Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0147-W/02
Liebhaberei bei Beratungstätigkeit, Werbungskosten vor Einnahmenerzielung bei Vermietung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-W/02vom 21.01.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werbungskosten vor Einnahmenerzielung werden nur dann anerkannt, wenn die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung aufgrund bindender oder sonstiger über die bloße Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann. Bloße Absichtserklärungen ebensowenig wie der Umstand, dass der Bw bloß die Möglichkeit der Erzielung von Einkünften ins Auge fasst, reichen nicht aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Veltze, Mares & Partner KEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
1991 bis 1994 entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1991, 1992 und 1994 wird
als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer 1993 und Einkommensteuer 1991 bis 1994 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog in den
Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus
nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und
Verpachtung.
Im Zuge einer die Streitjahre
umfassenden BP wurden nachstehende Feststellungen getroffen:
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit:
Der Bw. habe nach eigenen
Aussagen einige wirtschaftliche Projekte in Polen verfolgt, aus deren
Geschäftsführung, Vermittlung an potentielle Käufer,
Firmenbeteiligung oder Ähnlichem, er sich spätere steuerpflichtige
Gewinne erhofft habe. Aus keinem einzigen Projekt - einige müssen
schon als erfolglos abgeschlossen betrachtet werden - sei im vorliegenden
Beobachtungszeitraum von 7 Jahren irgend ein Erlös, geschweige denn ein in
Österreich steuerpflichtiger Gewinn erwirtschaftet worden. Es sei daher
naheliegend, die noch laufenden Projekte als solche zu betrachten, die nicht
geeignet sind, in absehbarer Zeit einen steuerlichen Gewinn
abzuwerfen.
Folgende Aufwendungen seien
daher nicht anzuerkennen:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
Vertreter
Sachbearbeiter
|
166.876,00
|
238.510,00
|
161.158,00
|
175.720,00
|
Büroservice
|
135.000,00
|
95.000,00
|
149.305,00
|
38.000,00
|
Projekt
Brauerei
|
195.075,00
|
87.221,00
|
83.120,00
|
---
|
Projekt
USSR
|
77.880,00
|
12.000,00
|
---
|
---
|
Bauprojekte
|
117.230,00
|
---
|
---
|
---
|
Übersetzung/Dolmetsch
|
84.660,00
|
27.000,00
|
94.009,30
|
200.560,00
|
Softwareentwicklung
I
|
75.750,00
|
37.000,00
|
---
|
---
|
Softwareentwicklung
II
|
69.750,00
|
42.000,00
|
---
|
---
|
Projekt
Straßenmessgerät
|
90.060,00
|
8.600,00
|
---
|
---
|
Projekt
Elektrozähler
|
68.120,00
|
22.800,00
|
30.000,00
|
---
|
Reisespesen
|
188.376,00
|
103.237,60
|
80.693,20
|
41.798,28
|
Projekt
Geigerzähler
|
---
|
58.000,00
|
62.300,00
|
8.680,00
|
Konsulentenhonorar
|
---
|
196.000,00
|
59.530,00
|
48.100,00
|
Rechts &
Beratungskosten
|
---
|
---
|
110.600,00
|
---
|
Bauentwicklung-Projekt
|
---
|
---
|
12.260,00
|
---
|
EDV-
Beratungskosten
|
---
|
---
|
76.900,00
|
---
|
Bauprojekt-Bürohaus
|
---
|
---
|
26.400,00
|
---
|
Miete
Wohnung
|
---
|
---
|
58.800,00
|
67.200,00
|
Betriebsfremde
Aufwandsentsch.
|
---
|
---
|
113.168,00
|
253.300,00
|
Reinigungsentgelte
|
---
|
---
|
31.680,00
|
23.824,00
|
Werbung
|
---
|
---
|
19.166,50
|
---
|
Mailing
|
---
|
---
|
24.312,00
|
---
|
Bürodienstleistungen
|
---
|
---
|
---
|
30.570,00
|
Projekt
Formu
|
---
|
---
|
---
|
32.800,00
|
Projekt
Elmiko
|
---
|
---
|
---
|
42.700,00
|
Projekt
Wilanow
|
---
|
---
|
---
|
161.960,00
|
Projekt
Zaborow
|
---
|
---
|
---
|
46.750,00
|
Studie
Piast
|
---
|
---
|
---
|
413.900,00
|
Projekt
Globczyce
|
---
|
---
|
---
|
258.190,00
|
Studie
Bäckerei
|
---
|
---
|
---
|
18.600,00
|
Projekt
Zajasd
|
---
|
---
|
---
|
18.800,00
|
Projekt
Blendow
|
---
|
---
|
---
|
41.540,00
|
EDV-Programmierer
|
---
|
---
|
---
|
18.600,00
|
Pläne
|
---
|
---
|
---
|
62.000,00
|
Miete
(Büro)
|
---
|
---
|
---
|
153.600,00
|
Fortbildung,
Kurse
|
---
|
---
|
---
|
44.400,00
|
Anwaltskosten
|
---
|
---
|
---
|
105.510,00
|
Marketing
|
---
|
---
|
---
|
12.718,00
|
Summe
|
1.268.777,00
|
927.368,60
|
1.193.402,00
|
2.319.820,28
Vermietung
und Verpachtung:
Aus dem Objekt in 1030 Wien,
A-Gasse 33 seien seit dem Erwerb im Jahr 1983 ausschließlich
Werbungskosten erwirtschaftet worden. Die Ursache sei darin zu finden, dass
keine im wirtschaftlichen Geschäftsleben üblichen Anstrengungen
vorgenommen worden seien, um steuerpflichtige Überschüsse zu erzielen.
Solange die Bewirtschaftung dermaßen erfolge, könne das Objekt keine
Einkunftsquelle darstellen.
Folgende Beträge seien
daher nicht als Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
anzuerkennen:
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
88.507,00
|
535.207,00
|
250.268,00
|
125.404,82
Die nicht
anzuerkennenden Vorsteuerbeträge betreffend Vermietung wurden von der BP
wie folgt ermittelt:
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
55,00
|
98.021,32
|
40.753,41
|
19.569,19
In der frist-
und formgerechten Berufung wendet der Bw. ein:
Vorbemerkung:
1.
Seitens der BP seien Teile der Aufwendungen nicht anerkannt worden, da es sich
nach Auffassung der BP um Liebhaberei handle. Der Prüfer habe dem Bw.
während der Prüfung 26 schriftliche Fragen und ca. 45 mündliche
Fragen gestellt, die alle beantwortet worden seien, aber nicht in Richtung
Liebhaberei gegangen seien. Völlig überraschend und - mangels
entsprechender Sachverhaltermittlungen durch den BP in Richtung Liebhaberei
- völlig unzutreffend komme der BP zur Schlussfolgerung, Teile der
Tätigkeit des Bw. seien Liebhaberei.
Bei den
ausgeübten Tätigkeiten entbehre es von vornherein jeder
Lebenserfahrung und wirtschaftlichen Vernunft, warum der Bw. die Tätigkeit
offenbar "zum Genuss" und nicht aus Gewinnerzielungsabsicht
ausübe. Das Verfahren sei schon deshalb grundlegend mangelhaft geblieben
und verstoße gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen
Gehörs und der amtswegigen Sachverhaltsermittlung, weil der BP dem Bw
während der BP nicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem von der BP
letztlich völlig überraschend eingenommenen Standpunkt gegeben habe.
Erstaunlicherweise habe der BP nach stundenlangen Besprechungen kurze
Aktenvermerke verfasst , die inhaltlich teils unrichtig und wegen ihrer
Kürze teils auch gröblich verzerrend seien, weshalb auch diese Art der
"Beweisaufnahme" durch einseitig vom BP verfasste, dem Bw. zur
Unterfertigung nicht vorgelegte Aktenvermerke abgelehnt und gerügt werde.
Der Inhalt der Aktenvermerke werde ausdrücklich bestritten.
2.
Der Bw übe die Tätigkeit eines Systemberaters aus. Seine
Tätigkeit bestehe darin, neue Beratungsprojekte im Inland und Ausland im
eigenen oder fremden Namen zu verfolgen, bereits angewendete Verfahren zu
verbessern und unter Anwendung neuer Technologien bzw. Managementmethoden,
Systemberatungen zur Sanierung oder zur Verbesserung der Rentabilität von
Unternehmen durchzuführen, ebenso sei in dieser Tätigkeit die
Markteinführung von bisher auf einem Markt nicht vorhandenen Produkten,
z.B. Personaldienstleistungen (Projekt seit 1982 in Kooperation mit Ausland)
enthalten. Der Bw. sei als Systemberater sowohl im In- als auch im Ausland
tätig. Die Entlohnung erfolge hauptsächlich auf Erfolgsbasis mit hohen
Entgelten, die jedoch nur im Erfolgsfall zu bezahlen seien. Sollten
Beratungsprojekte nicht realisiert werden, so stelle dies das Unternehmerrisiko
des Bw. dar und seien die für dieses Beratungsprojekt getätigten
Aufwendungen vom Bw. zu tragen.
Der
BP-Bericht sage, dass der Bw einige wirtschaftliche Beratungsprojekte in Polen
verfolge, aus deren Geschäftsführung, Vermittlung an potentielle
Käufer, Firmenbeteiligung oder ähnliche er sich spätere
steuerpflichtige Gewinne erhoffe.
Die
Behauptung der BP, dass aus keinem einzigen Beratungsprojekt irgendein
Erlös bisher zu verzeichnen sei und hier den Schluss zulasse, auch die noch
laufenden Beratungsprojekte als solche zu betrachten, die nicht geeignet seien,
in absehbarer Zeit steuerpflichtige Gewinne abzuwerfen, sei unrichtig. Richtig
sei vielmehr, dass der Bw schon vor und während der
Prüfungstätigkeit des BP in den Jahren 1995 und 1996 Einnahmen aus
diesen Beratungsprojekten wie folgt erzielt habe und auch weitere Einnahmen
erwarten könne.
|
Beratungsprojekt
|
Einnahmen
|
Jahr
|
Projekt
Formulare
|
S
52.702
|
1995
|
Studie
Piast
|
S
76.954
|
1995
|
Projekt
Geigerzähler Polen
|
S
43.872
|
1995
|
Projekt
Geigerzähler Polen
|
S
32.400
|
1996
|
Projekt
Geigerzähler Polen
|
voraus.
ca. S 70.000
|
1997
|
Projekt
Brauerei Polen
|
S
121.670
|
1995
|
Projekt
Brauerei Polen
|
S
71.712
|
1995
|
Projekt
Brauerei Polen
|
S
89.453
|
1996
|
amerikan.
Projekt Perrsonaldienstleistungen
|
S
596.000
|
1987
|
amerikan.
Projekt Personaldienstleistungen
|
S
611.900
|
1988
|
amerikan.
Projekt Personaldienstleistungen
|
S
1,220.200
|
1989
|
amerikan.
Projekt Personaldienstleistungen
|
S
2,257.431
|
1990
|
amerikan.
Projekt Personaldienstleistungen
|
S
1.865.064
|
1991
|
amerikan.
Projekt Personaldienstleistungen
|
S
1.676.205
|
1992
|
amerikan.
Projekt Personaldienstleistungen
|
S
2.517.710
|
1993
|
amerikan.
Projekt Personaldienstleistungen
|
S
3.992.840
|
1994
Es
gehe hier nicht um die Frage, ob sich der Bw. Gewinn erhoffte, sondern, dass er
seine bisher für österreichische und amerikanische Beratungsprojekte
ausgeübte Tätigkeit, die bereits in Österreich steuerpflichtige
Gewinne gebracht hat, auch auf Polen ausgedehnt habe.
Die BP
betrachte auch die noch laufenden Beratungsprojekte als nicht geeignet, in
absehbarer Zeit steuerpflichtige Gewinne abzuwerfen, was nach dem oben Gesagten
unhaltbar sei und jeglicher Grundlage entbehre. Im Rahmen der BP wurde in einer
ca. 4 Stunden dauernden Besprechung seitens des Bw. erklärt, worin seine
Tätigkeit bestehe. Der Bw. habe hierzu den Ablauf der Beratungsprojekte
erklärt, Kalkulationsunterlagen vorgelegt und den Projektablauf anhand der
Beratungsprojekte vorgestellt. Allein dazu habe er eine Unzahl an Aktenordnern
in die Steuerberatungskanzlei transportiert, um dies dem BP
vorzuführen.
Im Rahmen
dieser Besprechung seien auch Ziffern über die nach Ende des
Prüfungszeitraumes einsetzende Umsätze genannt sowie die erwarteten
Auslandsumsätze dargelegt worden. Eine sinnvolle Trennung und Abgrenzung
von Inlands- und Auslandsumsätzen sei nicht im geringsten möglich. Die
betriebswirtschaftlichen und technischen Fragestellungen bei der ausgeübten
Systemberatung seien bei allen Beratungsprojekten gleichartig, gleichgültig
wo die Beratung stattfinde. Auch für die Annahme von
Beratungsaufträgen durch den Bw. sei es gleichgültig, ob der
Auftraggeber im In- oder Ausland ansässig sei. Darüber hinaus sei die
BP in keinster Weise auf die laufenden Beratungsprojekte, sie meine lediglich
- ohne Feststellungen und Begründung - die laufenden
Beratungsprojekte seien nicht geeignet, in absehbarer Zeit steuerpflichtige
Gewinne abzuwerfen, was durch obige Aufstellung widerlegt sei. Die BP spreche
davon, dass die Tätigkeit des Systemberaters über einen
Beobachtungszeitraum von mindestens 7 Jahren steuerliche Gewinne abwerfen
müsse. Abgesehen davon, dass diese Auffassung der BP nach den oben
aufgezeigten Einnahmen schon vom Tatsächlichen her unrichtig sei,
bedürfe die Tätigkeit des Systemberaters anders als die sonstigen
selbständigen Berufe einer längeren Anlaufphase. Es könne hier
sicher nicht von 7 Jahren ausgegangen werden. Das Ergebnis der BP sei daher in
keinster Weise nachvollziehbar, abgesehen davon, dass der BP nur 5 Jahre
betrachtet habe.
I. Selbständige
Tätigkeit:
Der Bw. habe
mit der Tätigkeit des Systemberaters im Jahre 1982 begonnen, wobei ab 1986
Gewinne erzielt worden seien. Von Anfang an habe sich die Tätigkeit auch
auf das Ausland, anfänglich auf die USA, später auch auf Polen
erstreckt. Die Tätigkeiten im In- und Ausland unterscheiden sich
prinzipiell nicht, sondern seien gleichartig. Als Beispiel für die
Tätigkeit des Bw. seien anzuführen:
"a)
Beratungsprojekt
Personaldienstleistungen:
Der
Bw. hat die auf dem amerikanischen Markt eingeführte Firma M.
überzeugt, dass der österreichische Markt für diese
Tätigkeit ein Zukunftsmarkt sei, erstellte ab 1982
eine Projektstudie und war ab 1986
für die Markteinführung und weitere
Beratung verantwortlich. Er bezieht nunmehr seit 10
Jahren aus der Einführung und Betreuung
des Beratungsprojektes hohe Honorare (siehe obige
Aufstellung).
b)
Beratungsprojekt Geigerzähler:
Beratung
bei der Aufstellung eines Entwicklungs-, Marketing- und Vertriebskonzeptes von
Geigerzählern für den privaten Gebrauch. Die Geräte werden bzw.
wurden aus Kostengründen in Polen gebaut. Der Verkauf erfolgt auch in
Österreich. Der Bw. beriet bei dem Konzept. Verkaufsbeginn des Produktes:
1995 Einnahmen aus der Beratung:
seit 1995
Für
dieses Beratungsprojekt bestehen auch -
wie für alle anderen Beratungsprojekte
- genaue Kostenaufstellungen bzw.
Kalkulationen. Das Beratungsprojekt zeigt aus heutiger Sicht bereits einen
großen Erfolg. Der Bw. erzielte 1995
an Einnahmen S 43.872,00
im Jahre 1996 S
32.400,00 für 1997
sind aus diesem Beratungsprojekt Einnahmen von
ca. S 70.000,00 bis S
80.000,00
zu erwarten.
c)
Beratungsprojekt Brauereien Piast, Glubczyce,
Olsztyn:
Der
Bw. entwickelte Beratungsprojekte zur Entwicklung der Brauereien in Polen, die
mittels moderner Technologien sowie Führungstechniken an
mitteleuropäische Standards herangeführt und somit
konkurrenzfähig gemacht werden sollten.
Der
Bw nahm an einer öffentlichen Ausschreibung teil, war der zweitbeste
Bieter, aber nicht der Bestbieter und erhielt daher den Zuschlag für diese
Projekt nicht. Hätte der Bw den Zuschlag erhalten, so hätte er an
diesem Beratungsprojekt ein Beratungshonorar von S 7.500.000,00 verdient,
die in Österreich als steuerpflichtiges Einkommen versteuert worden
wären. Hier hat sich demnach die unternehmerische Erfolgsabhängigkeit
voll - diesmal leider zum Nachteil des Bw. - ausgewirkt. Dies dann
als Liebhaberei zu bezeichnen verkennt das Prinzip unternehmerischen
Wirtschaftens, bei dem Erfolg und Misserfolg von Marktmechanismen (dem
Wettbewerbsverhalten Dritter) abhängen und daher nicht genau vorhergesagt
werden können.
Immerhin
konnte der Bw. Einnahmen aus der Verwertung der Brauereistudie von
S 121.670,00 und S 71.712,00 im Jahre 1995 und im Jahre 1996 S 89.453,00
erzielen."
1. Einstufung der
Betätigung
Grundsätzlich
sei eine Betätigung als Systemberater/Unternehmenskonsulent als
Betätigung des § 1 Abs. 1 LVO und daher als erwerbstypische
Tätigkeit/Einkommensquelle einzustufen.
Es könne
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass
die Tätigkeit eines Unternehmenskonsulenten bzw. Systemberaters
typischerweise auf einer in der privaten Lebensführung begründeten
Neigung zurückzuführen sei. Daher sei die eine Subsumtion unter §
1 Abs. 2 nicht in Erwägung zu ziehen.
Eine § 1
Abs. 1 LVO Betätigung sei als Einkunftsquelle anzusehen, wenn eine
derartige Betätigung durch die Gewinnerzielungsabsicht veranlasst sei.
Daher sei zu prüfen, ob der Bw. diese Gewinnerzielungsabsicht hege. Es
komme einzig und allein auf die Gewinnerzeilungsabsicht an, nicht primär
auf die Ertragsfähigkeit der Betätigung.
2. Zur
Beurteilungseinheit
Das Vorliegen
der Gewinnerzielungsabsicht sei lt. § 1 Abs. 1 letzter Satz LVO für
jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Lt. Pkt.
2.2.1 f DE stelle die Beurteilungseinheit bei den betrieblichen Einkommensarten
ein Teilbetrieb oder ein Betrieb dar. Kleine Einheiten seien nicht
eigenständig zu untersuchen.
Der VwGH
vertrete die Meinung, dass mehrere gleichartige, organisatorisch nebeneinander
stehende Betriebe, die demselben Unternehmer gehörten,
regelmäßig als einheitlicher Betrieb anzusehen seien. Als
maßgebliche Beurteilungseinheit könne immer nur der eine Einheit
darstellende Betrieb bzw. Beruf herangezogen werden.
Ob mehrere
verschiedene Tätigkeiten als ein Betrieb angesehen werden könnten oder
nicht richte sich danach, ob sie nach der Verkehrsauffassung als eine Einheit
angesehen werden, z.B. habe der VwGH die Betätigung einer Person als
Schriftsteller, Rechtsanwalt und Vermögensberatung als eine Einheit
angesehen.
Unter
Zugrundelegung des oben Angeführten ergebe sich folgendes
Bild:
(1)
Es sei nach der Rechtsprechung des VwGH und aufgrund der Anweisung des DE nicht
zulässig, dass bei einer einheitlichen Betätigung Teile abgespalten
würden. Da die Tätigkeit des Bw in Österreich wie im Ausland
ident sei, sei eine Aufspaltung in einen inländischen und einen
ausländischen Teil nicht gerechtfertigt. Die Tätigkeit werde von einem
einzigen Büro in Wien aus durchgeführt, es bestehe ein Telefon, ein
Computer, ein Kopierer. Es gebe überhaupt keinen vernünftigen Grund
anzunehmen, dass es sich hier um zwei Betriebe oder Teilbetriebe handeln
könnte.
(2)
Die von der Finanzverwaltung vorgenommene Aufspaltung einer einheitlichen
Tätigkeit in einzelne Kontrakte bzw. einzeln angebahnte Vertragsbeziehungen
gehe noch weiter als eine Aufspaltung in Teilbetriebe und sei daher jedenfalls
unzutreffend und unrichtig.
(3)
Das Nichtanerkennen von einzelnen Reisekosten trotz Besteuerung der damit
zusammenhängenden Einnahmen widerspreche den Grundsätzen des
österreichischen Steuerrechts. Das Aufspalten einer Betätigung in
Aktivitäten hinsichtlich einzelner Abnehmer/Kundschaften komme einer von
den Höchstgerichten strikt abgelehnten Abspaltung gleich. Wenn
grundsätzlich ein einheitlicher Betrieb die Beurteilungseinheit bilde, so
könne nicht auf einer viel weiter unten stehenden Ebene eine Aufgliederung
vorgenommen werden.
Seitens der
BP würden zum einen die inländischen und ausländischen
Beratungsprojekte voneinander getrennt betrachtet, zum anderen Aufwendungen
für Beratungsprojekte, die bis zum Ende des Prüfungszeitraumes keine
Überschüsse gebracht hätten, im Rahmen der
Voluptuartätigkeit ausgeschlossen. Obwohl nur 5 Jahre betrachtet worden
seien, habe die BP einen Beobachtungszeitraum von 7 Jahren unterstellt. Die BP
habe die Einnahmen für während des Prüfungszeitraumes begonnene
Beratungsprojekte, für die die Einnahmen erst nach Ablauf des
Prüfungszeitraumes erzielt wurden, schlichtweg ignoriert und unerwähnt
gelassen, wodurch ein falsches Bild der Ertragslage vermittelt
werde.
3. Zur Erforschung der
Gewinnerzielungsabsicht
Fallen bei
einer § 1 Abs. 1 LVO Betätigung Verluste an, so sei diese subjektive
Gewinnerzielungsabsicht vor allem mittels des "Kriterienkataloges"
in objektiver Weise zu prüfen.
Ausmaß
und Entwicklung der Verluste: Aufgrund der Gewinnziffern des Bw.
können folgende Gewinnzahlen genannt werden
|
Jahr
|
Gewinn
|
Veränderung
ggü. Vorjahr
|
Veränderung
in %
|
1988
|
236.000,00
|
|
|
1989
|
320.000,00
|
+84.000,00
|
+35,6
|
1990
|
407.000,00
|
+87.000,00
|
+27,2
|
1991
|
371.429,00
|
-35.571,00
|
-8,7
|
1992
|
554.959,00
|
+185.530,00
|
+49,95
|
1993
|
276.581,00
|
-278.378,00
|
-50,2
|
1994
|
398.074,00
|
+121.493,00
|
+43,93
|
1995
|
ca.
760.000,00
|
+361.926,00
|
+90,92
|
1996
|
ca
812.000,00
|
+52.000,00
|
+6,8
|
|
4.136.043,00
|
|
Geringer
werdende/abnehmende Verluste sprechen gegen die Annahme von
Liebhaberei.
Aus der
Aufstellung sei ersichtlich, dass seit 1988 ununterbrochen positive Ergebnisse
erzielt werden könnten. Dies sei ein gewichtiges Kriterium gegen die
Annahme von Liebhaberei.
Verhältnis
der Verluste zu den Gewinnen: Nach allgemeiner Auffassung sollte
überprüft werden, ob die Gewinne bzw. Überschüsse nicht nur
von untergeordneter Bedeutung - und somit unwesentlich seien. Stünden
die positiven Ergebnisse in Relation zur Höhe der Verluste, d.h. seien sie
von wesentlicher Bedeutung, dann spreche das gegen die Annahme von
Liebhaberei.
In den Jahren
1988 bis 1996 seien lt. obiger Aufstellung Gewinne in Höhe von
S 4.136.043,00 erzielt worden. Es sei unerfindlich, warum hier eine
verlustreiche Tätigkeit und Liebhaberei angenommen werde.
Ursachen,
aufgrund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben kein Gewinn erzielt
wird: Selbst wenn Systemberatungen im Ausland isoliert betrachtet werden
sollten, wäre Liebhaberei für diese Beratungen ausgeschlossen.
Aufgrund der spezifischen Tätigkeit und der besonderen Erschwernisse und
Unabwägbarkeiten, aufgrund der politischen, wirtschaftlichen und
kulturellen Situation in den Staaten Osteuropas sei für eine
Geschäftsanbahnung und für Geschäftsabschlüsse in den
ehemaligen Oststaaten der Erfolg schwer abzusehen, sodass eine längere
Anlaufphase für die Rentabilität der betreffenden
Beratungstätigkeit zuzugestehen sei. Diese Erschwernisse würden sich
in einem gesteigerten Kosten- und Zeitaufwand niederschlagen.
Insgesamt
könne festgestellt werden, dass die Ursachen für etwaige Anlaufkosten
zumindest mit überwältigender Mehrheit im externen Bereich und somit
außerhalb des Einflussbereichs des Bw. lägen. Weil die Ursachen der
Anlaufbewirtschaftung in äußeren Umständen zu finden seien, auf
die der Bw. nicht Einfluss nehmen könne, könnten ihm diese
Umstände in steuerlicher Hinsicht nicht als Liebhaberei zur Last gelegt
werden.
Marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die angebotenen Leistungen: Hier könne
beispielhaft das Beratungsprojekt "Brauereien" herangezogen werden.
Für dieses Beratungsprojekt seien (von der BP nicht anerkannte)
Betriebsausgaben in Höhe von S 365.416,00 zu verzeichnen. Nach dem
ursprünglichen Plan hätte dieses Beratungsprojekt nicht erfolgreich
abgeschlossen werden können, weshalb sich der Bw. um eine Ersatzverwendung
der vorliegenden Studie umgesehen habe. Die Studie hätte schließlich
zum Preis von S 121.670,00 verkauft werden können. Einnahmen in Höhe
von S 71.712,00 im Jahr 1995 und S 89.453,00 im Jahr 1996 seien erzielt worden,
sodass immerhin 77,4 % der angefallenen Kosten hereingebracht hätten werden
können. Dieser Umstand sei jedenfalls als marktgerechtes Verhalten zu
werten.
Marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung: Beispielsweise könne
hier angeführt werden, dass die Entwicklung des Geigerzählers in Polen
ausschließlich aus Kostengründen erfolgt sei. Die Entwicklung des
gleichen Produkts in Österreich wäre mit dem 20-fachen Kostenaufwand
verbunden gewesen. Dieser Umstand zeuge von betriebswirtschaftlichem Denken und
Kostenbewusstsein im Hinblick auf den angestrebten Gewinn.
Ab 1995 habe
der Bw. auch Einnahmen erzielt, die der BP stillschweigend
übergehe.
Art und
Ausmaß der Bemühungen, zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen: Der Bw habe versucht, durch
Teilnahme an Ausschreibungen Aufträge zu erhalten und Erträge zu
erzielen. Es könne auch auf die positive Entwicklung der Beratungsentgelte
verwiesen werden.
Der Bw.
könne seine Gewinnerzielungsabsicht sicherlich aus der professionellen Art
der Geschäftsführung, der Buchführung und des Auftretens im
allgemeinen Geschäftsverkehr gegenüber der Finanzbehörde
glaubhaft machen.
Ebenso
spreche der Umstand, dass es für jedes Beratungsprojekt Kostenaufstellungen
bzw. eine genaue Kalkulation gebe, für die
Gewinnerzielungsabsicht.
Zusammenfassend
sei es unerfindlich, dass die BP die unternehmerische Tätigkeit des Bw. in
der ganz typisch nicht zuzuordnenden Berufssparte des Systemberaters als
Liebhaberei beurteile, zumal eine einheitliche, in- und ausländische
Aufträge ausführende Tätigkeit vorliege und daher eine
willkürliche Aufspaltung der einzelnen Beratungsprojekte (Aufträge) in
Inlandsprojekte einerseits und Auslandsprojekte andererseits nicht zulässig
sei. Weshalb die BP das amerikanische Beratungsprojekt der
Personaldienstleistung, aus welchem dem Bw. in den Jahren 1991 bis 1994
insgesamt S 9,45 Millionen zugeflossen und die in den Einkünften enthalten
seien, von dieser Gesamtbetrachtung ausschließe und somit willkürlich
ausklammere - und sogar die das Personaldienstleistungsprojekt
betreffenden Reisekosten nicht als Betriebsausgaben anerkenne, sondern als
Liebhaberei einstufe, sei unerfindlich.
Hätte
sich die BP mit dem Sachverhalt näher auseinandergesetzt, hätte sie
die Behauptung der Liebhaberei nicht aufgestellt. Es werde beantragt, im
Berufungsverfahren den Sachverhalt neu zu ermitteln, zu ergänzen und die
angebotenen Beweise aufzunehmen oder die Einnahmen generell zur Liebhaberei zu
erklären.
II. Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung:
Diese
Einkünfte beträfen 2 Liegenschaften:
a) 2
Eigentumslokale auf der Liegenschaft Wiedner Gürtel 42, 1040 Wien b)
Revitalisierungsobjekt A-Gasse 33, 1030 Wien.
Die
Einkünfte aus der Liegenschaft Wiedner Gürtel hätten ab 1989
jährlich mit positivem Ergebnis abgeschlossen.
Das
Revitalisierungsprojekt in der A-Gasse 33 gestalte sich wie folgt: Der Bw. sei
seit 1984 Eigentümer der Liegenschaft mit einem darauf befindlichen
Gebäude. Der (schlechte) Zustand und die Ausstattung des Gebäudes
seien maßgeblich dafür gewesen, dass die Vermietung der Wohnungen in
die Kategorie D einzustufen war. Der Zeitraum bis 1987 sei notwendig gewesen, um
die beim Erwerb bestehenden Bestandsverträge aufzulösen., damit eine
Generalsanierung in einem, die wesentlich kostengünstiger als eine
sukzessive Sanierung, erfolgen hätte können. Bereits im Jahr 1986 sei
beim Magistrat um eine Baugenehmigung angesucht und auch erteilt worden. An die
Verwirklichung des Projekts sei aber trotzdem nicht zügig herangegangen
worden. Dies sei darauf zurückzuführen gewesen, dass der Bw.
zunächst andere wichtige Bauprojekte vorantreiben hätte müssen,
zumal mit diesen Bauprojekten ein größerer wirtschaftlicher Erfolg zu
erreichen gewesen sei. Damals habe der Bw. auch nicht über den nötigen
Eigenkapitalanteil verfügt. Gerade dieser Umstand spreche gegen die Annahme
von Liebhaberei und belege die kaufmännische Überlegung eines
gewinnoptimalen Einsatzes der vorhandenen Kapazität. Weiters sei der Beginn
der Bautätigkeit durch finanzielle Engpässe verzögert worden.
Eine ausschließliche Fremdfinanzierung lehne der Bw. aus Gründen des
Gläubigerschutzes ab und wegen der dadurch eintretenden Abhängigkeit
von der finanzierenden Bank ab.
Im Jahr 1992
habe der Bw. intensive Verhandlungen mit polnischen Generalunternehmerfirmen zur
Beauftragung und Durchführung des Sanierungsprojekts geführt. Der
Bestbieter hätte aufgrund von Schwierigkeiten beim Erhalt staatlicher
Genehmigungen die Sanierung nicht durchführen können. Aus
Kostengründen sei aber von einer Auftragsvergabe an eine andere Firma
Abstand genommen worden. Auch sei ein Ende der fallenden Mietzinse nicht
absehbar gewesen. Es sei daher eine gesicherte Kalkulation unmöglich
gewesen. Der Bw. habe immer Gewinnerzielungsabsicht gehabt, doch sei er keine
finanziellen Risiken eingegangen, die ihn bei negativen Ergebnissen ins
Verderben gestürzt hätten. Es hätte daher nicht an fehlenden
Anstrengungen seitens des Bw. sondern an den geänderten Rahmenbedingungen
gelegen. Seit 1995 würden die Beratungsprojektarbeiten durchgeführt.
Hätte der BP einen Lokalaugenschein vorgenommen, hätte er dies sehen
können.
Nach
Änderung der Vorschriften der Wiener Bauordnung im Jahr 1994 habe der Bw
eine weitere Baubewilligung eingeholt. Derzeit seien Um- und Neubauarbeiten im
Gange.
In den Jahren
1995 und 1996 seien Teile der Liegenschaft zu Lagerzwecken vermietet worden.
Ansonsten stellten sich die Werbungskosten wie folgt dar:
120.368,001989 72.511,001990 43.502,001991 88.507,501992 535.207,001993 250.268,001994 125.404,82Summe
der
Verluste 1.235.768,32
1.
Zur Einstufung der Betätigung A-Gasse 33
Nach den
Beratungsprojektberechnungen werde der Bw. spätestens nach 20 Jahren einen
steuerpflichtigen Einnahmenüberschuss aus der Vermietung der 38
Wohneinheiten erzielen. Dies entspreche den üblichen Vergleichsprojekten.
Da das Revitalisierungsprojekt mehr als 2 Wohneinheiten umfasse, sei es als sog.
"große Gebäudevermietung" einzustufen. Die Vermietung sei
daher eine Tätigkeit gem. § 1 Abs. 1 LVO und grundsätzlich
als Einkunftsquelle anzusehen. Weiters sei das Vorliegen einer Gewinn- bzw.
Überschusserzielungsabsicht nach dem Verhältnis des Zeitraumes,
innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant sei, zum
üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen.
Nach der
alten VwGH Judikatur würde der übliche Kalkulationszeitraum der
Gebäudevermietung mit höchstens 35 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen
von Betriebsausgaben oder Werbungskosten angenommen. Diesem üblichen
Kalkulationszeitraum habe der VfGH eine Absage erteilt. Der VfGH stelle auf
einen vertretbaren Kalkulationszeitraum ab.
Der VwGH habe
in einem verstärkten Senat entschieden, dass ein absehbarer Zeitraum
maßgeblich für die Einstufung einer Vermietungstätigkeit sei.
Unter einem absehbaren Zeitraum müsse eine Zeitspanne verstanden werden,
die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des
konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen,
üblichen Relation stehe. Absehbar sei ein solcher Zeitraum, der
insbesondere im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur
verkehrsüblichen Finanzierungsdauer für die Abdeckung des insgesamt
getätigten Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges
nach bestehender Übung in Kauf genommen werde. Maßstab sei hier die
Übung jener Personen, bei denen das Streben nach der Erzielung von
Einkünften beherrschend im Vordergrund stehe und anderweitige Motive, etwa
jenes nach Kapitalanlage, späterer Befriedigung eines Wohnbedürfnisses
oder Steuervermeidung für ihr Handeln nicht maßgeblich sei. Handeln
nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip schließe längerfristige
Rentabilitätsberechnungen nicht aus.
Der absehbare
Zeitraum sei nunmehr nicht mehr starr vorgesehen, sondern ein
verkehrsüblicher Zeitraum anzuwenden. Dabei sei die verkehrsübliche
Finanzierungsdauer zu berücksichtigen. Wohnbaukredite, Bauspardarlehen
udgl. würden im Geschäftsverkehr auch mit einer Dauer von etwa 30 bis
40 Jahren vergeben. Im neuen Liebhabereierlass des BMF werde wahrscheinlich von
einer Zeitspanne von 20 bis 25 Jahren gesprochen werden. Dies bedeute, im Fall
des Bw., dass ab dem Beginn der Betätigung im Jahr 1984 ein etwa
fünfundzwanzigjähriger Kalkulationszeitraum bis zum Jahr 2009 laufe.
Innerhalb dieses Zeitraumes müsse sich die Betätigung insgesamt
lohnend gestalten.
Da gerade im
Bereich Vermietung/Verpachtung ein eher starres Einnahmen-Ausgaben-Gefüge
bestehe, könne eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt werden. Die
Einnahmen, die ab 1988 geplant seien, müssten die Werbungskosten bis zum
Jahr 2009 insgesamt übersteigen.
Der Umstand,
dass der Bw. das Gebäude von 1984 bis ca. 1995 nicht umgebaut habe und
daher nicht positiv bewirtschaften habe können, spreche nicht gegen die
Gewinnerzielungsabsicht. Für eine erfolgreiche zukünftige
Wirtschaftsführung sei eine Phase der genauen Planung und Organisation
notwendig. Weiters seien die finanziellen Mittel zu planen. Da der Bw. eine
überzogene Fremdfinanzierung aus Kostengründen, und somit aus
wirtschaftlichen Gründen scheue, spreche weiters für die
Ernsthaftigkeit der Gewinnerzielungsabsicht. Auch der VwGH stelle in seinem
neuesten Liebhaberei-Erkenntnis auf den Umfang des Mitteleinsatzes ab und
spreche sich für eine Abwägung der konkreten Umstände
aus.
Aus dem Um-
bzw. Neubau des Gebäudes liege eine geänderte, intensivere Art der
Bewirtschaftung vor. Die Gründe für die geänderte Art der
Bewirtschaftung seien oben dargelegt worden. Dies berechtige nach VfGH die
Finanzverwaltung nicht, Verluste, die vor der Änderung der Bewirtschaftung
entstanden seien, nicht anzuerkennen. Die Teilung einer Tätigkeit in eine
unbeachtliche verlustbringende Periode und einen der Besteuerung zu
unterziehenden Überschussabschnitt widerspreche dem die Einkommensteuer
bestimmenden Grundsatz der Maßgabe der persönlichen
Leistungsfähigkeit. Es dürfe nicht das Ergebnis einer Betätigung
ohne Rücksicht auf den Vermögenseinsatz abgeschöpft werden.
Weiters spreche der VfGH davon, dass das Band der Gesamtheit der Aufwendungen
durch eine Änderung der Bewirtschaftung nicht unterbrochen werden
könne. Auch müsse es einem sorgfältig handelnden Menschen
zugestanden werden, Entwicklungen auf dem Mietenmarkt und anstehende gesetzliche
Änderungen abzuwarten, um nicht ein unvertretbares wirtschaftliches Risiko
einzugehen, das ihn gegebenenfalls ins wirtschaftliche Verderben stürze. Es
sei unzumutbar, vom Bw. ein Verhalten zu verlangen, das ihn der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung, wie dies bei Unrentabilität des
Beratungsprojekts und der dadurch eintretenden Insolvenz gewesen wäre,
aussetze.
2. Zum
Beobachtungszeitraum
Der
Kalkulationszeitraum sei der Zeitraum, innerhalb dessen der
Gesamtüberschuss der Erträge über die Aufwendungen erzielt werden
müsse.
Der
Beobachtungszeitraum diene nur zur Sammlung von Informationen, um die
Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse für den
Gesamtgewinnzeitraum prognostizieren zu können.
Aus den
übermittelten Unterlagen könne man den Eindruck gewinnen, dass die
Finanzverwaltung den Beobachtungszeitraum mit dem Kalkulationszeitraum
fälschlicherweise gleichsetzen würde. Eine derartige Vorgangsweise
widerspreche den höchstgerichtlichen Erkenntnissen. Der Bw habe bereits im
Zuge der BP die Erlassung von vorläufigen Bescheiden angeregt. Eine
gleichgelagerte Anregung sei von Seiten der BP gekommen. Warum § 200 BAO
nicht angewendet worden sei, sei fraglich.
In der Stellungnahme zur
Berufung führt die BP aus:
1. In den Vorbemerkungen
würden nicht näher bezeichnete Verfahrensmängel
behauptet.
Der Bw. sei
zur Vorbesprechung am 1. August 1996 erschienen. Bei dieser Besprechung seien
die schriftlichen Fragen erläutert und im Zuge dessen auch weitere
mündliche Fragen gestellt worden, die sich aufgrund der Besprechung ergeben
hätten. Bei dieser Besprechung sei dem Bw und dem steuerlichen Vertreter
mitgeteilt worden, dass die BP bezüglich der Projekte in Polen und der
Vermietung und Verpachtung in der A-Gasse überprüfe, ob die
Qualifikation als Einkunftsquelle in Frage komme.
Der Bw. sei
also schon im Prüfungsverfahren über die Absichten der BP informiert
gewesen. Zur Schlussbesprechung habe der Bw. aufgrund einer Magenverstimmung
nicht persönlich erscheinen können. Der steuerliche Vertreter sei
anwesend gewesen und seien mit diesem sämtliche Feststellungen besprochen
worden. Er hätte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Dies sei
auch in der Niederschrift vermerkt. Ein Verfahrensmangel liege somit nicht
vor.
Aktenvermerke
seien keineswegs vom Bw. zu unterfertigen. Es habe sich auch nicht um
Aktenvermerke, sondern lediglich um einen Aktenvermerk gehandelt, der die
weitere Vorgansweise im Referat betroffen habe.
2. Anerkennung der Aufwendungen
für die Tätigkeit in Polen
Der Bw. habe
bei der Besprechung am 1. August 1996 angegeben, dass er als Systemberater
tätig sei. Er führe in dieser Tätigkeit
"feasibility"- Studien (Tunlichkeitsstudien) durch, und zwar auf
eigenes Risiko und im eigenen Namen. Er sei stetig auf der Suche nach
Einnahmequellen (wie aus der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung ersichtlich, in Polen).
Sein Hauptaugenmerk sei in letzter Zeit auf dem Brauereisektor
gelegen.
Er rechne
damit, dass der Trend weg von den Spirituosen hin zu leichteren Getränken
(Bier) gehen werde. Deshalb habe er eine Studie über die Übernahme
einer Brauerei in Polen erstellt. Von konkreten Zahlen (behauptete erzielbare
Einnahmen in Höhe von S 7,5 Millionen) sei während der BP nicht die
Rede gewesen. Vielmehr habe der Bw. angegeben, dass er, wenn er den Zuschlag
für ein Projekt erhalten sollte, entweder eine hohe Einmalabfindung
erhalten oder als Geschäftsführer tätig oder beteiligt sein
könne.
Betreffend
Einnahmen ab 1995, wie in der Berufung dargestellt, seien während der BP
keine konkreten Zahlen und Zeiträume genannt worden. Es verwundere, dass
erst nach Abschluss der BP mit dem Ergebnis der Liebhaberei für die Jahre
ab 1995 für diese Projekte im Ausland Einnahmen behauptet würden (und
zwar vergleichsweise geringfügige und bei weitem keine Gewinne, wie hier
irreführend bezeichnet).
Die BP
stütze ihre Annahme der Liebhaberei darauf, dass im Zeitraum von 1988 bis
1994 (7 Jahre) rund 8 Millionen an Aufwendungen für Projekte in Polen und
keine Einnahmen zu Buche stehen. Diesen 8 Millionen Aufwendungen stehen lt.
steuerlicher Vertretung für die Jahre ab 1995 Einnahmen in Höhe von S
558.763,00 (noch nicht veranlagt) gegenüber (rd. 7 %), welche 3 Projekte
von insgesamt 19 beträfen.
Die Zahlen
aus 1987 bis 1994, angeführt als "amerikanisches Projekt"
könnten sich nur auf die davon unabhängige und unterschiedliche
Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma M. beziehen. Als
Geschäftsführer habe der Bw. verschiedene Projekte zu betreuen. Der
Bw. schlage für das jeweilige Projekt Standorte vor, wickle die
Grundstückskäufe ab, führe die Planungsarbeiten durch, erstelle
die notwendigen Gutachten, Schätzungen sowie Berechnungen, überwache
den Bau und führe Zwischen- und Endabrechnungen durch. Für diese
Tätigkeit lege der Bw Honorarnoten an die Firma M.. Diese Einnahmen
stünden somit weder mit der Gesamtheit der Tätigkeit in Polen noch mit
konkreten einzelnen Projekten im wirtschaftlichen Zusammenhang. Ein solcher sei
auch im Zuge der BP nicht dargetan worden. Die behauptete Einheit der
Tätigkeit diene der Irreführung. Dass die Gründung dieses
Unternehmens vor Jahren aus ähnlichen Aktivitäten des Bw heraus
erfolgten, welche jetzt in Polen ausgeübt würden, bleibe
unbestritten.
Somit
stünden den Projektkosten im Ausland - ohne
Geschäftsführerbezüge der Firma M. - keine (ausreichenden)
Einnahmen gegenüber, die dieser Tätigkeit die Qualifikation als
Einkunftsquelle verschaffen würden.
Im Zuge der
Berufung werde ein Beratungsprojekt (Brauereistudie) angeführt, für
welches ein Honorar über S 7,5 Millionen bei Erhalt des Zuschlages zu
erzielen gewesen wäre. Für diese Behauptung fehle jegliches
Beweismaterial (Bewerbungsunterlagen, Anbot, Berechnung dieses Betrages etc.).
Überhaupt falle - wie schon im Zuge des Prüfungsverfahrens
- auch in der Berufungsschrift auf, dass es häufig bei bloßen
Behauptungen bleibe, für welche dann zum Teil lediglich Zeugen (und zwar
der Bw. selbst, sein Steuerberater und eine Mitarbeiterin des Bw.) als Beweis
angeboten würden, wobei im Dunkeln bleibe, was diese beweisen könnten.
So beispielsweise auch bei einer behaupteten Steuerpflicht irgendwelcher S 7,5
Millionen, wenn gleichzeitig bestritten werde, dass in Polen eine mögliche
Betriebsstätte läge. Tatsächlich seien jährlich
Millionbeträge für Aufwendungen in Polen geltend gemacht worden, die
- wie im Geschäftsleben bei solchen Summen eher unüblich -
bar nach Polen verbracht und ausbezahlt worden seien (dieser Sachverhalt sei
auch schon im Zusammenhang mit dem Sicherstellungsauftrag erwähnt worden).
Zum Teil für nicht überprüfbare Leistungen. Zum Teil für
nicht an wirtschaftlich mit dem Bw. verbundene Unternehmen. Und gerade hier
werde der Büroaufwand getätigt. An die Firma C. seien Miet- und
Büroservicekosten bezahlt worden. Die Firma C. in Polen sei ein
Tochterunternehmen der Firma C. AG in Österreich. In dieser sei der Bw. als
Vorstand tätig. Im Zuge der BP sei eingewendet worden, es könne sich
um keine Betriebsstätte handeln, da das Büro nur bei Bedarf -
also nur, solange der Bw. dort dienstlich verweile - zur Verfügung
stehe. Kein Zeuge werde glaubhaft machen können, dass alle
Arbeitsunterlagen, welche den Millionenaufwand in Polen dokumentieren
müssten, immer mit ihm für die Dauer seiner Abwesenheit
verschwänden. Vielmehr entspreche es den Erfahrungen, dass jeder ein
Büro, gleichgültig wo, nur solange körperlich nutzen könne,
wie er sich dort befinde. Da stehe aber der Qualifikation als
Betriebsstätte nicht entgegen. Es bleibe also höchst zweifelhaft, ob
mögliche, nach dem Prüfungszeitraum zufließende Einnahmen
überhaupt in Österreich steuerpflichtig wären, bevor sie zur
Beurteilung heranzuziehen seien, ob sie für das Vorliegen einer
Einkunftsquelle ausreichten.
3. Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung A-Gasse 33, 1030 Wien
Zum Zeitpunkt
der Besichtigung habe sich der BP folgendes Bild geboten: Das Haus sei
von außen in einem desolaten Zustand und unbewohnt gewesen. Das
Eingangstor sei von außen mit einem Eisenbalken verschlossen gewesen.
Durch ein Loch im Eingangstor hätte man in den Innenhof blicken
können, welcher mit Gras überwuchert gewesen sei. Bautätigkeiten
seien nicht erkennbar gewesen.
Der Bw. sei
seit 1984 außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft. Bei der
letzten BP seien erstmalig für die Jahre 1988 bis 1990 Werbungskosten in
Höhe von S 236.381,00 festgestellt worden, welche sich in der Folge
für die Jahre 1991 bis 1994 um weitere 999.387,00 erhöht hätten,
womit insgesamt Werbungskosten für 7 Jahre in Höhe von rund
S 1.235.000,00 zu Buche standen.
Um eine
Baubewilligung sei erstmals im Jahr 1986 durch die Mutter, die nach wie vor
grundbücherliche Eigentümerin sei, angesucht worden. Im Jahr 1995 sei
nach Auskunft des Finanzamtes 3/11 neuerlich eine Baubewilligung erteilt worden.
Der Bw. beabsichtige eine Generalsanierung und Vermietung des Objekts bzw. einen
Teil oder das gesamte Obergeschoß zu vermieten. Die beigelegten Fotos
würden dies untermauern.
Somit ergebe
sich folgendes Bild: Der Bw. habe zumindest 11 Jahre lang nicht die
nötige Sanierung begonnen. Die nicht anerkannten Aufwendungen hingen nicht
mit einer solchen zusammen. Falls nach dem Prüfungszeitraum Aufwendungen im
Zuge einer Sanierung anfielen, werde man zu überprüfen haben, ob sich
die Wirtschaftsführung nunmehr insoweit geändert habe, dass in einem
überschaubaren Zeitraum ein Gesamtüberschuss erzielbar sei. Dazu werde
möglicherweise eine ähnliche wie die jetzt vorgelegte Prognoserechung
heranzuziehen sein. Da die vorliegende bereits mit dem Jahr 1993 beginne, sei
sie für die Zukunft nicht heranzuziehen. Auch für den
gegenständlichen Fall sei sie nicht verwertbar, da sie den Zeitraum 1984
bis 1992 nicht berücksichtige. Der mögliche Verkauf von Teilen oder
der gesamten Liegenschaft würde zu steuerlich nicht erfassten
Geldzuflüssen führen.
Die Trennung
in einen steuerlich (möglicherweise zukünftig) beachtlichen und einen
(zumindest bis Ende des Prüfungszeitraumes) steuerlich unbeachtlichen
Zeitraum sei angesichts der langen Zeitspanne seit dem Erwerb sachlich
gerechtfertigt. Die angebotenen Begründungen reichten keinesfalls aus, um
die 11 Jahre als übliche Spanne hinzustellen, in der bei Betrachtung
wirtschaftlicher Denk- und Vorgansweise konkrete Schritte erfolgt
seien.
Dagegen wendet der Bw.
ein:
1. Vorbemerkung:
Die
Äußerung der BP sei in jedem einzelnen Punkt und insgesamt verfehlt.
Sie mache deutlich, mit welcher Voreingenommenheit der BP den Fall
beurteile.
Es bleibe
unverständlich, warum der BP vermeine, dass in der Vorbemerkung die
Verfahrensmängel nicht näher bezeichnet würden.
Richtig sei,
dass der Bw. darauf hingewiesen habe, dass der BP während der Prüfung
26 schriftliche und ca. 45 mündliche Fragen gestellt habe, die allesamt
nicht in Richtung Liebhaberei gegangen seien. Der BP sei - mangels
entsprechender Sachverhaltsdarstellungen in Richtung Liebhaberei -
völlig überraschend und völlig unzutreffend zur Schlussfolgerung
gelangt, Teile der Tätigkeit des Bw. seien Liebhaberei.
Der Bw. habe
in diesem Zusammenhang u.a. als Verfahrensmangel geltend gemacht, dass der BP
ohne Sachverhaltsermittlung und entgegen der nach der Lebenserfahrung und
wirtschaftlichen Vernunft anzunehmenden Gewinnerzielungsabsicht verneint habe.
Der Bw. habe ausdrücklich auf Seite 2 der Berufung die Mangelhaftigkeit des
Verfahrens geltend gemacht, dass der BP den Sachverhalt nicht von Amts wegen
ausreichend ermittelt und somit gegen § 115 BAO verstoßen habe.
Ferner habe der BP dem Bw. keine Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
Ferner sei
geltend gemacht worden, dass dem Bw. keine Möglichkeit geboten worden sei,
die Aktenvermerke zu unterfertigen, obwohl diese Aktenvermerke dem BP-Bericht zu
Grunde gelegt worden seien.
In der
Besprechung am 1. August 1996 sei nicht mit Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen,
dass der BP von Liebhaberei ausgehe. Hätte der BP dies in der Besprechung
mitgeteilt, hätte der Bw. weitere Beweismittel vorgelegt.
Es mute auch
eigenartig an, wenn der BP behaupte, "von konkreten Zahlen" sei
während des Prüfungsverfahrens keine Rede gewesen und der Bw. habe
lediglich angegeben, dass er - falls er den Zuschlag für ein Projekt
erhalte - entweder eine hohe Einmalabfindung erhalte oder als
Geschäftsführer tätig oder beteiligt sein
könne.
Diese Aussage
des BP sei unrichtig. Offenbar mache sich nun der Umstand bemerkbar, dass der BP
bei Vorlage und Durchbesprechung der jeweiligen Projektunterlagen keine
entsprechenden Notizen gemacht habe, da der BP nun keine Beträge kenne. Der
Umstand, dass der BP keine Aufzeichnungen über die vorgelegten erzielbaren
Einnahmen gemacht habe könne dem Bw. nicht angelastet werden, zumal diese
Unterlagen vorhanden gewesen seien und daher im Berufungsverfahren vorgelegt
würden.
2. Anerkennung der Aufwendungen
für die Tätigkeit in Polen:
Aus der
Stellungnahme ergebe sich, dass der BP mit der fachlichen Beurteilung der
Tätigkeit des Bw. überfordert gewesen sei.
Das Wort
"feasibility" Studien sei unrichtig mit
"Tunlichkeitsstudien" statt richtig mit
"Machbarkeitsstudien" übersetzt.
Obwohl der BP
in der Stellungnahme selbst erkenne, dass die Gründung der Firma M. vor
Jahren aus ähnlichen Aktivitäten des Bw. heraus erfolgt sei, wie die
jetzigen Projekte in Polen, wolle der BP zwar die hohen Einnahmen aus den
Honorarnoten gegenüber der Firma M. isoliert betrachten und besteuern, ohne
die aus der gleichartigen Tätigkeit erwachsenen Aufwendungen des Bw. zu
berücksichtigen. Eine derart künstliche Aufspaltung verstoße
gegen das Prinzip, dass eine einheitliche betriebliche Tätigkeit als
maßgebliche Beurteilungseinheit herangezogen werden
könne.
Die
Tätigkeit als Systemberater sei als Einheit anzusehen, unabhängig
davon, in welchem Land sie ausgeübt werde.
Der BP gehe
auch nicht darauf ein, dass der Bw. neben Brauereiprojekten auch Projekte
für Formulare, Gastronomie, Herstellung von elektrischen Geräten und
Hochbauprojekte Entwicklungen durchführe. An der Verschiedenartigkeit der
Projekte erkenne man, dass hier eine einheitliche betriebliche Tätigkeit
des Systemberaters ausgeübt werde, für die das Bindeglied der Inhalt
der Arbeit, die auch ganz überwiegend in Wien und nicht vor Ort geleistet
worden sei.
Die
Rechtsansicht der BP würde dazu führen, dass ein Architekt, der
Bauprojekte nicht nur im Inland, sondern in verschiedenen Staaten des Auslands
plane, mit seinen Einkünfte getrennt nach Staaten beurteilt werde. Dasselbe
müsste für Rechtsanwälte und Steuerberater gelten, die
ausländische Klienten betreuen.
Auch die
Ansicht des BP, in Polen läge eine Betriebsstätte vor, sei verfehlt.
Im Doppelbesteuerungsabkommen sei aufgezählt, was nicht als
Betriebsstätte gelte.
Der Umstand,
dass die Tätigkeit in Polen nicht steuerpflichtig sei, sei keine
Rechtfertigung für Liebhaberei.
Im
übrigen gehe der BP mit keinem Wort auf die in der Berufung
ausführlich zitierte Liebhaberei-Verordnung und die höchstgerichtliche
Judikatur sowie auf die Besonderheiten der extrem erfolgsabhängigen
Tätigkeit des Systemberaters, der Erfolgshonorare vereinbare, ein.
Möglicherweise habe der BP die Art der Systemberatung und das Prinzip der
erfolgsabhängigen Entlohnung und der damit verbundenen besonderen
geschäftlichen Risken und besonderen geschäftlichen Ertragschancen
nicht richtig erfasst, weil dazu jegliche Stellungnahme fehle.
Gerade im
Hinblick auf die fehlenden Sachverhalts- und Beurteilungsgrundlagen des BP und
der auch in seiner Stellungnahme offenkundig nicht ausreichenden
Sachverhaltskenntnisse sei die Einvernahme der beantragten Zeugen
unerlässlich.
In der
Stellungnahme zur Berufung bringe der BP eine vorgreifende Beweiswürdigung
sowie ein Verkennen der amtswegigen Sachverhaltsermittlungspflicht zum
Ausdruck.
Der BP habe
offensichtlich die vorgelegten Unterlagen nicht entsprechend gewürdigt,
weshalb der Bw. die Zeugeneinvernahme beantragt habe. Im Zuge der amtswegigen
Sachverhaltsermittlungspflicht wäre dem BP die Einvernahme der Zeugen
durchaus zumutbar gewesen.
Auch
hätte der BP von Amts wegen einen polnischen Dolmetsch beiziehen
müssen, um den Inhalt der polnischen Unterlagen zu verstehen. Dann
wären auch die Leistungen des Bw. überprüfbar
gewesen.
Auch einen
Sachverständigen über das unterentwickelte polnische Bankwesen
hätte der BP beiziehen müssen. Die amtlichen Devisendeklarationen
über die Einfuhr von Devisen, die im Original vorgelegt worden seien, habe
der Prüfer nicht beachtet.
Die Zahlungen
in Polen seien nicht ohne Gegenleistung erfolgt. Aufgrund der vorgelegten
Arbeitsergebnisse hätte klar sein müssen, dass der Bw. ohne weitere
Unterstützung nicht in der Lage gewesen wäre, die Studien zu
erstellen.
Der Aufwand
für Fremdleistungen sei gering gewesen. Hätte der Bw. andere
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-W/02
- Stammnummer
- 7777
- Gültig
- 21.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF