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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0445-L/06

Liebhaberei und "große Vermietung" bei einem geleasten Objekt

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0445-L/06vom 23.01.2008Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1. Der Unabhängige Finanzsenat glaubt dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung nicht, dass die Kaufvariante von Anfang an geplant gewesen sei. Diese behauptete Absicht wurde zu Beginn des Projektes der Abgabenbehörde gegenüber nicht offen gelegt. Erst über Aufforderung der Betriebsprüfung wurde die Prognoserechnung (Variante Kauf nach 10 Jahren -s. Bl.172 bis 174 - vgl. Beilage1 der Berufungsentscheidung) vorgelegt. Hätte man diesen Plan von Anfang an verfolgt, hätte kein Hindernis bestanden, dies schon früher der Abgabenbehörde I. Instanz gegenüber bekannt zu geben. Dies wurde jedoch nicht gemacht. Es besteht der Eindruck, dass dem Bw. im Hinblick auf seine hohen anderen Einkünfte des Bws. der "steuerliche Ausgleich der Verluste" aus der gegenständlichen Vermietung nicht ungelegen gewesen sein dürfte. Kurz vor dem Ausstieg wurde die Abgabenbehörde davon informiert, dass infolge Nichteintreffens der ursprünglichen Ertragsaussicht das Objekt nicht gekauft werde (Angaben bei der Betriebsprüfung bzw. Beilage zur Veranlagung für das Jahr 2003, eingelangt beim Finanzamt am 29. März 2005, Bl.165/2003). Die im Verfahren vorgelegte Bestätigung der Bank Austria Leasing GmbH vom 16.Juni 1995 (s. auch Fax vom 25. Oktober 1994 - Pkt. 4 Verkaufsbedingungen) ist als (erfolgloser) Versuch zu werten, die angebliche ursprüngliche Absicht des Ankaufes ( und damit einer langfristig geplanten erwerbswirtschaftlichen Betätigung) im Nachhinein als die einzige denkbare Variante zu präsentieren. Die Realität bot nämlich ein anderes Bild: Das Bemühen um eine Verbesserung der Ertragslage war nicht ausreichend. Das Objekt war nach dem Ausfall des Hauptmieters in den Jahren 1998 und 1999 unentgeltlich (kulanterweise) von einem dem Steuerpflichtigen bekannten Makler betreut worden (keinerlei schriftliche Aufzeichnungen darüber), es war lediglich ein Plakat am Geschäftslokal angebracht und es wurde nur per Mundpropaganda nach Mietern gesucht worden. Zumindest nach 1999 sind keine Zeitungsinserate oder ähnliches erfolgt. Auf den Punkt gebracht kann man sagen, dass sich der Abgabepflichtige die Suche nach einem Nachmieter nichts kosten ließ. Auch hätte die Geschäftsfläche im Erdgeschoß adaptiert werden können, um kleinere Einheiten zu schaffen (Eingänge vorne über Gmunderstr. und hinten über Unterstadtgrieß vorhanden), die wieder leichter vermietbar gewesen wäre (z.B. als Büros, die weniger von Kunden frequentiert werden als Kaufhäuser). Dieses Verhalten - nämlich bloßes "Aussitzen" bis zum Ende des Kündigungsverzichtes - entspricht nicht dem Engagement, wenn jemand ernsthaft einen Mieter für ein Geschäftslokal finden möchte (vgl. die Kriterien in § 2 Abs. 1 LVO, insbesondere die Z 4- 6). Auch das Argument, das Geschäftslokale habe bis heute vom Leasingunternehmen nicht vermietet werden können, kann den Bw. von der Obliegenheit, sich nach Kräften um einen Nachmieter zu bemühen, nicht entbinden. Der Ausfall des Mieters des Geschäftslokales per 31.3.1998 stellte keine Unwägbarkeit im Sinne der Liebhabereibestimmungen dar. Den Argumenten der Stellungnahme der Amtspartei vom 22.10.2007 wird gefolgt und ergänzend hierauf verwiesen. Dem Bw. ist es nicht gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht (latent) von vorneherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant war, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Umstände ergeben hat. Weil anzuerkennende Unwägbarkeiten (solche würden dann vorliegen, wenn es sich um Ereignisse handelt, die das Ergebnis der Betätigung negativ beeinflussen, die nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf entsprechen), spricht der eingetretene Gesamtverlust innerhalb des abgeschlossenen Zeitraumes für Liebhaberei. 2. Wäre das gegenständliche Objekt weiterhin geleast worden, wäre ein Totalüberschuss erst nach 22 Jahren eingetreten. Diese Zeitspanne ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls zu lange, um eine Einkunftsquelle begründen zu können (Erkenntnis v. 27.4.2000, 99/15/0012,2000, 511( 20 Jahre). Abgesehen davon, dass die in den Liebhabereirichtlinien 1997 unter Punkt 1.3. vorgesehene Grenze von "höchstens 35 Jahren" eben als Höchstgrenze zu verstehen ist, können aus Richtlinien keine über die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen von Verordnungen hinausgehenden Rechte und Pflichten abgeleitet werden (s. ua. VwGH 28.01.2003, 2002/14/0139. 3. Die Vermietungsbemühungen werden vom Unabhängigen Finanzsenat jedenfalls als unzureichend angesehen (keine Inserate, keine geeignete schriftliche Dokumentation der Nachmietersuche, bloße Mundpropaganda, keine Reduktion der Miete, Einschaltung nur eines befreundeten Maklers ohne Erteilung eines schriftlichen Mandats (s. Schreiben der Immobilien Kapital, Projektentwicklung, GmbH & CO KG vom 11.4.2006). Die Mitteilung des Bws. vom 28.02.2000 an die Abgabenbehörde I. Instanz über die Nichtvermietbarkeit des Geschäftslokales (Bl.162 des Arbeitsbogens) mit dem Bemerken, " der Bw. sei nachhaltig darum bemüht, die leerstehenden Räumlichkeiten wiederum zu vermieten", ist eine bloße Erklärung, die wegen der oben aufgezeigten unzureichenden Bemühungen als letztlich,im Bereich der subjektiven Spähre verblieben" anzusehen ist. Private Motive als Beendigungsgrund: Wie der Bw. selbst einräumte, wäre bei Ausübung der Kaufoption oder auch nur bei Fortführung des Leasingvertrages innerhalb von 35 Jahren ein Totalüberschuss möglich gewesen. "Infolge Nichteintreffens der ursprünglichen Ertragsaussicht wurde jedoch "nach Ablauf der 10jährigen Leasingdauer weder der Leasingvertrag verlängert noch ist diese Liegenschaft vom Bw. angekauft worden (s. ESt-Akt, Bl. 165/2003). Die Beendigung der Vermietung durch den Steuerpflichtigen erfolgte somit wirtschaftlich keineswegs zwingend (lediglich enttäuschte höhere Renditeerwartungen - vgl. auch Verhandlungsniederschrift - Blg. 3, S.11). Wird eine verlustbringende "große Vermietung" aufgrund eines freiwillig gefassten, auf privaten Motiven gründenden Entschlusses - nämlich wegen der Höhe der Renditeerwartung- weil das reichlich vorhandene Eigenkapital anderswo gewinnbringender angelegt werden könnte) " zur Unzeitbeendet", so kann nicht von einer Einkunftsquelle ausgegangen werden. Aus den angeführten Gründen wird die Vermietung des gegenständlichen Gebäudes im Berufungszeitraum als Liebhaberei gewertet, weshalb die Berufung betreffend die Einkommensteuer abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber wird abschließend darauf hingewiesen, dass die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wie bisher lt. Betriebsprüfung vorgenommen wird, da die steuerliche Vertretung den Antrag hinsichtlich einer anderen Besteuerungsvariante (Verfahren "Lenz") in der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen hat (Verhandlungsniederschrift vom 5. Dezember 2007). Anspruchszinsen gemäß 205 BAO betreffend Einkommensteuer 2000- 2003 Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen .Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben. Gemäß § 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 1 BAO). Dies gilt sinngemäß gem. § 252 Abs. 2 BAO auch für Abgaben -, Meß -, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheide. Nach dem Erkenntnis des VwGH 18.10.2007, 2005/15/0097ist der Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei. Einer Abänderung des Stammabgabenbescheides wird daher durch die (amtswegige) Erlassung eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu tragen. Es erfolgt deshalb keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. auch Ritz, BAO-Handbuch, S.128). Durch die obige Abweisung des Berufungsbegehrens hinsichtlich der Einkommensteuer bleibt es bei den ursprünglichen Stammabgabebescheiden (nach Wiederaufnahme). Es ergibt sich dadurch keine neue Differenz. Die Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide vom 16. Dezember 2005 war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Aus den angeführten Gründen konnte den Berufungen kein Erfolg beschieden sein.   Linz, am 23. Jänner 2008 3 Beilagen

Normen und Schlagworte

VermietungVerpachtunggeleastes ObjektLiebhaberei ("große Vermietung")Leerstehenlassen eines Geschäftslokaleserfolglose Nachmietersuche mangels Engagement

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0445-L/06
Stammnummer
33051
Gültig
23.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF