207.013,00
S
|
1991
|
102.251,00
S
|
408.000,00
S
|
-598.167,00
S
|
1992
|
58.000,00
S
|
405.000,00
S
|
-515.627,00
S
|
1993
|
152.000,00
S
|
335.000,00
S
|
-293.890,00
S
|
1994
|
198.198,00
S
|
228.000,00
S
|
-149.775,00
S
|
1995
|
255.745,00
S
|
210.925,00
S
|
-111.178,00
S
|
1996
|
182.315,00
S
|
191.000,00
S
|
-167.321,00
S
|
1997
|
275.920,00
S
|
160.228,00
S
|
-28.485,00
S
|
1998
|
265.506,00
S
|
153.446,00
S
|
-69.484,00
S
|
1999
|
311.467,00
S
|
111.669,84
S
|
91.731,23
S
|
2000
|
331.917,00
S
|
98.546,10
S
|
72.487,32
S
|
2001
|
376.348,40 S
|
91.762,33
S
|
94.048,85
S
|
2002
|
29.309,00 €
(403.330,63
S)
|
5.487,39
€
(75.508,13 S)
|
12.057,81 €
(165.919,08
S)
Anzumerken ist, dass seit dem
Jahr 1990 bis zur Veranlagung für das Jahr 1998 vorläufige Bescheide
hinsichtlich Umsatzsteuer (unter Anerkennung der in der Erklärung geltend
gemachten Vorsteuer ) und Einkommensteuer (unter Anerkennung der jeweiligen
Verluste) erlassen worden sind.
Festzuhalten ist weiters, dass mit Schreiben vom 23.
Dezember 1998 (s. Dauerbelege/E-Akt S 3) seitens der damaligen steuerlichen
Vertreterin des Bw um Klarstellung dahingehend ersucht worden sei, dass es sich
bei den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um eine sogenannte
"große Vermietung" handeln würde, da hier ein Gebäude mit drei
Ferienappartements vermietet werden würde. Bei Feststellung des
Beobachtungszeitraumes gemäß der Rechtslage bis zum 13.November 1997
wäre als maßgeblicher Zeitraum 35 Jahre anzusehen, da die Vermietung
erstmals 1991 erfolgt sei. Eine Optierung auf einen verlängerten
Beobachtungszeitraum von 20 Jahren für die "kleine Vermietung" habe in
diesem Fall nicht zu erfolgen.
Mit Schreiben vom 15. November 2000 legte die damalige
steuerliche Vertreterin des Bw nachstehende Prognoserechnung für die Jahre
1999 - 2009 (in ÖS) vor:
Prognoserechnung
1999-2009
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung in ATS 1.000
|
1.
|
Einnahmen
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
1.1.
|
Umsatzerlöse:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mieterlöse
Appartementes
|
310
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
310
|
330
|
350
|
380
|
380
|
400
|
400
|
420
|
420
|
440
|
440
|
1.
|
Ausgaben
|
2.1.
|
Betriebskosten
|
|
Energiebezüge
|
6
|
6
|
7
|
8
|
8
|
9
|
|
|
|
|
|
|
|
Heizkosten
|
16
|
16
|
17
|
17
|
17
|
18
|
|
|
|
|
|
|
|
Instandhaltung,
Reparaturen
|
10
|
10
|
10
|
10
|
10
|
10
|
|
|
|
|
|
|
|
Ersatznachschaffungen
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
|
|
|
|
|
|
|
Großreparatur
1993
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
S
27.682,00 davon 1/20
|
3
|
3
|
3
|
3
|
0
|
0
|
|
|
|
|
|
|
|
Versicherung
|
7
|
7
|
8
|
8
|
8
|
8
|
|
|
|
|
|
|
|
Telefon
|
5
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gebühr
Weggenossenschaft
|
1
|
1
|
1
|
1
|
1
|
1
|
|
|
|
|
|
|
|
Fremdenverkehrsabgaben
|
7
|
7
|
8
|
9
|
9
|
10
|
|
|
|
|
|
|
|
Müllgebühr
|
1
|
1
|
1
|
2
|
2
|
2
|
|
|
|
|
|
|
|
Grundsteuer
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
|
|
|
|
|
|
|
Werbungskosten
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
3
|
|
|
|
|
|
|
|
|
65
|
60
|
64
|
67
|
64
|
67
|
67
|
67
|
67
|
67
|
67
|
|
2.2.
