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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0445-L/06

Liebhaberei und "große Vermietung" bei einem geleasten Objekt

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0445-L/06vom 23.01.2008Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Michael Mandlmayr und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Christoph Kordik, Dr. Ernst Grafenhofer und Mag. Waltraud Schirz über die Berufungen des Bw., Adresse, vertreten durch Achleitner & Partner, Steuerberatungs GmbH, 4840 Vöcklabruck , Hatschekstr. 19-23, vom 11. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 16. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2004 sowie gegen die Bescheide betreffend Anspruchzinsen für die Jahre 2000 bis 2003 vom 16. Dezember 2005 nach der am 5. Dezember 2007 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist die Beurteilung der vom Berufungswerber (in der Folge mit Bw. abgekürzt) ausgeübten Vermietungstätigkeit als Einkunftsquelle oder Liebhaberei. Das zu beurteilende Mietobjekt war das Leasingprojekt ,Adr.. Zivilrechtliche Eigentümerin war dieLeasinggeberin, die Firma L.. Im Rahmen der Niederschrift der Betriebsprüfung vom 1. Dezember 2005 wurden folgende Prüfungsfeststellungen getroffen (Prüfungszeitraum und Berufungszeitraum - Jahre 1998 bis 2003): Die Firma L. als "Leasinggeberin" und Herr Bw. , Adre., als "Leasingnehmer" habe am 1. Dezember 1994 über das oben angeführte Leasingobjekt in G., einen Immobilienleasingvertrag mit folgenden Vereinbarungen abgeschlossen: Unter Punkt 2 Abs. 1 des Leasingvertrages wird die Vertragsdauer auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Im Punkt 2 Abs. 2 des obigen Vertrages, verzichte der Leasingnehmer ab dem Tag der Vertragsunterfertigung bis zum Ablauf von 10 Jahren (Grundvertragsdauer) auf die Ausübung des Kündigungsrechtes. Die Übergabe und die Übernahme des Leasingobjektes sei am 1. November 1994 erfolgt. Unter Punkt 3 des o. a. Vertrages sei das monatliche Leasingentgelt aufgrund der Gesamtinvestitionskosten in Höhe von ATS 11.000.000,00 sowie einer Mietvorauszahlung in Höhe von ATS 2.000.000,00 , welche die Gesamtinvestitionskosten zur Leasingbasis vermindern, sowie des derzeit zugrunde liegenden kalkulatorischen Zinssatzes in Höhe von ATS 58.135,37 vereinbart worden (excl. Umsatzsteuer und Betriebskosten). Der Berechnung liege eine betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer von 30 Jahren zugrunde. Zwischen den Vertragspartnern sei vereinbart worden, dass der Leasingnehmer eine Mietvorauszahlung in Höhe von 2.000.000,00 ATS, fällig binnen 14 Tagen nach Vertragsunterfertigung, leistet. Während der ersten 10 Vertragsjahre werde monatlich per Fälligkeit des Leasingentgeltes 1/120 der geleisteten Mietvorauszahlung aufgelöst, so dass nach Ablauf der Grundmietzeit die Mietvorauszahlung aufgelöst sei. In der Einnahmen/ Ausgabenrechnung 2003 für das Leasingobjekt sei erstmals dem Finanzamt in einer Anmerkung mitgeteilt worden, dass in Folge des Nichteintreffens der ursprünglichen Ertragsaussicht nach Ablauf der 10-jährigen Leasingdauer weder der Leasingvertrag verlängert, noch diese Liegenschaft angekauft werde. Die vertragliche Vereinbarung der Option eines Kaufes des Leasingobjektes nach dem Ablauf der 10-jährigen Grundmietzeit, sei im Leasingvertrag nicht ersichtlich. Im Leasingobjekt würden sich laut Bauplan folgende Räumlichkeiten befinden: Top Erdgeschoss: Ein Geschäftslokal im Erdgeschoss im Ausmaß von 230 qm mit einer Lagerfläche im Tiefparterre im Ausmaß von ca. 80 qm Top 1: Wohnung im 1. Stock im Ausmaß von ca. 75 qm Top 2: Wohnung im 1. Stock im Ausmaß von ca. 60 qm Top 3: Wohnung im 2. Stock im Ausmaß von ca. 80 qm Top 4: Wohnung im 2. Stock im Ausmaß von ca. 60 qm Nach einer zunächst der Abgabenbehörde nicht vorgelegten Prognoserechnung (Annahme eines Kaufes der Liegenschaft nach 10 Jahren - s. Bl. 172 bis 174 des Arbeitsbogens/Vermerk "vom Steuerberater angeforderte Prognoserechnung, bzw. s. auch E-Mail vom 30.11.2007) wäre nach den Angaben des Bws. ein Totalüberschuss von + 10.719,01 € im Jahre 2007 (= 13Jahre und 2 Monate) erzielt worden (Gesamtüberschuss im Jahre 2019 von 759.664,06 € - s. Beilage 1 dieser Berufungsentscheidung). Bei Prüfungsbeginn wurde dem Prüfer erstmalig eine Prognoserechnung für das Objekt über den Zeitraum November 1994 (Vermietungsbeginn) bis 2019 (Bl. 165 bis 167 des Arbeitsbogens) vorgelegt. Nach dieser Prognoserechnung würde sich bereits im Jahre 2006 ein positiver Totalüberschuss ergeben. Bei dieser Prognoserechnung sei man aber davon ausgegangen, dass keine Mietausfälle eintreten würden. Es wurde auch kein Reparaturaufwand berücksichtigt. Die Mieteinnahmen und Betriebskosten wurden sehr optimistisch mit einer jährlichen Erhöhung von 2 % angesetzt. Es wurde vom Kauf der Liegenschaft nach Ablauf der 10-jährigen Grundmietzeit ausgegangen, da ab dem Jahre 2004 die jährliche Absetzung für Abnutzung in der Prognoserechnung abgezogen wurde (die Leasingraten fielen daher ab dem Jahr 2004 teilweise und ab dem Jahre 2005 zur Gänze weg). Der Steuerberater wurde daher schriftlich ersucht, eine neuerliche Prognoserechnung vorzulegen, die hinsichtlich der Mieteinnahmen, Leasingraten, etc. den tatsächlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung eines entsprechenden Mietausfallwagnisses und üblichen Instandhaltungskosten entspreche. Daraufhin wurde von der steuerlichen Vertretung die "Kontrollrechnung zur Betriebsprüfung" zu Punkt 1" (s. Beilage 2 dieser Berufungsentscheidung bzw. Arbeitsbogen Bl. 168 bis 171, sowie Berufungsschrift vom 11.01.2006, Veranlagungsakt Bl. 208 bis 211) unter der Annahme der Fortsetzung des Leasingvertrages für den Zeitraum von 30 Jahren vorgelegt, die eine Mietausfallskomponente von 5 % der Mieteinnahmen und eine Reparaturkomponente von Höhe von 3 % der Mieteinahmen beinhaltete. Nach dieser "Kontrollrechnung" wäre ein Totalüberschuss erst im Jahre 2016, also nach 22 Jahren und 2 Monaten, in Höhe v.+14.127,14 € erzielt worden. Prüfungsfeststellungen: Darstellung der bisherigen Ertragssituation im Prüfungszeitraum 1998 Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen 492.805,23 ATS 1999 Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen 713.747,59 ATS 2000 Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen 832.504,66 ATS 2001 Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen 763.738,75 ATS 2002 Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen 52.331,51 € 2003 Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen 45.099,70 € Vom Bw. wurde der Leasingvertrag nach Ablauf der 10-jährigen Grundmietzeit gekündigt und damit auch die eingeräumte Kaufoption nicht in Anspruch genommen. Ein positives Gesamtergebnis wäre allerdings nur erzielbar gewesen, wenn nach Ablauf der 10-jährigen Grundmietzeit die Liegenschaft gekauft worden wäre. Rechtliche Würdigung der Betriebsprüfung: Prognoserechnungen seien dem Finanzamt erstmals im Zuge der gegenständlichen Betriebsprüfung vorgelegt worden. Da diese Prognosen auch für bereits veranlagte Jahre fiktive Zahlen verwenden würden (vgl. insbesondere die Einnahmendifferenzen), sollen sie augenscheinlich den Wissenstand und die wirtschaftlichen Erwartungen zu Beginn der Betätigung widerspiegeln. Die Rahmenbedingungen hierfür habe der vom Abgabepflichtigen abgeschlossenen Leasingvertrag gegeben. Keinesfalls eine beschlossene Sache sei aber zu jenem Zeitpunkt der Kauf des Objektes nach Ablauf der 10-jährigen Grundvertragsdauer, denn dem Steuerpflichtigen wäre - noch dazu außerhalb des Leasingvertrages - lediglich eine Kaufoption eingeräumt worden. Aus der damaligen Sicht haben sich für den Steuerpflichtigen folgende Varianten ergeben: 1. Den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Leasingvertrag auch nach Ablauf der 10-jährigen Grundvertragszeit weiterlaufen zu lassen. Selbst unter Annahme der Vollvermietung wäre es zu keinem positiven Gesamtüberschuss innerhalb des Kalkulationszeitraumes von 35 Jahren gekommen. 2. Das Objekt nach Ablauf der Grundvertragszeit zu kaufen. Diese Variante liege den vorgelegten Prognoserechnungen zugrunde. Selbst unter der Annahme ungünstiger Mietverhältnisse (eine Wohnung sei ständig leer gestanden, für das Geschäftslokal sei nur ein Mietzins im Ausmaß von 25 % der zuletzt veranlagten Miete angesetzt worden) wäre ein positiver Gesamtüberschuss zu erzielen gewesen. 3. Den Leasingvertrag nach Ablauf der 10-jährigen Grundvertragszeit ohne Ankauf des Objektes zu kündigen. Diese Variante ist auch tatsächlich vom Abgabepflichtigen verwirklicht worden; es liege kein einziges positives Jahresergebnis vor. Zu Beginn der Betätigung habe sich der Abgabepflichtige auf der Grundlage des Leasingvertrages zu einer Betätigung entschlossen, die aufgrund der kalkulatorischen Grundlagen zu keinem positiven Ergebnis führen konnte (Variante 1 oben). Den Entschluss zu einer Art der Bewirtschaftung, die zu einem positiven Gesamtüberschuss führen könnte, habe der Abgabepflichtige nicht am Beginn seiner Betätigung getroffen, sondern durch den Abschluss des freiwillig vertraglich eingegangenen Kündigungsverzichtes 10 Jahre hinausgeschoben. Während dieser Zeit habe er sich aller Möglichkeiten freiwillig begeben, die Betätigungen beenden zu können. Erst 10 Jahre nach Beginn der Betätigungen wollte der Abgabepflichtige entscheiden, sein wirtschaftliches Engagement entweder durch den Kauf des Mietobjektes grundlegend zu ändern, oder das Mietobjekt durch Kündigung des Leasingvertrages aufzugeben. Das Mietobjekt habe ihm in diesen ersten 10 Jahren nur von vornherein kalkulierte Verluste (siehe die aus historischer Sicht erstellten Prognoserechnungen), aber auch Einkommensteuergutschriften gebracht. Von einem stetig nach Gewinn strebenden Verhalten könne somit in den ersten 10 Jahren der Betätigung nicht gesprochen werden. Ändere sich die Art des wirtschaftlichen Engagements grundlegend und seien deshalb für die Zukunft positive wirtschaftliche Ergebnisse zu erwarten, könnten die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit der Folge für die Vergangenheit rückprojeziert werden, dass eine bisher ertraglose Tätigkeit bereits für die Vergangenheit als Einkunftsquelle beurteilt würde. Diese zum Positiven führende grundlegende Änderung des wirtschaftlichen Engagements wäre - wie die vorgelegten Prognoserechnungen zeigen - mit dem Kauf des Mietobjektes eingetreten (vgl. Varianten 1 und 2 oben). Es wäre nun grotesk, den Verlustzeitraum der ersten 10 Jahre deshalb steuerlich anzuerkennen, weil ein zu Beginn des 11. Jahres grundlegend geändertes wirtschaftliches Engagement in der Zukunft zu positiven wirtschaftlichen Ergebnissen geführt hätte,obwohl dieses geänderte Engagement gar nicht stattgefunden hat (Variante 3 oben). Das Mietobjekt x stelle daher für den Abgabepflichtigen keine Einkunftsquelle dar. Im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung(Bl.44) ist ein undatiertes Schreiben der Bank xy an den Abgabepflichtigen enthalten: "Unter Bezugnahme auf den zwischen Ihnen und der Firma Z.L. GmbH abgeschlossenen Leasingvertrag vom 1. Dezember 1994 verpflichten wir uns als Gesellschafter der Muttergesellschaft Bc. GmbH für folgende Maßnahmen Sorge zu tragen: 1. Leasingvertrag: Die Gesellschaft werde den mit Ihnen abgeschlossenen Leasingvertrag während jener Laufzeit, die auch Sie für unkündbar erklärt haben, mit Ausnahme der im Punkt XI des Vertrages festgelegte außerordentliche Kündigung nicht aufkündigen. 2. Kaufanbot: Die Gesellschaft wird Ihnen nach Ablauf der vereinbarten unkündbaren Vertragslaufzeit das Leasingobjekt zum Kauf anbieten. Dieses Angebot werde einen Annahmezeitraum von 3 Monaten vorsehen. 3. Kaufpreis: Der Kaufpreis entspreche den gesamten Investitionskosten des Gebäudes unter Abzug einer kalkulatorischen AfA von 3,33 % und den Gesamtinvestitionskosten der zu erwerbenden Liegenschaft (siehe Berechnungsbeispiel gem. Anlage), zuzüglich den nicht thematisierten Teilen der vom Leasinggeber in das Leasingobjekt allenfalls getätigten Aufwendungen sowie zuzüglich der allenfalls während der Grundvertragsdauer - aus welchen Gründen auch immer - nicht bezahlten Leasingentgeltes samt Betriebskosten und Zinsen. Der sich ergebende Betrag ist um alle beim Verkäufer einer Liegenschaft nachweislich anfallenden Kosten, Steuern und Gebühren - jedoch nicht Steuern aus einem etwaigen Veräußerungsgewinn - zu erhöhen. Sofern innerhalb der Grundvertragsdauer eine Kaufpreisermittlung öfter als 2 Mal verlangt wird, so wird für die Kaufpreisermittlung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,25 % des Kaufpreises zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. 4. Verkaufsbedingungen: Sie können den Verkauf des Leasingobjektes nur dann verlangen, wenn der Leasingvertrag ordnungsgemäß erfüllt wurde. 5. Gültigkeit der Verpflichtungserklärung: Diese Verpflichtung gelte auch für unseren Rechtsnachfolger, soweit dieser Gesellschafter der Muttergesellschaft der Leasinggeberin, der Bank A. ist. Wir verpflichten uns, dass wir die Bestimmungen aus dieser Patronatserklärung im Falle der Veräußerung unsere Gesellschaftsanteile an der Muttergesellschaft der Leasinggeberin, an den jeweiligen Rechtsnachfolger überbinden werden. Diese Verpflichtung ende spätestens entweder durch Annahme des Kaufanbotes laut Punkt 2 oder durch Ablauf des Annahmezeitraumes. Diese Verpflichtungserklärung gelte auch gegenüber ihren Einzelrechtsnachfolger, sofern er seitens der Gesellschafter der Übertragung des Leasingvertrages vom 1. Dezember 1994 auf diesen Einzelrechtsnachfolger zugestimmt werde ( Punkt 14 des Vertrages) Mit freundlichen Grüssen Bank xy AG" Mit Telefax vom 21. November 1994 wurde das Kalkulationsblatt übermittelt. Dieses Kalkulationsblatt (Modell Restwertleasing Modus dekursiv / effektiv) dient der Errechnung der Leasingrate. | Grundkosten | 2.500.00,00 ATS | Baukosten | 8.500.00,00 ATS | Gesamt | 11.000.000,00 ATS | Eigenmittel absolut | 2.000.000,00 ATS | 18,181 % von den Investitionskosten | | AfA-Zeitraum | 30 | Laufzeit | 10 | Außenzinssatz | 7,35 | Restwert | 8.166.666,67 | Leasingrate exkl. MwSt. | 58.135,37 | MwSt. 10 % | 7.480,20 | Leasingrate inkl. MwSt. | 65.615,57 | Leasingfaktor | 0,6459 | Grundkostenfaktor | 0,5927 | Baukostenfaktor | 0,5095 Der Leasingvertrag vom 1. Dezember 1994 ,Objekt x , beinhaltet folgende wesentliche Bestimmungen: I. Leasingobjekt Die Leasinggeberin Z.L. GmbH verleast an den Leasingnehmer wie folgt das näher bezeichnete Leasingobjekt: Abs. 1. Die Liegenschaft mit der Einlagezahl EZy, Grundbuch xyx, bestehend aus den Grundstücken oo, Punkt o und Punkt 01 mit der Adresse Gs, samt den darauf errichteten Wohn - und Geschäftsgebäude , dass im Eigentum der Leasinggeberin steht. Abs. 2. Bezüglich des Leasingobjektes bestehen derzeit folgende Mietverträge: Top 1: Wohnung im 1. Stock im Ausmaß von ca. 75 qm Top 2: Wohnung im 1. Stock im Ausmaß von ca. 60 qm Top 3: Wohnung im 2. Stock im Ausmaß von ca. 80 qm Top 4: Wohnung im 2. Stock im Ausmaß von ca. 60 qm Festgestellt wird, dass der Leasingnehmer Hauptmietverhältnisse aufgrund des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des dritten Wohnrechtsänderungsgesetzes gem. § 2 Abs. 1 und 2 Mietrechtsgesetz begründen kann. Abs. 3. Dem Leasingnehmer ist der Inhalt der angeführten Verträge bekannt . Festgehalten wird, dass keine mündlichen Nebenvereinbarungen bestehen . II. Vertragsdauer, Übergabe und Gewährleistung, Dienstbarkeit: Abs. 1. Das Leasingverhältnis beginnt mit dem Tage der Vertragsunterfertigung und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils zum Ende eines Quartals unter Bedachtnahme auf Abs. 2 durch eingeschriebenen Brief aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung). Abs. 2. Der Leasingnehmer verzichtet ab dem Tag der Vertragsunterfertigung bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem in Abs. 4 bezeichneten Tag der Übergabe des Leasingobjektes Grundvertragsdauer auf die Ausübung des Kündigungsrechtes insofern, als die Kündigung unter Einhaltung der unter Abs. 1 bezeichneten Kündigungsfrist frühestens zum Ablauf der Grundvertragsdauer zulässig ist. Abs. 3. Die Übergabe und Übernahme des Leasingobjektes erfolge am 1. November 1994. Abs. 4. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe gehen die Besitzvorteile der in I. Abs. 2 angeführten Mietverhältnisse auf den Leasingnehmer über. Hinsichtlich der Abgrenzung wird folgendes vereinbart: Alle bis zum 1. November 1994 angefallenen Nettomieten zzgl. MwSt. gehen an die Leasinggeberin, alle ab diesem Zeitpunkt an den Leasingnehmer. Hinsichtlich der Betriebskosten wird eine lineare Abgrenzung zu diesem Stichtag vereinbart, die diesbezügliche Abrechnung hat noch die Leasinggeberin aufgrund der von ihr geführten Unterlagen vorzunehmen. Abs. 5. Festgehalten wird, dass das Leasingobjekt aufgrund der Baubewilligung vom 10. Mai 1990 neu errichtet wurde. Die Benützungsbewilligung wurde vom Stadtamt V. am 16. Juni 1992 ausgestellt. Abs. 6. Die Leasinggeberin hat das jeder Zeit auszuübende Recht zum Vertragsrücktritt, wenn die vereinbarte Mietvorauszahlung trotz einer angemessenen Nachfristsetzung nicht beigebracht wird. III. Leasingentgelt Abs. 1. Das Leasingentgelt besteht aus der Leasingrate, den Betriebskosten und der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Abs. 2. Die monatliche Leasingrate beträgt aufgrund der Gesamtinvestitionskosten von 11.000.000,00 ATS sowie einer Mietvorauszahlung in Höhe von 2.000.000,00 ATS ,welche die Gesamtinvestitionskosten zur Leasingbasis vermindern, sowie des derzeit zugrunde liegenden kalkulatorischen Zinssatzes 58.135,37 ATS. Verändert sich der kalkulatorische Zinssatz, so verändert sich auch die Leasingrate aliquot unter Anwendung der in Fußnote 1 Detailfaktoren ausgewiesenen bzw. der allenfalls entsprechend veränderten Detailfaktoren. Der Berechnung liegt eine betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer von 30 Jahren zugrunde. Zwischen den Vertragsparteien gilt als vereinbart, dass der Leasingnehmer eine Mietvorauszahlung in Höhe von 2.000.000,00 ATS - fällig binnen 14 Tagen nach Vertragsunterfertigung - leiste. Während der ersten 10 Vertragsjahre werde monatlich bei Fälligkeit des Leasingentgeltes 1/120 der geleisteten Mietvorauszahlungen aufgelöst, sodass nach Ablauf der Grundmietzeit die Mietvorauszahlung aufgelöst ist. Das Leasingentgelt ist jeweils am 1. eines jeden Monats im Voraus fällig. Zur Fußnote 1 Detailfaktoren: | Monat | ATS 43.317,87 | Grundwert ATS 2.500.00,00 | x0,5927 % | ATS 14.817,50 | | Mietvorauszahlungen 2.000.000,00 ATS | ATS 9.000.000,00 | Faktor 0,6459 % durchschnittlichen Leasingfaktor | Gesamtleasingrate ATS 58.135,37 IV. Die Kapitalmarktanpassung Die Leasinggeberin kann die Leasingrate nach Maßgabe ihrer Refinanzierungskosten anpassen. Als Anpassungsindikator dient die Sekundärmarktrendite. Der Wert für die Sekundärmarktrendite ist im statistischen Monatsheft der österreichischen Nationalbank Tabelle 5.4 Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt fix verzinste Rentenwerte Sekundärmarktrenditen Des Weiteren sind zu entnehmen. Als Basis wird der Wert für das zweite Quartal 1994 = 6,6 % vereinbart (Offertbasis). Der der Leasingratenberechnung zugrunde liegende kalkulatorische Zinssatz von 7,35 % jährlich dekursiv / effektiv ändere sich um den selben Absolutbetrag, wie sich der dem Änderungszeitpunkt unmittelbar vorangehende Quartalsindexwert gegenüber dem Basisindexwert verändert hat. Abs. 5. Wenn das österreichische Zinsgefüge länger als 2 Monate invers ist, ist die Leasinggeberin berechtigt, mit dem Leasingnehmer in Gespräche hinsichtlich der Neukonditionierung des Leasingengagements zu treten. V. Betriebskosten Abs. 1. Sämtliche das Leasingobjekt betreffenden Betriebskosten samt der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, gehen zu Lasten des Leasingnehmers und sind von ihm direkt zu begleichen. VI. Gebrauch Abs. 1. Der Leasingnehmer ist berechtigt das Leasingobjekt zu jeder Tages- und Nachtzeit auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen für betriebliche Zwecke zu benützen. Der Leasingnehmer steht der Leasinggeberin dafür ein, dass das Leasingobjekt durch seinen Gebrauch nicht über die bei widmungsgemäßer Verwendung übliche Abnützung hinaus entwertet werde. Abs. 4: Die Leasinggeberin nimmt zur Kenntnis, dass das Leasingobjekt als Wohn- und Geschäftsgebäude verwendet werde. Jede Änderung dieses Verwendungszweckes bedürfe der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Leasinggeberin. VII. Instandhaltung, Instandsetzung und Gefahrtragung Abs. 1: Der Leasingnehmer verpflichtet sich, das Leasingobjekt pfleglich zu behandeln und sämtliche am Leasingobjekt notwendig werdenden Reparaturen, soweit es sich nicht um ernste Schäden des Hauses handelt, auf eigene Kosten durchführen zu lassen und das Leasingobjekt in gutem und brauchbaren Zustand zu halten und instand zu setzen; XII. Außerordentliche Kündigung Die Leasinggeberin kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Leasingvertrag durch eingeschriebenen Brief mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn a) der Leasingnehmer den finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer 30-tägigen Nachfrist vor deren Ablauf nicht nachkommt, oder b) der Leasingnehmer vom Leasingobjekt einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht nachweislich das Leasingobjekt in arger Weise vernachlässigt oder den Verwendungszweck eigenmächtig ändert und den vertragswidrigen Zustand nicht beseitigt; c) durch einen Wechsel in der Rechtsform des Unternehmenssitzes oder der Unternehmensinhaber das Haftungspotential des Leasingnehmers beeinträchtigt wird oder der Leasingnehmer sonst in erheblicher Weise gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt oder das über das Vermögen des Leasingnehmers das Konkursverfahren rechtskräftig oder mangels Vermögens abgewiesen werde. Der Leasingnehmer haftet in jedem Fall der Vertragsauflösung insbesondere bei Kündigung, der Leasinggeberin für den Ausfall des Leasingentgeltes bis zum Ablauf der vereinbarten Grundvertragszeit samt Betriebskosten somit für das gesamte Erfüllungsinteresse... XIII. Rückgabe des Leasingobjektes Abs. 1: Bei Beendigung des Leasingverhältnisses ist das Leasingobjekt im instand gesetzten, gereinigten und ausgemalten Zustand zurückzustellen... ... Abs. 3. Wird bei Beendigung des Leasingvertrages die Räumung und die Rückgabe des Leasingobjektes verzögert, so hat der Leasingnehmer für die Dauer der Vorenthaltung, dass heißt bis zur vollständigen Räumung des Leasingobjektes ein Nutzungsentgelt in der Höhe des für den Nutzungszeitraum aliquot berechneten Leasingentgeltes samt Betriebskosten zu leisten und die Leasinggeberin bzgl. aller aus der verzögerten Rückgabe des Leasingobjektes entstehenden mittelbaren und unmittelbaren Schäden unter Ansprüchen dritter schad- und klaglos zu halten. Bank Bx GmbH und Leasingnehmer (Abgabepflichtiger) Unterschrift zum 1. Dezember 1994 V. " Im Rahmen der Endgültigerklärung der bislang gem. § 200 Abs. 1 vorläufigen Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2003 vom 16. Dezember 2005 wurde auf Grund der Prüfungsfeststellungen die gegenständliche Vermietungstätigkeit als Liebhaberei eingestuft. Für das Jahr 2004 folgte die Veranlagung den Ergebnissen der Betriebsprüfung (Liebhaberei). Gegen die angeführten Bescheide wurde im Wesentlichen mit folgender Begründung Berufung erhoben: Gegen Ende 1994 habe der Berufungswerber (Bw.) hinsichtlich der Liegenschaft PLZxyV. mit ZL. GmbH Wien in der festen unter ernsten Kaufabsicht nach Ende der Leasinggrundmietdauer einen Leasingvertrag vom 1. Dezember 1994 abgeschlossen. Mit Rücksicht auf den von der Leasinggesellschaft als Bedingung verlangten Kündigungsverzicht von 10 Jahren, sei ihm eine Kaufoption eingeräumt worden, welche in Kopie der Behörde bzw. dem Betriebsprüfer übergeben worden sei. Die ersten Zahlungsflüsse aufgrund des Leasingvertrages sowie aus den ihm weitergeleiteten Mieten für November und Dezember 1994 begann die steuerliche Berücksichtigung der Vermietung und Verpachtung des ausschließlich zur Einnahmenerzielung ausgerichteten Vermietungsobjektes erst im Jahre 1995. Die Einnahmen und die Werbungskosten für dieses Vermietungsobjekt seien jährlich im Wege einer gesonderten und detaillierten Beilage zur Einkommensteuererklärung für die Jahre 1995 bis 2003 erklärt und auch veranlagt worden. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde dem Prüfer ein umfassender Aktenvermerk vom 22. August 2005 von der Steuerberatungskanzlei in V. mit der Anlage von Kopien zu Literatur und Rechtsprechung zur Rechtfertigung und Anerkennung der Vermietung als steuerlich relevante Einkunftsquelle übergeben. Im Rahmen der Veranlagungen 1995 bis 1997 sowie bei sonstigen Bescheidänderungen wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus diesem Vermietungsobjekt erklärungsgemäß endgültig anerkannt, ohne das sich irgendwelche Probleme dabei ergeben hätten, da aufgrund der damals bekannten Liebhabereirichtlinien ein Kalkulationszeitraum von 35 Jahren maßgeblich gewesen sei. Aufgrund der in den ersten Jahren tatsächlich zugeflossenen und den darauf beruhenden prognostizierten Mieteinnahmen, hätte sich bis ca. zum Jahre 2005 / 2006 aufgrund der sich zu Beginn der Vermietung bestehenden Ertragserwartungen (Prognoserechnung auf die diesjährigen und örtlichen Kenntnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) in Verbindung mit der an Sicherheit grenzenden Kaufabsicht im Jahre 2004 und dies ausschließlich aus Eigenmittel innerhalb des als Einheit zu betrachtenden Prognosezeitraumes bis 2029 ein eindeutiger Einnahmenüberschuss erreichen lassen, ohne ein übertriebenes Risiko einzugehen. Zum Nachweis der z.B. für das Jahr 1995 zu erwartenden Mieteinnahmen in der Höhe von € 835.053,00 werde als Anlage eine Aufstellung der Leasinggesellschaft zur Information an den Bw. bzw. an die von ihm beauftragte konzessionierte Gebäudeverwaltung Ai in V. beigefügt. Auf Basis der Kenntnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Beginn der Vermietung) verweise er auf eine realistische Prognoserechnung, die bereits im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegt worden sei und die im Jahre 2005 / 2006 rechnerisch erstmals einen Einnahmenüberschuss und bis zum Jahre 2019, also schon nach 25 Jahren einen prognostizierten Gesamteinnahmenüberschuss unter Zugrundelegung des damaligen Vermietungsmarktes in V. in der Höhe von 894.780,03 € ergeben hätte. Eine Fortsetzung dieser Prognose bis zum Ende des für dieses Vermietungsobjekt maßgeblichen Prognosezeitraumes von 35 Jahren hätte danach einen Überschuss von mehr als 1.600.000,00 € erwarten lassen. Bei dieser Prognoserechnung blieben allfällig und gelegentlich vorkommende Mietausfälle infolge der damals bestehenden und ertragreichen Vermietbarkeit wegen künftig angenommener Geringfügigkeit unberücksichtigt. Ein allfällig kurzer Mietausfall hätte auf die einheitliche Gesamtprognose - Betrachtung von 35 Jahren - kaum eine nennenswerte Auswirkung gehabt. Des Gleichen seien in Folge noch vor Vertragsabschluss von der Z.L. GmbH erfolgten Generalsanierungen des Leasingobjektes neben der berücksichtigten tatsächlichen Instandhaltungen keine absehbaren bzw. größeren Instandhaltungsaufwendungen in die Prognoseberechnung einzubeziehen gewesen. Für die Jahre 1995 bis 1997 ergingen jeweils endgültige Bescheide, die auch aufgrund zwischenzeitlich ergangener Bescheidänderungen (wie z.B. Änderungen laut Betriebsprüfung bei der Firma E. H..) zu keinen Änderungen bzw. der behördlichen Würdigung der erklärten Vermietungseinkünfte aus diesem Vermietungsobjekt führten. Für das Jahr 1998 sei die Veranlagung gem. § 200 BAO vorläufig vorgenommen worden, da aufgrund einer telefonischen Rückfrage bei seinem Steuerberater das damals zuständige Referat 4 des Finanzamtes V. wissen wollte, wie lange der Leasingaufwand noch in diesem Ausmaß bestehen würde. In Beantwortung dieser Anfrage sei telefonisch bzw. mit Schreiben vom 28. Februar 2000 - eingereicht beim Finanzamt V. am 2. März 2000 - mitgeteilt worden, a) dass sich bis zum voraussichtlichen Kaufzeitpunkt der gegenständlichen Liegenschaft die Restlaufzeit der Leasingvereinbarung noch auf 56 Monate belaufe und b) dass sich infolge eines in den letzten Jahren in V. extrem abzeichnenden Überangebotes von Mietobjekten die Vermietungsmöglichkeit und somit die Mieteinnahmen vermindert hätten und c) dass Geschäftslokal samt Wohnung zur neuerlichen Vermietung freistünden und d) für diese Räumlichkeiten gegenwärtig noch keine Mieter gefunden werden konnten und e) er jedoch nachhaltig darum bemüht sei, die leerstehenden Räumlichkeiten wiederum zu ortsüblichen Konditionen zu vermieten. Die nicht zum Geschäftslokal dazugehörige Wohnung konnte in weiterer Folge auch wieder vermietet werden. Eine dieser freigewordenen Wohnung konnte mit Mietvertrag vom 3. Dezember 2002 wieder ordnungsgemäß vermietet werden, sodass insgesamt wieder 3 Wohnungen vermietet waren. Die Verträge und Pläne seien dem Finanzamt zur Einsicht vorgelegen. Bei den Veranlagungen 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 sind die detailliert erklärten Verluste aus diesem Vermietungsobjekt grundsätzlich steuerlich - wie auch in den Vorjahren - anerkannt worden. Dies auch jeweils bei den zwischenzeitig noch vor der Betriebsprüfung im Jahre 2005 erfolgten Bescheidänderungen aufgrund sonstiger Änderungen bzw. Folgeänderungen aufgrund von Beteiligungseinkünften. Die konkrete Bewirtschaftungsart die der ursprünglichen Prognoseberechnung zugrunde zu legen gewesen sei, werde nachstehend - wie auch bei der Betriebsprüfung wie folgt wiedergegeben: Seine persönliche Einstellung zum gegenständlichen Vermietungsprojekt sei ausschließlich auf die nachhaltige Gesamtüberschusserzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgerichtet gewesen. Es bestünde bzw. bestand keinerlei die Privatsphäre betreffende Vorliebe für dieses Objekt. Neben diesem Vermietungsobjekt bestünde auch nach wie vor eine Vermietung von Wohnungen am Stadtplatz in V. (B.) welche zwischenzeitlich beachtliche Einnahmenüberschüsse abwerfe. Der Bewirtschaftungsplan sei für ihn persönlich auf seine Lebenszeit, insbesondere auch zu seiner Alterversorgung und danach auf Dauer für seine künftigen Erben vorgesehen gewesen und sollte sich die Finanzierung des Vermietungsobjektes als Einheit betrachtet in einer (teilweisen) Leasingfinanzierung nur für 10 Jahre und im Anschluss daran durch Kauf im Wege der ihm ausdrücklich von ihm verlangten und ihm auch verbindlich eingeräumten Kaufoption durch ausschließliche Eigenfinanzierung aus privaten Ersparnissen zusammensetzten. Die Einhaltung dieses vorgenannten Wirtschaftsplanes sei durch die 10-jähre Leasingdauer mit Leasingvorauszahlung von 2.000.000,00 ATS im Jahr 1995 (= Eigenmitteleinsatz zu Beginn) und der ursprünglichen von vornherein vorgesehenen Anschaffung des Objektes im Jahre 2005 durch die Aufbringung von Eigenmitteln ernsthaft und mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beabsichtigt gewesen. Dass es sich um einen langfristigen und vor allem einheitlichen Bewirtschaftungsplan von mindestens 35 Jahren (und nicht nur von 10 Jahren) handelte, ergebe sich doch schon alleine deshalb, weil eine Bewirtschaftung für nur 10 Jahre bei einem normalen Vermietungsverhältnis subjektiv und objektiv überhaupt keinen Sinn gehabt hätte und mit der Leasingvorauszahlung von 2.000.000,00 ATS im Jahr 1995 bereits ein - Schuldzinsen vermeidender - Eigenmitteleinsatz erfolgt sei, der knapp bei 20 % der Gesamtinvestition zu Leasingbeginn ausmachte und darüber hinaus auch mit der laufenden Leasingzahlung (Restwert Leasing) somit bis zum Ende des 10. Leasingjahres bereits eine Eigenmittelaufbringung im Ausmaß von 33 % (10 x 3,3 % in Höhe des kalkulatorischen Gebäudeabschreibung laut Leasingvertrag) der Gebäudekomponente erfolgt sei. Anhand des gegenständlichen Bewirtschaftungsplanes liege unabhängig von der - durch die unerwartet eingetretenen Unwägbarkeiten - erfolgten Kündigung des Leasingvertrages auch keine "Änderung der Bewirtschaftung" vor, da keine grundlegende Änderung des von vornherein beabsichtigten Bewirtschaftungsplanes eingetreten sei und auch im Wege der Leasingfinanzierung die sich rechnerisch ergebende Eigenmittelaufbringung im Ausmaß von 33 % der Gebäudekomponente iVm der ursprünglich für sich aus Eigenmittel vorgesehenen Anschaffung des Objektes nach der Leasinggrundmietzeit von 10 Jahren dagegenspreche-siehe auch Doralt der Liebhabereiverordnung (tz. 475 und tz. 482 zu § 2 und VwGH 21.12.1999, 1995 / 14 / 0116, 2000, 215; 31.1.2001, 95 / 13 / 0032 und 0033 sowie SWK 29 / 2005 K09). Zur Frage der Fremdfinanzierung eines Vermietungsobjektes weise der Bw. auch auf die Ausführungen in einem Artikel von Dr. G. Kohler erschienen in der SWK 33 20. Lieferung 2005 (Punkt 2.3) hin, wonach in der Praxis eine überwiegende Fremdfinanzierung selbst auf 20 bis 30 Jahre als üblich anzusehen sei. In seinem Fall hätte sich bei Nichteintreten der gegenständlich unerwarteten und nicht mehr vermeidbaren Unwägbarkeiten (langfristiger Mieterausfall für Geschäftslokal) durch den beabsichtigten Kauf der Liegenschaft gegen Ende des Jahres 2004 die Gesamtverlustsituation nach rund 12 Jahren eindeutig aufgehoben. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2004, 98 / 14 / 0126 werde betont, dass es einem Unternehmer freistünde, wie er seine Finanzierung gestalte. Die Behörde( Betriebsprüfung) irre ,wenn sie die von der bisher durch das Finanzamt Vöcklabruck in alten Jahren anerkannten und konkreten Bewirtschaftungsart abweiche und im gegenständlichen Fall als Beobachtungszeitraum, in dem sich für die steuerliche Anerkennung einer großen Vermietung ein Gesamtüberschuss ergeben müsse, lediglich den Leasingzeitraum bis zum vertraglich vereinbarten Kündigungsverzicht des Leasingnehmers (Grundmietdauer), das wäre in seinem Falle nur ein Prognosezeitraum von 10 Jahren, für die Beurteilung der Vermietung aus der Einkunftsquelle gelten lassen könne. Desgleichen verkenne die Behörde die Rechtslage und Rechtsprechung, wenn die Behörde seinem oben genannten - vom Vermietungsbeginn an und ursprünglich langfristig vorgesehenen - Bewirtschaftungsplan infolge des vereinbarten Kündigungsverzichtes nunmehr weder grundsätzlich noch bis zum Ende der frühest möglichen Kündigung (Ende 2004) keinen anzuerkennenden Stellenwert zur Beurteilung der Vermietung als Einkunftsquelle beimessen könne. In der rechtlichen Würdigung laut Besprechungsprogramm (wie auch in der Niederschrift vom 1.12.2005) werde seitens der Behörde behauptet, er hätte erst nach 10 Jahren nach Beginn der Betätigung sein wirtschaftliches Engagement entscheiden wollen. Dies sei eine falsche Darstellung seiner ursprünglichen Bewirtschaftungs- und Kaufabsicht, die er in jedem Gespräch sowie in dieser Berufung ausführlich dargelegt hätte. Darüber hinaus sei die Angabe in Punkt 1 der vorgenannten Würdigung laut Besprechungsprogramm unrichtig, da eine Kontrollrechnung zu diesem Punkt (Annahme einer Vollvermietung) entgegen der Behauptung der Behörde einen positiven Gesamtüberschuss innerhalb des Kalkulationszeitraumes von 35 Jahren im Ausmaß von 831.901,68 € ergebe. Zum Nachweis werde er eine Kontrollrechnung zur Betriebsprüfung anfügen Feststellung Punkt 1 der rechtlichen Würdigung. Er dürfe darauf hinweisen, dass ab dem 31. Jahr keine Gebäudekomponente mehr zum Ansatz kommen würde (siehe Detailfaktoren laut Leasingvertrag Seite 5) dies dürfte daher der Behörde bei ihrer Ermittlung entgangen sein. Außerdem seien grundsätzlich jährliche Erhöhungen von 2 % durchaus realistisch und nicht wie die Behörde behauptet, als sehr optimistisch anzusehen. Die durchschnittliche Wertsicherung des VPI beweise dies eindeutig. Ferner seien die tatsächlichen Leasingraten in den ersten 10 Jahren infolge fallender Zinsen sogar niedriger gewesen, als die in der Prognoserechnung angeführten welche vom Kenntnisstand zu Beginn der Vermietung bzw. des Vertragsabschlusses erstellt worden seien. Weiters ginge nunmehr die Behörde in Folge des Kündigungsverzichtes in Verbindung mit ihrer Ausführung im Besprechungsprogramm (es liege "nur" eine Kaufoption vor) auf die eingewendeten und ausführlich dargestellten Unwägbarkeiten (unvorhergesehene und schon längerfristiger Wegfall insbesondere in der Geschäftsmiete im Ausmaß von rund 38.000,00 € jährlich Basis 1995) unverständlicher Weise und entgegen den Liebhabereirichtlinien Abschnitt D Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (§ 1 Abs. 1 Z 6.2) nicht ein. Treten aber durch unerwartete Umstände, wie hier Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingegangenen Vertragsverhältnisses iVm mit unvorhergesehenen und entgehenden (in erheblichem Ausmaß) auf, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges (hier innerhalb des Prognosezeitraumes von ursprünglich 35 Jahren bewirken, seien nach Pkt. 6.2 der Liebhabereirichtlinien diese Verluste für sich allein der Qualifizierung eine Betätigung als Einkunftsquelle nicht abträglich (siehe VwGH 3.7.1996 93 / 13 / 0171; 3.7.1996 92 / 13 / 0139 und Mag. B. R. in SWK Nr. 10/ 1.4.2004) und auch ertragsteuerlich zu berücksichtigen. Aus den aufgrund der ursprünglichen Kenntnisse vorgelegten und auch von der Betriebsprüfung selbst erstellten Prognoserechnung für einen gesamten Beobachtungszeitraum von 35 Jahren sei eindeutig ein Gesamtüberschuss laut seiner Ermittlung bereits nach ca. 11 bis 12 Jahren (laut Betriebsprüfung zumindest nach 34 Jahren bei angenommener Reduzierung der Geschäftsmiete von 75 % gegenüber der bisher erzielten Miete) zu erwarten gewesen. Der unerwartete und dauerhafte Wegfall der Mieteinnahmen für das Geschäftslokal sei seines Erachtens weder als gewöhnliches Risiko noch als privates Motiv zur Beendigung der Vermietungstätigkeit anzusehen, da leider auf Dauer unter Außerachtlassung der entgehenden Einnahmen eine auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen fußende und einigermaßen ertragsorientierte Vermietung künftig kaum möglich gewesen wäre. Dieser Umstand sei ursprünglich nicht absehbar gewesen und habe seines Erachtens und nach der Literatur und der Rechtsprechung einkommensteuerrechtlich auf den Bereichen der Vermietung und Verpachtung als eine Vorerzielung eines Gesamtüberschusses eingestellte große Vermietung mit einkommensteuerrechtlicher Berücksichtigung des bisher aufgetretenen Verlustes anerkannt zu werden. Er verweise dazu insbesondere auf die Entscheidung des UFS Wien vom 14.9.2005,RV/2473-W/02. Die nach der Kriterienprüfung gem. Punkt 11 der Liebhabereirichtlinien (§ 2 Abs. 1 Einkommensteuerverordnung) geforderten Voraussetzungen für die Qualifizierung der Vermietung als Einkunftsquelle würden bei der gegenständlichen Vermietung zumindest im überwiegenden Ausmaße wie folgt vorliegen: Die Verluste seien in den ersten Jahren jährlich weniger geworden und seien steuerlich 1995 bis 1997 endgültig und 1998 bis 2003 zuerst vorläufig anerkannt worden. Der unerwartete und so lange andauernde und vor allem wesentlich im Mietausfall des Geschäftslokales sei keineswegs absehbar gewesen und auch durch trotz vieler Bemühungen nicht zu ersetzen gewesen. Aufgrund der ursprünglichen Prognoserechnungen hätte sich wie oben ausgeführt schon sehr früh (ca. 2005 / 2006),also zumindest innerhalb des 35-jährigen Beobachtungszeitraumes, ein Gesamtüberschuss in erheblichem Ausmaß ergeben (Berechnung bereits vorgelegt). Auch die Betriebsprüfung wäre selbst bei einem Mietausfall von 75 %,was alleine schon eine Außerordentlichkeit bzw. eine nichtvorhersehbare Unwägbarkeit darstellen würde und keinesfalls mehr als ein gewöhnliches Risiko eingestuft werden könne, zum Ergebnis gekommen, dass zumindest nach 34 Jahren ein Gesamtüberschuss zu erzielen gewesen wäre. Von der Betriebsprüfung werde eingewendet, er hätte durch den Abschluss eines Leasingvertrages mit Kündigungsverzicht auf 10 Jahre eine unübliche Bewirtschaftungsart gewählt, weil er dadurch eine vorzeitige Ausstiegsmöglichkeit ausgeschlossen hätte. Im gegenständlichen Fall habe aber die Leasinggesellschaft den Kündigungsverzicht des Leasingnehmers verlangt. Das sei eine Bedingung zum Zustandekommen des Vertrages gewesen, welche er mit Rücksicht auf die ursprünglich langfristige Einnahmenprognose als akzeptabel gefunden habe. Nach einer Recherche beim Verband der Leasinggesellschaften in Wien teilte ihm dieser mit Schreiben vom 14.12.2005 mit, dass es bei Liegenschaftsleasing üblich sei, einen Kündigungsverzicht von mindestens 10 Jahren zu verlangen. Dies wurde ihm auch neuerlich von der Z.L. GmbH W. mit Schreiben vom 4. Jänner 2006 als übliche Vorgangsweise der Gesellschaft bestätigt. Die Vermietungen seien nach ortsüblichen Konditionen erfolgt. Diesbezüglich gäbe es auch seitens der Betriebsprüfung keine Einwände. Die Geschäftsflächen samt Wohnungen seien bekanntlich aus baulichen Gründen nicht teilbar. Für das Geschäftslokal inkl. Wohnung konnte jedoch bis zum Ende der Vermietungstätigkeit kein Mieter mehr gefunden werden, obwohl er sich darum nachhaltig bemüht hätte. Gerade in der Gstr sei die Vermietung sehr schwierig geworden; beim benachbarten Betriebs- und Geschäftsareal W seien Geschäftslokale frei gestanden und es habe überdies auch das Kundeninteresse massiv verloren, womit auch sein Vermietungsobjekt unerwartet und erheblich betroffen gewesen sei. Die Leasingaufwände usw. seien fremdüblich gewesen, da er keine günstigeren Konditionen erreichen habe können. Durch die Leasingvorauszahlung von 2.000.000,00 ATS habe sogar die Gesamtbelastung erheblich reduziert werden können. Die Leasinggesellschaft hätte seines Erachtens - entgegen der Ansicht der Behörde (Betriebsprüfung) - einer Vermietung des Geschäftslokales auch zu günstigeren Konditionen als bisher auch vor einem Kauf der Liegenschaft durch ihn zugestimmt. Es sei bekanntlich üblich , die Zustimmung der Leasinggesellschaft einzuholen, wobei diese nach entsprechenden Informationen Kontaktaufnahme üblicherweise auch erteilt worden wäre. Gerade dies habe aber die Behörde bezweifelt. Von besonderer Bedeutung und zur Untermauerung seiner obigen Vermietungsbemühungen weise er darauf hin, dass dieses Geschäftslokal samt Wohnung auch seitens der Leasinggesellschaft bis heute nicht vermietet hätte werden können und nach wie vor leer stünde. Zum Nachweis lege er eine Kopie des am 1. Jänner 2006 aufgenommenen Fotos mit der Hinweistafel von H in Linz, Südtirolerstraße, hin. Hätte die Leasinggesellschaft als grundbücherlicher Eigentümer bisher selbst vermietet, wäre sie aller Voraussicht nach dem selbem Schicksal hinsichtlich der unerwarteten und plötzlichen Unvermietbarkeit der Räumlichkeiten unterlegen. Im Ergebnis hätten die bei ihm eingetretenen Verluste jedenfalls zu steuerpflichtigen Einnahmen bzw. Gewinnen der Leasinggesellschaft geführt. Korrespondierend dazu, sei es daher legitim, die beim ihm keineswegs aus privaten Motiven entstandenen Verluste anzuerkennen, da es sich - über ein gewöhnliches Risiko eindeutig hinausgehende - Unwägbarkeit handle. Infolge der bisherigen Einkommensteuerveranlagungen und Bescheidberichtigungen für die Jahre 1995 bis 2003 sei seines Erachtens iVm dem Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 1996,95 / 14 / 0137 1996, 551; Punkt 12.2 erster Satz Liebhabereirichtlinien davon auszugehen, dass das Finanzamt das konkrete Vorliegen einer Einkunftsquelle grundsätzlich bereits im ersten Betätigungsjahr 1995 zu überprüfen gehabt hätte und somit auch überprüft bzw. gewürdigt habe und aller Voraussicht nach in der Folge auch grundsätzlich - ohne der eingetretenen Unwägbarkeiten (unvorhergesehener Mietausfall) - anerkannt hätte. Der Einwand der Behörde im Zuge der Betriebsprüfung , die gesamten Verluste seit Beginn der Vermietung wären nicht zu berücksichtigen gewesen, stehen daher im krassen Widerspruch zur bisherigen Würdigung der Behörde sowie der Vorgangsweise bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer 1995 bis 2003. Er sei der Auffassung, dass im Falle nachträglicher Änderung der Verhältnisse, wie die Geltendmachung der Kündigung des Leasingvertrages entgegen der ursprünglich geplanten Kaufabsicht nach 10 Jahren (oder auch z.B. im Fall einer Veräußerung, Schenkung und Erbschaft) und noch vor Erreichen eines Gesamtüberschusses , die bisher eingetretene bzw. auch die wegen Unwägbarkeiten zusätzlich eingetretenen Verluste grundsätzlich anzuerkennen sind, da er nicht beabsichtigte, die Vermietung von vornherein nach 10 Jahren wieder aufzugeben bzw. zu beenden (unter Hinweis auf VwGH vom 3. Juli 2003, 99 / 15 / 0017, 2003, 544, VwGH vom 23. Februar 2005, 2002 / 14 / 0024 sowie Doralt Tz. 560 zu LVO § 2). Der VwGH betone weiters, dass es auch der Annahme einer Vermietungstätigkeit nicht entgegen stünde, wenn z.B. das Vermietungsobjekt vor der tatsächlichen Erzielung eines Gesamtüberschusses verkauft würde, VwGH 31. März 2004, 2003 / 13 / 0151). Eine vorzeitige Aufgabe des Vermietungsobjektes (vor Ablauf des Kündigungsverzichtes von 10 Jahren iVm mit den eingetretenen Unwägbarkeiten hätte zur Folge gehabt, dass per Saldo ein noch größerer Verlust zu verzeichnen gewesen wäre. Dies deshalb, weil neben der Zahlung der ausstehenden Leasingraten, die bis zum Ende der Grundmietzeit zugeflossenen Mieteinnahmen weggefallen wären, in diesem Ausmaß der wirtschaftlich und steuerlich relevante Gesamtverlust tatsächlich vermindert werden konnte. Der Vorwurf der Behörde, warum er nicht schon früher aus dem Leasingverhältnis ausgestiegen sei, treffe ihn daher zu Unrecht. Noch dazu sei er bis zum letzten Moment bemüht und interessiert gewesen, die freistehenden (unvermietbar gewordenen) Teile des Objektes einer wirtschaftlich sinnvollen Vermietung zuzuführen. Die außerdem sicher gesamtwirtschaftlich verschlechterte Vermieterlage in V. , die sich auch in verschiedenen anderen Bereichen bemerkbar machen würden, würden neben den bei ihm eingetretenen Unwägbarkeiten im Falle der Einstufung der gegenständlichen Vermietung als Liebhaberei zu einer vom Fiskus zusätzlichen Belastung in wirtschaftlich schwierigen Zeiten führen, womit die Leistungsfähigkeit als Vermieter neben der wirtschaftlichen Belastung auch eine weitere steuerliche Belastung erfahren würde. Unter den sich aber bis zur Kündigung tatsächlich ergebenden, bedauerlichen und unerwarteten Unwägbarkeiten blieb ihm keine andere Wahl, die Vermietung aus wirtschaftlichen Gründen frühestmöglich zu beenden, selbst unter ausschließlichem Eigenmitteleinsatz hätte unter diesen eingetretenen Umständen eine Weiterführung der Vermietung zu keinem Erfolg mehr geführt. Dies sei zwar außerordentlich zu bedauern, aber auch seitens der Finanzverwaltung seines Erachtens und unter Hinweis auf die Rechtsprechung und Literatur auf dem Gebiete der Einkommenstuer anzuerkennen. Im Lichte der obigen Ausführungen und im Sinne des Prinzips der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) als auch im Sinne der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse) seien seines Erachtens iVm den Bestimmungen des § 20 BAO die bisher erklärten Verluste aus der gegenständlichen Vermietung weder grundsätzlich von Beginn an noch infolge der ausschließlich als unvorhergesehene Unwägbarkeiten erfolgten Ausübung der Kündigung des Leasingvertrages mit Rückwirkung im Bereiche der Einkommensteuer abzuerkennen. Die Prognoserechnung aufgrund der ursprünglichen Vermietungsverhältnisse sei bei Prüfungsbeginn unaufgefordert dem Betriebsprüfer übergeben worden. Im Zuge der Betriebsprüfung sei mit Mail des Betriebsprüfers zum 16. September 2005 zusätzlich eine Prognoserechnung mit einer Mietausfallkomponente und einer Instandhaltungskomponente verlangt worden, die sodann im Wege einer Ergänzung der ursprünglichen Prognoserechnung ebenfalls eingereicht worden sei. Dabei sei eine Mietausfallkomponente im Normalfall von rund 5 % (entspricht 3 Monate innerhalb von 5 Jahren) und eine Instandhaltungskomponente aufgrund der Generalsanierung des Leasinggebers von 3 % einbezogen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer sei die Vermietung in allen Jahren anerkannt worden. Die Festsetzung von Anspruchszinsen habe er auch neben den oben genannten Gründen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 bis 2003 für unzulässig gehalten, da die Behörde bereits in Vorjahren bzw. bei Beginn der Betätigung die Verluste aus der Betätigung doch zum Anlass nehmen musste, im Zweifelsfall laut Liebhabereirichtlinien zu prüfen (VwGH 27. Jänner 2000, 97 / 15 / 0173). Unter Hinweis auf die gegenständliche Berufungsbegründung stelle er hiermit den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2003 und endgültige Veranlagung zur Einkommensteuer im Sinne der erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie auf ersatzlose Aufhebung der Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 bis 2003 sowie für den Fall, dass eine voll stattgebende Berufungsvorentscheidung nicht möglich erscheine, die gegenständliche Berufung sofort an den "Unabhängigen Finanzsenat in Linz" zur Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat gem. § 282 Abs. 1 Z 1 BAO und zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 284 Abs. 1 Z 1 BAO vorgelegt werde. Gleichzeitig stelle er den Antrag , die mit der Berufung angefochtenen Abgabenfestsetzungen laut Buchungsmitteilungen vom 16. und 20. Dezember 2005 im Gesamtbetrage von €139.466,89bis zur Erledigung des gegenständlichen Berufungsverfahrens nach § 212a BAO auszusetzen, weil er der Auffassung ist, dass diese Abgabennachforderungen im Zuge der Berufungserledigung durch Stattgabe wiederum zur Gänze wegfallen würde." Der Schriftsatz der V GmbH vom 14. Dezember 2005 lautet wie folgt: " Sehr geehrter Herr Mag. L! Gerne bestätigen wir Ihnen, dass bei den üblicher Weise in Österreich abgeschlossenen langfristigen gewerblichen Immobilienleasingverträgen typischerweise der Leasingnehmer für einen bestimmten Zeitraum auf die Kündigung verzichtet und innerhalb dieses Kündigungsverzichtszeitraumes eine Kündigung seitens des Leasingnehmers daher grundsätzlich ausgeschlossen sei. Kompetenzcenter Leasingleitung Betriebswirtschaft und Steuern I in W.

Normen und Schlagworte

VermietungVerpachtunggeleastes ObjektLiebhaberei ("große Vermietung")Leerstehenlassen eines Geschäftslokaleserfolglose Nachmietersuche mangels Engagement

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0445-L/06
Stammnummer
33051
Gültig
23.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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