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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0739-K/07

Liebhaberei bei Vermietung von Wohnungen: "Große Vermietung" und Kriterienprüfung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0739-K/07vom 10.06.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Betrachtet man das Fremdkapital, so ist dieses auf rd. S 1,050.000,00 /€ 76.306,48 angewachsen, auch wenn der Bw. eine entsprechende Erklärung hiezu nicht bieten konnte. Selbst bei den vom Bw. angenommenen günstigen Bedingungen und entsprechender Korrektur der Zahlen verbliebe nach immerhin 35 Jahren noch immer ein nicht unbeträchtlicher Gesamtverlust von rd. € 22.000,00 und wären noch viele Jahre erforderlich gewesen, in die Gesamtgewinnzone zu kommen. Dass bei einer derart großen Zeitspanne das Verhältnis zum "üblichen Kalkulationszeitraum" gewahrt wäre, wird man wohl verneinen müssen. Was die in der Verordnung nicht näher definierte Angemessenheit der Zeitrelation anlangt, wird man diese - entsprechend der Intention des VwGH - mit etwa 20 Jahren annehmen können, die der üblichen Dauer von Immobiliendarlehen entspricht (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, 2. Aufl., Tz. 411 ff.). Angesichts des Umstandes, dass der Bw. unbestrittenermaßen Bemühungen in Richtung Vermietung des (gesamten) Hauses setzte, kann trotz des "Verkaufs" nicht davon ausgegangen werden, dass seine Absicht von Anfang an auf den Verkauf ausgerichtet gewesen und ein abgeschlossener Zeitraum vorgelegen wäre. Daher wäre bei einer solchen "durchgehenden" Vermietungsbetrachtung im "Verkauf" und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten, wie dem Mietentgang, nur eine Verlängerung des Zeitraumes zu erblicken, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Angesichts obiger Ausführungen und dem Missverhältnis zwischen dem Zeitraum, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn zu erzielen wäre und dem üblichen Kalkulationszeitraum ist die Vermietung in G. als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu qualifizieren. Das Finanzamt ist in der Berufungsvorentscheidung bei dem rückgängig gemachten "Verkauf" und den damit verbundenen Schwierigkeiten von einer Änderung der Bewirtschaftung ausgegangen. Ebenso meint der Bw., es habe nach diesen Ereignissen die Vermietung "neu" begonnen" werden müssen. Diese Betrachtung ist bei den vorliegenden Abläufen auch nicht von der Hand zuweisen und bietet sie dem Bw. eine neuerliche Chance, alles daran zu setzen, seine nun "volle" Vermietung von drei Wohnungen ab 2003 "in die Gewinnzone zu bringen". Folgt man jetzt dieser Betrachtung, so ist ab 2003 ein neuer Zeitraum der Vermietung anzunehmen. Bei der "großen Vermietung" ist nach § 2 Abs. 3 LVO II das Vorliegen der Absicht nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn geplant ist, zu einem "absehbaren" Zeitraum" zu beurteilen. Als "absehbarer Zeitraum" gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben. Die Vermietung der dritten Wohnung hat sich auch im Rahmen der "neuen" Vermietung ab 2003 hinausgezogen. Der Zinsaufwand ist angestiegen. Bei den vom Finanzamt zugrunde gelegten Zahlen in der Berufungsvorentscheidung würde - gerechnet ab 2003 - im Jahr 2021 (also nach 19 Jahren) ein Gesamtverlust von rd. € 20.000,00 verbleiben. Um diesen Gesamtverlust innerhalb von 28 Jahren abdecken zu können, müsste in den verbleibenden neun Jahren jährlich ein Gewinn von rd. € 2.222,00 erwirtschaftet werden; dies ist aber nach den bisherigen Entwicklungen als nicht realistisch einzustufen. Daher war die Ansicht des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004 nicht unzutreffend, vorläufig von Liebhaberei auszugehen. Nach all dem Gesagten war die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2004 als unbegründet abzuweisen. Um sich ein genaueres Bild über das Einhalten der prognostizierten Zahlen (unter Vollauslastung) verschaffen zu können, werden die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 vorläufig erlassen. B. UMSATZSTEUER 1996 bis 2002: Zumal entsprechend § 6 LVO I Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen kann, ist im gegenständlichen Fall die Unternehmereigenschaft des Bw. für die Jahre 1996 bis 2002 zu bejahen. Es werden daher die in den zuvor erlassenen Umsatzsteuerbescheiden veranlagten und bereits in der Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 2002 festgesetzten Beträge in Ansatz gebracht. Demzufolge war der Berufung betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 2002 Folge zu geben. C. UMSATZSTEUER 2003: Diesbezüglich ist wie in der Berufungsvorentscheidung vorzugehen. Angesichts des Widerrufs des Regelbesteuerungsantrages am 22. November 2002 ist der Bw. ab 2003 Kleinunternehmer. Daher ist entsprechend § 12 Abs. 10 UStG 1994 die Berichtigung von Vorsteuern von insgesamt € 2.206,04 (unstrittige Berichtigung laut angefochtenem Umsatzsteuerbescheid 2003 für D. von € € 850,92, weiters Berichtigung für G. von € 1.355,12) zu erfassen. Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 ist als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig der Bescheid zum Nachteil des Bw. (Berichtigung betreffend G.) abzuändern. Beilagen: 8 Berechnungsblätter Klagenfurt, am 10. Juni 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0739-K/07
Stammnummer
41329
Gültig
10.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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