|
Sonstiger
Aufwand
|
20
|
20
|
20
|
20
|
20
|
20
|
20
|
20
|
20
|
20
|
20
|
|
2.3.
|
Abschreibungen
|
40
|
40
|
40
|
38
|
37
|
37
|
37
|
37
|
37
|
37
|
37
|
|
2.4.
|
Zinsenaufwand
|
106
|
97
|
88
|
80
|
72
|
63
|
55
|
45
|
36
|
26
|
16
|
|
|
|
231
|
217
|
212
|
205
|
193
|
187
|
179
|
169
|
160
|
150
|
140
|
Gesamt
|
|
Gewinn
|
79
|
113
|
138
|
175
|
187
|
213
|
221
|
251
|
260
|
290
|
300
|
2227
I. Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
1999:
Mit Bescheiden vom 20. April 2001 hinsichtlich Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1999 wurden die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung in Höhe von S 91.731,00 und die Vorsteuern in
Höhe von S 12.449,95 vorläufig anerkannt.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2001 erhob die steuerliche
Vertretung des Bw gegen die oa Bescheide Berufung. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide seit dem
Veranlagungsjahr 1990 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
erlassen worden seien, weil es nach Ansicht des Finanzamtes ungewiss sei, ob die
Vermietung des Appartementhauses in T. eine Einkunftsquelle darstelle oder
nicht.
1.1 Einordnung der Vermietung als sogenannte "große
Vermietung"
Das gegenständliche Appartementhaus bestehe aus 3
Wohneinheiten; die Vermietung habe vor dem 14.11.1997 begonnen. Zur
Dokumentation legte die steuerliche Vertretung des Bw eine Prospektkopie bei.
Ebenso beigelegt wurde der Berufung die nachstehende Prognoserechnung für
die Jahre 1999 - 2025.
|
Prognoserechnung
1990-2025 in öS 1.000
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
2017
|
2018
|
Einnahmen brutto (inflation 2% p.a.)
|
311
|
310
|
316
|
323
|
329
|
336
|
342
|
349
|
356
|
363
|
370
|
378
|
385
|
393
|
401
|
409
|
417
|
426
|
434
|
443
|
Ausgaben
brutto
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AfA
|
-40
|
-40
|
-40
|
-38
|
-38
|
-38
|
-38
|
-38
|
-38
|
-38
|
-38
|
-38
|
-38
|
-38
|
-38
|
-38
|
-38
|
-38
|
-38
|
-38
|
Zinsen
u. Spesen
|
-111
|
-82
|
-77
|
-73
|
-68
|
-63
|
-58
|
-52
|
-46
|
-40
|
-34
|
-28
|
-21
|
-14
|
-6
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Energie
|
-27
|
-30
|
-31
|
-31
|
-32
|
-32
|
-33
|
-34
|
-34
|
-35
|
-36
|
-37
|
-37
|
-38
|
-39
|
-40
|
-40
|
-41
|
-42
|
-43
|
Instandhaltung
u. Reinigung
|
-3
|
-15
|
-16
|
-17
|
-17
|
-18
|
-19
|
-20
|
-21
|
-22
|
-23
|
-24
|
-26
|
-27
|
-28
|
-30
|
-31
|
-33
|
-34
|
-36
|
Telefon
|
-8
|
-8
|
-8
|
-8
|
-8
|
-9
|
-9
|
-9
|
-9
|
-9
|
-10
|
-10
|
-10
|
-10
|
-10
|
-11
|
-11
|
-11
|
-11
|
-11
|
Gebühren
u. Abgaben
|
-10
|
-10
|
-10
|
-10
|
-11
|
-11
|
-11
|
-11
|
-11
|
-12
|
-12
|
-12
|
-12
|
-13
|
-13
|
-13
|
-13
|
-14
|
-14
|
-14
|
Versicherung
|
-7
|
-8
|
-8
|
-8
|
-8
|
-9
|
-9
|
-9
|
-9
|
-9
|
-10
|
-10
|
-10
|
-10
|
-10
|
-11
|
-11
|
-11
|
-11
|
-11
|
Werbung
|
-12
|
-15
|
-15
|
-16
|
-16
|
-16
|
-17
|
-17
|
-17
|
-18
|
-18
|
-18
|
-19
|
-19
|
-19
|
-20
|
-20
|
-21
|
-21
|
-21
|
sonstige
|
-1
|
-2
|
-2
|
-2
|
-2-
|
-2
|
-2
|
-2
|
-2
|
-2
|
-2
|
-2
|
-2
|
-3
|
-3
|
-3
|
-3
|
-3
|
-3
|
-3
|
Überschuss
1999-2025
|
92
|
100
|
109
|
119
|
128
|
137
|
147
|
157
|
167
|
177
|
188
|
199
|
210
|
222
|
234
|
245
|
250
|
255
|
259
|
267
|
|
2019
|
2020
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
|
Summe
|
Einnahmen brutto (inflation 2% p.a.)
|
452
|
461
|
470
|
479
|
489
|
499
|
509
|
|
10.749
|
Ausgaben
brutto
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AfA
|
-38
|
-38
|
-38
|
-38
|
-38
|
-38
|
-38
|
|
-1.032
|
Zinsen
u. Spesen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
-774
|
Energie
|
-44
|
-45
|
-45
|
-46
|
-47
|
-48
|
-49
|
|
-1.037
|
Instandhaltung
u. Reinigung
|
-38
|
-40
|
-42
|
-44
|
-46
|
-48
|
-51
|
|
-770
|
Telefon
|
-12
|
-12
|
-12
|
-12
|
-13
|
-13
|
-13
|
|
-277
|
Gebühren
u. Abgaben
|
-15
|
-15
|
-15
|
-15
|
-16
|
-16
|
-16
|
|
-347
|
Versicherung
|
-12
|
-12
|
-12
|
-12
|
-13
|
-13
|
-13
|
|
-276
|
Werbung
|
-22
|
-22
|
-23
|
-23
|
-24
|
-24
|
-25
|
|
-517
|
sonstige
|
-3
|
-3
|
-3
|
-3
|
-3
|
-3
|
-3
|
|
-68
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Überschuss
1999-2025
|
269
|
274
|
279
|
285
|
290
|
295
|
300
|
|
5.651
|
abzüglich
Verlust 1990-1998
|
-2.131
|
Gesamtüberschuss
|
3.520
Somit sei auf diese Vermietungstätigkeit
gemäß
§ 8 Abs 3 LVO 1993 (BGBl 1993/33) in der derzeit
geltenden Fassung die LVO 1993 (BGBl 1993/33) in der Fassung vor der Verordnung
BGBl II 358/1997 anzuwenden.
Nach der LVO 1993 (BGBl 1993/33) in der Fassung vor der
Verordnung BGBl II 358/1997 stelle die Vermietung des Appartementhauses in T.
eine Betätigung gemäß
§ 1 Abs 1 LVO dar, weil es sich
um ein Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten handeln würde und somit
eine objektive Eignung zur Befriedigung persönlicher Wohnbedürfnisse
nicht mehr gegeben sei (vgl. AÖF 1993/178, Pkt. 3.1.). Als üblicher
Kalkulationszeitraum sei bei solchen Gebäudeüberlassungen ein Zeitraum
von maximal 35 Jahren anzunehmen (vgl. AÖF 1990/187, Pkt.
12.2.).
1.2. Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung und
Vorläufigkeit der Bescheide
In den ersten Jahren habe die Vermietung des
gegenständlichen Appartementhauses relativ hohe Verluste verursacht, weil
wegen des geringeren Bekanntheitsgrades und der abgeschiedenen Lage nur geringe
Einnahmen zu erzielen gewesen seien und zugleich eine hohe Zinsbelastung und
hohe Anlaufkosten (Werbung, Betreuung der Gäste vor Ort etc..) angefallen
seien.
Mittlerweile sei allerdings der "turn-around" geschafft
worden. Es bestehe ein zahlenmäßig großes Stammpublikum, das
ein hohes Einnahmenniveau langfristig sicherstellen würde; die Anlaufkosten
würden nicht mehr anfallen; schließlich sei im Jahr 1999 wegen der
ständigen Verbesserungen der Ertragskraft auch noch eine Umschuldung der
bisherigen Schillingkredite in Fremdwährungskredite gelungen, woraus sich
eine künftig deutlich reduzierte Zinsenbelastung ergeben
werde.
Wegen dieser Umstände sei ab dem Jahr 1999 die
nachhaltige Erzielung von Überschüssen in einer solchen Höhe
sichergestellt, dass innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von 35 Jahren
jedenfalls ein Gesamtüberschuss entstehen werde.
Dementsprechend sei nunmehr weder das Vorliegen einer
Einkunftsquelle noch die Erfüllbarkeit der vorliegenden Prognoserechnung
länger in Zweifel zu ziehen (vgl. auch AÖF 1999/87, Pkt 32.4) und es
werde daher ersucht, die angefochtenen vorläufigen Bescheide durch
endgültige zu ersetzen.
Abschließend wurde noch ausgeführt, dass zur
Untermauerung, dass nunmehr eine nachhaltige positive Ertragssituation
eingetreten sei, anzumerken sei, dass der in der Planungsrechnung für das
Jahr 2000 aufscheinende Überschuss von rd. S 100.000,000
tatsächlich realisiert worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2001 wurde die oa
Berufung gegen die vorläufigen Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1999 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 200 BAO
die Abgabenbehörde Bescheide vorläufig erlassen könne.
Gemäß
§ 4 BAO dürfe ein Abgabenbescheid nur erlassen
werden, wenn der Abgabentatbestand an welchen die Steuerpflicht knüpft,
verwirklicht worden sei. Dies würde auch für vorläufige Bescheide
gelten und sei bei der Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei
gerechtfertigt, zumal der Sachverhalt verwirklicht worden sei, jedoch im
Hinblick auf den langen Beobachtungszeitraum könne nicht endgültig
beurteilt werden, ob damit die Abgabepflicht herbeigeführt werden
würde. Da der Gesamtüberschuss ein Tatbestandsmerkmal sei, könne
erst nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes eine endgültige Aussage
getroffen werden und folgedessen vorerst nur darüber abgesprochen werden,
ob der Abgabenanspruch wahrscheinlich sei oder nicht. Im gegenständlichen
Fall seien in den ersten 9 Jahren S 2,141.000,00 Verlust angehäuft und
im Jahr 1999 erstmals ein Überschuss von S 91.731,00 erzielt worden.
Demzufolge sei der in Zukunft liegende Beobachtungszeitraum notwendig um
endgültig zu entscheiden. Daher sei die Berufung ad Vorläufigkeit
abzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom 29. August 2001 stellte die steuerliche
Vertretung des Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend wurde ausgeführt, dass
auch gemäß den in der Berufung nicht zitierten
Liebhaberei-Richtlinien 1997 (AÖF 1998/47) davon auszugehen sei, dass
vorläufige Bescheide nur erlassen werden dürften, wenn wesentliche
Zweifel bestehen würden, ob eine ernst gemeinte Prognose erfüllt
werden könne (vgl. Pkt. 28.5.) bzw dass vorläufige Bescheide nicht
erlassen werden dürften, wenn während eines Beobachtungszeitraumes
festgestellt werde, dass die tatsächlichen Ergebnisse der Prognose
entsprechen würden (vgl. Pkt. 28.2.).
Weiters wurde noch einmal die Rechtsauffassung der
steuerlichen Vertretung des Bw zusammengefasst. In der Berufung sei
schlüssig und wirtschaftlich nachvollziehbar dargelegt worden, dass die
Zeit der Anlaufverluste nun vorbei sei und dass über den
Kalkulationszeitraum von 35 Jahren ein beachtlicher (und kein
"hauchdünner") Gesamtüberschuss entstehen werde. Die steuerliche
Vertretung sehe also keinen Grund für Zweifel an der Erfüllbarkeit
dieser Prognose, zumal ein geplanter Gesamtüberschuss von rund 3,5
Millionen S noch genug "Reserve" für nicht absehbare negative
Einflussfaktoren beinhalten würde.
Die Tatsache, dass in den ersten neun Jahren hohe
Anfangsverluste entstanden seien und erstmals im Jahr 1999 ein Überschuss
zu verzeichnen sei, sei daher nicht beachtlich.
Der Kalkulationszeitraum zur Liebhabereibeurteilung
könne zweifelsohne nicht gleichgesetzt werden mit dem Zeitraum,
während dem bei anfänglichem Anfallen von Verlusten vorläufige
Bescheide erlassen werden dürften. Es sei genauso wenig zulässig,
solange vorläufige Bescheide zu erlassen, bis ein Gesamtüberschuss
erreicht worden sei. Vielmehr sei ab dem Zeitpunkt die Veranlagung
endgültig durchzuführen, ab dem keine Zweifel mehr entstehen
würden, dass eine vorgelegte Prognose erfüllbar sei. Eine andere
Interpretation des § 200 BAO würde jeglichen Rechtsschutz
außer Kraft setzen.
Im Sinne einer Vereinfachung dieses Verfahrens würde
sich die steuerliche Vertretung des Bw aber einverstanden erklären, dass
eine endgültige Abgabenfestsetzung erst dann erfolgen würde, wenn auch
die Veranlagungen 2000 und 2001 der vorgelegten Prognose entsprechen (bzw. sie
sogar übertreffen) würden und damit dann wohl niemand mehr die
Unerfüllbarkeit der Prognose behaupten könne.
II. Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000
- 2002:
Ebenso wurde mit vorläufigen Bescheiden betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer vom 5. April 2002 (für das Jahr 2000), vom
21. November 2003 (für das Jahr 2001) und vom 21. November 2003
(für das Jahr 2002) die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
die Vorsteuern (erklärungsgemäß) anerkannt.
Mit Eingaben vom 17. April 2002 bzw 2. Dezember 2003 erhob
die steuerliche Vertretung des Bw gegen die oa Bescheide Berufung.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unverändert die
Ansicht vertreten werde, dass eine beachtliche Einkunftsquelle vorliegen
würde. Das Ergebnis für das Jahr 2000 der vorgelegten Prognoserechnung
könne im Wesentlichen wegen über den Planwerten liegenden Zinsen
für den CHF-Kredit zwar nicht ganz erreicht werden, das behauptete
Eintreten in die nachhaltige "Überschussphase" ab dem Jahr 1999 sei mit dem
vorliegenden endgültigen Ergebnis für das Jahr 2000 jedoch eindeutig
belegt worden.
Die gestellte Prognose für 2001 werde ebenfalls
erfüllt.
Wie aus den übermittelten Steuererklärungen 2002
zu sehen sei, sei die abgegebene Prognoserechnung neuerlich übertroffen
worden. Es gebe jetzt sowohl in der Winter- wie auch in der Sommersaison ein
fixes Stammpublikum und sei daher auch in der Zukunft mit einem signifikanten
Übertreffen der Prognose zu rechnen. Dementsprechend würden keinerlei
Gründe mehr vorliegen, an der Richtigkeit und Ernsthaftigkeit der
vorgelegten Prognoserechnung zu zweifeln und es werde daher ersucht, die
vorläufigen Bescheide in endgültige Bescheide
abzuändern.
Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 2000 - 2002 wurden ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen direkt der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Bestehen die Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 BAO
(nämlich eine zeitlich bedingte Ungewissheit), so liegt die Erlassung
vorläufiger Beschiede im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 24.5.1991,
Zl 90/16/0069).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörde nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen
(§ 20 BAO).
1.Einkommensteuer für die Jahre 1999 -
2002:
Für die Frage, ob die Vermietung des Blockhauses
(bestehend aus drei Appartements) eine Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuergesetzes darstellt, sind hinsichtlich der
streitgegenständlichen Jahre 1999 bis 2002 die Bestimmungen der LVO vom 17.
12.1992, BGBl 1993/33 idF BGBl 1997/358 (LVO II) maßgebend, wobei
gemäß
§ 8 Abs. 3 LVO II auf die gegenständliche
- vor dem 14.11.1997 begonnene - Betätigung § 2 Abs.
3 LVO in der Fassung vor BGBl II 1997/358 anzuwenden ist.
Die Liebhabereiverordnungen unterscheiden dabei
Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO II), das
sind solche, die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder
einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen und nicht unter Abs. 2 fallen und Betätigungen mit
Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2 LVO II), die vorliegen, wenn Verluste
aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maße für eine Nutzung im
Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport-
und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
oder aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind, oder
aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von
Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4
LVO II ausgeschlossen sein.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist
für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß
§ 2 Abs 3 LVO II gilt der
Anlaufzeitraum nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der
entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im
Sinn des § 1 Abs. 1 LVO II ist in diesem Fall nach dem
Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss geplant ist, "zu einem absehbaren Zeitraum" zu beurteilen.
"Als absehbarer Zeitraum" wird seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates
vom 3. Juli 1996, Zl 93/13/0171, bei einer Vermietungstätigkeit eine
Zeitspanne verstanden, die zum getätigten Mitteleinsatz in einer nach der
Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Dieser kann
bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit rund 20 Jahren angenommen
werden. Die Liebhabereirichtlinien sehen 35 Jahre vor; die Neufassung des
§ 2 Abs. 3 LVO II sehen 25 bis höchstens 28 Jahre vor.
