Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0602-G/06
Liebhaberei bei "großer Vermietung"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0602-G/06vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Styria
Treuhand- und Revisions-Gesellschaft m.b.H. Nfg. KEG, Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft, 8010 Graz, Brockmanngasse 75, vom
11. April 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag, vom 28. März 2006 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 2002 und 2003 sowie Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2002 bis 2004
entschieden:
1) Der Berufung
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2002 und 2003 wird
Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden ersatzlos aufgehoben.
2) Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2002 und 2003 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
3) Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2004 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erklärte in den Jahren
2002 bis 2004 aus der Vermietung von vier Wohneinheiten eines Gebäudes in
N. gemäß
§ 188 BAO Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Im Rahmen einer im Jahr 2006 durchgeführten, diese
Jahre betreffenden Außenprüfung (§ 150 BAO) wurden der
steuerlichen Vertretung der Bw. vom Betriebsprüfer mit Schreiben vom
6. März 2006 nachstehende (Prüfungs-)Feststellungen zur
Kenntnis gebracht:
Seit Beginn der Vermietung des Objektes in N. seien nur
Verluste erzielt worden und würde - wie aus einer (in Beantwortung eines
Vorhaltes) am 15. Juni 2005 vorgelegten Prognoserechnung hervorgehe -
erst im Jahr 2017 (25 Jahre ab Beginn der Vermietung im Jahr 1993) ein
Gesamtüberschuss von 445,12 € ausgewiesen werden. Diesem
Gesamtüberschuss sei ein Einnahmenüberschuss 2004 in Höhe von
2.228,66 € zu Grunde gelegen.
Laut Beilage zur Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften 2004 sei jedoch ein steuerlicher Verlust von
7.023,15 € erzielt worden, der - bei Adaptierung für die
Prognoserechnung (1/15-Absetzung der Herstellungskosten mit 1,5% AfA) -
letztlich 3.045,68 € betrage. Somit weiche das prognostizierte
Ergebnis von dem tatsächlich
erzielten, bereits für die Prognoserechnung adaptierten Ergebnis um
5.274,34 € ab.
Unter Einbeziehung des tatsächlichen Ergebnisses 2004
und der prognostizierten Ergebnisse 2005 - 2017 ergäbe sich somit ein
prognostizierter Gesamtverlust von 4.829,22 €.
In seiner Stellungnahme vom 13. März 2006
führte der Steuerberater (unter Hinweis auf seine Vorhaltsbeantwortung vom
15. Juni 2005) dazu aus, dass gegenständlichenfalls für die
Beurteilung des Vorliegens einer Einkunftsquelle ein
"Kalkulationszeitraum von höchstens 35
Jahren" zur Erzielung eines Gesamtüberschusses zum Tragen komme
(bei vor dem 14. November 1997
begonnenen
Betätigungen - laut LRL
1997 Pkt.1.3). Aus der am 15. Juni 2005 vorgelegten
Prognoserechnung habe sich "ab dem Jahre 2017
ein Totalüberschuss" ergeben. Dabei sei jedoch die im Jahr 2004
durchgeführte Sanierung der Terrasse mit Ausgaben von ca. 5.000 €
nicht berücksichtigt worden, weshalb sich für das Jahr 2004 ein
tatsächliches adaptiertes Ergebnis in Höhe von -2.197,26 €
ergebe.
Dies führe weiters dazu, dass sich - wie aus der
beiliegenden Prognoserechnung ersichtlich sei - erst im Jahre 2018 (also nach 26
Jahren) ein Totalüberschuss ergeben würde.
Dazu hielt der Betriebsprüfer unter Tz. 1
-"Liebhaberei" - seines Prüfungsberichtes vom 27. März 2006
fest, dass laut "Erkenntnissen des VwGH
für die Erzielung eines Gesamtüberschusses ein Zeitraum von rund 20
Jahren" herangezogen werde.
Da nun laut Prognoserechnung ein Gesamtüberschuss
innerhalb von 25 Jahren nicht zu erwarten sei, sei die Betätigung als
Liebhaberei zu beurteilen, was die Nichtanerkennung der
"Verluste 2002 - 2004" zur Folge
hätte (2002: 4.236,30 €, 2003: 4.232,04 € und 2004:
7.023,15 €).
Die Wiederaufnahme der Verfahren wird unter Hinweis auf Tz.
1 des Berichtes damit begründet, dass diese
"unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus
ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt. Bei der im Sinne des
§ 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip
der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang
vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der
Rechtskraft) einzuräumen".
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Betriebsprüfers in den Wiederaufnahmebescheiden betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre
2002 und 2003, den Bescheiden betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2002 und 2003 sowie
dem erstmals erlassenen Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2004.
Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung wurde ua. wie
folgt begründet:
Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2002 und 2003:
In der Eingabe vom 15. Juni 2005
(Vorhaltsbeantwortung) zur Feststellung der Einkünfte für 2003 sei
dargestellt worden, dass ein Totalgewinn innerhalb von 25 Jahren erreicht werde,
worauf das Finanzamt das Jahr 2003 erklärungsgemäß veranlagt
habe. In der Stellungnahme an die Betriebsprüfung vom
13. März 2006 sei unter Einbeziehung der Verhältnisse des
Jahres 2004 eine aktualisierte Prognoserechnung vorgelegt worden, die einen
Totalgewinn nach 26 Jahren erwarten lasse.
Seitens der Finanzverwaltung (Betriebsprüfung) werde
nun ein Gesamtüberschuss innerhalb von 20 Jahren für erforderlich
gehalten und wäre damit bereits nach der Vorhaltsbeantwortung zum Jahr 2003
vom 15. Juni 2005 eine Liebhaberei anzunehmen gewesen. Somit stelle
der in der Eingabe vom 13. März 2006 prognostizierte Zeitraum von
26 Jahren keine neue Tatsache dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
stützen könnte.
Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre
2002 bis 2004:
In der Eingabe vom 15. Juni 2005 sei die
rechtliche Situation dargestellt worden, wonach im gegenständlichen Fall
nach den LRL 1997 Pkt.1.3 ein Kalkulationszeitraum von 35 Jahren zum Tragen
käme. Da laut der mit Eingabe vom 13. März 2006 vorgelegten
Prognoserechnung ein Totalüberschuss bereits nach 26 Jahren zu erwarten
sei, sei jedenfalls eine steuerliche Einkunftsquelle gegeben.
Die daraufhin abweisend ergangene Berufungsvorentscheidung
begründete das Finanzamt ua. wie folgt:
Ad Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2002 und 2003:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a und c in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sei das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln
nur aus Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf
ankomme, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen wäre, dass sie schon in
diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder
aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können.
Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303
Abs. 4 BAO beziehe sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der
Abgabenerklärungen) des jeweiligen Veranlagungsjahres (zB
VwGH 27.4.2000, 97/15/0207).
Für das bereits rechtskräftig veranlagte Jahr
2002 (Erstbescheid vom 14. Oktober 2003) wäre nun erstmals mit
Schreiben vom 15. Juni 2005 eine - später revidierte -
Prognoserechnung vorgelegt worden und sei daher bis zu diesem Zeitpunkt
hinsichtlich der Frage der Einkünftefeststellung ein vollständiges
Bild über den relevanten Sachverhalt nicht gegeben gewesen.
Für den Feststellungsbescheid 2003 zeige sich
folgendes Bild: Die Prognoserechnung sei nach Aufforderung im Juni 2005 für
das Jahr 2003 erstellt worden. Im März 2006 wäre die
ursprüngliche Prognose adaptiert worden, da ein Aufwand aus dem Jahr 2004
(durchgeführte Sanierung der Terrasse in Höhe von ca.
5.000 €) in dieser Berechnung aus 2005 nicht berücksichtigt
worden sei; zum Zeitpunkt der Erstberechnung 2005 sei daher die später
monierte Ausgabe bereits bekannt, jedoch nicht erklärt worden.
Nach der Judikatur des VwGH seien Wiederaufnahmegründe
nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später neu
hervorkommen (zB VwGH 18.9.2003, 99/15/0120). Maßgeblich für die
Wiederaufnahme sei allein der Umstand, ob nach Abschluss des Verfahrens neue
Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, wobei selbst ein Verschulden
der Behörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen
Tatsachen und Beweismittel im Erstverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens
nicht ausschließe (VwGH 18.12.1996, 94/15/0155).
Im gegenständlichen Fall wäre nun die Tatsache
des Vorliegens von Sanierungsaufwendungen zum Zeitpunkt der Erlassung des
Feststellungsbescheides 2003 (Erstbescheid vom 28. Juni 2005) bereits
existent und im Zuge des anhängigen Betriebsprüfungsverfahrens
offenkundig gewesen, was sich in der Folge durch Vorlage einer neuen
Prognoserechnung 2006 gezeigt habe. Dass das Finanzamt bei der zunächst
erklärungsgemäßen Veranlagung 2003 durch Unterlassen von
weiteren Erhebungen zur Frage der Richtigkeit der Prognoserechnung die
maßgeblichen Tatsachen nicht vollständig festgestellt habe, hindere
(wie oben zitiert) die Behörde nicht, eine Wiederaufnahme zu
verfügen.
Ad Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre
2002 bis 2004:
Unbestritten sei, dass es sich im vorliegenden Fall um eine
sogenannte "große Vermietung" handle, die als Betätigung mit
Einkunftsquellenvermutung unter § 1 Abs. 1 LVO
BGBl. 33/1993 idF BGBl. II 358/1997 zu subsumieren ist.
Da Verluste anfielen, sei an Hand der in
§ 2 Abs. 1 LVO normierten Kriterien zu prüfen, ob
eine Überschusserzielungsabsicht im Sinne dieser Bestimmung vorgelegen sei,
wobei dies wiederum gemäß
§ 2 Abs. 3 LVO
nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein
Gesamtüberschuss geplant war, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu
beurteilen sei.
Dabei sei - wie auch vom Bw. vorgebracht - die mit
BGBl. II 358/1997 novellierte Fassung des
§ 2 Abs. 3 LVO gegenständlichenfalls nicht
anzuwenden, da der Beginn der Tätigkeit und somit des maßgeblichen
Zeitraumes vor dem 14. November 1997
liege (§ 8 Abs. 3 LVO).
In diesem Zusammenhang sei jedoch die zur Rechtslage
vor dem Geltungsbereich der
erwähnten Novelle ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu
beachten:
Danach sei ein Zeitraum von ca. 20 Jahren ab
Tätigkeitsbeginn bis zur Erzielung eines positiven Gesamtüberschusses
aus entgeltlicher Gebäudeüberlassung noch ausreichend für die
Annahme des Vorliegens einer Einkunftsquelle (zB VwGH 22.11.2001,
98/15/0056; vgl. dazu auch Rauscher in
SWK 29/2004, S 833 und die dort zitierte Judikatur zum Zeitraum von
20 Jahren).
Im gegenständlichen Fall betrage dieser Zeitraum
jedoch 25 (bzw. 26) Jahre und liege somit jedenfalls
über der vom
Verwaltungsgerichtshof angesetzten
"20-Jahresfrist".
Im dagegen erhobenen Vorlageantrag führte der
steuerliche Vertreter des Bw. ua. aus:
Ad Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2002 und 2003:
Die Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO
setze ua. voraus, dass die Kenntnis der neuen Tatsachen und Beweismittel einen
im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Da nun nach Auffassung des Finanzamtes nur ein Zeitraum von
20 Jahren für die Erzielung eines Gesamtüberschusses zur
Verfügung stünde, verfehle die Erzielung eines Gesamtüberschusses
nach 25 Jahren dieses Ziel ebenso wie die Erzielung eines
Gesamtüberschusses nach 26 Jahren, sodass die geänderte
Prognoserechnung vom 13. März 2006 keine neue Tatsache darstelle,
die einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Betreffend das Jahr 2002 ginge es nicht um die
Berücksichtigung von Tatsachen, sondern lediglich um eine andere rechtliche
Würdigung dieser Tatsachen. Hätte nämlich das Finanzamt schon am
28. Juni 2005 (Erlassung des Feststellungsbescheides für 2003)
die Meinung vertreten, dass innerhalb von 20 Jahren ein Totalgewinn erzielt
werden müsse, wäre nicht nur das Jahr 2003 nicht
erklärungsgemäß veranlagt worden, sondern auch das Verfahren des
Jahres 2002 in einem wieder aufgenommen worden.
Ad Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre
2002 bis 2004:
Das Finanzamt habe die Ausführungen in der Eingabe vom
15. Juni 2005 zur Gänze ignoriert und setze sich damit über
dieLRL 1997 Pkt. 1.3
("...Kalkulationszeitraum von höchstens 35 Jahren...") hinweg. Damit
würde sich die "sehr problematische
Situation" ergeben, dass "das Finanzamt
offensichtlich nur nach eigenen Belieben Richtlinien des BMF
anwendet".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, sind im
gegenständlichen Berufungsverfahren sowohl die vom Finanzamt verfügten
Wiederaufnahmen betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2002 und 2003 sowie die Feststellung
von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für diese
Zeiträume und das Jahr 2004 strittig.
Ad Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2002 und 2003:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a und c in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Als Tatsachen kommen ausschließlich mit dem
Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
tatsächliche Umstände in Betracht (zB VwGH 26.1.1999, 98/14/0038;
VwGH 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid
zum Ausdruck gebracht) geführt hätten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnis vom10. Mai 2001, 95/15/0084) handelt es sich nun bei der
Qualifikation einer ausgeübten Tätigkeit als Einkunftsquelle oder als
Liebhaberei um die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes und um keine
Tatsache iSd § 303 Abs. 4 BAO, auf die eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt werden könnte. Die nachteiligen
Folgen einer früheren eventuell unzutreffenden Würdigung eines
Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung können (bei
unveränderter Tatsachenlage) also nicht nachträglich im Wege der
Wiederaufnahme beseitigt werden.
Eine nachträglich anders geartete rechtliche
Beurteilung oder Würdigung des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein
rechtfertigt einen behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht (vgl.
Stoll, BAO-Handbuch, S. 727 und die
dort angeführte Judikatur).
Im gegenständlichen Fall steht nun fest, dass dem
Finanzamt erst nach Erlassung des Feststellungsbescheides für 2003
anlässlich einer Außenprüfung durch die Vorlage einer
(adaptierten) Prognoserechnung am 13. Mai 2006 die Tatsache bekannt
geworden ist, dass ein Aufwand aus dem Jahr 2004 (Terrassensanierung in
Höhe von 5.000 €) in der bisherigen Prognoserechnung, die im Zuge
einer Vorhaltsbeantwortung betreffend die Feststellung von Einkünften
für das Jahr 2003 vorgelegt worden ist, unberücksichtigt geblieben
ist.
Eine amtswegige Wiederaufnahme im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO setzt jedoch - neben dem Vorliegen
einer neuen Tatsache - voraus, dass die Kenntnis dieser Tatsache allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens
einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein, da
das Finanzamt auch bei Kenntnis dieser Tatsache - also auch unabhängig von
der adaptierten Prognoserechnung - im Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides
für das Jahr 2003 (Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2005) ebenfalls
(noch) die Rechtsauffassung vertreten hätte, dass die
Vermietungstätigkeit der Bw. eine Einkunftsquelle darstelle.
Weiters ist nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates davon auszugehen, dass das Finanzamt auch bei vollständiger
Kenntnis des Sachverhaltes (Vorliegen einer "ersten" Prognoserechnung) bei
erstmaliger Erlassung des Feststellungsbescheides für 2002
(14. Oktober 2003) - wie die rechtliche Beurteilung im darauf
folgenden Jahr 2003 zeigt - ebenfalls die Rechtsauffassung vertreten hätte,
dass die Vermietungstätigkeit der Bw. eine Einkunftsquelle
darstelle.
Das bedeutet jedoch, dass gegenständlichenfalls
die alleinige Kenntnis der
nachträglich hervorgekommenen Tatsache (Prognoserechnung bzw. adaptierte
Prognoserechnung) - entgegen der Auffassung des Finanzamtes -
nicht geeignet gewesen wäre, im Spruch
anders lautende Feststellungsbescheide für die Jahre 2002 und 2003
herbeizuführen.
Daran ändert auch der Hinweis des Finanzamtes im
Vorlagebericht nichts, wonach es bei Annahme des Vorliegens einer Liebhaberei
sehr wohl zu "Änderungen in der Höhe
der gemeinschaftlichen Einkünfte" (2003 0 € statt bisher
-4.232,04 €) käme:
Diese Änderung ist bloß auf die - nunmehr
geänderte Rechtsauffassung - zurückzuführen, dass die
Vermietungstätigkeit der Bw. (deshalb) als Liebhaberei zu qualifizieren
sei, da sie nicht durch die Absicht veranlasst war,
binnen 20 Jahren einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Dabei sei es - wie das Finanzamt näher ausführte - "im Hinblick auf
die Rechtsprechung des VwGH bedeutungslos", ob die Betätigung darauf
angelegt gewesen wäre, "binnen 25 oder mehr Jahren einen positiven
Gesamtüberschuss zu erzielen".
Diese nunmehr andere
rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes durch das Finanzamt stellt
jedoch - wie bereits oben erwähnt - keine (neue) Tatsache im Sinne des
§ 303 Abs. 4 BAO und folglich keinen tauglichen
Wiederaufnahmsgrund dar, weshalb eine allein darauf basierende Änderung der
Spruchbestandteile nicht von Relevanz ist.
Die angefochtenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2002 und 2003 waren daher ersatzlos
aufzuheben.
Ad Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre
2002 und 2003:
Mit der ersatzlosen Aufhebung der Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2002 und 2003
scheiden die vom Finanzamt in Verbindung mit der Wiederaufnahmeverfügung
neu erlassenen Feststellungsbescheide gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO aus dem Rechtsbestand aus und tritt
das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat.
Da nun eine Berufung gegen nicht mehr dem Rechtsbestand
angehörende Bescheide unzulässig (geworden) ist, war - wie im Spruch
ersichtlich - die Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückzuweisen.
Ad Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr
2004:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO
BGBl. 33/1993 idF BGBl. II 358/1997 handelt es sich
gegenständlichenfalls um eine Betätigung ("große Vermietung",
begonnen vor dem 14. November 1997), die durch die Absicht veranlasst
ist, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen.
Fallen bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 LVO Verluste an, so ist das Vorliegen dieser
Absicht nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein
Gesamtüberschuss geplant ist, zu einem üblichen Kalkulationszeitraum
zu beurteilen (§ 2 Abs. 3 LVO
BGBl. 33/1993).
Strittig ist, ob nun bei der vorliegenden Vermietung der
"übliche Kalkulationszeitraum" (bzw.
absehbare Zeitraum bei Vermietungen ab 14.11.1997) von ca. 20 Jahren
(laut Finanzamt) oder 35 Jahren (wie die Bw. unter Hinweis auf die LRL 1997
Pkt.1.3 vermeinen) zum Tragen kommt.
In dieser Frage teilt der Unabhängige Finanzsenat die
vom Finanzamt unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
vertretene Rechtsauffassung, wonach gegenständlichenfalls der
"übliche Kalkulationszeitraum" keineswegs
mit 35 Jahren bestimmt ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof zB in
seinem Erkenntnis vom 28. März 2000, 98/14/0217, eine Zeitspanne
von ca. 20 Jahren "als Richtschnur für den absehbaren Zeitraum" für
die "große Vermietung"
bestätigt und begründet dies - unter Hinweis auf
Zorn, ÖStZ 1996, 417 ff. - mit der
üblichen Dauer von Immobiliendarlehen.
Im gegenständlichen Fall wird nun diese Zeitspanne
für einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
zumindest mit 26 Jahren prognostiziert, und liegt damit jedenfalls weit
über der Zeitspanne von 20 Jahren.
Zu den vom Bw. für seinen Standpunkt ins Treffen
geführten Zeitraum von 35 Jahren wird bemerkt:
Abgesehen davon, dass diese in den LRL 1997 unter
Punkt 1.3 vorgesehene Grenze von "höchstens 35 Jahren" eben als
Höchstgrenze zu verstehen ist, können aus Richtlinien keine über
die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen von Verordnungen
hinausgehende Rechte und Pflichten abgeleitet werden (vgl. ua.
VwGH 28.1.2003, 2002/14/0139).
Somit geht allein deshalb die Kritik an der
"Nichtanwendung" der Richtlinien durch das Finanzamt ins Leere.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 7.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0602-G/06
- Stammnummer
- 32275
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF