…dass die Bw. von Anfang an nicht zur Erzielung von positiven Einkünften in der Lage gewesen sei und somit unter die Liebhabereibeurteilung einzubeziehen sei (Beilage: Liebhaberei / Auszug aus den Richtlinien - Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht - Auswertung der Bw.). Zum mangelhaften Verfahren und Verletzung des Parteiengehörs sowie Verletzung…
…einer Einkunftsquelle im Sinne des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung zu. Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht: Das in § 1 Abs. 1 vorausgesetzte subjektive Element einer Gewinn(Überschuss) -erzielungsabsicht ist für die Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung nicht unmittelbar erkennbar. Es ist daher anhand objektiver Kriterien (§ 2 Abs…
…Berufung und brachte vor, der Tatbestand der Liebhaberei könne im Fall der Bw. nicht angenommen werden. Die Gewerbeanmeldung zu Beginn der Tätigkeit weise eindeutig auf eine Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht der Bw. hin. Es habe sich zwar im abgeschlossenen Zeitraum ein Gesamtverlust ergeben, dieser sei jedoch nicht…
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage…
…zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5…
…aus einer zeitlichen Unbestimmtheit der Leistungspflicht bzw. des Leistungsanspruchs. Unsicherheiten inhaltlicher Art (etwa eine gewinn- oder umsatzabhängige Leistungshöhe) vermitteln für sich den Rentencharakter noch nicht. Vielmehr ist die Abhängigkeit der Leistungsdauer vom Eintritt eines zeitlich unbestimmten Ereignisses wesentlich. Typisch ist die Ungewissheit des Leistungsumfangs aufgrund…
… 1 Abs 1 L-VO vorliegt. Dies sei im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen zu bejahen: Für die Vermutung des Vorliegens einer Einkunftsquelle spreche zunächst die Überschusserzielungsabsicht des Bw. Dieser habe "auf Grund der uns vorliegenden Informationen" nach Umwandlung der *Bank GmbH in eine AG…
…anderer Art, die zumeist nicht der Einkommensteuer unterliegen (Gewinne aus Liegenschaftsveräußerung, Kursgewinne außerhalb der Spekulationsfrist) oder einem anderen Einkunftstatbestand (Spekulationsgeschäft, Veräußerung wesentlicher Beteiligungen) unterfallen, und nicht zuletzt um ertragsteuerlich völlig irrelevante Dispositionen, (z.B. um Vererben, Verschenken oder die unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten). Die Verordnung…
…einer Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant sei, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen. Nach der alten VwGH Judikatur würde der übliche Kalkulationszeitraum der Gebäudevermietung mit höchstens 35 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Betriebsausgaben oder Werbungskosten…
…der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, an Hand der objektiven Umstände gem. Z 1 bis Z 6 zu überprüfen. Das Gesamtbild ist entscheidend für die Frage, ob weiterhin von einer Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht ausgegangen werden kann (vgl. VwGH…
…Stundenaufzeichnungen oder ähnliches. Der Aufwand wurde von der BP nicht anerkannt und dem Gewinn hinzugerechnet. Tz. 5 Vertriebskosten Im Jahre 2006 wurden € 2.100,- als Vertriebskosten verbucht. Belege dazu konnten in den Buchhaltungsunterlagen nicht gefunden werden. Der Gewinn wird um diesen Betrag erhöht.>…
…Verluste bzw. der "Zufallsgewinn" sind steuerlich unbeachtlich. Die vom Berufungswerber für diese Tätigkeit vorgelegten Unterlagen (1996 bis 1998) lassen erkennen, dass keine Nachhaltigkeit im Hinblick auf eine Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht gegeben war. Dafür ist der Umfang und die daraus bezogenen Vergütungen zu gering. Zu berücksichtigen…
…2. Aus den Eingaben der Bw. ist sachverhaltsbezogen Folgendes zu gewinnen: 2.1.1 Aus dem Gesellschaftsvertrag vom 1. März 1997: Die *GmbH als Komplementärin = bloße Arbeitsgesellschafterin und 11 am Gewinn, Verlust und Vermögen beteiligte Kommanditisten bilden eine Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG). Unternehmensgegenstand ist der Ankauf…
…vor Erzielung eines rechnerischen Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) seine Betätigung jederzeit zu beenden (z.B. aus Altersgründen oder weil eine andere Betätigung wirtschaftlicher erfolgreicher wäre)." In weiterer Folge nahm das Finanzamt im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung über den Zeitraum 2001 bis 2004 das Verfahren gemäß § 303 Abs…
…dem oben zitierten Vorbringen in der Berufung vom 10. August 2004 deutbar wäre, so könnte dies im Zusammenhang mit den oben angeführten Umständen zwar noch nicht für die Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht, aber für die Absicht sprechen, auf zur Verbesserung der Ertragslage führende Maßnahmen in den…
…Element einer Gewinn(Überschuss)erzielungsabsicht ist im vorliegenden Fall nicht unmittelbar erkennbar. Es ist daher anhand objektiver Kriterien (§ 2 Abs. 1 LVO) darauf zu schließen, ob ein Ertragstreben vorliegt. Das objektiv erkennbare Ertragstreben des Steuerpflichtigen muss darauf gerichtet sein, im Laufe der Betätigung Gewinne bzw…
…unwiderlegbarer Einkunftsquelleneigenschaft (§ 1 Abs. 3). Das in § 1 Abs. 1 vorausgesetzte subjektive Element einer Gewinn(Überschuss)-erzielungsabsicht ist bei Gesamtverlusten in Höhe von S 3,283.515 nicht unmittelbar erkennbar. Es ist anhand objektiver Kriterien (§ 2 Abs. 1) darauf zu schließen, ob ein Ertragstreben vorliegt…
…LVO vorausgesetzte subjektive Element einer Gewinn(Überschuss)erzielungsabsicht ist nicht unmittelbar erkennbar. Es ist daher anhand objektiver Kriterien (§ 2 Abs. 1 LVO) darauf zu schließen, ob ein Ertragstreben vorliegt. Das objektiv erkennbare Ertragstreben des Steuerpflichtigen muss darauf gerichtet sein, im Laufe der Betätigung Gewinne bzw…
…auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird: Nach Ansicht des Referenten ist es gerade bei Künstlern auf Grund der Individualität de facto kaum möglich, im Rahmen der Liebhabereiprüfung einen "Vergleichsbetrieb" heranzuziehen. Dies schon gar nicht…
…LVO vorausgesetzte subjektive Element einer Gewinn(Überschuss)erzielungsabsicht ist nicht unmittelbar erkennbar. Es ist daher anhand objektiver Kriterien (§ 2 Abs. 1 LVO) darauf zu schließen, ob ein Ertragstreben vorliegt. Das objektiv erkennbare Ertragstreben des Steuerpflichtigen muss darauf gerichtet sein, im Laufe der Betätigung Gewinne bzw…