Im gegenständlichen Fall geht der UFS von 25 Jahren
als "absehbaren Zeitraum" aus, weil das noch eine übliche Laufzeit für
ein Hypothekardarlehen ist.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 LVO II ist unter
Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen
über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu
verstehen.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Betätigungen
mit Einkunftsquellenvermutung (Abs. 1) und den Betätigungen mit
Liebhabereivermutung (Abs. 2) liegt darin, dass bei Tätigkeiten im Sinne
des § 1 Abs. 1 LVO II Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn
ausgeschlossen ist (§ 6 LVO 1993) und die Verluste der ersten drei
Jahre jedenfalls anzuerkennen sind, ausgenommen im Falle der entgeltlichen
Gebäudeüberlassung (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 LVO
II).
Da im vorliegenden Fall der Bw diese Ferienappartements
nicht für eigene Wohnzwecke verwendet hat und mehr als zwei Wohneinheiten
vermietet werden, ist nach Meinung des UFS davon auszugehen, dass es sich im
vorliegenden Fall um eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1
LVO II handelt. Diese Ansicht wird dadurch bestärkt, dass das von der
damaligen steuerlichen Vertretung des Bw übermittelte Schreiben, wo um
Klarstellung gebeten wurde, dass es sich um eine sogenannte "große
Vermietung" handeln würde, seitens des Finanzamtes unwidersprochen
geblieben ist.
Maßstab für die Liebhabereibeurteilung bei
entgeltlicher Überlassung von Gebäuden ist die Gesamtgewinn- bzw
Gesamtüberschusserzielungsabsicht, wobei diese anhand objektiver
Umstände (Angemessenheit der Zeitrelation i.S. d. § 2 Abs. 3 sowie
- wie bei anderen typischen erwerbswirtschaftlichen Betätigungen auch
- Kriterien i.S. d. § 2 Abs. 1 LVO II) nachvollziehbar sein muss.
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der
Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren (vgl.
Langheinrich/Ryda, FJ 2001, 84).
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt auf Grund seiner
Ansicht, dass aus den vorgelegten Unterlagen die Möglichkeit, aus der
Vermietung der Ferienappartements dauerhaft Überschüsse zu erzielen
nicht zweifelsfrei ableitbar ist, die Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002 weiterhin vorläufig
erlassen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass in den ersten 9
Jahren ein Verlust in Höhe von S 2,141.000,00 angehäuft worden
sei und im Jahr 1999 erstmals ein Überschuss von S 91.731,00
erwirtschaftet worden sei. Demzufolge sei der in Zukunft liegende
Beobachtungszeitraum notwendig um endgültig entscheiden zu
können.
Gegen diese Vorläufigkeit der Bescheiderlassung erhob
die steuerliche Vertretung des Bw Berufung und wendete im Wesentlichen ein, dass
die Ergebnisse der Prognoserechnung ab dem Jahr 1999 im Wesentlichen erreicht
worden seien und damit die Erfüllbarkeit der Prognose nicht mehr in Frage
zu stellen sei.
Die Frage der Ertragsfähigkeit einer Betätigung
ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu
lösende Tatfrage (vgl. VwGH vom 3. Juli 1996, Zl
93/13/0171).
Im gegenständlichen Fall ist in den Jahren 1990 bis
1998 ein Verlust in Höhe von S 2.140.940,00 entstanden, dem ein Gewinn
in Höhe von S 424.186,48 in den Jahren 1999 bis 2002
gegenübersteht. Nach 13 Jahren ab Beginn der Vermietungstätigkeit
liegt noch immer ein Gesamtverlust in Höhe von S 1.716.753,50.
(€ 124.761,34) vor.
In der vom Bw erstellten Prognoserechnung wird dargelegt,
dass in den Jahren 1999 bis 2025 ein Überschuss in Höhe von
S 5.651.000,00 erzielt wird; abzüglich der in den Jahren 1990 -
1998 angefallenen Verluste in Höhe von S 2.131.000,00 würde somit
ein Gesamtüberschuss in Höhe von S 3.520.000,00 erzielt werden.
Dies unter der Annahme eines Prognosezeitraumes von insgesamt 36 Jahren (1990
bis 2025).
Ein derart langer Kalkulationszeitraum kommt
gegenständlich - wie bereits ausgeführt - nicht in Frage.
Den tatsächlichen Überschussrechnungen ist zu
entnehmen, dass in den Jahren 1991 bis 1998 die Zinsaufwendungen von
S 408.000 (im Jahr 1991) auf S 153.446,00 (im Jahr 1998) gesunken sind und
sich diese Entwicklung auch in den streitgegenständlichen Jahren 1999 bis
2002 fortgesetzt hat. Die Zinsaufwendungen sind in diesem Zeitraum vom
S 111.669,00 (1999) auf S 75.508,13 (im Jahr 2002) gesunken. Wie der
Berufung vom 8. Mai 2001 zu entnehmen ist, ist dem Bw im Jahr 1999 - wegen der
ständigen Verbesserung der Ertragskraft - eine Umschuldung der bisherigen
ATS-Kredite in Fremdwährungskredite gelungen.
Die Einnahmen sind in den Jahren 1991 bis 1999 von
S 102.251,00 (1991) auf S 265.506,00 (1998) gestiegen. Auch in den
streitgegenständlichen Jahren sind die Einnahmen von S 311.467,00
(1999) auf S 403.300,63 (29.309,00 € 2002) gestiegen. Wie der
Berufung vom 2. Dezember 2003 zu entnehmen ist, ist, da es sowohl in der Winter
- wie in der Sommersaison ein fixes Stammpublikum gibt, mit einem signifikanten
Übertreffen der Prognose zu rechnen.
Nach Meinung des UFS zeigt die vom Bw für die Jahre
1999 bis 2025 - unter Einbeziehung der Verluste für die Jahre 1990
bis 1998 - vorgelegte Prognoserechnung insbesondere bei einem Vergleich
der tatsächlichen Ergebnisse der Jahre 1999 bis 2002 zu den
prognostizierten Ergebnisse keine signifikanten Abweichungen auf. Im Gegenteil
die Ergebnisse konnten zum Teil auch noch tatsächlich überschritten
werden. Im Jahr 2012 - also 22 Jahre nach Beginn der Betätigung -
kommt es der Prognoserechnung folgend zu einem Gesamtüberschuss.
Die vom Bw der Berufung beigelegte Prognoserechnung hat
auch steigende Instandhaltungskosten berücksichtigt und somit wurde auch
dem Umstand Rechnung getragen, dass mit zunehmenden Alter des Gebäudes und
der stärkeren Abnutzung (durch häufig wechselnde Benutzer) auch
notwendige Instandhaltungsarbeiten anzusetzen sind. Ab dem Jahr 2014 würden
keine Zinsaufwendungen mehr anfallen.
Die bisherigen Ergebnisse der Jahre 1990 - 2002 zeigen,
dass von seiten des Bw versucht wurde durch strukturverbessernde Maßnahmen
(wie zB. durch die Schaffung eines Stammpublikums das Einnahmenniveau
langfristig sicherzustellen, durch Umschuldung von ATS-Krediten in
Fremdwährungskredite die hohe Zinsenbelastung zu reduzieren usw.) aus der
Verlustsituation herauszukommen.
Nach Meinung des UFS lässt sich aufgrund der aktuellen
Prognoserechnung des Bw erkennen, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von
25 Jahren ein Gesamtgewinn bzw ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten erzielt werden wird. Damit kann die Anwendbarkeit des
35jährigen Kalkulationszeitraumes laut Liebhabereirichtlinien aufgrund
§ 117 BAO wegen der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichthofes, die
einen solch langen Kalkulationszeitraum nicht akzeptiert, dahingestellt
bleiben.
Vorläufige Bescheide dürfen - wie oben
bereits ausgeführt - nur dann erlassen werden, wenn eine zeitlich
bedingte Ungewissheit bezüglich des Bestehens oder des Umfangs der
Abgabenpflicht herrscht.
Dem UFS liegen bereits die Ergebnisse der Jahre 1990
- 2002 - also ein 13jähriger Beobachtungszeitraum - vor und
insbesondere in den Jahren 1999 bis 2002 zeigen die prognostizierten Ergebnisse
mit den tatsächlich erwirtschafteten Ergebnissen keine signifikanten
Abweichung auf. Nach Meinung des UFS liegen nunmehr keine Umstände mehr
vor, die eine vorläufige Festsetzung der Abgaben für die Jahre 1999
bis 2002 rechtfertigen würden.
Die in der aktuellen Prognoserechnung getroffenen Annahmen
insbesondere jene der Jahre 1999 bis 2002 wurden erfüllt und es liegt somit
keine Ungewissheit über die Ertragskraft mehr vor, die eine
Aufrechterhaltung der vorläufige Festsetzung der Abgaben der Jahre 1999
- 2002 rechtfertigen würde.
Das geringe, einer Prognoserechnung immanente Restrisiko
reicht nicht aus, um das Ermessen dahingehend zu üben, doch die Veranlagung
nur vorläufig vorzunehmen; Verschlechterungen der tatsächlichen
Ertragslage, die auf einem Willensentschluss des Bw beruhen, können nach
nunmehriger Rechtslage gemäß
§ 295a BAO berücksichtigt
werden; andere Verschlechterungen z.B. durch Naturkatastrophen, sind für
die Liebhabereibeurteilung unmaßgeblich.
Es ist daher im Ergebnis dem Berufungsvorbringen
beizupflichten, wonach keine Gründe mehr vorliegen würden, an der
Richtigkeit und Ernsthaftigkeit der vorgelegten Prognoserechnung zu
zweifeln.
Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, sind die Bescheide
(Umsatz- und Einkommensteuer) der Jahre 1990 -2002 zwar vorläufig aber
unter Anerkennung der jeweiligen Verluste bzw Gewinne und der Vorsteuern
erlassen. Daraus ist nach Meinung des UFS ableitbar, dass das Finanzamt
offensichtlich doch auch davon ausgeht, dass aus der Vermietung des Blockhauses
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuss erzielt werden
kann und daher eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle vorliegt.
2. Umsatzsteuer
für die Jahre 1999 bis 2002:
Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt.
Bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 1 LVO II
(typische erwerbwirtschaftliche Betätigungen einschließlich
Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von
Gebäuden) ist umsatzsteuerlich Liebhaberei ausgeschlossen.
Umsatzsteuerliche Liebhaberei kann nur bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 2
LVO II (also bei Betätigungen, die typischerweise einer in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen) vorliegen.
Dementsprechend gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2
UStG eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt, nicht als gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit, sondern als Liebhaberei.
Die Einschränkung umsatzsteuerlicher Liebhaberei auf
Betätigungen, die typischerweise einer in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechen, entspricht dem Charakter der Umsatzsteuer
als Einkommensverwendungssteuer. Bei einer Steuer auf die Einkommensverwendung
ist es nicht gerechtfertigt, da nach zu differenzieren, ob der Unternehmer seine
Leistung gewinnorientiert anbietet oder mit Verlusten arbeitet. Gerechtfertigt
ist es jedoch, Tätigkeiten, deren Schwergewicht in der privaten
Lebensführung liegt, aus dem Unternehmensbegriff auszuklammern (vgl.
Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts - Band I,
409).
Im vorliegenden Fall liegt wie unter Pkt. 1.
ausgeführt, eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO
vor, also eine Tätigkeit, die durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen.
Da - wie bereits unter Pkt .1 der BE ausgeführt - nach
Ansicht des UFS eine Erfüllbarkeit der vorgelegten Prognoserechnung gegeben
ist, liegt somit auch im Bereich der Umsatzsteuer kein Grund für eine
vorläufige Veranlagung vor.
Das selbe Ergebnis resultiert aus dem europäischen
Gemeinschaftsrecht:
Nach Art. 4 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie ist das
"Ergebnis" einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Einnahmenerzielung
irrelevant und somit kein zulässiges Kriterium zur Eingrenzung einer
unternehmerischen Tätigkeit.
Die Vermietung eines Gegenstandes ist jedenfalls eine
wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie, wenn sie zur
nachhaltigen Erzielung von Einnahmen vorgenommen wird. Eine marktkonforme
Vermietung schließt Liebhaberei aus (vgl. Beiser, SWK 2002, S 605;
Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, Kommentar, zweite Auflage, Tz 12 zu § 2
UStG 1994 sowie die dort zitierte Judikatur des EuGH und
Literatur).
Eine marktkonforme Gestaltung der Vermietungstätigkeit
ist im vorliegenden Fall unbestritten gegeben. Da die gegenständliche
Vermietungstätigkeit zweifellos zur nachhaltigen Einnahmenerzielung
ausgeübt wird, scheidet (nach Gemeinschaftsrecht) umsatzsteuerrechtlich
Liebhaberei aus.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt XzuStNrY
Wien, am 5.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 Abs. 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
LiebhabereiEinkunftsquelleVermietungFerienappartementWohnungsvermietungAppartementvermietungVorläufigkeitvorläufige Veranlagungvorläufige AbgabenfestsetzungPrognoserechnunggroße Vermietungkleine Vermietung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2509-W/02
- Stammnummer
- 12561
- Gültig
- 05.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF